Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 08.01.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und legte medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.05.2019 ein. In diesem wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt: "Anamnese: -Strichaufzählung Seropositive rheumatoide Arthritis -Strichaufzählung St.p.Gehirnerschütterung bei Sturz -Strichaufzählung Cephalea stressbedingt Derzeitige Beschwerden: -Strichaufzählung Schmerzen an Händen und Füssen, teilweise auch an den Ellbögen und Knie. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: -Strichaufzählung Humira 40mg alle 2 Wochen -Strichaufzählung ETX 10mg -Strichaufzählung Folsan 5mg -Strichaufzählung Humira alle 10 Tage -Strichaufzählung Aprednislon 25mg -Strichaufzählung Voltaren 2x tägl. Sozialanamnese: -Strichaufzählung verheiratet, 2 Kinder, arbeitet als XXXXverheiratet, 2 Kinder, arbeitet als römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): -Strichaufzählung 2018-08, KH XXXX , Seropositive rheumatoide Arthritis, chronisch-entzündliche Veränderungen am MT Köpfchen V beidseits, keine Progressio, hoher Schmerzmittelbedarf.2018-08, KH römisch 40 , Seropositive rheumatoide Arthritis, chronisch-entzündliche Veränderungen am MT Köpfchen römisch fünf beidseits, keine Progressio, hoher Schmerzmittelbedarf. -Strichaufzählung 2018-04, XXXX , Unfallchirurgie, Commotio cerebri, neurologisch unauffällig, kein Erbrechen, keine erneute Bewusstlosigkeit.2018-04, römisch 40 , Unfallchirurgie, Commotio cerebri, neurologisch unauffällig, kein Erbrechen, keine erneute Bewusstlosigkeit. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: -Strichaufzählung Altersentsprechend Ernährungszustand: -Strichaufzählung gut Größe: 162,00 cm Gewicht: 57,00 kg Blutdruck: 129/70 Klinischer Status - Fachstatus: -Strichaufzählung Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Brillenträger mit ausreichendem Visus, ausreichendes Hörvermögen, unauffällige Halsorgane, SD: tastbar, frei verschieblich -Strichaufzählung Thorax: Auskultatorisch unauffällig, Sonorer Klopfschall, vesikuläres Atmen, keine Atemnot -Strichaufzählung Herz: rhythmische Herzaktionen, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Frequenz normal -Strichaufzählung Abdomen: Bauchdecke weich, nicht druckschmerzhaft, keine Resistenzen tastbar. -Strichaufzählung Milz und Leber nicht palpabel. Nierenlager bds frei. -Strichaufzählung HWS: Geringer Klopfschmerz. Keine Bewegungseinschränkung. Rotation und Seitenn eigung normal. Ante- und Retroflexion frei , Kinn-Jugulum-Abstand normal -Strichaufzählung BWS/LWS: -Strichaufzählung Kein Klopfschmerz. Keine Bewegungseinschränkung. -Strichaufzählung Finger-Boden-Abstand: 5 cm -Strichaufzählung - Obere Extremitäten: -Strichaufzählung frei beweglich, kein Tremor, keine funktionellen Einschränkungen. -Strichaufzählung Rücken- und Schultergriff beidseits durchführbar. -Strichaufzählung Untere Extremitäten: -Strichaufzählung Freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten bds. -Strichaufzählung Sensibilität und Motorik unauffällig. Die peripheren Pulse tastbar. Kein Ödem. Gesamtmobilität - Gangbild: -Strichaufzählung normales Gangbild -Strichaufzählung Zehenspitzen und Fersengang möglich Status Psychicus: vollständig orientiert, ausgeglichen, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Rheumatoide Arthritis Unterer Rahmensatz aufgrund der fehlenden Progression und geringen Funktionseinschränkungen. 02.02.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 ist das einzige und führende Leiden und bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Gehirnerschütterung erreicht keinen Grad der Behinderung." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2019 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
G) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2019 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, es sei lediglich festgestellt worden, dass eine rheumatoide Arthritis vorliege, die Beschwerdeführerin leide jedoch an einem starken Krankheitsbefall der Gelenke insbesondere der Hände und sei das Leiden unter der Positionsnummer 02.02.03 mit 50% einzustufen. Es werde daher die Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie und Rheumatologie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In dem von der belangten Behörde daraufhin eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 21.08.2019 wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Anamnese: -Strichaufzählung Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 13.03.2019, ges. GdB 30% -Strichaufzählung Es wurden neue Befunde vorgelegt. -Strichaufzählung Zwischenanamnese: -Strichaufzählung Unauffällig Derzeitige Beschwerden: -Strichaufzählung Derzeit habe ich starke Rückenschmerzen, die Schmerzen ziehen bis zu den Zehenspitzen hinunter. Mein Rheuma, das ist einen Tag einen Tag so. Bei Aufregung unauffällig Stress bekomme ich Kopfschmerzen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: -Strichaufzählung Medikamente: Humira, Ebetrexat, Folsan, Voltaren -Strichaufzählung Laufende Therapie: Kontrollen beim Orthopäden -Strichaufzählung Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: -Strichaufzählung XXXX im Supermarktrömisch 40 im Supermarkt Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): -Strichaufzählung 01/2019 Röntgenbefund ges. Wirbelsäule beschreibt keine entzündlichen knöchernen Veränderungen, geringe bis mäßige Degeneration, am Becken geringe Degeneration, an den Händen kleinzystischen Veränderungen, jedoch ohne osteodestruktiver01 aus 2019, Röntgenbefund ges. Wirbelsäule beschreibt keine entzündlichen knöchernen Veränderungen, geringe bis mäßige Degeneration, am Becken geringe Degeneration, an den Händen kleinzystischen Veränderungen, jedoch ohne osteodestruktiver Veränderungen, links der Ellenkopf fehlend, rechts geringe ulna plus Variante, geringe Fingergelenksarthrosen. -Strichaufzählung An den Füßen ähnliche Veränderungen wie an den Händen, Spreizfußstellung beidseits, abgeflachtes Fußgewölbe beidseits. -Strichaufzählung 06/2019 Röntgenbefund beider Schultern beschreibt 5 mm große Verkalkung im Bereich des Tuberculum majus rechts, an der Lendenwirbelsäule mäßige Degeneration und einen unauffälligen Befund am Becken.06 aus 2019, Röntgenbefund beider Schultern beschreibt 5 mm große Verkalkung im Bereich des Tuberculum majus rechts, an der Lendenwirbelsäule mäßige Degeneration und einen unauffälligen Befund am Becken. -Strichaufzählung Mitgebrachte Röntgen wurden eingesehen. (Osteochondrose L5/S1, sonst altersentsprechend) -Strichaufzählung 04.08.2019 internistischer Ambulanzbefund KH XXXX über seropositive rheumatoide Arthritis seit 1999.04.08.2019 internistischer Ambulanzbefund KH römisch 40 über seropositive rheumatoide Arthritis seit 1999. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: -Strichaufzählung altersentsprechend Ernährungszustand: -Strichaufzählung normal Größe: 162,00 cm Gewicht: 55,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: -Strichaufzählung Caput/Collum: unauffällig -Strichaufzählung Thorax: symmetrisch, elastisch -Strichaufzählung Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz -Strichaufzählung - Obere Extremitäten: -Strichaufzählung Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. -Strichaufzählung Phalen-Test rechts mehr als links positiv, minimalst Verschwellung der Fingergrundgelenke. -Strichaufzählung An den Handgelenken besteht keine auffällige Verschwellung oder Rötung. -Strichaufzählung Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. -Strichaufzählung Beweglichkeit: -Strichaufzählung Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar -Strichaufzählung - Untere Extremitäten: -Strichaufzählung Der Barfußgang ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Beim Anhocken werden Knieschmerzen rechts angegeben. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. -Strichaufzählung Sprunggelenke: bandfest und unauffällig. -Strichaufzählung Kniegelenke: rechts ist der Zohlen-Test positiv, beide Gelenke sind ergussfrei und bandf fest. -Strichaufzählung Die endlagige Hüftbeugung beidseits ist Kreuz schmerzhaft. -Strichaufzählung Beweglichkeit: -Strichaufzählung Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. -Strichaufzählung - Wirbelsäule: -Strichaufzählung Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Gering Hartspann zervikal. Druckschmerz über L5/S1, Kreuzbein-Darmbein-Gelenke sind beidseits druckschmerzhaft. -Strichaufzählung Beweglichkeit: -Strichaufzählung Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt, es wird Endlagenschmerz angegeben. -Strichaufzählung Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 25, Seitwärtsneigen und Rotation endlagig gering eingeschränkt, es wird allseits Endlagenschmerz angegeben. Gesamtmobilität - Gangbild: -Strichaufzählung Kommt in Konfektionsschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Rheumatoide Arthritis Unterer Rahmensatz aufgrund der fehlenden Progression und ohne relevanter Funktionseinschränkungen. 02.02.02 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da Cervicolumbalsyndrom und geringe Beweglichkeitseinschränkung, ohne neurologisches Defizit 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen teilweiser Leidensüberschneidung." Die belangte Behörde erließ am 21.08.2019 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage (Sachverständigengutachten vom 21.08.2019) die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführerin hat mittels Vorlageantrag vom 05.09.2019 die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
GVG beantragt.Die bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführerin hat mittels Vorlageantrag vom 05.09.2019 die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 15, VwGVG beantragt. Der Vorlageantrag sowie die Beschwerde wurden samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 09.09.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werde. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idgF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: "Grad der Behinderung § 2.
G, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Soweit in der Beschwerde und im Einwand im Rahmen des Parteiengehöres die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Rheumatologie beantragt wurden, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).Soweit in der Beschwerde und im Einwand im Rahmen des Parteiengehöres die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Rheumatologie beantragt wurden, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie eingeholt, die Einholung weiterer fachärztlicher Gutachten erschien nicht erforderlich.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie eingeholt, die Einholung weiterer fachärztlicher Gutachten erschien nicht erforderlich. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewerteten Sachverständigengutachten zu entkräften. Die Beschwerdeführerin wurde persönlich ärztlich untersucht, und ihre vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten entsprechend berücksichtigt. Nach Aktenstudium ergeben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an die Beschwerdeführerin sowie die Sachverständigen, und ist auch für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass es zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin ankäme. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewerteten Sachverständigengutachten zu entkräften. Die Beschwerdeführerin wurde persönlich ärztlich untersucht, und ihre vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten entsprechend berücksichtigt. Nach Aktenstudium ergeben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an die Beschwerdeführerin sowie die Sachverständigen, und ist auch für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass es zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin ankäme. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W166.2223245.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.