RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2020 GeschäftszahlW161 2214671-1 SpruchW161 2214671-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2019, Zl.: 1113282307-160611417, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der volljährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 29.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei seiner Erstbefragung am 30.04.2016 gab der BF an, er sei am XXXX in XXXX , Afghanistan geboren und verheiratet. Seine Muttersprache sei Farsi/Persisch. Er bekenne sich zum schiitischen Islam. Er habe sieben Jahre lang (2001-2008) die Grundschule in Teheran besucht und sei zehn Jahre lang als Arbeiter tätig gewesen. Er habe noch seine Eltern, seine Gattin und seinen Sohn. Er habe in Teheran gelebt.römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan geboren und verheiratet. Seine Muttersprache sei Farsi/Persisch. Er bekenne sich zum schiitischen Islam. Er habe sieben Jahre lang (2001-2008) die Grundschule in Teheran besucht und sei zehn Jahre lang als Arbeiter tätig gewesen. Er habe noch seine Eltern, seine Gattin und seinen Sohn. Er habe in Teheran gelebt. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass seine Frau bereits verheiratet gewesen sei und sie gemeinsam vor ihrem Mann weggelaufen seien. Sie habe ihren Mann nicht geliebt, dieser habe sie schlecht behandelt und sie hätten schon längere Zeit eine Beziehung gehabt. Er habe damals um ihre Hand angehalten, aber sie sei ihm nicht zur Frau gegeben worden. Er sei mit seiner Frau nach XXXX geflohen, diese halte sich momentan mit dem Sohn dort auf. Sie habe Angst vor dem Exmann, dieser verfolge und bedroht sie.Als Fluchtgrund gab der BF an, dass seine Frau bereits verheiratet gewesen sei und sie gemeinsam vor ihrem Mann weggelaufen seien. Sie habe ihren Mann nicht geliebt, dieser habe sie schlecht behandelt und sie hätten schon längere Zeit eine Beziehung gehabt. Er habe damals um ihre Hand angehalten, aber sie sei ihm nicht zur Frau gegeben worden. Er sei mit seiner Frau nach römisch 40 geflohen, diese halte sich momentan mit dem Sohn dort auf. Sie habe Angst vor dem Exmann, dieser verfolge und bedroht sie. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse, würde er getötet werden, weil er gegen das islamische Gesetz verstoßen habe. Es bestehe Gefahr durch die Bevölkerung, durch den Staat, von Seiten seines Stammes und durch die weitschichtige Familie, da sie unehrenhaft gehandelt hätten. Außerdem sei sein Vater für Kommandant XXXX tätig und habe daher viele Feinde, die auch den BF verfolgen würden. Sein Vater sei seit drei Jahren verschwunden, dies nachdem er nach Afghanistan zurückkehrt wäre.Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse, würde er getötet werden, weil er gegen das islamische Gesetz verstoßen habe. Es bestehe Gefahr durch die Bevölkerung, durch den Staat, von Seiten seines Stammes und durch die weitschichtige Familie, da sie unehrenhaft gehandelt hätten. Außerdem sei sein Vater für Kommandant römisch 40 tätig und habe daher viele Feinde, die auch den BF verfolgen würden. Sein Vater sei seit drei Jahren verschwunden, dies nachdem er nach Afghanistan zurückkehrt wäre.
- Am 14.11.2018 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in der Sprache Farsi einvernommen. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Er gehöre der Volksgruppe der Saadat an und sei im Bezirk XXXX in der Provinz Daikundi geboren. Mit drei oder vier Jahren sei er mit seinen Eltern in den Iran geflüchtet und sie hätten an verschiedenen Orten gelebt. Von 2000-2008 habe er im Iran (Teheran Umgebung) Privatunterricht bekommen. Er sei so wie in der Schule unterrichtet worden. Die Eltern seien wegen der Kriegshandlungen der Taliban - die gerade das Land eingenommen hätten - ausgewandert. Sein Vater sei einer der Leute des Kommandanten XXXX gewesen, darum hätten sie Afghanistan verlassen müssen. Der BF sei nicht mehr in Afghanistan gewesen, der Vater schon. Er habe 8-9 Jahre in der Stoffverfahrenstechnik in Teheran gearbeitet. Im Iran habe er an verschiedenen Orten gelebt. Die letzten acht Jahre habe er in der Provinz Teheran gelebt, von dieser Adresse aus sei er für drei Monate in die Provinz XXXX geflüchtet. Danach sei er sechs Monate in XXXX gewesen, dort habe er seine Familie gelassen. Er habe mit seiner Mutter und seiner Frau zusammengelebt. Als er das Land verlassen habe, sei seine Frau schwanger gewesen. Sein Vater sei vor fünf Jahren verstorben. Seine Mutter arbeite als Freiberuflerin (z.B. auf Safranfeldern, in Gärtnereien oder als Hausbedienstete). Seine Frau sei Hausfrau und Mutter. Er habe sonst lediglich eine Tante in Pakistan, sonst niemanden. Vor etwa zwei Wochen habe er mit seiner Frau und seiner Mutter telefoniert. Sein Vater habe Grundstücke gehabt, diese seien aber bei einem Hinterhalt konfisziert worden. Er wisse nicht genau, was passiert sei. Diese Info habe er von Leuten (Verwandte von Nachbarn) aus Afghanistan, die in den Iran gekommen seien.
