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{'item': 'W264 2194240-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 45§ 29b§ 17§ 6§ 58Art 130§ 27§ 8§ 41§ 42

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2020 GeschäftszahlW264 2194240-1 SpruchW264 2194240-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-

§ 28Vw

GVG zu Recht erkannt:90720643000042, in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.4.2018,

Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 % und der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", welcher bis 31.12.2017 befristet ausgestellt war.
  2. Die in dem damals der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten vom 22.4.2013 festgestellten und nach der Richtsatzverordnung eingeschätzten Gesundheitsschädigungen waren:
  3. Periphere arterielle Verschlusskrankheit (50 %)
  4. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus (50 %)
  5. Zustand nach Laserkoagulation der Netzhaut (20 %)
  6. Diabetische Netzhautveränderungen beidseits (15 % = 20 %)
  7. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (20 %)
  8. Zustand nach Kleinzehenamputation links (0 %) Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit der Begründung, dass die Position 2 aufgrund eines negativen Zusammenwirkens und die Position 4 aufgrund einer relevanten Zusatzbehinderung jeweils um eine Stufe erhöhen, auf 70 % geschätzt. Die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhte auf dem Sachverständigengutachten vom 23.02.2016, in welchem dazu ausgeführt wurde, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und damit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit der linken unteren Extremität im Stadium IV mit längerstreckigem arteriellem Gefäßverschluss links sowie bestehendem Ulkus am linken Fuß und dokumentierter erheblicher Gehstreckenlimitierung erheblich eingeschränkt sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung lägen damit vor.Die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhte auf dem Sachverständigengutachten vom 23.02.2016, in welchem dazu ausgeführt wurde, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und damit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit der linken unteren Extremität im Stadium römisch vier mit längerstreckigem arteriellem Gefäßverschluss links sowie bestehendem Ulkus am linken Fuß und dokumentierter erheblicher Gehstreckenlimitierung erheblich eingeschränkt sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung lägen damit vor. In dem Sachverständigengutachten vom 23.2.2016 wurde als Nachuntersuchung "September 2017" mit der Begründung vermerkt, dass eine Besserung des Gefäßleidens mittels geplanter Gefäßrekonstruktion möglich und damit eine Neuevaluierung der Zusatzeintragung erforderlich sei.
  9. Mittels Antragsformulars 08/2017 stellte der Beschwerdeführer am 19.9.2017 einen "Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass" sowie einen "Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Ungültigkeit", wobei er unter Punkt
  10. des Formulars die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" begehrte.
  11. Mittels Antragsformulars 08 aus 2017, stellte der Beschwerdeführer am 19.9.2017 einen "Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass" sowie einen "Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Ungültigkeit", wobei er unter Punkt
  12. des Formulars die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" begehrte. In einem Begleitschreiben zu seinem Antrag führte er aus, dass sein Behinderten- sowie sein Parkausweis befristet ausgestellt worden seien und er einen Antrag auf Neuausstellung und Festsetzung des Grades der Behinderung stellen wolle, da sich sein Gesundheitszustand und die körperliche Verfassung nicht gebessert, sondern verschlechtert hätten. Seit dem Erstansuchen habe er eine Reihe von Spitalsaufenthalten hinter sich gebracht und würden ihn die Folgen dieser Ereignisse beeinträchtigen. Ohne Gehhilfen könne er sich derzeit nicht fortbewegen.
  13. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 15.11.2017 wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am gleichen Tage als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung festgehalten:
  14. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 vom 15.11.2017 wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am gleichen Tage als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung festgehalten: "Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. Gdb % 1 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da insulinpflichtig und die diabetische Nephropathie sowie der Zustand nach Kleinzehenamputation links in dieser Position mitberücksichtigt ist 09.02.04 50 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist 02.01.01 20 3 Zustand nach Quadrizepsruptur links Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz aufgrund der Gangunsicherheit 02.05.25 20 4 Periphere arterielle Verschlusskrankheit Unterer Rahmensatz, da bei Zustand nach mehrfachen Gefäßinterventionen Oszillometrischer Index rechts 0,85, links 1,0 05.03.02 20 Die medizinische Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest und attestierte "Dauerzustand".Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest und attestierte "Dauerzustand". Betreffend die Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten führte die Sachverständige aus, wie folgt: "Erstmalige Einstufung nach der EVO. Besserung von Leiden 1 des VGA. Gleichbleiben der Leiden 2 und 5 des Vorgutachtens; Leiden 6 des Vorgutachtens ist in der Position 2 mitberücksichtigt; Leiden 3 und 4 wird von augenärztlicher Seite her neu eingestuft." Zu beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen, welche keinen Grad der Behinderung erreichen, hielt die Sachverständige fest, dass eine in Abheilung befindliche Wunde sowie eine Carotisverengung ohne Interventionsbedarf keinen Grad der Behinderung erreichen. Betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die medizinische Sachverständige fest: "Bei zufriedenstellender operativer Sanierung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Auch operative Sanierung der Quadricepsruptur links stellt keine erhebliche Einschränkung bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel dar. Die Verwendung eines Gehstockes ist zweckmäßig, steigert dadurch die vermehrte Sicherheit der Gehleistung und erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht im hohem Maß." Auch verneinte die medizinische Sachverständige das Vorliegen einer schweren Erkrankung des Immunsystems beim Beschwerdeführer.
  15. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. XXXX vom 19.1.2018 wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.1.2018 als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung festgehalten:
  16. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. römisch 40 vom 19.1.2018 wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.1.2018 als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung festgehalten: "Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB % 1 Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, Zust. nach Hornhauttransplantation links, Sehverminderung rechts auf 0,6 und links auf 0,5 Tabelle Kolonne 2 Zeile Kunstlinsenimplantation beidseits +10% inkl 11.02.01 30 2 Gesichtsfeldeinschränkung links 11.02.06 10" Die fachärztliche Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest und attestierte "Dauerzustand". Die fachärztliche Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest und attestierte "Dauerzustand". Betreffend den Gesamtgrad der Behinderung führte die Sachverständige aus, dass aufgrund eines ungünstigen Zusammenwirkens das Leiden 1 und 2 additiv zu werten sind. Im Vergleich zum Vorgutachten stellungnehmend führte die Sachverständige aus, dass nunmehr ein Zustand nach Operation des Grauen Stars beidseits und einer Hornhauttransplantation links vorliege und die Gesichtsfeldeinschränkung sich gebessert habe, insgesamt sich jedoch keine maßgebliche Änderung des Sehvermögens, und infolge der Beurteilung nach der neuen Einschätzungsverordnung sich keine Änderung des vorliegenden Grades der Behinderung von 40 v. H. ergebe.
  17. In dem die beiden eingeholten Gutachten zusammenfassenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 22.1.2018 hielt die Sachverständige als Ergebnis betreffend die vorliegenden Gesundheitsschädigungen fest, wie folgt:
  18. In dem die beiden eingeholten Gutachten zusammenfassenden Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 22.1.2018 hielt die Sachverständige als Ergebnis betreffend die vorliegenden Gesundheitsschädigungen fest, wie folgt: "Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB % 1 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da insulinpflichtig und die diabetische Nephropathie sowie der Zustand nach Kleinzehenamputation links in dieser Position mitberücksichtigt ist 09.02.04 50 2 Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation Beidseits, Zust. nach Hornhauttransplantation links, Sehverminderung rechts auf 0,6 und links auf 0,5 Tabelle Kolonne 2 Zeile Kunstlinsenimplantation beidseits +10% inkl 11.02.01 30 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist 02.01.01 20 4 Zustand nach Quadrizepsruptur links Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz aufgrund der Gangunsicherheit 02.05.25 20 5 Periphere arterielle Verschlusskrankheit Unterer Rahmensatz, da bei Zustand nach mehrfachen Gefäßinterventionen Oszillometrischer Index rechts 0,85, links 1,0 05.03.02 20 6 Gesichtsfeldeinschränkung links 11.02.06 10" Den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers hielt die Sachverständige mit 60 v.H. fest und begründete dazu, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 6 gemeinsam um eine Stufe erhöht werde, da ein relevantes Sinnesleiden (Augen-Gesamt-GdB 40%) vorliege.
  19. Mit Schreiben vom 24.1.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens einen Grad der Behinderung von 60% ergeben habe, ihm daher in den nächsten Tagen ein Behindertenpass in Scheckkartenformat übermittelt werde. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Mit diesem Schreiben wurden dem Beschwerdeführer zugleich die eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 15.11.2017, Dris. XXXX vom 19.1.2018 und das Gesamtgutachten Dris. XXXX vom 22.1.2018 übermittelt.
  20. Mit Schreiben vom 24.1.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens einen Grad der Behinderung von 60% ergeben habe, ihm daher in den nächsten Tagen ein Behindertenpass in Scheckkartenformat übermittelt werde. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Mit diesem Schreiben wurden dem Beschwerdeführer zugleich die eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 15.11.2017, Dris. römisch 40 vom 19.1.2018 und das Gesamtgutachten Dris. römisch 40 vom 22.1.2018 übermittelt.
  21. Mit Schreiben des gleichen Tages wurde der Behindertenpass an den Beschwerdeführer versendet.
  22. Mit Bescheid vom 25.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Diesem Bescheid wurden ebenfalls die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 19.1.2018 (Gutachten Augenheilkunde) und vom 22.1.2018 (zusammenfassendes Gutachten) zugrunde gelegt und dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
  23. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 5.2.2018 gegen beide Entscheidungen der belangten Behörde das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, eine Herabsetzung von 70% auf 60% nicht zu verstehen, da in den vier Jahren mit seinem Körper einiges geschehen sei. Er habe am 26.11.2013 eine Hornhauttransplantation am linken Auge, am 29.11.2013 eine Nachoperation zur Hornhauttransplantation am linken Auge, am 12.6.2014 eine Bypass-Operation in der rechten leiste und im rechten Oberschenkel, am 9.7.2014 eine Nachoperation zur Operation der rechten Leiste, am 7.1.2016 eine Angiographie AFS II (nicht erfolgreich), am 15.3.2016 eine Operation Kunststoffbypass am linken Bein, am 30.3.2017 einen Herz-Kreislauf Rehabilitationsaufenthalt in XXXX , am 23.5.2017 eine Operation nach Riss des Quadrizeps, am 2.6.2017 ein Ulcus im Bereich der Achillessehne, am 21.8.2017 eine Graue Star Operation am rechten Auge und am 23.8.2017 eine stationäre Aufnahme wegen des Ulcus gehabt.
  24. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 5.2.2018 gegen beide Entscheidungen der belangten Behörde das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, eine Herabsetzung von 70% auf 60% nicht zu verstehen, da in den vier Jahren mit seinem Körper einiges geschehen sei. Er habe am 26.11.2013 eine Hornhauttransplantation am linken Auge, am 29.11.2013 eine Nachoperation zur Hornhauttransplantation am linken Auge, am 12.6.2014 eine Bypass-Operation in der rechten leiste und im rechten Oberschenkel, am 9.7.2014 eine Nachoperation zur Operation der rechten Leiste, am 7.1.2016 eine Angiographie AFS römisch zwei (nicht erfolgreich), am 15.3.2016 eine Operation Kunststoffbypass am linken Bein, am 30.3.2017 einen Herz-Kreislauf Rehabilitationsaufenthalt in römisch 40 , am 23.5.2017 eine Operation nach Riss des Quadrizeps, am 2.6.2017 ein Ulcus im Bereich der Achillessehne, am 21.8.2017 eine Graue Star Operation am rechten Auge und am 23.8.2017 eine stationäre Aufnahme wegen des Ulcus gehabt. Mit jedem operativen Eingriff sei die Sensibilität seiner Beinmuskulatur und der Nerven geringer geworden. Er fühle vom Knöchel abwärts nichts mehr. Er habe immer wieder offene Wunden, welche aufgrund seiner Diabeteserkrankung sehr schlecht heilen würden. Die Behandlung der Ulcera sei aufwendig und langwierig und dauere immer mehrere Wochen. Er habe eine starke Polyneuropathie in den Füßen und spüre nicht, wo er hintrete. Zu seinem Riss des Quadrizeps, welcher operativ versorgen wurde, habe er einen Riss der Kreuzbänder erlitten, welche jedoch nicht operiert wurden. Sein Knie sei daher oft instabil. Ein Stufensteigen ohne Handlauf und Stock sei ihm nicht möglich. Oft habe er auch sehr viel Wasser in den Beinen. Bezüglich der Stenose der Carotis rechts stehe eine Operation im Raum und werde der Beschwerdeführer bis zur endgültigen Entscheidung engmaschig (im dreimonatszeitraum) überwacht. Bei Belastung schmerzen zudem seine Hüften und die Wirbelsäule. Dabei wirke die einseitige Belastung verursacht durch das geschädigte linke Bein erschwerend. Auch habe die Sehkraft seiner Augen spürbar nachgelassen. Er sehe oft nicht wo er hintrete. Ohne Stehenzubleiben könne er keine 100 Meter gehen. Das habe er 2016 schon nicht können und könne es jetzt, nach der Verletzung am linken Bein und den gerissenen Kreuzbändern, ebenso wenig. Seiner Beschwerde fügte er einen aktuellen Befund der Diabetesambulanz des XXXX vom 14.02.2018 bei.Seiner Beschwerde fügte er einen aktuellen Befund der Diabetesambulanz des römisch 40 vom 14.02.2018 bei.
  25. Die belangte Behörde holte nach Beschwerdeerhebung eine ergänzende Stellungnahme vom 1.3.2018 der bereits befassten allgemeinmedizinischen Sachverständigen ein und äußerte die sich darin wie folgt: "Stellungnahme zum Beschwerdeschreiben vom 05.02.2018, da der Grad der Behinderung von 70% auf 60% reduziert wurde. Von Seiten des BF wurde um einen neuen Behindertenpass angesucht. Die Einstufung des letzten Pass-Gutachtens vom 22.04.2013 erfolgte noch nach der alten RVO. Die Einstufung des aktuellen Gutachtens erfolgte erstmals nach der neuen EVO, in welche auch andere Richtsätze gelten. Im Vergleich zum Vorgutachten konnte eine Besserung des Leidens unter der Position 1 (periphere arterielle Verschlußkrankheit) festgestellt werden, somit erfolgte eine Absenkung. Befundmäßig wird eine Oszillometrischer Index von rechts 0,85 und links von 1,0 vom 29.09.2017 dokumentiert, wobei es sich um eine leichte Ischämie (Stadium I bis maximal IIa) handelt und ein zufriedenstellendes Ergebnis darstellt.Im Vergleich zum Vorgutachten konnte eine Besserung des Leidens unter der Position 1 (periphere arterielle Verschlußkrankheit) festgestellt werden, somit erfolgte eine Absenkung. Befundmäßig wird eine Oszillometrischer Index von rechts 0,85 und links von 1,0 vom 29.09.2017 dokumentiert, wobei es sich um eine leichte Ischämie (Stadium römisch eins bis maximal römisch zwei a) handelt und ein zufriedenstellendes Ergebnis darstellt. Bezüglich des diabetischen Fußsyndrom sind laut Letztbefund (Nachgereichter Befund, XXXX KH vom 14.02.2018) alle Läsionen abgeheilt. Die Stoffwechsellage ist unter Therapie ideal (HbAlc 6,8%).Bezüglich des diabetischen Fußsyndrom sind laut Letztbefund (Nachgereichter Befund, römisch 40 KH vom 14.02.2018) alle Läsionen abgeheilt. Die Stoffwechsellage ist unter Therapie ideal (HbAlc 6,8%). Somit erfolgt diesbezüglich keine gesonderte Berücksichtigung. Die diabetische Neuropathie ist in dem Leiden unter der Position 1 mitberücksichtigt. Ein aktueller NLG-Befund ist nicht vorliegend, somit ist eine hochgradige Polyneuropathie befundmäßig nicht belegt. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, sowie der Zustand nach Quadrizepsruptur links wurden entsprechend den Defiziten berücksichtigt. Auch bezüglich des Augenleidens konnte keine Verschlechterung attestiert werden. Eine Carotisverengung ohne Interventionsbedarf erreicht keinen GdB. Das Letztgutachten vom 23.02.2016: Gutachten zur Befürwortung der Unzumutbarkeit der Öffentlichen Verkehrsmittel war befristet bis 9/2017.Das Letztgutachten vom 23.02.2016: Gutachten zur Befürwortung der Unzumutbarkeit der Öffentlichen Verkehrsmittel war befristet bis 9 aus 2017,. Da es sich aufgrund der Befundverbesserung von Leiden 1 um eine maßgebliche Verbesserung der Durchblutungssituation handelt und auch keine offenen Läsionen befundmäßig dokumentiert sind, ist es dem BF durchaus zuzumuten eine kurze Wegstrecke selbständig zurückzulegen. Ebenso ist bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Auch operative Sanierung der Quadricepsruptur links stellt keine erhebliche Einschränkung bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel dar. Die Verwendung eines Gehstockes ist zweckmäßig, steigert dadurch die vermehrte Sicherheit der Gehleistung und erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht im hohen Maß. Somit ist die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr begründbar. Alle anderen nachgereichten Befunde gelten als bereits bekannt und erbringen keine neuen Erkenntnisse."
  26. Mit Schreiben vom 8.3.2018 wurde dem Beschwerdeführer die ergänzend eingeholte Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen übermittelt und die Gelegenheit eingeräumt binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
  27. Der Beschwerdeführer erstattete eine schriftliche Stellungnahme, welche am 4.4.2018 bei der belangten Behörde einlangte. In dieser führte er neuerlich aus keine 100 Meter gehen zu können, keinen sicheren Stand zu haben und kein zusätzliches Gewicht tragen zu können, weshalb seine Gattin die Einkäufe mehrmals hintereinander die
  28. Etage nach oben tragen müsse. Die Kontrolle und die Messungen zur Polyneuropathie seien ab dem Befund vom 13.12.2012 des XXXX KH von den Ärzten nicht mehr angeordnet worden, da bei dieser Messung nichts bewertbar gewesen sei. Aufgrund der eingeschränkten Durchblutung bekomme er Krämpfe in den Unterschenkeln.
  29. Der Beschwerdeführer erstattete eine schriftliche Stellungnahme, welche am 4.4.2018 bei der belangten Behörde einlangte. In dieser führte er neuerlich aus keine 100 Meter gehen zu können, keinen sicheren Stand zu haben und kein zusätzliches Gewicht tragen zu können, weshalb seine Gattin die Einkäufe mehrmals hintereinander die
  30. Etage nach oben tragen müsse. Die Kontrolle und die Messungen zur Polyneuropathie seien ab dem Befund vom 13.12.2012 des römisch 40 KH von den Ärzten nicht mehr angeordnet worden, da bei dieser Messung nichts bewertbar gewesen sei. Aufgrund der eingeschränkten Durchblutung bekomme er Krämpfe in den Unterschenkeln.
  31. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.4.2018, Zl. OB 90720643000042, wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den mit Begleitschreiben vom 24.1.2018 ausgestellten Behindertenpass ab und sprach aus, dass mit einem Grad der Behinderung 60 % keine Veränderung des Grades der Behinderung eingetreten sei. Als Begründung führte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass eine weitere Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice einen Grad der Behinderung von 60 % ergeben hätte.

