A) Den Beschwerden wird
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.(BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden BF), 5 minderjährige Kinder (BF3 - BF7) und ihre Eltern (BF1 - BF2), sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und wurde für sie erstmals am 08.11.2010 (BF1 - BF) bzw. am 31.08.2011 (BF6) und am 08.03.2016 (BF7) ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zuletzt wurden ihre Folgeanträge auf internationalen Schutz vom 29.11.2019 mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 09.01.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten
F., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Gleichzeitig wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G) idgF, nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG idgF, Rückkehrentscheidungen
F, gegen die BF erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF
Mit Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und wurde den BF
G 2005 aufgetragen, von 30.11.2019 bis 19.12.2019 in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.Zuletzt wurden ihre Folgeanträge auf internationalen Schutz vom 29.11.2019 mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 09.01.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Gleichzeitig wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF, Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und wurde den BF
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, von 30.11.2019 bis 19.12.2019 in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. 1.2. Gegen diese Bescheide richten sich die binnen offener Frist eingebrachten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht, wobei u. a. die Erteilung der aufschiebenden Wirkung angeregt und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Die Beschwerden wurden insbesondere auf die durch entsprechende Befunde dokumentierte psychische Erkrankung der BF1 sowie den Umstand, dass die minderjährigen BF den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, gestützt. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass die minderjährigen BF, die hier die Schule besucht haben, Deutsch auf Muttersprachniveau beherrschen und ihnen das Herkunftsland völlig fremd sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
F, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
4 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Paragraph 17, Absatz 4, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Bereits aufgrund des Umstandes, dass die minderjährigen BF3 und BF4 ein anpassungsfähiges Alter überschritten und sich offenbar über 9 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten haben, kann hinsichtlich der sie betreffenden Rückkehrentscheidungen ohne Verschaffung eines persönlichen Eindruckes keine Entscheidung getroffen werden, wobei gleichzeitig eine Gefährdung im Hinblick auf Art. 8 EMRK a priori nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 14.11.2019, Zl. Ra 2018/22/0276, Rz 13; VwGH 23.10.2019, Zl. Ra 2019/19/0405; VwGH 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0070; VwGH 24.09.2019, Zl. Ra 2019/20/0274, Rz 30-32). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Bereits aufgrund des Umstandes, dass die minderjährigen BF3 und BF4 ein anpassungsfähiges Alter überschritten und sich offenbar über 9 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten haben, kann hinsichtlich der sie betreffenden Rückkehrentscheidungen ohne Verschaffung eines persönlichen Eindruckes keine Entscheidung getroffen werden, wobei gleichzeitig eine Gefährdung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK a priori nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 14.11.2019, Zl. Ra 2018/22/0276, Rz 13; VwGH 23.10.2019, Zl. Ra 2019/19/0405; VwGH 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0070; VwGH 24.09.2019, Zl. Ra 2019/20/0274, Rz 30-32). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W182.1414994.6.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.