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{'item': 'W166 2222715-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 2§ 45§ 6§ 19b§ 4§ 8§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2020 GeschäftszahlW166 2222715-1 SpruchW166 2222715-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte im November 2011 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) und wurde mit Bescheid vom 30.11.2011 festgestellt, dass sie ab 25.11.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigungen 1. "Kiefergelenksarthrose", 2. "Nierenstein links", 3. "Oberes Cervicalsyndrom, migränoider Kopfschmerz", 4. "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule", 5. "Colitis, Proktitis", 6. "Allergisches Asthma bronchiale, Hausstaubmilbenallergie" und 7. "Neurasthenie" mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. In dem, dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten, eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.12.2009, wurde festgehalten, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionellen Einschränkungen "Nierenstein links" und "Neurasthenie" um jeweils eine Stufe erhöht werde, da die Leiden in Summe eine relevante Zusatzbehinderung darstellen würden. Des Weiteren wurde ein Dauerzustand attestiert. Mit Eingabe vom 29.06.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. In dem von der belangten Behörde daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 02.07.2018 geht im Wesentlichen hervor: "Anamnese: Antragsleiden: Colitis, Bandscheiben, Augenkrankheit, Asthma, Stauballergie, schnellender Daumen, Depression, Kieferoperation Siehe auch aktenmäßiges VGA vom 18.12.2009: Kiefergelenksarthrose 30%, Nierenstein links 30%, oberes Cervikalsyndrom, migränoider Kopfschmerz 20%, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20%, Colitis, Proktitis 20%, Allergisches Asthma bronchiale, Hausstaubmilbenallergie 20%, Neurasthenie 20% Gesamt-GdB 50% Derzeitige Beschwerden: Ich habe Kreuzschmerzen, ich kann meinen rechten Daumen nicht bewegen, der muss operiert werden. Ich habe immer Durchfälle, manchmal sind die auch besser. Wenn ich das falsche esse, habe ich Bauchschmerzen. Das Claversal muss mein ganzes Leben lang nehmen. Ob ich noch Nierensteine habe, weiß ich nicht. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Trittico, Atarax, Duloxetin, Levocetirizin, Berodual, Pantolol, Claversal Sozialanamnese: geschieden, 1 Kind, AMS Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX FACHARZT FÜR ORTHOPÄDIE vom 19.02.2018:Dr. römisch 40 FACHARZT FÜR ORTHOPÄDIE vom 19.02.2018: Schneider Daumen re Dr. XXXX FA fu¿r Neurologie und PsychiatrieDr. römisch 40 FA fu¿r Neurologie und Psychiatrie Untersuchung am 05.01.2018 Die Pat. Fordert einen Befund fu¿r das AMS weil sie den Kurs nicht besuchen kann. Sie wu¿rde sich nichts nehmen und hätte Depressionen. Im Vordergrund steht eine somatoforme Störung. Dr. XXXX FA fu¿r Neurologie und PsychiatrieDr. römisch 40 FA fu¿r Neurologie und Psychiatrie Untersuchung am 11.10.2017 somatoforme Störung mit Ängsten und multiplen Schmerzsyndromen (vorwiegend chron. Spannungskopfschmerz mit zeitweise immer wieder bestehenden Analgetika Übergebrauch). MRT der HWS vom 19.05.2017 asymmetrischer Prolaps C/C6 PULMOLDGISCHS PRAXIS vom 27.08.2015 Asthma bronche, Polyallergie, Infektexacerbation LUFU: gering obstruktiv Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 145,00 cm Gewicht: 55,00 kg Blutdruck: 120/60 Klinischer Status - Fachstatus: 48 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput:, Visus: unauffällig Hörvermögen nicht eingeschränkt, Kiefergelenk knacksend, Mundöffnung gut möglich keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar , grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Bewegungseinschränkung im rechten Daumenendgelenk, Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben, Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds., Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 10 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt Gesamtmobilität - Gangbild: normales sicheres Gangbild Status Psychicus: bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstuktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage klagend Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Kiefergelenksarthrose unterer Rahmensatz, da geringe Behinderung des Kauaktes bei jedoch gutem Ernährungszustand 02.02.02 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da eine geringgradige Bewegungseinschränkung vorliegt 02.01.01 20 3 Colitis oberer Rahmensatz, da laufende Therapie jedoch ohne Ernährungsstörung 07.04.04 20 4 Allergisches Asthma bronchiale, Hausstaubmilbenallergie oberer Rahmensatz, da Medikamentös kompensiert 06.05.01 20 5 somatoforme Störung oberer Rahmensatz, da chronischer Spannungskopfschmerz 04.11.01 20 6 schnellender Daumen rechts unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung 02.06.26 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-6 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt ... Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das Vorliegen eines Nierenstein links, ist durch aktuelle Befunde nicht belegt, daher Wegfall des Leidens unter der Position 2 des VGA. Ein oberes Cervikalsyndrom, sowie eine Neurasthenie konnten nicht mehr objektiviert werden, daher Wegfall von Leiden 3 + 6 des VGA. Der migränoider Kopfschmerz wurde nun gesondert in Leiden unter der Position 5 berücksichtigt. Hinzukommen von Leiden 6. Gleichbleiben der übrigen Leiden. ... Dauerzustand." Des Weiteren holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Augenheilkunde vom 3.7.2018 ein. Aus diesem geht im Wesentlichen hervor: "Anamnese: Sehverschlechterung seit 1J, hat oft Kopfschmerzen hat eine Lesebrille Derzeitige Beschwerden: sieht schlecht ... Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr XXXX vom 6.6.18Dr römisch 40 vom 6.6.18 Visus re corr 0,5 NL 0,8 li corr 0,5 Beide Augen: VBA oB Fundi nicht angeführt Augendruck bds normal Untersuchungsbefund: ... Klinischer Status - Fachstatus: Augenbefund: Visus rechts +0,5cyl25° 0,8 add +2,0sph Jg 2 bin links +0,75sph 0,8 Beide Augen: VBA oB, li kl Pingecula nasal Linsensklerose Fundi Papille und Macula oB ... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. Lfd. Nr. 1 Geringer Astigmatismus bds mit Sehverminderung auf 0,8 beidseits Tabelle Kolonne 1 Zeile 1 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 0 v.H. ... Dauerzustand." Dem diese beiden Gutachten zusammenfassenden Gutachten der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.07.2018 ist ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. zu entnehmen. Mit Schreiben vom 23.07.2018 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ermittlungsergebnis des Grades der Behinderung von nunmehr 30 v.H. ein, gab ihr die Möglichkeit, binnen einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten und wenn möglich auch neue Beweismittel beizulegen. Vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV) brachte die Beschwerdeführerin am 03.08.2018 eine Erklärung über die Antragszurückziehung ein. Die belangte Behörde führte das Verfahren von Amts wegen weiter und gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.11.2018 neuerlich die Möglichkeit eine Stellungnahme im Wege des Parteiengehörs abzugeben. In der Beilage wurden ihr die Sachverständigengutachten vom 02.07.2018 (Allgemeinmedizin), 03.07.2018 (Augenheilkunde) und vom 10.07.2018 (zusammenfassendes Gutachten) übermittelt. In Beantwortung auf dieses weitere Parteigengehör erfolgte eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin vom 27.11.2018, mit welcher sie weitere medizinische Unterlagen vorlegte. In dem von der belangten Behörde ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 10.12.2018 kam die bereits befasste Allgemeinmedizinerin zu keiner geänderten Beurteilung hinsichtlich des Grades der Behinderung von 30 v.H. und führte zu den vorgelegten Befunden aus: "Die nachgereichten Befunde sind bereits bekannt und beinhalten keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht berücksichtigter, behinderungswirksamer Gesundheitsschäden. Auch der Augenärztliche Befund erbringt keine neuen Erkenntnisse, da im aktuellen augenärztlichen Gutachten ein besserer Visus im Untersuchungsbefund attestiert werden konnte. Insgesamt sind daher die vorgebrachten Argumente unter Berücksichtigung der vorhandenen Befundberichte nicht geeignet, die bereits vorliegende Leidensbeurteilung zu entkräften, welche daher aufrecht erhalten wird." Unter "Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung" führte die Sachverständige aus: "Ein Leberhamangiom (2,7
  2. cm)da ohne Therapiebedarf erreicht keinen GdB. Eine parenchymatöse Nierenzyste links ist befungmäßig nicht belegt und erreicht keinen GdB." Mit Bescheid vom 21.12.2018 stellte die Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt und daher mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. In der Begründung führte sie an, dass das von Amts wegen eingeleitete Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung einen nunmehrigen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Insofern sei in den Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eine maßgebende Änderung eingetreten und liege daher ein Ausschließungsgrund