§ 45Abs.

3 AVG sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8.3.2018 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. In der Beilage übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.11.2017 (Allgemeinmedizin), vom 19.1.2018 (Augenheilkunde), vom 22.1.2018 (zusammenfassendes Gutachten) und vom 1.3.2018 (Stellungnahme Allgemeinmedizin).14. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.4.2018, Zl. OB 90720643000042, wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den mit Begleitschreiben vom 24.1.2018 ausgestellten Behindertenpass ab und sprach aus, dass mit einem Grad der Behinderung 60 % keine Veränderung des Grades der Behinderung eingetreten sei. Als Begründung führte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass eine weitere Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice einen Grad der Behinderung von 60 % ergeben hätte.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8.3.2018 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. In der Beilage übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.11.2017 (Allgemeinmedizin), vom 19.1.2018 (Augenheilkunde), vom 22.1.2018 (zusammenfassendes Gutachten) und vom 1.3.2018 (Stellungnahme Allgemeinmedizin).

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.4.2018, Zl. OB 90720643000066, wies die belangte Behörde auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.1.2018 (betreffend die Zusatzeintragung) ab und führte dazu begründend aus, dass die Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst ergeben hätte, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen und übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch mit dieser Beschwerdevorentscheidung sämtliche eingeholten Sachverständigengutachten.
  2. Jeweils mit E-Mail vom 19.4.2018 beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 5.2.2018, welche sich sowohl gegen den Bescheid in Form der Ausstellung des Behindertenpasses als auch gegen den Bescheid über die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass richtete, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
  3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlageschreiben vom 2.5.2018 die bezughabenden Akten zur Entscheidung vor und langten diese am 3.5.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Das Verfahren betreffend die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wird hg. zur Zahl W264 2194239-1 geführt.
  5. Mit gesondertem E-Mail vom 25.6.2018 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege der belangten Behörde dem Gericht weitere Unterlagen, welche ho. am 9.7.2018 einlangten. -Strichaufzählung Befund des XXXX Krankenhauses, Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 22.6.2018Befund des römisch 40 Krankenhauses, Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 22.6.2018 -Strichaufzählung MRT-Befund des XXXX Krankenhauses der Lendenwirbelsäule vom 16.5.2018MRT-Befund des römisch 40 Krankenhauses der Lendenwirbelsäule vom 16.5.2018 -Strichaufzählung Befund des AKH über Konventionelles Röntgen der LWS und des Beckens vom 3.5.2018 -Strichaufzählung Augenbefund der Netzhautambulanz des XXXX vom 24.4.2018Augenbefund der Netzhautambulanz des römisch 40 vom 24.4.2018
  6. Zur Überprüfung des Beschwerdeschreibens und der in diesem Zuge vorgelegten Befunde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Gutachten aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgte am 13.12.2018 und erstattete die Sachverständige aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und Fachgebiet der Unfallchirurgie DDr. XXXX ihr Gutachten am 10.2.2019, worin sie festhielt wie folgt:Die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgte am 13.12.2018 und erstattete die Sachverständige aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und Fachgebiet der Unfallchirurgie DDr. römisch 40 ihr Gutachten am 10.2.2019, worin sie festhielt wie folgt: "... Vorgeschichte: Diabetes mellitus, insulinpflichtig, seit 1986 Diabetische Polyneuropathie, diabetisches Fußsyndrom bei Neuropathie und arterieller Verschlusskrankheit Zustand nach plantarem Ulcus
  7. Zehe rechts mit Verdacht auf Osteomyelitis Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Zustand nach Plastik linke Leiste und Implantation eines Interponats rechte Leiste, Kunststoffbypass linke A. femoralis, poplitea 2016, Zustand nach mehrfacher PTCA 05/2017 Quadrizepssehnenruptur, Reinsertion05 aus 2017, Quadrizepssehnenruptur, Reinsertion Zustand nach Amputation der
  8. Zehe links Bluthochdruck Lumboischialgie Pflegegeld der Stufe 1 Zwischenanamnese seit 01/2018 unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung vom 3.5.2018:Zwischenanamnese seit 01 aus 2018, unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung vom 3.5.2018: keine Operation, kein stationärer Aufenthalt Linsentrübung links, geplant ist am 20.12.2018 eine Behandlung im XXXX KrankenhausLinsentrübung links, geplant ist am 20.12.2018 eine Behandlung im römisch 40 Krankenhaus 07/2018 Kuraufenthalt in XXXX , orthopädische Rehabilitation07 aus 2018, Kuraufenthalt in römisch 40 , orthopädische Rehabilitation Befunde: Befund Elektroneurografie vom 13.12.2012 (Befund mit ausgeprägter Polyneuropathie vereinbar) Befund angiologische Ambulanz XXXX Krankenhaus 14.6.2013 (wirksame Profundaplastik)Befund angiologische Ambulanz römisch 40 Krankenhaus 14.6.2013 (wirksame Profundaplastik) Befund
  9. medizinische Abteilung XXXX Krankenhaus 1.10.2013, zur Vorlage beim Bundessozialamt (auch nach Abheilung der Läsion wird die Mobilität der Gehstrecke unter 300 m eingeschränkt sein)Befund
  10. medizinische Abteilung römisch 40 Krankenhaus 1.10.2013, zur Vorlage beim Bundessozialamt (auch nach Abheilung der Läsion wird die Mobilität der Gehstrecke unter 300 m eingeschränkt sein) Befund Diabetesambulanz XXXX Krankenhaus 6.8.2013 (Diagnosenliste, neue Läsionen am linken Fuß, Druckentlastung und weitgehende Schonung/Immobilisierung erforderlich, Wundmanagement)Befund Diabetesambulanz römisch 40 Krankenhaus 6.8.2013 (Diagnosenliste, neue Läsionen am linken Fuß, Druckentlastung und weitgehende Schonung/Immobilisierung erforderlich, Wundmanagement) Befund chirurgische Abteilung XXXX Krankenhaus 21.6.2014 (Kunststoffinterposition mit Profundaimplantation, gutes Revascularisationsergebnis rechts, pAVK Ilb beidseits)Befund chirurgische Abteilung römisch 40 Krankenhaus 21.6.2014 (Kunststoffinterposition mit Profundaimplantation, gutes Revascularisationsergebnis rechts, pAVK Ilb beidseits) Befund angiologische Ambulanz XXXX Krankenhaus 16.9.2015 (anamnestisch besteht ein Zustand nach Bandscheibenprolaps L4/L5 im Jahr 2006, Beschwerden bestünden aktuell in beiden Beinen)Befund angiologische Ambulanz römisch 40 Krankenhaus 16.9.2015 (anamnestisch besteht ein Zustand nach Bandscheibenprolaps L4/L5 im Jahr 2006, Beschwerden bestünden aktuell in beiden Beinen) Röntgen-LWS 5.10.2015 (Lumbalgie, Befund: hochgradige Bandscheibenostechondrose L4/L5, deutliche Bandscheibenchondrose L5/S1, hochgradige arterielle Gefäßwandverkalkungen) Röntgen Beckenrasteraufnahme 5.10.2015 (geringe Coxarthrose beidseits) MRT der LWS vom 4.11.2015 (deutliche Osteochondrose L4/L5, Zwischenwirbelraum L4/L5 deutlich gemindert bei Discopathie, kein sicherer Hinweis auf Wurzelirritation, kleiner Prolaps L5/S1) Angiologischer Ambulanzbericht 27.11.2015 (6 cm langer Verschluss der Arteria femoralis superficialis links, DSA geplant) Entlassungsbericht
  11. medizinische Abteilung XXXX Krankenhaus 12.1.2016 (PAVK IV, frustrane Angiografie AFS links)Entlassungsbericht
  12. medizinische Abteilung römisch 40 Krankenhaus 12.1.2016 (PAVK römisch vier, frustrane Angiografie AFS links) Entlassungsbericht chirurgische Abteilung XXXX Krankenhaus 27.3.2016 (pAVK IV links, Implantation eines femoro-poplitealen Kunststoff Bypasses links)Entlassungsbericht chirurgische Abteilung römisch 40 Krankenhaus 27.3.2016 (pAVK römisch vier links, Implantation eines femoro-poplitealen Kunststoff Bypasses links) Angiologische Ambulanzbericht 18.4.2016 (subjektiv beschwerdefrei ohne Claudicatio intermittens Symptomatik, Diagnose: pAVK Kompensationsstadium l) Entlassungsbericht Rehabilitationsheilverfahren 20.4.2017 Entlassungsbericht Orthopädie XXXX Krankenhaus 26.5.2017 (Ruptur Quadrizepssehne links, transossäre Reinsertion, Oberschenkelgipshülse für 6 Wochen)Entlassungsbericht Orthopädie römisch 40 Krankenhaus 26.5.2017 (Ruptur Quadrizepssehne links, transossäre Reinsertion, Oberschenkelgipshülse für 6 Wochen) Entlassungsbericht XXXX Krankenhaus 6.9.2017 (Druckulkus linke Achillessehnenregion, chirurgische Intervention)Entlassungsbericht römisch 40 Krankenhaus 6.9.2017 (Druckulkus linke Achillessehnenregion, chirurgische Intervention) Röntgen linker Kalkaneus im 20.8.2017 (kein entzündliches oder osteodestruktives Geschehen) Röntgen Vorfuß rechts 24.8.2017 (degenerative Veränderungen Großzehengrundgelenk, Strukturrarefizierung Nagelfortsatz Endglied
  13. Strahl, vereinbar mit Osteomyelitis) Bericht rheumatologische Ambulanz 28.8.2017 (normwertiger postoperativer Verlauf bei transossärer Reinsertion der Quadrizepssehne) Befund Diabetesambulanz 12.3.2018 (HbA1c 7,3%, Routinekontrolle, subjektiv stabil, Einspruch Grad der Behinderung beim Sozialministerium. Wenig Hypos, werden aber gut gespürt) Behandlungskarten 0/306/2017-08/2017 bei Zustand nach Quadrizepssehnenruptur und operativer Versorgung, Lumbalgie, incipiente Coxarthrose beidseits, internistische Diagnosen Parkausweis für Behinderte, gültig bis
  14. 2017 Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses und Neuausstellung eines Ausweises

