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{'item': 'W166 2221231-1'}

Obsah (15)Art. 133§§ 2§ 15§ 45§ 6§ 19b§ 58§ 27§ 28Art. 130§ 4§§ 8§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2020 GeschäftszahlW166 2221231-1 SpruchW166 2221231-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBN

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 06.01.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung - welcher von der belangten Behörde korrekt als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gewertet wurde - und legte diverse medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie vom 01.03.2019 ein. In diesem wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt: Anamnese: Letzte Begutachtung im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 06.08.2018, Gesamt-GdB 30 %: Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 30% Arterielle Hypertonie 20% Zustand nach Mehrfachfraktur der linken Kniescheibe 11/2016 10%Zustand nach Mehrfachfraktur der linken Kniescheibe 11 aus 2016, 10% Zwischenanamnese seit 08/2018: 11/2018 Entfernung der Cerclagen der linken Patella11 aus 2018, Entfernung der Cerclagen der linken Patella regelmäßige Kontrolle bei Schlafapnoesyndrom alle 2 Jahre, zuletzt 01/2018 Derzeitige Beschwerden: "Schmerzen habe ich nicht, habe laut Röntgen eine beginnende Arthrose im linken Knie. Schlafapnoesyndrom und Blutdruck hängen direkt und indirekt zusammen, erhöhen daher gegenseitig. Im November 2018 und im Jänner 2018 habe ich jeweils sofort nach dem Aufwachen in der Früh beide Beine nicht gespürt wie nach Kreuzstich, Gehen konnte ich normal, hat sich gebessert. 03/2019 ist eine neurologische Untersuchung geplant. Mit nächtlicher Maskenbehandlung bin ich bzgl. Schlafapnoesyndrom gut eingestellt, alle 2 Jahre Kontrolle.""Schmerzen habe ich nicht, habe laut Röntgen eine beginnende Arthrose im linken Knie. Schlafapnoesyndrom und Blutdruck hängen direkt und indirekt zusammen, erhöhen daher gegenseitig. Im November 2018 und im Jänner 2018 habe ich jeweils sofort nach dem Aufwachen in der Früh beide Beine nicht gespürt wie nach Kreuzstich, Gehen konnte ich normal, hat sich gebessert. 03 aus 2019, ist eine neurologische Untersuchung geplant. Mit nächtlicher Maskenbehandlung bin ich bzgl. Schlafapnoesyndrom gut eingestellt, alle 2 Jahre Kontrolle." Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Condrosulf, Exforge, Diovan, Dilatrend Allergie: Meerschweinchen, Katze, Hausstaubmilbe Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , SchlaflaborLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , Schlaflabor Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder (11,13 Jahre), lebt in Wohnung im 1. Stock ohne Lift. Berufsanamnese: kaufmännischer Angestellter, Vollzeit, freigestellt als Betriebsrat Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bericht Schlaflabor 19. 1. 2018 (Schlafapnoesyndrom, Überdruckbeatmung) MRT LWS 19. 12. 2018 (Prolaps L4/L5, multisegmentale Bandscheibenprotrusionen) Bericht Dermatologie 23. 3. 2018 (Erysipel Phlegm. links tibial, Clindac) Bericht AUVA 6. 11. 2018 (Metallentfernung nach Patellafraktur links, knöchern geheilt) Nachgereichte Befunde: Bericht Schlaflabor Krankenhaus XXXX 19. 1. 2018 (Schlafapnoesyndrom, mit CPAP-Therapie mindestens 4 h pro Nacht keine Atmungsunregelmäßigkeiten, suffizient eingestellt)Bericht Schlaflabor Krankenhaus römisch 40 19. 1. 2018 (Schlafapnoesyndrom, mit CPAP-Therapie mindestens 4 h pro Nacht keine Atmungsunregelmäßigkeiten, suffizient eingestellt) Bericht Traumazentrum Wien 6. 11. 2018 (Entfernung der Cerclage linkes Knie, vollbelastend, Gangbild unauffällig) Röntgen Kniegelenk beidseits 17. 5. 2018 (geringgradige degenerative Veränderungen beidseits) Röntgen Kniegelenk beidseits 15. 1. 2019 (geringgradige Varusgonarthrose beidseits) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 44 Jahre Ernährungszustand: BMI 37,7 Größe: 182,00 cm Gewicht: 125,00 kg Blutdruck: 140/75 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk links: Narbe nach Osteosynthese der Patella, Patella geringgradig verbacken, keine Krepitation, das Gelenk nicht wesentlich umfangsvermehrt, stabil, keine Überwärmung, kein Erguss. Kniegelenk rechts: Narbe über der Tuberositas tibiae, sonst unauffälliges Gelenk. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie beidseits 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 06.11.02 20 Unterer Rahmensatz, da unter nächtlicher Beatmungstherapie gut eingestellt 2 Bluthochdruck Wahl dieser Position, da Kombinationstherapie erforderlich 05.01.02 20 3 Zustand nach Mehrfachfraktur der linken Kniescheibe 02.05.18 10 Unterer Rahmensatz, da geringgradige Kniescheibenadhäsion ohne relevante funktionelle Einschränkung 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 10 Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach kurzzeitiger Lähmungserscheinung: aktuell keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen objektivierbar Zustand nach Rotlauf: aktuell kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 (Schlafapnoesyndrom) wird um eine Stufe herabgesetzt, da eine Besserung vorliegt, gute Einstellung mit Maskentherapie und Kontrolle alle 2 Jahre ausreichend. Hinzukommen von Leiden 4, da dokumentiert. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Besserung von Leiden 1." Anlässlich des dem Beschwerdeführer dazu gewährten Parteiengehörs legte dieser weitere medizinische Beweismittel vor und wurde seitens der belangten Behörde eine ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 21.03.2019 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde: "AW erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 14.02.2019 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 8.3.2019 vor, dass die Herabstufung nicht hingenommen werde, das OSAS sei höher einzustufen. Befunde: Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie mit NLG 04.03.2019 (OSAS (Schlafapnoesyndrom)+ CPAP Tibialis-Neuropathie li)Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie mit NLG 04.03.2019 (OSAS (Schlafapnoesyndrom)+ CPAP Tibialis-Neuropathie
  2. li)Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 14.02.2019 festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der in vollem Umfang berücksichtigt. Der vorgelegte Befund steht nicht in Widerspruch zu getroffener Einstufung. Leiden 1 (Schlafapnoesyndrom) wird korrekt eingestuft, da gute Einstellung mit Maskentherapie und Kontrolle alle 2 Jahre ausreichend. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt, sodass an der getroffenen Beurteilung festgehalten wird." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.03.2019 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst

G) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.03.2019 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien den Beilagen, die einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, es sei für ihn nicht hinzunehmen, dass der Grad der Behinderung von 30 v.H. im Vergleich zu einem Vorgutachten aus dem Jahr 2018 nun 20 v.H. betrage und legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel vor, worauf die belangte Behörde eine weitere ärztliche Stellungnahme vom 15.05.2019 einholte, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde: "AW erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 14.02.2019 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 8.3.2019 vor, dass die Herabstufung nicht hingenommen werde, das OSAS sei höher einzustufen. Es werden weitere Befunde vorgelegt: Röntgen beide Kniegelenke

  1. 2019 (Patellae links unregelmäßig konfiguriert, geringgradige degenerative Veränderungen beider Kniegelenke links mehr als rechts) MRT Bilder vom
  2. 1018: aufgrund der Bildqualität und der mangelnden Beschriftung nicht beurteilbar Befund angiologische Ambulanz XXXX vom
  3. 2019 (Verdacht auf orthopädische Genese der Beinbeschwerden, kein Hinweis auf Makroangiopathie, chronisch venöse Insuffizienz I-II beidseits, Kompressionsstrumpf empfehlenswert)Befund angiologische Ambulanz römisch 40 vom
  4. 2019 (Verdacht auf orthopädische Genese der Beinbeschwerden, kein Hinweis auf Makroangiopathie, chronisch venöse Insuffizienz I-II beidseits, Kompressionsstrumpf empfehlenswert) Befund Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin
  5. 2019 (Aktuell:Befund Dr. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin
  6. 2019 (Aktuell: Discusprolaps L4/
  7. geringe gemischte Discusprotrusion LI-4 Anamnest.: Z.n.Patella-OP li, Z.n. TrümmerbruchOP li, Z.n. Eryspiel USCH li, Schlafapnoe/CPAP, art.Hypertonie) Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die vorgelegten Befunde stehen nicht in Widerspruch zu getroffener Einstufung, festgestellte Abnützungserscheinungen der LWS und des linken Kniegelenks werden berücksichtigt. Leiden 1 (Schlafapnoesyndrom) wird korrekt eingestuft, da gute Einstellung mit Maskentherapie und Kontrolle alle 2 Jahre ausreichend. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt, sodass an getroffener Einstufung festgehalten wird." Die belangte Behörde erließ am 04.07.2019 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass mit einem Grad der Behinderung von 20% die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien den Beilagen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat mittels Vorlageantrag vom 11.07.2019 die Vorlage seiner Beschwerde samt medizinischen Beweismittel an das Bundesverwaltungsgericht

