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W166 2217906-1

Obsah (15)Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 27§ 28Art 130§ 42§ 46§ 35§ 1§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2020 GeschäftszahlW166 2217906-1 SpruchW166 2217906-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses, stellte am 01.10.2018 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO 1960 und legte diverse medizinische Beweismittel vor.Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses, stellte am 01.10.2018 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zu-satzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behin-dertenpass bzw. auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatz-eintragung angeführt ist. Zur beantragten Zusatzeintragung wurde im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 03.01.2019, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den Funktionseinschränkungen "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" und "Beginnende Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke", im Wesentlichen ausgeführt: "(...) Derzeitige Beschwerden: "Beschwerden habe ich vor allem im Bereich beider Kniegelenke rechts mehr als links und im Kreuz, das linke Bein ist bis zum Kniegelenk abwärts taub nach 4 Wirbeloperationen, kann nur 300 m gehen und habe dann Schmerzen, gehe immer mit 2 Krücken wegen der Unsicherheit im linken Bein, das linke Knie lässt immer wieder aus und trage daher eine stabilisierende Schiene und eine Peroneusschiene links. Bin heute schon viermal gestürzt, weil der linke Fuß immer wieder hängenbleibt." (...) Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken und angelegter stabilisierendes Schiene im linken Kniegelenk und Peroneusschiene links, das Gangbild barfuß ohne Schienen ist links hinkend bei Fallfuß links, insgesamt zügige Gesamtmobilität. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule und Kniegelenke im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine relevanten Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich ist und der Transport in öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert ist. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen und dokumentierte Leiden nicht ausreichend begründbar.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein." Da vom Beschwerdeführer anlässlich ein ihm zum Ermittlungsergebnis gewährten Parteiengehörs weitere medizinische Beweismittel vorgelegt wurden, wurde seitens der belangten Behörde eine ergänzende orthopädische Stellungnahme vom 22.03.2019 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde: "AW erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 20.12.2018 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 21.1.2019 vor, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe und es ihm nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, er könne nicht länger stehen und 300 m nicht ohne Betreuung zurücklegen. Befunde: Befund Neurochirurgie XXXX
  3. 2019 (Peroneusplegie und hochgradige Quadrizepsparese, keine Besserung, kann mit 2 Krücken nur kurze Strecken gehen. Die Rückstufung von 70 % auf 50 % sei nicht nachvollziehbar. Die Implantation einer Knietotalendoprothese rechts, auch links, sei empfohlen worden.)Befund Neurochirurgie römisch 40
  4. 2019 (Peroneusplegie und hochgradige Quadrizepsparese, keine Besserung, kann mit 2 Krücken nur kurze Strecken gehen. Die Rückstufung von 70 % auf 50 % sei nicht nachvollziehbar. Die Implantation einer Knietotalendoprothese rechts, auch links, sei empfohlen worden.) Befund Dr. XXXX
  5. 2019 (Arthrose beide Kniegelenke, 100-prozentige Peroneusparese und hochgradige quadrizeps Parese links, rechtes Knie mehr belastet, Gehstrecke maximal 80 m, Stiegensteigen nur im Nachstellschritt mit Geländer und Krücken. Im Röntgen aufgebrauchter lateralen Gelenkspalt rechts. Totalendoprothese rechtes Knie ist angedacht)Befund Dr. römisch 40
  6. 2019 (Arthrose beide Kniegelenke, 100-prozentige Peroneusparese und hochgradige quadrizeps Parese links, rechtes Knie mehr belastet, Gehstrecke maximal 80 m, Stiegensteigen nur im Nachstellschritt mit Geländer und Krücken. Im Röntgen aufgebrauchter lateralen Gelenkspalt rechts. Totalendoprothese rechtes Knie ist angedacht) Pflegegeldgutachten