§ 29b

(Gesundheitszustand hat sich verschlechtert, ohne Gehhilfe könne er nicht weit gehen, Probleme mit Wirbelsäule L4/L5 und den Hüftgelenken seit 1990)Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses und Neuausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, (Gesundheitszustand hat sich verschlechtert, ohne Gehhilfe könne er nicht weit gehen, Probleme mit Wirbelsäule L4/L5 und den Hüftgelenken seit 1990) Befund NLG 22.6.2018 (ausgeprägte distal symmetrische gemischt sensomotorische Polyneuropathie, Diabetische Neuropathie-Verlaufskontrolle) Röntgen LWS, Beckenübersicht vom 2.5.2018 (hochgradige Osteochondrose L4/L5, geringe Osteochondrose L5/S1, geringe Coxarthrose beidseits) MRT der LWS vom 15.5.2018 (Discusvorwölbungen L4/L5, geringe Einengung der Neuroforamina, Spinalkanal kurzstreckig eingeengt) Befund Diabetesambulanz 12.3.2018 (Diabetes mellitus Typ 2, ED 1987, Insulinpumpe, diabetisches Fußsyndrom bei Neuropathie und arterielle Verschlusskrankheit mit Zustand nach mehrmaligen Eingriffen mit PTA und Kunststoff Bypass im Bereich der unteren Extremitäten) Befund Netzhautambulanz 24.4.2018 (Proliferative diabetische Retinopathie beidseits, diabetisches Makulaödem bei Zustand nach Laserkoagulation, Visus rechts 0,7, links 0,4, Status stabil) Nachgereichte bzw. im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung vorgelegte Befunde, es gilt die Neuerungsbeschränkung ab 3.5.2018: Im Schreiben des BW, nachgereicht am 30.12.2018, wird vorgebracht, dass am 21.12.2018 eine Operation am linken Auge durchgeführt worden sei, die Linse bei Zustand nach Operation eines Grauen Star sei trüb geworden und er habe in der Vorgeschichte nach der Operation des Grauen Star eine Hornhauttransplantation bekommen. Am 14.12.2018 sei ein Verschluss des Bypasses am linken Bein festgestellt worden, am 23.1.2019 werde eine MR-Angiographie und voraussichtlich eine weitere Operation durchgeführt. Ambulanzkontrollen in Augenabteilung und Diabetesambulanz seien geplant. Er werde Befunde weiterleiten, sobald sie vorliegen. Befund Augenabteilung XXXX Krankenhaus 21.12.2018 (Explantation der intraokulären Linse, vordere Vitrektomie, Sklerafixierte intraokulare Linse links)Befund Augenabteilung römisch 40 Krankenhaus 21.12.2018 (Explantation der intraokulären Linse, vordere Vitrektomie, Sklerafixierte intraokulare Linse links) Befund Diabetesambulanz XXXX Krankenhaus 6.9.2018 (Diabetes mellitus Typ 2, Insulinpumpe, diabetisches Fußsyndrom bei Neuropathie und arterieller Verschlusskrankheit mit Amputation der 5. Zehe links, Zustand nach Osteomyelitis und Ulcus 4. Zehe links, PTA A.femoralis superficialis rechts, Kunststoffbypass A.femoralis und popl. links 2016 Bluthochdruck)Befund Diabetesambulanz römisch 40 Krankenhaus 6.9.2018 (Diabetes mellitus Typ 2, Insulinpumpe, diabetisches Fußsyndrom bei Neuropathie und arterieller Verschlusskrankheit mit Amputation der 5. Zehe links, Zustand nach Osteomyelitis und Ulcus 4. Zehe links, PTA A.femoralis superficialis rechts, Kunststoffbypass A.femoralis und popl. links 2016 Bluthochdruck) Befund angiologische Ambulanz 28.9.2017 (pAVK Grad l, CAVK Grad

  1. l)Sozialanamnese: Verheiratet, 2 erwachsene Kinder, lebt in Wohnung im 2. Stockwerk ohne Lift. Berufsanamnese: Pensionist, BI-JP, Geschäftsführer medizinisch technisches Unternehmen, Medikamente: Victoza Pen, Lasix, Acelisino, Iterium, Metohexal, Diabetex, Doxazosin, ProNerv, Pregabalin, Clopidogrel, Lisinopril, Atozet, Amlodipin Allergien: 0 Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXXLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Derzeitige Beschwerden: Die meisten Beschwerden habe ich im Kreuz mit Ausstrahlung in die Beine, immer wieder Krämpfe. Habe eine Polyneuropathie in beiden Beinen, von den Kniegelenken abwärts spüre ich weniger bzw. gar nichts, Schmerzen habe ich in den Füßen nicht. Habe immer wieder offene Stellen, Druckstellen. Derzeit habe ich eine Blutblase am rechten Fuß, bin in regelmäßiger Fußpflege in der Wundambulanz in der Wiener Gebietskrankenkasse. Habe Diabetes mellitus, insulinpflichtig seit 1986. Medikamentös bin ich mit Insulinpumpe mit Sensor gut eingestellt, letzter HbA1c 5,7. Hergekommen bin ich mit dem Auto mit der Gattin, gehe mit Einhängen und mit Stock, da ich nichts spüre. In der Wohnung gehe ich ohne Stock, kann mich am Mobiliar anhalten. STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 175 cm, Gewicht 114 kg, RR 130/70, 65 a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Linkshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten. Freies Stehen sicher, ohne Anhalten, möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel beidseits 51 cm, Unterschenkel rechts 39 cm, links 38 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, Pulse rechts deutlich tastbar, links nicht sicher tastbar, jedoch die Füße gleich warm, beidseits unauffällige Kapillarfüllungszeit, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird von den Kniegelenken abwärts zunehmend als gestört, herabgesetzt bis taub angegeben. Narben im Bereich der rechten Leiste, linker Oberschenkel innen nach Bypass, linker Fuß lateral Zustand nach Amputation der 5. Zehe links Fuß links: Hallux varus, Pes varus, Deviation der 2-4. Zehe nach medial, Krallenzehen 1-4. kein Hinweis für Ulcus oder entzündliche Veränderung Fuß rechts: geringgradig Krallenzehen, sonst unauffällig Hüftgelenke beidseits: unauffällig Kniegelenk links: Narbe median 10 cm, Zustand nach Quadricepsreinsertion, kleine Mulde im Bereich der Quadrizepssehne, Abheben der gestreckten unteren Extremität bei KG 5, Ausstrecken des Kniegelenks KG 5. Geringgradige vordere Instabilität +. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/100, IR/AR 10/0/30, Knie beidseits 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich und frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 0 bei KG 5 möglich Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig Rundrücken, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS, Druckschmerz paralumbal, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 15 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einem Gehstock und mit Anhalten an Gattin, das Gangbild im Untersuchungszimmer barfuß ohne Anhalten ist diskret links hinkend, etwas breitspurig, verlangsamt und etwas kleinschrittig, insgesamt jedoch ausreichende Bodenfreiheit und raumgewinnend. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen, zum Teil mit Hilfe, durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad
  2. a)Liegen erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vor? Nein. Bei Zustand nach Quadrizepssehnenruptur links und operativer Versorgung konnten eine annähernd seitengleiche Bemuskelung und seitengleiche gute Kraft festgestellt werden, keine Einschränkung der Beugefähigkeit des linken Kniegelenks objektivierbar. Ein neurologisches Defizit im Sinne einer radikulären Läsion bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen insbesondere 1.4/1.5 konnte nicht festgestellt werden. Dokumentierte diabetische Polyneuropathie führt zwar zu Gefühlsstörungen beider Füße, eine dadurch bedingte höhergradige Gangbildbeeinträchtigung konnte jedoch nicht beobachtet werden. Die geringgradige vordere Instabilität des linken Kniegelenks führt zu keiner relevanten Funktionsbeeinträchtigung bzw. Gangbildbeeinträchtigung. ad
  3. b)Ist dem BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und allenfalls unter Verwendung von Hilfsmitteln möglich? Ja. Es konnte weder eine maßgebliche Funktionseinschränkung der Gelenke der unteren Extremitäten noch eine höhergradige Funktionsbeeinträchtigung aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen festgestellt werden. Weder liegt ein neurologisches Defizit vor - Lähmungen konnten nicht festgestellt werden, noch ist die Polyneuropathie so ausgeprägt, dass es zu einem motorischen Defizit kommen würde. Insbesondere wird auf die Gangbildanalyse verwiesen, ausreichende Bodenfreiheit und keine höhergradige Unsicherheit feststellbar. ad
  4. c)Sind allenfalls für die Zurücklegung einer Wegstrecke benötigte Behelfe für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwerend? Nein. Der teilweise eingesetzte Gehstock führt zu keiner maßgeblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. ad
  5. a)Ist es dem BF möglich, Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen zu überwinden? Ja. Der Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten ist ausreichend. Ausreichend Kraft konnte im Bereich beider unteren Extremitäten festgestellt werden. ad
  6. b)Sind aufgrund der bei dem BF festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen Schwierigkeiten im Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt zu befürchten? Nein. Eine höhergradige Trittunsicherheit, Gangunsicherheit oder Gangbildbeeinträchtigung konnte nicht festgestellt werden. Zwar liegt eine diabetische Polyneuropathie mit Gefühlsstörungen vor, sodass eine leichte Unsicherheit feststellbar ist, insbesondere ein geringgradig breitspuriger Gang, eine höhergradige Beeinträchtigung mit Schwierigkeiten beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel sind daraus jedoch nicht abzuleiten. Stellungnahme zur Zumutbarkeit eventueller therapeutische Maßnahmen: eine multimodale konservative Therapie zur Linderung der Beschwerden von Seiten der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, insbesondere analgetische und physikalische Behandlungen, ist zumutbar. ad
  7. d)Stellungnahme zu Art und Ausmaß der beim BF vorliegenden Funktionseinschränkungen zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: 1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden L4/L5 und L5/S1 ohne radikuläres Defizit 2) Zustand nach Quadrizepssehnenruptur und -reinsertion ohne relevante funktionelle Beeinträchtigung 3) Diabetische Polyneuropathie 4) periphere arterielle Verschlusskrankheit, aktuell pAVK I4) periphere arterielle Verschlusskrankheit, aktuell pAVK römisch eins Weder die orthopädischen Funktionseinschränkungen noch die Funktionseinschränkungen aus dem chirurgisch/internistischen Fachgebiet führen zu einer maßgeblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da insbesondere ein motorisches Defizit oder eine höhergradige Gangunsicherheit nicht objektivierbar sind. ad
  8. e)Bedingen die vorgelegten neuen Befunde eine Abweichung vom bisherigen Ergebnis? Es wird ersucht zu beurteilen, ob diese eine Änderung der erfolgten Einschätzung, Grad der Behinderung, nach der Anlage der Einschätzungsverordnung bedingen. NLG 22.6.2018 (ausgeprägte distal symmetrische gemischt sensomotorische Polyneuropathie, Diabetische Neuropathie-Verlaufskontrolle) - keine neuen Informationen. Röntgen LWS, Beckenübersicht vom 2.5.2018 (hochgradige Osteochondrose L4/L5, geringe Osteochondrose L5/S1, geringe Coxarthrose beidseits) MRT der LWS vom 15.5.2018 (Discusvorwölbungen L4/L5, geringe Einengung der Neuroforamina, Spinalkanal kurzstreckig eingeengt) - Befunde der bildgebenden Diagnostik stellen Hilfsbefunde dar. Die festgestellten degenerativen Veränderungen stehen nicht in Widerspruch zu getroffener Einschätzung, höhergradige funktionelle Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule sind nicht objektivierbar. Die vorgelegten neuen Befunde bedingen keine Abweichung vom bisherigen Ergebnis. ad
  9. f)Stellungnahme zu "Schmerzen aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen" Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbilds - geringgradig links hinkend, etwas breitspurig, verlangsamt und etwas kleinschrittig, mit ausreichend sicherer Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit guter Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis (keine analgetische Medikation etabliert) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten. ad
  10. g)Nimmt der BF Schmerzmittel ein, gegen welches seiner Leiden sollen diese Linderung verschaffen? Eine analgetische Medikation ist nicht dokumentiert. Pregabalin wird zur Behandlung neuropathischer Beschwerden eingesetzt. ad
  11. h)Liegt beim BF eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Aus orthopädischer Sicht liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor." 21. Mit Erledigung vom 7.3.2019 wurden dem Beschwerdeführer, als auch der belangten Behörde, das Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie vom 10.2.2019 im Wege des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt. 22. Die Zustellung ist durch unbedenklichen Rückschein RSb durch Ersatzzustellung am 11.3.2019 ausgewiesen. Die vierwöchige Frist endete daher am Montag den 8.4.2019. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. Die belangte Behörde erstattete ebenso keine Stellungnahme. 23. Zur Überprüfung der nachgereichten augenfachärztlichen Befunde des Beschwerdeführers wurde mit Auftragsschreiben vom 20.5.2019 die bereits befasste Augenärztin Dr. XXXX neuerlich beigezogen.23. Zur Überprüfung der nachgereichten augenfachärztlichen Befunde des Beschwerdeführers wurde mit Auftragsschreiben vom 20.5.2019 die bereits befasste Augenärztin Dr. römisch 40 neuerlich beigezogen. Die Fachärztin für Augenheilkunde kam in ihrem Sachverständigengutachten vom 2.8.2019 basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu einem geänderten Gesamtgrad der Behinderung betreffend die Augenleiden des Beschwerdeführers in Höhe von 50 %. Als Gesundheitsschädigungen stellte die Fachärztin für Augenheilkunde fest: "1. Zustand nach Grauer Star OP mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, Zust. Nach Linsentausch und mehrfacher Hornhauttransplantation links, diabetische Netzhautveränderungen beidseits, Sehverminderung rechts auf 0,6 und links auf 0,3 Pos. 11.02.01 GdB 30% Tabelle Kolonne 2 Zeile 4 Kunstlinsenimplantation beidseits +10% inkl 2. Zustand nach Laserkoagulation der Netzhaut beidseits mit Gesichtsfeldeinengung links mehr als rechts Pos. 11.02.10 GdB 20% Unterer Rahmensatz da nur leichte Einschränkung rechts Augen Gesamt GbB 50% Additive Wertung da ungünstiges Zusammenwirken Dauerzustand Zum Vorgutachten vom 19.1.2018 besteht ein schlechteres Sehvermögen links nach dem Linsentausch und der Hornhauttransplantation sowie ein schlechteres Gesichtsfeld Die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung, welches zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde (ist erst ab einem Augen GdB von 90% gegeben) ... Bei Kombinationen von Störungen des zentralen Sehens und maßgeblichen Gesichtsfeldausfällen (nicht maßgebliche Gesichtsfeldausfälle wie zB unspezifische Skotome, Zentralskotome, geringe periphere Einschränkungen werden nicht eingeschätzt) kann wegen der ausgeprägten wechselseitigen Leidensbeeinflussung eine Addition des GdB der einzelnen Einschätzungen vorgenommen werden, wenn es im Hinblick auf das Gesamtbild der Behinderung gerechtfertigt erscheint. (siehe Handbuch der EVO Pos. 11.02.01 Seite 128)" 24. Mit Erledigung vom 29.8.2019 wurden dem Beschwerdeführer, als auch der belangten Behörde, das Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Augenheilkunde vom 2.8.2019 im Wege des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt. 25. Die Zustellung ist durch unbedenklichen Rückschein RSb am 4.9.2019 ausgewiesen. Die vierwöchige Frist endete daher am Mittwoch den 2.10.2019. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte beim Bundesverwaltungsgericht bis zum heutigen Tag nicht ein. Die belangte Behörde erstattete ebenso keine Stellungnahme. 26. Aus dem bundesverwaltungsgerichtlich eingeholten zusammenfassenden Gutachten DDris. XXXX vom 22.10.2019 ergibt sich ein beim Beschwerdeführer bestehender Gesamtgrad der Behinderung von 60 %.26. Aus dem bundesverwaltungsgerichtlich eingeholten zusammenfassenden Gutachten DDris. römisch 40 vom 22.10.2019 ergibt sich ein beim Beschwerdeführer bestehender Gesamtgrad der Behinderung von 60 %. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Höhe des Grades der Behinderung in seinem Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde dahingehend zu prüfen. 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer war in Besitz eines bis zum 31.12.2017 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. und der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". 1.2. Der festgestellte Grad der Behinderung basierte auf dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.4.2013, in welchem folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt wurden: 1. Periphere arterielle Verschlusskrankheit, 50 % 2. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, 50 % 3. Zustand nach Laserkoagulation der Netzhaut, 20 % 4. Diabetische Netzhautveränderungen beidseits, 15 % = 20 % 5. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 20 % 6. Zustand nach Kleinzehenamputation links, 0 % 1.3. Er stellte unter Verwendung des vorgesehenen Formulars idF 08/2017 bei der belangten Behörde den Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Ungültigkeit mit dem Vermerk auch die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beantragen zu wollen.1.3. Er stellte unter Verwendung des vorgesehenen Formulars in der Fassung 08 aus 2017, bei der belangten Behörde den Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Ungültigkeit mit dem Vermerk auch die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beantragen zu wollen. 1.4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Begleitschreiben vom 24.1.2018 ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. 1.5. Beim Beschwerdeführer liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt: 1. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus 2. Zustand nach Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, Zustand nach Linsentausch und mehrfacher Hornhauttransplantation links, diabetische Netzhautveränderungen beidseits, Sehverminderung rechts auf 0,6 und links auf 0,3 3. Zustand nach Laserkoagulation der Netzhaut beidseits mit Gesichtsfeldeinengung links mehr als rechts 4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 5. Zustand nach Quadricepssehnenruptur und -reinsertion links 6. Periphere arterielle Verschlusskrankheit 7. Bluthochdruck 1.6. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 60 v.H. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die unter 1.1. bis 1.4. getroffenen Feststellungen gründen auf dem unbestrittenen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Diesem Fremdakt liegt insbesondere auch das Sachverständigengutachten vom 22.4.2013 ein, worauf die unter 1.2. getroffenen Feststellungen basieren. Dieses Vorgutachten wurde in Anwendung der damals in Geltung stehenden Richtsatzverordnung erstellt und kam der gefertigte Sachverständige darin zu dem Ergebnis eines beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesamtgrades der Behinderung von 70 %. 2.2. Die unter 1.4. und 1.5. getroffenen Feststellungen basieren auf den zuletzt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten DDris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 10.2.2019 und Dris. XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde vom 2.8.2019, welche jeweils auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers fußen.2.2. Die unter 1.4. und 1.5. getroffenen Feststellungen basieren auf den zuletzt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten DDris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 10.2.2019 und Dris. römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde vom 2.8.2019, welche jeweils auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers fußen. Die Ärztin für Allgemeinmedizin DDr. XXXX fasste mit ihrem Gutachten vom 22.10.2019 die beiden vorliegenden fachärztlichen Gutachten zusammen und kam dabei nach Auflistung sämtlicher beim Beschwerdeführer vorliegenden aktuellen Gesundheitsschädigungen und der Anführung deren zugeordneten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu dem Ergebnis eines Gesamtgrades der Behinderung von 60 %.Die Ärztin für Allgemeinmedizin DDr. römisch 40 fasste mit ihrem Gutachten vom 22.10.2019 die beiden vorliegenden fachärztlichen Gutachten zusammen und kam dabei nach Auflistung sämtlicher beim Beschwerdeführer vorliegenden aktuellen Gesundheitsschädigungen und der Anführung deren zugeordneten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu dem Ergebnis eines Gesamtgrades der Behinderung von 60 %. In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaße vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die beiden fachärztlichen Sachverständigen erstellten ihre Gutachten auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde sowie jeweils der von den beiden Sachverständigen erhobenen Untersuchungsbefunde vom 13.12.2018 (Termin der persönlichen Untersuchung Orthopädie) und vom 2.8.2019 (Termin der persönlichen Untersuchung Augenheilkunde). Die sachverständige festgestellte Funktionseinschränkung 1 "Insulinpflichtiger Diabetes mellitus" fällt nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 09.02.04 (Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 50 - 60 % vorsieht. Dabei sind folgende Parameter angeführt: "Bei mehrmaliger Insulinapplikation, mit hohen Blutzuckeramplituden und reduziertem Allgemeinzustand, jedoch ohne Ketoacidosen". Die fachärztliche und allgemeinmedizinische Sachverständige DDr. XXXX schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.04 mit 50 % aus. Sie stellte den Grad der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz mit der Begründung fest, dass ein guter Langzeitblutzuckerwert vorliegt. Dabei berücksichtigte sie die diabetische Nephropathie und die diabetische Polyneuropathie.Die sachverständige festgestellte Funktionseinschränkung 1 "Insulinpflichtiger Diabetes mellitus" fällt nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 09.02.04 (Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 50 - 60 % vorsieht. Dabei sind folgende Parameter angeführt: "Bei mehrmaliger Insulinapplikation, mit hohen Blutzuckeramplituden und reduziertem Allgemeinzustand, jedoch ohne Ketoacidosen". Die fachärztliche und allgemeinmedizinische Sachverständige DDr. römisch 40 schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.04 mit 50 % aus. Sie stellte den Grad der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz mit der Begründung fest, dass ein guter Langzeitblutzuckerwert vorliegt. Dabei berücksichtigte sie die diabetische Nephropathie und die diabetische Polyneuropathie. Die sachverständig festgestellte Funktionseinschränkung 2 "Zustand nach Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, Zustand nach Linsentausch und mehrfacher Hornhauttransplantation links, diabetische Netzhautveränderungen beidseits, Sehverminderung rechts auf 0,6 und links auf 0,3" fällt nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 11.02.01 (Störung des zentralen Sehens), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 0 - 100 %, je nach Einordnung in der abgedruckten Tabelle vorsieht. Bezüglich Hornhaupttransplantationen ist dazu angeführt, dass sich der Grad der Behinderung allein nach dem Sehvermögen richtet. Die augenfachärztliche Sachverständige Dr. XXXX schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung in Anwendung der Tabelle den Rahmensatz mit 30 % aus.Die sachverständig festgestellte Funktionseinschränkung 2 "Zustand nach Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, Zustand nach Linsentausch und mehrfacher Hornhauttransplantation links, diabetische Netzhautveränderungen beidseits, Sehverminderung rechts auf 0,6 und links auf 0,3" fällt nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 11.02.01 (Störung des zentralen Sehens), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 0 - 100 %, je nach Einordnung in der abgedruckten Tabelle vorsieht. Bezüglich Hornhaupttransplantationen ist dazu angeführt, dass sich der Grad der Behinderung allein nach dem Sehvermögen richtet. Die augenfachärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung in Anwendung der Tabelle den Rahmensatz mit 30 % aus. Die sachverständig festgestellte Funktionseinschränkung 3 "Zustand nach Laserkoagulation der Netzhaut beidseits mit Gesichtsfeldeinengung links mehr als rechts" fällt nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 11.02.10 (Einengung oder parazentrale Ausfälle des Gesichtsfeldes beider Augen leichten bis mäßigen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 20 - 30 % vorsieht. Dabei sind folgende Parameter angeführt: "Einengung 50 - 30 Grad; Parzentrale Ausfälle von mindestens 1/3 des 50 Grad-Gesichtsfeldes". Die fachärztliche Sachverständige Dr. XXXX schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 11.02.10 mit 20 % aus. Sie stellte den Grad der Behinderung in ihrem Gutachten vom 2.8.2019 mit dem unteren Rahmensatz mit der Begründung fest, dass nur eine leichte Einschränkung rechts bestehe.Die sachverständig festgestellte Funktionseinschränkung 3 "Zustand nach Laserkoagulation der Netzhaut beidseits mit Gesichtsfeldeinengung links mehr als rechts" fällt nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 11.02.10 (Einengung oder parazentrale Ausfälle des Gesichtsfeldes beider Augen leichten bis mäßigen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 20 - 30 % vorsieht. Dabei sind folgende Parameter angeführt: "Einengung 50 - 30 Grad; Parzentrale Ausfälle von mindestens 1/3 des 50 Grad-Gesichtsfeldes". Die fachärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 11.02.10 mit 20 % aus. Sie stellte den Grad der Behinderung in ihrem Gutachten vom 2.8.2019 mit dem unteren Rahmensatz mit der Begründung fest, dass nur eine leichte Einschränkung rechts bestehe. Die sachverständig festgestellte Funktionseinschränkung 4 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" fällt nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 02.01.01 (Wirbelsäule; Funktionseinschränkungen geringen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10 - 20 % vorsieht. Dabei sind folgende Parameter angeführt: "Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage); Mäßige radiologische Veränderungen; Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben; Keine Dauertherapie erforderlich". Die unfallchirurgische Sachverständige DDr. XXXX schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 mit 20 % aus. Sie stellte den Grad der Behinderung in ihrem Gutachten vom 22.10.2019 mit dem oberen Rahmensatz fest und führte dazu aus, dass nur eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung ohne radikulärem Defizit bei Bandscheibenschäden L4/L5 und L5/S1 bestehe.Die sachverständig festgestellte Funktionseinschränkung 4 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" fällt nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 02.01.01 (Wirbelsäule; Funktionseinschränkungen geringen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10 - 20 % vorsieht. Dabei sind folgende Parameter angeführt: "Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage); Mäßige radiologische Veränderungen; Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben; Keine Dauertherapie erforderlich". Die unfallchirurgische Sachverständige DDr. römisch 40 schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 mit 20 % aus. Sie stellte den Grad der Behinderung in ihrem Gutachten vom 22.10.2019 mit dem oberen Rahmensatz fest und führte dazu aus, dass nur eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung ohne radikulärem Defizit bei Bandscheibenschäden L4/L5 und L5/S1 bestehe. Die sachverständig festgestellte Funktionseinschränkung 5 "Zustand nach Quadricepssehnenruptur und -reinsertion links" fällt nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 02.05.25 (Kniegelenksinstabilität unvollständig kompensiert), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 20 - 30 % vorsieht. Dabei sind folgende Parameter angeführt: "Kniegelenksinstabilität unvollständig kompensiert, Gangunsicherheit einseitig: 20 %, beidseitig: 30 %". Die unfallchirurgische Sachverständige DDr. XXXX schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.25 mit 20 % aus. Sie stellte den Grad der Behinderung in ihrem Gutachten vom 22.10.2019 mit dem unteren Rahmensatz mit der Begründung fest, dass kein relevantes Kraftdefizit und keine relevante funktionelle Beeinträchtigung objektivierbar seien.Die sachverständig festgestellte Funktionseinschränkung 5 "Zustand nach Quadricepssehnenruptur und -reinsertion links" fällt nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 02.05.25 (Kniegelenksinstabilität unvollständig kompensiert), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 20 - 30 % vorsieht. Dabei sind folgende Parameter angeführt: "Kniegelenksinstabilität unvollständig kompensiert, Gangunsicherheit einseitig: 20 %, beidseitig: 30 %". Die unfallchirurgische Sachverständige DDr. römisch 40 schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.25 mit 20 % aus. Sie stellte den Grad der Behinderung in ihrem Gutachten vom 22.10.2019 mit dem unteren Rahmensatz mit der Begründung fest, dass kein relevantes Kraftdefizit und keine relevante funktionelle Beeinträchtigung objektivierbar seien. Die sachverständig festgestellte Funktionseinschränkung 6 "Periphere arterielle Verschlusskrankheit" fällt nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 05.03.02 (Arterielle Gefäßsystem;Die sachverständig festgestellte Funktionseinschränkung 6 "Periphere arterielle Verschlusskrankheit" fällt nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 05.03.02 (Arterielle Gefäßsystem; Funktionseinschränkungen mittleren Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 20 - 40 % vorsieht. Dabei sind folgende Parameter angeführt: "20 %: Arterielle Verschlusskrankheit Stadium II a; 40 %: Arterielle Verschlusskrankheit II b mit Therapieoption; Aortenaneurysma ohne baldige Operationsindikation". Die unfallchirurgische und allgemeinmedizinische Sachverständige DDr. XXXX schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 05.03.02 mit 20 % aus. Sie stellte den Grad der Behinderung in ihrem Gutachten vom 22.10.2019 mit dem unteren Rahmensatz bei ausreichender Kollateralisation fest. Auch die allgemeinmedizinische Sachverständige Dr. XXXX ordnete in ihrem Gutachten vom 15.11.2017 diese Funktionseinschränkung der Position 05.03.02 zu und führte als Begründung bei der Wahl des unteren Rahmensatzes von 20 % aus, dass ein Zustand nach mehrfachen Gefäßinterventionen und damit eine Verbesserung dieses Leidens vorliegt.Dabei sind folgende Parameter angeführt: "20 %: Arterielle Verschlusskrankheit Stadium römisch zwei a; 40 %: Arterielle Verschlusskrankheit römisch zwei b mit Therapieoption; Aortenaneurysma ohne baldige Operationsindikation". Die unfallchirurgische und allgemeinmedizinische Sachverständige DDr. römisch 40 schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 05.03.02 mit 20 % aus. Sie stellte den Grad der Behinderung in ihrem Gutachten vom 22.10.2019 mit dem unteren Rahmensatz bei ausreichender Kollateralisation fest. Auch die allgemeinmedizinische Sachverständige Dr. römisch 40 ordnete in ihrem Gutachten vom 15.11.2017 diese Funktionseinschränkung der Position 05.03.02 zu und führte als Begründung bei der Wahl des unteren Rahmensatzes von 20 % aus, dass ein Zustand nach mehrfachen Gefäßinterventionen und damit eine Verbesserung dieses Leidens vorliegt. Die sachverständig festgestellte Funktionseinschränkung 7 "Bluthochdruck" fällt nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 05.01.02 (Mäßige Hypertonie), für welche die Einschätzungsverordnung einen fixen Richtsatz von 20% vorsieht.Die sachverständig festgestellte Funktionseinschränkung 7 "Bluthochdruck" fällt nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 05.01.02 (Mäßige Hypertonie), für welche die Einschätzungsverordnung einen fixen Richtsatz von 20% vorsieht. Der Zustand nach Kleinzehenamputation links wurde jedenfalls bei der Bemessung des Grades der Behinderung berücksichtigt. Im verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin Dris. XXXX vom 15.11.2017, fand dieser Zustand - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes richtigerweise - bei der Bewertung des Leidens "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" Berücksichtigung. Im zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten DDris. XXXX vom 22.10.2019 fand dieser Zustand hingegen bei der Bewertung des Leidens "Insulinpflichtiger Diabetes mellitus" Berücksichtigung, wobei es sich dabei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wohl um ein Versehen der Sachverständigen handelt, da diesbezüglich kein sachlicher Zusammenhang besteht. Dazu ist jedenfalls festzuhalten, dass diese - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes fälschlicherweise vorgenommene - Zuordnung weder zu einem geänderten Ergebnis der Begutachtung, noch zur Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens DDris. XXXX vom 22.10.2019 führen kann.Der Zustand nach Kleinzehenamputation links wurde jedenfalls bei der Bemessung des Grades der Behinderung berücksichtigt. Im verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin Dris. römisch 40 vom 15.11.2017, fand dieser Zustand - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes richtigerweise - bei der Bewertung des Leidens "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" Berücksichtigung. Im zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten DDris. römisch 40 vom 22.10.2019 fand dieser Zustand hingegen bei der Bewertung des Leidens "Insulinpflichtiger Diabetes mellitus" Berücksichtigung, wobei es sich dabei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wohl um ein Versehen der Sachverständigen handelt, da diesbezüglich kein sachlicher Zusammenhang besteht. Dazu ist jedenfalls festzuhalten, dass diese - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes fälschlicherweise vorgenommene - Zuordnung weder zu einem geänderten Ergebnis der Begutachtung, noch zur Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens DDris. römisch 40 vom 22.10.2019 führen kann. Insgesamt begründen die Augenleiden des Beschwerdeführers einen Grad der Behinderung von 50 %, da ein ungünstiges Zusammenwirken der beiden Leiden (festgestellte Gesundheitsschädigung 2. und 3.) besteht. Dazu führte die augenfachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 2.8.2019 schlüssig aus, dass bei Kombination von Störungen des zentralen Sehens und maßgeblichen Gesichtsfeldausfällen wegen der ausgeprägten wechselseitigen Leidensbeeinflussung eine Addition der Grade der Behinderung der einzelnen Einschätzungen vorgenommen werden könne, wenn es im Hinblick auf das Gesamtbild der Behinderung gerechtfertigt erscheine. Die allgemeinmedizinische und unfallchirurgische Sachverstände DDr. XXXX nahm in ihrem Gutachten vom 22.10.2019 die Zusammenfassung der beiden fachärztlichen Gutachten vom 10.2.2019 und vom 2.8.2019 vor und kam zu dem Ergebnis eines beim Beschwerdeführer insgesamt vorliegenden Grades der Behinderung von 60 %. Dabei erhöhen die Sinnesleiden (Augen Gesamt GdB iHv 50%) das Hauptleiden "Insulinpflichtiger Diabetes mellitus" um einen Grad, da es sich insgesamt um ein relevantes Sinnesleiden handelt.Die allgemeinmedizinische und unfallchirurgische Sachverstände DDr. römisch 40 nahm in ihrem Gutachten vom 22.10.2019 die Zusammenfassung der beiden fachärztlichen Gutachten vom 10.2.2019 und vom 2.8.2019 vor und kam zu dem Ergebnis eines beim Beschwerdeführer insgesamt vorliegenden Grades der Behinderung von 60 %. Dabei erhöhen die Sinnesleiden (Augen Gesamt GdB iHv 50%) das Hauptleiden "Insulinpflichtiger Diabetes mellitus" um einen Grad, da es sich insgesamt um ein relevantes Sinnesleiden handelt. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 22.4.2013 fand beim Beschwerdeführer eine Verbesserung der vormals als Hauptleiden 1 gelisteten Gesundheitsschädigung "Periphere arterielle Verschlusskrankheit" statt. Die nunmehr als Hauptleiden 1 "Insulinpflichtiger Diabetes mellitus" und als Leiden 4 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" geführten Funktionseinschränkungen (Leiden 2 und 5 des Vorgutachtens) blieben unverändert. Die augenfachärztlichen Leiden wurden