- Am 14.11.2018 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in der Sprache Farsi einvernommen. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Er gehöre der Volksgruppe der Saadat an und sei im Bezirk römisch 40 in der Provinz Daikundi geboren. Mit drei oder vier Jahren sei er mit seinen Eltern in den Iran geflüchtet und sie hätten an verschiedenen Orten gelebt. Von 2000-2008 habe er im Iran (Teheran Umgebung) Privatunterricht bekommen. Er sei so wie in der Schule unterrichtet worden. Die Eltern seien wegen der Kriegshandlungen der Taliban - die gerade das Land eingenommen hätten - ausgewandert. Sein Vater sei einer der Leute des Kommandanten römisch 40 gewesen, darum hätten sie Afghanistan verlassen müssen. Der BF sei nicht mehr in Afghanistan gewesen, der Vater schon. Er habe 8-9 Jahre in der Stoffverfahrenstechnik in Teheran gearbeitet. Im Iran habe er an verschiedenen Orten gelebt. Die letzten acht Jahre habe er in der Provinz Teheran gelebt, von dieser Adresse aus sei er für drei Monate in die Provinz römisch 40 geflüchtet. Danach sei er sechs Monate in römisch 40 gewesen, dort habe er seine Familie gelassen. Er habe mit seiner Mutter und seiner Frau zusammengelebt. Als er das Land verlassen habe, sei seine Frau schwanger gewesen. Sein Vater sei vor fünf Jahren verstorben. Seine Mutter arbeite als Freiberuflerin (z.B. auf Safranfeldern, in Gärtnereien oder als Hausbedienstete). Seine Frau sei Hausfrau und Mutter. Er habe sonst lediglich eine Tante in Pakistan, sonst niemanden. Vor etwa zwei Wochen habe er mit seiner Frau und seiner Mutter telefoniert. Sein Vater habe Grundstücke gehabt, diese seien aber bei einem Hinterhalt konfisziert worden. Er wisse nicht genau, was passiert sei. Diese Info habe er von Leuten (Verwandte von Nachbarn) aus Afghanistan, die in den Iran gekommen seien. Der Vater habe mit ihnen in Teheran gelebt, sei aber aus zwei Gründen zurück nach Afghanistan gegangen: Die Familie der Frau des BF habe gesagt, sie würden die Tochter nicht hergeben, wenn die Familie auf der Flucht sei und der Vater hätte seine Fluchtgeschichte klären sollen. Der zweite Grund sei, dass er einer der Leute des Kommandanten XXXX gewesen sei und Informationen gehabt habe, die XXXX - einer der neuen Kommandanten - haben hätte wollen. Nach Vorhalt, der BF habe bei der Erstbefragung angegeben, dass der Vater bei der Rückkehr nach Afghanistan seit drei Jahren verschollen sei, gab der BF an, er sei damals der Meinung gewesen, dass der Vater noch lebe, nun habe er den Beweis, dass er gestorben sei. Er habe Geschichten von überall her, dass der Vater getötet worden sei. Von welcher Seite wisse er nicht. Zum Lebensunterhalt seiner Familie befragt, gab der BF an, dass die Mutter arbeite und die Familie unterstütze. Weiters gab der BF an, er werde von der Polizei im Iran gesucht.Der Vater habe mit ihnen in Teheran gelebt, sei aber aus zwei Gründen zurück nach Afghanistan gegangen: Die Familie der Frau des BF habe gesagt, sie würden die Tochter nicht hergeben, wenn die Familie auf der Flucht sei und der Vater hätte seine Fluchtgeschichte klären sollen. Der zweite Grund sei, dass er einer der Leute des Kommandanten römisch 40 gewesen sei und Informationen gehabt habe, die römisch 40 - einer der neuen Kommandanten - haben hätte wollen. Nach Vorhalt, der BF habe bei der Erstbefragung angegeben, dass der Vater bei der Rückkehr nach Afghanistan seit drei Jahren verschollen sei, gab der BF an, er sei damals der Meinung gewesen, dass der Vater noch lebe, nun habe er den Beweis, dass er gestorben sei. Er habe Geschichten von überall her, dass der Vater getötet worden sei. Von welcher Seite wisse er nicht. Zum Lebensunterhalt seiner Familie befragt, gab der BF an, dass die Mutter arbeite und die Familie unterstütze. Weiters gab der BF an, er werde von der Polizei im Iran gesucht. Befragt aus welchem Grund er den Iran verlassen habe, gab der BF wie folgt an: "Ich habe meine Frau geliebt damals als sie noch nicht meine Frau war, geliebt. Nachgefragt war das im Herbst 1393; ich bin zu Ihrer Familie gegangen, um um ihre Hand anzuhalten, und diese Familie hat gesagt, dass wir aus Afghanistan geflüchtet sind und die Familie wollte nach Afghanistan wieder zurückgehen. 1391 im Frühling war ich das erste Mal mit meinen Eltern bei dieser Familie um um die Hand anzuhalten. Beim erseten Mal haben sie gesagt dass wir geflüchtet sind und sie geben mir nicht die Tochter, das zweite Mal war mein Vater bereits in Afghanistan um diese Forderungen zu klären und wir haben aber nichts mehr von ihm gehört und diese Familie hat uns wieder abgelehnt. Im Winter 1393 hat ihr Cousin, d.h. der Sohn ihres Onkels väterlicherseits um ihre Hand angehalten und man hat sie ihm sofort gegeben obwohl er drogenabhängig war und arbeitslos. Sie wurde mit ihrem Cousin verheiratet und sie haben drei Monate miteinander gelebt. Sie hat mich geliebt und litt darunter. Ihr Mann hat sie schlecht behandelt. Sie hat versucht sich das Leben zu nehmen, sie kam ins Krankenhaus und als ich das erfahren habe, habe ich ihr mit Hilfe von XXXX (die beste Freundin meiner Frau), eine Nachricht zukommen lassen, dass ich die gemeinsame Flucht vorbereiten werde, also dass sie von Hause zu mir nach Hause kommen kann und von ihrem Mann wegkommt. Zuerst habe ich meine Mutter nach XXXX übersiedelt, dann habe ich mit dem Sohn meines Chefs alles vorbereitet und es war Anfang Frühling, wo wir das durchgezogen haben und sie weg von ihrem Mann flüchtet und zu mir nach Hause kommt. Drei Monate waren wir in XXXX am Anwesen von Freunden meines Chefs, es hieß dann, dass wir nicht mehr dort bleiben könnten und sind nach XXXX gezogen."Ich habe meine Frau geliebt damals als sie noch nicht meine Frau war, geliebt. Nachgefragt war das im Herbst 1393; ich bin zu Ihrer Familie gegangen, um um ihre Hand anzuhalten, und diese Familie hat gesagt, dass wir aus Afghanistan geflüchtet sind und die Familie wollte nach Afghanistan wieder zurückgehen. 1391 im Frühling war ich das erste Mal mit meinen Eltern bei dieser Familie um um die Hand anzuhalten. Beim erseten Mal haben sie gesagt dass wir geflüchtet sind und sie geben mir nicht die Tochter, das zweite Mal war mein Vater bereits in Afghanistan um diese Forderungen zu klären und wir haben aber nichts mehr von ihm gehört und diese Familie hat uns wieder abgelehnt. Im Winter 1393 hat ihr Cousin, d.h. der Sohn ihres Onkels väterlicherseits um ihre Hand angehalten und man hat sie ihm sofort gegeben obwohl er drogenabhängig war und arbeitslos. Sie wurde mit ihrem Cousin verheiratet und sie haben drei Monate miteinander gelebt. Sie hat mich geliebt und litt darunter. Ihr Mann hat sie schlecht behandelt. Sie hat versucht sich das Leben zu nehmen, sie kam ins Krankenhaus und als ich das erfahren habe, habe ich ihr mit Hilfe von römisch 40 (die beste Freundin meiner Frau), eine Nachricht zukommen lassen, dass ich die gemeinsame Flucht vorbereiten werde, also dass sie von Hause zu mir nach Hause kommen kann und von ihrem Mann wegkommt. Zuerst habe ich meine Mutter nach römisch 40 übersiedelt, dann habe ich mit dem Sohn meines Chefs alles vorbereitet und es war Anfang Frühling, wo wir das durchgezogen haben und sie weg von ihrem Mann flüchtet und zu mir nach Hause kommt. Drei Monate waren wir in