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{'item': 'W166 2227415-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 40§ 6§ 45§ 58§ 27§ 28Art. 130§ 41§ 8§ 42§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2020 GeschäftszahlW166 2227415-1 SpruchW166 2227415-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 08.04.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises und legte diverse medizinische Beweismittel vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 21.05.2019 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Nachfolgendes ausgeführt: "Anamnese: 25.01.2019 Knietotalendoprothese links, Diabetes mellitus seit über 10 Jahren, 2 x Varizen OP rechts, Arthroskopie rechtes Knie, 2018 Magenbypass-OP, 2015 Dekompression L3/4 und Diskusprolaps-OP L4/5, Derzeitige Beschwerden: Ich habe Kreuzschmerzen, habe Probleme beim treppab gehen mit dem linken Knie. Das Knie knickt ein. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Lixiana, Competact, Exforge, Concor, Daflon, Pantip, Oleovit, Sirdalud, Tramabene, Novalgin Laufende Therapie: geplante Reha in XXXXLaufende Therapie: geplante Reha in römisch 40 Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke rechts Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 03/2019 Röntgenbefund beschreibt deutliche deformierende Femorotibialarthrose und Retropatellararthrose rechts.03 aus 2019, Röntgenbefund beschreibt deutliche deformierende Femorotibialarthrose und Retropatellararthrose rechts. Zustand nach Knie-TEP links. 06/2015 Befundbericht KAR über Dekompression und Mikrosequesterektomie L4/5 und dorsale Dekompression L3/406 aus 2015, Befundbericht KAR über Dekompression und Mikrosequesterektomie L4/5 und dorsale Dekompression L3/4 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös, vor Magenbypass-OP 145 kg Größe: 175,00 cm Gewicht: 102,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ohne Gehhilfen ist insgesamt etwas wankend aber sicher, gering links hinkend. Zehenballenstand, Fersenstand und Einbeinstand sind jeweils etwas unsicher. Anhocken ist 1/2 möglich. Rechts angedeutete X-Fehlstellung links ist die Beinachse im Lot. Beinlänge rechts +1cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Linkes Knie: Gering vermehrt pigmentierte Narbe streckseitig. Nicht gerötet, nicht überwärmt, minimal intraartikulärer Erguss, soweit bandfest. Rechtes Knie: Insgesamt arthrotisch aufgetrieben, Zohlen Test pos., gering intraartikulärer Erguss. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften seitengleich frei, Knie S rechts 0-10-120, links 0-0-120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule Der rechte Beckenkamm steht 2 cm höher. Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. An der unteren Lendenwirbelsäule 4 cm lange alte Narbe. Brustkyphose regelrecht, Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Deutlich lumbaler Hartspann und Druckschmerz. Kein Klopfschmerz über den Dornfortsätzen. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits 1/2 eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/2 eingeschränkt. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen zur Untersuchung, verwendet eine Unterarmstützkrücke rechts, das Gangbild ist etwas verlangsamt, gering links hinkend, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Trägt Unterschenkelkompressionsstrümpfe beidseits. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Knietotalendoprothese links, Kniegelenksarthrose rechts Oberer Rahmensatz dieser Position, da gute Beweglichkeit, aber Gangbildstörung 02.05.19 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologisches Defizit 02.01.02 30 3 Diabetes mellitus Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mit oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erreicht werden. 09.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Leiden 3 erhöht nicht weiter, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung (...)