§ 2BEinst

G vor. In der Beilage wurden der Beschwerdeführerin sämtliche eingeholten Gutachten, einschließlich das zuletzt eingeholte Aktengutachten vom 10.12.2018, übermittelt.In der Begründung führte sie an, dass das von Amts wegen eingeleitete Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung einen nunmehrigen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Insofern sei in den Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eine maßgebende Änderung eingetreten und liege daher ein Ausschließungsgrund

Paragraph 2, BEinstG vor. In der Beilage wurden der Beschwerdeführerin sämtliche eingeholten Gutachten, einschließlich das zuletzt eingeholte Aktengutachten vom 10.12.2018, übermittelt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin an einer somatoformen Störung mit Angstzuständen und multiplen Schmerzsyndromen und unter Gedächtnisstörungen leide. Des Weiteren habe sie Einschlafstörungen, die zu einer Erhöhung der Medikation von Trittico 150 mg auf eine ganze Tablette geführt hätten. Die Beschwerdeführerin leide außerdem an degenerativen Veränderungen im Halswirbelsäulenbereich mit Prolapsbildung, woraus chronische Spannungskopfschmerzen, die negativ mit den anderen Erkrankungen zusammenwirkten, resultieren würden. Dass eine parenchymatöse Nierenzyste links nicht befundmäßig belegt sei, sei nicht nachvollziehbar, da gleichzeitig der vorgelegte Sonographiebefund vom 27.04.2017 zitiert werde, in welchem diese Nierenzyste auf Seite 2 festgehalten sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass das Leiden unter der Position 7 "Neurasthenie" wegfalle, da sich die Beschwerdeführerin, wie aus den aufliegenden Befunden ersichtlich, weiterhin in laufender Therapie befinde und eine medikamentöse Therapie auch weiterhin erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin leide auch weiterhin an Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und damit zusammenhängenden Kopfschmerzen, weshalb auch der Wegfall des Leidens 3 "oberes Cervikalsyndrom, migränoider Kopfschmerz" nicht nachvollziehbar sei. Der Grad der Behinderung sei daher gleichbleibend wie im Vorgutachten. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 23.08.2019 vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin gab das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.12.2019 ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin basierend auf der Aktenlage in Auftrag. Dabei ersuchte das Gericht den Sachverständigen neben den übrigen Beschwerdepunkten insbesondere zum Wegfall der vormals als Leiden 2 gelisteten Funktionsbeeinträchtigung Stellung zu nehmen. In dem Sachverständigengutachten vom 06.01.2020 führte der befasste Sachverständige aus dem Bereich der Allgemeinmedizin nach Auflistung der bei der Beschwerdeführerin voraussichtlich länger als sechs Monate andauernden Gesundheitsschädigungen - wie in dem zusammenfassenden Gutachten vom 10.07.2018 - zur wechselseitigen Leidensbeeinflussung aus, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 - 7 unter Berücksichtigung des Steigerungsverhaltens im Gutachten vom 18.12.2009 um eine Stufe erhöht werde, da das Zusammenwirken der Leiden 2 - 7 in Summe gesehen eine relevante Zusatzbehinderung darstelle. Im Übrigen führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 06.01.2020 aus wie folgt: "Stellungnahme zu dem radiologischen Befundbericht vom 27.4.2017: Dieser Befundbericht beinhaltet keine einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung. Insbesondere wird der im Gutachten vom 18.12.2009 unter Punkt 2 dokumentierte Nierenstein links nicht beschrieben. Aber es wird eine kleine parenchymatöse Nierenzyste links beschrieben. Diese bedingt definitiv keine einzuschätzende Gesundheitsschädigung. Damit entfällt in der neuen Gesamtbeurteilung zurecht Leiden 2 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30% aus dem Gutachten nach der Untersuchung vom 18.12.2009 und damit reduziert sich der neue Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe - wie oben ausführlich begründet. Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde vom 11.2.2019: Die unter Punkt 5 gelistete Gesundheitsschädigung "Somatoforme Störung" ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde ausreichend hoch bewertet - beinhaltet unter anderem auch Leiden 7 nach der Untersuchung vom 18.12.2009. Leiden 3 nach der Untersuchung vom 18.12.2009 ist unter Anwendung der EVO im aktuell gelisteten Leiden unter Punkt 2 mitberücksichtigt. Leiden 2 nach der Untersuchung vom 18.12.2009 entfällt tatsächlich, da kein Nierenstein links, der einzuschätzen wäre, sondern eine kleine Nierenparenchymzyste, die nicht einzuschätzen ist, vorliegt. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule unter Punkt 2 sind korrekt bewertet und inkludieren zusammen mit Punkt 5 auch den migrainoiden Kopfschmerz/das obere Zervikalsyndrom. Zusammenfassung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach aktenmäßiger Zusammenfassung aller einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen der bisher ermittelte Gesamtgrad der Behinderung von 50% nicht aufrecht erhalten werden kann, da ein maßgebliches Leiden - der Nierenstein links - nun definitiv nicht mehr vorliegt. Die neu aufgenommenen Gesundheitsschädigungen unter den Punkten 6 und 7 können den Wegfall von Leiden 2 aus dem Vorgutachten nie und nimmer kompensieren. Der neue Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2020 wurden der Beschwerdeführerin, ihrem zustellbevollmächtigten Vertreter nachweislich zugestellt am 16.01.2020, und der belangten Behörde,