römisch 40 am Anwesen von Freunden meines Chefs, es hieß dann, dass wir nicht mehr dort bleiben könnten und sind nach römisch 40 gezogen. LA: War Ihre Frau da schon geschieden? VP: Ja in den ersten drei Monaten wurde zwischen den beiden Familien die Scheidung einvernehmlich vollzogen. Nachgefragt war sie noch nicht geschieden als ich sie zu mir holte, erst in der Zeit als sie bei mir wohnte, kam es zur einvernehmlichen Scheidung zwischen den beiden Familien. Es lief alles über Papier und es lief gezwungenermaßen, es war nur für die Familie intern gelöst aber das Problem betraf uns beide noch weiterhin. LA: Das heißt der Exmann hat damals kein Mitspracherecht zur Scheidung gehabt? VP: Nein, die Familie hat meine Exfrau freigegeben und dafür mussten sie die jüngere Schwester diesem Mann geben. Der Exmann muss aber seine Ehre retten und hiermit seine Frau zurückholen und mich umbringen. Die Familie des Exmannes meiner Frau hat das zur Anzeige gebracht und die Polizei war bei uns zu Hause an unserem Wohnort in XXXX wo wir davor gewohnt haben und in der Werkstatt wo ich vorher gearbeitet habe und nachdem in XXXX vielmehr Afghanen festgenommen wurden und nach Afghanistan abgeschoben wurden und wir die Nachrichten bekommen haben, dass wir gesucht werden, habe ich empfunden, dass wir in XXXX nicht mehr sicher sind. Ich habe nach einem Schlepper gesucht. Ich war dann ein Monat in Varamin und bin dann nach Europa.VP: Nein, die Familie hat meine Exfrau freigegeben und dafür mussten sie die jüngere Schwester diesem Mann geben. Der Exmann muss aber seine Ehre retten und hiermit seine Frau zurückholen und mich umbringen. Die Familie des Exmannes meiner Frau hat das zur Anzeige gebracht und die Polizei war bei uns zu Hause an unserem Wohnort in römisch 40 wo wir davor gewohnt haben und in der Werkstatt wo ich vorher gearbeitet habe und nachdem in römisch 40 vielmehr Afghanen festgenommen wurden und nach Afghanistan abgeschoben wurden und wir die Nachrichten bekommen haben, dass wir gesucht werden, habe ich empfunden, dass wir in römisch 40 nicht mehr sicher sind. Ich habe nach einem Schlepper gesucht. Ich war dann ein Monat in Varamin und bin dann nach Europa. LA: Aber Ihre Frau war ja auch in Gefahr und Sie sind ohne Sie geflüchtet? VP: Der Unterschied ist, dass wir Männer viel leichter zu erkennen sind, das war das Argument meiner Mutter und meiner Frau, dass sie sich hinter dem Schleier verstecken können. LA: Wer hat gewusst wo Sie mittlerweile mit Ihrer Frau wohnen? VP: Niemand hat gewusst wo wir wohnen. Ich bin deswegen weg, weil es viele Gründe gab, weil die Afghanen ständig kontrolliert und festgenommen wurden, sie mussten nach Syrien kämpfen oder nach Afghanistan abgeschoben werden. LA: Wann haben Sie Ihre Frau geheiratet? VP: Am XXXX .VP: Am römisch 40 . LA: Ist die Familie Ihrer Frau auch in den Iran geflüchtet? VP: Die Familie der Ehefrau ist aus wirtschaftlichen Gründen in den Iran. LA: Sie haben gesagt, dass die Familie Ihrer Ehefrau wieder zurück nach Afghanistan wollte wohnen diese wieder in Afghanistan? VP: Als ich in Europa ankam habe ich die Nachricht erhalten, dass sie wieder in Afghanistan sind auch deshalb weil die Familie dachte, dass ich mit meiner Frau nach Europa geflüchtet bin. LA: Haben Sie im Einverständnis Ihrer beiden Familien geheiratet? VP: Meine Familie war einverstanden aber ihre nicht. Ursprünglich hat auch die Mutter meiner Frau keine Einwände gehabt, es war nur der Vater, der Einwände hatte. LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Herkunftsland zu verlassen, vollständig vorbringen können? VP: Ja das habe ich. LA: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern? Z.B. Heiratsurkunde? VP: Nein die Bestätigung ist in XXXX bei meiner Frau, wir haben traditionell geheiratet vor einem Mullah konnten dies aber nicht registrieren lassen weil wir keine Dokumente hatten.VP: Nein die Bestätigung ist in römisch 40 bei meiner Frau, wir haben traditionell geheiratet vor einem Mullah konnten dies aber nicht registrieren lassen weil wir keine Dokumente hatten. ... LA: Mit wem haben Sie in XXXX zusammengelebt?LA: Mit wem haben Sie in römisch 40 zusammengelebt? VP: Mit meiner Mutter und mit meiner Frau bei unserer Vermieterin in einem Haus. LA: Kennen Sie den Exmann Ihrer Frau persönlich? VP: Ja. LA: Wie gut kennen Sie ihn? VP: Wir waren alle in einem Viertel. LA: Haben Sie persönlich auch mit ihm zu tun gehabt? VP: Wir waren keine Freunde haben uns begrüßt. LA: Wurden Sie von ihm persönlich bedroht? VP: Am Anfang als der Exmann namens XXXX meine jetzige Frau geheiratet hat, war ich weiterhin aber heimlich mit ihr in Kontakt. Ein paar Tage nach der Hochzeit hat er erfahren, dass sie mit mir im Kontakt ist. Er ist zu unserem Haus in XXXX gekommen und hat mit dem Messer auf seinem eigenen Arm eine Linie gezogen und sagte, dass er es heute bei sich machen würde aber morgen wenn du die Finger von meiner Frau nicht lässt mache ich das mit deinem Gesicht.LA: Wurden Sie von ihm persönlich bedroht? VP: Am Anfang als der Exmann namens römisch 40 meine jetzige Frau geheiratet hat, war ich weiterhin aber heimlich mit ihr in Kontakt. Ein paar Tage nach der Hochzeit hat er erfahren, dass sie mit mir im Kontakt ist. Er ist zu unserem Haus in römisch 40 gekommen und hat mit dem Messer auf seinem eigenen Arm eine Linie gezogen und sagte, dass er es heute bei sich machen würde aber morgen wenn du die Finger von meiner Frau nicht lässt mache ich das mit deinem Gesicht. LA: Und hat er es getan? VP: Ab diesem Zeitpunkt habe ich nicht mehr direkt mit ihr kommuniziert sondern über ihre Freundin XXXX .VP: Ab diesem Zeitpunkt habe ich nicht mehr direkt mit ihr kommuniziert sondern über ihre Freundin römisch 40 . ... LA: Warum sind Sie nicht mit Ihrer Frau nach Afghanistan gegangen und haben sich dort in eine sichere Provinz niedergelassen? VP: Wegen den Feinden meines Vaters konnte ich nicht nach Afghanistan gehen und das was ich im Iran getan habe ist auch in Afghanistan strafbar. LA: Wie weiß das jemand in Afghanistan wie Sie und Ihre Frau zusammen gekommen sind? VP: Es gibt die Verwandten meiner Frau in Afghanistan und wenn ich etwas mieten will muss ich mich ausweisen und die Feinde meines Vaters tun mir etwas an. Die Familie ihres Exmannes und die Familie meiner Frau wollten nach Afghanistan ziehen und die hätten uns gefunden und erkannt. LA: Aber Sie haben gesagt, sie haben keine Dokumente? VP: Im Iran hatten wir keine aber es ist so wenn man etwas mietet muss man ein Formular ausfüllen wo de Name und der Nachname niedergeschrieben werden. LA: Aber in Afghanistan gibt es kein Meldesystem, was sagen Sie dazu? VP: Ich weiß nur, dass ich wegen der Feinde meines Vaters in Gefahr bin und die Familie meiner Frau mich verfolgen würde wenn ich in Afghanistan sei. LA: Was haben die Feinde Ihres Vaters mit Ihnen persönlich zu tun? VP: Deren Gedankengang besagt, dass sie auch das Kind ihres Feindes vernichten müssen bevor ich Macht bekomme und mich rächen würde. LA: Das mit Ihrem Vater ist über 20 Jahre her, wie meinen Sie das? Wie sollen Sie die sogenannten Feinde erkennen? VP: Sie haben mich registriert. LA: Was meinen Sie sie wurde von ihnen registriert? VP: Sie wissen wo ich lebe wo ich arbeite im Iran. Und sie würden in Afghanistan dann genau