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{'item': 'W254 2227388-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2020 GeschäftszahlW254 2227388-2 SpruchW254 2227388-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Wesentliche Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX wurde am 12.01.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konventionsreisepass mit der Nummer K1231018 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 11.01.2021 ausgestellt.römisch 40 wurde am 12.01.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konventionsreisepass mit der Nummer K1231018 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 11.01.2021 ausgestellt. Mit Bericht eines BM.I Mitarbeiters in der österreichischen Botschaft Athen vom 06.09.2018 wurde dem Bundesamt bekannt gegeben, dass XXXX in dringendem Tatverdacht steht, versucht zu haben, am 03.09.2018 die rechtswidrige Einreise von zwei Personen auf dem Flug von Athen nach Wien unter Verwendung von nicht für diese Personen ausgestellten Konventionsreisepässen zu fördern.Mit Bericht eines BM.I Mitarbeiters in der österreichischen Botschaft Athen vom 06.09.2018 wurde dem Bundesamt bekannt gegeben, dass römisch 40 in dringendem Tatverdacht steht, versucht zu haben, am 03.09.2018 die rechtswidrige Einreise von zwei Personen auf dem Flug von Athen nach Wien unter Verwendung von nicht für diese Personen ausgestellten Konventionsreisepässen zu fördern. Mit Mandatsbescheid vom 18.04.2019, Zl. XXXX wurde XXXX ihr Konventionsreisepass Nr. K1231018 entzogen.Mit Mandatsbescheid vom 18.04.2019, Zl. römisch 40 wurde römisch 40 ihr Konventionsreisepass Nr. K1231018 entzogen. XXXX erhob dagegen das Rechtmittel der Vorstellung, das am 13.05.2019 bei der belangten Behörde einlangte. Am 16.05.2019 wurde eine Anfrage an die Mitarbeiter der Österreichischen Botschaft in Athen mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt.römisch 40 erhob dagegen das Rechtmittel der Vorstellung, das am 13.05.2019 bei der belangten Behörde einlangte. Am 16.05.2019 wurde eine Anfrage an die Mitarbeiter der Österreichischen Botschaft in Athen mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX wurde XXXX ihr Konventionsreisepass entzogen und der Antragstellerin aufgetragen, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde römisch 40 ihr Konventionsreisepass entzogen und der Antragstellerin aufgetragen, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte die Behörde aus, dass der dringende Tatverdacht bestünde, dass Fr. XXXX den Konventionsreisepass verwenden möchte, um Schlepperei zu begehen. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führte sie aus, dass das öffentliche Interesse darin bestehe, durch die Hintanhaltung der Begehung weiterer Straftaten mit dem Konventionsreisepass, ein geregeltes Fremdenwesen zu gewährleisten. Dieses öffentliche Interesse überwiege das Interesse der Beschwerdeführerin mit dem Konventionsreisepass in andere Länder zu reisen.Begründend führte die Behörde aus, dass der dringende Tatverdacht bestünde, dass Fr. römisch 40 den Konventionsreisepass verwenden möchte, um Schlepperei zu begehen. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führte sie aus, dass das öffentliche Interesse darin bestehe, durch die Hintanhaltung der Begehung weiterer Straftaten mit dem Konventionsreisepass, ein geregeltes Fremdenwesen zu gewährleisten. Dieses öffentliche Interesse überwiege das Interesse der Beschwerdeführerin mit dem Konventionsreisepass in andere Länder zu reisen. Dagegen wurde vom Vertreter der XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ohne nähere Begründung angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Dagegen wurde vom Vertreter der römisch 40 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ohne nähere Begründung angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) 1. § 13 VwGVG lautet:1. Paragraph 13, VwGVG lautet: Aufschiebende Wirkung § 13.

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
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(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
  1. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG, entsprechen Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).
  2. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, entsprechen Großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Da der Judikatur zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. "Gefahr in Verzug" bedeutet, dass der Aufschub der Vollstreckung einen gravierenden Nachteil für die Partei oder das öffentliche Wohl bewirken würde (VwGH 4.5.1992, 89/07/0117; vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG)."Gefahr in Verzug" bedeutet, dass der Aufschub der Vollstreckung einen gravierenden Nachteil für die Partei oder das öffentliche Wohl bewirken würde (VwGH 4.5.1992, 89/07/0117; vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG). Die Entscheidung über Zuerkennung bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung; wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vom VwG auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätzen vorgenommen, so ist eine einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Die Entscheidung über Zuerkennung bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung; wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vom VwG auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätzen vorgenommen, so ist eine einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
  3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.Im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin ihren Konventionsreisepass dafür verwendet hat, Personen die illegale Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen. Der Behörde ist nicht zu widersprechen, wenn sie in einer Abwägung der öffentlichen Interessen, nämlich die Verhinderung der Begehung von Straftaten und der illegalen Einreise von Personen in das Bundesgebiet mit den Interessen der Beschwerdeführerin, ins Ausland zu verreisen, den öffentlichen Interessen den Vorzug gibt. Der vorzeitige Vollzug ist geboten, um durch Entziehung des Konventionsreisepasses (weitere) strafbare Handlungen zu verhindern. Die Verhinderung strafbarer Handlungen soll gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerde den Ausführungen der Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht entgegengetreten und hat auch kein Vorbringen dazu erstattet, dass für sie damit ein unverhältnismäßiger (angesichts der sonstigen Interessen unverhältnismäßig schwerwiegender) Nachteil verbunden wäre. Da das Bundesverwaltungsgericht auch keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin erkennen kann, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids abzuweisen.Da das Bundesverwaltungsgericht auch keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin erkennen kann, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids abzuweisen. Mit der gegenständlichen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird die Entscheidung über den Entzug des Konventionsreisepasses nicht vorweggenommen. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an (vgl. VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005).Mit der gegenständlichen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird die Entscheidung über den Entzug des Konventionsreisepasses nicht vorweggenommen. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an vergleiche VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005). Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W254.2227388.2.00

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