." Im Rahmen des dem Beschwerdeführer dazu eingeräumten Parteiengehörs legte dieser weitere medizinische Beweismittel vor und wurde seitens der belangten Behörde dazu nachfolgende orthopädische Stellungnahme vom 07.08.2019 eingeholt: "Der BW erhebt Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Nachgereicht wird ein MR-Befund der Lendenwirbelsäule vom 06.07.2019, welcher fortgeschrittene degenerative Veränderungen der LWS sowie multisegmentale Diskusprotrusion/Herniationen L1-S1 mit Punctum maximum im Segment L4/5 beschreibt. Rehabericht XXXX vom 03.07.2019 nach Knietotalendoprothese links beschreibt verbesserte Beweglichkeit am linken Knie und ein Erreichen des Rehziels. Ein Orthop. Befundbericht vom 10.07.2019 beschreibt die bekannten Diagnosen. Die nachgereichten Befunde bringen keine neuen Erkenntnisse und sind nicht geeignet, die bereits vorhandene Leidensbeurteilung zu entkräften, welche daher auch aufrechterhalten wird.""Der BW erhebt Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Nachgereicht wird ein MR-Befund der Lendenwirbelsäule vom 06.07.2019, welcher fortgeschrittene degenerative Veränderungen der LWS sowie multisegmentale Diskusprotrusion/Herniationen L1-S1 mit Punctum maximum im Segment L4/5 beschreibt. Rehabericht römisch 40 vom 03.07.2019 nach Knietotalendoprothese links beschreibt verbesserte Beweglichkeit am linken Knie und ein Erreichen des Rehziels. Ein Orthop. Befundbericht vom 10.07.2019 beschreibt die bekannten Diagnosen. Die nachgereichten Befunde bringen keine neuen Erkenntnisse und sind nicht geeignet, die bereits vorhandene Leidensbeurteilung zu entkräften, welche daher auch aufrechterhalten wird." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.08.2919 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die ärztlichen Begutachtungen einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben hätten.

§ 40Abs.

1 BBG sei behinderten Menschen erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen. Das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens sei den dem Bescheid beigefügten Beilagen zu entnehmen.Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die ärztlichen Begutachtungen einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben hätten.

Paragraph 40, Absatz eins, BBG sei behinderten Menschen erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen. Das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens sei den dem Bescheid beigefügten Beilagen zu entnehmen. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und legte einen Befundbericht einer Fachärztin für Innere Medizin vom 23.09.2019, einen Röntgen- und Ultraschallbefund vom 30.09.2019 sowie einen Vorläufigen ärztlichen Entlassungsbericht vom 30.09.2019 vor. Daraufhin wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 18.11.2019, und einer Fachärztin für Orthopädie/Unfallchirurgie vom 09.12.2019 - jeweils basierend auf persönlichen Untersuchungen - sowie eine ärztliche Gesamtbeurteilung vom 10.12.2019 eingeholt. In dem internistischen Gutachten wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Anamnese: Letzte Begutachtung am 21.5.2019: GdB 40 vH wegen Knie TEP, Kniearthrose, deg. Ws-Veränderungen, Diabetes mellitus Diabetes mellitus seit ca. 15 Jahren arterielle Hypertonie, Vorhofflimmern (seit 1 Jahr) SAS, anamnestisch Maske Z.n. Magenbypass OP 2018 Histaminintoleranz Z.n. Beinvenenthrombose 1974, Z.n. Venen OP vor 2-3 Jahren, keine Befunde Derzeitige Beschwerden: "Der Blutdruck ist mit den Medikamenten gut eingestellt. Das Lixiana nehme ich seit ein em Jahr, das Kreon für die Verdauung nach der Magenoperation. Mein Ausgangsge ewicht war 146kg, habe 56 Kilo abgenommen. Der letzte HbA1c war 6,1%" Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Amlodipin, Sirdalud, Daflon, Oleovit, Novalgin, Aldactone, Lixiana, Kreon, Metformin, Escitalopram Sozialanamnese: in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief XXXX 12.6.-3.7.2019: soweit das Fachgebiet Innere Medizin betreffend: arterielle Hypertonie, Vorhofflimmern, Diabetes mellitusArztbrief römisch 40 12.6.-3.7.2019: soweit das Fachgebiet Innere Medizin betreffend: arterielle Hypertonie, Vorhofflimmern, Diabetes mellitus Befundbericht Dr. XXXX FA Innere Medizin vom 23.9.2019:Befundbericht Dr. römisch 40 FA Innere Medizin vom 23.9.2019: Diagnosebestätigung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 173,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: 100/60 Klinischer Status - Fachstatus: HNAP frei, keine Lippenzyanose Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, arrhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, trägt Stützstrümpfe beidseits Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität - Gangbild: keine Hilfsmittel, leicht hinkend Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig mittlerer Rahmensatz, da unter niedrig dosierter Therapie HbA1c Wert im Zielbereich 09.02.01 20 2 arterielle Hypertonie Vorhofflimmern mitberücksichtigt 05.01.02 20 3 Schlafapnoe Syndrom unterer Rahmensatz, da mittels Maske stabilisiert 06.11.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: orthopädische Leiden: siehe fachärztliches Gutachten Zustand nach Magenbypass wegen Adipositas permagna begründet keinen GdB, da therapeutisch bedingt und die Adipositas dadurch deutlich gebessert. Histaminintoleranz: begründet keinen GdB, da mittels Diät gut stabilisierbar. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige Berücksichtigung von Leiden 2 und 3. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: siehe Gesamtgutachten." In dem orthopädischen Gutachten wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Anamnese: Letzte Begutachtung im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 21.05.2019 1 Knietotalendoprothese links, Kniegelenksarthrose rechts 30 % 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenopera tion 30% 3 Diabetes mellitus 20 % Gesamtgrad der Behinderung 40 % Zwischenanamnese seit 05/2019: keine Operation, CT-gezielte Infiltrationen 30. 9. 2019 L4/L5 und L5/S1 rechts Derzeitige Beschwerden: "Beschwerden habe ich in Bereich der Lendenwirbelsäule und im linken Knie zunehmend, eventuell ist eine Versteifung im Bereich der Lendenwirbelsäule geplant. Infiltration im September hat nur 4-5 Wochen eine Besserung gebracht, habe wieder zunehmend Beschwerden. 2015 wurde eine Dekompression im Bereich der Lendenwirbelsäule durchgeführt." Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Amlodipin, Sirdalud, Oleovit, Novalgin, Aldactone, Lixiana, Kreon, Daflon, Metformin, Escitalopram Allergie:0 Nikotin:0 Hilfsmittel:0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr.Riegler, 1140 Sozialanamnese: verheiratet, ein erwachsener Sohn, lebt in Wohnung im 1. Stockwerk ohne Lift. Berufsanamnese: Pensionist, Berufskraftfahrer Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Einspruch vom 31.7.2019 (erhebe Einspruch, da die Einstufung nicht korrekt ist) Beschwerde vom 24. 9. 2019 (möchte Berufung einlegen, lege Befund von Internistin bei Befund XXXX vom 30.9.2019 (ct-gezielte Inf. L4/L5, L5/S1) Entlassungsbericht Iterne Abtlg. XXXX 30..9.2019 (LI, kons. TH) Befund Dr. XXXX FA für Innere MEd. 23.9.2019 (Dm II, Hypertonie, Z.nTVT, GERD, VHFL, OSAPS, KTEP, Z.n. DP-OP, Z.n. Magenbypass) Entlassungsbericht RZ XXXX 15.7.2019 (K-TEP sin am 23.1.19 Arterielle Hypertonie E660 Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr E149 Nicht näher bezeichneter Diabetes mellitus: Ohne Komplikationen 1481 Vorhofflimmern, persistierend) Orthopädischer Kurzbefund 10.7.2019 (st.p. knie tep sin 01/19 XXXX , hochgradige gonarthrose rechts degeneratives wirbelsäulensyndrom Diagnosen:bei Befund römisch 40 vom 30.9.2019 (ct-gezielte Inf. L4/L5, L5/S1) Entlassungsbericht Iterne Abtlg. römisch 40 30..9.2019 (LI, kons. TH) Befund Dr. römisch 40 FA für Innere MEd. 23.9.2019 (Dm römisch zwei, Hypertonie, Z.nTVT, GERD, VHFL, OSAPS, KTEP, Z.n. DP-OP, Z.n. Magenbypass) Entlassungsbericht RZ römisch 40 15.7.2019 (K-TEP sin am 23.1.19 Arterielle Hypertonie E660 Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr E149 Nicht näher bezeichneter Diabetes mellitus: Ohne Komplikationen 1481 Vorhofflimmern, persistierend) Orthopädischer Kurzbefund 10.7.2019 (st.p. knie tep sin 01/19 römisch 40 , hochgradige gonarthrose rechts degeneratives wirbelsäulensyndrom Diagnosen: Auswärtige *mr Iws 07/19: I2-s1 durchgehende protrusionen, I4/5 diskusprolaps median, I3/4 spinalstenose, I4/5 bds foramenstenose, leichtes kmö I3/4 mit vertebrostenose, hochgr foramenstenose s1 links) MRT der LWS: 06.07.2019 (Fortgeschrittene degenerative Veränderungen der LWS sowie multisegmentale Diskusprotrusion/Herniationen L1-S1 mit Punctum maximum im egment L4/5 wie beschrieben.) Kniegelenke beidseits 12.03.2019 (Deutliche deformierende Femorotibialarthrose und Retropatellararthrose rechts. Zustand nach Knie-TEP links.) Orthopädisches Spital XXXX 2019-01-29 (Gonarthrose links de novo VHF Diabetes mellitus Typ II (derzeitiger HbA1c 5,7%) art. Hypertonie Z. n. BVT rechts GERD Schlafanpnoe - Patient ist maskenversorgt inzipiente Niereninsuffizienz Z. n. Magenbypass Z. n. VarizenAuswärtige *mr Iws 07/19: I2-s1 durchgehende protrusionen, I4/5 diskusprolaps median, I3/4 spinalstenose, I4/5 bds foramenstenose, leichtes kmö I3/4 mit vertebrostenose, hochgr foramenstenose s1 links) MRT der LWS: 06.07.2019 (Fortgeschrittene degenerative Veränderungen der LWS sowie multisegmentale Diskusprotrusion/Herniationen L1-S1 mit Punctum maximum im egment L4/5 wie beschrieben.) Kniegelenke beidseits 12.03.2019 (Deutliche deformierende Femorotibialarthrose und Retropatellararthrose rechts. Zustand nach Knie-TEP links.) Orthopädisches Spital römisch 40 2019-01-29 (Gonarthrose links de novo VHF Diabetes mellitus Typ römisch zwei (derzeitiger HbA1c 5,7%) art. Hypertonie Z. n. BVT rechts GERD Schlafanpnoe - Patient ist maskenversorgt inzipiente Niereninsuffizienz Z. n. Magenbypass Z. n. Varizen OP rechts Z. n. Meniskus OP rechts 2000 Z. n. Vertebrostenose und Diskusprolaps L4/5 Z. n. multimodaler konservativer Schmerztherapie bei Vertebrostenose L3/4 und L4/5 2013 Durchgeführte Maßnahmen Operation: 2019-01-25 Implantation einer Knie-TEPli Neurochinjrgische Abteilung Krankenanstalt Rudolfstiftung 29.06.2015 ( Dekompression und Mikrosequesterektomie L4/5 und dorsale Dekompression L3/4) Nachgereichte Befunde: Befund XXXX 30. 9. 2019 (komplikationslose Infiltration der Neuroforamina L4/L5 und L5/S1 rechts) Befundbericht Dr. XXXX Facharzt Innere Medizin 4. 11. 2019 (Dm II, Histaminintoleranz, Hypertonie, Z.nTVT, GERD, VHFL, OSAPS, KTEP, Z.n. DP-OP, Z.n. Magenbypass)Befund römisch 40 30. 9. 2019 (komplikationslose Infiltration der Neuroforamina L4/L5 und L5/S1 rechts) Befundbericht Dr. römisch 40 Facharzt Innere Medizin 4. 11. 2019 (Dm römisch zwei, Histaminintoleranz, Hypertonie, Z.nTVT, GERD, VHFL, OSAPS, KTEP, Z.n. DP-OP, Z.n. Magenbypass) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 68a Ernährungszustand: BMI 30,7 Größe: 173,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor, prompte Reaktion auf Licht. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, arrhythmisch bei bekanntem Vorhofflimmern. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zur Hälfte möglich. Die Beinachse zeigt geringgradige X-Beinstellung rechts, links gerade Achse. Annähernd seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk links: Narbe bei Knietotalendoprothese, keine Überwärmung, geringgradige Umfangsvermehrung, stabil. Kniegelenk rechts: mäßige Konturvergröberung und Umfangsvermehrung, retropatellares Reiben, keine Überwärmung, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/10/120, links 0/5/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Becken rechts 2 cm höher stehend, in etwa im Lot, geringgradige skoliotische Fehlhaltung bei Beckenschiefstand, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann paralumbal. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Narbe LWS median 4 cm. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen zur Hälfte eingeschränkt Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild ist geringgradig links hinkend, insgesamt sicher und raumgewinnend. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Knietotalendoprothese links, Kniegelenksarthrose rechts Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei guter Beweglichkeit. 02.05.19 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation Unterer Rahmensatz, da mäßige Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologisches Defizit 02.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung, das vertretene Fach betreffend Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: siehe Gesamtgutachten." In der zusammenfassenden medizinischen Gesamtbeurteilung vom 10.12.2019 wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Zusammenfassung der Sachverständigengutachten Name der/des SV Fachgebiet Gutachten vom DDr.in XXXXDDr.in römisch 40 Orthopädie 09.12.2019 Dr.in XXXXDr.in römisch 40 Innere Medizin 18.11.2019 Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Knietotalendoprothese links, Kniegelenksarthrose rechts Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei guter Beweglichkeit. 02.05.19 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation Unterer Rahmensatz, da mäßige Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologisches Defizit 02.01.02 30 3 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig mittlerer Rahmensatz, da unter niedrig dosierter Therapie HbA1c Wert im Zielbereich 09.02.01 20 4 arterielle Hypertonie Vorhofflimmern mitberücksichtigt 05.01.02 20 5 Schlafapnoe Syndrom unterer Rahmensatz, da mittels Maske stabilisiert 06.11.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 3-5 nicht weiter erhöht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Magenbypass wegen Adipositas permagna begründet keinen GdB, da therapeutisch bedingt und die Adipositas dadurch deutlich gebessert. Histaminintoleranz: begründet keinen GdB, da mittels Diät gut stabilisierbar. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige Berücksichtigung von Leiden 4 und 5 Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine Änderung." Die belangte Behörde erließ am 18.12.2019 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien den Beilagen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat mittels Vorlageantrag vom 03.01.2020 die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Der Vorlageantrag und die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 13.01.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 08.04.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 Knietotalendoprothese links, Kniegelenksarthrose rechts 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation 3 Diabestes mellitus, nicht insulinpflichtig 4 arterielle Hypertonie 5 Schlafapnoe Syndrom Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 3-5 nicht weiter erhöht, da diesen von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Der Zustand nach Magenbypass wegen Adipositas permagna und die Histaminintoleranz begründen keinen Grad der Behinderung. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Datum der Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und zum Grad der Behinderung ergeben sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 21.05.2019, einer Fachärztin für Innere Medizin vom 18.11.2019, einer Fachärztin für Orthopädie vom 09.12.2019 - jeweils basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers - einer medizinischen Gesamtbeurteilung vom 10.12.2019 sowie einer orthopädischen Stellungnahme vom 07.08.2019. In den ärztlichen Gutachten wurde - unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde - ausführlich auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß eingegangen. Als Begründung für seine Beschwerde hat der Beschwerdeführer einen Befundbericht einer Fachärztin für Innere Medizin vom 23.09.2019, einen Röntgen- und Ultraschallbefund vom 30.09.2019 sowie einen Vorläufigen ärztlichen Entlassungsbericht vom 30.09.2019 vorgelegt. Zur Beurteilung der mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden ein weiteres orthopädisches und ein internistisches Sachverständigengutachten eingeholt. Nach Durchführung von persönlichen Untersuchungen und unter Zugrundelegung der Befunde wurde im orthopädischen Gutachten vom 09.12.2019 die Einschätzung des Facharztes für Orthopädie vom 21.05.2019 bestätigt, und wurden die orthopädischen Leiden 1 "Knietotalendoprothese links, Kniegelenksarthrose rechts" unter der Positionsnummer (Pos.Nr.) 02.05.19 der Einschätzungsverordnung (EVO) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 v.H., und das Leiden 2 "Degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation" unter der Pos.Nr. 02.01.02 der EVO ebenfalls mit einem GdB von 30 v.H. eingeschätzt. Im internistischen Gutachten vom 18.11.2019 wurde ebenfalls die Einschätzung des Leidens 3 "Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig" wie im Gutachten vom 21.05.2019 unter der Pos. Nr. 09.02.01 der EVO mit einem GdB von 20 v.H. eingeschätzt. Die Leiden "arterielle Hypertonie", Pos.Nr. 05.01.02 (Anm. im zusammenfassenden GA vom 10.12.2019 als Leiden 4 angeführt) und "Schlafapnoe Syndrom", Pos.Nr. 06.11.02 (Anm. im zusammenfassenden GA vom 10.12.2019 als Leiden 5 angeführt) wurden von der Fachärztin für Innere Medizin im Gutachten vom 18.11.2019 jeweils mit einem GdB von 20 v.H. neu aufgenommen.Die Leiden "arterielle Hypertonie", Pos.Nr. 05.01.02 Anmerkung im zusammenfassenden GA vom 10.12.2019 als Leiden 4 angeführt) und "Schlafapnoe Syndrom", Pos.Nr. 06.11.02 Anmerkung im zusammenfassenden GA vom 10.12.2019 als Leiden 5 angeführt) wurden von der Fachärztin für Innere Medizin im Gutachten vom 18.11.2019 jeweils mit einem GdB von 20 v.H. neu aufgenommen. In dem internistischen Gutachten wurde weiters festgestellt, dass der Zustand nach Magenbypass wegen Adipositas permagna keinen GdB begründet, da dies therapeutisch bedingt ist, und die Adipositas sich dadurch deutlich gebessert hat. Eine vorliegende Histaminintoleranz begründet keinen GdB, da sie mittels Diät gut stabilisierbar ist. In der medizinischen Gesamtbeurteilung vom 10.12.2019 wurde - ebenfalls wie im fachärztlichen Gutachten vom 21.05.2019 ausgeführt -, dass das Leiden 1 von Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Von den Leiden 3 bis 5 wird das führende Leiden 1 nicht weiter erhöht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist den ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten. Die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.05.2019, vom 18.11.2019, vom 09.12.2019 (samt zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 10.12.2019) sowie die ärztliche Stellungnahme vom 07.08.2019 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vorGemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§9 Abs. 1 Z3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§9 Absatz eins, Z3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

§ 40Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 2r. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 2r. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorgesehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)-der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)- -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: .... Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von ärztlichen Sachverständigen mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. eingestuft, und der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das führende Leiden 1 von Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Von den Leiden 3 bis 5 wird das führende Leiden 1 nicht weiter erhöht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen: "02.01 Wirbelsäule 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd maßgebliche radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag Kniegelenk Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht. 02.05.19 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 - 30 % Streckung/Beugung bis 0-0-90° 05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.02 Mäßige Hypertonie 20 % 06.11 Obstruktives Schlafaponoe-Syndrom (Osas) 06.11.02 Mittelschwere Form 20 - 40 % Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit / ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung 09.02 Diabetes mellitus Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika. 09.02.01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 - 30 % 10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation 20 - 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes" Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung von drei persönlichen Untersuchungen nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befassten Sachverständigen. Die Sachverständigengutachten sind schlüssig und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung von drei persönlichen Untersuchungen nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befassten Sachverständigen. Die Sachverständigengutachten sind schlüssig und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W166.2227415.1.00

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