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2020 wurden der Beschwerdeführerin, ihrem zustellbevollmächtigten Vertreter nachweislich zugestellt am 16.01.2020, und der belangten Behörde,

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Äußerungsmöglichkeit haben weder die Beschwerdeführerin, noch die belangte Behörde Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und derzeit als arbeitssuchend gemeldet. Die Beschwerdeführerin ist seit 25.11.2011 dem Personenkreis der begünstigen Behinderten aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung von 50 v.H. zugehörig. Damals wurden bei der Beschwerdeführerin auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 18.12.2009 folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt:
  2. Kiefergelenksarthrose
  3. Nierenstein links
  4. Oberes Cervicalsyndrom, migränoider Kopfschmerz
  5. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule
  6. Colitis, Proktitis
  7. all Asthma bronchiale, Hausstaubmilbenallergie
  8. Neurasthenie Die Beschwerdeführerin stellte am 29.06.2018 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und zog diesen mittels Schreiben vom 03.08.2018 wieder zurück. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende dauernde Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionseinschränkung
  9. um das führende Leiden handelt:
  10. Kiefergelenksarthrose
  11. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
  12. Colitis
  13. Allergisches Asthma bronchiale, Hausstaubmilbenallergie
  14. Somatoforme Störung
  15. Schnellender Daumen rechts
  16. Geringer Astigmatismus beidseits mit Sehverminderung auf 0,8 beidseits Im Vergleich zum Vorgutachten vom 18.12.2009 ist eine Verbesserung eingetreten, da das vormals als zweit gelistetes Leiden "Nierenstein links" nun nicht mehr vorliegt. Die hingegen zum Vorgutachten vom 18.12.2009 neu hinzugetretenen Leiden 6 "Schnellender Daumen rechts" und 7 "Geringer Astigmatismus beidseits mit Sehverminderung auf 0,8 beidseits" vermögen den Wegfall von Leiden 2 nicht zu kompensieren. Es ergibt sich daher insgesamt eine Herabsetzung des Grades der Behinderung von 50 % auf 40 %.
  17. Beweiswürdigung: Die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, die Feststellung zur Arbeitslosigkeit hingegen aus einer Sozialversicherungsdatenauskunft. Die Feststellungen zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gründet auf dem dem vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2011, mit welchem die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund eines vorliegenden Grades der Behinderung von 50 % ausgesprochen wurde. Die Feststellung zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert auf dem Akteninhalt, welchem zwar der Antrag der Beschwerdeführerin nicht einliegend ist, jedoch aus einem einliegenden "Datenstammblatt" das Antragsdatum der begehrten Neufestsetzung entnommen werden kann. Die Behörde setzte ihr Verfahren von Amts wegen fort und gab der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs die Möglichkeit zu den eingeholten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin damals vorliegenden Gesundheitsschädigungen basieren auf dem dem Verwaltungsakt einliegenden Sachverständigengutachten vom 18.12.
  18. Daraus ergibt sich, dass das führende Leiden "Kiefergelenksarthrose" der Position 689 der damals in Geltung stehenden Richtsatzverordnung zugeordnet wurde und mit einem Grad der Behinderung von 30 % bewertet wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde aufgrund des Nierensteinleidens links und der Neurasthenie jeweils um eine Stufe erhöht, sodass der Gesamtgrad der Behinderung insgesamt 50 % betrug. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf den von der belangten Behörde veranlassten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten vom 02.07.2018 (Allgemeinmedizin), 03.07.2018 (Augenheilkunde), 10.07.2018 (zusammenfassendes Gutachten) sowie dem zuletzt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 06.01.
  19. Insbesondere der aktuell bei der Beschwerdeführerin bestehende Grad der Behinderung von 40 % beruht auf dem zuletzt eingeholten, schlüssigen Gutachten vom 06.01.
