Obsah (9)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 3RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2020 GeschäftszahlW253 2139005-1 SpruchW253 2139005-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BI
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 03.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am XXXX in XXXX , Afghanistan geboren und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei Analphabet und habe zuletzt als Landarbeiter gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe Afghanistan aufgrund eines Grundstückstreits verlassen. Sein Vater sei von den Feinden im Dorf getötet worden. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan das gleiche Schicksal zu erleiden wie sein Vater.
- Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan geboren und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei Analphabet und habe zuletzt als Landarbeiter gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe Afghanistan aufgrund eines Grundstückstreits verlassen. Sein Vater sei von den Feinden im Dorf getötet worden. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan das gleiche Schicksal zu erleiden wie sein Vater.
- In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.10.2016 führte der Beschwerdeführer über seine bereits in der Erstbefragung getätigten Angaben hinausgehend aus, er sei sunnitischen Glaubensbekenntnisses und nehme seit drei Monaten Medikamente; die Ärzte in Afghanistan hätten ihm gesagt, dass er einen Tumor im Hinterkopf hätte. In Afghanistan habe eine Gruppierung das Grundstück des Beschwerdeführers beanspruchen wollen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob es die Taliban gewesen seien, jedenfalls habe es sich um bewaffnete Gruppierungen gehandelt, die in den Bergen leben würden. Sie hätten die gesamte Generation auslöschen wollen. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Jahr 2015 erschossen worden. Ein bereits sehr alter Onkel des Beschwerdeführers lebe noch in Afghanistan.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Weiters wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Der Begründung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist im Wesentlichen zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung seiner Person im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht. Er könne seinen Lebensunterhalt in Kabul und Mazar-e Sharif bestreiten und von seiner Familie unterstützt werden. Der Beschwerdeführer leide zudem an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung
§ 52Abs.
1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/
- Stock, 1170 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Schreiben vom 02.11.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides und machte die Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Dabei führte er zusammengefasst aus, der Vater des Beschwerdeführers habe von dessen Vater ein Grundstück vererbt bekommen, das die Söhne der Cousine des Beschwerdeführers, die den Taliban bzw. den Mujaheddin angehört hätten, für sich beanspruchen hätten wollen. Diese hätten hauptsächlich in den Bergen gelebt und eines Tages den Vater des Beschwerdeführers getötet. Daraufhin habe der Beschwerdeführer das Grundstück geerbt, weshalb ihn die Söhne seiner Cousine umbringen hätten wollen. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer ergänzende Fragen zur Bedrohung seiner Person durch seine Verfolger stellen müssen. Dann hätte er angegeben, dass er diese genau kenne und deshalb auch gewusst habe, dass sie den Taliban bzw. den Mujaheddin angehört hätten. Die belangte Behörde ziehe ihre Schlussfolgerungen aus unvollständigen und teilweise veralteten Länderberichten. Zum Bestätigungsbrief des Dorfältesten wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diesen erst in Österreich erhalten habe. Weiters wäre dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen, weil für ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan das reale Risiko einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bestehe. Aufgrund seiner psychischen Probleme sei der Beschwerdeführer als besonders vulnerabel einzustufen.
- Mit Schreiben vom 02.11.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides und machte die Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Dabei führte er zusammengefasst aus, der Vater des Beschwerdeführers habe von dessen Vater ein Grundstück vererbt bekommen, das die Söhne der Cousine des Beschwerdeführers, die den Taliban bzw. den Mujaheddin angehört hätten, für sich beanspruchen hätten wollen. Diese hätten hauptsächlich in den Bergen gelebt und eines Tages den Vater des Beschwerdeführers getötet. Daraufhin habe der Beschwerdeführer das Grundstück geerbt, weshalb ihn die Söhne seiner Cousine umbringen hätten wollen. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer ergänzende Fragen zur Bedrohung seiner Person durch seine Verfolger stellen müssen. Dann hätte er angegeben, dass er diese genau kenne und deshalb auch gewusst habe, dass sie den Taliban bzw. den Mujaheddin angehört hätten. Die belangte Behörde ziehe ihre Schlussfolgerungen aus unvollständigen und teilweise veralteten Länderberichten. Zum Bestätigungsbrief des Dorfältesten wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diesen erst in Österreich erhalten habe. Weiters wäre dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen, weil für ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan das reale Risiko einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bestehe. Aufgrund seiner psychischen Probleme sei der Beschwerdeführer als besonders vulnerabel einzustufen.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 07.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Eingabe vom 21.11.2016, 10.03.2017, 10.04.2017 und 15.05.2017 wurden dem erkennenden Gericht diverse Integrationsunterlagen übermittelt.
- Am 30.04.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer brachte neu vor, vom Islam abgefallen zu sein. Weiters wurde ein Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens gestellt.
- Mit Beschluss vom 05.05.2019 wurde XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie bestellt und mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.
- Mit Beschluss vom 05.05.2019 wurde römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie bestellt und mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt. In seinem neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 15.07.2019 führte der Sachverständige im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein altersentsprechender neurologischer Status und es würden sich keine Defizite finden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Anpassungsstörung mit gedrücktem Stimmungsbild und deutlicher Somatisierung sowie Schlafstörungen. Die derzeitige Medikation erscheine ausreichend. Es bestehe keine beschränkte Wiedergabefähigkeit bzw. sei der Beschwerdeführer in der Lage, das Erlebte wiederzugeben. Zudem bestehe auch keine beschränkte Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich zeitlich, örtlich und situativ zur Person orientiert. Er sei in der Lage, alle Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen. Weiters sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig; leichte bis schwere Arbeiten seien ihm ohne besondere Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit zuzumuten. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck seien halbzeitig zuzumuten. Der Beschwerdeführer sollte aufgrund seiner psychischen Symptomatik keine Schwierigkeiten bei der Arbeit oder Hausarbeit haben.
- Anschließend wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das unter Pkt. I.
- angeführte Gutachten, das Dokument "Die österreichischen Bischöfe: Katechumenat -Pastorale Orientierungen" sowie das Länderinformationsblatt zu Afghanistan übermittelt und ihnen eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
- Anschließend wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das unter Pkt. römisch eins.
- angeführte Gutachten, das Dokument "Die österreichischen Bischöfe: Katechumenat -Pastorale Orientierungen" sowie das Länderinformationsblatt zu Afghanistan übermittelt und ihnen eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
- Mit Stellungnahme vom 29.07.2019 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie erkenne aus dem Gutachten, dass dessen Erkenntnisse mit denen der Feststellungen des Organwalters bei der Einvernahme anher gehen würden. Hinsichtlich der Beilage "Die österreichischen Bischöfe: Katechumenat -Pastorale Orientierungen" erfahre das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Übersendung der bereits erfolgten Einvernahme durch das erkennende Gericht erstmals die Information, dass sich der Antragsteller für das Christentum interessiere. In der Beschwerde werde davon ebenso nichts vorgebracht, sodass die belangte Behörde davon ausgehe, dass dieser Umstand vom Antragsteller nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen worden sei, um einen Status zu erlangen.
- In der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er sei zum Christentum konvertiert, weshalb ihm im schlimmsten Fall in Afghanistan die Todesstrafe drohe. Zum gegenständlichen Gutachten führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dieses enthalte weder einen Befund iSd Judikatur bzw. der Standesregeln noch eine Angabe, welche Erfahrungssätze der Gutachter seinen fachlichen Schlussfolgerungen zu Grunde lege. Insgesamt mangle es an einer verständlichen, nachvollziehbaren und überprüfbaren Begründung. Zudem enthalte es keine Angaben zu herangezogenen Quellen. Der Gutachter habe somit bei der Erstattung des Gutachtens Pkt. 2.10.