§ 15Vw

GVG beantragt.Der Beschwerdeführer hat mittels Vorlageantrag vom 11.07.2019 die Vorlage seiner Beschwerde samt medizinischen Beweismittel an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 15, VwGVG beantragt. Der Vorlageantrag sowie die Beschwerde wurden samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 15.07.2019 vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwendungen und der vorgelegten Unterlagen holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.10.2019, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ein, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: "Es wird ersucht Nachfolgendes zu beurteilen bzw. Stellung zu nehmen nach der Einschätzung sverordnung: Es wird auf die Neuerungsbeschränkung hingewiesen, wonach ab Beschwerdevorlage 23.7.2019 keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Daher wird ersucht, Unterlagen welche nachgereicht, bzw. anlässlich der Untersuchung vorgelegt werden, dem Akt zwar anzuschließen, aber in der gutachterlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist Zu Grunde gelegter Rahmensatz wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist 1) Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen. 2) Es wird um Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde, der mit der Beschwerde vorgelegten "Fachärztliche Begutachtung, Angiologische Ambulanz vom 16.4.2019"} Abt. 68(7 sowie dem Vorlageantrag, Abl. 63 ersucht. Insbesondere auch, ob beim Beschwerdeführer ein einschätzungsrelevantes "Venenleiden" vorliegt. 3) Insbesondere wird ebenso um Stellungnahme zur Einschätzung des Leidens 1 "Obstruktives Schlafapnoe Syndrom" ersucht. Dieses Leiden wurde im Gutachten von Dr. XXXX vom 6.8.2018, Abl. 1-3 unter der Position 06.11.02 mit einem GdB von 30 v. H. eingeschätzt. Wie diesem Gutachten zu entnehmen ist, wurde dieses Leiden auch in einem Vorgutachten vom 29.1.2016 mit einem GdB von 30 v. H. eingeschätzt.Dieses Leiden wurde im Gutachten von Dr. römisch 40 vom 6.8.2018, Abl. 1-3 unter der Position 06.11.02 mit einem GdB von 30 v. H. eingeschätzt. Wie diesem Gutachten zu entnehmen ist, wurde dieses Leiden auch in einem Vorgutachten vom 29.1.2016 mit einem GdB von 30 v. H. eingeschätzt. In dem Gutachten DDr. XXXX vom 1.3.2019 wurde das Leiden 1 ebenfalls unter der Pos. Nr. 06.11.02 eingeschätzt jedoch mit einem GdB von 20 v. H. Begründet wird dies damit: "Leiden 1 (Schlafapnoesyndrom) wird um eine Stufe herabgesetzt, da eine Besserung vorliegt, gute Einstellung mit Maskentherapie und Kontrolle alle 2 Jahre ausreichend."In dem Gutachten DDr. römisch 40 vom 1.3.2019 wurde das Leiden 1 ebenfalls unter der Pos. Nr. 06.11.02 eingeschätzt jedoch mit einem GdB von 20 v. H. Begründet wird dies damit: "Leiden 1 (Schlafapnoesyndrom) wird um eine Stufe herabgesetzt, da eine Besserung vorliegt, gute Einstellung mit Maskentherapie und Kontrolle alle 2 Jahre ausreichend." Soweit den beiden im Verwaltungsakt aufliegenden Gutachten zu entnehmen ist, wurde beiden Gutachten dieselben medizinischen Beweismitteln, nämlich der Befundbericht - Schlaflabor des KH XXXX vom 19.1.2018 und der Patientenbrief des KH XXXX vom 19.12018 (auf Rückseite des Befundberichtes - Schlaflabor) der Einschätzung des Leidens 1 zu Grunde gelegt.Soweit den beiden im Verwaltungsakt aufliegenden Gutachten zu entnehmen ist, wurde beiden Gutachten dieselben medizinischen Beweismitteln, nämlich der Befundbericht - Schlaflabor des KH römisch 40 vom 19.1.2018 und der Patientenbrief des KH römisch 40 vom 19.12018 (auf Rückseite des Befundberichtes - Schlaflabor) der Einschätzung des Leidens 1 zu Grunde gelegt. Bedingen die Einwendungen bzw. medizinischen Beweismittel eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis? Anamnese: Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten des Vorgutachtens 1) Obstruktives Schlafapnoesyndrom (30%) 2) Bluthochdruck (20%) 3) Zustand nach Mehrfachfraktur der linken Kniescheibe (10%) 4) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (10%) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20% - wird eingangs verwiesen. Keine relevante Zwischenanamnese. Sozialanamnese: freigestellter Betriebsrat, verheiratet, zwei Kinder. Derzeitige Beschwerden: Der Beschwerdeführer gibt an, aktuell keine relevanten Beschwerden zu haben. CPAP-Therapie (ohne Sauerstoffzusatz) wird seit 2016 durchgeführt. Derzeit mit einem Druck von 10mm Hg, früher mit einem Druck von 8 mm Hg. Die nächste Kontrolle im Schlaflabor ist 1/2020 vorgesehen. Der Beschwerdeführer will nur 30% für das Schlafapnoesyndrom haben, damit er damit beim Finanzamt etwas lukrieren kann.Der Beschwerdeführer gibt an, aktuell keine relevanten Beschwerden zu haben. CPAP-Therapie (ohne Sauerstoffzusatz) wird seit 2016 durchgeführt. Derzeit mit einem Druck von 10mm Hg, früher mit einem Druck von 8 mm Hg. Die nächste Kontrolle im Schlaflabor ist 1 aus 2020, vorgesehen. Der Beschwerdeführer will nur 30% für das Schlafapnoesyndrom haben, damit er damit beim Finanzamt etwas lukrieren kann. Derzeitige Behandlungen/Medikamente: Diovan, Exforge, Dilatrend, Chondrosulf. Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Akteninhalt. Im Rahmen der Untersuchung vorgelegte Befunde: Keine. Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe: Keine. Untersuchungsbefund: Größe: -182 cm Gewicht: Blutdruck: 140/80. Status - Fachstatus: normaler AZ. Kopf/Hals: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus und Gehör unauffällig, keine Einflussstauung Schilddrüse äußerlich unauffällig. Thorax: inspektorisch unauffällig. Lunge: auskultatorisch unauffällig, keine Atemauffälligkeiten. Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent. Abdomen: über TN, weich, normale Organgrenzen, keine Inkontinenz, Nierenlager frei. Achsenorgan: normal strukturiert: ausreichend frei bewegliche HWS; LWS - FBA im Stehen: 15cm. Obere Extremitäten: Gelenke frei beweglich} keine sensomotorischen Defizite kein Tremor. Untere Extremitäten: Narbe im Bereich des linken Kniegelenkes, Gelenke frei beweglich, keine Beinlängendifferenz, keine sensomotorischen Defizite, diskrete Seitenastvarikositas bds., keine relevanten Ödeme. Gesamtmobilität - Gangbild: frei, sicher, unbehindert. Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 10.10.2019: Funktionseinschränkung Pos.Nr. GdB% 1) Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 06.11.02 20 Oberer Rahmensatz, da mit nächtlicher Beatmungstherapie gut eingestellt 2) Bluthochdruck 05.01.02 20 Wahl dieser Position, da Kombinationstherapie erforderlich 3) Zustand nach Mehrfachfraktur der linken Kniescheibe 02.05.18 10 Unterer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis ohne relevante funktionelle Einschränkung vorliegt 4) Degenerative und überlastungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 10 Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare belastungsabhängige Beschwerden ohne maßgebliche Defizite vorliegen 5) Chronische venöse Insuffizienz 05.08.01 10 Unterer Rahmensatz, da klinisches Stadium I-II dokumentiert ist Gesamtgrad der Behinderung Das klinisch führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 - 5 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger Beeinflussung von Leiden 1 und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz (aller dieser Einzelleiden) nicht weiter erhöht. Beantwortung der Fragestellungen: Ad 1) Siehe oben. Ad 2) Das dokumentierte Venenleiden wurde neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen. Ad 3) Leiden 1 ist unter Berücksichtigung der EVO korrekt bewertet. Es liegt eine mittelschwere Form des obstruktiven Schlafapnoesyndroms vor - eine Beatmung ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr ist mit dem unteren Rahmensatz - 20 v. HP zu bewerten. Wird nächtliche Sauerstoffzufuhr benötigt, dann kommt der mittlere oder aber auch der obere Rahmensatz dieser Position zur Anwendung. Ein diagnostiziertes OSAS ohne Indikation zur Beatmung wird nach Position 06.11.01 mit 10% bewertet. Ad 4) Das Venenleiden wurde unter Punkt 4 in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen. Dies bedingt aber keine Änderung des bisher ermittelten Gesamt-GdB. Zusammenfassung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Durchsicht des Akteninhaltes eine Änderung des bisherigen Gesamtgrades der Behinderung - 20 v. H. - nicht eingetreten ist. Die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen wurden in der Beurteilung nach dem BEinstG entsprechend berücksichtigt und bewertet." Mit Schreiben vom 13.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am 17.01.2020, und der belangten Behörde