  20. Der Arzt für Allgemeinmedizin geht darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Mit den gegenständlich vorliegenden Gutachten war die Beurteilung der bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen erstmals in Anwendung der nunmehr in Geltung stehenden Einschätzungsverordnung vorzunehmen. Die von den ärztlichen Sachverständigen in ihren Gutachten herangezogenen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze stimmen mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie mit den basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 29.06.2018 jeweils erstellten Untersuchungsbefunden überein und sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Funktionseinschränkung "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" wurde von den Sachverständigen der Position 02.02.02 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates; mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und mit dem unteren Rahmensatz von 30 % bewertet, da ein guter Ernährungszustand bei geringer Behinderung des Kauaktes besteht. Die vormals (im Vorgutachten vom 18.12.2009) als Leiden 3 gelistete Funktionseinschränkung "Oberes Cervicalsyndrom, mirgänoider Kopfschmerz" wird nunmehr vom Leiden betreffend die Wirbelsäule miterfasst. Des Weiteren wird bei diesem Leiden der migränoide Kopfschmerz/das obere Zervikalsyndrom bei Leiden 5 "somatoforme Störung" auch erfasst und als chronischer Spannungskopfschmerz bei der Bewertung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt. Die Funktionseinschränkung "Kiefergelenksarthrose" wurde von den Sachverständigen der Position 02.01.01 (Wirbelsäule; Funktionseinschränkungen geringen Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und nachvollziehbar mit dem oberen Rahmensatz von 20 % bewertet, da eine lediglich geringgradige Bewegungseinschränkung vorliegt. Die Funktionseinschränkung "Colitis" wurde von den Sachverständigen der Position 07.04.04 (Magen und Darm; Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und mit dem oberen Rahmensatz von 20 % bewertet, da eine laufende Therapie benötigt wird, jedoch keine Ernährungsstörung vorliegt. Die Funktionseinschränkung "Allergisches Asthma bronchiale, Hausstaubmilbenallergie" wurde von den Sachverständigen der Position 06.05.01 (Zeitweilig leichtes Asthma) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und mit dem oberen Rahmensatz von 20 % bewertet, da es durch Medikamente kompensiert wird. Hinsichtlich der Funktionseinschränkung "somatoforme Störung" fand seitens der Sachverständigen eine Zuordnung zur Position 04.11.01 (chronisches Schmerzsyndrom; leichte Verlaufsform) der Anlage zur Einschätzungsverordnung statt und wurde mit dem oberen Rahmensatz von 20 % bewertet, da ein chronischer Spannungskopfschmerz besteht. Der Spannungskopfschmerz fand demzufolge bei der Bewertung des Grades der Behinderung Berücksichtigung. Die Bewertung dieses Leidens fand des Weiteren unter ausreichender Berücksichtigung der objektiven Befundlage statt. Die vormals (im Vorgutachten vom 18.12.2009) als Leiden 7 gelistete Funktionseinschränkung "Neurasthenie" ist davon miterfasst. Die Einwendung in der Beschwerde, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Leiden unter der Position 7 "Neurasthenie" wegfalle, wenn sich die Beschwerdeführerin in fachärztlicher Therapie befinde und eine medikamentöse Therapie weiterhin erforderlich sei, geht daher ins Leere, weil diese Funktionseinschränkung nicht gänzlich wegfällt, sondern unter der fortlaufenden Nummer 5 "somatoforme Störung" Berücksichtigung findet. Die Funktionseinschränkung "Schnellender Daumen rechts" wurde von den Sachverständigen der Position 02.06.26 (Funktionseinschränkung einzelner Finger) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und aufgrund bloß geringer Funktionseinschränkung der untere Rahmensatz von 10 % gewählt. Dass der zuletzt herangezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 06.01.2020 die Positionsnummer 02.06.24 (Funktionseinschränkung im Handgelenk schweren Grades einseitig) der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche mit einem fixen Rahmensatz von 30 % bewertet ist, heranzog, beruht auf einem offensichtlichen Versehen, da es sich einerseits beim Daumen nicht um ein Handgelenk handelt. Andererseits widerspricht seine Begründung für die Wahl des Rahmensatzes "Unterer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkung" gegen einen fixen Rahmensatz und auch gegen eine schweren Grades vorliegende Funktionseinschränkung, welche jedoch bei der von ihm angeführten Position 02.06.24 in der Anlage zur Einschätzungsverordnung beschrieben ist. Die allgemeinmedizinische Sachverständige, welche von der belangten Behörde herangezogen wurde, ordnete diese Funktionseinschränkung