- der Standesregeln des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs nicht eingehalten. Das Gutachten sei mangelhaft und im Verfahren nicht zu verwerten. Ergänzend legte der Beschwerdeführer einen aktuellen ambulanten Fachbefund der Abteilung für Neurologie vor und führte dazu aus, er leide einerseits an einer posttraumatischen Belastungsstörung und andererseits an einer Depression mit möglicher Somatisierung. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zu einer gänzlich anderen Diagnose, nämlich zur Diagnose einer bloßen "Anpassungsstörung" des Beschwerdeführers komme. Es wurde der Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch einen medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie gestellt. Weiters führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er befürchte im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner psychischen Erkrankung, seiner Konversion, seines mehrjährigen Aufenthaltes in Europa, seiner fehlenden besonderen Qualifizierung oder Fachausbildung und seines Analphabetismus sowie der derzeitigen prekären humanitären Situation nicht einmal seine existenziellen Grundbedürfnisse sichern zu können. Der UNHCR halte fest, dass aufgrund der aktuellen Situation Kabul in keinem Fall eine interne Schutzalternative darstellen könne. Aus der aktuellen ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 12.10.2018 gehe hervor, dass auch Mazar-e Sharif und Herat nicht als innerstaatliche Fluchtalternative in Frage kämen.
- Die unter Pkt. I.
- angeführte Stellungnahme wurde dem Sachverständigen zur Stellungnahme übermittelt. In dem daraufhin eingelangten Ergänzungsgutachten vom 22.10.2019 führte der Sachverständige im Wesentlichen aus, die Untersuchung sei am 04.07.2019 im Beisein von XXXX als Dolmetsch für die Sprache Farsi durchgeführt worden. Der Sachverständige entschuldigte sich, dass diese Information irrtümlich nicht im Gutachten angeführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei eingehend psychiatrisch untersucht worden und vorgelegte Befunde seien im Gutachten berücksichtigt worden. Es habe zu keinem Zeitpunkt in nachvollziehbarer Weise eine Wahrnehmungsstörung als krankheitswertiges Symptom, wie es zum Beispiel bei einer Psychose zu beobachten sei, bestanden. Es sei richtig, dass die Anpassungsstörung bereits abgeklungen sei und nur mehr ein gedrücktes Stimmungsbild und eine deutliche Somatisierung vorliege, jedoch keine psychiatrische Symptomatik mit Krankheitswert. Wie aus der Gebührennote ersichtlich sei, sei die Position "Computer-EEG" nicht ausgefüllt worden, weil auch keine derartige Untersuchung durchgeführt worden sei.
- Die unter Pkt. römisch eins.
- angeführte Stellungnahme wurde dem Sachverständigen zur Stellungnahme übermittelt. In dem daraufhin eingelangten Ergänzungsgutachten vom 22.10.2019 führte der Sachverständige im Wesentlichen aus, die Untersuchung sei am 04.07.2019 im Beisein von römisch 40 als Dolmetsch für die Sprache Farsi durchgeführt worden. Der Sachverständige entschuldigte sich, dass diese Information irrtümlich nicht im Gutachten angeführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei eingehend psychiatrisch untersucht worden und vorgelegte Befunde seien im Gutachten berücksichtigt worden. Es habe zu keinem Zeitpunkt in nachvollziehbarer Weise eine Wahrnehmungsstörung als krankheitswertiges Symptom, wie es zum Beispiel bei einer Psychose zu beobachten sei, bestanden. Es sei richtig, dass die Anpassungsstörung bereits abgeklungen sei und nur mehr ein gedrücktes Stimmungsbild und eine deutliche Somatisierung vorliege, jedoch keine psychiatrische Symptomatik mit Krankheitswert. Wie aus der Gebührennote ersichtlich sei, sei die Position "Computer-EEG" nicht ausgefüllt worden, weil auch keine derartige Untersuchung durchgeführt worden sei.
- Dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurde das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen übermittelt und ihnen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. In ihrer Stellungnahme vom 31.10.2019 brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor wie in ihrer in Pkt. I.
- genannten Stellungnahme. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 13.11.2019 zusammengefasst aus, in dem erstatteten Ergänzungsgutachten gehe der Sachverständige - mit Ausnahme der Bekanntgabe der Untersuchung sowie der Beiziehung eines Dolmetschers - mit keinem Wort auf die vom Beschwerdeführer ausführlich dargelegte Mangelhaftigkeit des Gutachtens ein. Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten vom 15.07.2019 sowie das Ergänzungsgutachten vom 22.10.2019 weiterhin als mangelhaft und halte seine bisherigen Anträge unverändert aufrecht.
- Dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurde das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen übermittelt und ihnen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. In ihrer Stellungnahme vom 31.10.2019 brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor wie in ihrer in Pkt. römisch eins.
- genannten Stellungnahme. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 13.11.2019 zusammengefasst aus, in dem erstatteten Ergänzungsgutachten gehe der Sachverständige - mit Ausnahme der Bekanntgabe der Untersuchung sowie der Beiziehung eines Dolmetschers - mit keinem Wort auf die vom Beschwerdeführer ausführlich dargelegte Mangelhaftigkeit des Gutachtens ein. Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten vom 15.07.2019 sowie das Ergänzungsgutachten vom 22.10.2019 weiterhin als mangelhaft und halte seine bisherigen Anträge unverändert aufrecht.
- Am 09.01.2020 wurden dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde aktuelle Länderberichte übermittelt und ihnen eine Frist zur allfälligen Stellungnahme von sieben Tagen eingeräumt. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme sinngemäß aus, aus der Anfragebeantwortung sei erkennbar, dass die Medikamente Cerebokan, Pantoprazol, Saroten und Setralin in Afghanistan verfügbar seien, und es seien bis dato keine neuen Erkenntnisse ergangen, die der Beantwortung entgegenstünden. [l1]Der Beschwerdeführer kam um eine Fristverlängerung ein, welche im gewährt wurde und langte des Stellungnahme am 23.01.2020 ein. Der Beschwerdeführer verwies darin auf seine im Verfahren vorgebrachten Stellungnahmen sowie gestellten Anträge und teilte mit, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der mangelnden Unterstützung vor Ort nicht in der Lage sein werde, seine Grundbedürfnisse in Afghanistan zu decken. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 15.07.2019 sowie dem Ergänzungsgutachten vom 22.10.2019, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 03.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Weiters wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.11.2016 fristgerecht Beschwerde, woraufhin am 30.04.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari stattfand, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Mit Beschluss vom 05.05.2019 wurde XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie bestellt und mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.Der Beschwerdeführer stellte am 03.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.11.2016 fristgerecht Beschwerde, woraufhin am 30.04.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari stattfand, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Mit Beschluss vom 05.05.2019 wurde römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie bestellt und mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt. 1.
- Zum Beschwerdeführer: 1.2.
- Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in der Provinz Baghlan, im Distrikt XXXX geboren. Er stammt aus dem Dorf XXXX , wo er bis zur Ausreise aus Afghanistan (ungefähr im Januar 2015) gelebt hat. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem und seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.1.2.
- Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in der Provinz Baghlan, im Distrikt römisch 40 geboren. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , wo er bis zur Ausreise aus Afghanistan (ungefähr im Januar 2015) gelebt hat. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem und seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Kernfamilie mehr; seine Eltern und deren Geschwister sind bereits verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers ist an Magenbeschwerden im Juni 2008 gestorben (zum Vater und Onkel des Beschwerdeführers siehe auch die Ausführungen unter Pkt. II.1.3.).Der Beschwerdeführer verfügt über keine Kernfamilie mehr; seine Eltern und deren Geschwister sind bereits verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers ist an Magenbeschwerden im Juni 2008 gestorben (zum Vater und Onkel des Beschwerdeführers siehe auch die Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.1.3.). Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Schule absolviert und weder lesen noch schreiben gelernt; er kann mündlich zählen. Der Beschwerdeführer hat sein Einkommen durch die Tätigkeit als Landwirt erzielt und auf den Feldern anderer Leute gearbeitet. Die Familie des Beschwerdeführers war zudem im Besitz von Grundstücken. Der Beschwerdeführer nimmt das Medikament Saroten 25 mg. Er leidet an einer Anpassungsstörung bzw. Somatisierungsstörung. Die Anpassungsstörung ist bereits abgeklungen und es liegt nur mehr ein gedrücktes Stimmungsbild vor. Es liegt keine psychiatrische Symptomatik mit Krankheitswert vor. Beim Beschwerdeführer besteht weiters keine beschränkte Wiedergabe,- Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer leidet insgesamt an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Er ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut. 1.2.
