RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2020 GeschäftszahlW181 2211071-1 SpruchW181 2211071-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST, Schottengasse 10, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST, Schottengasse 10, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018, Zl. 1002174604-160312185, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2019 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides betreffend die Rückkehrentscheidung und Abschiebung sowie gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 52 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. und Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides betreffend die Rückkehrentscheidung und Abschiebung sowie gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. V. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch fünf. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 29.02.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 29.02.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Im Rahmen einer am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, aus XXXX zu stammen, ledig zu sein und der Religionsgemeinschaft der Sunniten anzugehören. Er habe in Dhaka eine Grundschule, eine Allgemeinbildende Höhere Schule und anschließend eine Universität besucht. Seine letzte Beschäftigung sei als Angestellter in einem Mobiltelefongeschäft gewesen. Sein Vater, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester würden in Bangladesch leben. Eine Schwester des BF lebe mit ihrem Ehemann in Österreich und verfüge über einen Aufenthaltstitel.römisch eins.
- Im Rahmen einer am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, aus römisch 40 zu stammen, ledig zu sein und der Religionsgemeinschaft der Sunniten anzugehören. Er habe in Dhaka eine Grundschule, eine Allgemeinbildende Höhere Schule und anschließend eine Universität besucht. Seine letzte Beschäftigung sei als Angestellter in einem Mobiltelefongeschäft gewesen. Sein Vater, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester würden in Bangladesch leben. Eine Schwester des BF lebe mit ihrem Ehemann in Österreich und verfüge über einen Aufenthaltstitel. Der BF habe im Jahr 2014 ein Visum bei der österreichischen Botschaft in Indien beantragt. Am 12.05.2014 sei er legal als Student nach Österreich eingereist und daraufhin bis 04.01.2016 legal in Österreich aufhältig gewesen. Von 04.01.2016 bis 17.02.2016 habe er sich an der Wohnadresse seiner Eltern in Bangladesch aufgehalten. Am 25.02.2016 habe er Bangladesch legal mit dem Flugzeug verlassen und sei nach einem Zwischenstopp erneut legal in Österreich eingereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, am 17.02.2016 seine Wohnadresse verlassen zu haben, weil er dort von der Polizei gesucht worden sei. Er sei am 01.12.2013 fälschlicherweise von seinen Gegnern der Awami League wegen des Verstoßes gegen das Sprengmittelgesetz bei der Polizei angezeigt worden, weil am 01.12.2013 bei einer Demonstration in Dhaka im Stadtviertel Shantinagar eine Bombe explodiert sei. Die Anzeige sei aber nicht von der Awami League, sondern von der Polizei ausgegangen. Die Awami League habe die Polizei beeinflusst. Zu Beginn sei der BF als Verdächtiger bzw. unbekannter Täter in der Anzeige geführt worden. Am 30.04.2015 sei die Anklage erstellt worden und dort scheine der BF als achter Angeklagter auf. Am 23.11.2015 habe eine Verhandlung stattgefunden, an welcher der BF nicht teilgenommen habe. Die Eltern des BF seien mündlich an ihrer Wohnadresse von der Ladung des BF in Kenntnis gesetzt worden. Diese hätten damals der Polizei gesagt, dass sich der BF im Ausland aufhalte und nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Am 16.02.2016 habe eine weitere Verhandlung stattgefunden, an der der BF ebenfalls nicht teilgenommen habe, weil er darüber keine Verständigung erhalten habe. Am 17.02.2016 sei die Polizei mit einem Haftbefehl an der Wohnadresse des BF erschienen. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt in einem Einkaufszentrum gewesen. Seiner Mutter, welche zu Hause gewesen wäre, sei der Haftbefehl nicht ausgehändigt worden. Die Polizei habe anschließend die Wohnung durchsucht und sei danach wieder gegangen. Am 18.02.2016 habe der Vater des BF mit Hilfe eines Rechtsanwalts am 18.02.2016 die Verfahrensunterlagen beim Gericht beantragt. Am 24.02.2016 seien dem Vater des BF Abschriften des gesamten Verfahrens, darunter auch der Haftbefehl gegen den BF, ausgehändigt worden. Danach sei der BF nicht mehr zurück zu seiner Wohnadresse gefahren, sondern habe sich bis zu seiner Ausreise bei einem Freund versteckt gehalten. Ursprünglich habe der BF am 19.03.2016 wieder legal nach Österreich reisen wollen. Er habe aber am 17.02.2016, gleich nachdem er von seinem Haftbefehl erfahren habe, sein Flugticket auf den frühestmöglichen Termin, den 25.02.2016, umbuchen lassen. Von 17.02.2016 bis zu seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mit der Polizei gehabt. Für seine Ausreise habe sein Vater 100.000 Taka an einen dem BF unbekannten Polizeibeamten, der bei der Ausreisekontrolle in Dhaka gearbeitet habe, bezahlt. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, dass er in Bangladesch von der Polizei festgenommen werde und in Haft von der Polizei misshandelt zu werden. Er habe zudem Angst, als Unschuldiger verurteilt zu werden. Der BF legte im Rahmen der Erstbefragung seinen Aufenthaltstitel, eine Kopie seines Reisepasses sowie die Verlustmeldung seines Reisepasses, zwei Buchungsbestätigungen einer Fluggesellschaft, eine Bestätigung über die Tätigkeit des BF bei der Bangladesch Jatiyatabadi Chatradal (JCD) und Kopien der Verfahrensunterlagen bezüglich der gegen den BF erstatteten Anzeige vor. I.
- Am 30.05.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.römisch eins.
- Am 30.05.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Er gab in der Einvernahme an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er habe in Bangladesch weder Probleme aufgrund seiner Volksgruppe noch aufgrund seiner Religion. Der BF habe sich politisch betätigt und Probleme mit der Polizei gehabt. Seine Familienangehörigen seien Unterstützer der XXXX (im Folgenden: BNP).Er gab in der Einvernahme an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er habe in Bangladesch weder Probleme aufgrund seiner Volksgruppe noch aufgrund seiner Religion. Der BF habe sich politisch betätigt und Probleme mit der Polizei gehabt. Seine Familienangehörigen seien Unterstützer der römisch 40 (im Folgenden: BNP). In Bangladesch leben sein Vater, seine Mutter, sein Bruder und eine Schwester gemeinsam an einer Wohnadresse. Eine Schwester lebe gemeinsam mit ihrem Ehemann in Österreich, diese seien österreichische Staatsangehörige. Seine Familie in Bangladesch finanziere sich ihren Lebensunterhalt durch die Arbeit des Vaters des BF als Mechanik-Ingenieur bei der staatlichen Bahn. Die Mutter des BF sei Hausfrau und seine Schwester habe ihren Master in Englisch gemacht. Der BF habe regelmäßig Kontakt zu seinen Verwandten in Bangladesch. Der BF habe nach dem Besuch einer Grundschule und einer allgemeinbildenden höheren Schule die Universität in Dhaka besucht. Der BF habe Bangladesch am 11.05.2014 zum ersten Mal legal verlassen und sei am 12.05.2014 legal in Österreich eingereist, danach sei er am 04.01.2016 nach Bangladesch gereist und am 25.02.2016 wieder legal in Österreich eingereist. Der Zweck seiner ersten Einreise sei sein Studium in Österreich gewesen. Er besuche derzeit keine Veranstaltungen an der Universität. Auf Nachfrage, warum sein Aufenthaltstitel, der am 24.05.2016 abgelaufen und nicht verlängert worden sei, gab er an, dass er im Jahr 2016 nach Bangladesch gegangen sei und er gezwungen gewesen sei, einen Asylantrag zu