in ihrem Gutachten vom 02.07.2018 hingegen der korrekten Position 02.06.26 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu. Die Begründung für die Wahl des unteren Rahmensatzes ist mit einer geringen Funktionseinschränkung auch nachvollziehbar und schlüssig. Die Funktionseinschränkung "Geringer Astigmatismus beidseits mit Sehverminderung auf 0,8 beidseits" wurde von der fachärztlichen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 03.07.2018 basierend auf dem vorgelegten augenärztlichen Befund und ihrem am 28.06.2018 im Rahmen der persönlichen Untersuchung selbst erhobenen Befund bewertet und entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Dabei wählte sie die Position 11.02.01 (Störung des zentralen Sehens) und zog nachvollziehbar und richtigerweise in Anwendung der Tabelle (Kolonne 1 Zeile 1) bei einer Sehverminderung auf 0,8 beidseits den dort festgehaltenen Grad der Behinderung von 0 % heran. Die vormals unter Zweitens geführte Funktionseinschränkung "Nierenstein links", welche unter Zuordnung zur Positionsnummer 235 nach der Richtsatzverordnung mit 30 % bewertet wurde, ist gegenständlich bei der Beschwerdeführerin nicht (mehr) vorliegend. Der von ihr in Vorlage gebrachte Sonographiebefund vom 27.04.2017 beschreibt eine kleine parenchymatöse Nierenzyste links und bedingt keine einzuschätzende Gesundheitsschädigung. Zur wechselseitigen Leidensbeeinflussung führte der Sachverständige für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 06.01.2020 aus, dass die aktuellen Leiden 2 bis 7 das Leiden 1 unter Berücksichtigung des Steigerungsverhaltens im Gutachten vom 18.12.2009 um eine Stufe erhöhen. Das Zusammenwirken der Leiden 2 bis 7 stellt in Summe gesehen eine relevante Zusatzbehinderung dar. Diese Begründung erscheint in Anbetracht des vorliegenden Vergleichsgutachtens vom 18.12.2009, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. - und damit eine Erhöhung von 2 Stufen - mit einer Zusatzbehinderung bedingt durch die Leiden "Nierenstein links" und "Neurasthenie" begründet wurde, schlüssig. Da nunmehr nur eines der beiden Leiden, nämlich "Nierenstein links" im Vergleich zum Zeitpunkt des Gutachtens vom 18.12.2009 weggefallen ist, ist es schlüssig, dass der Grad der Behinderung - bei im Wesentlichen Gleichbleiben der übrigen Leiden - nur um diese eine Stufe sinkt. Aus diesem Grund, wurde hinsichtlich der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und des Gesamtgrades der Behinderung der Beurteilung durch den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 06.01.2020 gefolgt und nicht die Beurteilung der Allgemeinmedizinerin der belangten Behörde herangezogen, welche in ihrem Gutachten vom 02.07.2018 eine wechselseitige Leidensbeeinflussung generell verneint. Insgesamt liegt daher ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vor. Durch den Wegfall der Funktionseinschränkung "Nierenstein links" liegt ein maßgebliches Leiden nicht mehr vor, weshalb der bisher ermittelte Grad der Behinderung von 50 % nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Mit der Beschwerde wurden keine medizinischen Beweismittel vorgelegt bzw. Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die in der - im Rahmen des von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs - erstatteten Stellungnahme vom 27.11.2018 angekündigten lungenfachärztlichen Befunde legte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt vor. Die Beschwerdeführerin ist den vorliegenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin hat von der Möglichkeit, zum Sachverständigengutachten vom 06.01.2020 im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben keinen Gebrauch gemacht, und keine Stellungnahme eingebracht, somit blieb das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unbestritten. Die Sachverständigengutachten, insbesondere das zuletzt eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 06.01.2020, sind vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtensergebnisses und der erfolgten Beurteilung durch die Sachverständigen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  21. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
(4)Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatsstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
(4)Auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7 r und 24 a bis 24 f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatsstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