- Der Beschwerdeführer spricht ein einfaches Deutsch und hat an Deutschkursen, zuletzt auf dem XXXX - teilgenommen. Er besucht derzeit keinen Deutschkurs und hat auch noch keine Deutschprüfung absolviert. Der Beschwerdeführer verrichtet in seiner Unterkunft den Hauptputzdienst und hilft den Ortsbewohnern gelegentlich bei der Gartenarbeit. Ansonsten geht er keiner Erwerbstätigkeit nach. Er ist auch kein Mitglied in einem Verein. In seiner Freizeit kocht der Beschwerdeführer unter anderem gerne und geht spazieren.1.2.
- Der Beschwerdeführer spricht ein einfaches Deutsch und hat an Deutschkursen, zuletzt auf dem römisch 40 - teilgenommen. Er besucht derzeit keinen Deutschkurs und hat auch noch keine Deutschprüfung absolviert. Der Beschwerdeführer verrichtet in seiner Unterkunft den Hauptputzdienst und hilft den Ortsbewohnern gelegentlich bei der Gartenarbeit. Ansonsten geht er keiner Erwerbstätigkeit nach. Er ist auch kein Mitglied in einem Verein. In seiner Freizeit kocht der Beschwerdeführer unter anderem gerne und geht spazieren. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Substanzielle Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. intensive Freundschaften oder Beziehungen) können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.3.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung durch entfernte Verwandte, die Mitglieder der Taliban sind, ausgesetzt war oder im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten, ausgelöst von ebengenannten Verwandten, ums Leben gekommen sind. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat (bzw. jeder derartige "Rückkehrer") in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist bzw., dass er eine solche im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte. 1.3.
- Der Beschwerdeführer wurde als Moslem erzogen und ist bisher nicht zum Christentum konvertiert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein tatsächliches Interesse am Christentum hegt sowie diesem im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen und dieses nach außen zur Schau tragen würde. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan (Mazar-e Sharif) Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif ausschließen, konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage ist, in Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Mazar-e Sharif ist über den dort vorhandenen Flughafen sicher erreichbar. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat: Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 [in Folge kurz "LIB"], den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 [in Folge kurz "UNHCR-Richtlinien"], der EASO-Country Guidance zu Afghanistan vom Juni 2019, die auf Grund der gerichtsnotorischen englischen Sprache im englischen Original verwendet wird [in Folge kurz "EASO Juni 2019"], und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan: Behandlung von Gastritis und Interkostalneuralgie und Kosten von Cerebokan, Pantoprazol, Saroten und Setralin vom 30.01.2018 [in Folge kurz "Anfragebeantwortung 30.01.2018"]): 1.5.
- Zur allgemeinen Sicherheitslage (LIB Kapitel 3.): 1.5.1.
- Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil, nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten. Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen. Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten. Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten. Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren. Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19 % im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
- - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen. Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten. So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet. In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten. So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. Für das gesamte Jahr 2018 registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5 %, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte. Für den Berichtszeitraum 10.
- - 08.08.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63 % Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Für den Berichtszeitraum 08.02 - 09.05.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7 % gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist. Für den Berichtszeitraum 10.
- - 08.08.2019 sind 56 % (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7 % im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17 %. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44 % verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57 % mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres
- Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge. Von Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56 % auf 54 % der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. der Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15 % auf 12 %. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29 % auf 34 %. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5 % zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6 % der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr
- Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand. Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39 % der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37 % von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20 % der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4 % der Distrikte. Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen. Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet. 1.5.1.
- Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 01.
- - 30.09.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert
- Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41 % der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge). Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5 % bzw. 11 % bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
- Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24 % gegenüber
- Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt. Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen. Zwischen 01.06.2018 und 30.11.2018 fanden 59 High-Profile Angriffe (HPAs) in Kabul statt (Vorjahreswert: 73), zwischen 01.12.2018 und 15.05.2019 waren es 6 HPAs. Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge. 1.5.1.
- In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität. 1.5.
- Zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Baghlan (LIB Kapitel 3.4.): 1.5.2.
- Baghlan, das sich im Nordosten Afghanistans befindet, grenzt an die Provinzen Bamyan, Samangan, Kunduz, Takhar, Panjshir, Parwan, und in einem sehr kleinen Abschnitt an Balkh. Baghlan ist in die folgenden 15 Distrikte unterteilt: Andarab, Baghlan-e-Jadeed (auch bekannt als Baghlan-e-Markazi), Burka, Dahana-e-Ghuri, Deh Salah, Dushi, Firing Wa Gharu, Gozargah-e-S. Noor, Khinjan, Khost Wa Firing, Khwaja hejran (Jalga), Nahreen, Pul-e-Hisar, Pul-i-Khumri und Tala Wa Barfak. Die Hauptstadt der Provinz ist Pul-iKhumri. Die zentrale Statistikorganisation Afghanistan (CSO) schätzt die Bevölkerung von Baghlan für den Zeitraum 2019-20 auf 995.814 Personen. Eine knappe Mehrheit der Einwohner von Baghlan sind Tadschiken, gefolgt von Paschtunen und Hazara als zweit- bzw. drittgrößte ethnische Gruppen. Außerdem leben ethnische Usbeken und Tataren in Baghlan. Baghlan befindet sich auf der Kabul-Nord-Route, welche insgesamt neun Provinzen miteinander verbindet. Dies ist die einzige Trans-Hindukush-Autobahn in Afghanistan und die wichtigste Transitroute zwischen Kabul und dem Norden des Landes. Die Sicherheit entlang der Autobahn ist auch bedeutsam für die Energieversorgung Kabuls, da Stromleitungen aus Tadschikistan und Usbekistan entlang dieser verlaufen.
dem UNODC Opium Survey 2018 gehörte Baghlan im Jahr 2018 nicht zu den zehn wichtigsten Schlafmohn anbauenden Provinzen Afghanistans. Der Schlafmohnanbau blieb in Baghlan im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 ungefähr gleich. 1.5.2.
- Baghlan zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans; Aufständische der Taliban sind in gewissen unruhigen Distrikten aktiv, in denen sie oftmals terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitsinstitutionen durchführen. Im Dezember 2018 erklärte das afghanische Innenministerium (MoI), dass Baghlan zu den Provinzen mit einer hohen Taliban-Präsenz gehört und dass afghanische Streitkräfte in Teilen der Provinz in tödliche Kämpfe verwickelt sind. Zwischen 2014 und 2018 wurde in Baghlan ein Angriff des ISKP gezählt. Aufseiten der Regierungstruppen liegt Baghlan im Verantwortungsbereich des
- ANA Corps, das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. 1.5.2.
- Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 261 zivile Opfer (68 Tote und 193 Verletzte) in Baghlan. Dies entspricht einer Steigerung von 17 % gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDs) und gezielten Tötungen. Baghlan liegt im Fokus der im April 2019 von der Regierung beschlossenen "Operation Khalid". Seit dem Jahr 2018 führen die ANDSF regelmäßig Operationen in der Provinz durch. Bereits im November wurden zusätzliche Sicherheitskräfte vom Verteidigungsministerium als Verstärkung nach Baghlan entsandt. Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierungstruppen und den Taliban finden statt. Taliban-Kämpfer griffen im Mai 2019 in der Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri Sicherheitskräfte an und im September 2019 die Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri selbst und lieferten sich weitere bewaffnete Zusammenstöße. Die Verbindungsstraßen in die Hauptstadt waren temporär gesperrt und waren erst nach großangelegten Sicherheitsoperationen der afghanischen Regierungstruppen wieder eröffnet worden. 1.5.2.
- UNOCHA meldete für den Zeitraum 01.
- - 31.12.2018 13.421 aus der Provinz Baghlan vertriebene Personen, die hauptsächlich in der Provinz selbst, in den benachbarten Provinzen Parwan, Balkh Panjsher und Bamyan sowie in anderen Provinzen wie Kabul, Kapisa und Khost Zuflucht fanden. Im Zeitraum 01.
- - 30.06.2019 meldete UNOCHA 6.699 aus der Provinz Baghlan vertriebene Personen, die in der Provinz selbst verblieben, sowie nach Kabul und Herat gingen. Im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 meldete UNOCHA 11.928 Vertriebene in die Provinz Baghlan, die alle aus der Provinz selbst stammten. Im Zeitraum 01.