stellen. In Österreich lebe seine Schwester gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Kind. Der BF habe auch einige Freunde in Österreich. Er lebe von der Grundversorgung. Seine Lehre sei gekündigt worden, weil er wegen einer Schnittwunde an der Hand im Krankenstand gewesen sei. Die vorgelegten Dokumente der arbeitsrechtlichen Vorverträge seien aufrecht. In Österreich gehe der BF gerne spazieren und in die Disko. Er gehöre der XXXX und dem Cricket Club an und sei Mitglied bei der XXXX in Wien. Der BF führe in Österreich kein Familienleben oder eine familienähnliche Beziehung. Sein Schwager unterstütze ihn finanziell etwas.In Österreich lebe seine Schwester gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Kind. Der BF habe auch einige Freunde in Österreich. Er lebe von der Grundversorgung. Seine Lehre sei gekündigt worden, weil er wegen einer Schnittwunde an der Hand im Krankenstand gewesen sei. Die vorgelegten Dokumente der arbeitsrechtlichen Vorverträge seien aufrecht. In Österreich gehe der BF gerne spazieren und in die Disko. Er gehöre der römisch 40 und dem Cricket Club an und sei Mitglied bei der römisch 40 in Wien. Der BF führe in Österreich kein Familienleben oder eine familienähnliche Beziehung. Sein Schwager unterstütze ihn finanziell etwas. Zu den Gründen für die Stellung seines Asylantrags gab der BF im Wesentlichen an, dass er am 12.04.2014 nach Österreich gekommen sei und am 04.01.2016 nach Bangladesch geflogen sei. Am 01.12.2013 sei eine Anklage gegen Unbekannt erstattet worden. Am 30.04.2015 habe es diesbezüglich eine Anklageschrift gegeben, in welcher der BF als Beschuldigter Nummer acht aufgelistet gewesen sei. Am 23.11.2015 und am 16.02.2016 hätten Gerichtsverhandlungen stattgefunden. Am 17.02.2016 sei gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden. Vor dem 23.11.2015 sei die Polizei zum BF nach Hause gekommen und habe gesagt, dass er am 23.11.2015 zu einer Gerichtsverhandlung erscheinen müsse. Am 16.02.2016 sei er bereits in Bangladesch gewesen, aber seine Eltern hätten ihm nichts über eine Gerichtsverhandlung erzählt. Am 17.02.2016 habe er sein Flugticket geändert und sei bei einem Freund gewesen. Er habe geplant gehabt, am 19.03.2016 auszureisen, sei dann aber schon am 25.02.2016 legal nach Österreich zurückgekehrt, weil man ihm Probleme gemacht habe. Sein Vater habe einem Zollpolizeibeamten 100.000 Taka gegeben. Am 18.02.2016 habe sein Vater die Verfahrensunterlagen beim Gericht beantragt. Am 24.02.2016 habe der BF diese Unterlagen bekommen. Sein Vater habe am 20.05.2018 einen Rechtsanwalt beauftragt, zu Gericht zu gehen. Er habe dort erfahren, dass gegen den BF ein zweites Verfahren laufe und der Antrag auf Aufnahme dieses Verfahrens am 15.05.2018 gestellt worden sei. Am 23.05.2018 habe sein Vater ihm die Unterlagen dazu geschickt. Aufgefordert, genaue Angaben zur ersten Anzeige zu machen, gab der BF ergänzend an, dass es sich dabei um Verfahren bezüglich des Vorwurfes von Autosachbeschädigungen und Werfen von Benzinbomben handle. Aufgefordert, genaue Angaben über den 23.11.2015 zu machen, gab der BF an, dass er nichts gewusst habe, weil seine Eltern ihm davon nichts erzählt hätten und er außerdem bereits in Österreich gewesen sei. Erst als die Polizei am 17.02.2016 zu ihm nach Hause gekommen sei, habe er von allem erfahren. Auf Nachfrage, wieso seine Eltern dem BF vor der Gerichtsverhandlung nichts darüber gesagt hätten, gab er an, dass sie sich gedacht hätten, weil der BF im Ausland sei, würde es nichts bringen, wenn sie ihm davon erzählen würden. Der BF glaube, dass der Kläger der ersten Anzeige die Polizei sei, weil dies üblicherweise so sei, wenn zum Beispiel eine Demonstration stattfinde. Am 01.12.2013 habe eine Demonstration stattgefunden, bei der angeblich explosive Stoffe und Bomben eingesetzt worden seien. Der BF habe an der Demonstration nicht teilgenommen. Die BNP sei im Verfahren erwähnt worden. Der BF sei 2014 der stellvertretende Organisationssekretär gewesen. Er habe sich 2008 der Politik und seit 2011 gänzlich der BNP angeschlossen. 2014 habe er eine Funktion in der Abteilung 34 erhalten. Am 14.02.2014 hätten ihn Awami League Verbrecher verletzt. Der BF habe schwere Verletzungen an der Hand erlitten. Er habe drei Nähte bekommen und sein Nerv sei verletzt worden. Er habe nicht mehr außer Haus gehen können. Danach habe er vom österreichischen Konsulat ein österreichisches Visum erhalten. Aufgefordert, genaue Angaben über den Vorfall mit der Awami League und seiner Verletzung zu machen, gab der BF an, dass dies an einem Freitag auf dem Heimweg vom Freitagsgebet passiert sei. Drei Jungen seien mit einem Motorrad gekommen und hätten den BF von hinten getreten, woraufhin dieser zu Boden gefallen sei. Ein Junge habe in den Rücken des BF getreten und die beiden anderen hätten jeweils einen Arm des BF gehalten. Sie hätten ihm mit einer Metallstange die Verletzung an der Hand zugefügt. Nachdem weitere Personen mit dem Gebet fertig gewesen und herbeigeeilt gekommen seien, seien die Jungen geflüchtet. Einen davon habe der BF gekannt. Danach sei der BF zu einem Krankenhaus in der Nähe gegangen, wo ihm gesagt worden sei, dass sie keine ernsten Fälle aufnehmen würden und ihn an ein anderes Krankenhaus verwiesen hätten. In dem anderen Krankenhaus sei der BF operiert worden. Danach habe er einen Monat lang einen Verband an seinem Arm getragen. Er habe dazu keine Unterlagen. Seine Tätigkeit als Sekretär bei der BNP habe das Organisieren von Mitarbeitern und die Organisation von Veranstaltungen enthalten. Wenn Demonstrationen stattgefunden hätten, seien die dafür gedachten Plätze davor besichtigt worden. Die BNP habe 19 Ziele, ein Ziel sei zum Beispiel die Unabhängigkeit und Souveränität des Landes zu erlangen. Die Awami League würde unschuldige Menschen im Kreuzfeuer erschießen und ins Gefängnis stecken. Letzte Woche seien 100 Personen, die meisten davon Anhänger der BNP, in einem Kreuzfeuer erschossen worden. Wer mehr Möglichkeiten und Geld habe, könne auch mehr in der Politik erreichen. Auf Aufforderung, genaue Angaben zur zweiten Anzeige zu machen, gab der BF an, dass es um den Vorwurf der Schutzgelderpressung und gefährlicher Drohung mit Waffen gegen das Leben gehe. Der Kläger sei eine Art Führer der Awami League. Auf Aufforderung, genaue Angaben über die Probleme bei der zweiten Ausreise zu machen, gab der BF an, dass ihn die "Immigration Police" angehalten habe und er dem Mitarbeiter gesagt habe, dass er mit dem Vater des BF reden solle. Danach habe dieser 100.000 Taka vom Vater des BF genommen und den BF nach vorne begleitet. Der BF habe keine Probleme mehr gehabt und sei ausgereist. Auf Nachfrage, weshalb sein Vater ihm nicht bei der ersten Anzeige finanziell geholfen habe, führte der BF an, dass das eine politisch motivierte Anzeige und der Kläger die Polizei gewesen sei. Bei solchen Verfahren funktioniere das nicht, weil die Polizisten dies nicht akzeptieren würden, weil auch andere Personen anwesend seien. Außerdem habe es die Eltern des BF nicht so sehr gekümmert, weil sich der BF ohnehin im Ausland aufgehalten habe. Auf Vorhalt, dass so etwas auch vor der Polizeistation besprochen hätte werden können, gab der BF an, dass seine Eltern dieser Anzeige keine Wichtigkeit zugesprochen hätten, weil der BF im Ausland gewesen sei. Sein Vater habe die Unterlagen beim Gericht über einen Rechtsanwalt am 18.02.2016 beantragt, weil der BF in dieses Land habe kommen wollen und er keine andere Chance gehabt habe. Im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch befürchte der BF, dass ihn die Polizei sofort verhaften, physisch und psychisch misshandeln und töten würde. Nach Einsicht in die Länderfeststellungen des BFA zu Bangladesch gab der BF an, dass er kein Vertrauen in das Justiz- und Rechtswesen habe. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF ergänzend Gerichtsunterlagen, ein Schreiben der XXXX , eine Beschäftigungsbewilligung als Kochlehrling, einen österreichischen Führerschein, einen Lehrvertrag, ein Mitgliedschreiben der XXXX , zwei arbeitsrechtliche Vorverträge, einen Schülerausweis-Mitgliedsausweis der Bücherei Wien, Studienblätter der Universität Wien sowie drei Fotos vor. Davon wurden lediglich die Studienblätter der Universität Wien, das Schreiben der XXXX sowie die Gerichtsunterlagen zum Akt genommen.Im Rahmen der Einvernahme legte der BF ergänzend Gerichtsunterlagen, ein Schreiben der römisch 40 , eine Beschäftigungsbewilligung als Kochlehrling, einen österreichischen Führerschein, einen Lehrvertrag, ein Mitgliedschreiben der römisch 40 , zwei arbeitsrechtliche Vorverträge, einen Schülerausweis-Mitgliedsausweis der Bücherei Wien, Studienblätter der Universität Wien sowie drei Fotos vor. Davon wurden lediglich die Studienblätter der Universität Wien, das Schreiben der römisch 40 sowie die Gerichtsunterlagen zum Akt genommen. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2018, Zl. 1002174604/160312185, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3römisch eins.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2018, Zl. 1002174604/160312185, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäßAbsatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrageParagraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).(Spruchpunkt römisch sechs.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass es dem BF nicht gelungen sei, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsland darzulegen. Die Angaben des BF hätten sich als vage und widersprüchlich gestaltet, sodass von tatsächlich stattgefundenen Vorfällen nicht ausgegangen werden könne. Beim vorgelegten Schreiben der XXXX falle auf den ersten Blick auf, dass die Unterschriften von den Personen auf Druckschrift nicht den Buchstaben der Handschrift entsprechen und der Teil des Stempels auf dem Foto mit dem Teil auf dem Dokument sehr stark verschoben sei. Der beauftragte Übersetzer habe zudem angeführt, dass der Text des zu übersetzenden Dokuments in sehr schlechtem Englisch und der Name der Partei im selben Dokument auf verschiedene Schreibweisen geschrieben sei. Nicht plausibel sei auch die Bestätigung, dass der BF seine Funktion seit 2014 bis "jetzt" bekleiden solle, obwohl er 2014 nach Österreich ausgereist sei. Überdies enthalte das Schreiben weder ein Ausstellungsdatum noch - außer dem am Foto oben beschriebenen - Stempel, weshalb davon ausgegangen werde, dass es sich dabei um eine Fälschung handle.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass es dem BF nicht gelungen sei, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsland darzulegen. Die Angaben des BF hätten sich als vage und widersprüchlich gestaltet, sodass von tatsächlich stattgefundenen Vorfällen nicht ausgegangen werden könne. Beim vorgelegten Schreiben der römisch 40 falle auf den ersten Blick auf, dass die Unterschriften von den Personen auf Druckschrift nicht den Buchstaben der Handschrift entsprechen und der Teil des Stempels auf dem Foto mit dem Teil auf dem Dokument sehr stark verschoben sei. Der beauftragte Übersetzer habe zudem angeführt, dass der Text des zu übersetzenden Dokuments in sehr schlechtem Englisch und der Name der Partei im selben Dokument auf verschiedene Schreibweisen geschrieben sei. Nicht plausibel sei auch die Bestätigung, dass der BF seine Funktion seit 2014 bis "jetzt" bekleiden solle, obwohl er 2014 nach Österreich ausgereist sei. Überdies enthalte das Schreiben weder ein Ausstellungsdatum noch - außer dem am Foto oben beschriebenen - Stempel, weshalb davon ausgegangen werde, dass es sich dabei um eine Fälschung handle. Der BF habe weder genaue Angaben über die Tätigkeit als stellvertretender Organisationssekretär noch über das politische System in Bangladesch machen können. Auch habe der BF zum Überfall durch Anhänger der Awami League keine genauen Angaben machen können. Nach Einsicht in den Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft in Indien sei die Zustellung gesetzlich geregelt. In Abwesenheit der zu ladenden Person - wie im vom BF geschilderten Fall - könne die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden. Es sei daher unglaubwürdig, dass die Polizei die Eltern des BF lediglich mündlich vom Gerichtstermin in Kenntnis gesetzt habe. Auch die Angaben des BF über die vorgelegten Anzeigen seien äußerst vage und nicht besonders glaubhaft gewesen. Auffallend nach Einsicht in die Übersetzung der Anzeige sei, dass die angeführten Kalenderdaten unvollständig sowie Namen, Adresse und weitere Daten des Rechtsanwalts des Klägers unleserlich seien. Außerdem werde das Alter des BF mit 24 Jahren angeführt, obwohl er damals erst XXXXJahre alt gewesen sei, und sei der Familienname falsch geschrieben worden. Widersprüchlich und nicht plausibel seien auch die Angaben zur Ausreise des BF gewesen. Es ergebe sich eindeutig, dass der BF niemals Mitglied der BNP gewesen sei und daher auch die behauptete Verfolgung nicht vorliege. Darüber hinaus würden auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen. Der verfüge in Bangladesch nach wie vor über familiäre Beziehungen und es sei dem BF zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung durch seine Angehörigen zukünftig den Lebensunterhalt zu sichern. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor und würden zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. I.
- Mit Schriftsatz vom 04.12.2018 wurde der Bescheid des BFA seitens des - rechtsfreundlich vertretenen - BF zur Gänze angefochten.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 04.12.2018 wurde der Bescheid des BFA seitens des - rechtsfreundlich vertretenen - BF zur Gänze angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, in dem sie sich mit dem Vorbringen des BF nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Sie habe es unterlassen, Vor-Ort-Recherchen durchzuführen, obwohl dies aufgrund der detaillierten Angaben des BF möglich gewesen wäre. Bei den Schilderungen des BF sei kein einziger Widerspruch zu Tage getragen worden, der eben nicht als marginales Abweichen, welches üblich sei, wenn eine Geschichte mehrmals erzählt werde, gewertet werden könne. Der BF habe glaubhaft dargelegt, dass er eine Verfolgung durch die Behörden seines Heimatlandes befürchte, weil gegen ihn eine Anzeige anhängig sei. Die Anzeige beruhe nicht auf einer tatsächlichen Handlung, vielmehr werde ihm eine strafbare Handlung unterstellt. Dem BF drohe eine lange Untersuchungshaft unter unmenschlichen Bedingungen. Dies erreiche jedenfalls eine Intensität im Sinne der GFK. Zur Integration des BF wurde ausgeführt, dass der BF die Deutschprüfung A2 erfolgreich bestanden habe und er Mitglied der XXXX sei. Auch habe er eine Lehre als Koch begonnen und sei er sozial und kulturell integriert. Er verfüge über eine Wohnung und sei kranken- und unfallversichert. Selbstverständlich sei er sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch gerichtlich unbescholten.Zur Integration des BF wurde ausgeführt, dass der BF die Deutschprüfung A2 erfolgreich bestanden habe und er Mitglied der römisch 40 sei. Auch habe er eine Lehre als Koch begonnen und sei er sozial und kulturell integriert. Er verfüge über eine Wohnung und sei kranken- und unfallversichert. Selbstverständlich sei er sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch gerichtlich unbescholten. I.
- Am 11.12.2018 legte das BFA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
- Am 11.12.2018 legte das BFA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
- Am 07.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen.römisch eins.
