RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2020 GeschäftszahlW131 2223461-3 SpruchW131 2223461-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einz
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren wurde antragsgemäß eine Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt, ohne dass dem Nachprüfungsantrag gegen eine Ausscheidensentscheidung stattgegeben worden wäre. Die ASt hat daher mit ihrem gemäß § 342 Abs 2 BVergG verbunden eingebrachten Nachprüfungsantrag gegen eine Ausscheidens- und gegen eine Zuschlagsentscheidung zumindest teilweise obsiegt, siehe dazu die beiden Teilerkenntnisse OZZ 38E und 39E des Verfahrensakts W131 2223461-2.
- In dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren wurde antragsgemäß eine Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt, ohne dass dem Nachprüfungsantrag gegen eine Ausscheidensentscheidung stattgegeben worden wäre. Die ASt hat daher mit ihrem gemäß Paragraph 342, Absatz 2, BVergG verbunden eingebrachten Nachprüfungsantrag gegen eine Ausscheidens- und gegen eine Zuschlagsentscheidung zumindest teilweise obsiegt, siehe dazu die beiden Teilerkenntnisse OZZ 38E und 39E des Verfahrensakts W131 2223461-
- Zuvor erließ das BVwG eine einstweilige Verfügung mit nachstehendem Spruch: A) Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit den beiden (hier sinngemäß wiedergegebenen) Begehren, der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Auftragserteilung zu untersagen bzw es bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Anträge auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und der Zuschlagsentscheidung zu untersagen, den Auftrag zu erteilen, wird insoweit stattgegeben, als es dem Arbeitsmarktservice Österreich hiermit für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt ist, im Vergabeverfahren "AMS Graz West - Neuer Standort" den Zuschlag zu erteilen. B)
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Die ASt wiederholte mit Eingabe vom (protokolliert 28.01.2020 ihren Pauschalgebührenersatzantrag und urgierte insoweit dessen Erledigung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (samt Besweiswürdigung) Der Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2223461-1, -2 und -
- Dass die Antragstellerin insgesamt 9.723,00 Euro als Pauschalgebühren entrichtet hat, ergibt sich aus den Gerichtsakten; ebenso, dass es sich bei dem zu Grunde liegenden Vergabeverfahren um einen Bauauftrag im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert iHv 5,7 Mio Euro handelt, siehe dazu die OZ 6 aus dem Verfahrensakt W131 2223461-
- Zum Pauschalgebührenersatz Der hier anzuwendende § 340 Abs 1 und Abs 2 BVergG 2018 (= BVergG) lautet:Der hier anzuwendende Paragraph 340, Absatz eins und Absatz 2, BVergG 2018 (= BVergG) lautet:
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
- dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
- dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Die für den gemäß § 342 Abs 2 BVergG verbunden eingebrachten Nachprüfungsantrag und für den eV - Antrag entrichteten Pauschalgebühren entsprechen der Höhe nach beim festgestellten geschätzten Auftragswert der VO BGBl II 2018/212 (6.482 Euro für den Nachprüfungsantrag zuzüglich 50% dieser Nachprüfungsgebühr für den Sicherungsantrag; dies bei einer Vergabe mit einem geschätzten Auftragswert 5,7 Mio Euro).Die für den gemäß Paragraph 342, Absatz 2, BVergG verbunden eingebrachten Nachprüfungsantrag und für den eV - Antrag entrichteten Pauschalgebühren entsprechen der Höhe nach beim festgestellten geschätzten Auftragswert der VO BGBl römisch zwei 2018/212 (6.482 Euro für den Nachprüfungsantrag zuzüglich 50% dieser Nachprüfungsgebühr für den Sicherungsantrag; dies bei einer Vergabe mit einem geschätzten Auftragswert 5,7 Mio Euro). Da dem Nachprüfungsantrag teilweise stattegegeben wurde, die Antragstellerin maW im Nachprüfungsverfahren teilweise - im Punkte der Zuschlagsentscheidung - obsiegt hat; und zudem zuvor eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, waren der Auftraggeberseite die gemäß der Verordnung BGBl II 2018/212 zuvor anstragstellerinnenseitig entrichteten Pauschalgebühren antragsgemäß aufzuerlegen.Da dem Nachprüfungsantrag teilweise stattegegeben wurde, die Antragstellerin maW im Nachprüfungsverfahren teilweise - im Punkte der Zuschlagsentscheidung - obsiegt hat; und zudem zuvor eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, waren der Auftraggeberseite die gemäß der Verordnung BGBl römisch zwei 2018/212 zuvor anstragstellerinnenseitig entrichteten Pauschalgebühren antragsgemäß aufzuerlegen. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen, weil die gegenständliche Entscheidung eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund einer eindeutig auslegbaren Gesetzesbestimmung ist, bei der keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen, weil die gegenständliche Entscheidung eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund einer eindeutig auslegbaren Gesetzesbestimmung ist, bei der keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W131.2223461.3.00