- - 30.06.2019 meldete UNOCHA 936 konfliktbedingt nach Baghlan vertriebene Personen, die allesamt aus der Provinz selbst stammten. 1.5.
- Zur Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh (LIB Kapitel 3.
- und 21.): 1.5.3.
- Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari. Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Die Autobahn, welche zum usbekischen Grenzübergang Hairatan-Termiz führt, zweigt ca 40 km östlich von Mazar-e Sharif von der Ringstraße ab. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen. Im Januar 2019 wurde ein Luftkorridor für Warentransporte eröffnet, der Mazar-e Sharif und Europa über die Türkei verbindet. Laut dem Opium Survey von UNODC für das Jahr 2018 belegt Balkh den
- Platz unter den zehn größten Schlafmohn produzierenden Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Dürre sank der Mohnanbau in der Provinz 2018 um 30 % gegenüber
- 1.5.3.
- Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen. In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete. Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert. Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet. Das Hauptquartier des
- ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi. Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert. 1.5.3.
- Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 76 % gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. UNAMA verzeichnete für das Jahr 2018 insgesamt 99 zivile Opfer durch Bodenkämpfe in der Provinz. Hinsichtlich der nördlichen Region, zu denen UNAMA auch die Provinz Balkh zählt, konnte in den ersten 6 Monaten ein allgemeiner Anstieg ziviler Opfer verzeichnet werden. Im Winter 2018/2019 und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt. Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch. Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak, Chemtal, Dawlatabad und Nahri Shahi an.Im Winter 2018 aus 2019, und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt. Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch. Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak, Chemtal, Dawlatabad und Nahri Shahi an. Berichten zufolge errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert. Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen. 1.5.3.
- UNOCHA meldete für den Zeitraum 01.
- - 31.12.2018 1.218 aus der Provinz Balkh vertriebene Personen, die hauptsächlich in der Provinz selbst in den Distrikten Nahri Shahi und Kishindeh Zuflucht fanden. Im Zeitraum 01.
- - 30.06.2019 meldete UNOCHA 4.361 konfliktbedingt Vertriebene aus Balkh, die allesamt in der Provinz selbst verblieben. Im Zeitraum 01.
- - 31.12.2018 meldete UNOCHA 15.313 Vertriebene in die Provinz Balkh, darunter 1.218 aus der Provinz selbst, 10.749 aus Faryab und 1.610 aus Sar-e-Pul. Im Zeitraum 01.
- - 30.06.2019 meldete UNOCHA 14.301 Vertriebene nach Mazar-e-Sharif und Nahri Shahi, die aus der Provinz Faryab, sowie aus Balkh, Jawzjan, Samangan und Sar-e-Pul stammten. 1.5.
- Zur Versorgungslage und den allgemeinen Lebensbedingungen in der Stadt Mazar-e Sharif (EASO Juni 2019, Kapitel V. "Internal protection alternative"):1.5.
- Zur Versorgungslage und den allgemeinen Lebensbedingungen in der Stadt Mazar-e Sharif (EASO Juni 2019, Kapitel römisch fünf. "Internal protection alternative"): Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein Industriezentrum mit großen Produktionsunternehmen und einer großen Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen. Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen (76 %), die in der Regel verrohrt sind oder aus den Brunnen stammen. 92 % der Haushalte verfügen über verbesserte sanitäre Einrichtungen. Laut Einschätzung des "Famine Early Warning System" (FEWS) ist die Situation in Mazar-e Sharif betreffend die Ernährungslage im Dezember 2018 als "angespannt" (engl.: "stressed") einzustufen, das bedeutet, dass mindestens jeder fünfte Haushalt trotz humanitärer Hilfe über einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch verfügt, aber nicht in der Lage ist, sich wesentliche nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. 1.5.
- Religionsfreiheit, Christentum und Konversion zum Christentum (LIB Kapitel 16., 16.2.): 1.5.5.
- Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus; in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. 1.5.5.
- Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0,3 % der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden. USDOS schätzte im Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2009 die Größe der geheimen christlichen Gemeinschaft auf 500 bis 8.000 Personen. Religiöse Freiheit für Christen in Afghanistan existiert;
der afghanischen Verfassung ist es Gläubigen erlaubt, ihre Religion in Afghanistan im Rahmen der Gesetze frei auszuüben. Dennoch gibt es unterschiedliche Interpretationen zu religiöser Freiheit, da konvertierte Christen im Gegensatz zu originären Christen vielen Einschränkungen ausgesetzt sind. Religiöse Freiheit beinhaltet nicht die Konversion. Tausende ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Laut islamischer Rechtsprechung soll jeder Konvertit drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Konvertiten vom Islam zum Christentum werden von der Gesellschaft nicht gut behandelt, weswegen sie sich meist nicht öffentlich bekennen. Zur Zahl der Konvertiten gibt es keine Statistik. In den meisten Fällen versuchen die Behörden Konvertiten gegen die schlechte Behandlung durch die Gesellschaft zu unterstützen, zumindest um potenzielles Chaos und Misshandlung zu vermeiden. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt. Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul. Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde.
hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Es gibt keine Berichte zu staatlicher Verfolgung aufgrund von Apostasie oder Blasphemie. Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und missionieren. Ein christliches Krankenhaus ist seit 2005 in Kabul aktiv; bei einem Angriff durch einen Mitarbeiter des eigenen Wachdienstes wurden im Jahr 2014 drei ausländische Ärzte dieses Krankenhauses getötet. Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht. Dieser betreibt eine Schule für Kinder mit Behinderung. 1.5.
- Tadschiken (LIB Kapitel 17.2.): Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus. Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan (Provinzen Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul) bilden Tadschiken in weiten Teilen des Landes ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Aus historischer Perspektive identifizierten sich dari-persisch sprechende Personen in Afghanistan nach sehr unterschiedlichen Kriterien, etwa durch das Siedlungsgebiet oder der Herkunftsregion. Dementsprechend nannten sie sich zum Beispiel kaboli (aus Kabul), herati (aus Herat), mazari (aus Mazar-e Scharif), panjsheri (aus Panjsher) oder badakhshi (aus Badakhshan). Sie konnten auch nach ihrer Lebensweise benannt werden. Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete ursprünglich traditionell sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession. Heute werden unter dem Terminus tajik "Tadschike" fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst¿. Tadschiken dominierten die "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominierendste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25 % in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. 1.5.
- IDPs und Flüchtlinge (LIB Kapitel 20.): Im Jahresverlauf 2018 verstärkten sich Migrationsbewegungen innerhalb des Landes aufgrund des bewaffneten Konfliktes und einer historischen Dürre. UNHCR berichtet für das gesamte Jahr 2018 von ca. 350.000 bis 372.000 Personen, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes zu Binnenvertriebenen (IDPs, internally displaced persons) wurden. Trotz des im Zeitvergleich hohen Ausmaßes der Gewalt war im Jahr 2018 das Ausmaß der konfliktbedingten Vertreibungen geringer als im Jahr 2017, als ca. 450.000 bis 474.000 Menschen durch den Konflikt innerhalb Afghanistans vertrieben wurden. Aufgrund der Dürre, vorwiegend in den Provinzen Herat und Badghis, kommen ca. 287.000 IDPs hinzu. Nach Angaben von UNOCHA sind im ersten Halbjahr 2019 rund 210.000 neue Konflikt induzierte Binnenflüchtlinge hinzugekommen. Mehr als die Hälfte von ihnen stammen aus den Provinzen Takhar, Faryab und Kunar. Die Gesamtzahl von Binnenflüchtlingen lag IDMC zufolge Stand Jahresende 2018 bei ca 2,598,000 Menschen. Im Jahr 2018 kam es in 33 der 34 Provinzen zu konfliktbedingten Vertreibungen. Der Auslöser für Flucht war häufig Einschüchterung durch bewaffnete Akteure. Beispielsweise wurden im Zuge des Angriffes der Taliban auf die Stadt Ghazni im August 2018 rund 36.000 Menschen zu IDPs. Auch wurden zum Beispiel im November 2018 in Folge eines bewaffneten Konfliktes zwischen Hazara und Taliban 6.400 Menschen aus bis dahin sicheren Distrikten der Provinz Ghazni vertrieben. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Ein Großteil der Binnenflüchtlinge ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft. Die afghanische Regierung kooperiert mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung bezüglich vulnerabler Personen - inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran - ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. Die Regierung hat einen Exekutivausschuss für Vertriebene und Rückkehrer sowie einen politischen Rahmen und einen Aktionsplan eingerichtet, der erfolgreiche Integration von Rückkehrern und Binnenvertriebenen fördert sowie humanitäre und entwicklungspolitische Aktivitäten erstellt und diese koordiniert. 1.5.