dem aktuellen Zustand des Beschwerdeführers neu eingeschätzt und verschlechterten sich im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe. Insgesamt ist auszuführen, dass die im gegenständlichen Verfahren befassten Sachverständigen die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß nach der nunmehr in Geltung stehenden Einschätzungsverordnung einschätzten und stimmen die dabei herangezogenen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie mit den jeweils erhobenen Untersuchungsbefunden der Sachverständigen, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, überein. Die jeweiligen Gutachten sind damit schlüssig und nachvollziehbar. Die Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vermochten zu keiner geänderten Beurteilung der Gesamteinschätzung seines Grades der Behinderung führen. Die medizinischen Sachverständigen berücksichtigten dabei die von ihm nachgereichten Befunde und gelangten zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer erhob damit keine Einwendungen, die geeignet gewesen wären, um von dem von fachärztlichen Sachverständigen erhobenen Ermittlungsergebnis Abstand zu nehmen und von einem höheren Grad der Behinderung auszugehen. Die vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten sind vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtensergebnisses und der erfolgten Beurteilung der Sachverständigen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG, welcher

§ 17Vw

GVG vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung desDer Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG, welcher

Paragraph 17, VwGVG vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, 1013, 1015/76). Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs. 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.Die Würdigung der Beweise ist zufolge Paragraph 45, Absatz 2, AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, 13 Os 17/87, aus:Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.2.2004, 2002/06/0151). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - sind die oben genannten medizinischen Sachverständigengutachten DDris. XXXX und Dris. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - sind die oben genannten medizinischen Sachverständigengutachten DDris. römisch 40 und Dris. römisch 40 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese Sachverständigengutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Diese sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde jeweils auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. 3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 45 Abs. 4 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetzes (BBG). Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd BBG ist

dessen § 1 Abs. 2 die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung iSd BBG ist

dessen Paragraph eins, Absatz 2, die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG). § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist:Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8

Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt 376.