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von einer Woche nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 13.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am 17.01.2020, und der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von einer Woche nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer hat mit Stellungnahme vom 20.01.2020 vorgebracht, dass er im Jänner wieder einen Termin im Schlaflabor habe, und er könne nach wie vorher nicht behaupten, dass er gut eingestellt sei und nur eine mittelschwere Form der Apnoe habe. Er könne nicht durchschlafen, ob das an der Schlafapnoe liege, dem Bluthochdruck oder an Schlafstörungen könne er nicht sagen. Er gehe nach wie vor davon aus, dass sein Bluthochdruck mit der Schlafapnoe in Zusammenhang stehe. Überdies verweise der Beschwerdeführer auf die einzunehmenden Medikamente Diovan, Exforge, Dilatrend, und Zyrtec gegen seine Hausstaubmilben-, Katzen- und Meerschweinchenhaarallergie sowie Sidralud für die Muskelentspannung sei dazu gekommen. Außerdem seien ihm Kompressionsstrümpfe für das Venenleiden verordnet worden. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer Befundberichte - Schlaflabor vom 13.01.2016, Rezepte und Rezeptauflistung aus dem Jahr 2019 betreffend die genannten Medikamente sowie eine Verordnung samt Rechnung vom 07.01.2020 betreffend Kompressionsstrümpfe vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer brachte am 06.01.2019 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Leiden 1 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 06.11.02 20 Leiden 2 Bluthochdruck 05.01.02 20 Leiden 3 Zustand nach Mehrfachfraktur der linken Kniescheibe 02.05.18 10 Leiden 4 Degenerative und überlastungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 10 Leiden 5 Chronische venöse Insuffizienz 05.08.01 10 Der Allgemeinzustand ist gut, der Ernährungszustand adipös. Es liegt eine mittelschwere Form eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms vor, das gut eingestellt und bei Beatmung ohne das Erfordernis einer nächtlichen Sauerstoffzufuhr mit 20 v.H. zu bewerten ist. Das Venenleiden wird im Vergleich zum Vorgutachten als Leiden 4 neu aufgenommen. Das klinisch führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 5 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger Beeinflussung von Leiden 1 und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz aller dieser Einzelleiden nicht weiter erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H. Der Verwaltungsakt samt der Beschwerde ist am 15.07.2019 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Stellungnahme vom 20.01.2020 hat der Beschwerdeführer zwei Befundberichte - Schlaflabor vom 13.01.2016 vorgelegt.
  2. Beweiswürdigung: Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen betreffend die Leidenszustände und den sich daraus ergebenden Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie vom 01.03.2019, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, deren ergänzende aktenmäßige ärztliche Stellungnahmen vom 21.03.2019 und vom 15.05.2019 sowie dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 10.10.2019, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. In den ärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren wechselseitige Leidensbeeinflussung und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzten sich umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, und den erhobenen Einwendungen auseinander. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme zum Parteiengehör vor, dass er nicht hinnehmen könne, dass in einem Vorgutachten aus dem Jahr 2018 das Leiden Schlafapnoe mit einem GdB von 30 v.H. eingeschätzt worden sei, und es jetzt nur mehr mit 20 v.H. eingeschätzt werde, auch werde ein Gefäßstatus erhoben und er habe neurologische Beschwerden, überdies bestehe ein Zusammenhang zwischen dem Bluthochdruck und der Schlafapnoe. Das beim Beschwerdeführer vorliegende Leiden 1 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom wurde im Sachverständigengutachten vom 01.03.2019, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung und unter Zugrundelegung vorgelegter medizinischer Beweismittel, unter der Positionsnummer (Pos.Nr.) 06.11.02 der Einschätzungsverordnung (EVO) mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 20 v.H. eingeschätzt, da "unter nächtlicher Beatmungstherapie gut eingestellt". Im Gutachten wurde weiters ausgeführt, das Schlafapnoesyndrom habe sich gebessert, die Einstellung mit Maskentherapie sei gut und eine Kontrolle alle zwei Jahre sei ausreichend. Daher werde Leiden 1 - im Vergleich zu einer Einschätzung mit einem GdB von 30 v.H. in einem Vorgutachten aus dem Jahr 2018 - auch mit einem GdB von 20 v.H. eingeschätzt. Nach Vorlage weiterer medizinsicher Beweismittel führte die ärztliche Sachverständige in zwei weiteren von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Stellungnahmen