- Grundversorgung (LIB Kapitel 21.): Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38 %
(2011)auf 55 %
(2016)verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80 % der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor
Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7 % am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1 %, tertiärer Sektor: 53,1 %). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar. Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6 % und wird für 2019 auf 3,1 % prognostiziert. Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8 %. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: Einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. 1.5.
- Arbeitsmarkt und Arbeitslosigkeit (LIB Kapitel 21.): Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können. In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000). Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. 1.5.
- Sozialbeihilfen, wohlfahrtsstaatliche Leistungen und Versicherungen (LIB Kapitel 21.1.): Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen. Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Armee und Polizei), nicht. Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch. Ein Pensionssystem ist nur im öffentlichen Sektor etabliert. Manche Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten Abfertigungen, welche die Angestellten sich nach einem gewissen Zeitraum ausbezahlen lassen können. Die weitgehende Informalität der afghanischen Wirtschaft bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitskräfte nicht in den Genuss von Pensionen oder Sozialbeihilfen kommt. Im Rahmen des zehn Jahre andauernden "Citizens' Charter National Priority Program" wurde im Jahr 2016 das Citizens' Charter Afghanistan Project ins Leben gerufen. Es zielt darauf ab, die Armut in teilnehmenden Gemeinschaften zu reduzieren und den Lebensstandard zu verbessern, indem die Kerninfrastruktur und soziale Leistungen durch Community Development Councils (CDCs) gestärkt werden. Das CCAP soll Entwicklungsprojekte unterschiedlicher Ministerien umsetzen und zu einem größeren Nutzen für die betroffenen Gemeinschaften führen. Ziel des Projektes war es von Anfang an, 3,4 Millionen Menschen den Zugang zu sauberem Trinkwasser zu ermöglichen, die Qualität von Dienstleistung in den Bereichen Gesundheit, Bildung, ländliche Straßen und Elektrizität zu verbessern sowie die Zufriedenheit der Bürger/innen mit der Regierung und das Vertrauen in selbige zu steigern. Außerdem sollten vulnerable Personen - Frauen, Binnenvertriebene, behinderte und arme Menschen - besser integriert werden. Alleine im Jahr 2016 konnten 9,3 Millionen Afghan/innen von den Projekten profitieren. 1.5.
- Medizinische Versorgung: 1.5.11.
- Allgemeines (LIB Kapitel 22.): Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück. Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen. Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan und 87 % der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer Einrichtung entfernt. Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw Tazkira. Alle Staatsbürger/innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (va Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden. Zahlreiche Afghanen begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90 % der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Beispielsweise um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Seit dem Jahr 2009 wurden insgesamt 65 Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gebaut oder renoviert. Neben verbesserten diagnostischen Methoden kommen auch innovative Technologien wie z.B. Telemedizin zum Einsatz. 1.5.11.
- Medizinische Versorgung in der Stadt Mazar-e Sharif (LIB Kapitel 22.): In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20 % dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80 % öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben.Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. 1.5.11.
- Psychische Erkrankungen (LIB Kapitel 22.1.): Innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat mentale Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt, doch der Fortschritt ist schleppend und die Leistungen außerhalb Kabuls dürftig. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden - genauso wie Kranke und Alte - gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. In der staatlichen Klinik in Kabul existieren 14 Betten zur stationären Behandlung. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können. Wie auch in anderen Krankenhäusern Afghanistans ist eine Unterbringung im Kabuler Krankenhaus von Patienten grundsätzlich nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. So werden Patienten bei stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen, oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen. Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in manchen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Menschen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und unter anderem bei folgenden Organisationen behandelt werden: bei International Psychosocial Organisation (IPSO) Kabul, Medica Afghanistan und PARSA Afghanistan. In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae mental hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim private hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan weiterhin hoch stigmatisiert, obwohl Schätzungen zufolge 50 % der Bevölkerung psychische Symptome wie Depression, Angststörungen oder posttraumatische Belastungsstörung zeigen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychisch Erkrankte sind oftmals einer gesellschaftlichen Stigmatisierung ausgesetzt. 1.5.11.
- Verfügbarkeit des Medikaments "Saroten" (Anfragebeantwortung 30.01.2018): Medikamente mit den Wirkstoffen Amitriptylin (der in Saroten enthaltene Wirkstoff) sind in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat erhältlich. 10 Tabletten (25 mg) kosten in Mazar-e Sharif 20 AFN. 1.5.
- Zur wirtschaftlichen Situation von Rückkehrern: Rückkehrer haben zu Beginn meist positive Reintegrationserfahrungen, insbesondere durch die Wiedervereinigung mit der Familie. Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten. Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben.
dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Mehrere Studien fanden jedoch Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet im Bereich Rückkehr verschiedene Programme zur Unterstützung und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan an; z.B.: Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen. IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. IOM gewährte bisher zwangsweise rückgeführten Personen für 14 Tage Unterkunft in Kabul. Seit April 2019 erhalten Rückkehrer nur noch eine Barzahlung in Höhe von ca. 150 Euro sowie Informationen, etwa über Hotels. Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die am Reintegrationsprojekt RESTART II teilnehmen, haben nach wie vor die Möglichkeit, neben der Unterstützung in Bargeld von 500 Euro, die zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse vorgesehen sind, eine Unterstützung für die Weiterreise und für temporäre Unterkunft bis zu max. 14 Tagen zu erhalten.Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet im Bereich Rückkehr verschiedene Programme zur Unterstützung und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan an; z.B.: Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen. IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. IOM gewährte bisher zwangsweise rückgeführten Personen für 14 Tage Unterkunft in Kabul. Seit April 2019 erhalten Rückkehrer nur noch eine Barzahlung in Höhe von ca. 150 Euro sowie Informationen, etwa über Hotels. Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die am Reintegrationsprojekt RESTART römisch zwei teilnehmen, haben nach wie vor die Möglichkeit, neben der Unterstützung in Bargeld von 500 Euro, die zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse vorgesehen sind, eine Unterstützung für die Weiterreise und für temporäre Unterkunft bis zu max. 14 Tagen zu erhalten. 1.5.13. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018: "[...] 2. Analyse der Zumutbarkeit [...]