Register ziehen. LA: Woher wissen Sie, dass diese Leute wussten wo in im Iran Sie waren? VP: Die Feinde meines Vaters sind im Iran zu uns gekommen und haben erklärt wer sie sind und wollten meinen Vater, dass er nach Afghanistan kommt um Frieden zu schließen. LA: Was haben Sie dann zu befürchten wenn diese Leute sowieso Frieden schließen wollten? VP: Als mein Vater zu den Leuten nach Afghanistan gegangen ist war er in der ersten Nacht im Haus des XXXX in XXXX und in der zweiten Nacht war er in der Nähe von XXXX wo er am Abend von Motorradfahrern mit Waffen aufgehalten wurde. Seine zwei Begleiter haben sie in Ruhe gelassen aber meinen Vater entführt. Sie haben die zwei Begleiter zusammen geschlagen und von da an haben wir keine Nachricht mehr. Wer ihn getötet hat wissen wir nicht. Entweder der Kommandant XXXX oder XXXX .LA: Was haben Sie dann zu befürchten wenn diese Leute sowieso Frieden schließen wollten? VP: Als mein Vater zu den Leuten nach Afghanistan gegangen ist war er in der ersten Nacht im Haus des römisch 40 in römisch 40 und in der zweiten Nacht war er in der Nähe von römisch 40 wo er am Abend von Motorradfahrern mit Waffen aufgehalten wurde. Seine zwei Begleiter haben sie in Ruhe gelassen aber meinen Vater entführt. Sie haben die zwei Begleiter zusammen geschlagen und von da an haben wir keine Nachricht mehr. Wer ihn getötet hat wissen wir nicht. Entweder der Kommandant römisch 40 oder römisch 40 . LA: Woher wissen Sie das alles? VP: Von verschiedenen Personen die aus Afghanistan in den Iran gekommen sind. LA: Wer ist XXXX ?LA: Wer ist römisch 40 ? VP: Ich weiß nicht wer das ist. LA: Wieso kennen Sie diese Namen dann so genau? VP: Das ist jemand aus unserer Gegend XXXX in Afghanistan.VP: Das ist jemand aus unserer Gegend römisch 40 in Afghanistan. LA: Aber Sie haben gesagt, dass Sie seit Ihrer Kindheit nicht mehr dort waren bzw. in Afghanistan warum kennen Sie diese dann? Sie waren noch ein kleines Kind als Sie Afgh. verließen. VP: Das passierte als ich 18 Jahre alt war. LA: Was passierte? VP: Als mein Vater nach Afghanistan ging LA: Was meinen Sie jetzt? Wann ging Ihr Vater nach Afghanistan? VP: Im Sommer 1391
(2012)LA: Das war vier Jahre bevor Sie nach Europa gekommen sind und Sie waren nie wieder in Afghanistan haben Sie gesagt, was hätten Sie jetzt für Probleme in Afghanistan? VP: Ich kann nicht nach Afghanistan, wegen der Familie meiner Frau und der Familie des Exmannes und ich habe niemanden dort. LA: Sie haben Ihre Frau und Ihr Kind und können ein Leben aufbauen? Sie sind ein erwachsener Mann! VP: Es ist Krieg in Afghanistan, die Familien sind in Afghanistan wie soll ich dort hin? ... LA: Wer ist im Iran wohin gekommen? Sie haben gesagt diese Männer sind im Iran gewesen? VP: Da waren wir nicht mehr da das war im Frühling XXXX wir waren ja schon weg, mir hat man erzählt, dass nach uns gesucht wird. Nachgefragt hinter mir und meiner Frau.LA: Wer ist im Iran wohin gekommen? Sie haben gesagt diese Männer sind im Iran gewesen? VP: Da waren wir nicht mehr da das war im Frühling römisch 40 wir waren ja schon weg, mir hat man erzählt, dass nach uns gesucht wird. Nachgefragt hinter mir und meiner Frau. LA: Erzählen Sie mir das genau was ist wann passiert was haben die Männer gesagt, wer hat ihnen das erzählt? VP: XXXX ist der Sohn meines Chefs der hat mir das erzählt, nachgefragt hat er gesagt, dass XXXX mit der Polizei zu uns nach Hause gekommen sind und dann hat er in der Werkstatt, wo ich gearbeitet habe, nach mir gefragt.VP: römisch 40 ist der Sohn meines Chefs der hat mir das erzählt, nachgefragt hat er gesagt, dass römisch 40 mit der Polizei zu uns nach Hause gekommen sind und dann hat er in der Werkstatt, wo ich gearbeitet habe, nach mir gefragt. LA: Vorher hat er nie nach Ihnen gesucht oder Sie aufgesucht? VP: Als XXXX spät abends nach Hause kam und sah dass seine Frau nicht mehr da ist, hat er die Polizei gerufen und ging mit der Polizei zu uns nach Hause da waren wir schon weg auf der Flucht.VP: Als römisch 40 spät abends nach Hause kam und sah dass seine Frau nicht mehr da ist, hat er die Polizei gerufen und ging mit der Polizei zu uns nach Hause da waren wir schon weg auf der Flucht. LA: Von welchen Feinden sprechen Sie überhaupt? Warum sind das Ihre Feinde? VP: Die Feinde meines Vaters sind die Leute von XXXX . Dieser Mann ist ein Feind von Kommandanten XXXX . Mein Vater hat für XXXX gearbeitet Aus dem Grund musste er Afghanistan verlassen als ich drei oder vier Jahre alt war. Viele Jahre später haben die Boten des XXXX zu uns nach Hause gefunden nach XXXX im Iran und haben meinen Vater eingeladen nach Afghanistan zu kommen und die wichtigen Informationen die er viele Jahre mit sich getragen hat preis zu geben, damit er begnadigt wird.VP: Die Feinde meines Vaters sind die Leute von römisch 40 . Dieser Mann ist ein Feind von Kommandanten römisch 40 . Mein Vater hat für römisch 40 gearbeitet Aus dem Grund musste er Afghanistan verlassen als ich drei oder vier Jahre alt war. Viele Jahre später haben die Boten des römisch 40 zu uns nach Hause gefunden nach römisch 40 im Iran und haben meinen Vater eingeladen nach Afghanistan zu kommen und die wichtigen Informationen die er viele Jahre mit sich getragen hat preis zu geben, damit er begnadigt wird. LA: Kennen Sie diese Männer (Feinde Ihres Vaters) persönlich? VP: Ich habe sie gesehen aber ich kenne sie nicht. LA: Warum kann Ihre Frau weiter in XXXX leben?LA: Warum kann Ihre Frau weiter in römisch 40 leben? VP: Sie hat Angst und geht nicht außer Haus, sie ist zu Hause gefangen. LA: Vorher haben Sie gesagt, sie ist Mutter und kann deswegen nicht arbeiten. Sie haben nicht gesagt, dass sie Angst hat oder zu Hause gefangen? VP: Das war mein Fehler. ... LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkret zu befürchten? VP: Ich habe Angst vor der Familie meiner Frau und vor den Feinden meines Vaters." Zu seinem Leben in Österreich gab der BF an, einen Schulabschluss zu machen, an Festen teilzunehmen, bei Jugend am Werk gearbeitet und privaten Menschen geholfen zu haben. Er lebe von der Grundversorgung und arbeite in der Straßenreinigung. Er habe Mitschüler und Österreicher als Freunde. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der BF folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung mehrere Bestätigungen für die Teilnahme an Deutschkursen (Niveau A1.1 und A1.2): -Strichaufzählung ÖSD-Zertifikat A1 vom 13.02.2018; -Strichaufzählung Zwischenbericht über den BF von Jugend am Werk; -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben einer Flüchtlingsbetreuerin und einer Lehrerin; -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung an der Veranstaltung zum Thema "Familienformen und Gewaltschutz"; -Strichaufzählung Terminkarte bei einem Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrum; -Strichaufzählung Bestätigung, wonach der BF an einem interreligiösen Friedensgebet teilgenommen habe; -Strichaufzählung Auszahlungsbestätigungen für geleistete Arbeit (Ausschneiden und Austragen von Ästen und Mähgut); -Strichaufzählung Bestätigung, wonach der BF am Vorbereitungslehrgang zur Pflichtschulabschlussprüfung teilnehme (Termin: 12.02.2018 bis 15.02.2019); -Strichaufzählung Fotos der Frau und des Kindes des BF sowie Fotos des BF bei Feiern mit Österreichern.
- Am 16.11.2018 legte der BF eine Bestätigung über die Teilnahme an gemeinnütziger Arbeit (Straßenreinigung) vom 15.11.2018 vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 29.01.2019 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 29.01.2019 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, sich zum muslimisch-schiitischen Glauben bekenne und der Volksgruppe der Saadat angehöre. Seine Identität habe nicht festgestellt werden können. Er sei Vater eines Sohnes, es habe aber nicht festgestellt werden können, dass er tatsächlich mit der Mutter des Kindes verheiratet sei. Er stamme aus der Provinz Daikundi, habe dort gemeinsam mit den Eltern bis etwa zu seinem vierten Lebensjahr gelebt und sei dann mit den Eltern in den Iran geflüchtet. Er habe acht Jahre in der Provinz Teheran, danach drei Monate in der Provinz XXXX und danach sechs Monate in XXXX gelebt. Seine Mutter, die Mutter seines Sohnes und der Sohn würden nach wie vor in XXXX leben. Der BF habe im Iran acht Jahre lang Privatunterricht erhalten und neun Jahre lang in einer Stoffverfahrenstechnik gearbeitet und sich so seinen Lebensunterhalt verdient. Eine individuelle Verfolgung in Afghanistan habe er nicht glaubhaft machen können.Das Bundesamt stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, sich zum muslimisch-schiitischen Glauben bekenne und der Volksgruppe der Saadat angehöre. Seine Identität habe nicht festgestellt werden können. Er sei Vater eines Sohnes, es habe aber nicht festgestellt werden können, dass er tatsächlich mit der Mutter des Kindes verheiratet sei. Er stamme aus der Provinz Daikundi, habe dort gemeinsam mit den Eltern bis etwa zu seinem vierten Lebensjahr gelebt und sei dann mit den Eltern in den Iran geflüchtet. Er habe acht Jahre in der Provinz Teheran, danach drei Monate in der Provinz römisch 40 und danach sechs Monate in römisch 40 gelebt. Seine Mutter, die Mutter seines Sohnes und der Sohn würden nach wie vor in römisch 40 leben. Der BF habe im Iran acht Jahre lang Privatunterricht erhalten und neun Jahre lang in einer Stoffverfahrenstechnik gearbeitet und sich so seinen Lebensunterhalt verdient. Eine individuelle Verfolgung in Afghanistan habe er nicht glaubhaft machen können. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die einvernehmliche Scheidung seiner nunmehrigen angeblichen Ehefrau nicht glaubhaft gewesen sei. Hätte deren Exmann die konkrete Absicht gehabt, den BF zu töten, dann wäre ihm dies auch gelungen. Der BF habe zwar angegeben, dass er Mashuma (die Mutter seines Sohnes) liebe, habe sie aber dennoch schwanger in XXXX zurückgelassen. Hinsichtlich der Verfolgung durch Feinde des Vaters wurde ausgeführt, dass die Familie schon vor über 20 Jahren Afghanistan verlassen habe. Der BF habe auch nie erwähnt, dass er wegen des Vaters von Leuten des Kommandanten aufgesucht worden wäre. Es sei daher auch nicht glaubhaft, dass der BF in Afghanistan von diesen aufgesucht werde, da der Vater nach Afghanistan zurückgekehrt sei und den Aufforderungen gefolgt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der BF den Männern wichtig sein solle, zumal er damals noch ein Kleinkind gewesen sei. In Afghanistan bestehe auch kein Meldewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Familie des Exmannes oder die Feinde des Vaters den BF in Afghanistan ausfindig machen können.Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die einvernehmliche Scheidung seiner nunmehrigen angeblichen Ehefrau nicht glaubhaft gewesen sei. Hätte deren Exmann die konkrete Absicht gehabt, den BF zu töten, dann wäre ihm dies auch gelungen. Der BF habe zwar angegeben, dass er Mashuma (die Mutter seines Sohnes) liebe, habe sie aber dennoch schwanger in römisch 40 zurückgelassen. Hinsichtlich der Verfolgung durch Feinde des Vaters wurde ausgeführt, dass die Familie schon vor über 20 Jahren Afghanistan verlassen habe. Der BF habe auch nie erwähnt, dass er wegen des Vaters von Leuten des Kommandanten aufgesucht worden wäre. Es sei daher auch nicht glaubhaft, dass der BF in Afghanistan von diesen aufgesucht werde, da der Vater nach Afghanistan zurückgekehrt sei und den Aufforderungen gefolgt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der BF den Männern wichtig sein solle, zumal er damals noch ein Kleinkind gewesen sei. In Afghanistan bestehe auch kein Meldewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Familie des Exmannes oder die Feinde des Vaters den BF in Afghanistan ausfindig machen können. Betreffend die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass der BF jung, gesund und arbeitsfähig sei. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Seine Mutter arbeite und versorge den Sohn sowie die Mutter des Sohnes. Diese könne auch den BF unterstützen. Daikundi zähle zu den sicheren Provinzen und könne der BF auch in die Stadt Mazar-e Sharif, Kabul, Herat oder Bamyan zurückkehren. Er würde in keine auswegslose bzw. existenzbedrohende Situation geraten. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF illegal eingereist sei und keine Familienangehörigen und keine sonstigen relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Er lebe von der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er habe Bildungsmaßnahmen wahrgenommen. Eine besondere Integrationsverfestigung bestehe nicht.
- Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die vollumfängliche Beschwerde worin unschlüssige Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren gerügt wurde. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen des BF einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren Herkunftsstaatspezifischen Informationen und der Rechtsprechung entsprechend zu treffen. Es liege eine asylrechtlich relevante Verfolgung vor und würden sich keine Anhaltspunkte finden, dass das Vorbringen der Zwangsverheiratung der jetzigen Ehegattin mit deren Cousin nicht der Wahrheit entspreche. In Afghanistan seien außereheliche Beziehungen sowohl im Strafgesetzt als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrenverletzend. Aufgrund der unerlaubten Beziehung zu seiner jetzigen Frau werde der BF verfolgt und bestraft. Auch eine Verfolgung durch den Ehemann sowie dessen Familie sei nicht ausgeschlossen. Es wurde auf Artikel zu Blutfehden verwiesen und sei laut UNHCR die Situation bei einer außerehelichen Beziehung sowohl für die Frau, als auch für den Mann und dessen Familie gefährlich. Von einem ausreichenden Schutz in Afghanistan könne daher nicht ausgegangen werden. Weiters wurde daraufhin hingewiesen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor prekär sei und die extreme Dürre zu einer Ernährungsunsicherheit führe. Auch sei der BF in Österreich bereits bestens integriert.