§ 8

BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

(4)Ein Antrag, der bei einer nicht zuständigen Behörde oder einem Sozialversicherungsträger eingebracht wird, ist unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Antrag gilt als zu dem Zeitpunkt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht, an dem er bei der nicht zuständigen Behörde eingelangt ist.
(5)Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
(5)Anträge von begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
(6)Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
(6)Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz eins und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. ..." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten." Betreffend die vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen: "02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine Einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich ... 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
  1. "Neuromuskuläre Erkrankungen" im Kapitel "Nervensystem" zu beurteilen. ... 02.02.02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 - 40 % Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität ... 02.06 Obere Extremitäten Bei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adapatierungsphase eine unzureichende Anpassung zu berücksichtigen, der GdB um 10% anzuheben und zu begründen. ... Funktionsbehinderung einzelner Finger Versteifung eines Daumengelenkes in günstiger Stellung: 10 %. Versteifung beider Daumengelenke in günstiger Stellung: 20 %. Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung: 10 %. 02.06.26 Funktionseinschränkung einzelner Finger 10 - 30 % ... 04 Nervensystem ... 04.11 Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.01 Leichte Verlaufsform 10 - 20 % 10 %: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe 20 %: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat ... 06 Atmungssystem ... 06.05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten
  2. Lebensjahr Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion. 06.05.01 Zeitweilig leichtes Asthma 10 - 20 % 1-2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden Normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf Klinisch unauffällig außer bei Anfällen ... 07 Verdauungssystem ... 07.04 Magen und Darm ... 07.04.04 Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen 10 - 20 % Mit geringen Auswirkungen, geringe Beschwerden (Reizdarmsymptomatik) Keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, seltene Durchfälle leichten Grades, ohne chronische Schleimhautveränderungen 11 Augen und Augenanhangsgebilde ... 11.02 Sehstörungen Für die Beurteilung des Sehvermögens ist die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich. Daneben sind zusätzlich auch Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörung erklärt. sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen. 11.02.01 Störung des zentralen Sehens nach Tabelle Seh-schärfe 1 - 0,8 0,6 - 07 3/4 -2/3 0,5 1/2 0,3 1/3 0,2 0,16 1/6 - 1/8 0,1 1/10 0,05 1/20 GdB in % 1 - 0,8 0 0 10 10 20 20 20 30 30 0,6 - 07 3/4 -2/3 0 10 20 20 30 30 30 40 40 0,5 1/2 10 20 30 30 30 40 40 40 40 0,3 1/3 10 20 30 40 40 50 50 50 60 0,2 20 30 30 40 50 50 60 60 70 0,16 1/6 -1/8 20 30 40 50 50 60 70 70 80 0,1 1/10 20 30 40 50 60 70 70 80 80 0,05 1/20 30 40 40 50 60 70 80 90 90 GdB in % 30 40 40 60 70 80 80 90 100 Bei Erkrankung des Auges (Glaukom, Netzhauterkrankungen) hängt der GdB vor allem vom Ausmaß der Sehbehinderung (Sehschärfe, Gesichtsfeld) ab. Darüber hinausgehende GdB-Werte kommen nur in Betracht, wenn zusätzlich über die Einschränkung des Sehvermögens hinausgehende Behinderungen vorliegen. Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdB allein nach dem Sehvermögen. Linsenverlust eins Auges und Korrektur durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse ist nach der Tabelle Sehschärfe ohne zusätzliche Anhebung des GdB einzuschätzen. Ausfall des Farbsinns bedingt keine Einschätzung. Einschränkung der Dunkeladaption (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens bedingt keine Einschätzung. Bei Kombinationen von Störungen des zentralen Sehens (Verminderung der Sehschärfe) und maßgeblichen Gesichtsfeldausfällen, kann wegen der ausgeprägten wechselseitigen Leidensbeeinflussung eine Addition des GdB der einzelnen Einschätzungen vorgenommen werden, wenn es in Hinblick auf das Gesamtbild der Behinderung gerechtfertigt erscheint. Bei Sehstörungen mit ausgeprägtem Nystagmus (Horizontal-, Pendelnystagmus) ist bei der Prüfung der Sehschärfe nur der Visus der innerhalb einer Sekunde erreicht wird, für die Beurteilung heranzuziehen. Bei ZNS-bedingten Sehstörungen, welche nicht den vorgegebenen Positionen zuzuordnen sind, sind in Hinblick auf das Gesamtbild der Sehbehinderung neuroophtalmologische Untersuchungsbefunde miteinzubeziehen und entsprechend der Behinderung mittels Analogposition einzuschätzen." Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund mehrerer ärztlicher Sachverständigengutachten - zweier Ärzte für Allgemeinmedizin sowie einer Fachärztin für Augenheilkunde - mit 40 v.H. eingeschätzt. Bei der Beschwerdeführerin liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht mehr gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht mehr gegeben. Dass die Beschwerdeführerin ihren verfahrenseinleitenden Antrag mit Eingabe vom 03.08.2018 zurückzog, ändert nichts an dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten nicht erfüllt.