- c)Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben Eine vorgeschlagene Flucht- oder Neuansiedlungsalternative ist nur dann zumutbar, wenn der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet seine grundlegenden Menschenrechte ausüben kann und Möglichkeiten für ein wirtschaftliches Überleben unter würdigen Bedingungen vorfindet. In dieser Hinsicht muss bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative insbesondere auf Folgendes geachtet werden: (
- i)Zugang zu einer Unterkunft im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet (
- ii)Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und Zugang zu grundlegender Versorgung im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet wie Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung (iii) Lebensgrundlagen einschließlich des Zugangs zu Land für Afghanen, die aus ländlichen Gebieten stammen, oder im Fall von Antragstellern, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie für ihren eigenen Unterhalt sorgen (zum Beispiel ältere Antragsteller), erwiesene und nachhaltige Unterstützung zur Erreichung eines angemessenen Lebensstandards. Zu den Punkten (
- i)- (iii) im konkreten Kontext von Afghanistan wurde die Bedeutung der Verfügbarkeit und des Zugangs zu sozialen Netzen, bestehend aus der erweiterten Familie des Antragstellers oder aus Mitgliedern seiner ethnischen Gemeinschaft, bereits ausführlich dokumentiert. In dieser Hinsicht kann allein aus der Anwesenheit von Personen mit demselben ethnischen Hintergrund wie der des Antragstellers im geplanten Neuansiedlungsort nicht geschlossen werden, dass solche Gemeinschaften den Antragsteller maßgeblich unterstützen würden; eine solche Unterstützung würde in der Regel vielmehr konkrete frühere gesellschaftliche Beziehungen zwischen dem Antragsteller und einzelnen Mitgliedern der betreffenden ethnischen Gemeinschaft voraussetzen. Selbst wenn derartige bereits zuvor bestehende, soziale Beziehungen gegeben sind, sollte aber geprüft werden, ob die Mitglieder dieses Netzes auch bereit und trotz der prekären humanitären Lage in Afghanistan, der niedrigen Entwicklungsindikatoren und der generellen wirtschaftlichen Zwänge, unter denen weite Teile der Bevölkerung leiden, auch wirklich in der Lage sind den Antragssteller tatsächlich zu unterstützen. Inwiefern Antragsteller auf Unterstützung durch Familiennetzwerke im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet zurückgreifen können, muss auch im Lichte der berichteten Stigmatisierung und Diskriminierung von Personen, die nach einem Aufenthalt im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, geprüft werden. Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (
- i)Unterkunft, (
- ii)grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen. [...]" 1.5.14. Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa (jeweilige rechtliche Lage, staatliche und gesellschaftliche Behandlung, Diskriminierung, staatlicher bzw. rechtlicher Schutz bzw. Schutz durch internationale Organisationen, regionale Unterschiede, Möglichkeiten zur Ausübung des christlichen Glaubens, Veränderungen hinsichtlich der Lage der christlichen Gemeinschaft) [a-10159] vom 01.06.2017, welche vom Beschwerdeführer als Quelle herangezogen wurde (siehe S. 2 der Stellungnahme vom 22.08.2019): "[...] Vom Islam abgefallene Personen (Apostaten): Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass Apostasie (Arabisch: ridda) in der klassischen Scharia als "Weggehen" vom Islam verstanden werde und ein Apostat (Arabisch: murtadd) ein Muslim sei, der den Islam verleugne. Apostasie müsse nicht unbedingt bedeuten, dass sich der Apostat einer neuen Glaubensrichtung anschließe. [...] Artikel 2 der Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom Jänner 2004 legt die ‚heilige Religion des Islam' als Religion Afghanistans fest. Angehörige anderer Glaubensrichtungen steht es frei, innerhalb der Grenzen des Gesetzes ihren Glauben und ihre religiösen Rituale auszuüben.
Artikel 3
der Verfassung darf kein Gesetz in Widerspruch zu den Lehren und Vorschriften des Islam stehen. Laut Artikel 7 ist Afghanistan indes verpflichtet, die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, zwischenstaatlicher Vereinbarungen, internationaler Vertragswerke, deren Vertragsstaat Afghanistan ist, sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte einzuhalten. Artikel 130 der Verfassung schreibt vor, dass die Gerichte bei der Beurteilung von Fällen die Bestimmungen der Verfassung und anderer Gesetze zu berücksichtigen haben. Wenn es jedoch zu einem Fall keine Bestimmungen in der Verfassung oder anderen Gesetzen gibt, so haben die Gerichte entsprechend der (sunnitischen) hanafitischen Rechtssprechungstradition innerhalb der Grenzen der Verfassung auf eine Art und Weise zu entscheiden, welche am besten geeignet ist, Gerechtigkeit zu gewährleisten. [...] Bezug nehmend auf den soeben zitierten Artikel 130 der afghanischen Verfassung schreibt Landinfo im August 2014, dass dieser Artikel hinsichtlich Apostasie und Blasphemie relevant sei, da Apostasie und Blasphemie weder in der Verfassung noch in anderen Gesetzen behandelt würden. Im afghanischen Strafgesetzbuch existiere keine Definition von Apostasie. Die US Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt, dass das Strafgesetzbuch den Gerichten ermögliche, Fälle, die weder im Strafgesetz noch in der Verfassung explizit erfasst seien, darunter Blasphemie, Apostasie und Konversion,
dem Scharia-Recht der Hanafi-Rechtsschule und den sogenannten ‚hudud'-Gesetzen, die Vergehen gegen Gott umfassen würden, zu entscheiden. Die Scharia zähle Apostasie zu den sogenannten ‚hudud'-Vergehen und sehe für Apostasie wie auch für Blasphemie die Todesstrafe vor. [...] Die Internationale Humanistische und Ethische Union (International Humanist and Ethical Union, IHEU), ein Zusammenschluss von über 100 nichtreligiösen humanistischen und säkularen Organisationen in mehr als 40 Ländern, bemerkt in ihrem im November 2016 veröffentlichten ‚Freedom of Thought Report 2016', dass sich die Gerichte bei ihren Entscheidungen weiterhin auf Auslegungen des islamischen Rechts nach der Hanafi-Rechtslehre stützen würden. Das Office of Fatwa and Accounts innerhalb des Obersten Gerichtshofs Afghanistans würde die Hanafi-Rechtsprechung auslegen, wenn ein Richter Hilfe dabei benötige, zu verstehen, wie die Rechtsprechung umzusetzen sei. [...] Thomas Ruttig, Ko-Direktor des Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützige Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, die Analysen zu politischen Themen in Afghanistan und der umliegenden Region erstellt, bemerkte in einem Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016) Folgendes bezüglich der Rechtspraxis: ‚Zwar gibt es drei parallele Rechtssysteme (staatliches Recht, traditionelles Recht und islamisches Recht/Scharia), doch letztendlich ziehen sich viele Richter, wenn die Lage irgendwie politisch heikel wird, auf das zurück, was sie selber als Scharia ansehen, statt sich etwa auf die Verfassung zu berufen. Die Scharia ist nicht gänzlich kodifiziert, obwohl verschiedenste Rechtskommentare etc. existieren, und zudem gibt es zahlreiche Widersprüche in den Lehrmeinungen.' [...] Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) geht in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender wie folgt auf die strafrechtlichen Konsequenzen von Apostasie bzw. Konversion vom Islam ein: ‚Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und
den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ‚ungeheuerlichen Straftaten', die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi- Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist.' [...] Dem USDOS zufolge seien aus dem Berichtsjahr 2015 keine Fälle von tätlichen Übergriffen, Inhaftierungen, Festnahmen oder Strafverfolgung wegen Apostasie bekannt. UNHCR schreibt in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender Folgendes über zivilrechtliche und gesellschaftliche Folgen einer (vermeintlichen) Apostasie bzw. Konversion: ‚Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grundes und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Berichten zufolge herrscht in der öffentlichen Meinung eine feindliche Einstellung gegenüber missionarisch tätigen Personen und Einrichtungen. Rechtsanwälte, die Angeklagte vertreten, denen Apostasie zur Last gelegt wird, können Berichten zufolge selbst der Apostasie bezichtigt und mit dem Tod bedroht werden. [...] Darüber hinaus besteht für Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie Apostasie, Blasphemie, einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch (zina) vorgeworfen werden, nicht nur die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs).' Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, eine andere sei als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen. Mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes würden keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einhergehen. Eine Konversion zu einer Religion hingegen sei mit Verhaltensvorschriften, kirchlichen Traditionen und Ritualen zu verbinden, die schwieriger zu verbergen seien. [...] Weiters bemerkt BBC News, dass für gebürtige Muslime ein Leben in der afghanischen Gesellschaft eventuell möglich sei, ohne dass sie den Islam praktizieren würden oder sogar dann, wenn sie ‚Apostaten' bzw. ‚Konvertiten' würden. Solche Personen seien in Sicherheit, solange sie darüber Stillschweigen bewahren würden. Gefährlich werde es dann, wenn öffentlich bekannt werde, dass ein Muslim aufgehört habe, an die Prinzipien des Islam zu glauben. Es gebe kein Mitleid mit Muslimen, die ‚Verrat an ihrem Glauben' geübt hätten, indem sie zu einer anderen Religion konvertiert seien oder aufgehört hätten, an den einen Gott und an den Propheten Mohammed zu glauben. In den meisten Fällen werde ein Apostat von seiner Familie verstoßen. [...] Personen, die Kritik am Islam äußern: UNHCR geht in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender wie folgt auf die Rechtlage in Bezug auf Blasphemie ein: ‚Das afghanische Gesetzesrecht enthält keine Bestimmungen zu Blasphemie und demzufolge behandeln die afghanischen Gerichte Blasphemie nach islamischem Recht.
der Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte stellt Blasphemie ein Kapitalverbrechen dar. Geistig zurechnungsfähige Männer über 18 Jahren und Frauen über 16 Jahren, die der Blasphemie bezichtigt werden, kann daher die Todesstrafe drohen. Wie auch bei Apostasie haben die Beschuldigten drei Tage Zeit, um ihre Handlungen zu widerrufen.' [...] Laut USDOS seien aus dem Berichtsjahr 2015 keine Fälle von tätlichen Übergriffen, Inhaftierungen, Festnahmen oder Strafverfolgung wegen Blasphemie bekannt, allerdings gebe es eine im Jahr 2013 wegen Blasphemie verurteilte Person, die nach wie vor eine 20-jährige Gefängnisstrafe verbüße. Obwohl es im Berichtsjahr keine Berichte über Strafverfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie gegeben habe, hätten Personen, die vom Islam konvertiert seien, angegeben, sie hätten Angst vor möglichen Konsequenzen ihres Glaubensübertritts. [...] Wo die Grenzen dessen liegen würden, was man öffentlich ausdrücken könne, variiere sowohl in geografischer als auch gesellschaftlicher Hinsicht. Zwischen Städten und dem ländlichen Raum würden große Unterschiede bestehen. In liberaleren Milieus (in den Städten) gebe es eine größere Toleranz gegenüber Diskussionen, auch zu religiösen Themen. Diskussionen, in denen religiöse Tabus verletzt würden, würden starken Widerspruch hervorrufen. Eine Quelle habe jedoch angeführt, dass derartiger Widerspruch nicht unbedingt in Angriffe münden müsse. [...] Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten: Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) erläuterte in einem Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016): ‚Obwohl es sicher einzelne Personen gibt, die zum Atheismus tendieren, besucht selbst der stärkste Säkularist trotz allem hin und wieder die Moschee und nimmt an bestimmten Handlungen nach altem islamischen Brauch teil. So sind Dinge, von denen man gemeinhin annimmt, dass man sie nur tun könne, wenn man vom Islam abfällt (wie z. B. Bier trinken) weiter verbreitet, als man denkt: Man kann Bier trinken und dennoch Moslem sein. Aber Atheismus als Bewegung gibt es in Afghanistan eher nicht. [...] Einfach schon zur Tarnung nimmt man weiter an traditionellen religiösen Handlungen teil. Ein Glaubensübertritt lässt sich recht gut verheimlichen, da es ohnehin viele Muslime gibt, die nicht regelmäßig die Moschee besuchen. D.h. wenn jemand nicht in die Moschee geht, kommt er nicht automatisch dadurch in den Verdacht, etwa zum Christentum übergetreten zu sein. Und zu besonderen Anlässen wie Begräbnissen und Hochzeiten geht ohnehin jeder in die Moschee. Derlei Dinge haben dann nicht mehr unbedingt religiösen Charakter. Dies macht es leichter, einen Übertritt geheim zu halten. Doch wenn ein Glaubensübertritt bekannt wird, habe ich keinen Fall gesehen, bei dem dieser toleriert wurde. Die größten Probleme, die auftreten, sind dann häufig solche mit der Familie bzw. Personen in der Nachbarschaft.' [...] Wie Landinfo in einer Anfragebeantwortung vom August 2014 bemerkt, werde eine Person nicht notwendigerweise als nichtgläubig angesehen, wenn sie nicht an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnehme. Auch für strenggläubige Muslime könne es legitime Gründe geben, religiösen Zeremonien fernzubleiben. Ein Vertreter einer örtlichen Menschenrechtsorganisation habe erklärt, dass es Personen im städtischen Raum möglich sei, auf Moscheebesuche oder das Fasten während des Ramadan zu verzichten. Es gebe geografisch bedingte Unterschiede, und solche abweichenden Verhaltensweisen würden im städtischen Raum und in gebildeten Milieus eher toleriert als im ländlichen Raum. Derselben Quelle zufolge könne es auch Unterschiede je nach ethnischer und religiöser Gruppe geben. So hätten Schiiten mehr Freiheit zu entscheiden, zu welchem Mullah sie gehen möchten und damit auch in Bezug auf die Frage, ob sie in die Moschee gehen wollen und gegebenenfalls in welche Moschee. Bei Sunniten werde in stärkerem Ausmaß erwartet, dass sie zumindest eines der fünf Gebete am Tag in einer Moschee verrichten. Nach Angaben der Quelle sei es zudem in der paschtunischen Kultur üblich, seiner religiösen Zugehörigkeit durch kulturelle Praktiken (Handlungen im Alltag) Ausdruck zu verleihen. Folglich sei es schwieriger, abweichende Haltungen zu verschleiern, und es bestehe eine geringere Toleranz für divergierende Handlungen. Andere Quellen hätten bestätigt, dass es Raum dafür gebe, auf Befolgung religiöser Rituale und Vorschriften zu verzichten, ohne dass dies notwendigerweise Aufmerksamkeit errege. In Gemeinden, wo Abweichungen von religiösen Ritualen und Vorschriften keine Akzeptanz fänden, würden Personen mit abweichenden religiösen Ansichten die Rituale befolgen, um keinen Verdacht zu erregen. [...] Rückkehrer aus Europa: In einem im Mai 2016 abgehaltenen und im Juni 2016 veröffentlichten Expertengespräch ging Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) wie folgt auf die Lage von Rückkehrenden aus dem westlichen Ausland ein: ‚Ein Aufenthalt im westlichen Ausland wirkt in den Augen vieler Leute kontaminierend und zudem ist Afghanistan im Laufe der Konflikte konservativer, orthodoxer und fundamentalistischer geworden. Da Intervention, Modernisierung und Finanzhilfen durch das Ausland keine Verbesserung der Lage bewirkt haben, ist auch das Misstrauen gegenüber dem Ausland insgesamt gewachsen. Die Leute bekommen ja inzwischen auch viel über soziale Netzwerke, Fernsehen oder Radio mit. So habe ich Leute in Afghanistan getroffen, die mich etwa gefragt haben: Stimmt es, dass da Muslime zum Christentum übertreten? Wenn dann jemand aus dem Westen zurückkommt, wird die Person genauer unter die Lupe genommen und das kann dann schon dazu führen, dass Verdachtsmomente auftauchen. Aber ich denke, dass die Auslöser für Anschuldigungen wahrscheinlich doch etwas konkreter sind, d.h. die betreffende Person verplappert sich bzw. sagt einmal etwas Falsches in Diskussionen (die durchaus hitzig geführt werden), oder es wird eine entsprechende religiöse Handlung beobachtet, zumal sich die Christen auch (in kleineren Gruppen) in bestimmten Räumen treffen, um ihre Gottesdienste abzuhalten bzw. zu beten. Es kann sein, dass diese überwacht werden und auch der Geheimdienst (der ja auch nicht völlig unpolitisch ist) Derartiges mitbekommt. Dies wären in etwa Anlässe, bei denen dann jemand wegen Glaubensübertritts in Verdacht geraten könnte.' [...]"
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde, im bekämpften Bescheid und im Beschwerdeschriftsatz, in die vorgelegten Urkunden, sowie in den diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Afghanistan vom 13.11.2019, der EASO-Country Guidance zu Afghanistan vom Juni 2019, den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan: Behandlung von Gastritis und Interkostalneuralgie und Kosten von Cerebokan, Pantoprazol, Saroten und Setralin vom 30.01.2018 und in die vom Beschwerdeführer herangezogene ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa (jeweilige rechtliche Lage, staatliche und gesellschaftliche Behandlung, Diskriminierung, staatlicher bzw. rechtlicher Schutz bzw. Schutz durch internationale Organisationen, regionale Unterschiede, Möglichkeiten zur Ausübung des christlichen Glaubens, Veränderungen hinsichtlich der Lage der christlichen Gemeinschaft) [a-10159] vom 01.06.
- Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zum Beschwerdeführer: 2.2.