  7. 2019 (Pflegegeld der Stufe 1) Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 20.12.2018 festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO und hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt. Höhergradige Funktionseinschränkungen vor allem Bereich der Kniegelenke und der Wirbelsäule konnten nicht festgestellt werden, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, nicht erheblich erschwert ist. Darüberhinaus konnte die, im Attest Dr. XXXX , angegebene maximale Gehstrecke von 80m, unter Berücksichtigung der ho. objektivierbaren Funktionsdefizite, nicht bestätigt werden.Darüberhinaus konnte die, im Attest Dr. römisch 40 , angegebene maximale Gehstrecke von 80m, unter Berücksichtigung der ho. objektivierbaren Funktionsdefizite, nicht bestätigt werden. Insgesamt beinhalten daher die vorgebrachten Argumente, und eingereichten Befunde keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.03.2019 hat die belangte Behörde die beantragte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, sein Gesundheits- und Mobilitätszustand habe sich trotz Therapie, Infiltrationen und verschiedener Hilfsmittel nicht verbessert. Auch die Überbeanspruchung seines rechten Knies trage zum schlechten Gesundheitszustand bei, und Stiegen steigen sei für ihn eine schmerzhafte Tortur. Alle diese Einschränkungen würden zu erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit führen, und sei er auch psychisch davon betroffen. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 24.04.2019 vorgelegt. Da auf Grund des vom Beschwerdeführer angegebenen Ordnungsbegriffs nicht eindeutig nachvollziehbar war, ob er nunmehr lediglich gegen den Bescheid betreffend die Abweisung der gegenständlichen Zusatzeintragung Beschwerde einbringen wolle, oder auch gegen den Bescheid betreffend den ausgestellten Behindertenpass, erging mit ho. Schreiben vom 07.06.2019 ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag fristgerecht nach und teilte mit, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.03.2019, OB 209224824700066 betreffend die Abweisung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel richtet. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten vom 10.10.2019, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eingeholt in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: "Fragestellung: Im erstinstanzlichen Verfahren wurde ein ärztliches Gutachten der Fachärztin für Orthopädie DDr. XXXX , persönliche Untersuchung erfolgte am 12.12.2018, Abl. 18-15 und eine fachärztliche Stellungnahme vom 22.3.2019, Abl. 32-33 eingeholt. Vorgutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. XXXX vom 15.2.2018 (Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar)Im erstinstanzlichen Verfahren wurde ein ärztliches Gutachten der Fachärztin für Orthopädie DDr. römisch 40 , persönliche Untersuchung erfolgte am 12.12.2018, Abl. 18-15 und eine fachärztliche Stellungnahme vom 22.3.2019, Abl. 32-33 eingeholt. Vorgutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. römisch 40 vom 15.2.2018 (Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar) Es wird auf die Neuerungsbeschränkung hingewiesen, wonach ab 24.4.2019 (Einlangen der Beschwerdevorlage samt Unterlagen im Bundesverwaltungsgericht) keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen- Daher wird ersucht, Unterlagen welche nachgereicht bzw. anlässlich der Untersuchung vorgelegt werden, dem Akt zwar anzuschließen, aber in der gutachterlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Es wird ersucht Nachfolgendes zu beurteilen bzw. Stellung zu nehmen: Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnoseliste anzuführen. Eine Einschätzung des Grades der Behinderung ist nicht vorzunehmen. Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Beurteilung ist im Sinne der Verordnung über die Aussteilung von Behindertenpässen und Parkausweisen vorzunehmen. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Liegen erhebliche Einschränkungen neurologischer Fähigkeiten, Funktionen vor? Insbesondere wird um Stellungnahme ersucht, ob kurze Wegstrecken vom Beschwerdeführer nur unter Benützung von 2 Unterarmstützkrücken bewältigt werden können und gegebenenfalls wie sich dies auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt und ob Sturzgefahr vorliegt. Weiters wird um Stellungnahme zu den Befunden Dr. XXXX , Abl. 30 vom 20.2.2019 und Ambulanzbericht vom 5.2.2019, Abl. 29 ersucht.Weiters wird um Stellungnahme zu den Befunden Dr. römisch 40 , Abl. 30 vom 20.2.2019 und Ambulanzbericht vom 5.2.2019, Abl. 29 ersucht. Ergibt sich eine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung? Anamnese: Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten der Vorgutachten verwiesen. Keine relevante Zwischenanamnese - keine weiteren Operationen, Spitalsaufenthalte oder Kuraufenthalte. Sozialanamnese: Pensionist, wohnt allein, geschieden, ein Kind. Derzeitige Beschwerden: Der Beschwerdeführer gibt an, Beschwerden in den Beinen - links > rechts - zu haben. Das linke Bein ist vom Kniegelenk abwärts "taub". Vor einem Kniegelenksersatz rechts hat er noch "Angst". Er kann nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fahren. Er ist froh, wenn er überhaupt zu seinem Auto kommt. Er kann nur 100 Meter gehen. Außer Haus braucht er zwei Unterarmstützkrücken, im Innenbereich genügt zur Fortbewegung eine Unterarmstützkrücke. Derzeitige Behandlung/en/Medikamente: ThromboASS, Furon, Magnosolv, Arnlodipin, Sirdalud, Rosuvastatin, Trittico retard, Alpinamed Prosta Plus Kapseln, Xanor bei Bedarf, Nitrospray bei Bedarf, Voltaren bei Bedarf. Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Akteninhalt. Röntgenbefund - Dr. XXXX - vom 26.112018: ausgeprägte Valgusgonarthrose rechts und incipiente Gonarthrose links. Mäßige Femoropatellargelenksarthrose - rechts deutlicher als links, Gefäßsklerose bds.Röntgenbefund - Dr. römisch 40 - vom 26.112018: ausgeprägte Valgusgonarthrose rechts und incipiente Gonarthrose links. Mäßige Femoropatellargelenksarthrose - rechts deutlicher als links, Gefäßsklerose bds. MRT-Befund der LWS - Dr. XXXX - 25.6.2019: Staus idem zur Voruntersuchung vor 6 Monaten.MRT-Befund der LWS - Dr. römisch 40 - 25.6.2019: Staus idem zur Voruntersuchung vor 6 Monaten. LWS-Röntgenbefund - Dr. XXXX - vom 25.6.2019: Z n. PI-IF L3/L
  8. Minimale Achsendeviation der LWS. Zeichen der Osteochondrose mittleren Grades im thorakolumbalen Übergang bis L
  9. Minimale dorsale Chondrose L2/L3 Deutliche höhergradige osteochondrotische Veränderungen mit Zeichen der Diskopathie L4 bis S
  10. Spondylosis lumbalis der caudalen LWS. Basale SIG-Arthrosen.LWS-Röntgenbefund - Dr. römisch 40 - vom 25.6.2019: Z n. PI-IF L3/L
  11. Minimale Achsendeviation der LWS. Zeichen der Osteochondrose mittleren Grades im thorakolumbalen Übergang bis L
  12. Minimale dorsale Chondrose L2/L3 Deutliche höhergradige osteochondrotische Veränderungen mit Zeichen der Diskopathie L4 bis S
  13. Spondylosis lumbalis der caudalen LWS. Basale SIG-Arthrosen. Technische Hilfsmittel I orthopädische Behelfe:Technische Hilfsmittel römisch eins orthopädische Behelfe: in den Schuh integrierte Peroneusschiene, zwei Unterarmstützkrücken, Brille. Untersuchungsbefund: Größe: -185 cm Gewicht: -105 kg Blutdruck: 140/
  14. Status Fachstatus: Normaler AZ. Kopf/Hals: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig kooperativ, leicht aggravierendes Verhalten. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet} Visus (Lesen mit Brille) und Gehör unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig. Thorax: inspektorisch unauffällig. auskultatorisch unauffällig. Ex-Raucher seit 2016, keine Ruhedyspnoe* Belastungsdyspnoe. Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent. Abdomen: über TN, weich, Z. n. HID-Sanierung, normale Organgrenzen Achsenorgan: normal strukturiert, ausreichend frei bewegliche Halswirbelsäule, LWS - Narbe lumbal - ausreichend gutes - endlagig nur gering eingeschränktes Bückvermögen - kann sich allein aus- und anziehen - wird dabei kurzatmiger. Obere Extremitäten: Z. n. ASK rechte Schulter - beide Schultergelenke praktisch frei beweglich, kein Tremor. Untere Extremitäten: rechtes Bein frei beweglich - geringe Gonarthrosezeichen geringe Valgusfehlstellung - kann im Liegen auch von der Unterlage abgehoben werden. Linkes Bein - minimale Gonarthrosezeichen Peroneusschwäche - trägt eine in den Schuh integrierte Peroneusschiene; gibt diesmal an, das linke Bein überhaupt nicht von der Unterlage abheben zu können. Keine Ödeme. Gesamtmobilität - Gangbild: kommt mit zwei Unterarmstützkrücken ins Untersuchungszimmer, kann sich allein aus dem Sitzen und Liegen erheben; kann sich allein zur antragsrelevanten Untersuchung aus- und ankleiden. Zufällig konnte (im