- Am 18.02.2019 legte der BF ein Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung vom 15.02.2019 vor.
- Am 13.09.2019 legte der BF folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Rahmenvertrag für den BF als selbstständiger Zeitungs- und Werbevermittler; -Strichaufzählung Verständigung des Magistrats vom 19.06.2019, wonach der BF zur Ausübung des Gewerbes "Werbemittelverteiler" berechtigt sei; -Strichaufzählung Auszüge betreffend die gewerbliche Tätigkeit des BF, -Strichaufzählung Mitteilung der Sozialversicherung vom 28.03.2019, wonach der BF von der Pflichtversicherung ausgenommen sei; -Strichaufzählung diverse Kontoauszüge der Sozialversicherungsanstalt (von April und Juli 2019); -Strichaufzählung Auszug aus dem Gewerbsinformationssystem; -Strichaufzählung Bestätigung von "Herz bewegt", wonach der BF am 08.08.2019 eine regelmäßige Spende von 20 EUR monatlich zugesagt habe; -Strichaufzählung Bestätigung der Krankenkasse über die Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung vom 04.09.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.09.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF in Anwesenheit seiner Vertreterin ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsmitschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
- Am 05.12.2019 legte der BF Kontoauszüge der Sozialversicherungsanstalt (von Oktober 2019), eine Honorarnote (betreffend Speisenzustellung vom 01.10.-31.10.2019) sowie eine Vorschreibung der Wirtschaftskammer betreffend die Grundumlage vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der volljährige BF ist ein Staatsangehöriger Afghanistans, bekennt sich zum muslimischen Glauben (Schiit) und gehört der Volksgruppe der Saadat an. Der BF hat einen minderjährigen Sohn, welcher bei seiner Mutter im Iran lebt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit der Mutter seines Sohnes (einer Afghanin) traditionell verheiratet ist. Der BF spricht die Sprachen Farsi und Dari. Seine Identität steht nicht fest. Der BF wurde in Afghanistan in der Provinz Daikundi geboren, wo er mit seinen Eltern bis etwa zu seinem vierten Lebensjahr lebte. Danach übersiedelten die Eltern gemeinsam mit dem BF in den Iran, wo der BF bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte. Im Iran lernte der BF die Mutter seines Sohnes kennen. Der BF hat in Afghanistan keine Verwandten. Sein Sohn, dessen Mutter und seine Mutter leben nach wie vor im Iran ( XXXX ). Die Mutter des BF ist erwerbstätig und versorgt den Sohn des BF und dessen Mutter. Der BF steht mit seiner Familie im Iran in Kontakt.Der BF hat in Afghanistan keine Verwandten. Sein Sohn, dessen Mutter und seine Mutter leben nach wie vor im Iran ( römisch 40 ). Die Mutter des BF ist erwerbstätig und versorgt den Sohn des BF und dessen Mutter. Der BF steht mit seiner Familie im Iran in Kontakt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF tatsächlich verstorben ist. Der BF erhielt im Iran etwa acht Jahre lang Privatunterricht und hat dort etwa acht bis neun Jahre lang im Bereich der Stoffverfahrenstechnik gearbeitet. Der BF war zwar nur etwa bis zu seinem vierten Lebensjahr in Afghanistan aufhältig, er ist jedoch mit der afghanischen Kultur vertraut und in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen. Der BF leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Das vom BF ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen ist nicht glaubwürdig. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF im Iran die Mutter seines Sohnes - ohne Einwilligung ihrer Eltern - traditionell geheiratet hat und der BF oder seine Familie deshalb einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung durch die Familie dieser Frau ausgesetzt war/ist oder diese Familie den BF bzw. seine Familienangehörigen töten will. Weiters ist nicht glaubhaft, dass der Vater des BF für einen Kommandanten namens XXXX gearbeitet hat und der BF deswegen - bei einer Rückkehr nach Afghanistan - von Feinden des Kommandanten bzw. Feinden des Vaters asylrelevant verfolgt werden wird.Weiters ist nicht glaubhaft, dass der Vater des BF für einen Kommandanten namens römisch 40 gearbeitet hat und der BF deswegen - bei einer Rückkehr nach Afghanistan - von Feinden des Kommandanten bzw. Feinden des Vaters asylrelevant verfolgt werden wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan eine an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Dem BF droht individuell und konkret, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. Er hat mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder aufgrund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwo Probleme. Der BF war in Afghanistan auch keiner Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt und ist im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keiner konkreten gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Der BF hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung iSd GFK glaubhaft gemacht. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Überstellung in seine Heimatprovinz Daikundi aufgrund der volatilen Sicherheitslage und der dort stattfindenden willkürlichen Gewalt im Rahmen von internen bewaffneten Konflikten ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif oder Herat - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, sodass er im Falle der Rückkehr - neben den eigenen Ressourcen - auf eine zusätzliche Unterstützung zur Existenzsicherung greifen kann. Diese Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls auch die notwendigen Kosten der Rückreise. Er hat im Iran etwa acht Jahre lang privaten Unterricht erhalten und hat dort acht bis neun Jahre lang als Arbeiter in der Stoffverfahrenstechnik gearbeitet. Diese Berufserfahrung wird er auch in Mazar-e Sharif oder Herat nutzen können. Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Auch eine grundlegende medizinische Versorgung ist in Herat bzw. Mazar-e Sharif vorhanden. Er kann die Städte Herat und Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. 1.