- Die Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen diesbezüglichen glaubhaften Angaben. Der erkennende Richter hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus seinen glaubhaften Angaben im behördlichen sowie gerichtlichen Verfahren. Die Feststellung zu seinem Geburtsdatum stützt sich auf die dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren (S. 1 der Erstbefragung; vgl. auch S. 4 der Niederschrift). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus seinen glaubhaften Angaben im behördlichen sowie gerichtlichen Verfahren. Die Feststellung zu seinem Geburtsdatum stützt sich auf die dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren (S. 1 der Erstbefragung; vergleiche auch S. 4 der Niederschrift). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer sunnitischen Glaubensbekenntnisses ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und seiner dahingehenden Bestätigung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S. 3 der Niederschrift; S. 8 des Verhandlungsprotokolls; zur Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens hinsichtlich des Abfalles vom Islam siehe Pkt. II.2.3.).Dass der Beschwerdeführer sunnitischen Glaubensbekenntnisses ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und seiner dahingehenden Bestätigung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche S. 3 der Niederschrift; S. 8 des Verhandlungsprotokolls; zur Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens hinsichtlich des Abfalles vom Islam siehe Pkt. römisch zwei.2.3.). Die Feststellungen zu seiner Muttersprache und seinem Familienstand (ledig und kinderlos) beruhen auf den dahingehend gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren. Dass der Beschwerdeführer ungefähr im Januar 2015 aus Afghanistan ausgereist ist, stützt sich auf seine diesbezügliche glaubhafte Angabe in der Erstbefragung im Juni 2015, wonach er ungefähr sechs Monate zuvor seine Heimat verlassen habe (S. 4 der Erstbefragung). Die weiteren Feststellungen zu seiner Geburt, seiner (nicht mehr vorhandenen) Kernfamilie, seinem Aufenthalt in Afghanistan, seinem beruflichen Werdegang und der fehlenden Schulbildung beruhen auf den eigenen im Wesentlichen gleichbleibenden und weitgehend chronologisch stringenten Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht (zur Unglaubhaftigkeit des Vorbringens hinsichtlich seines Vaters und Onkels siehe die Ausführungen unter Pkt. II.2.3.).Die weiteren Feststellungen zu seiner Geburt, seiner (nicht mehr vorhandenen) Kernfamilie, seinem Aufenthalt in Afghanistan, seinem beruflichen Werdegang und der fehlenden Schulbildung beruhen auf den eigenen im Wesentlichen gleichbleibenden und weitgehend chronologisch stringenten Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht (zur Unglaubhaftigkeit des Vorbringens hinsichtlich seines Vaters und Onkels siehe die Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.2.3.). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten sowie der Gutachtensergänzung des Sachverständigen XXXX (OZ 16, 22) und der Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten unbedenklichen ärztlichen Unterlagen des Beschwerdeführers. Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.08.2019 und 13.11.2019 geäußerten Bedenken zu dem eingeholten Gutachten erweisen sich als unbegründet:Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten sowie der Gutachtensergänzung des Sachverständigen römisch 40 (OZ 16, 22) und der Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten unbedenklichen ärztlichen Unterlagen des Beschwerdeführers. Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.08.2019 und 13.11.2019 geäußerten Bedenken zu dem eingeholten Gutachten erweisen sich als unbegründet: Vorweg ist festzuhalten, dass der Sachverständige bei einem Gutachten beweiserhebliche Tatsachen feststellt (Befundaufnahme), diese zusammenfasst (Befund) und aus dem Befund rechtsrelevante Schlüsse zieht und diese begründet (Gutachtenserstattung). Sind die inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten erfüllt, so wird seine Qualität als Beweismittel weder durch das Fehlen einer förmlichen Gliederung in Befund und Gutachten im engeren Sinne oder durch eine anders lautende Bezeichnung noch durch das Fehlen von Hinweisen auf die Grundlagen der vertretenen Fachmeinung oder von Literaturhinweisen beeinträchtigt (VwGH 20.02.2001, 2002/07/0025; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 62).Vorweg ist festzuhalten, dass der Sachverständige bei einem Gutachten beweiserhebliche Tatsachen feststellt (Befundaufnahme), diese zusammenfasst (Befund) und aus dem Befund rechtsrelevante Schlüsse zieht und diese begründet (Gutachtenserstattung). Sind die inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten erfüllt, so wird seine Qualität als Beweismittel weder durch das Fehlen einer förmlichen Gliederung in Befund und Gutachten im engeren Sinne oder durch eine anders lautende Bezeichnung noch durch das Fehlen von Hinweisen auf die Grundlagen der vertretenen Fachmeinung oder von Literaturhinweisen beeinträchtigt (VwGH 20.02.2001, 2002/07/0025; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52, Rz 62). Der Sachverständige hat vorliegend eine Eingliederung in "Anamnese", "Befund" und "Gutachten" getroffen. Mit seinem Ergänzungsgutachten entschuldigte sich der Sachverständige für das irrtümliche Fehlen der Angaben betreffend den Untersuchungszeitpunkt sowie dem Beisein von XXXX als Dolmetsch (Gutachtensergänzung, OZ 22) und holte diese nach. XXXX Weiters stellte der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten schlüssig dar, dass die Anpassungsstörung des Beschwerdeführers aus einem Befund aus dem Jahr 2016 übernommen wurde, diese bereits abgeklungen ist und keine psychiatrische Symptomatik mit Krankheitswert vorliegt (siehe Ergänzungsgutachten, OZ 22). Mit der fehlenden Eingliederung in die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) vermochte der Beschwerdeführer keinen Widerspruch des Gutachtens aufzuzeigen, zumal vom Sachverständigen eine eindeutige Diagnose getroffen wurde. Insgesamt ist der Beschwerdeführer dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, das Gutachten in Zweifeln zu ziehen.Der Sachverständige hat vorliegend eine Eingliederung in "Anamnese", "Befund" und "Gutachten" getroffen. Mit seinem Ergänzungsgutachten entschuldigte sich der Sachverständige für das irrtümliche Fehlen der Angaben betreffend den Untersuchungszeitpunkt sowie dem Beisein von römisch 40 als Dolmetsch (Gutachtensergänzung, OZ 22) und holte diese nach. römisch 40 Weiters stellte der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten schlüssig dar, dass die Anpassungsstörung des Beschwerdeführers aus einem Befund aus dem Jahr 2016 übernommen wurde, diese bereits abgeklungen ist und keine psychiatrische Symptomatik mit Krankheitswert vorliegt (siehe Ergänzungsgutachten, OZ 22). Mit der fehlenden Eingliederung in die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) vermochte der Beschwerdeführer keinen Widerspruch des Gutachtens aufzuzeigen, zumal vom Sachverständigen eine eindeutige Diagnose getroffen wurde. Insgesamt ist der Beschwerdeführer dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, das Gutachten in Zweifeln zu ziehen. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, er habe einen Tumor im Kopf (S. 3 des Verhandlungsprotokolls), ist festzuhalten, dass seinen vorgelegten medizinischen Unterlagen entnommen werden kann, dass bei ihm im Dezember 2015 "DD White-matter-lesions posttraumatisch" diagnostiziert wurde (AS 45), Hinweise, die auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung schließen ließen, allerdings im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen sind. Im vorgelegten Befund vom 02.12.2015 wird insbesondere auch festgehalten, dass aufgrund des vorliegenden Bildmaterials die Diagnose einer Encephalomyelitis disseminata nicht gestellt werden könne (AS 45). Die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den oben zum Teil wiedergegeben eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten (S. 8 des Gutachtens vom 15.07.2019). XXXX . [l2]Die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den oben zum Teil wiedergegeben eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten (S. 8 des Gutachtens vom 15.07.2019). römisch 40 . [l2] Dass der Beschwerdeführer mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgewachsen ist und sozialisiert wurde und über 30 Jahre in Afghanistan verbracht hat. 2.2.
- Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen ergeben sich einerseits aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S. 12 des Verhandlungsprotokolls), und andererseits aus den mit dem gewonnenen Eindruck des erkennenden Richters in Einklang stehenden vorgelegten unbedenklichen Deutschkursbestätigungen. Dass der Beschwerdeführer bisher noch keine Deutschprüfung absolviert hat, folgt aus der mangelnden Vorlage diesbezüglicher Unterlagen sowie dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Unterkunft den Hauptputzdienst verrichtet