- Am 07.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Auf konkrete einleitende Frage bestätigte der BF, dass er im Mai 2014 legal nach Österreich eingereist sei, um hier zu studieren. Er sei bis 2016 in Österreich geblieben, sei im Jänner und Februar 2016 in Bangladesch gewesen und im Februar 2016 wieder legal nach Österreich eingereist und habe am 29.02.2016 seinen Asylantrag gestellt. Der BF führte weiters aus, dass er an der Universität Wien ein Studium für Soziologie beginnen habe wollen, davor einen Deutschkurs B1 absolvieren habe müssen, den er allerdings nicht erfolgreich bewältigt habe. Auf konkrete Frage führte der BF aus, dass er an der Universität Wien aus diesem Grund keine Prüfungen absolviert habe. Angemerkt wurde, dass die Unterhaltung auf Deutsch geführt werde. Hinsichtlich der Gründe seines Asylantrages bestätigte der BF zunächst, dass es richtig sei, dass im Dezember 2013 eine Anzeige gegen ihn wegen eines Verstoßes gegen das Sprengmittelgesetz von seinen Gegnern aus der AL eingebracht worden sei. Er bestätigte weiter den Akteninhalt, dass im April 2015 eine Anklage erstellt worden sei, anhand derer er als achter Angeklagter aufscheine. Weiters bestätigte der BF, dass am 25.11.2015 eine Verhandlung in Bangladesch stattgefunden habe, seine Eltern den Behörden gegenüber gesagt hätten, dass er sich im Ausland befinde. An der am 16.02.2016 stattgefundenen weiteren Verhandlung habe er nicht teilgenommen, weil er von diesem Termin keine Kenntnis gehabt habe. Auf konkrete Frage des Richters, weshalb ihm seine Eltern einen so wichtigen Termin, wie jenen der Verhandlung, nicht gesagt hätten, führte der BF aus, dass seine Eltern das für nicht notwendig erachtet hätten, zumal er sich für sie ja in Österreich in Sicherheit befunden habe. Auf konkrete Nachfrage führte der BF aus, dass er von dem Termin am 16.02.2016 gar nicht erfahren habe, sondern am 17.02.2016 gegen Mittag ihn seine Mutter angerufen habe - er sei zu diesem Zeitpunkt in einem Einkaufszentrum gewesen -, dass die Polizei ihn suche, woraufhin der BF sich zu einem Freund begeben habe und seinen Abreisezeitpunkt vom 19.03.2016 auf den 25.02.2016 vorverlegt habe. Der Richter fragte den BF, ob er angesichts dessen, dass aufgrund seiner Angaben gegen ihn eine Anzeige vorgelegen sei und bereits eine Verhandlung stattgefunden habe, an der der BF nicht teilgenommen habe, er Probleme bei der Einreise nach Bangladesch (aus Österreich) im Jänner 2016 gehabt habe. Dies verneinte der BF zweimal. Er habe seinen Ausführungen nach vielmehr Probleme bei der neuerlichen Ausreise aus Bangladesch gehabt. Ein Mann der Flughafenpolizei habe den BF seinen Ausführungen nach zur Seite gewinkt, er habe daraufhin seinen Vater verständigt, der innerhalb kürzerer Zeit gekommen sei, den Mann von der Flughafenpolizei vor dem Flughafengebäude Geld gegeben habe, sodass er dann ausreisen habe können. Auf die Frage, wodurch der BF Kenntnis von der Anzeige bzw. der Anklage hatte, führte er aus, dass er am 18.
- im Wege seines Vaters und unterstützt auf einen Anwalt einen schriftlichen Antrag auf Akteneinsicht gestellt habe. Am 24.
- habe er dann auch diese Aktenteile bekommen. Befragt nach seinen Ausführungen zu einem zweiten anhängigen Verfahren in Bangladesch führte der BF aus, dass er sich im Wege eines Anwaltes nach dem Stand seines Verfahrens erkundigen habe wollen und dabei erfahren habe, dass gegen ihn ein weiteres Verfahren - wegen Schutzgelderpressung - anhängig sei. Die diesbezüglichen Unterlagen wurden bereits dem BFA vorgelegt. Zu seiner Mitgliedschaft zur BNP befragt, führte der BF aus, dass er seit 2008 Angehöriger der BNP sei und seit 2011 als "gänzlich dabei" anzusehen sei. In Bangladesch sei es so, dass die Politik auf Studenten auf Maturalevel aktiv zukomme und die sich einer politischen Richtung quasi anschließen müssen. Seine Wahl sei auf die BNP gefallen. Seit 2014 sei er Assistent des Organisationssekretärs gewesen. Zu den Vorwürfen des BFA, welches im Rahmen des Administrativverfahrens die Echtheit der Unterlage, mit welcher der BF die Mitgliedschaft bei der BNP darlegte, bezweifelt konkret befragt, führte der BF aus, dass diese Unterlage ein 100 prozentiges Original sei, das er vom Bürozentrum der BNP erhalten habe und, entgegen der Auffassung des BFA, die Unterschrift von denjenigen trägt, die in der Unterlage auch angeführt seien. Man könne dies gerne einer Überprüfung zuführen. Der Richter merkte an, dass das Gespräch im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft zur BNP in Bengali gehalten worden sei. Zu dem Themenkomplex führte der Rechtsvertreter des BF an, dass die Identität des BF durch Vorlage einer Kopie des bengalischen Reisepasses, entgegen der Ausführungen der belangten, Behörde feststehe. Zu den Länderfeststellungen gebe es keine Anmerkungen. Hinsichtlich seiner Ausbildung bestätigte der BF, dass er die Grundschule und die AHS (bzw. vergleichbare Schule) besuche sowie an der Universität zwei Jahre Soziologie studiert habe. Dieses Studium habe der BF in weiterer Folge in Österreich fortsetzen wollen. Zwei Tage in der Woche habe der BF als Angestellter in einem Mobiltelefongeschäft gearbeitet. Auf eine diesbezügliche Frage führte der BF aus, dass in Bangladesch sein Vater, seine Mutter, ein Bruder sowie eine Schwester, welche verheiratet sei und ein Kind habe, wohnen. Eine gleichfalls verheiratete Schwester wohne in Österreich, habe nunmehr aber allerdings die Absicht, nach England zu übersiedeln. Nach seiner aktuellen Einkommenssituation befragt, führte der BF aus, dass er seit 22.07.2019 eine eigene Firma für die Durchführung einfacher Reinigungsarbeiten einschließlich der Durchführung objektbezogener Wartungsarbeiten betreibe. Mit seiner Firma arbeite er hauptsächlich für eine Cateringfirma ( XXXX ), die einem Freund von ihm gehöre, der ihm auch geraten habe, diese eigene Firma zu eröffnen. Als Nachweis legt der BF die entsprechende Gewerbeanmeldung beim Magistrat der Stadt Wien sowie Honorarnoten der Firma XXXX vor. Darüber hinaus legte der BF einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor, dem zu entnehmen ist, dass ihm die genannte Cateringfirma für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Vollzeitbeschäftigung anbieten kann.Nach seiner aktuellen Einkommenssituation befragt, führte der BF aus, dass er seit 22.07.2019 eine eigene Firma für die Durchführung einfacher Reinigungsarbeiten einschließlich der Durchführung objektbezogener Wartungsarbeiten betreibe. Mit seiner Firma arbeite er hauptsächlich für eine Cateringfirma ( römisch 40 ), die einem Freund von ihm gehöre, der ihm auch geraten habe, diese eigene Firma zu eröffnen. Als Nachweis legt der BF die entsprechende Gewerbeanmeldung beim Magistrat der Stadt Wien sowie Honorarnoten der Firma römisch 40 vor. Darüber hinaus legte der BF einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor, dem zu entnehmen ist, dass ihm die genannte Cateringfirma für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Vollzeitbeschäftigung anbieten kann. Auf konkrete Nachfragt führte der BF aus, dass er mit seiner Putzfirma hauptsächlich für die Firma XXXX arbeitet und sonstige Aufträge allenfalls über Mundpropaganda erhalten könnte.Auf konkrete Nachfragt führte der BF aus, dass er mit seiner Putzfirma hauptsächlich für die Firma römisch 40 arbeitet und sonstige Aufträge allenfalls über Mundpropaganda erhalten könnte. Der Vertreter des BF führte weiters aus, dass der BF nach islamischen Recht mit Frau XXXX verheiratet sei, die als Angestellte der XXXX ebenfalls über ein geregeltes Einkommen verfüge. Diesbezüglich legte der BFV Lohn- und Gehaltsverrechnungen für die Monate August, September und Oktober vor.Der Vertreter des BF führte weiters aus, dass der BF nach islamischen Recht mit Frau römisch 40 verheiratet sei, die als Angestellte der römisch 40 ebenfalls über ein geregeltes Einkommen verfüge. Diesbezüglich legte der BFV Lohn- und Gehaltsverrechnungen für die Monate August, September und Oktober vor. Auf konkrete Frage führte der BF aus, dass er an der Firmenadresse seiner Gewerbeanmeldung wohnhaft sei. Er wohne dort mit zwei weiteren Mitbewohnern. Seine Lebensgefährtin wohne noch bei ihren Eltern; derzeit seien sie auf der Suche nach einer gemeinsamen Wohnung. Der Vertreter des BF legt in diesem Zusammenhang ein Schreiben der Wohnberatung Wien vom 12.08.2019 vor. Auf konkrete Frage führte der BF aus, dass sie derzeit noch kein konkretes Wohnungsangebot hätten. Der Richter merkte an, dass die Verhandlung großteils auf Deutsch geführt worden sei und dass der BF aus Sicht des Richters ein gebrochenes, aber gut verständliches Deutsch spreche und der Richter auch den Eindruck habe, dass der BF die Fragen auch auf Deutsch gut verstanden habe und verstehe. Der BF führte weiters aus, dass er seine Freizeit in erster Linie mit seiner Lebensgefährtin verbringe, mit ihr spazieren oder ins Kino gehe. Zuhause spreche er mit seiner Lebensgefährtin in erster Linie Bangla, mit Freunden oder Bekannten - der BF führte aus, dass er zwei bis drei österreichische Freunde bzw. Bekannte habe - spreche er Deutsch. Mit seiner Lebensgefährtin sei der BF auch innerhalb Österreichs auch auf Urlaub gewesen, etwa in Klagenfurt und Salzburg. Zur Frage der Integration legt der BFV eine Unterschriftenliste betreffend die Integration des BF, eine Prüfungsanmeldebestätigung der Integrationsprüfung B1, eine Mitgliedsbestätigung der XXXX , eine Bescheinigung des Erste-Hilfe-Grundkurses des ÖRK, eine Bescheinigung vom XXXX , die Kopie eines Führerscheins sowie einen weiteren arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 25.10.2019 vor.Zur Frage der Integration legt der BFV eine Unterschriftenliste betreffend die Integration des BF, eine Prüfungsanmeldebestätigung der Integrationsprüfung B1, eine Mitgliedsbestätigung der römisch 40 , eine Bescheinigung des Erste-Hilfe-Grundkurses des ÖRK, eine Bescheinigung vom römisch 40 , die Kopie eines Führerscheins sowie einen weiteren arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 25.10.2019 vor. Auf