- Zum (Privat) Leben des BF in Österreich: Der unbescholtene BF hält sich seit etwa drei Jahren und neun Monaten im Bundesgebiet auf. Seit etwa einem Jahr bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Er hat als Werbemittelverteiler gearbeitet, nunmehr ist er selbstständig im Zustellgewerbe - als Essenslieferant - tätig. Sein monatliches Einkommen hängt von der Anzahl der Zustellungen ab. Zuvor hat er auch gemeinnützige Arbeiten geleistet. Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht, verfügt aber nur über einfache Deutschkurse und hat lediglich ein Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau A1 abgeschlossen. Weiters hat er in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht und an diversen Veranstaltungen teilgenommen. Er gehört keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung in Österreich an. Der BF wohnt gemeinsam mit einem Mitbewohner in einer privaten Unterkunft, die Miete bezahlt er selbst. In seiner Freizeit trifft er sich mit Freunden. Eine nachhaltige Integration des BF im Sinne einer tiefgreifenden Verwurzelung im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden. Der BF konnte zwar Empfehlungsschreiben (von Flüchtlingshelfern und Deutschlehrern) in Vorlage bringen, dabei handelt es sich aber um keine engen sozialen Beziehungen. Es halten sich keine Verwandten des BF in Österreich auf. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Unter Bezugnahme auf das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 04.06.2019) und die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 werden folgende entscheidungsrelevante, die Person des BF individuell betreffende Feststellungen zu Lage in Afghanistan getroffen:
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 4.6.2019, politische Ereignisse, zivile Opfer, Anschläge in Kabul, IOM (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 23/ Rückkehr). Politische Ereignisse: Friedensgespräche, Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung, Anm.) statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban, Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer "inklusiven" zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi, die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments, Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete, die Taliban hätten kein Interesse daran, Teil der aktuellen Regierung zu sein, und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a).Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung, Anmerkung statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban, Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer "inklusiven" zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi, die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments, Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete, die Taliban hätten kein Interesse daran, Teil der aktuellen Regierung zu sein, und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a). Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den inner-afghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Einer weiteren Quelle zufolge wurden die kritischen Äußerungen zahlreicher Jirga-Teilnehmer zu den nächtlichen Militäroperationen der USA nicht in den Endbericht aufgenommen, um die Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht zu gefährden. Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil, was wahrscheinlich u.a. mit dem gescheiterten Dialogtreffen, das für Mitte April 2019 in Katar geplant war, zusammenhängt. Dort wäre die Regierung zum ersten Mal an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen. Nachdem erstere jedoch ihre Teilnahme an die Bedingung geknüpft hatte, 250 Repräsentanten nach Doha zu entsenden und die Taliban mit Spott darauf reagierten, nahm letztendlich kein Regierungsmitarbeiter an der Veranstaltung teil. So fanden Gespräche zwischen den Taliban und Exil-Afghanen statt, bei denen viele dieser das Verhalten der Regierung öffentlich kritisierten (Heise 16.5.2019). Anfang Mai 2019 fand in Katar auch die sechste Gesprächsrunde zwischen den Taliban und den USA statt. Der Sprecher der Taliban in Doha, Mohammad Sohail Shaheen, betonte, dass weiterhin Hoffnung hinsichtlich der inner-afghanischen Gespräche bestünde. Auch konnten sich der Quelle zufolge die Teilnehmer zwar bezüglich einiger Punkte einigen, dennoch müssten andere "wichtige Dinge" noch behandelt werden (Heise 16.5.2019). Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vgl. IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als "ineffizient" (AAN 17.5.2019).Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vergleiche IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als "ineffizient" (AAN 17.5.2019). Zivile-Opfer, UNAMA-Bericht Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im ersten Quartal 2019 (1.1.2019 - 31.3.2019) 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte), darunter waren 582 der Opfer Kinder (150 Tote und 432 Verletzte). Dies entspricht einem Rückgang der gesamten Opferzahl um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, welches somit der niedrigste Wert für das erste Jahresquartal seit 2013 ist (UNAMA 24.4.2019). Diese Verringerung wurde durch einen Rückgang der Zahl ziviler Opfer von Selbstmordanschlägen mit IED (Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung/Sprengfallen) verursacht. Der Quelle zufolge könnten die besonders harten Winterverhältnisse in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 zu diesem Trend beigetragen haben. Es ist unklar, ob der Rückgang der zivilen Opfer wegen Maßnahmen der Konfliktparteien zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung oder durch die laufenden Gespräche zwischen den Konfliktparteien beeinflusst wurde (UNAMA 24.4.2019). Die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Nicht-Selbstmord-Anschlägen mit IEDs durch regierungsfeindliche Gruppierungen und Luft- sowie Suchoperationen durch regierungsfreundliche Gruppierungen ist gestiegen. Die Zahl der getöteten Zivilisten, die regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben wurden, übertraf im ersten Quartal 2019 die zivilen Todesfälle, welche von regierungsfeindlichen Elementen verursacht wurden (UNAMA 24.4.2019). Kampfhandlungen am Boden waren die Hauptursache ziviler Opfer und machten etwa ein Drittel der Gesamtzahl aus. Der Einsatz von IEDs war die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer: Im Gegensatz zu den Trends von 2017 und 2018 wurde die Mehrheit der zivilen Opfer von IEDs nicht durch Selbstmordanschläge verursacht, sondern durch Angriffe, bei denen der Angreifer nicht seinen eigenen Tod herbeiführen wollte. Luftangriffe waren die Hauptursache für zivile Todesfälle und die dritthäufigste Ursache für zivile Opfer (Verletzte werden auch mitgezählt, Anm.), gefolgt von gezielten Morden und explosiven Kampfmittelrückständen (UXO - unexploded ordnance). Am stärksten betroffen waren Zivilisten in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kunduz (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 24.4.2019). Anschläge in Kabul-Stadt Ende Mai 2019 fanden in Kabul-Stadt einige Anschläge und gezielte Tötungen in kurzen Abständen zu einander statt: Am 26.5.2019 wurde ein leitender Mitarbeiter einer NGO in Kart-e Naw (PD5, Police District 5) durch unbekannte bewaffnete Männer erschossen (Tolonews 27.5.2019a). Am 27.5.2019 wurden nach der Explosion einer Magnetbombe, die gegen einen Bus von Mitarbeitern des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten gerichtet war, zehn Menschen verletzt. Die Explosion fand in Parwana-e Do (PD2) statt. Zum Vorfall hat sich keine Gruppierung bekannt (Tolonews 27.5.2019b). Des Weiteren wurden im Laufe der letzten zwei Maiwochen vier Kontrollpunkte der afghanischen Sicherheitskräfte durch unbekannte bewaffnete Männer angegriffen (Tolonews 31.5.2019b). Am 30.5.2019 wurden in Folge eines Selbstmordangriffes nahe der Militärakademie Marshal Fahim im Stadtteil Char Rahi Qambar (PD5) sechs Personen getötet und 16 Personen, darunter vier Zivilisten, verletzt. Die Explosion erfolgte, während die Kadetten die Universität verließen (1 TV NEWS 30.5.2019). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zu dem Anschlag (AJ 30.5.2019). Am 31.5.2019 wurden sechs Personen, darunter vier Zivilisten, getötet und fünf Personen, darunter vier Mitglieder der US-Sicherheitskräfte, verletzt, nachdem ein mit Sprengstoff beladenes Auto in Qala-e Wazir (PD9) detonierte. Quellen zufolge war das ursprüngliche Ziel des Angriffs ein Konvoi ausländischer Sicherheitskräfte (Tolonews 31.5.2019c). Am 2.6.2019 kam nach der Detonation von mehreren Bomben eine Person ums Leben und 17 weitere wurden verletzt. Die Angriffe fanden im Westen der Stadt statt, und einer davon wurde von einer Klebebombe, die an einem Bus befestigt war, verursacht. Einer Quelle zufolge transportierte der Bus Studenten der Kabul Polytechnic University (TW 2.6.2019). Der IS bekannte sich zu den Anschlägen und beanspruchte den Tod von "mehr als 30 Schiiten und Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte" für sich. Die Operation erfolgte in zwei Phasen: Zuerst wurde ein Bus, der 25 Schiiten transportierte, angegriffen, und darauf folgend detonierten zwei weitere Bomben, als sich "Sicherheitselemente" um den Bus herum versammelten. Vertreter des IS haben u.a. in Afghanistan bewusst und wiederholt schiitische Zivilisten ins Visier genommen und sie als "Polytheisten" bezeichnet. (LWJ 2.6.2019). Am 3.6.2019 kamen nach einer Explosion auf der Darul Aman Road in der Nähe der American University of Afghanistan fünf Menschen ums Leben und zehn weitere wurden verletzt. Der Anschlag richtete sich gegen einen Bus mit Mitarbeitern der Independent Administrative Reformand Civil Service Commission (Tolonews 3.6.2019) US-Angaben zufolge ist die Zahl der IS-Anhänger in Afghanistan auf ca. 5.000 gestiegen, fünfmal so viel wie vor einem Jahr. Gemäß einer Quelle profitiert die Gruppierung vom "zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan und von aus Syrien geflohenen Kämpfern". Des Weiteren schließen sich enttäuschte Mitglieder der Taliban sowie junge Menschen ohne Zukunftsperspektive dem IS an, der in Kabul, Nangarhar und Kunar über Zellen verfügt (BAMF 3.6.2019). US-Angaben zufolge ist es "sehr wahrscheinlich", dass kleinere IS-Zellen auch in Teilen Afghanistans