§ 41Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

  1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  3. ein Fall des § 40 Abs 2 BBG vorliegt.
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BBG vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist

§ 42Abs.

2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Der Behindertenpass ist

Paragraph 42, Absatz 2, BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG).

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt

§ 45Abs.

2 BBG Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt

Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten." Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im gegenständlichen Fall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einzuschätzen war und blieb dies in der Beschwerde auch unbestritten.Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im gegenständlichen Fall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einzuschätzen war und blieb dies in der Beschwerde auch unbestritten. Betreffend die beim Beschwerdeführer sachverständig festgestellt vorliegende Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 Folgendes zu entnehmen:Betreffend die beim Beschwerdeführer sachverständig festgestellt vorliegende Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, Folgendes zu entnehmen: Leiden 1: "09.02 Diabetes mellitus Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika. ... 09.02.04 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage 50 - 60 % Bei mehrmaliger Insulinapplikation, mit hohen Blutzuckeramplituden und reduziertem Allgemeinzustand, jedoch ohne Ketoacidosen" Leiden 2: "11.02 Sehstörungen Für die Beurteilung des Sehvermögens ist die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich. Daneben sind zusätzlich auch Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörung erklärt. Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen. 11.02.01 Störung des zentralen Sehens nach Tabelle (Sehschärfte mit Korrektur) Seh-schärfe 1 - 0,8 0,6 - 0,7 0,5 0,3 1/3 0,2 0,16 1/6 - 1/8 0,1 1/10 0,05 1/20 GdB in % 1 - 0,8 0 0 10 10 20 20 20 30 30 0,6 - 0,7 0 10 20 20 30 30 30 40 40 0,5 10 20 30 30 30 40 40 40 40 0,3 1/3 10 20 30 40 40 50 50 50 60 0,2 20 30 30 40 50 50 60 60 70 0,16 1/6 - 1/8 20 30 40 50 50 60 70 70 80 0,1 1/10 20 30 40 50 60 70 70 80 80 0,05 1/20 30 40 40 50 60 70 80 90 90 GdB in % 30 40 40 60 70 80 80 90 100 Bei Erkrankung des Auges (Glaukom, Netzhauterkrankungen) hängt der GdB vor allem vom Ausmaß der Sehbehinderung (Sehschärfe, Gesichtsfeld) ab. Darüber hinausgehende GdB-Werte kommen nur in Betracht, wenn zusätzlich über die Einschränkung des Sehvermögens hinausgehende Behinderungen vorliegen. Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdB allein nach dem Sehvermögen. Linsenverlust eins Auges und Korrektur durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse ist nach der Tabelle Sehschärfe ohne zusätzliche Anhebung des GdB einzuschätzen. Ausfall des Farbsinns bedingt keine Einschätzung. Einschränkung der Dunkeladaption (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens bedingt keine Einschätzung. Bei Kombinationen von Störungen des zentralen Sehens (Verminderung der Sehschärfe) und maßgeblichen Gesichtsfeldausfällen, kann wegen der ausgeprägten wechselseitigen Leidensbeeinflussung eine Addition des GdB der einzelnen Einschätzungen vorgenommen werden, wenn es in Hinblick auf das Gesamtbild der Behinderung gerechtfertigt erscheint. Bei Sehstörungen mit ausgeprägtem Nystagmus (Horizontal-, Pendelnystagmus) ist bei der Prüfung der Sehschärfe nur der Visus der innerhalb einer Sekunde erreicht wird, für die Beurteilung heranzuziehen. Bei ZNS-bedingten Sehstörungen, welche nicht den vorgegebenen Positionen zuzuordnen sind, sind in Hinblick auf das Gesamtbild der Sehbehinderung neuroophtalmologische Untersuchungsbefunde miteinzubeziehen und entsprechend der Behinderung mittels Analogposition einzuschätzen." Leiden 3: "11.02.10 Einengung oder parazentrale Ausfälle des Gesichtsfeldes beider Augen leichten bis mäßigen Grades 20 - 30 % Einengung 50 - 30 Grad Parzentrale Ausfälle von mindestens 1/3 des 50 Grad-Gesichtsfeldes" Leiden 4: "02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich" Leiden 5: "02.05 Untere Extremitäten ... 02.05.25 Kniegelenksinstabilität unvollständig kompensiert 20 - 30 % Kniegelenksinstabilität unvollständig kompensiert, Gangunsicherheit einseitig: 20 %, beidseitig: 30 %" Leiden 6: "05.03 Arterielles Gefäßsystem ... 05.03.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 20 - 40 % 20 %: Arterielle Verschlusskrankheit Stadium II a20 %: Arterielle Verschlusskrankheit Stadium römisch zwei a 40 %: Arterielle Verschlusskrankheit II b mit Therapieoption40 %: Arterielle Verschlusskrankheit römisch zwei b mit Therapieoption Aortenaneurysma ohne baldige Operationsindikation" Leiden 7: "05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. ... 05.01.02 Mäßige Hypertonie 20 %" Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurden Gegengutachten vom Beschwerdeführer nicht eingebracht. Nach Ermittlung des Sachverhalts ist - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, darzutun, dass der in der Höhe von 60 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden allesamt berücksichtigt und sind in die Begutachtungen miteingeflossen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl am 13.12.2018 und am 2.8.2019 von den mit der Gutachtenerstellung beauftragten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie, Allgemeinmedizin und Augenheilkunde untersucht und sind diese Untersuchungsbefunde jeweils in die Gutachten eingeflossen. Die fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.2.2019 (Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie), vom 2.8.2019 (Augenheilkunde) und das diese beiden zusammenfassende Gutachten vom 22.10.2019 erfüllen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung und bilden die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer wurde sowohl am 13.12.2018 und am 2.8.2019 von den mit der Gutachtenerstellung beauftragten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie, Allgemeinmedizin und Augenheilkunde untersucht und sind diese Untersuchungsbefunde jeweils in die Gutachten eingeflossen. Die fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.2.2019 (Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie), vom 2.8.2019 (Augenheilkunde) und das diese beiden zusammenfassende Gutachten vom 22.10.2019 erfüllen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung und bilden die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers. Die genannten Sachverständigengutachten befunden die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers und beurteilen entsprechend dem § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung.Die genannten Sachverständigengutachten befunden die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers und beurteilen entsprechend dem Paragraph 2, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung. Unter Beachtung der oben dargetanen Position aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung samt deren Rahmensatz und den Vorgaben der Einschätzungsverordnung in den §§ 2 und 3 wurde somit der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers in den fachärztlichen Sachverständigengutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 60 v.H. korrekt eingeschätzt.Unter Beachtung der oben dargetanen Position aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung samt deren Rahmensatz und den Vorgaben der Einschätzungsverordnung in den Paragraphen 2 und 3 wurde somit der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers in den fachärztlichen Sachverständigengutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 60 v.H. korrekt eingeschätzt. Im Übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt, sodass in einem solchen Fall es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen.Im Übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt, sodass in einem solchen Fall es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen. Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen und wurde eine solche vom Beschwerdeführer weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Vorlageantrag begehrt. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). Aus Art 47 Abs. 2 GRC kann ein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgeleitet werden, so der VfGH in seiner Entscheidung vom 9.10.2018, E 3817/2018, worin dieser auf die Judikatur des EGMR verweist und ausspricht, dass dieser folgend laut VfGH-Judikatur eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Tatfrage unumstritten oder nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (siehe VfSlg 18994/2010, 19.632/2012).Aus Artikel 47, Absatz 2, GRC kann ein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgeleitet werden, so der VfGH in seiner Entscheidung vom 9.10.2018, E 3817 aus 2018,, worin dieser auf die Judikatur des EGMR verweist und ausspricht, dass dieser folgend laut VfGH-Judikatur eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Tatfrage unumstritten oder nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (siehe VfSlg 18994 aus 2010,, 19.632 aus 2012,). Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist sowohl bei der Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens als auch bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, "wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers" grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten (VwGH 19.8.2018, Ra 2018/11/0145, VwGH 21.6.2017, Ra 2017/11/0040-5 mit dem Hinweis VwGH 8.7.2015, 2015/11/0036, 21.4.2016, Ra 2016/11/0018, 25.5.2016, Ra 2016/11/0057, und 16.8.2016, Ra 2016/11/0013). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 1 VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht eine solche für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht eine solche für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird. Zwar wurde in casu die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft, jedoch überlasst das Gesetz (kann-Bestimmung im § 24 Abs. 4 VwGVG) die Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung dem Einzelrichter bzw. dem Senat, sodass es dem Gericht obliegt zu beurteilen, ob die Aktenlage für die Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.Zwar wurde in casu die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft, jedoch überlasst das Gesetz (kann-Bestimmung im Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) die Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung dem Einzelrichter bzw. dem Senat, sodass es dem Gericht obliegt zu beurteilen, ob di

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