Warteraum) beobachtet werden, dass Herr XXXX auch frei sicher auf seinen Beinen stehen kann und sich beispielsweise in dieser Position allein eine Jacke anziehen kann. Er geht am Gang des SMS (in scheinbar unbeobachteten Momenten) mit seinen zwei Unterarmstützkrücken wesentlich flüssiger als im Untersuchungszimmer. Die Krücken werden dort funktionell auch nur gering eingesetzt.kommt mit zwei Unterarmstützkrücken ins Untersuchungszimmer, kann sich allein aus dem Sitzen und Liegen erheben; kann sich allein zur antragsrelevanten Untersuchung aus- und ankleiden. Zufällig konnte (im Warteraum) beobachtet werden, dass Herr römisch 40 auch frei sicher auf seinen Beinen stehen kann und sich beispielsweise in dieser Position allein eine Jacke anziehen kann. Er geht am Gang des SMS (in scheinbar unbeobachteten Momenten) mit seinen zwei Unterarmstützkrücken wesentlich flüssiger als im Untersuchungszimmer. Die Krücken werden dort funktionell auch nur gering eingesetzt. Diagnoseliste: Degenerative und postoperative Veränderungen der Wirbelsäule - Zustand nach OP L5/S1 1991; Zustand nach op 1.4/5 1994; Zustand nach Diskusoperation, Diskusrezidivextraktion und Fusionsoperation 1.3/4 2017 - Peroneuslähmung links, Quadrizepsschwäche links. Geringe Gonarthrosen - rechts > links - beiderseits. Hypertonie. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Antwort: erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten sind nicht vorhanden. Die leichtergradigen Gonarthrosebefunde sind durch Bedarfsmedikation und auch durch Orthesen gut positiv beeinflussbar. Liegen erhebliche Einschränkungen neurologischer Fähigkeiten, Funktionen vor? Antwort: Es liegt ein Peroneusausfall links vor zumindest teilweise kompensierbar ist dieser Ausfall durch das Tragen einer Peroneusschiene. Es liegt auch noch eine Restquadrizepsschwäche links - kein Totalausfall wie im Rahmen der Untersuchung demonstriert - vor. Stellungnahme dazu, ob kurze Wegstrecken vom Beschwerdeführer nur unter Benützung von 2 Unterarmstützkrücken bewältigt werden können und gegebenenfalls wie sich dies auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt und ob Sturzgefahr vorliegt: Antwort: Unter Verwendung einer Peroneusschiene links und nach Anlegen beispielsweise auch einer Knieorthese rechts können kurze Wegstrecken aus gutachterlicher Sicht auch mit einem Hilfsmittel - ein Gehstock, eine Stützkrücke - zurückgelegt werden. Das behinderungsbedingte ständige Erfordernis der Verwendung von 2 Stützkrücken zur Fortbewegung für kurze Wegstrecken ist durch festgestellten Funktionseinschränkungen nicht begründbar. Die beobachtete Gesamtmobilität - siehe die Ausführungen oben - ist nicht in hohem Maß eingeschränkt. Kraft und Koordination sind gut, ausreichende Stand- und Trittsicherheit ist gegeben. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich, da der Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten ausreichend ist und das Festhalten bei guter Beweglichkeit und guter Kraftentfaltung der oberen Extremitäten nicht maßgeblich eingeschränkt ist. Um das Sturzrisiko ist ein einfaches Hilfsmittel wie eine Stützkrücke/ein Gehstock zumutbar. Das erforderliche Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß. Stellungnahme zu den Befunden Dr. XXXX , Abl. 30 vom 20.2.2019 und zum Ambulanzbericht vom 5.2.2019, Abt. 29:Stellungnahme zu den Befunden Dr. römisch 40 , Abl. 30 vom 20.2.2019 und zum Ambulanzbericht vom 5.2.2019, Abt. 29: Antwort: Es liegt ein Ausfall des N. peronaeus links vor. Es liegt aber keine hochgradige Quadrizepsschwäche links vor - objektive Befunde zu diesen Behauptungen von Dr. XXXX liegen nicht vor. Eine hochgradige - wohl aber eine leichtergradige/mäßiggradige Gonarthrose rechts - liegt ebenfalls nicht vor. Es handelt sich dabei auch um einen Befund der zwecks dieses Verfahrens eingeholt wurde.Antwort: Es liegt ein Ausfall des N. peronaeus links vor. Es liegt aber keine hochgradige Quadrizepsschwäche links vor - objektive Befunde zu diesen Behauptungen von Dr. römisch 40 liegen nicht vor. Eine hochgradige - wohl aber eine leichtergradige/mäßiggradige Gonarthrose rechts - liegt ebenfalls nicht vor. Es handelt sich dabei auch um einen Befund der zwecks dieses Verfahrens eingeholt wurde. Die gleiche Antwort - wie für den Befund von Dr. XXXX abgegeben - gilt auch für den Ambulanzbericht des XXXX .Die gleiche Antwort - wie für den Befund von Dr. römisch 40 abgegeben - gilt auch für den Ambulanzbericht des römisch 40 . Stellungnahme, ob sich eine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung ergibt: Antwort: Es ergibt sich keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis. Zusammenfassung: Es wird abschließend festgehalten, dass sich aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde und Gutachten folgende Schlussfolgerung ergibt: Öffentliche Verkehrsmittel sind Herrn XXXX zumutbar - siehe dazu auch die Ausführungen oben.Öffentliche Verkehrsmittel sind Herrn römisch 40 zumutbar - siehe dazu auch die Ausführungen oben. Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines Gehstockes/einer Unterarmstützkrücke unter Verwendung einer Peroneusschiene und unter Verwendung von Knieorthesen und zumutbarer medikamentöser Therapie, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die erforderlichen Hilfsmittel erschweren die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschäden wirken sich nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus. Das heißt, die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum - eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Meter - ist (unter zumutbarer Verwendung der erforderlichen Hilfsmittel und bei Bedarf auch unter zumutbarer medikamentöser Therapie) möglich. Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen können überwunden werden; wirklich relevante Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt sind nicht gegeben." Mit Schreiben vom 13.01.2020 wurden dem Beschwerdeführer, am 16.01.2020 zugestellt, und der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Woche ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 13.01.2020 wurden dem Beschwerdeführer, am 16.01.2020 zugestellt, und der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Woche ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Bis dato langten keine Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses und stellte am 01.10.2018 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer leidet an den Funktionseinschränkungen: Degenerative und postoperative Veränderungen der Wirbelsäule Peroneuslähmung links, Quadrizepsschwäche links Geringe Gonarthrosen beidseits Hypertonie Betreffend die unteren Extremitäten ist das rechte Bein frei beweglich mit geringen Gonarthrosezeichen und geringer Valgusfehlstellung, das linke Bein zeigt minimale Gonarthrosezeichen und eine Peroneusschwäche bzw. einen Peroneusausfall. Die leichtergradigen Gonarthrosenbefunde sind durch Bedarfsmedikation und durch Orthesen gut positiv beeinflussbar. Der Peroneusausfall links ist zumindest teilweise durch das Tragen einer Peroneusschiene - welche in den Schuh integriert ist - kompensierbar. Es liegt eine Restquadrizepsschwäche links vor, ein Totalausfall ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer kann eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung eines Gehstocks oder einer Unterarmstützkrücke, unter Verwendung einer Peroneusschiene links und beispielsweise einer Knieorthese rechts sowie unter Anwendung zumutbarer medikamentöser Therapie - da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann - zurücklegen. Die erforderlichen Hilfsmittel erschweren die Benützung öffentlicher Hilfsmittel nicht in erheblichem Ausmaß. Das behinderungsbedingte ständige Erfordernis der Verwendung von zwei Stützkrücken zur Fortbewegung für kurze Wegstrecken ist durch die festgestellten Funktionseinschränkungen nicht begründbar. Die Gesamtmobilität ist insgesamt zügig und nicht in hohem Maße eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut, ausreichende Stand- und Trittsicherheit ist gegeben. Der Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten ist ausreichend - wodurch auch das Überwinden von Niveauunterschieden und ein sicheres Ein- und Aussteigen möglich sind - erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten liegen nicht vor. Die oberen Extremitäten haben eine gute Kraftentfaltung sowie eine gute Beweglichkeit, und sind nicht maßgeblich eingeschränkt, beide Schultergelenke sind frei beweglich und das Anhalten an Haltegriffen ist möglich. Beim Beschwerdeführer liegt ein guter Allgemein- und Ernährungszustand vor. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorliegen von Schmerzen wurde berücksichtigt, medikamentöse Therapie ist zumutbar, und wirken sich die Schmerzen nicht erheblich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Erhebliche Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten, der Wirbelsäule sowie psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen liegen nicht vor. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen ebenfalls nicht vor. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems ist nicht gegeben. Die sichere Beförderung in sich bewegenden öffentlichen Verkehrsmitteln unter üblichen Transportbedingungen ist möglich, relevante Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt sind nicht gegeben. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Der Verwaltungsakt samt der Beschwerde ist am 24.04.2019 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der persönlichen Untersuchung am 10.10.2019 medizinische Beweismittel vorgelegt. Der in diesem Zusammenhang vorgelegte Röntgen-Befund vom 26.11.2018 wurde bereits mit Antragstellung vorgelegt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 03.01.2019, und dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 10.10.2019, jeweils basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, sowie der fachärztlichen Stellungnahmen vom 22.03.
  3. In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig - unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde und nach Durchführung von persönlichen Untersuchungen - auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen. Die ho. erst am 10.10.2019 anlässlich der persönlichen Untersuchung nachgereichten Befunde konnten - sofern sie nicht bereits mit Antragstellung vorgelegt wurden - nicht berücksichtigt werden, da in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (siehe dazu auch unter Punkt
  4. Rechtliche Beurteilung). Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, sein Gesundheits- und Mobilitätszustand habe sich trotz Therapie, Infiltrationen und verschiedener Hilfsmittel nicht verbessert. Auch die Überbeanspruchung seines rechten Knies trage zum schlechten Gesundheitszustand bei, und Stiegen steigen sei für ihn eine schmerzhafte Tortur. Alle diese Einschränkungen würden zu erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit führen, und sei er auch psychisch davon betroffen. Sowohl im Gutachten vom 03.01.2019 als auch im Gutachten vom 10.10.2019 wurde von den ärztlichen Sachverständigen festgestellt, dass beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der unteren bzw. der oberen Extremitäten, der Wirbelsäule noch der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Im Vordergrund stehen belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule und Kniegelenke - welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken -, die Gesamtmobilität ist jedoch insgesamt zügig und nicht in hohem Maße eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut, Stand- und Trittsicherheit sind ausreichend gegeben. Die Gesamtmobilität ist überdies ausreichend, um eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung eines Gehstocks oder einer Unterarmstützkrücke, unter Verwendung einer Peroneusschiene links und beispielsweise einer Knieorthese rechts sowie unter Anwendung zumutbarer medikamentöser Therapie - da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann - zurückzulegen. In den Gutachten wurde weiters festgestellt, dass die erforderlichen Hilfsmittel die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß erschweren, und das behinderungsbedingte ständige Erfordernis der Verwendung von zwei Stützkrücken zur Fortbewegung für kurze Wegstrecken durch die festgestellten Funktionseinschränkungen nicht begründbar ist. Der Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten ist ausreichend - wodurch auch das Überwinden von Niveauunterschieden und ein sicheres Ein- und Aussteigen möglich sind - erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten liegen nicht vor. Die oberen Extremitäten haben eine gute Kraftentfaltung sowie eine gute Beweglichkeit, und sind nicht maßgeblich eingeschränkt, beide Schultergelenke sind frei beweglich und das Anhalten an Haltegriffen ist möglich. Insgesamt liegt beim Beschwerdeführer ein guter Allgemein- und Ernährungszustand vor. Das vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchungen vorgebrachte Vorliegen von Schmerzen wurde in den