§ 14Abs. 2 letzter Satz BEinst

G erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monats der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die Behörde kann hierbei auch von Amts wegen tätig werden.

Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz BEinstG erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monats der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die Behörde kann hierbei auch von Amts wegen tätig werden. Dass die Behörde das Verfahren von Amts wegen weiterführte, konnte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.11.2018, womit ihr neuerlich Parteiengehör

§ 45

AVG eingeräumt wurde, bekannt werden.Dass die Behörde das Verfahren von Amts wegen weiterführte, konnte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.11.2018, womit ihr neuerlich Parteiengehör

Paragraph 45, AVG eingeräumt wurde, bekannt werden. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2

  1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist, zu verweisen (vgl. VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  2. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist, zu verweisen vergleiche VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt vergleiche VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 14Abs. 5 BEinst

G, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten Sachverständigengutachten, welches von der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung ihrer vorgelegten Beweismittel - nur bedingt entkräftet werden konnte. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Allgemeinmediziner begründete den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Heranziehung der Anlage der Einschätzungsverordnung und Bezugnahme zum Vorgutachten vom 18.12.2009 schlüssig und nachvollziehbar mit 40 v.H. Zu dem zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.01.2020, welches den Parteien im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, wurden insbesondere seitens der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall - trotz deren Beantragung im Beschwerdeschreiben - nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten Sachverständigengutachten, welches von der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung ihrer vorgelegten Beweismittel - nur bedingt entkräftet werden konnte. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Allgemeinmediziner begründete den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Heranziehung der Anlage der Einschätzungsverordnung und Bezugnahme zum Vorgutachten vom 18.12.2009 schlüssig und nachvollziehbar mit 40 v.H. Zu dem zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.01.2020, welches den Parteien im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, wurden insbesondere seitens der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall - trotz deren Beantragung im Beschwerdeschreiben - nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W166.2222715.1.00

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