operieren, die unter der Kontrolle der Regierung oder der Taliban stehen (VOA 21.5.2019). Eine russische Quelle berichtet wiederum, dass ca. 5.000 IS-Kämpfer entlang der Nordgrenze tätig sind und die Nachbarländer bedrohen. Der Quelle zufolge handelt es sich dabei um Staatsbürger der ehemaligen sowjetischen Republiken, die mit dem IS in Syrien gekämpft haben (Newsweek 21.5.2019). ... Rückkehr Die International Organization for Migration (IOM) gewährt seit April 2019 keine temporäre Unterkunft für zwangsrückgeführte Afghanen mehr. Diese erhalten eine Barzuwendung von ca. 150 Euro sowie Informationen über mögliche Unterkunftsmöglichkeiten. Gemäß dem Europäischen Auswärtigen Amt (EAD) nutzten nur wenige Rückkehrer die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM (BAMF 20.5.2019). KI vom 26.3.2019, Anschläge in Kabul, Überflutungen und Dürre, Friedensgespräche, Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 21/Grundversorgung und Wirtschaft). Anschläge in Kabul-Stadt Bei einem Selbstmordanschlag während des persischen Neujahres-Fests Nowruz in Kabul Stadt kamen am 21.3.2019 sechs Menschen ums Leben und weitere 23 wurden verletzt (AJ 21.3.2019, Reuters 21.3.2019). Die Detonation erfolgte in der Nähe der Universität Kabul und des Karte Sakhi Schreins, in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend. Quellen zufolge wurden dafür drei Bomben platziert: eine im Waschraum einer Moschee, eine weitere hinter einem Krankenhaus und die dritte in einem Stromzähler (TDP 21.3.2019; AJ 21.3.2019). Der ISKP (Islamische Staat - Provinz Khorasan) bekannte sich zum Anschlag (Reuters 21.3.2019). Während eines Mörserangriffs auf eine Gedenkveranstaltung für den 1995 von den Taliban getöteten Hazara-Führer Abdul Ali Mazari im überwiegend von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi kamen am 7.3.2019 elf Menschen ums Leben und 95 weitere wurden verletzt. Der ISKP bekannte sich zum Anschlag (AJ 8.3.2019). Überflutungen und Dürre Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anm.) sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019).Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anmerkung sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019). Friedensgespräche Kurz nach der Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und Vertretern der USA in Katar Ende Jänner 2019 fand Anfang Februar in Moskau ein Treffen zwischen Taliban und bekannten afghanischen Politikern der Opposition, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere "Warlords", statt (Qantara 12.2.201). Quellen zufolge wurde das Treffen von der afghanischen Diaspora in Russland organisiert. Taliban-Verhandlungsführer Sher Muhammad Abbas Stanaksai wiederholte während des Treffens schon bekannte Positionen wie die Verteidigung des "Dschihad" gegen die "US-Besatzer" und die gleichzeitige Weiterführung der Gespräche mit den USA. Des Weiteren verkündete er, dass die Taliban die Schaffung eines "islamischen Regierungssystems mit allen Afghanen" wollten, obwohl sie dennoch keine "exklusive Herrschaft" anstrebten. Auch bezeichnete er die bestehende afghanische Verfassung als "Haupthindernis für den Frieden", da sie "vom Westen aufgezwungen wurde"; Weiters forderten die Taliban die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Führer und die Freilassung ihrer gefangenen Kämpfer und bekannten sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Länder, zur Bekämpfung des Drogenhandels, zur Vermeidung ziviler Kriegsopfer und zu Frauenrechten. Diesbezüglich aber nur zu jenen, "die im Islam vorgesehen seien" (z.B. lernen, studieren und sich den Ehemann selbst auswählen). In dieser Hinsicht kritisierten sie dennoch, dass "im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden" (Taz 6.2.2019). Ende Februar 2019 fand eine weitere Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und USVertretern in Katar statt, bei denen die Taliban erneut den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan forderten und betonten, die Planung von internationalen Angriffen auf afghanischem Territorium verhindern zu wollen. Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten: Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch "terroristische Gruppen" vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Taliban- als auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als "frustrierend langsam" erweisen würde (NYT 7.3.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte USUnterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen USVertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019).Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten: Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch "terroristische Gruppen" vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Taliban- als auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als "frustrierend langsam" erweisen würde (NYT 7.3.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vergleiche NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vergleiche WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte USUnterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen USVertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019). Verschiebung der Präsidentschaftswahl Die Präsidentschaftswahl, welche bereits von April auf Juni 2019 verschoben worden war, soll Quellen zufolge nun am 28.9.2019 stattfinden. Grund dafür seien "zahlreiche Probleme und Herausforderungen" welche vor dem Wahltermin gelöst werden müssten, um eine sichere und transparente Wahl sowie eine vollständige Wählerregistrierung sicherzustellen - so die unabhängige Wahlkommission (IEC) (VoA 20.3.2019; vgl. BAMF 25.3.2019).Die Präsidentschaftswahl, welche bereits von April auf Juni 2019 verschoben worden war, soll Quellen zufolge nun am 28.9.2019 stattfinden. Grund dafür seien "zahlreiche Probleme und Herausforderungen" welche vor dem Wahltermin gelöst werden müssten, um eine sichere und transparente Wahl sowie eine vollständige Wählerregistrierung sicherzustellen - so die unabhängige Wahlkommission (IEC) (VoA 20.3.2019; vergleiche BAMF 25.3.2019). KI vom 1.3.2019, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2018 (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019). Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019). Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am
- und am
- Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den
- Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem
- Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem
- Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am
- Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am
- und am
- Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vergleiche UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den
- Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem
- Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem
- Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am
- Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018). Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019). Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 4.436 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden. ... In der folgenden Grafik der Staatendokumentation wird das Verhältnis zwischen den vier Quartalen des Jahres 2018 anhand der registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle für den Zeitraum 1.1.2018 - 31.12.2018 veranschaulicht. ... Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer; 1.361 Tote und 3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019). Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382; davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber 2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für 1.871 zivile Opfer verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban für 1.
- Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren. Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019). Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019). Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019). KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019). Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019). KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabu l Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018). Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.). Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018). KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018). Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018). KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage) Am
- und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am
- und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten: Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a). Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018). Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der Kl der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden. Zivile Opfer Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018). Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert: davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich:16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018). KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018). Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018). Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% derSowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018). Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden. ... (BFA Staatendokumentation 15.10.2018a) Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht. Afghanistan: sicherhertsrelevante Vorfälle 1.4.2013 bis 30.9.2013 ¿ Sonstige. Undefiniert ¿ Verhaltungen, "ötungen ¿ Angriffe auf militärische Einrichtungen oder Rekrutierungszentnen Angriffe auf Logistik. Hafer. Fracht. Wasserstraßen Flughäfen, Flugverkehr Brandstiftung, Feuer Verschleppungen. Entführungen (BFA Staatendokumentation 15.10.2018b) Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018). Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b). Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018). (UNAMA 15.7.2018) Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMADennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol römisch fünf der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018) . Wahlen Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt.