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{'item': 'W181 2198108-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2020 GeschäftszahlW181 2198108-1 SpruchW181 2198108-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, Zl. 545290207-171207654, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, Zl. 545290207-171207654, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides betreffend die Rückkehrentscheidung und Abschiebung sowie gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 52 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. und Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides betreffend die Rückkehrentscheidung und Abschiebung sowie gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. V. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch fünf. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 24.10.2017 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 24.10.2017 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Im Rahmen einer am selben Tag vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, ledig zu sein, der Volksgruppe der Bengalen sowie der Religionsgemeinschaft der Sunniten anzugehören. Er habe im August 2011 legal über den Flugweg sein Heimatland Bangladesch verlassen, halte sich nun bereits seit mehr als sechs Jahren als Student in Österreich auf und mache gerade seinen Master an der Universität Wien. Auf die Frage, aus welchen Gründen der BF sein Heimatland verlassen habe, führte dieser aus, in Bangladesch gemeinsam mit seinem Vater einen Handel betrieben und - auf Grund einer Vereinbarung mit der Regierung - dabei medizinische Hilfsmittel in Spitäler geliefert zu haben. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit habe der BF - ohne das Wissen seines Vaters - Kriminellen monatlich ein Entgelt bezahlt, damit diese ihren Handel nicht schädigen. Nachdem der BF sein Heimatland im Jahr 2011 verlassen habe, habe sein Vater den Handel zwei bis drei Jahre weiter betrieben. Dann hätten die besagten Kriminellen jedoch auch vom Vater des BF ein Entgelt verlangt. Als dieser die Bezahlung eines Entgelts abgelehnt habe, sei der Vater des BF mit der Frage konfrontiert worden, aus welchen Gründen er - obwohl der BF das Entgelt zuvor bezahlt habe - an die Kriminellen nichts bezahlen wolle. Als man dem BF - nachdem er im Bundesgebiet zuvor drei Aufenthaltstitel erhalten habe - in Österreich die Ausstellung eines vierten Aufenthaltstitels verwehrt habe, habe er daran gedacht, das Land zu verlassen. Wenn er jetzt nun jedoch nach Bangladesch zurückkehre, drohe ihm eine Verfolgung dieser kriminellen Gruppierung. Sie würden ihm falsche Anzeigen anhängen und sein Leben ruinieren. Die Eltern des BF hätten ihm auf Grund von Sicherheitsbedenken verboten, nach Bangladesch zurückzukehren. Der BF habe Angst um sein Leben. Die Fragen, ob dem BF im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. er im Falle einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte der BF und er führte ergänzend aus, dass derzeit in Bangladesch viele falsche Anzeigen gegen Islamisten und Terroristen gemacht werden würden und er Angst habe, ein Opfer dieses Umstandes zu werden. Ob es schon Anzeigen gegen ihn gebe, wisse der BF nicht.römisch eins.
  4. Im Rahmen einer am selben Tag vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, ledig zu sein, der Volksgruppe der Bengalen sowie der Religionsgemeinschaft der Sunniten anzugehören. Er habe im August 2011 legal über den Flugweg sein Heimatland Bangladesch verlassen, halte sich nun bereits seit mehr als sechs Jahren als Student in Österreich auf und mache gerade seinen Master an der Universität Wien. Auf die Frage, aus welchen Gründen der BF sein Heimatland verlassen habe, führte dieser aus, in Bangladesch gemeinsam mit seinem Vater einen Handel betrieben und - auf Grund einer Vereinbarung mit der Regierung - dabei medizinische Hilfsmittel in Spitäler geliefert zu haben. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit habe der BF - ohne das Wissen seines Vaters - Kriminellen monatlich ein Entgelt bezahlt, damit diese ihren Handel nicht schädigen. Nachdem der BF sein Heimatland im Jahr 2011 verlassen habe, habe sein Vater den Handel zwei bis drei Jahre weiter betrieben. Dann hätten die besagten Kriminellen jedoch auch vom Vater des BF ein Entgelt verlangt. Als dieser die Bezahlung eines Entgelts abgelehnt habe, sei der Vater des BF mit der Frage konfrontiert worden, aus welchen Gründen er - obwohl der BF das Entgelt zuvor bezahlt habe - an die Kriminellen nichts bezahlen wolle. Als man dem BF - nachdem er im Bundesgebiet zuvor drei Aufenthaltstitel erhalten habe - in Österreich die Ausstellung eines vierten Aufenthaltstitels verwehrt habe, habe er daran gedacht, das Land zu verlassen. Wenn er jetzt nun jedoch nach Bangladesch zurückkehre, drohe ihm eine Verfolgung dieser kriminellen Gruppierung. Sie würden ihm falsche Anzeigen anhängen und sein Leben ruinieren. Die Eltern des BF hätten ihm auf Grund von Sicherheitsbedenken verboten, nach Bangladesch zurückzukehren. Der BF habe Angst um sein Leben. Die Fragen, ob dem BF im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. er im Falle einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte der BF und er führte ergänzend aus, dass derzeit in Bangladesch viele falsche Anzeigen gegen Islamisten und Terroristen gemacht werden würden und er Angst habe, ein Opfer dieses Umstandes zu werden. Ob es schon Anzeigen gegen ihn gebe, wisse der BF nicht. I.
  5. Am 15.01.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Protokoll zur Einvernahme wurde eingangs festgehalten, dass - auf Grund der Deutschkenntnisse des BF - die Einvernahme in deutscher Sprache abgehalten, die Befragung zu den Fluchtgründen des BF allerdings in der Muttersprache des BF durchgeführt werde.römisch eins.
  6. Am 15.01.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Protokoll zur Einvernahme wurde eingangs festgehalten, dass - auf Grund der Deutschkenntnisse des BF - die Einvernahme in deutscher Sprache abgehalten, die Befragung zu den Fluchtgründen des BF allerdings in der Muttersprache des BF durchgeführt werde. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF eine Heiratsurkunde (ausgestellt am XXXX ), Sprachzertifikate (u.a. ÖSD Zertifikat B2), Studienbestätigungen aus Bangladesch, Bestätigungen zu Mitgliedschaften zu diversen Vereinen, Unterlagen der Universität Wien, mehrere Empfehlungsschreiben, einen Arbeitsvorvertrag aus dem Jahr 2016, Unterlagen des Kreditschutzverbandes, ein Konvolut an Rechnungen und Honorarnoten betreffend eine Tätigkeit als Zeitungszusteller sowie Unterlagen des AMS vor.Im Rahmen der Einvernahme legte der BF eine Heiratsurkunde (ausgestellt am römisch 40 ), Sprachzertifikate (u.a. ÖSD Zertifikat B2), Studienbestätigungen aus Bangladesch, Bestätigungen zu Mitgliedschaften zu diversen Vereinen, Unterlagen der Universität Wien, mehrere Empfehlungsschreiben, einen Arbeitsvorvertrag aus dem Jahr 2016, Unterlagen des Kreditschutzverbandes, ein Konvolut an Rechnungen und Honorarnoten betreffend eine Tätigkeit als Zeitungszusteller sowie Unterlagen des AMS vor. Auf Befragen führte der BF aus, in Dhaka geboren und vor seiner Ausreise im Bezirk/Distrikt Dhaka, Dorf XXXX , gelebt zu haben. Er sei zur Schule gegangen, habe maturiert und anschließend die Universität besucht. Seinen Lebensunterhalt habe er durch eine Tätigkeit im Großhandel seines Vaters verdient. Sein Vater habe das Geschäft noch immer. Nach Abschluss seines Studiums habe der BF im Alter von 24 Jahren Bangladesch - mit dem Ziel, in Österreich zu studieren - verlassen. Sein Studium im Bundesgebiet wolle der BF jedoch nicht weiterverfolgen, sondern er wolle einen anderen Zweig einschlagen. Er habe in seiner Heimat ein Wirtschaftsstudium mit Schwerpunkt Buchhaltung absolviert und wolle nun beim WIFI sein Diplom machen.Auf Befragen führte der BF aus, in Dhaka geboren und vor seiner Ausreise im Bezirk/Distrikt Dhaka, Dorf römisch 40 , gelebt zu haben. Er sei zur Schule gegangen, habe maturiert und anschließend die Universität besucht. Seinen Lebensunterhalt habe er durch eine Tätigkeit im Großhandel seines Vaters verdient. Sein Vater habe das Geschäft noch immer. Nach Abschluss seines Studiums habe der BF im Alter von 24 Jahren Bangladesch - mit dem Ziel, in Österreich zu studieren - verlassen. Sein Studium im Bundesgebiet wolle der BF jedoch nicht weiterverfolgen, sondern er wolle einen anderen Zweig einschlagen. Er habe in seiner Heimat ein Wirtschaftsstudium mit Schwerpunkt Buchhaltung absolviert und wolle nun beim WIFI sein Diplom machen. Auf Befragen zu seinem Beziehungsstatus führte der BF aus, am XXXX im Bundesgebiet eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet zu haben. Seine Ehegattin kennengelernt habe der BF im Zuge seiner Tätigkeit als Zeitungsverkäufer am Bahnhof. Sie seien ins Gespräch gekommen, hätten einige Dates gehabt und sich in der Freizeit getroffen. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er es gewesen sei, der seine jetzige Ehefrau bezüglich der Heirat gefragt habe. Das Geburtsdatum seiner Frau könne er nicht nennen, da er sich Geburtstage nicht merken könne. Auch die Telefonnummer seiner Ehegattin wisse der BF nicht. Derzeit lebe der BF mit seiner Ehegattin und einem ihrer drei aus erster Ehe stammenden Kinder in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF selbst habe keine Kinder. Auf Nachfrage, ob die Ehegattin des BF mit diesem gemeinsam nach Bangladesch zurückkehren würde, führte der BF aus, dass seine Ehegattin - wenn es nötig sei - dies tun würde.Auf Befragen zu seinem Beziehungsstatus führte der BF aus, am römisch 40 im Bundesgebiet eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet zu haben. Seine Ehegattin kennengelernt habe der BF im Zuge seiner Tätigkeit als Zeitungsverkäufer am Bahnhof. Sie seien ins Gespräch gekommen, hätten einige Dates gehabt und sich in der Freizeit getroffen. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er es gewesen sei, der seine jetzige Ehefrau bezüglich der Heirat gefragt habe. Das Geburtsdatum seiner Frau könne er nicht nennen, da er sich Geburtstage nicht merken könne. Auch die Telefonnummer seiner Ehegattin wisse der BF nicht. Derzeit lebe der BF mit seiner Ehegattin und einem ihrer drei aus erster Ehe stammenden Kinder in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF selbst habe keine Kinder. Auf Nachfrage, ob die Ehegattin des BF mit diesem gemeinsam nach Bangladesch zurückkehren würde, führte der BF aus, dass seine Ehegattin - wenn es nötig sei - dies tun würde. Aufgefordert, darzulegen, wer den BF konkret verfolgt habe bzw. durch wen seine Probleme entstanden seien, führte der BF aus, dass im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit seines Vaters Gelder, die als Spenden deklariert worden seien, an Mitglieder der Bangladesh National Party (kurz: BNP) bezahlt werden hätten müssen. Der Vater des BF habe davon nichts gewusst. Als der BF im Jahr 2011 das Land verlassen habe, habe sein Vater das Geschäft noch ein bis zwei Jahre weiterführen können. Als in weiterer Folge Mitglieder der Awami-League diese Gelder bzw. Spenden gefordert hätten, habe der Vater des BF diese nicht bezahlen wollen. Sein Vater sei angeschrien und darauf hingewiesen worden, dass der BF früher diese Gelder auch an die damaligen Machthaber bezahlt habe. Bei geschäftlichen Reisen sei sein Vater zudem etliche Male von Mitgliedern der Awami-League angehalten und beschimpft sowie lächerlich dargestellt worden. Da der Vater des BF ein älterer Mann sei bzw. ein Bruder des BF ein Beamter sei, seien sie nicht geschlagen worden. Sein Vater sei jedoch gewarnt worden, dass man ein Auge auf den BF und dessen Bruder geworfen habe. Der jüngere Bruder des BF sei auch einige Male von den Mitgliedern der Awami-League geschlagen worden. Als der BF Österreich wieder verlassen habe wollen, hätten ihm seine Eltern die derzeitige Lage vor Augen geführt und ihm gesagt, dass er auf keinen Fall zurückkehren könne. Die Mitglieder der Awami-League seien hinter dem BF und seinem jüngeren Bruder her und hätten gedroht, falsche Anzeigen zu erstatten und den BF als Terroristen zu beschuldigen, damit über ihn die Todesstrafe verhängt werde. Der BF sei sich sicher, dass im Falle seiner Rückkehr die Awami-League eine große Summe Geld von seinem Vater haben wolle. Zudem könne er nunmehr auch wegen seiner Lebensgefährtin nicht nach Hause zurückkehren. Im Zusammenhang mit der Befragung zu den Fluchtgründen wurde seitens der Behörde im Einvernahmeprotokoll festgehalten, dass der BF den von ihm in der Erstbefragung angegeben Fluchtgrund nochmals sehen habe wollen. Befragt gab der BF an, nie persönlich Kontakt mit Leuten der Awami-League gehabt zu haben. Darauf angesprochen, dass der BF trotz eines Regierungswechsels im Jahr 2009 bis zum Jahr 2011 noch an die BNP Gelder bezahlt habe, führte dieser aus, dass es im Zeitraum 2009 bis 2011 dieses Problem nicht gegeben habe und nicht bekannt gewesen sei, dass er an Mitglieder der BNP Gelder gezahlt habe. Woher die Awami-League von den Zahlungen an die BNP erfahren habe, könne sich der BF nicht erklären. Womöglich habe ihn sein Onkel, der den Vorsitz der BNP in der Gemeinde gehabt habe, verraten. Der BF sei weder Mitglieder der BNP noch der Awami-League. Probleme mit Behörden habe der BF in Bangladesch nie gehabt. Seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet verdiene der BF derzeit als Zeitungszusteller. Abgesehen von seiner Ehefrau habe der BF keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet. Die Eltern und zwei Brüder des BF würden nach wie vor in Dhaka leben. Der ältere Bruder des BF arbeite im Wirtschaftsministerium als XXXX .Seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet verdiene der BF derzeit als Zeitungszusteller. Abgesehen von seiner Ehefrau habe der BF keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet. Die Eltern und zwei Brüder des BF würden nach wie vor in Dhaka leben. Der ältere Bruder des BF arbeite im Wirtschaftsministerium als römisch 40 . I.
  7. Am 05.03.2018 wurde die Ehegattin des BF - als Zeugin - vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.
  8. Am 05.03.2018 wurde die Ehegattin des BF - als Zeugin - vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Auf Nachfrage, gab die Ehegattin des BF an, in der Dominikanischen Republik geboren zu sein, sich seit 14 Jahren in Österreich aufzuhalten und seit drei oder vier Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Sie habe drei Kinder, die aus erster Ehe stammen würden und alle in der Dominikanischen Republik geboren seien. Am XXXX habe sie im Bundesgebiet den BF geheiratet. Zuvor seien sie etwa drei Jahre zusammen gewesen. Nachgefragt gab die Zeugin an, dass der BF ihr kein Geld für die Eheschließung gegeben habe. Die Zeugin und der BF würden in einer gemeinsamen Wohnung - zusammen mit einem ihrer Söhne - leben. Einen Ehering könne sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Friseurin (in Ausbildung) nicht tragen.Am römisch 40 habe sie im Bundesgebiet den BF geheiratet. Zuvor seien sie etwa drei Jahre zusammen gewesen. Nachgefragt gab die Zeugin an, dass der BF ihr kein Geld für die Eheschließung gegeben habe. Die Zeugin und der BF würden in einer gemeinsamen Wohnung - zusammen mit einem ihrer Söhne - leben. Einen Ehering könne sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Friseurin (in Ausbildung) nicht tragen. Ihr Ehegatte verdiene seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf und die Zustellung von Zeitungen. Er besuche auch noch die Universität, wolle aber ein anderes Fach machen. Nachgefragt, was sie über die Fluchtgründe ihres Ehegatten wisse, gab die Zeugin an, dass dieser Probleme mit korrupten Leuten der Regierung habe. Er habe erzählt, dass er Geld bezahlt habe und die Leute jetzt wieder Geld haben wollen würden. Derzeit würden die Leute das Geld von den Eltern des BF fordern. Immer wenn das Telefon läutet, werde der BF nervös, da er mit schlimmen Nachrichten rechne. Der Bruder ihres Ehegatten schlafe immer an anderen Orten. Ein Leben in Bangladesch könne sie sich eigentlich nicht vorstellen. Ihre Kinder seien in Österreich und sie wolle diese nicht allein lassen. Sie könne sich vorstellen, einen Urlaub in Bangladesch zu verbringen, leben wolle sie jedoch in Österreich. I.
  9. Mit Bescheid vom 07.05.2018, Zl. 545290207-171207654, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
  10. Mit Bescheid vom 07.05.2018, Zl. 545290207-171207654, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten verwies das BFA vorab darauf, dass der BF sein Herkunftsland legal und mit der Absicht, in Österreich zu studieren, verlassen habe. Nachdem seine Aufenthaltsberechtigung nicht mehr verlängert worden sei, habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Verfahren vor dem BFA sei es dem BF jedoch nicht gelungen, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen zu etwaigen Fluchtgründen darzulegen. Der BF habe in seiner Erstbefragung angegeben, an Kriminelle eine Art "Schutzgeld" bezahlt zu haben, in seiner Einvernahme jedoch ausgeführt, Zahlungen an politische Parteien vorgenommen zu haben. Die Angaben, dass der Vater des BF von den Zahlungen nichts gewusst habe, seien nicht glaubhaft, da es für einen Inhaber eines Geschäftes unabdingbar sei, die finanzielle Gebarung zu kennen. Die Angaben, dass der BF im Jahr 2009, obwohl - den eigenen Angaben des BF zu Folge - zu diesem Zeitpunkt die Awami-League an die Macht gekommen sei, Zahlungen an Mitglieder der BNP vorgenommen habe, seien nicht schlüssig und nachvollziehbar. Der BF habe zudem nicht vorgebracht, dass eine Anzeige gegen ihn im Herkunftsstaat vorliege oder er wegen seiner Religionsgruppenzugehörigkeit verfolgt werde. Auch habe sich der BF im Bangladesch nicht politisch betätigt. Zusammengefasst habe der BF kein konkretes bzw. kein nachvollziehbares Vorbringen erstattet. Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF im Falle einer Rückkehr in Bangladesch in eine ausweglose Situation geraten würde. Dem BF sei zuzumuten, in Bangladesch durch eigene Arbeitsleistung seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Darüber hinaus habe der BF den Großteil seines Lebens in Bangladesch verbracht und verfüge er dort über ein soziales Netzwerk. Er sei mit den örtlichen Gebräuchen vertraut und könne allenfalls auch eine Unterstützung von NGOs in Anspruch nehmen. Es würden somit keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen. Ebensowenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor. Außerdem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Zwar erscheine insbesondere auf Grund der 2017 mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe ein schützenswertes Familienleben gegeben, sei dieses unter Berücksichtigung folgender Umstände jedoch in einem anderen Licht zu sehen: Der BF habe im Oktober 2017 gegenständlichen Antrag gestellt, nachdem ein Antrag auf Aufenthaltstitel seitens der MA 35 zweimal abgewiesen worden sei. Im November 2017 habe er dann seine Ehegattin geheiratet, dessen Geburtsdatum der BF im Rahmen der Einvernahme nicht nennen habe können. Bei der niederschriftlichen Einvernahme habe die Ehegattin des BF angegeben, dass sie sich grundsätzlich ein Leben in Bangladesch vorstellen könne. Auf Grundlage dieser Umstände könne von keinem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden. Ein zu berücksichtigender Eingriff in das Privatleben liege ebenfalls nicht vor. Gegen den BF sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen. I.
  11. Mit - am 11.06.2018 bei der Behörde eingelangtem - Schriftsatz wurde der Bescheid des BFA vom 07.05.2018 seitens des - nunmehr rechtsfreundlich vertretenen - BF sowohl wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.römisch eins.
  12. Mit - am 11.06.2018 bei der Behörde eingelangtem - Schriftsatz wurde der Bescheid des BFA vom 07.05.2018 seitens des - nunmehr rechtsfreundlich vertretenen - BF sowohl wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Dabei wurde mit Verweis auf die in § 37 AVG und § 18 AsylG normierten Verpflichtungen begründend eingangs moniert, dass ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt infolge der Verletzung der Ermittlungspflicht vorliege. Das BFA habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und sei seiner Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen. Die Behörde wäre dazu angehalten gewesen, dem Vorbringen des BF hinsichtlich der politischen Verfolgung nachzugehen und diesbezüglich Feststellungen zu treffen. Der BF habe insbesondere vorgebracht, auf Grund von Zahlungen an Mitglieder der BNP Probleme bekommen zu haben und es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, in Bangladesch zu verweilen. Mit Verweis auf die Länderfeststellungen, wonach u.a. die Politik in Bangladesch extrem korrupt, die Grenzen zwischen Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend und die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering sei, sei nicht nachvollziehbar aus welchen Gründen das Fluchtvorbringen des BF als nicht glaubhaft bewertet worden sei. Die Länderfeststellungen würden sich mit dem Vorbringen des BF decken.Dabei wurde mit Verweis auf die in Paragraph 37, AVG und Paragraph 18, AsylG normierten Verpflichtungen begründend eingangs moniert, dass ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt infolge der Verletzung der Ermittlungspflicht vorliege. Das BFA habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und sei seiner Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen. Die Behörde wäre dazu angehalten gewesen, dem Vorbringen des BF hinsichtlich der politischen Verfolgung nachzugehen und diesbezüglich Feststellungen zu treffen. Der BF habe insbesondere vorgebracht, auf Grund von Zahlungen an Mitglieder der BNP Probleme bekommen zu haben und es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, in Bangladesch zu verweilen. Mit Verweis auf die Länderfeststellungen, wonach u.a. die Politik in Bangladesch extrem korrupt, die Grenzen zwischen Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend und die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering sei, sei nicht nachvollziehbar aus welchen Gründen das Fluchtvorbringen des BF als nicht glaubhaft bewertet worden sei. Die Länderfeststellungen würden sich mit dem Vorbringen des BF decken. Das BFA habe es zudem unterlassen, der in §§ 58 und 60 AVG normierten Begründungspflicht nachzukommen, da es sich nicht ausreichend mit dem konkreten Einzelfall des BF auseinandergesetzt habe. Die Begründung des BFA erweise sich als vollkommen unzureichend und die Behörde ziehe aus den getätigten Feststellungen denkunmögliche Schlüsse. Da das Vorbringen des BF mit den Länderfeststellungen und der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes Deckung finde, sei in keinster Weise nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Vorbringen pauschal als unglaubwürdig erachtet werde. Die Länderfeststellungen würden zudem zu kurz greifen und Feststellungen zum eigentlichen Fluchtgrund seien nicht getroffen worden.Das BFA habe es zudem unterlassen, der in Paragraphen 58 und 60 AVG normierten Begründungspflicht nachzukommen, da es sich nicht ausreichend mit dem konkreten Einzelfall des BF auseinandergesetzt habe. Die Begründung des BFA erweise sich als vollkommen unzureichend und die Behörde ziehe aus den getätigten Feststellungen denkunmögliche Schlüsse. Da das Vorbringen des BF mit den Länderfeststellungen und der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes Deckung finde, sei in keinster Weise nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Vorbringen pauschal als unglaubwürdig erachtet werde. Die Länderfeststellungen würden zudem zu kurz greifen und Feststellungen zum eigentlichen Fluchtgrund seien nicht getroffen worden. Der BF habe sein Fluchtvorbringen detailliert und glaubwürdig dargelegt und ausgeführt, in Bangladesch von den Behörden auf Grund ungerechtfertigter Anschuldigungen verfolgt zu werden. Zum Beweis dafür lege er die gegen ihn erstatteten Anzeigen vor. Die Beschwerde verweist in diesem Zusammenhang zudem auf Judikatur des Asylgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall wie dem vorliegenden. Aus der Herkunftslandrecherche gehe hervor, dass die vom BF vorgelegten Dokumente angeblich gefälscht seien, ein Dokument habe auf Grund der Unvollständigkeit nicht überprüft werden können. Aus den Länderfeststellungen gehe jedoch hervor, dass die Justiz in Bangladesch korrupt sei und daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden und die Vertrauensanwälte in Bangladesch das Nötigste tun, um die Wahrheit zu finden. Der BF müsste im Falle einer Rückkehr jedenfalls in Untersuchungshaft verweilen, bis er seine Unschuld beweisen könnte. In diesem Zusammenhang sei auf die Länderfeststellungen zu den Haftbedingungen in Bangladesch zu verwiesen. Wenn man davon auszugehe, dass dem BF keine asylrelevante Verfolgung drohe, sei dem BF - mit Verweis auf die allgemein unstabile politische Lage in Bangladesch - jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Auf Grund des notorischen Amtswissens sei davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Abschiebung nach Bangladesch Gefahr läuft, dort einem unter Art. 2 und 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention fallenden Tatbestand zu unterliegen, weswegen eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Bangladesch unzulässig sei.Wenn man davon auszugehe, dass dem BF keine asylrelevante Verfolgung drohe, sei dem BF - mit Verweis auf die allgemein unstabile politische Lage in Bangladesch - jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Auf Grund des notorischen Amtswissens sei davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Abschiebung nach Bangladesch Gefahr läuft, dort einem unter Artikel 2 und 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention fallenden Tatbestand zu unterliegen, weswegen eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Bangladesch unzulässig sei. Zuletzt erweise sich auf Grundlage der höchstgerichtlichen Judikatur eine Rückkehrentscheidung des BF wegen einer erfolgten sozialen und wirtschaftlichen Integration als auf Dauer unzulässig. Der BF halte sich seit sieben Jahren im Bundesgebiet auf, habe sich eine Existenz aufgebaut und sei verheiratet. Der BF sei unbescholten und selbsterhaltungsfähig und verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse. Er sei zudem aufrecht sozialversichert und von staatlicher Unterstützung unabhängig. Gerade der Selbsterhaltungsfähigkeit komme nach der Rechtsprechung eine maßgebliche Bedeutung zu. Außerdem habe sich der BF im Bundesgebiet ein dichtes soziales Netzwerk aus Freunden und Bekannten aufgebaut, Kontakte nach Bangladesch würden sich auf das Minimum beschränken. Der BF nehme am sozialen Leben in Österreich teil und sei im Bundesgebiet nachhaltig integriert. Es wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dem Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten stattzugeben; in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. I.
  13. Mit Datum vom 15.08.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
  14. Mit Datum vom 15.08.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 1.
  15. Am 05.08.2019 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. 1.
  16. Mit am 27.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben des BF wurde aufgrund einer am Tag nach der angesetzten Verhandlung stattfindenden operativen Entfernung der Gallenblase des BF um Vertagung der anberaumten Verhandlung ersucht. Dem Schreiben wurden ein Patientenbrief sowie Informations-Unterlagen eines Krankenhauses beigelegt. I.
  17. Am 29.10.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali, des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF sowie eines Vertreters des BFA eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde.römisch eins.
  18. Am 29.10.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali, des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF sowie eines Vertreters des BFA eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. Auf Wunsch des BF wurde die Beschwerdeverhandlung - im Wesentlichen - auf Deutsch geführt, lediglich bei schwierigen bzw. inhaltlich komplexen Sätzen wurde die Hilfe des anwesenden Dolmetschers in Anspruch genommen. Der BF führt auf die Frage nach seinem Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft sowie seinem diesbezüglichen Studienerfolg aus, dass er zwischen 2011 und 2013 insgesamt dreimal versucht habe, eine entsprechende Zulassung zu diesem Studium zu erhalten, diese ihm allerdings seitens der Universität aus verschiedenen Gründen - Vergleichbarkeit der Ausbildung in seinem Heimatland, Englischkenntnisse - nicht bewilligt worden sei. In dieser Zeit sei der BF außerordentlicher Student gewesen und habe Vorlesungen und Seminare besucht. Die Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium sei die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung in Deutsch B2/2 gewesen, welche er erst im Februar 2016 bestanden habe. Mit Herbst 2014 sei sein Aufenthaltstitel in Österreich abgelaufen. Befragt nach seiner Aussage, dass er sein Studium nicht mehr fortsetzen wolle, wiederholte der BF, dass er ein Wirtschaftsstudium und Buchhaltungsstudium - Bachelor of Business Studies - bereits in seiner Heimat absolviert habe und in Österreich künftig als Buchhalter tätig sein wolle. Diesbezüglich habe er bereits einen WIFI-Kurs besucht. Seine aufgrund eines zwischenzeitigen Gallenblasenleidens unterbrochene Ausbildung wolle er jetzt fortsetzen. Der BF bestätigte, dass er von 2013 bis 2015 Hilfstätigkeiten etwas als Küchenhilfe, Abwäscher oder Zeitungsausträger geleistet habe. Derzeit sei er in einem Zeitungsstand am Bahnhof Liesing, der einem Freund von ihm gehört, tätig. Mit diesem Freund teile er sich die Erträge aus dem Zeitungsstand. Außerdem arbeite der BF als Nacht-Zeitungsausträger. Zu seinen Familienverhältnissen befragt, führte der BF aus, dass er seit XXXX mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Seine Gattin sei derzeit arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld. Sie habe eine Friseurausbildung absolviert und absolviere zurzeit die Vorbereitung auf eine im Dezember stattfindende Unternehmerprüfung beim WIFI. Seine Gattin habe drei Kinder im Alter von XXXX , XXXX und XXXX Jahren. Lediglich der jüngste Sohn wohne noch im gemeinsamen Haushalt. Die Frage, ob der Gattin des BF bei der Eheschließung bekannt gewesen sei bzw. der BF ihr dargelegt habe, dass sein Aufenthaltstitel ein unsicherer sei und zumindest die theoretische Möglichkeit bestehe, dass sie gegebenenfalls gemeinsam das Land zu verlassen hätten, bejahte der BF und führte aus, dass er das mit seiner Gattin besprochen habe.Zu seinen Familienverhältnissen befragt, führte der BF aus, dass er seit römisch 40 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Seine Gattin sei derzeit arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld. Sie habe eine Friseurausbildung absolviert und absolviere zurzeit die Vorbereitung auf eine im Dezember stattfindende Unternehmerprüfung beim WIFI. Seine Gattin habe drei Kinder im Alter von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Jahren. Lediglich der jüngste Sohn wohne noch im gemeinsamen Haushalt. Die Frage, ob der Gattin des BF bei der Eheschließung bekannt gewesen sei bzw. der BF ihr dargelegt habe, dass sein Aufenthaltstitel ein unsicherer sei und zumindest die theoretische Möglichkeit bestehe, dass sie gegebenenfalls gemeinsam das Land zu verlassen hätten, bejahte der BF und führte aus, dass er das mit seiner Gattin besprochen habe. Weiters führte der BF aus, dass in Bangladesch sein Vater, seine Mutter sowie zwei Brüder leben würden und der ältere der beiden Brüder zuvor im Wirtschaftsministerium tätig gewesen sei, allerdings aufgrund der Schwierigkeiten, die auch den BF betreffen, vor drei Wochen nach Kanada gereist sei, allerdings nicht bei der gemeinsamen Schwester wohne. Ergänzend führte der BF zur Berufstätigkeit seiner Gattin aus, dass sie beabsichtige, ein Friseurgeschäft zu eröffnen und sie dafür gemeinsam ein Geschäftslokal gemietet hätten. Auf Fragen des Behördenvertreters führte der BF aus, dass er mit seiner Gattin in einer Mietwohnung wohne und dafür 400 Euro Miete bezahle. Die Kosten der Ausbildung seiner Gattin könne er nicht beziffern. Seinen eigenen Verdienst setzte der BF mit rund 1.000 Euro monatlich an. Hinsichtlich der Gründe für seinen Asylantrag führte der BF aus, dass es richtig sei, dass er in Bangladesch gemeinsam mit seinem Vater einen Handel mit medizinischen Hilfsmittel für Spitäler betrieben habe. Er habe dafür Schutzgeld an Kriminelle, die er aktenkundig später als Mitglieder der BNP bezeichnet hat, gezahlt. Nach seiner Ausreise nach Österreich habe sein Vater dieses Geschäft noch zwei bis drei Jahre weitergeführt, Mitglieder der dann regierenden Partei, der Awami League, hätten dann ebenfalls Geld von seinem Vater verlangt. Das Geschäft werde derzeit nicht mehr betrieben, zumal sein Vater zwischenzeitlich krank sei. Zuvor habe sein Vater Schutzgeld bezahlt, wenngleich weniger als der BF. Falls der BF zurückkehren würde, würde man von ihm weiter Geld verlangen und ihm widrigenfalls eine falsche Anzeige anhängen oder versuchen, ihn zu misshandeln. Er sehe sein Leben in Gefahr, zumal in seiner Heimat die Justiz kaufbar sei, man Menschen töten lassen könne und es ein Leichtes wäre, jemanden, zB des islamistischen Terrorismus zu bezichtigen. Auf konkrete Frage führt der BF weiters aus, dass er ursprünglich nachdem die MA 35 seinen Antrag auf den Aufenthaltstitel abgelehnt hatte, nach Hause zurückkehren wollte, seine Eltern ihm allerdings abgeraten hätten nach Hause zu kommen, weil sie Sorge hatten, zumal sie die Schutzgeldzahlungen nicht hatten leisten können. Auf die konkrete Frage, weshalb nach rund acht Jahren noch ein Interesse an seiner Person bestehen sollte, antwortete der BF, dass die Politik in seinem Land korrupt sei und über die vielen Jahre die handelnden Personen in seinem Umfeld im Wesentlichen gleichgeblieben seien. Auf nochmalige diesbezügliche Nachfrage führte der BF ergänzend aus, dass seine Familie nicht völlig unbehelligt geblieben sei und gegen seinen Bruder zB im Ministerium eine Beschwerde geführt worden sei, da sein Bruder, der BF, zuvor einer anderen Partei Schutzgeld bezahlt habe, weshalb der Bruder des BF Bangladesch verlassen habe und nach Kanada gereist sei. Aufgrund der Schwierigkeiten des BF wohne sein jüngerer Bruder nicht bei seinen Eltern, sondern in einem anderen Bezirk. Befragt nach seiner Freizeitgestaltung führte der BF aus, dass er in seiner Freizeit Landsleuten bei Behördenwegen oder Arztbesuchen oder dergleichen z.B. als Dolmetscher unterstütze. Der BF spiele regelmäßig mit Freunden Badminton und sei an den Wochenenden mit seiner Familie zusammen und mache Ausflüge. Auf seine OP angesprochen führte der BF aus, dass er noch nicht ganz schmerzfrei sei, was er auf seine bestehende Zuckerkrankheit zurückführe. Aufgrund der OP habe er keine Medikamente zu nehmen, allerdings nehme er regelmäßig Medikamente gegen seine Zuckerkrankheit. Auf Frage des Behördenvertreters, ob sich der BF nicht schon in Bangladesch an Einrichtungen um Hilfe hätte wenden können, antwortete der BF, dass das zwar möglich gewesen wäre, allerdings viel zu lang gedauert hätte und er zwischenzeitig ins Gefängnis gehen hätte müssen, wo die Polizei alles mit ihm hätte machen können. Auf Nachfrage des Behördenvertreters, vor wem der BF konkret Angst habe, nannte der BF einige Namen und führte aus, dass es sich dabei um Vertreter der Regierungspartei in seinem Dorf handle. Dazu führte der BF aus, dass diese Menschen bei Regierungswechseln auch die Partei wechseln und daher noch von seinen Schutzgeldzahlungen wissen. Die Rechtsvertreterin führte ergänzend an, dass der BF seit mehr als acht Jahren in Österreich aufhältig sei, er sich in dieser Zeit eine neue Existenz aufgebaut habe und schon sehr gut Deutsch spreche. Er habe vor ca. vier Jahren eine Österreicherin kennengelernt, mit der er nunmehr seit ca. zwei Jahren verheiratet ist. Er habe drei Stiefkinder, wobei ein Stiefsohn noch mit ihm und seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt wohne. Der BF sei in der Zeit seines Aufenthaltes immer selbsterhaltungsfähig gewesen und werde dies auch künftig sein. Der BF habe sich sprachlich, sozial, beruflich und familiär nachhaltig in Österreich integriert. Eine etwaige Abschiebung nach Bangladesch würde einen Eingriff auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art 8 EMRK darstellen.Die Rechtsvertreterin führte ergänzend an, dass der BF seit mehr als acht Jahren in Österreich aufhältig sei, er sich in dieser Zeit eine neue Existenz aufgebaut habe und schon sehr gut Deutsch spreche. Er habe vor ca. vier Jahren eine Österreicherin kennengelernt, mit der er nunmehr seit ca. zwei Jahren verheiratet ist. Er habe drei Stiefkinder, wobei ein Stiefsohn noch mit ihm und seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt wohne. Der BF sei in der Zeit seines Aufenthaltes immer selbsterhaltungsfähig gewesen und werde dies auch künftig sein. Der BF habe sich sprachlich, sozial, beruflich und familiär nachhaltig in Österreich integriert. Eine etwaige Abschiebung nach Bangladesch würde einen Eingriff auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK darstellen. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden seitens des BF eine Kursanmeldebestätigung zu einem Deutschkurs C1 und ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag über die Tätigkeit des BF als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  19. Feststellungen:römisch zwei.
  20. Feststellungen: II.1.
  21. Zur Person des BF:römisch zwei.1.
  22. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali. Zudem spricht der BF Deutsch und nach seinen Angaben Englisch und verfügt über Kenntnisse in Hindi und Urdu. Der BF ist in Dhaka geboren und im Dorf XXXX (Bezirk/Distrikt Dhaka) aufgewachsen. Er hat in Bangladesch eine zwölfjährige Schulausbildung absolviert, anschließend für vier Jahre eine Universität besucht und ein Wirtschaftsstudium mit Schwerpunkt Buchhaltung abgeschlossen. Seinen Lebensunterhalt hat der BF in Bangladesch durch die Mithilfe im Großhandel seines Vaters verdient.Der BF ist in Dhaka geboren und im Dorf römisch 40 (Bezirk/Distrikt Dhaka) aufgewachsen. Er hat in Bangladesch eine zwölfjährige Schulausbildung absolviert, anschließend für vier Jahre eine Universität besucht und ein Wirtschaftsstudium mit Schwerpunkt Buchhaltung abgeschlossen. Seinen Lebensunterhalt hat der BF in Bangladesch durch die Mithilfe im Großhandel seines Vaters verdient. Der BF hat im Jahr 2011 sein Heimatland verlassen und ist im August 2011 - mit dem Vorhaben in Österreich zu studieren - legal in das Bundesgebiet eingereist. Der BF verfügte bis Oktober 2014 über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Anträge des BF auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurden abgelehnt. Am 07.09.2015 erfolgte ein Strafantrag der Finanzpolizei, weil der BF am 27.03.2015 als Abwaschhilfe in einem Lokal angetroffen wurde, ohne über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu verfügen und im Betrieb angemeldet zu sein. Mit Schreiben des BFA vom 13.01.2016 wurde der BF ermahnt und ihm mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Verhältnisse zum derzeitigen Zeitpunkt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung nicht eingeleitet bzw. nicht weitergeführt werde. Am 24.10.2017 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF war von Oktober 2011 bis April 2013 für einen Vorstudienlehrgang an der Universität Wien zugelassen. Im März 2013 stellte der BF einen Antrag auf Zulassung zum Studium und wurde mit Bescheid der Universität Wien aus Juli 2014 - unter der Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung in Deutsch (Niveau B2/2) - zum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft zugelassen. Bis zur Zulassung zum Studium war der BF außerordentlicher Student und besuchte Vorlesungen und Seminare. Im Februar 2016 legte der BF die Ergänzungsprüfung in Deutsch B2/2 erfolgreich ab. Der BF absolvierte seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich keine Prüfungen an der Universität Wien. Derzeit beabsichtigt der BF, eine Buchhalter-Ausbildung am Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich (WIFI) abzuschließen. Der BF war im Bundesgebiet in den Jahren 2013 bis 2015 - teilweise auf Grundlage ausgestellter Beschäftigungsbewilligungen - unregelmäßig als Küchengehilfe geringfügig beschäftigt. Seit dem Jahr 2013 ist der BF zudem unregelmäßig und bei unterschiedlichen Dienstgebern als Zeitungsverkäufer/-zusteller tätig. Der BF schloss im September 2016 einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für die Tätigkeit als technischer Assistent und Verkäufer und im Oktober 2019 einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für die Tätigkeit als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft ab. Zum Entscheidungszeitpunkt arbeitet der BF in einem Zeitungsstand und als Nacht-Zeitungsausträger und erhält dafür ein monatliches Entgelt von ungefähr 1.000 Euro netto. Der BF ist selbsterhaltungsfähig und hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen. Im November 2017 hat der BF im Bundesgebiet eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, mit welcher er vor der Eheschließung eine mehrjährige Beziehung führte. Der BF und seine Ehegattin leben - gemeinsam mit einem Sohn der Ehegattin - in einem gemeinsamen Haushalt. Die Miete für die gemeinsame Wohnung beträgt 400 Euro monatlich. Die Ehegattin des BF wurde in der Dominikanischen Republik geboren und lebt seit ungefähr 14 Jahren in Österreich. Sie hat drei in Österreich lebende Kinder, welche in der dominikanischen Republik geboren sind. Sie ist derzeit arbeitslos und bezieht Notstandshilfe. Zuvor absolvierte die Ehegattin des BF eine Friseurausbildung und davor war sie ungefähr elf Jahre in der Pensionsversicherungsanstalt tätig. Die Ehegattin des BF beabsichtigt, demnächst eine Unternehmerprüfung beim WIFI abzulegen und ein Friseurgeschäft zu eröffnen, wofür bereits ein Geschäftslokal gemietet ist. Die monatliche Miete dafür beträgt 450 Euro. Abgesehen von seiner Ehegattin verfügt der BF über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Der BF hat keine Kinder. Der BF ist im Bundesgebiet Mitglied der XXXX , des XXXX des XXXX und dem XXXX . Im Jahr 2013 wurde der BF zum Kassenwart der XXXX gewählt. Im Rahmen einer Aktion des Vereins XXXX half der BF im September und Oktober 2016 bei der Zubereitung und Verteilung von Essen mit.Der BF ist im Bundesgebiet Mitglied der römisch 40 , des römisch 40 des römisch 40 und dem römisch 40 . Im Jahr 2013 wurde der BF zum Kassenwart der römisch 40 gewählt. Im Rahmen einer Aktion des Vereins römisch 40 half der BF im September und Oktober 2016 bei der Zubereitung und Verteilung von Essen mit. Zudem ist der BF unterstützendes Mitglied beim Wiener Roten Kreuz und verfügte im Jahr 2016 über einen Kulturpass des Flüchtlingsprojekts Ute Bock. Der BF hat im Bundesgebiet die Prüfung ÖSD Zertifikat B2 bestanden und ist für einen Deutschkurs C1, beginnend am 02.12.2019, angemeldet. Der BF hat viele Freunde und Bekannte im Bundesgebiet. Die Eltern und der jüngere Bruder des BF halten sich in Bangladesch auf. Die Schwester des BF lebt derzeit in Kanada. Der ältere Bruder des BF ist im Oktober 2019 aus Bangladesch ausgereist und befindet sich derzeit ebenfalls in Kanada. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Dem BF wurde im Bundesgebiet am 27.09.2019 aufgrund einer Erkrankung die Gallenblase operativ entfernt. Der BF leidet an Diabetes und nimmt aufgrund dieser Erkrankung regelmäßig Medikamente ein. Der BF ist ansonsten gesund. I.1.
  23. Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch eins.1.
  24. Zum Fluchtvorbringen des BF: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsland einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht. II.1.
  25. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
  26. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: Politische Lage Bangladesch - offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Ga?aprajatantri Ba?lades) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vgl. GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 12.2018a).Bangladesch - offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Ga?aprajatantri Ba?lades) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vergleiche GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vergleiche AA 12.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vgl. GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vergleiche GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) - mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vgl. GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018).Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) - mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vergleiche GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018). Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die Awami League (AL) und Bangladesh Nationalist Party (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 12.2018). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 1.2018). Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vgl. ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt (DW 14.2.2019).Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vergleiche ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt (DW 14.2.2019). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019).Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019). Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt (HRW 13.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt (HRW 13.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019). Eine der wichtigsten BNP-Vertreter der Opposition war und ist die ehemalige Premierministerin und amtierende BNP-Parteivorsitzende Khaleda Zia. Sie wurde im Februar 2018 wegen Veruntreuung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt (GIZ 12.2018a) und durfte bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nicht als Kandidatin antreten (DT 8.12.2018). Die oppositionelle BNP hat auf Grund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 12.2018a). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vgl. DS 10.1.2019).Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vergleiche DS 10.1.2019). Durch eine Verfassungsänderung von Juni 1988 wurde der Islam zur Staatsreligion erklärt, bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen. Auch Säkularismus ist Staatsprinzip und genießt Verfassungsrang (AA 27.10.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren (AA 12.2018). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vgl. ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018).Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vergleiche ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (12.2018): Bangladesch - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017) -Strichaufzählung BBC (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung bdnews24 (3.2.2019): 87 Upazila councils go to election on Mar 10 in first phase, https://bdnews24.com/bangladesh/2019/02/03/87-upazila-councils-go-to-election-on-mar-10-in-first-phase, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung BI - Bangla Insider (31.12.2018): final results of 11th parliamentary elction of Bangladesh 2018, https://en.banglainsider.com/bangladesh/4469/FINAL-RESULTS-OF-11th-PARLIAMENTARY-ELECTION-OF-BANGLADESH-2018, Zugriff 3.1.2019 -Strichaufzählung BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung DS - Daily Star, the (10.1.2019): BNP's Sattar bags B'baria-2, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/bangladesh-re-election-3-centres-brahmanbaria-2-constituency-going-peacefully-1685053, Zugriff 11.3.2019 -Strichaufzählung DS - Daily Star, the (10.3.2019): First phase upazila polls end, counting starts, https://www.thedailystar.net/country/news/election-78-upazilas-begins-1712992, Zugriff 11.3.2019 -Strichaufzählung DT - Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls,https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 11.3.2019 -Strichaufzählung DT - Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia's candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-pending, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2018a): Bangladesch - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2019): Bangladesch - Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 11.3.2019 -Strichaufzählung Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung Hindu, The (1.1.2019): Hasina's triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung ÖB DEL - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung RW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454483.html, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung WPR - World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2019, http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 7.3.2019 Sicherheitslage Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere zwischen der Awami League und der Bangladesch National Party, ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018; vgl. FH 1.2018). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018).Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere zwischen der Awami League und der Bangladesch National Party, ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018; vergleiche FH 1.2018). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen auf Grund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern - mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen (AA 27.10.2017). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKHO 28.2.2019).Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen auf Grund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern - mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen (AA 27.10.2017). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 14.12.2018; vergleiche AA 25.2.2019), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKHO 28.2.2019). Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Im März 2017 kam es zu drei Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 14.12.2018, vgl. USDOS 20.4.2018).Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Im März 2017 kam es zu drei Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 14.12.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2017; AA 27.10.2017). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben (AA 27.10.2017).Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2017; AA 27.10.2017). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben (AA 27.10.2017). In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019; UKHO 28.2.2019). Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen (AI 23.5.2018). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox's Bazar der Division Chittagong hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am 21.2.2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen (AA 25.2.2019).In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (BMEIA 14.12.2018; vergleiche AA 25.2.2019; UKHO 28.2.2019). Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen (AI 23.5.2018). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox's Bazar der Division Chittagong hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am 21.2.2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen (AA 25.2.2019). An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKHO 28.2.2019). In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 25.2.2019). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 27.10.2017). Die Kriminalität ist hoch, insbesondere die Zahl der Raubüberfälle (BMEIA 14.12.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.2.2019): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (14.12.2018): Bangladesch - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung UKHO - UK Home-Office (28.2.2019): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Rechtsschutz/Justizwesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen "Common Law". Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem "High Court", der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem "Appellate Court", dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 12.2018). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 12.2018). Gemäß einer Verfassungsänderung hat das Parlament seit 2014 das Recht, oberste Richter abzusetzen (USDOS 20.4.2018). Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB 12.2018). Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
  27. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
  28. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 12.2018). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen halten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 20.4.2018). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 27.10.2017). Misstrauen gegenüber der Polizei und anderen Sicherheitsdiensten hält viele Bürger davon ab, Unterstützung zu suchen oder Verbrechen anzuzeigen. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln für angemessene Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können (USDOS 20.4.2018). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 12.2018). Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 12.2018). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig "verschwinden". Bei den Opfern handelte es sich zumeist um Anhänger der Opposition. Folter und andere Misshandlungen waren noch immer weit verbreitet, die Behörden gingen entsprechenden Anzeigen jedoch nur selten nach (AI 23.5.2018; siehe auch Abschnitt 6.). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 27.10.2017). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten "Bangladesch Police", die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 12.2018). Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt 14 RABs mit insgesamt ca. 8.500 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 12.2018; vgl. RAB o.D.). Ihnen werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 27.10.2017). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 12.2018). Trotz Vorwürfen von Verstößen, einschließlich einer Audioaufzeichnung einer außergerichtlichen Hinrichtung durch Mitglieder des RABs, haben die Behörden es versäumt, die Verantwortlichen auszuforschen und zu verfolgen (HRW 17.1.2019).8.500 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 12.2018; vergleiche RAB o.D.). Ihnen werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 27.10.2017). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 12.2018). Trotz Vorwürfen von Verstößen, einschließlich einer Audioaufzeichnung einer außergerichtlichen Hinrichtung durch Mitglieder des RABs, haben die Behörden es versäumt, die Verantwortlichen auszuforschen und zu verfolgen (HRW 17.1.2019). Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 12.2018). Bangladesh Rifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BDRs sind auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 12.2018). Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches "Platoon" à 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 12.2018). Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 27.10.2017). Die Zivilbehörden haben eine effektive Kontrolle über das Militär und die Regierung verfügt über die notwendigen Mechanismen, um Missbrauch und Korruption zu ahnden. Allerdings macht sie hiervon immer weniger Gebrauch. Faktisch hat der Sicherheitsapparat ein Eigenleben entwickelt, das kaum mehr von der Regierung kontrolliert wird (AA 27.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung RAB - Rapid Action Battalion Bangladesh (o.D.): Contact Us, http://www.rab.gov.bd/english/contact-us/, Zugriff 11.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 20.4.2018). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 12.2018). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach. Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam ("Torture and Custodial Death Prevention Act") aus dem Jahr 2013 wird auf Grund mangelndem politischen Willen und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (AI 23.5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 20.4.2018).Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 20.4.2018). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 12.2018). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach. Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam ("Torture and Custodial Death Prevention Act") aus dem Jahr 2013 wird auf Grund mangelndem politischen Willen und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (AI 23.5.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 20.4.2018). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige eine Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Bedrohungen, Schläge, Kneecapping [Anm.: Schüsse ins Bein oder Knie] und Elektroschocks sowie manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 20.4.2018). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert und manchmal werden Familienmitglieder von politischen Gegnern zu Opfern (HRW 17.1.2019). Doch auch vulnerable Gruppen und normale Bürger sind von Folter betroffen (OMCT 26.6.2018). Gemäß der bangladeschischen NGO Odhikar starben im Jahr 2017 13 Personen an den Folgen von Folter; weiters werden für 2017 155 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 86 Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (Odhikar 12.1.2018). Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischen Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). In Einzelfällen kam es aber zu Verurteilungen (AA 27.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand Oktober 2017). -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 -Strichaufzählung OMCT - World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity, http://www.omct.org/statements/bangladesh/2018/06/d24943/, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Korruption Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.10.2017; vgl. LIFOS 25.2.2019). Der Vorsitzende der Antikorruptionsbehörde, Iqbal Mahmood, wird mit den Worten zitiert, die Korruption habe ein solches Ausmaß erreicht, dass er ratlos sei, wie er sie reduzieren könne (AA 27.10.2017). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2018 den
  29. Platz unter 180 untersuchten Staaten, das ist eine Verschlechterung von sechs Plätzen im Vergleich zum Jahr 2017 (143/180) (TI 29.1.2019).Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.10.2017; vergleiche LIFOS 25.2.2019). Der Vorsitzende der Antikorruptionsbehörde, Iqbal Mahmood, wird mit den Worten zitiert, die Korruption habe ein solches Ausmaß erreicht, dass er ratlos sei, wie er sie reduzieren könne (AA 27.10.2017). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2018 den
  30. Platz unter 180 untersuchten Staaten, das ist eine Verschlechterung von sechs Plätzen im Vergleich zum Jahr 2017 (143/180) (TI 29.1.2019). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können (ÖB 12.2018). Laut Transparency International haben im Jahr 2015 47 % der befragten Haushalte und 49 % der befragten Unternehmen Bestechungsgeld gezahlt (TI 30.5.2016). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NGOs genießen den besten Ruf (AA 27.10.2017). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird seitens der deutschen Botschaft Dhaka jedoch als "eher zahnloser Papiertiger" sowie "reines Aushängeschild" beurteilt (ÖB 12.2018). Eine im Jahr 2013 erlassene Gesetzesänderung führte dazu, dass die ACC der Korruption verdächtigte Beamte nur noch mit Zustimmung der Regierung anklagen darf. Faktisch hat die ACC in den vergangenen Jahren lediglich eine Handvoll von Regierungsvertretern angeklagt (AA 27.10.2017). Im Gegenzug wird der Regierung vorgeworfen, die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung zu nutzen (USDOS 20.4.2018), beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 1.2018). Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen, Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weit verbreiteten Polizeikorruption (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung LIFOS - Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1226_1551169348_190225550.pdf, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung TI - Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, https://www.transparency.org/files/content/pages/2018_CPI_Methodology.zip, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung TI - Transparency International (30.5.2016): U4 Expert Answer - Corruption and governance indicators in selected Asian countries, https://knowledgehub.transparency.org/assets/uploads/helpdesk/Corruption_trends_in_Asia_Pacific_region.pdf, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Allgemeine Menschenrechtslage Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 12.2018; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17.5.2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 12.2018).Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 12.2018; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17.5.2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 12.2018). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 12.2018a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen und Folter (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 sollen nach Angaben der bangladeschischen Menschenrechtsorganisation Odhikar 117 Personen durch Sicherheitskräfte getötet, 13 Personen dabei zu Tode gefoltert bzw. geprügelt worden sein (Odhikar 12.1.2018). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 12.2018, siehe auch Abschnitt 5). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen weiters, auch auf Grund des Fehlens von Rechenschaftspflicht, Einschränkungen der Bürgerrechte inklusive der Rede- und Pressefreiheit, der Aktivitäten von NGOs, ein Mangel an Freiheit, um an politischen Prozessen teilzunehmen, Korruption, Gewalt und Diskriminierung basierend auf Geschlecht, Religion, Kaste, Stamm, inklusive indigener Personen, sexueller Orientierung und Genderidentität. Auch Menschenhandel, Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte und schlimme Formen der Kinderarbeit sind weiterhin ernsthafte Probleme (USDOS 20.4.2018). Die meisten NGOs können uneingeschränkt arbeiten, jedoch werden Gruppen, die als übermäßig regierungskritisch gelten, überwacht und schikaniert und ihnen werden regelmäßig notwendige behördliche Genehmigungen verweigert (FH 1.2018). Im April brachte die EU während der jährlichen bilateralen Menschenrechtskonsultationen ihre Besorgnis über Berichte über außergerichtliche Tötungen und gewaltsames Verschwindenlassen zum Ausdruck und forderte von der Regierung das Problem der Gewalt und Belästigung von Gewerkschaftern anzugehen (HRW 17.1.2019). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, es wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen auf Grund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 20.4.2018). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung und Blasphemie juristisch zu verfolgen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018).Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, es wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen auf Grund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 20.4.2018). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung und Blasphemie juristisch zu verfolgen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Die Regierung unternimmt Anstrengungen den "Prevention and Suppression of Human Trafficking Act (PSHTA)" von 2012 umzusetzen, erreicht aber noch nicht die Minimalstandards zur Verhinderung von Menschenhandel. Für 2017 hat die Regierung 778 Fälle von Menschenhandel gemeldet, wobei ein Vergleich mit den Jahren davor nicht möglich ist. Verurteilungen sind selten, da nicht ausreichend Ressourcen für die Ermittlungen in allen Fällen bereitgestellt werden. Für Frauen und Kinder, die Opfer von Menschenhandel waren, stellt die Regierung für maximal fünf Tage Unterkunft in Schutzhäusern zur Verfügung. NGOs kritisieren, dass die Unterstützung nicht ausreichend ist und die Gefahr neuerlich Opfer zu werden hoch ist. NGOs unterstützen männliche Opfer, bieten jedoch keine Unterkunft an (USDOS 28.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 -Strichaufzählung UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 5.3.2019 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives: A-C, S 89ff, https://www.state.gov/documents/organization/282800.pdf, Zugriff 28.2.2019 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 27.10.2017).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 27.10.2017). Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen, unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz, die Versammlungsfreiheit abgesprochen wurde (AA 27.10.2017). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 12.2018). Die Regierung beendete in verschiedenen Fällen verbotene Versammlungen gewaltsam (AA 27.10.2017). Im Jahr 2017 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (Odhikar 12.1.2018). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 1.2018).Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen, unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß Paragraph 144, Strafprozessgesetz, die Versammlungsfreiheit abgesprochen wurde (AA 27.10.2017). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 12.2018). Die Regierung beendete in verschiedenen Fällen verbotene Versammlungen gewaltsam (AA 27.10.2017). Im Jahr 2017 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (Odhikar 12.1.2018). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 1.2018). Die Gründung von Gewerkschaften wurde auf Grund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechts-Organisationen, wie "Bangladesh Center for Workers' Solidarity" Belästigung ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der Bekleidungsindustrie, führen immer wieder zu Protesten. Im Zuge eines wochenlangen Streiks im Dezember 2016 wurden hunderte Arbeiter entlassen und zahlreiche Gewerkschaftsführer inhaftiert (FH 1.2018). Die Regierung scheint in ihrer Macht gefestigt und es gibt politische Stabilität. Diese Stabilität wird jedoch durch häufige Zusammenstöße mit Oppositionsanhängern sowie durch Fraktionskämpfe innerhalb der Parteien auf lokaler Ebene bedroht. Die großen politischen Parteien haben starke Organisationsstrukturen in deren Basis und können über ihre Vorfeldorganisationen wie Studenten- und Berufsverbindungen mobilisieren. Alle politischen Parteien zeigen Tendenzen zu Klientelismus, der mithilft, die Parteibasen intakt zu halten. Politische Polarisierung, durch Nepotismus charakterisiert, führt zu einer Volatilität im Wahlverhalten. Parteien wie Jamaat Islami haben ideologische Verbindungen zu ihren Kadern und können diesen durch ihr umfangreiches wirtschaftliches Netzwerk Arbeitsplätze verschaffen (BTI 2018). Die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen. Allein im Januar 2015 sollen 7.000 Aktivisten verhaftet worden sein, wobei auch vor hochrangigen Politikern nicht Halt gemacht wurde. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren werden traditionell mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet. Hinzu kommen nun auch Vorwürfe wegen Anstiftung zu bzw. Durchführung von Brandanschlägen (AA 27.10.2017). In vielen Fällen sind die Vorwürfe konstruiert (BTI 2018). Im Vorfeld der
  31. Parlamentswahl in Bangladesch, welche am 30.12.2018 stattfand, wurden, nach Angaben der Opposition, seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrat, Erpressung und Fischdiebstahl (FIDH 9.1.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung

(2018): Transformation Index (BTI) 2018 -Strichaufzählung Country Report Bangladesh, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Bangladesh.pdf, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Haftbedingungen Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 27.10.2017; ÖB 12.2018). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40m² zusammenleben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 27.10.2017). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt bei 34.167 Personen. Unabhängig davon sollen 2015 insgesamt 69.852 Personen landesweit inhaftiert gewesen sein, was 200 % der Gefängniskapazität entspricht Davon befanden sich 69 % in Untersuchungshaft oder warteten überhaupt erst auf den ersten Gerichtstermin (ÖB 12.2018).Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 27.10.2017; ÖB 12.2018). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40m² zusammenleben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 27.10.2017). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt bei 34.167 Personen. Unabhängig davon sollen 2015 insgesamt 69.852 Personen landesweit inhaftiert gewesen sein, was 200 % der Gefängniskapazität entspricht Davon befanden sich 69 % in Untersuchungshaft oder warteten überhaupt erst auf den ersten Gerichtstermin (ÖB 12.2018). Gefängnisinsassen sind oft mangelhaft ernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt (ÖB 12.2018). Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben (ÖB 12.2018; vgl. AA 27.10.2017), aber auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Doktoren untersucht (ÖB 12.2018). Gemäß der Menschenrechtsorganisation Odhikar sind im Jahr 2017 58 Personen in Haft verstorben (Odhikar 12.1.2018).Gefängnisinsassen sind oft mangelhaft ernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt (ÖB 12.2018). Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben (ÖB 12.2018; vergleiche AA 27.10.2017), aber auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Doktoren untersucht (ÖB 12.2018). Gemäß der Menschenrechtsorganisation Odhikar sind im Jahr 2017 58 Personen in Haft verstorben (Odhikar 12.1.2018). Obwohl das Gesetz eine gemeinsame Inhaftierung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern verbietet, waren viele Minderjährige zusammen mit Erwachsenen inhaftiert. Trotz entsprechenden Gesetzen und Gerichtsurteilen wurden Kinder manchmal - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - inhaftiert. Obwohl Frauen in Sicherheitsunterbringung (meistens Opfer von Vergewaltigung, Menschenhandel und häuslicher Gewalt) (siehe auch Abschnitt 18.1) getrennt von Straftätern untergebracht werden müssen, haben die Behörden nicht immer separate Einrichtungen bereitgestellt (USDOS 20.4.2018). Gemäß USDOS erlaubte die Regierung im Jahr 2017 Haftbesuche des "International Committee of the Red Cross" (USDOS 20.4.2018), dem entgegenstehend gibt die Österreichische Botschaft Neu-Delhi an, dass die Regierung von Bangladesch keine Haftbesuche des "International Committee of the Red Cross" oder anderen Menschenrechtsorganisationen erlaubt (ÖB 12.2018). Es gibt keinen Ombudsmann, an den sich Häftlinge mit Beschwerden wenden können (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz ermöglicht es den Gefangenen aus religiösen Gründen zu fasten, garantiert jedoch keinen Zugang zu Geistlichen oder religiösen Dienstleistungen. Nur vor der Vollstreckung der Todesstrafe sind die Gefängnisbehörden verpflichtet, Zugang zu einem Geistlichen zu ermöglichen (USDOS 29.5.2018). Nach wie vor problematisch ist die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Nach den letzten verfügbaren Zahlen waren circa zwei Millionen Zivil- und Strafverfahren ausständig (ÖB 12.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436768.html, Zugriff 1.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Todesstrafe In Bangladesch wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet. Die im Todestrakt einsitzenden Häftlinge dürften gegenwärtig etwas über tausend ausmachen (ÖB 12.2018). Im Jahr 2017 wurden sechs Männer durch Hängen hingerichtet und mindestens 273 Personen, darunter vier Frauen, zum Tode verurteilt, die meisten von ihnen wegen Mordes. Mindestens eine der 2017 zum Tode verurteilten Personen war zum Tatzeitpunkt minderjährig (AI 12.4.2018). Im Jahr 2018 wurden bis inklusive Mai 172 Todesurteile verhängt, jedoch keine Exekutionen durchgeführt (Odhikar 2019c). Bangladesch hat im Dezember 2012 in der UN-Vollversammlung gegen das weltweite Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe gestimmt. Der signifikante Anstieg der Todesurteile fällt zeitlich mit der Einführung der "Speedy Trial" Tribunals (auf Grundlage des "Disruption of Law and Order Offences Act" 2002) zusammen. Laut Angaben des "Ministry of Law" von Bangladesch sollen solche Tribunale in den ersten Jahren nach deren Einrichtung über 300 Todesurteile verhängt haben (ÖB 12.2018). Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u.a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch Falschmünzerei und Schmuggel. Der "Anti-Terrorism Act" von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 27.10.2017; vgl. ÖB 12.2018). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 27.10.2017). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe auf Grund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zu Tode verurteilt werden (ÖB 12.2018). Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor (AA 27.10.2017).Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u.a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch Falschmünzerei und Schmuggel. Der "Anti-Terrorism Act" von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 27.10.2017; vergleiche ÖB 12.2018). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 27.10.2017). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe auf Grund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zu Tode verurteilt werden (ÖB 12.2018). Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor (AA 27.10.2017). Mitte 2018 wurden die Strafbestimmungen für fahrlässige Tötung verschärft, wobei der Justizminister darauf hinwies, dass die absichtliche Tötung eines Menschen auch mittels eines Fahrzeugs als Mord klassifiziert werden und u.U. die Todesstrafe zur Folge haben könne (ÖB 12.2018). Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim "High Court" sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB 12.2018; vgl. AA 27.10.2017). Todesurteile werden in der Regel durch den Ob

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