Gutachten unter "Derzeitige Beschwerden" angeführt und von den Gutachtern bei der Beurteilung berücksichtigt. Der allgemeinärztliche Sachverständige hat im Gutachten vom 10.10.2019 angeführt, dass dem Beschwerdeführer zur Optimierung der Gang- und Standsicherheit auch eine medikamentöse Therapie zumutbar ist, und unter Anwendung allenfalls erforderlicher medikamentöser Therapie - wie bereits oben ausgeführt - das Zurücklegen von Wegstrecken bzw. die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist, und durch Schmerzen nicht erheblich eingeschränkt wird. Der ärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass ein einfaches Hilfsmittel wie eine Stützkrücke oder ein Gehstock zumutbar sind, um das Sturzrisiko hintanzuhalten. Zum vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie vom 20.02.2019, in welchem festgestellt wird, dass die Gehstrecke beim Beschwerdeführer auf maximal 80 Meter eingeschränkt sei, stellte die Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie in Ihrer Stellungnahme vom 22.03.2019 fest, dass dies aus fachärztlicher Sicht nach Durchführung der persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite nicht bestätigt werden könne. Diese Einschätzung teilte auch der medizinische Sachverständige nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung und unter Zugrundelegung vorgelegter medizinischer Beweismittel in seinem Gutachten vom 10.10.
  5. Psychische Beeinträchtigungen hat der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchungen weder vorgebracht, noch hat er diesbezügliche fachärztliche Beweismittel vorgelegt. Im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten bzw. wurde dem Ermittlungsergebnis nicht substantiiert entgegengetreten. Neue Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen im Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten. Die ärztlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 03.01.2019 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.10.2019 sowie die fachärztliche Stellungnahme vom 22.03.2019 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 46

BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs-gericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Da die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 24.04.2019 vorgelegt worden ist, waren die vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung am 10.10.2019 nachgereichten medizinischen Beweismittel - sofern sie nicht schon mit Antragstellung vorgelegt wurden - nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs-gericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Da die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 24.04.2019 vorgelegt worden ist, waren die vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung am 10.10.2019 nachgereichten medizinischen Beweismittel - sofern sie nicht schon mit Antragstellung vorgelegt wurden - nicht zu berücksichtigen.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)-der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)- -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [...]

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt: "Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 m bis 400 m ausgeht. (ua VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Diese Fähigkeiten wurden aus ärztlicher Sicht im Gutachten überprüft und - wie bereits ausgeführt - festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter allenfalls unter Verwendung eines Hilfsmittels, einer Peroneusschiene und einer Knieorthese sowie zumutbarer medikamentöser Therapie aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen kann. Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine maßgeblichen Einschränkungen der oberen bzw. unteren Extremitäten und der Wirbelsäule oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen gegeben sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, und der Beschwerdeführer wurde persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, zum Sachverständigengutachten vom 10.10.2019 im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben keinen Gebrauch gemacht, und keine Stellungnahme eingebracht, somit blieb das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unbestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W166.2217906.1.00

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