vom 21.03.2019 und vom 15.05.2019 zu Leiden 1 aus, die vorgelegten Befunde stünden nicht im Widerspruch zur getroffenen Einstufung, Leiden 1 sei korrekt eingestuft worden, die Einstellung mit Maskentherapie sei gut und eine Kontrolle alle zwei Jahre ausreichend. Anderslautende Befunde seien nicht vorgelegt worden. Der medizinische Sachverständige - welcher den Beschwerdeführer am 10.10.2019 ebenfalls persönlich untersuchte - bestätigte unter Zugrundelegung vorgelegter medizinischer Beweismittel die gutachterliche Beurteilung der ärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 01.03.2019 und führte zu Leiden 1 aus, Leiden 1 ist unter Berücksichtigung der EVO korrekt bewertet. Es liegt eine mittelschwere Form des obstruktiven Schlafapnoesyndroms vor - eine Beatmung ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr ist mit dem unteren Rahmensatz im Ausmaß von 20 v.H. zu bewerten. Wird nächtliche Sauerstoffzufuhr benötigt, dann kommt der mittlere oder aber auch der obere Rahmensatz dieser Position zur Anwendung. Ein diagnostiziertes OSAS ohne Indikation zur Beatmung wird nach Position 06.11.01 mit 10 v.H. bewertet. Anlässlich der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.02.2019 hat der Beschwerdeführer - im Gutachten vom 01.03.2019 unter "Derzeitige Beschwerden" angeführt - selbst angegeben: "Mit nächtlicher Maskenbehandlung bin ich bzgl. Schlafapnoesyndrom gut eingestellt, alle 2 Jahre Kontrolle." Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 10.10.2019 - im Gutachten vom 10.10.2019 ebenfalls unter "Derzeitige Beschwerden" angeführt - hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, aktuell keine relevanten Beschwerden zu haben, CPAP-Therapie (ohne Sauerstoffzusatz) werde seit 2016 durchgeführt, derzeit mit einem Druck von 10 mm Hg, früher mit einem Druck von 8 mm Hg. Die nächste Kontrolle im Schlaflabor sei 1/2020 vorgesehen. Der Beschwerdeführer wolle nur 30% für das Schlafapnoesyndrom haben, damit er beim Finanzamt etwas lukrieren könne.Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 10.10.2019 - im Gutachten vom 10.10.2019 ebenfalls unter "Derzeitige Beschwerden" angeführt - hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, aktuell keine relevanten Beschwerden zu haben, CPAP-Therapie (ohne Sauerstoffzusatz) werde seit 2016 durchgeführt, derzeit mit einem Druck von 10 mm Hg, früher mit einem Druck von 8 mm Hg. Die nächste Kontrolle im Schlaflabor sei 1 aus 2020, vorgesehen. Der Beschwerdeführer wolle nur 30% für das Schlafapnoesyndrom haben, damit er beim Finanzamt etwas lukrieren könne. Das Venenleiden wurde vom ärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 10.10.2019 neu als Leiden 5 "Chronische venöse Insuffizienz" unter der Pos.Nr. 05.08.01 mit dem unteren Rahmensatz, da klinisches Stadium I-II dokumentiert ist, mit einem Grad der Behinderung von 10 v. H. aufgenommen, wobei dies aber keine Änderung des Gesamtgrad der Behinderung bedingt. Als weitere Funktionseinschränkungen wurden in den Gutachten vom 01.03.2019 und vom 10.10.2019 die Leiden 2 Bluthochdruck, Leiden 3 Zustand nach Mehrfachfraktur und Leiden 4 Degenerative und überlastungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule unter den entsprechenden Positionen der Einschätzungsverordnungen beurteilt. In beiden Gutachten wurde festgestellt, dass das klinisch führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 5 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger Beeinflussung von Leiden 1 und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz aller dieser Einzelleiden nicht weiter erhöht wird. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 20.01.2020, dass er im Jänner wieder einen Termin im Schlaflabor habe, er könne nach wie vorher nicht behaupten, dass er gut eingestellt sei und nur eine mittelschwere Form der Apnoe habe, er könne nicht durchschlafen, ob das an der Schlafapnoe, dem Bluthochdruck oder an Schlafstörungen liege könne er nicht sagen, und er gehe nach wie vor davon aus, dass sein Bluthochdruck mit der Schlafapnoe in Zusammenhang stehe. Überdies verweise der Beschwerdeführer auf die einzunehmenden Medikamente Diovan, Exforge, Dilatrend, und Zyrtec gegen seine Haus-staubmilben-, Katzen- und Meerschweinchenhaarallergie sowie Sidralud für die Muskelentspannung sei dazu gekommen. Außerdem seien ihm Kompressionsstrümpfe für das Venenleiden verordnet worden. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer Befundberichte - Schlaflabor vom 13.01.2016, Rezepte und Rezeptauflistung aus dem Jahr 2019 betreffend die genannten Medikamente sowie eine Verordnung samt Rechnung vom 07.01.2020 betreffend Kompressionsstrümpfe vor. Wie bereits ausgeführt wurde, sind die ärztlichen Sachverständigen umfassend auf das Leiden 1 "Obstruktives Schlafapnoe - Syndrom" eingegangen und wird diesbezüglich auf die vorangegangen Ausführungen verwiesen. Es werde diesbezüglich auch nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung am 06.08.2018 im Gutachten unter "Derzeitige Beschwerden" angegeben hat, (...) bei Schlafapnoesyndrom komme er mit der nächtlichen Maskenbeatmung gut zurecht. Eine Allergie auf Meerschweinchen sei bekannt. Seine Töchter hätten Meerschweinchen als Haustiere. Er sei jedoch eher müde infolge des Allergieleidens (..). Anlässlich der persönlichen Untersuchung am 14.02.2019 hat der Beschwerdeführer - im Gutachten vom 01.03.2019 unter "Derzeitige Beschwerden" angegeben: "(...) Mit nächtlicher Maskenbehandlung bin ich bzgl. Schlafapnoesyndrom gut eingestellt, alle 2 Jahre Kontrolle." Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 10.10.2019 - im Gutachten vom 10.10.2019 ebenfalls unter "Derzeitige Beschwerden" angeführt - hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, aktuell keine relevanten Beschwerden zu haben, CPAP-Therapie (ohne Sauerstoffzusatz) werde seit 2016 durchgeführt, derzeit mit einem Druck von 10 mm Hg, früher mit einem Druck von 8 mm Hg. Die nächste Kontrolle im Schlaflabor sei 1/2020 vorgesehen. Der Beschwerdeführer wolle nur 30% für das Schlafapnoesyndrom haben, damit er beim Finanzamt etwas lukrieren könne.Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 10.10.2019 - im Gutachten vom 10.10.2019 ebenfalls unter "Derzeitige Beschwerden" angeführt - hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, aktuell keine relevanten Beschwerden zu haben, CPAP-Therapie (ohne Sauerstoffzusatz) werde seit 2016 durchgeführt, derzeit mit einem Druck von 10 mm Hg, früher mit einem Druck von 8 mm Hg. Die nächste Kontrolle im Schlaflabor sei 1 aus 2020, vorgesehen. Der Beschwerdeführer wolle nur 30% für das Schlafapnoesyndrom haben, damit er beim Finanzamt etwas lukrieren könne. Demnach gehen die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 20.01.2020, insbesondere dahingehend er sei betreffend die Schlafapnoe nicht gut eingestellt, ins Leere. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die in der Stellungnahme angeführten Medikamente einnimmt, war den Sachverständigen bekannt, wurde berücksichtigt und sind diese Medikamente und die Angaben des Beschwerdeführers zu Allergien in den ärztlichen Gutachten vom 06.08.2018, vom 01.03.2019 und vom 10.10.2019 unter "(Derzeitige) Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel" und unter "Derzeitige Beschwerden" angeführt. Aus dem Umstand, dass nun laut Angaben des Beschwerdeführers zusätzlich das Medikament Sidralud eingenommen werde, und dies in den ärztlichen Gutachten noch nicht berücksichtigt worden ist, lässt sich keine weitere einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung ableiten bzw. führt dies zu keiner Änderung des Ergebnisses. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, wurde das Venenleiden als Leiden 5 "Chronisch venöse Insuffizienz" im Gutachten vom 10.10.2019 neu aufgenommen, und geht aus der ärztlichen Stellungnahme vom 15.05.2019 hervor, dass laut dem Befund der angiologischen Ambulanz XXXX vom 16.04.2019 ein Kompressionsstrumpf empfehlenswert sei, und wurde auch dieser Umstand bereits berücksichtigt.Wie ebenfalls bereits ausgeführt, wurde das Venenleiden als Leiden 5 "Chronisch venöse Insuffizienz" im Gutachten vom 10.10.2019 neu aufgenommen, und geht aus der ärztlichen Stellungnahme vom 15.05.2019 hervor, dass laut dem Befund der angiologischen Ambulanz römisch 40 vom 16.04.2019 ein Kompressionsstrumpf empfehlenswert sei, und wurde auch dieser Umstand bereits berücksichtigt. Zu den erst mit der Stellungnahme vorgelegten Befundberichten - Schlaflabor vom 13.01.2016 ist festzuhalten, dass diese nicht berücksichtigt werden konnten, da in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (siehe dazu auch unter Punkt
  3. Rechtliche Beurteilung). Der Vollständigkeitshalber ist jedoch darauf hinzuweisen, selbst unter der hypothetischen Annahme sie wären berücksichtigt worden, wären sie als Beweismittel nicht zweckdienlich da sie nicht mehr aktuell sind und im Verfahren deutlich aktuellere Beweismittel zum Thema Schlaflabor und Schlafapnoe vorgelegt wurden, welche von den ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt worden sind. Mit der Beschwerde bzw. der Stellungnahme zum Parteiengehör wurden keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die Beschwerdeführerin ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten. Die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.03.2019 und vom 10.10.2019, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und die ärztlichen Stellungnahmen vom 21.03.2019 und vom 15.05.2019 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (...) Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (...) Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (...) Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 19
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.

2 beträgt abwei-chend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfah-ren

§ 14Abs.

2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs-gericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs.

2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vor-gebracht werde. Da die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 15.07.2019 vorgelegt worden ist, waren die vom Beschwerdeführer anlässlich der Stellungnahme zum Parteiengehör am 20.01.2020 nachgereichten Befundberichte - Schlaflabor vom 13.01.2016 - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht zu berücksichtigen.Paragraph 19,

(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abwei-chend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfah-ren

Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs-gericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vor-gebracht werde. Da die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 15.07.2019 vorgelegt worden ist, waren die vom Beschwerdeführer anlässlich der Stellungnahme zum Parteiengehör am 20.01.2020 nachgereichten Befundberichte - Schlaflabor vom 13.01.2016 - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht zu berücksichtigen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idgF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: "Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." Wie bereits dargelegt wurde in beiden Gutachten festgestellt, dass das klinisch führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 5 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger Beeinflussung von Leiden 1 und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz aller dieser Einzelleiden nicht weiter erhöht wird. Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen: "02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich Kniegelenk Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht. 02.05.18 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 - 20 % Streckung/Beugung bis 0-0-90° 05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.01 Leichte Hypertonie 10 % 05.01.02 Mäßige Hypertonie 20 % 05.08 Venöses und lymphatisches System: Lymphödem nach Operationen (z.B. Mammacarcinom, Entfernung inguinaler Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grundkrankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes. Besenreiser begründen keinen GdB 05.08.01 Funktionseinschränkung leichten Grades 10 - 40 % 10 %: Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden 06.11 Obstruktives Schlafaponoe-Syndrom (Osas) 06.11.01 Leichte Form 10 % Ohne Indikation zur nächtlichen Beatmung, jedoch relevante subjektive Beschwerden, wie Tagesmüdigkeit oder Schlafstörungen 06.11.02 Mittelschwere Form 20 - 40 % Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit / ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung" Wie bereits ausgeführt, wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers auf Grund der ärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.03.2019 und vom 10.10.2019 entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Im ärztlichen Gutachten vom 10.10.2019 wurde Leiden 5 "Chronische venöse Insuffizienz" als Leiden neu aufgenommen, dies bedingt allerdings keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Die vorliegenden medizinischen Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründen auch in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung. Beim Beschwerdeführerin liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellten Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellten Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszu-standes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 14Abs. 5 BEinst

G, falls der noch-malige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der noch-malige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewerteten Sachverständigengutachten zu entkräften. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal persönlich ärztlich untersucht, seine vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten entsprechend berücksichtigt, und wurde im Gutachten vom 10.10.2019 das Leiden 5 neu eingeschätzt und aufgenommen. Nach Aktenstudium ergeben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Beschwerdeführer sowie die Sachverständigen, und ist auch für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass es zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers ankäme. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) eingeschätzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewerteten Sachverständigengutachten zu entkräften. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal persönlich ärztlich untersucht, seine vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten entsprechend berücksichtigt, und wurde im Gutachten vom 10.10.2019 das Leiden 5 neu eingeschätzt und aufgenommen. Nach Aktenstudium ergeben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Beschwerdeführer sowie die Sachverständigen, und ist auch für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass es zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers ankäme. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W166.2221231.1.00

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