Frage seines Vertreters führe der BF zu seiner früheren Lehre aus, dass er zwei Monate eine Kochlehre absolviert habe, diese jedoch aufgrund einer längerdauernden Handverletzung, die er sich bei der Tätigkeit als Kochlehrling geholt habe, nicht weiter verlängert worden sei. Der BF führte aus, dass er die Lehre als Koch gerne fortsetzen würde, eine geeignete Stelle aber bis jetzt nicht gefunden worden sei. Er strebe auf konkrete Nachfrage weiterhin eine Kochlehre an, sollte er eine weitere Chance bekommen, möchte er auch gerne eine Krankenpfleger-Ausbildung absolvieren. Die Zeugin führte aus, dass sie mit dem BF nach islamischen Recht verheiratet sei. Dazu legte der Vertreter des BF einen Ehevertrag des Islamischen Zentrums Wien vor. Die Zeugin führte aus, dass sie den BF seit Jänner 2018 kenne, seit Juni 2018 mit ihm in einer Beziehung stehe und nunmehr seit XXXX verheiratet sei. Auf konkrete Frage des Richters nach dem Arbeitsverhältnis führte die Zeugin aus, dass sie bei der Firma XXXX beschäftigt sei und diese Firma sie an die XXXX "verleiht". Auf weitere Fragen des Vertreters führte die Zeugin aus, dass sie sich seit Juli dieses Jahres in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befinde und zuvor als Rezeptionistin in einem holländischen Restaurant beschäftigt gewesen sei. Davor sei sie geringfügig beschäftigt gewesen und habe Architektur studiert.Die Zeugin führte aus, dass sie mit dem BF nach islamischen Recht verheiratet sei. Dazu legte der Vertreter des BF einen Ehevertrag des Islamischen Zentrums Wien vor. Die Zeugin führte aus, dass sie den BF seit Jänner 2018 kenne, seit Juni 2018 mit ihm in einer Beziehung stehe und nunmehr seit römisch 40 verheiratet sei. Auf konkrete Frage des Richters nach dem Arbeitsverhältnis führte die Zeugin aus, dass sie bei der Firma römisch 40 beschäftigt sei und diese Firma sie an die römisch 40 "verleiht". Auf weitere Fragen des Vertreters führte die Zeugin aus, dass sie sich seit Juli dieses Jahres in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befinde und zuvor als Rezeptionistin in einem holländischen Restaurant beschäftigt gewesen sei. Davor sei sie geringfügig beschäftigt gewesen und habe Architektur studiert. Auf Frage des Vertreters bestätigte die Zeugin, dass sie sich gemeinsam mit dem BF auf Wohnungssuche befinde. Sie suche im Bereich der Stadt Wien, als auch im privaten Sektor. Sie selbst wohne noch bei ihren Eltern mit zwei Geschwistern. Auf Frage des Vertreters sowie auch des Richters führte die Zeugin aus, dass der BF in ihre Familie voll integriert sei, er mit ihren Geschwistern (Schwester 25, Bruder 14) befreundet sei und sie faktisch ein Familienleben führen würden. Auf weitere Fragen des Vertreters des BF führte die Zeugin aus, dass soweit und solange sie den BF kenne, er ihrer Meinung nach alle Schritte unternehme, um sich bestens in Österreich zu integrieren. Sie würden auch viel mit Freunden unternehmen, seien in Salzburg und in Kärnten gewesen. Abschließend führte die Zeugin aus, dass ihr Lebensgefährte ein guter und lieber Mensch sei und bezeichnete ihn als äußerst sozial. Sie würde sich wünschen, mit ihm weiterhin hier zusammen leben zu können. Auf konkrete Frage des Richters, ob auch eine Ehe nach österreichischem Recht angedacht sei, bejahte dies die Zeugin und ergänzte, dass dafür noch ein Ehefähigkeitszeugnis notwendig sei. Auf Frage des Richters, welche Konsequenzen für die Zeugin damit verbunden wären, würde das Gericht zur Entscheidung kommen, dass ein Aufenthalt des BF nicht möglich wäre, führt die Zeugin aus, dass das für sie eine (wörtlich) schlimme Situation wäre und sie dann gezwungen wäre, ihren Lebensgefährten zu begleiten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person des BF:römisch zwei.1.
- Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali. Der BF wurde in XXXX geboren. Vor seiner Ausreise aus Bangladesch lebte er gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und einer seiner Schwestern in Dhaka. Er besuchte in Dhaka zehn Jahre eine Grundschule und anschließend zwei Jahre eine allgemeinbildende höhere Schule. Von 2012 bis 2014 besuchte er eine Universität in Dhaka. Der BF hat in Bangladesch keinen Beruf ausgeübt. Sein Vater ist für seinen Lebensunterhalt aufgekommen.Der BF wurde in römisch 40 geboren. Vor seiner Ausreise aus Bangladesch lebte er gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und einer seiner Schwestern in Dhaka. Er besuchte in Dhaka zehn Jahre eine Grundschule und anschließend zwei Jahre eine allgemeinbildende höhere Schule. Von 2012 bis 2014 besuchte er eine Universität in Dhaka. Der BF hat in Bangladesch keinen Beruf ausgeübt. Sein Vater ist für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. In Bangladesch halten sich derzeit die Eltern, der Bruder und eine Schwester des BF auf. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Bangladesch. Eine Schwester des BF lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann und einem Kind in Österreich, beabsichtigt aber, mit ihrer Familie nach England zu ziehen. Der BF reiste erstmals am 12.05.2014 legal mit einem Studentenvisum in Österreich ein. Am 04.01.2016 kehrte er nach Bangladesch zurück. Am 25.02.2016 reiste er erneut legal in Österreich ein. Am 29.02.2016 stellte der BF den gegenständlichen Asylantrag. Er verfügte bis 24.05.2016 über einen Aufenthaltstitel "Studierender" in Österreich. Der BF absolvierte in Österreich keine Prüfungen an der Universität Wien. Für die Zulassung zum Studium Soziologie wären noch diverse Ergänzungsprüfungen (darunter eine Deutschprüfung) abzulegen gewesen. Der BF arbeitete zu Beginn seines Aufenthalts in Österreich an zwei Tagen in der Woche als Angestellter in einem Mobilfunkgeschäft. Der BF erhielt im Jahr 2017 eine Beschäftigungsbewilligung als Kochlehrling und hat eine Lehre als Koch begonnen, welche jedoch vorzeitig beendet wurde. Im Juli 2019 meldete der BF das Gewerbe Hausbetreuung an. Er führt seitdem ein Unternehmen, das einfache Reinigungsarbeiten einschließlich der Durchführung projektbezogener Wartungsarbeiten durchführt und erbrachte im Rahmen seines Unternehmens von August bis Oktober 2019 Leistungen für ein Catering-Unternehmen ( XXXX ), für welche er pro Monat EUR 900 erhielt. Der BF ist selbsterhaltungsfähig. Er verfügt zudem über zwei arbeitsrechtliche Vorverträge aus Oktober 2019, wonach er im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Vollzeitbeschäftigung bei unterschiedlichen Dienstgebern beginnen könnte.Der BF arbeitete zu Beginn seines Aufenthalts in Österreich an zwei Tagen in der Woche als Angestellter in einem Mobilfunkgeschäft. Der BF erhielt im Jahr 2017 eine Beschäftigungsbewilligung als Kochlehrling und hat eine Lehre als Koch begonnen, welche jedoch vorzeitig beendet wurde. Im Juli 2019 meldete der BF das Gewerbe Hausbetreuung an. Er führt seitdem ein Unternehmen, das einfache Reinigungsarbeiten einschließlich der Durchführung projektbezogener Wartungsarbeiten durchführt und erbrachte im Rahmen seines Unternehmens von August bis Oktober 2019 Leistungen für ein Catering-Unternehmen ( römisch 40 ), für welche er pro Monat EUR 900 erhielt. Der BF ist selbsterhaltungsfähig. Er verfügt zudem über zwei arbeitsrechtliche Vorverträge aus Oktober 2019, wonach er im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Vollzeitbeschäftigung bei unterschiedlichen Dienstgebern beginnen könnte. Der BF bezieht seit Stellung des Asylantrages Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er lebt in Österreich gemeinsam mit zwei Bengalen in einer privaten Unterkunft. Der BF hat Freunde und Bekannte im Bundesgebiet. Der BF ist Mitglied der XXXX , der XXXX sowie des XXXX . Im Oktober 2019 besuchte der BF einen Erste-Hilfe-Grundkurs beim Wiener Roten Kreuz. Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse.Der BF bezieht seit Stellung des Asylantrages Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er lebt in Österreich gemeinsam mit zwei Bengalen in einer privaten Unterkunft. Der BF hat Freunde und Bekannte im Bundesgebiet. Der BF ist Mitglied der römisch 40 , der römisch 40 sowie des römisch 40 . Im Oktober 2019 besuchte der BF einen Erste-Hilfe-Grundkurs beim Wiener Roten Kreuz. Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse. Im November 2019 heiratete der BF eine österreichische Staatsbürgerin nach islamischem Recht. Der BF kennt seine Lebensgefährtin sei Jänner 2018 und seit Juni 2018 führen diese eine Beziehung. Die Lebensgefährtin des BF übt seit Juli 2019 eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung aus. Zuvor war sie als Rezeptionistin in einem Restaurant beschäftigt und davor studierte sie Architektur und arbeitete nebenbei geringfügig. Der BF und seine Lebensgefährtin leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt und befinden sich derzeit auf Wohnungssuche. Die Lebensgefährtin des BF lebt gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. I.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch eins.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsland einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht. II.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: Politische Lage Bangladesch - offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Ga?aprajatantri Ba?lades) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vgl. GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 12.2018a).Bangladesch - offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Ga?aprajatantri Ba?lades) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vergleiche GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vergleiche AA 12.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vgl. GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vergleiche GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) - mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vgl. GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018).Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) - mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vergleiche GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018). Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die Awami League (AL) und Bangladesh Nationalist Party (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 12.2018). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 1.2018). Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vgl. ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt (DW 14.2.2019).Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vergleiche ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt (DW 14.2.2019). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019).Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019). Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt (HRW 13.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt (HRW 13.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019). Eine der wichtigsten BNP-Vertreter der Opposition war und ist die ehemalige Premierministerin und amtierende BNP-Parteivorsitzende Khaleda Zia. Sie wurde im Februar 2018 wegen Veruntreuung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt (GIZ 12.2018a) und durfte bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nicht als Kandidatin antreten (DT 8.12.2018). Die oppositionelle BNP hat auf Grund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 12.2018a). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vgl. DS 10.1.2019).Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vergleiche DS 10.1.2019). Durch eine Verfassungsänderung von Juni 1988 wurde der Islam zur Staatsreligion erklärt, bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen. Auch Säkularismus ist Staatsprinzip und genießt Verfassungsrang (AA 27.10.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren (AA 12.2018). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vgl. ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018).Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vergleiche ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (12.2018): Bangladesch - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017) -Strichaufzählung BBC (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung bdnews24 (3.2.2019): 87 Upazila councils go to election on Mar 10 in first phase, https://bdnews24.com/bangladesh/2019/02/03/87-upazila-councils-go-to-election-on-mar-10-in-first-phase, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung BI - Bangla Insider (31.12.2018): final results of 11th parliamentary elction of Bangladesh 2018, https://en.banglainsider.com/bangladesh/4469/FINAL-RESULTS-OF-11th-PARLIAMENTARY-ELECTION-OF-BANGLADESH-2018, Zugriff 3.1.2019 -Strichaufzählung BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung DS - Daily Star, the (10.1.2019): BNP's Sattar bags B'baria-2, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/bangladesh-re-election-3-centres-brahmanbaria-2-constituency-going-peacefully-1685053, Zugriff 11.3.2019 -Strichaufzählung DS - Daily Star, the (10.3.2019): First phase upazila polls end, counting starts, https://www.thedailystar.net/country/news/election-78-upazilas-begins-1712992, Zugriff 11.3.2019 -Strichaufzählung DT - Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls,https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 11.3.2019 -Strichaufzählung DT - Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia's candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-pending, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2018a): Bangladesch - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2019): Bangladesch - Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 11.3.2019 -Strichaufzählung Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung Hindu, The (1.1.2019): Hasina's triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung ÖB DEL - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung RW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454483.html, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung WPR - World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2019, http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 7.3.2019 Sicherheitslage Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere zwischen der Awami League und der Bangladesch National Party, ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018; vgl. FH 1.2018). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018).Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere zwischen der Awami League und der Bangladesch National Party, ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018; vergleiche FH 1.2018). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen auf Grund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern - mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen (AA 27.10.2017). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKHO 28.2.2019).Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen auf Grund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern - mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen (AA 27.10.2017). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 14.12.2018; vergleiche AA 25.2.2019), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKHO 28.2.2019). Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Im März 2017 kam es zu drei Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 14.12.2018, vgl. USDOS 20.4.2018).Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Im März 2017 kam es zu drei Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 14.12.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2017; AA 27.10.2017). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben (AA 27.10.2017).Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2017; AA 27.10.2017). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben (AA 27.10.2017). In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019; UKHO 28.2.2019). Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen (AI 23.5.2018). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox's Bazar der Division Chittagong hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am 21.2.2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen (AA 25.2.2019).In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (BMEIA 14.12.2018; vergleiche AA 25.2.2019; UKHO 28.2.2019). Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen (AI 23.5.2018). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox's Bazar der Division Chittagong hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am 21.2.2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen (AA 25.2.2019). An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKHO 28.2.2019). In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 25.2.2019). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 27.10.2017). Die Kriminalität ist hoch, insbesondere die Zahl der Raubüberfälle (BMEIA 14.12.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.2.2019): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (14.12.2018): Bangladesch - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung UKHO - UK Home-Office (28.2.2019): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Rechtsschutz/Justizwesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen "Common Law". Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem "High Court", der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem "Appellate Court", dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 12.2018). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 12.2018). Gemäß einer Verfassungsänderung hat das Parlament seit 2014 das Recht, oberste Richter abzusetzen (USDOS 20.4.2018). Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB 12.2018). Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 12.2018). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen halten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 20.4.2018). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 27.10.2017). Misstrauen gegenüber der Polizei und anderen Sicherheitsdiensten hält viele Bürger davon ab, Unterstützung zu suchen oder Verbrechen anzuzeigen. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln für angemessene Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können (USDOS 20.4.2018). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 12.2018). Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 12.2018). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig "verschwinden". Bei den Opfern handelte es sich zumeist um Anhänger der Opposition. Folter und andere Misshandlungen waren noch immer weit verbreitet, die Behörden gingen entsprechenden Anzeigen jedoch nur selten nach (AI 23.5.2018; siehe auch Abschnitt 6.). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 27.10.2017). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten "Bangladesch Police", die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 12.2018). Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt 14 RABs mit insgesamt ca. 8.500 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 12.2018; vgl. RAB o.D.). Ihnen werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 27.10.2017). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 12.2018). Trotz Vorwürfen von Verstößen, einschließlich einer Audioaufzeichnung einer außergerichtlichen Hinrichtung durch Mitglieder des RABs, haben die Behörden es versäumt, die Verantwortlichen auszuforschen und zu verfolgen (HRW 17.1.2019).8.500 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 12.2018; vergleiche RAB o.D.). Ihnen werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 27.10.2017). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 12.2018). Trotz Vorwürfen von Verstößen, einschließlich einer Audioaufzeichnung einer außergerichtlichen Hinrichtung durch Mitglieder des RABs, haben die Behörden es versäumt, die Verantwortlichen auszuforschen und zu verfolgen (HRW 17.1.2019). Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 12.2018). Bangladesh Rifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BDRs sind auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 12.2018). Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches "Platoon" à 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 12.2018). Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 27.10.2017). Die Zivilbehörden haben eine effektive Kontrolle über das Militär und die Regierung verfügt über die notwendigen Mechanismen, um Missbrauch und Korruption zu ahnden. Allerdings macht sie hiervon immer weniger Gebrauch. Faktisch hat der Sicherheitsapparat ein Eigenleben entwickelt, das kaum mehr von der Regierung kontrolliert wird (AA 27.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung RAB - Rapid Action Battalion Bangladesh (o.D.): Contact Us, http://www.rab.gov.bd/english/contact-us/, Zugriff 11.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 20.4.2018). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 12.2018). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach. Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam ("Torture and Custodial Death Prevention Act") aus dem Jahr 2013 wird auf Grund mangelndem politischen Willen und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (AI 23.5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 20.4.2018).Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 20.4.2018). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 12.2018). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach. Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam ("Torture and Custodial Death Prevention Act") aus dem Jahr 2013 wird auf Grund mangelndem politischen Willen und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (AI 23.5.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 20.4.2018). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige eine Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Bedrohungen, Schläge, Kneecapping [Anm.: Schüsse ins Bein oder Knie] und Elektroschocks sowie manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 20.4.2018). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert und manchmal werden Familienmitglieder von politischen Gegnern zu Opfern (HRW 17.1.2019). Doch auch vulnerable Gruppen und normale Bürger sind von Folter betroffen (OMCT 26.6.2018). Gemäß der bangladeschischen NGO Odhikar starben im Jahr 2017 13 Personen an den Folgen von Folter; weiters werden für 2017 155 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 86 Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (Odhikar 12.1.2018). Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischen Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). In Einzelfällen kam es aber zu Verurteilungen (AA 27.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand Oktober 2017). -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 -Strichaufzählung OMCT - World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity, http://www.omct.org/statements/bangladesh/2018/06/d24943/, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Korruption Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.10.2017; vgl. LIFOS 25.2.2019). Der Vorsitzende der Antikorruptionsbehörde, Iqbal Mahmood, wird mit den Worten zitiert, die Korruption habe ein solches Ausmaß erreicht, dass er ratlos sei, wie er sie reduzieren könne (AA 27.10.2017). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2018 den
- Platz unter 180 untersuchten Staaten, das ist eine Verschlechterung von sechs Plätzen im Vergleich zum Jahr 2017 (143/180) (TI 29.1.2019).Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.10.2017; vergleiche LIFOS 25.2.2019). Der Vorsitzende der Antikorruptionsbehörde, Iqbal Mahmood, wird mit den Worten zitiert, die Korruption habe ein solches Ausmaß erreicht, dass er ratlos sei, wie er sie reduzieren könne (AA 27.10.2017). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2018 den
- Platz unter 180 untersuchten Staaten, das ist eine Verschlechterung von sechs Plätzen im Vergleich zum Jahr 2017 (143/180) (TI 29.1.2019). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können (ÖB 12.2018). Laut Transparency International haben im Jahr 2015 47 % der befragten Haushalte und 49 % der befragten Unternehmen Bestechungsgeld gezahlt (TI 30.5.2016). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NGOs genießen den besten Ruf (AA 27.10.2017). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird seitens der deutschen Botschaft Dhaka jedoch als "eher zahnloser Papiertiger" sowie "reines Aushängeschild" beurteilt (ÖB 12.2018). Eine im Jahr 2013 erlassene Gesetzesänderung führte dazu, dass die ACC der Korruption verdächtigte Beamte nur noch mit Zustimmung der Regierung anklagen darf. Faktisch hat die ACC in den vergangenen Jahren lediglich eine Handvoll von Regierungsvertretern angeklagt (AA 27.10.2017). Im Gegenzug wird der Regierung vorgeworfen, die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung zu nutzen (USDOS 20.4.2018), beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 1.2018). Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen, Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weit verbreiteten Polizeikorruption (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung LIFOS - Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1226_1551169348_190225550.pdf, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung TI - Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, https://www.transparency.org/files/content/pages/2018_CPI_Methodology.zip, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung TI - Transparency International (30.5.2016): U4 Expert Answer - Corruption and governance indicators in selected Asian countries, https://knowledgehub.transparency.org/assets/uploads/helpdesk/Corruption_trends_in_Asia_Pacific_region.pdf, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Allgemeine Menschenrechtslage Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 12.2018; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17.5.2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 12.2018).Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 12.2018; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17.5.2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 12.2018). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 12.2018a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen und Folter (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 sollen nach Angaben der bangladeschischen Menschenrechtsorganisation Odhikar 117 Personen durch Sicherheitskräfte getötet, 13 Personen dabei zu Tode gefoltert bzw. geprügelt worden sein (Odhikar 12.1.2018). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 12.2018, siehe auch Abschnitt 5). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen weiters, auch auf Grund des Fehlens von Rechenschaftspflicht, Einschränkungen der Bürgerrechte inklusive der Rede- und Pressefreiheit, der Aktivitäten von NGOs, ein Mangel an Freiheit, um an politischen Prozessen teilzunehmen, Korruption, Gewalt und Diskriminierung basierend auf Geschlecht, Religion, Kaste, Stamm, inklusive indigener Personen, sexueller Orientierung und Genderidentität. Auch Menschenhandel, Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte und schlimme Formen der Kinderarbeit sind weiterhin ernsthafte Probleme (USDOS 20.4.2018). Die meisten NGOs können uneingeschränkt arbeiten, jedoch werden Gruppen, die als übermäßig regierungskritisch gelten, überwacht und schikaniert und ihnen werden regelmäßig notwendige behördliche Genehmigungen verweigert (FH 1.2018). Im April brachte die EU während der jährlichen bilateralen Menschenrechtskonsultationen ihre Besorgnis über Berichte über außergerichtliche Tötungen und gewaltsames Verschwindenlassen zum Ausdruck und forderte von der Regierung das Problem der Gewalt und Belästigung von Gewerkschaftern anzugehen (HRW 17.1.2019). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, es wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen auf Grund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 20.4.2018). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung und Blasphemie juristisch zu verfolgen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018).Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, es wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen auf Grund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 20.4.2018). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung und Blasphemie juristisch zu verfolgen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Die Regierung unternimmt Anstrengungen den "Prevention and Suppression of Human Trafficking Act (PSHTA)" von 2012 umzusetzen, erreicht aber noch nicht die Minimalstandards zur Verhinderung von Menschenhandel. Für 2017 hat die Regierung 778 Fälle von Menschenhandel gemeldet, wobei ein Vergleich mit den Jahren davor nicht möglich ist. Verurteilungen sind selten, da nicht ausreichend Ressourcen für die Ermittlungen in allen Fällen bereitgestellt werden. Für Frauen und Kinder, die Opfer von Menschenhandel waren, stellt die Regierung für maximal fünf Tage Unterkunft in Schutzhäusern zur Verfügung. NGOs kritisieren, dass die Unterstützung nicht ausreichend ist und die Gefahr neuerlich Opfer zu werden hoch ist. NGOs unterstützen männliche Opfer, bieten jedoch keine Unterkunft an (USDOS 28.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 -Strichaufzählung UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 5.3.2019 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives: A-C, S 89ff, https://www.state.gov/documents/organization/282800.pdf, Zugriff 28.2.2019 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 27.10.2017).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 27.10.2017). Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen, unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz, die Versammlungsfreiheit abgesprochen wurde (AA 27.10.2017). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 12.2018). Die Regierung beendete in verschiedenen Fällen verbotene Versammlungen gewaltsam (AA 27.10.2017). Im Jahr 2017 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (Odhikar 12.1.2018). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 1.2018).Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen, unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß Paragraph 144, Strafprozessgesetz, die Versammlungsfreiheit abgesprochen wurde (AA 27.10.2017). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 12.2018). Die Regierung beendete in verschiedenen Fällen verbotene Versammlungen gewaltsam (AA 27.10.2017). Im Jahr 2017 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (Odhikar 12.1.2018). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 1.2018). Die Gründung von Gewerkschaften wurde auf Grund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechts-Organisationen, wie "Bangladesh Center for Workers' Solidarity" Belästigung ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der Bekleidungsindustrie, führen immer wieder zu Protesten. Im Zuge eines wochenlangen Streiks im Dezember 2016 wurden hunderte Arbeiter entlassen und zahlreiche Gewerkschaftsführer inhaftiert (FH 1.2018). Die Regierung scheint in ihrer Macht gefestigt und es gibt politische Stabilität. Diese Stabilität wird jedoch durch häufige Zusammenstöße mit Oppositionsanhängern sowie durch Fraktionskämpfe innerhalb der Parteien auf lokaler Ebene bedroht. Die großen politischen Parteien haben starke Organisationsstrukturen in deren Basis und können über ihre Vorfeldorganisationen wie Studenten- und Berufsverbindungen mobilisieren. Alle politischen Parteien zeigen Tendenzen zu Klientelismus, der mithilft, die Parteibasen intakt zu halten. Politische Polarisierung, durch Nepotismus charakterisiert, führt zu einer Volatilität im Wahlverhalten. Parteien wie Jamaat Islami haben ideologische Verbindungen zu ihren Kadern und können diesen durch ihr umfangreiches wirtschaftliches Netzwerk Arbeitsplätze verschaffen (BTI 2018). Die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen. Allein im Januar 2015 sollen 7.000 Aktivisten verhaftet worden sein, wobei auch vor hochrangigen Politikern nicht Halt gemacht wurde. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren werden traditionell mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet. Hinzu kommen nun auch Vorwürfe wegen Anstiftung zu bzw. Durchführung von Brandanschlägen (AA 27.10.2017). In vielen Fällen sind die Vorwürfe konstruiert (BTI 2018). Im Vorfeld der
- Parlamentswahl in Bangladesch, welche am 30.12.2018 stattfand, wurden, nach Angaben der Opposition, seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrat, Erpressung und Fischdiebstahl (FIDH 9.1.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Transformation Index (BTI) 2018 -Strichaufzählung Country Report Bangladesh, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Bangladesh.pdf, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Haftbedingungen Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 27.10.2017; ÖB 12.2018). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40m² zusammenleben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 27.10.2017). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt bei 34.167 Personen. Unabhängig davon sollen 2015 insgesamt 69.852 Personen landesweit inhaftiert gewesen sein, was 200 % der Gefängniskapazität entspricht Davon befanden sich 69 % in Untersuchungshaft oder warteten überhaupt erst auf den ersten Gerichtstermin (ÖB 12.2018).Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 27.10.2017; ÖB 12.2018). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40m² zusammenleben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 27.10.2017). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt bei 34.167 Personen. Unabhängig davon sollen 2015 insgesamt 69.852 Personen landesweit inhaftiert gewesen sein, was 200 % der Gefängniskapazität entspricht Davon befanden sich 69 % in Untersuchungshaft oder warteten überhaupt erst auf den ersten Gerichtstermin (ÖB 12.2018). Gefängnisinsassen sind oft mangelhaft ernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt (ÖB 12.2018). Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben (ÖB 12.2018; vgl. AA 27.10.2017), aber auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Doktoren untersucht (ÖB 12.2018). Gemäß der Menschenrechtsorganisation Odhikar sind im Jahr 2017 58 Personen in Haft verstorben (Odhikar 12.1.2018).Gefängnisinsassen sind oft mangelhaft ernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt (ÖB 12.2018). Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben (ÖB 12.2018; vergleiche AA 27.10.2017), aber auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Doktoren untersucht (ÖB 12.2018). Gemäß der Menschenrechtsorganisation Odhikar sind im Jahr 2017 58 Personen in Haft verstorben (Odhikar 12.1.2018). Obwohl das Gesetz eine gemeinsame Inhaftierung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern verbietet, waren viele Minderjährige zusammen mit Erwachsenen inhaftiert. Trotz entsprechenden Gesetzen und Gerichtsurteilen wurden Kinder manchmal - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - inhaftiert. Obwohl Frauen in Sicherheitsunterbringung (meistens Opfer von Vergewaltigung, Menschenhandel und häuslicher Gewalt) (siehe auch Abschnitt 18.1) getrennt von Straftätern untergebracht werden müssen, haben die Behörden nicht immer separate Einrichtungen bereitgestellt (USDOS 20.4.2018). Gemäß USDOS erlaubte die Regierung im Jahr 2017 Haftbesuche des "International Committee of the Red Cross" (USDOS 20.4.2018), dem entgegenstehend gibt die Österreichische Botschaft Neu-Delhi an, dass die Regierung von Bangladesch keine Haftbesuche des "International Committee of the Red Cross" oder anderen Menschenrechtsorganisationen erlaubt (ÖB 12.2018). Es gibt keinen Ombudsmann, an den sich Häftlinge mit Beschwerden wenden können (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz ermöglicht es den Gefangenen aus religiösen Gründen zu fasten, garantiert jedoch keinen Zugang zu Geistlichen oder religiösen Dienstleistungen. Nur vor der Vollstreckung der Todesstrafe sind die Gefängnisbehörden verpflichtet, Zugang zu einem Geistlichen zu ermöglichen (USDOS 29.5.2018). Nach wie vor problematisch ist die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Nach den letzten verfügbaren Zahlen waren circa zwei Millionen Zivil- und Strafverfahren ausständig (ÖB 12.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436768.html, Zugriff 1.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Todesstrafe In Bangladesch wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet. Die im Todestrakt einsitzenden Häftlinge dürften gegenwärtig etwas über tausend ausmachen (ÖB 12.2018). Im Jahr 2017 wurden sechs Männer durch Hängen hingerichtet und mindestens 273 Personen, darunter vier Frauen, zum Tode verurteilt, die meisten von ihnen wegen Mordes. Mindestens eine der 2017 zum Tode verurteilten Personen war zum Tatzeitpunkt minderjährig (AI 12.4.2018). Im Jahr 2018 wurden bis inklusive Mai 172 Todesurteile verhängt, jedoch keine Exekutionen durchgeführt (Odhikar 2019c). Bangladesch hat im Dezember 2012 in der UN-Vollversammlung gegen das weltweite Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe gestimmt. Der signifikante Anstieg der Todesurteile fällt zeitlich mit der Einführung der "Speedy Trial" Tribunals (auf Grundlage des "Disruption of Law and Order Offences Act" 2002) zusammen. Laut Angaben des "Ministry of Law" von Bangladesch sollen solche Tribunale in den ersten Jahren nach deren Einrichtung über 300 Todesurteile verhängt haben (ÖB 12.2018). Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u.a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch Falschmünzerei und Schmuggel. Der "Anti-Terrorism Act" von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 27.10.2017; vgl. ÖB 12.2018). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 27.10.2017). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe auf Grund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zu Tode verurteilt werden (ÖB 12.2018). Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor (AA 27.10.2017).Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u.a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch Falschmünzerei und Schmuggel. Der "Anti-Terrorism Act" von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 27.10.2017; vergleiche ÖB 12.2018). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 27.10.2017). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe auf Grund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zu Tode verurteilt werden (ÖB 12.2018). Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor (AA 27.10.2017). Mitte 2018 wurden die Strafbestimmungen für fahrlässige Tötung verschärft, wobei der Justizminister darauf hinwies, dass die absichtliche Tötung eines Menschen auch mittels eines Fahrzeugs als Mord klassifiziert werden und u.U. die Todesstrafe zur Folge haben könne (ÖB 12.2018). Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim "High Court" sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB 12.2018; vgl. AA 27.10.2017). Todesurteile werden in der Regel durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 27.10.2017).Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim "High Court" sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB 12.2018; vergleiche AA 27.10.2017). Todesurteile werden in der Regel durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 27.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung AI - Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff 1.3.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung Odhikar
(2019c): Statistics on Death Penalty, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/06/Death-Penalty-2010-May-2018.pdf, Zugriff 1.3.2019 Grundversorgung Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 27.10.2017). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 12,1 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,04 %, die Geburtenziffer je Frau bei 2,2 % (AA 12.2018). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen