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{'item': 'W264 2213488-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§§ 2§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2020 GeschäftszahlW264 2213488-1 SpruchW264 2213488-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-L

§ 28Vw

GVG zu Recht erkannt:römisch 40 (vormals römisch 40 ), Sozialversicherungsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 24.9.2018, Zahl: OB 50590021000025, mit welchem der Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Senatssitzung am 28.1.2020

Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte beim Sozialministeriumservice die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und langte dieser Antrag am 22.2.2018 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien ein. Dem Antrag wurden medizinische Unterlagen beigelegt.
  2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Allgemeinmediziner, vom 9.8.2018, basierend auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.6.2018, hält als Ergebnis "Abnützungen der Wirbelsäule, Degenerative Gelenksveränderungen, Entfernung der Gebärmutter" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30vH fest. Betreffend die Gesundheitsschädigung wird ein "Dauerzustand" attestiert. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.Dris. römisch 40 , Allgemeinmediziner, vom 9.8.2018, basierend auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.6.2018, hält als Ergebnis "Abnützungen der Wirbelsäule, Degenerative Gelenksveränderungen, Entfernung der Gebärmutter" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30vH fest. Betreffend die Gesundheitsschädigung wird ein "Dauerzustand" attestiert. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
  3. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , FA für Augenheilkunde, vom 19.6.2018, basierend auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.6.2018, hält als Ergebnis dieser augenärztlichen "Grünen Star, Zustand nach Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation und Grüner Star Operation beidseits, Sehverminderung auf ca. 0,7 beidseits, Kunstlinsenimplantation" als Grad dieser Behinderung 20 vH fest und attestierte "Dauerzustand". Festgestellt wurde auch, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.Dris. römisch 40 , FA für Augenheilkunde, vom 19.6.2018, basierend auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.6.2018, hält als Ergebnis dieser augenärztlichen "Grünen Star, Zustand nach Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation und Grüner Star Operation beidseits, Sehverminderung auf ca. 0,7 beidseits, Kunstlinsenimplantation" als Grad dieser Behinderung 20 vH fest und attestierte "Dauerzustand". Festgestellt wurde auch, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
  4. Das von der belangten Behörde eingeholte zusammenfassende Gutachten "Gesamtbeurteilung", vorgenommen von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, vom XXXX , hält als Gesamtergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX fest, dass die bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen einen Gesamtgrad der Behinderung von 30vH ergeben und wird der Gesamtgrad begründet, dass der Grad der Behinderung des führenden Leidens "Abnützungen der Wirbelsäule" (Leiden 1) mangels ungünstigen Zusammenwirkens durch die übrigen Gesundheitsschädigungen "Grüner Star, Zustand nach Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation und Grüner Star Operation beidseits, Sehverminderung auf ca. 0,7 beidseits, Kunstlinsenimplantation" (Leiden 2), "Degenerative Gelenksveränderungen" (Leiden 3), "Entfernung der Gebärmutter" (Leiden 4) aus auch aufgrund des Ausmaßes dieser Leiden 2 bis Leiden 4 nicht weiter erhöht wird und dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
  5. Das von der belangten Behörde eingeholte zusammenfassende Gutachten "Gesamtbeurteilung", vorgenommen von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, vom römisch 40 , hält als Gesamtergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 fest, dass die bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen einen Gesamtgrad der Behinderung von 30vH ergeben und wird der Gesamtgrad begründet, dass der Grad der Behinderung des führenden Leidens "Abnützungen der Wirbelsäule" (Leiden 1) mangels ungünstigen Zusammenwirkens durch die übrigen Gesundheitsschädigungen "Grüner Star, Zustand nach Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation und Grüner Star Operation beidseits, Sehverminderung auf ca. 0,7 beidseits, Kunstlinsenimplantation" (Leiden 2), "Degenerative Gelenksveränderungen" (Leiden 3), "Entfernung der Gebärmutter" (Leiden 4) aus auch aufgrund des Ausmaßes dieser Leiden 2 bis Leiden 4 nicht weiter erhöht wird und dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
  6. Nach Durchführung des Parteigehörs - Erledigung vom 22.8.2018, welches unbeantwortet blieb - wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen und wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab, da die Beschwerdeführerin mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. (30%) die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf die im vorangegangenen Ermittlungsverfahren durchgeführten ärztlichen Begutachtungen, aus welchen die oben unter
  7. bis
  8. genannten Sachverständigengutachten hervorgingen und welche dem Bescheid beigelegt wurden. Im Bescheid wurde auf Seite 3 festgehalten wurde, dass diese Gutachten einen Bestandteil des Bescheids darstellen.
  9. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht die mit 21.10.2018 datierte Beschwerde erhoben (eingelangt am 23.10.2018). Der Beschwerde wurden medizinische Beweismittel beigefügt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Sie brachte vor "ich leide an Depressionen" und würden die Wirbelsäulenbeschwerden ständig große Schmerzen (chronisches Schmerzsyndrom) verursachen und diese "massive Schmerzsymptomatik" nicht bei der Einschätzung des GdB Berücksichtigung finden. Sie wies auf den mitgesendeten Arztbrief Dris. XXXX , FA für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 11.10.2018 hin (Diagnosen: depressive Episode, chron. Schmerzsyndrom /V a somatoforme Störung) und übermittelte die Bewilligung einer 43tätigem Reha in XXXX von XXXX .
  10. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht die mit 21.10.2018 datierte Beschwerde erhoben (eingelangt am 23.10.2018). Der Beschwerde wurden medizinische Beweismittel beigefügt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Sie brachte vor "ich leide an Depressionen" und würden die Wirbelsäulenbeschwerden ständig große Schmerzen (chronisches Schmerzsyndrom) verursachen und diese "massive Schmerzsymptomatik" nicht bei der Einschätzung des GdB Berücksichtigung finden. Sie wies auf den mitgesendeten Arztbrief Dris. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 11.10.2018 hin (Diagnosen: depressive Episode, chron. Schmerzsyndrom /V a somatoforme Störung) und übermittelte die Bewilligung einer 43tätigem Reha in römisch 40 von römisch 40 .
  11. Das von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , FA für Orthopädie, vom 17.1.2019, basierend auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 8.1.2019, hält als Ergebnis "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" (Leiden 1), "Degenerative Gelenksveränderungen" (Leiden 2), "Grüner Star, Zustand nach Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation und Grüner Star Operation beidseits, Sehverminderung auf ca. 0,7 beidseits, Kunstlinsenimplantation" (Leiden 3), "Entfernung der Gebärmutter" (Leiden 4) fest und attestierte "Dauerzustand". Festgestellt wurde auch, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
  12. Das von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , FA für Orthopädie, vom 17.1.2019, basierend auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 8.1.2019, hält als Ergebnis "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" (Leiden 1), "Degenerative Gelenksveränderungen" (Leiden 2), "Grüner Star, Zustand nach Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation und Grüner Star Operation beidseits, Sehverminderung auf ca. 0,7 beidseits, Kunstlinsenimplantation" (Leiden 3), "Entfernung der Gebärmutter" (Leiden 4) fest und attestierte "Dauerzustand". Festgestellt wurde auch, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Depressionen und psychischen Problemen regte der FA für Orthopädie an, dass ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellt werde.
  13. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , FA für Neurologie, vom 8.1.2019, basierend auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 8.1.2019, hält als Ergebnis der Untersuchung aus dem Fachgebiet Neurologie fest: "Depressio mit Somatisierung" und attestierte als Grad der Behinderung dieses Leidens 20 vH und "Dauerzustand". Festgestellt wurde auch, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.Dris. römisch 40 , FA für Neurologie, vom 8.1.2019, basierend auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 8.1.2019, hält als Ergebnis der Untersuchung aus dem Fachgebiet Neurologie fest: "Depressio mit Somatisierung" und attestierte als Grad der Behinderung dieses Leidens 20 vH und "Dauerzustand". Festgestellt wurde auch, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
  14. Das von der belangten Behörde eingeholte zusammenfassende Gutachten "Gesamtbeurteilung", vorgenommen von Dr. XXXX , FA für Orthopädie, vom 18.1.2019, hält als Gesamtergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX fest, dass die bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen einen Gesamtgrad der Behinderung von 30vH ergeben die Funktionseinschränkungen "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" (Leiden 1), "Depressio mit Somatisierung" (Leiden 2), "Degenerative Gelenksveränderungen" (Leiden 3), "Grüner Star, Zustand nach Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation und Grüner Star Operation beidseits, Sehverminderung auf ca. 0,7 beidseits, Kunstlinsenimplantation" (Leiden 4), "Entfernung der Gebärmutter" (Leiden 5) vorliegen und attestierte "Dauerzustand". Festgestellt wurde auch, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
  15. Das von der belangten Behörde eingeholte zusammenfassende Gutachten "Gesamtbeurteilung", vorgenommen von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, vom 18.1.2019, hält als Gesamtergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 fest, dass die bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen einen Gesamtgrad der Behinderung von 30vH ergeben die Funktionseinschränkungen "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" (Leiden 1), "Depressio mit Somatisierung" (Leiden 2), "Degenerative Gelenksveränderungen" (Leiden 3), "Grüner Star, Zustand nach Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation und Grüner Star Operation beidseits, Sehverminderung auf ca. 0,7 beidseits, Kunstlinsenimplantation" (Leiden 4), "Entfernung der Gebärmutter" (Leiden 5) vorliegen und attestierte "Dauerzustand". Festgestellt wurde auch, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
  16. Das Beschwerdevorentscheidungsverfahren wurde wegen Fristüberschreitung abgebrochen und mit Vorlagebericht vom 22.1.2019 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 23.1.2019 ein.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der BF mit Erledigung vom 28.3.2019 die beiden Gutachten Dris. XXXX , Facharzt für Neurologie, vom 8.1.2019 und Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 17.1.2019 sowie das zusammenfassende Aktengutachten Dris. XXXX vom 18.1.2019 für eine allfällige Stellungnahme im Wege des Parteigehörs (Frist: 4 Wochen ab Zustellung).
  18. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der BF mit Erledigung vom 28.3.2019 die beiden Gutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, vom 8.1.2019 und Dris. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 17.1.2019 sowie das zusammenfassende Aktengutachten Dris. römisch 40 vom 18.1.2019 für eine allfällige Stellungnahme im Wege des Parteigehörs (Frist: 4 Wochen ab Zustellung).
  19. Die Zustellung ist durch unbedenklichen Rückschein RSa am 2.4.2019 ausgewiesen und langte am 23.4.2019 eine mit 18.4.2019 Stellungnahme der BF ein, mit welcher die BF zu den ihr übermittelten Gutachten (siehe unter 9.) Stellung bezog und vorbrachte, zur psychischen Rehabilitation für 43 Tage im Rehabilitationszentrum XXXX in Behandlung gewesen zu sein und sei die Einschätzung ihrer psychischen Beschwerden nicht korrekt erfolgt, weshalb sie auf den Kurzarztbrief vom 1.1.2019 verwies.
  20. Die Zustellung ist durch unbedenklichen Rückschein RSa am 2.4.2019 ausgewiesen und langte am 23.4.2019 eine mit 18.4.2019 Stellungnahme der BF ein, mit welcher die BF zu den ihr übermittelten Gutachten (siehe unter 9.) Stellung bezog und vorbrachte, zur psychischen Rehabilitation für 43 Tage im Rehabilitationszentrum römisch 40 in Behandlung gewesen zu sein und sei die Einschätzung ihrer psychischen Beschwerden nicht korrekt erfolgt, weshalb sie auf den Kurzarztbrief vom 1.1.2019 verwies.
  21. Mit Schreiben der belangten Behörde wurden das medizinische Beweismittel "Kurzarztbrief XXXX vom 1.1.2019" übermittelt, welches die BF mit Einschreiben
  22. Mit Schreiben der belangten Behörde wurden das medizinische Beweismittel "Kurzarztbrief römisch 40 vom 1.1.2019" übermittelt, welches die BF mit Einschreiben RO XXXX AT dem Sozialministerium Service Landesstele Wien übermittelte.RO römisch 40 AT dem Sozialministerium Service Landesstele Wien übermittelte.
  23. Mit Gutachtensauftrag vom 29.5.2019 wurde der bereits behördlich beigezogene Sachverstände Dr. XXXX befasst.
  24. Mit Gutachtensauftrag vom 29.5.2019 wurde der bereits behördlich beigezogene Sachverstände Dr. römisch 40 befasst. Auszug aus dem Gutachtensauftrag: "In der gegenständlichen Sache betreffend die oben genannte Beschwerdeführerin erstellten Sie bereits am 8.1.2019 ein Sachverständigengutachten im Auftrag des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien, worin Sie eine bei der Beschwerdeführerin bestehende Depressio mit Somatisierung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H., basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, bewerteten. Unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" führten sie einen Facharztbefund Dris. XXXX vom 30.7.2018 - "leichte Depressio, anhaltende somatoforme Schmerzstörung" an.Unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" führten sie einen Facharztbefund Dris. römisch 40 vom 30.7.2018 - "leichte Depressio, anhaltende somatoforme Schmerzstörung" an. In dem der Beschwerdeführerin zu Ihrem Gutachten gewährten Parteiengehör, legte die Beschwerdeführerin eine aktuelle Dokumentation hinsichtlich psychiatrischen Leiden vor. Es handelt sich dabei um einen Kurzarztbrief der Gesundheitstherme XXXX vom 1.1.2019, worin als Diagnosen: "F32.1 Mittelgradige depressive Episode, F41.0 Panikstörung episodisch paroxysmale Angst], F45.4 Anhaltende somatoforme Schmerzstörung und H40.9 Glaukom, nicht näher bezeichnet, pseudoradikuläre Lumboischalgie rechts" festgehalten sind.In dem der Beschwerdeführerin zu Ihrem Gutachten gewährten Parteiengehör, legte die Beschwerdeführerin eine aktuelle Dokumentation hinsichtlich psychiatrischen Leiden vor. Es handelt sich dabei um einen Kurzarztbrief der Gesundheitstherme römisch 40 vom 1.1.2019, worin als Diagnosen: "F32.1 Mittelgradige depressive Episode, F41.0 Panikstörung episodisch paroxysmale Angst], F45.4 Anhaltende somatoforme Schmerzstörung und H40.9 Glaukom, nicht näher bezeichnet, pseudoradikuläre Lumboischalgie rechts" festgehalten sind. Des Weiteren geht aus dem Arztbrief vom 1.1.2019 hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Vielzahl an Medikamenten einnimmt: Cosopt 20 mg/ml + 5 mg/ml 1-0-1-0, Lumigan 0,3 mg/ml 0-0-1-0, Baldriparan 0-0-1-0, Arosuva 20 mg 0-0-1-0, Pantoloc 40 mg 0-0-1-0, Olveovit D3 40-0-0-0, Novalgin, Tramabene, Seractil 300 mg, Iberogast und Passedan. Sie werden nunmehr mit der Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens binnen 4 Wochen beauftragt und dabei ersucht
  25. zu beurteilen, ob dieser Arztbrief eine Änderung des bisherigen Ergebnisses bedingt.
  26. falls es zu keiner Änderung kommt: auszuführen, weshalb die gewählte Position 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung im Fall der Beschwerdeführerin dennoch zutreffend ist, obwohl sich aus dem aktuell vorliegenden Arztbrief vom 1.1.2019 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ergibt.
  27. auf die übrigen Diagnosen, welche in dem Arztbrief vom 1.1.2019 festgehalten sind, einzugehen und darzulegen, ob diese allenfalls von einer bereits festgestellten Funktionseinschränkung erfasst sind. Sollte aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständigen aus anderen Teilbereichen der Medizin oder die nochmalige Untersuchung der Beschwerdeführerin für erforderlich erachten werden, so wird ersucht, dies entsprechend dem Bundesverwaltungsgericht umgehend mitzuteilen."
  28. Der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte medizinische Sachverständige Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, erstellte daraufhin das Nervenfachärztliche Aktengutachten vom 27.8.
  29. Diesem Nervenfachärztlichen Aktengutachten des Sachverständigen ist zu entnehmen:Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, erstellte daraufhin das Nervenfachärztliche Aktengutachten vom 27.8.
  30. Diesem Nervenfachärztlichen Aktengutachten des Sachverständigen ist zu entnehmen: "Die Betroffene legt einen neuen Befund vor (Gesundheitstherme XXXX"Die Betroffene legt einen neuen Befund vor (Gesundheitstherme römisch 40 1.1.19) mit den Diagnosen: Mittelgradige Depressio, Panikstörung, Anhaltende somatoforme Störung, Glaukom, pseudoradikuläre Lumboischialgie. 1 ,2) Der Befund ändert meine Einschätzung vom 8.1 .19 nicht, da kein psychiatrischer Fachstatus beinhaltet ist und da bei der Untersuchung eine mäßige depressive Symptomatik objektiviert werden konnte. Es bestehen Therapieoptionen, es wird keine antidepressive Medikation regelmäßig eingenommen (auch im Arztbrief Gesundheitstherme XXXX wird eine antidepressive med. Therapie empfohlen).1 ,2) Der Befund ändert meine Einschätzung vom 8.1 .19 nicht, da kein psychiatrischer Fachstatus beinhaltet ist und da bei der Untersuchung eine mäßige depressive Symptomatik objektiviert werden konnte. Es bestehen Therapieoptionen, es wird keine antidepressive Medikation regelmäßig eingenommen (auch im Arztbrief Gesundheitstherme römisch 40 wird eine antidepressive med. Therapie empfohlen). 3)Die übrigen Diagnosen, die mein Fachgebiet betreffen, sind ausreichend eingestuft und die Funktionseinschränkungen sind erfasst. Es konnten bei der Untersuchung am 8.1 .19 keine maßgeblichen neurologischen Funktionsausfälle objektiviert werden."
  31. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der BF mit Erledigung vom 5.9.2019 sowohl den Gutachtensauftrag als auch das Aktengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 27.8.2019 für eine allfällige Stellungnahme im Wege des Parteigehörs (Frist: 4 Wochen ab Zustellung).
  32. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der BF mit Erledigung vom 5.9.2019 sowohl den Gutachtensauftrag als auch das Aktengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 27.8.2019 für eine allfällige Stellungnahme im Wege des Parteigehörs (Frist: 4 Wochen ab Zustellung).
  33. Die Zustellung ist durch unbedenklichen Rückschein RSa am 13.9.2019 ausgewiesen und langte eine Stellungnahme der BF nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht einverstanden erklärt hat, war - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - die Beschwerde zu prüfen.
  34. Feststellungen: 1.
  35. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist wohnhaft im Bundesgebiet in Wien und trägt seit Eheschließung den Nachnamen " XXXX ". Die Beschwerdeführerin ist in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis.1.
  36. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist wohnhaft im Bundesgebiet in Wien und trägt seit Eheschließung den Nachnamen " römisch 40 ". Die Beschwerdeführerin ist in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. 1.
  37. Die Beschwerdeführerin begehrte mit am 22.2.2018 bei dem Sozialministeriumservice Landesstelle Wien eingelangtem Antrag die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G und wurde dieser nach ärztlichen Begutachtungen mit dem Bescheid vom 24.9.2018 aufgrund des Grads der Behinderung von 30% abgewiesen. Die Beschwerde langte am 23.1.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.1.2. Die Beschwerdeführerin begehrte mit am 22.2.2018 bei dem Sozialministeriumservice Landesstelle Wien eingelangtem Antrag die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG und wurde dieser nach ärztlichen Begutachtungen mit dem Bescheid vom 24.9.2018 aufgrund des Grads der Behinderung von 30% abgewiesen. Die Beschwerde langte am 23.1.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.

  1. Die Beschwerdeführerin leidet an "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" (Leiden 1), "Depressio mit Somatisierung" (Leiden 2), "Degenerative Gelenksveränderungen" (Leiden 3), "Grüner Star, Zustand nach Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation und Grüner Star Operation beidseits, Sehverminderung auf ca. 0,7 beidseits, Kunstlinsenimplantation" (Leiden 4), "Entfernung der Gebärmutter" (Leiden 5). Es liegt "Dauerzustand" vor. 1.
  2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, sodass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt. Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen wurden in von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten festgestellt: Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Allgemeinmediziner, vom 9.8.2018, Sachverständigengutachten Dris. XXXX , FA für Augenheilkunde, vom 16.6.2018, Zusammenfassendes Gutachten vom XXXX aus der Feder des Dr. XXXX , Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 17.1.2019, Sachverständigengutachten Dris. XXXX , FA für Neurologie, vom 8.1.2019, das die beiden Gutachten vom 8.1.2019 und vom 17.1.2019 zusammenfassende Gutachten aus der Feder des Dr. XXXX vom 18.1.2019, und das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten "Nervenfachärztliches Sachverständigengutachten" Dris. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 27.8.2019.Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Allgemeinmediziner, vom 9.8.2018, Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , FA für Augenheilkunde, vom 16.6.2018, Zusammenfassendes Gutachten vom römisch 40 aus der Feder des Dr. römisch 40 , Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 17.1.2019, Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , FA für Neurologie, vom 8.1.2019, das die beiden Gutachten vom 8.1.2019 und vom 17.1.2019 zusammenfassende Gutachten aus der Feder des Dr. römisch 40 vom 18.1.2019, und das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten "Nervenfachärztliches Sachverständigengutachten" Dris. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 27.8.
  3. An der von medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Beurteilung vermögen auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und das nachgereichte "Kurzarztbrief XXXX vom 1.1.2019" Beweismittel nichts zu ändern.An der von medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Beurteilung vermögen auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und das nachgereichte "Kurzarztbrief römisch 40 vom 1.1.2019" Beweismittel nichts zu ändern. Es wird diesbetreffend auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen. 1.
  4. Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellung zum Geburtstag, der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes und der Namensänderung durch Eheschließung ergeben sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR-Zahl XXXX ).2.
  7. Die Feststellung zum Geburtstag, der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes und der Namensänderung durch Eheschließung ergeben sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR-Zahl römisch 40 ). Die Feststellung zur Arbeitstätigkeit der BF fußt auf der unbedenklichen Auskunft aus dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 21.1.
  8. 2.
  9. Die unter 1.
  10. getroffene Feststellung des Datums des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts, insbesondere auf den unter 1.
  11. genannten medizinischen Sachverständigengutachten, welche für die bei der BF vorhandenen Funktionseinschränkungen (Leiden) nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBL II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 jeweils einen Grad der Behinderung und einen Gesamtgrad der Behinderung feststellen.1.
  12. genannten medizinischen Sachverständigengutachten, welche für die bei der BF vorhandenen Funktionseinschränkungen (Leiden) nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBL römisch zwei 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, jeweils einen Grad der Behinderung und einen Gesamtgrad der Behinderung feststellen. 2.
  13. Die unter 1.
  14. festgestellten Funktionseinschränkungen (Leiden) fußen auf den über das gesamte Verfahren eingeholten unter 1.
  15. genannten Sachverständigengutachten. 2.
  16. Auf den unter 1.
  17. genannten Gutachten beruhen die unter 1.
  18. bis 1.
  19. getroffenen Feststellungen: nämlich, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, sondern ein Grad der Behinderung von 30% vorliegt, die unter 1.
  20. genannten Funktionseinschränkungen (Leiden) vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden und die BF dennoch mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. In den von der belangten Behörde unter 1.
  21. genannten eingeholten Gutachten und dem vom Bundesverwaltungsgericht unter 1.
  22. genannten eingeholten Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen erstellten aufgrund der von der Beschwerdeführerin über das gesamte Verfahren übermittelten medizinischen Befunde und der in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen richtige und schlüssige Gutachten. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in der Stellungnahme vom 18.4.2019 vorgebrachten Gesundheitsschädigungen wurden allesamt in den unter 1.
  23. genannten Gutachten berücksichtigt und wurde auf ihre Vorbringen, wonach die Depression und die Schmerzen aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden vorhanden sind, in den unter 1.
  24. genannten Gutachten eingegangen. Es ist auf das von der belangten Behörde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 17.1.2019 hinzuweisen, worin für das Leiden 1 (Degenerative Wirbelsäulenveränderungen) eine fachbezogene Stellungnahme angeregt wurde und eine solche von Dr. XXXX nach Untersuchung der BF am 8.1.2019 mit Gutachten vom 8.1.2019 erstellt wurde und das damit festgestellte Leiden "Depressio mit Somatisierung" (Leiden 2) berücksichtigt und mit 20% GdB eingeschätzt wurde, jedoch wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz eine Erhöhung des für das Leiden 1 festgestellten Grad der Behinderung nicht bewirkt. Aufgrund der Stellungnahme der BF vom 18.4.2019 und dem von ihr übersendeten Kurzarztbrief XXXX vom 1.1.2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Nervenfachärztliche Aktengutachten Dris. XXXX vom 27.8.2019 eingeholt. In diesem Aktengutachten führt der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie aus, dass der Befund vom 1.1.2019 nichts an der fachlichen Einschätzung Dris. XXXX ändert, da ein psychiatrischer Fachstatus in diesem Befund nicht enthalten ist, eine mäßige depressive Symptomatik objektiviert werden konnte und Therapieoptionen bestehen, jedoch keine regelmäßige antidepressive Medikation eingenommen wird, jedoch auch im vorgelegten Kurzarztbrief XXXX vom 1.1.2019 eine antidepressive medizinische Therapie empfohlen wird. Überdies begründet Dr. XXXX - basierend auf der Untersuchung der BF durch ihn am 8.1.2019 - dass keine maßgeblichen neurologischen Funktionsausfälle objektiviert werden konnten. Das Nervenfachärztliche Aktengutachten Dris. XXXX vom 27.8.2019 wurde der BF nachweislich (RSa) zugestellt und infolge unterbliebener Stellungnahme trat die BF dem Nervenfachärztlichen Aktengutachten Dris. XXXX vom 27.8.2019 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.Es ist auf das von der belangten Behörde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 17.1.2019 hinzuweisen, worin für das Leiden 1 (Degenerative Wirbelsäulenveränderungen) eine fachbezogene Stellungnahme angeregt wurde und eine solche von Dr. römisch 40 nach Untersuchung der BF am 8.1.2019 mit Gutachten vom 8.1.2019 erstellt wurde und das damit festgestellte Leiden "Depressio mit Somatisierung" (Leiden 2) berücksichtigt und mit 20% GdB eingeschätzt wurde, jedoch wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz eine Erhöhung des für das Leiden 1 festgestellten Grad der Behinderung nicht bewirkt. Aufgrund der Stellungnahme der BF vom 18.4.2019 und dem von ihr übersendeten Kurzarztbrief römisch 40 vom 1.1.2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Nervenfachärztliche Aktengutachten Dris. römisch 40 vom 27.8.2019 eingeholt. In diesem Aktengutachten führt der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie aus, dass der Befund vom 1.1.2019 nichts an der fachlichen Einschätzung Dris. römisch 40 ändert, da ein psychiatrischer Fachstatus in diesem Befund nicht enthalten ist, eine mäßige depressive Symptomatik objektiviert werden konnte und Therapieoptionen bestehen, jedoch keine regelmäßige antidepressive Medikation eingenommen wird, jedoch auch im vorgelegten Kurzarztbrief römisch 40 vom 1.1.2019 eine antidepressive medizinische Therapie empfohlen wird. Überdies begründet Dr. römisch 40 - basierend auf der Untersuchung der BF durch ihn am 8.1.2019 - dass keine maßgeblichen neurologischen Funktionsausfälle objektiviert werden konnten. Das Nervenfachärztliche Aktengutachten Dris. römisch 40 vom 27.8.2019 wurde der BF nachweislich (RSa) zugestellt und infolge unterbliebener Stellungnahme trat die BF dem Nervenfachärztlichen Aktengutachten Dris. römisch 40 vom 27.8.2019 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. 2.
  25. Die unter 1.
  26. getroffene Feststellung beruht auf den unter 1.
  27. genannten Sachverständigengutachten, insbesondere dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX , tituliert als "Gesamtbeurteilung" vom 18.1.2019 und dem Nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 27.8.
  28. Darin wird nach Berücksichtigung des im Beschwerdeschriftsatz Vorgebrachten zu dem Schluss gekommen, dass sich keine Änderung der bisherigen Beurteilung ergibt.1.
  29. genannten Sachverständigengutachten, insbesondere dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , tituliert als "Gesamtbeurteilung" vom 18.1.2019 und dem Nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 27.8.
  30. Darin wird nach Berücksichtigung des im Beschwerdeschriftsatz Vorgebrachten zu dem Schluss gekommen, dass sich keine Änderung der bisherigen Beurteilung ergibt. Die oben unter 1.
  31. näher bezeichneten Sachverständigengutachten werden aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als vollständig und schlüssig erachtet und weisen diese keine Widersprüche auf. Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, wonach die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen wäre. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den nach persönlicher Untersuchung durch den jeweiligen Sachverständigen vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen der BF wurden nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 richtig eingestuft.Die getroffene Einschätzung, basierend auf den nach persönlicher Untersuchung durch den jeweiligen Sachverständigen vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen der BF wurden nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, richtig eingestuft. Hinsichtlich bestehende Funktionsbeeinträchtigungen und deren Grad der Behinderung werden die diesbezügliche Beurteilung aus dem zusammenfassenden Gutachten "Gesamtbeurteilung" Dris. XXXX , FA für Orthopädie, vom 18.1.2019, und aus dem Nervenfachärztlichen auf Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 27.8.2019 herangezogen. In seinem Nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.8.2019 hält der FA für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX auch nach Vorlage des Kurzarztbriefes XXXX vom 1.1.2019 an seinem in der Gesamtbeurteilung Dris. XXXX vom 18.1.2019 verwerteten Gutachten Dris. XXXX vom 8.1.2019 fest. Laut "Gesamtbeurteilung" Dris. XXXX vom 18.1.2019 erreichen bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen/ Funktionseinschränkungen "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" (Leiden 1), "Depressio mit Somatisierung" (Leiden 2), "Degenerative Gelenksveränderungen" (Leiden 3), "Grüner Star, Zustand nach Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation und Grüner Star Operation beidseits, Sehverminderung auf ca. 0,7 beidseits, Kunstlinsenimplantation" (Leiden 4), "Entfernung der Gebärmutter" (Leiden 5) einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH und liegt "Dauerzustand" vor, trotzdem die BF trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.Hinsichtlich bestehende Funktionsbeeinträchtigungen und deren Grad der Behinderung werden die diesbezügliche Beurteilung aus dem zusammenfassenden Gutachten "Gesamtbeurteilung" Dris. römisch 40 , FA für Orthopädie, vom 18.1.2019, und aus dem Nervenfachärztlichen auf Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 27.8.2019 herangezogen. In seinem Nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.8.2019 hält der FA für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 auch nach Vorlage des Kurzarztbriefes römisch 40 vom 1.1.2019 an seinem in der Gesamtbeurteilung Dris. römisch 40 vom 18.1.2019 verwerteten Gutachten Dris. römisch 40 vom 8.1.2019 fest. Laut "Gesamtbeurteilung" Dris. römisch 40 vom 18.1.2019 erreichen bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen/ Funktionseinschränkungen "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" (Leiden 1), "Depressio mit Somatisierung" (Leiden 2), "Degenerative Gelenksveränderungen" (Leiden 3), "Grüner Star, Zustand nach Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation und Grüner Star Operation beidseits, Sehverminderung auf ca. 0,7 beidseits, Kunstlinsenimplantation" (Leiden 4), "Entfernung der Gebärmutter" (Leiden 5) einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH und liegt "Dauerzustand" vor, trotzdem die BF trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die "Gesamtbeurteilung" des die BF auch persönlich untersucht habenden Dr. XXXX , FA für Orthopädie, vom 18.1.2019, und das Nervenfachärztliche auf Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten des die BF am 8.1.2019 persönlich untersucht habenden Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 27.8.2019, werden der nunmehrigen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.Die "Gesamtbeurteilung" des die BF auch persönlich untersucht habenden Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, vom 18.1.2019, und das Nervenfachärztliche auf Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten des die BF am 8.1.2019 persönlich untersucht habenden Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 27.8.2019, werden der nunmehrigen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahingehend, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, nicht aus.Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahingehend, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, nicht aus. Die vorliegenden Beweismittel, der gesamte vorgelegte Fremdakt samt den einliegenden Gutachten und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Nervenfachärztliche auf Aktenlage erstellte Sachverständigengutachten des die BF persönlich untersucht habenden Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 27.8.2019, ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, 1013, 1015/76).Die vorliegenden Beweismittel, der gesamte vorgelegte Fremdakt samt den einliegenden Gutachten und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Nervenfachärztliche auf Aktenlage erstellte Sachverständigengutachten des die BF persönlich untersucht habenden Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 27.8.2019, ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH 17.2.2004, 2002/06/0151). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - sind die zitierten medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die die Grundlage der Einschätzung des GdB bildenden eingeholten Gutachten erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012).Paragraph 2, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,). Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache: Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert § 19b Abs. 1, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 19b Abs. 6 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert Paragraph 19 b, Absatz eins,, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem Paragraph 19 b, Absatz 6, ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und lauten diese - auszugsweise - wie folgt: § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... § 2 Abs 2 BEinstG beinhaltet die Ausschlussgründe. Demnach gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, welcheParagraph 2, Absatz 2, BEinstG beinhaltet die Ausschlussgründe. Demnach gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, welche
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 3BEinst

G ist eine "Behinderung" im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist eine "Behinderung" im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  3. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4des

Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken-
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit.
  3. a)bis
  4. d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a,) bis
  5. d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. I 81/2010 sind seitParagraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2010, sind seit 01.09.2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).01.09.2010 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise).

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14Abs. 3 BEinst

G verordnet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung in der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 - auszugsweise - wie folgt:

Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG verordnet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung in der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, - auszugsweise - wie folgt: Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde die BF von den oben unter I. genannten medizinischen Sachverständigen, welche die oben unter I.
  1. behandelten Gutachten verfasst haben, persönlich untersucht und ist der jeweilige Untersuchungsbefund in die beidenWie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde die BF von den oben unter römisch eins. genannten medizinischen Sachverständigen, welche die oben unter römisch eins.
  2. behandelten Gutachten verfasst haben, persönlich untersucht und ist der jeweilige Untersuchungsbefund in die beiden medizinischen Sachverständigengutachten eingeflossen. Die medizinischen Sachverständigengutachten erfüllen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung und bilden die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin.medizinischen Sachverständigengutachten erfüllen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung und bilden die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin. Die Gutachten der befassten Sachverständigen befunden die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und beurteilen entsprechend dem § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung.Die Gutachten der befassten Sachverständigen befunden die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und beurteilen entsprechend dem Paragraph 2, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung. Betreffend die bei der Beschwerdeführerin sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigung ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012Betreffend die bei der Beschwerdeführerin sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigung ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, Folgendes zu entnehmen: Ad Leiden 1: Bild kann nicht dargestellt werden Das im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten "Gesamtbeurteilung" von Dr. XXXX vom 18.1.2019 sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Nervenfachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 27.8.2019 beurteilen die Auswirkungen dieser bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionsbeeinträchtigung iSd § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung. Es wurde darin hinsichtlich das Leiden 1 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" mit 30% der untere Rahmensatz der Position 02.01.02 der Einschätzungsverordnung angewandt, da bei radiologisch nachgewiesenen Bandscheibenalterationen mäßiggradige funktionelle Einschränkungen zervikal und lumbal evident sind, jedoch ohne objektierbare Wurzelkompressionszeichen.Das im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten "Gesamtbeurteilung" von Dr. römisch 40 vom 18.1.2019 sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Nervenfachärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 27.8.2019 beurteilen die Auswirkungen dieser bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionsbeeinträchtigung iSd Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung. Es wurde darin hinsichtlich das Leiden 1 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" mit 30% der untere Rahmensatz der Position 02.01.02 der Einschätzungsverordnung angewandt, da bei radiologisch nachgewiesenen Bandscheibenalterationen mäßiggradige funktionelle Einschränkungen zervikal und lumbal evident sind, jedoch ohne objektierbare Wurzelkompressionszeichen. Ad Leiden 2: Bild kann nicht dargestellt werden Das im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten "Gesamtbeurteilung" von Dr. XXXX vom 18.1.2019 sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Nervenfachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 27.8.2019 beurteilen die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellte Funktionsbeeinträchtigung iSd § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung und wurde hinsichtlich das Leiden 2 "Depressio mit Somatisierung" mit 20% eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 03.06.01 der Einschätzungsverordnung angewandt, weil mäßige depressive Symptome mit Therapieoptionen vorhanden sind, aber bisher keine antidepressive Medikation erfolgt ist und der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX auch in seinem gerichtlich beauftragten Aktengutachten vom 27.8.2019 an seiner Einschätzung - welche im medizinische Sachverständigengutachten "Gesamtbeurteilung" von Dr. XXXX vom 18.1.2019 auf Basis des Gutachtens Dris. XXXX vom 8.1.2019 enthalten ist - festhält.Das im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten "Gesamtbeurteilung" von Dr. römisch 40 vom 18.1.2019 sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Nervenfachärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 27.8.2019 beurteilen die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellte Funktionsbeeinträchtigung iSd Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung und wurde hinsichtlich das Leiden 2 "Depressio mit Somatisierung" mit 20% eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 03.06.01 der Einschätzungsverordnung angewandt, weil mäßige depressive Symptome mit Therapieoptionen vorhanden sind, aber bisher keine antidepressive Medikation erfolgt ist und der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 auch in seinem gerichtlich beauftragten Aktengutachten vom 27.8.2019 an seiner Einschätzung - welche im medizinische Sachverständigengutachten "Gesamtbeurteilung" von Dr. römisch 40 vom 18.1.2019 auf Basis des Gutachtens Dris. römisch 40 vom 8.1.2019 enthalten ist - festhält. Ad Leiden 3: Bild kann nicht dargestellt werden Das im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten "Gesamtbeurteilung" von Dr. XXXX vom 18.1.2019 sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Nervenfachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 27.8.2019 beurteilen die Auswirkungen dieser bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionsbeeinträchtigung iSd § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung. Es wurde darin hinsichtlich das Leiden 3 "Degenerative Gelenksveränderungen" mit 20% der obere Rahmensatz der Position 02.02.01 der Einschätzungsverordnung angewandt, da funktionelle Einschränkungen im Bereich des rechten Schultergelenks sowie der Hüftgelenke vorliegen.Das im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten "Gesamtbeurteilung" von Dr. römisch 40 vom 18.1.2019 sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Nervenfachärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 27.8.2019 beurteilen die Auswirkungen dieser bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionsbeeinträchtigung iSd Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung. Es wurde darin hinsichtlich das Leiden 3 "Degenerative Gelenksveränderungen" mit 20% der obere Rahmensatz der Position 02.02.01 der Einschätzungsverordnung angewandt, da funktionelle Einschränkungen im Bereich des rechten Schultergelenks sowie der Hüftgelenke vorliegen. Ad Leiden 4: Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Das im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens eingeholte zusammenfassende Gutachten "Gesamtbeurteilung" von dem Allgemeinmediziner Dr. XXXX vom XXXX , hält als Gesamtergebnis seines auf Untersuchung der BF am 15.6.2018 objektivierten Gutachtens und des Gutachtens der FA für Augenheilkunde, Dr. XXXX vom 19.6.2018 (erstellt nach Untersuchung am 15.6.2018) fest, dass die bei der BF festgestellte Funktionsbeeinträchtigung Leiden 3 "Grünen Star, Zustand nach Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation und Grüner Star Operation beidseits, Sehverminderung auf ca. 0,7 beidseits, Kunstlinsenimplantation" vorliegt und wurde diese Funktionsbeeinträchtigung iSd § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung eingeschätzt. Es wurde hinsichtlich das Leiden 3 der GdB mit 20% eingeschätzt aufgrund der Tabelle Kolonne 2 Zeile 2.Das im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens eingeholte zusammenfassende Gutachten "Gesamtbeurteilung" von dem Allgemeinmediziner Dr. römisch 40 vom römisch 40 , hält als Gesamtergebnis seines auf Untersuchung der BF am 15.6.2018 objektivierten Gutachtens und des Gutachtens der FA für Augenheilkunde, Dr. römisch 40 vom 19.6.2018 (erstellt nach Untersuchung am 15.6.2018) fest, dass die bei der BF festgestellte Funktionsbeeinträchtigung Leiden 3 "Grünen Star, Zustand nach Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation und Grüner Star Operation beidseits, Sehverminderung auf ca. 0,7 beidseits, Kunstlinsenimplantation" vorliegt und wurde diese Funktionsbeeinträchtigung iSd Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung eingeschätzt. Es wurde hinsichtlich das Leiden 3 der GdB mit 20% eingeschätzt aufgrund der Tabelle Kolonne 2 Zeile
  3. Ad Leiden 5: 08.03 Weibliche Geschlechtsorgane Maligne Erkrankungen sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen. Zusätzliche psychiatrische Funktionseinschränkungen sind nach Abschnitt 03 einzuschätzen. Bild kann nicht dargestellt werden Das im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten "Gesamtbeurteilung" von Dr. XXXX vom 18.1.2019 beurteilt die Auswirkungen dieser bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionsbeeinträchtigung iSd § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung. Es wurde darin hinsichtlich das Leiden 4 "Entfernung der Gebärmutter" mit 10% der Fixsatz der Einschätzungsverordnung angewandt.Das im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten "Gesamtbeurteilung" von Dr. römisch 40 vom 18.1.2019 beurteilt die Auswirkungen dieser bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionsbeeinträchtigung iSd Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung. Es wurde darin hinsichtlich das Leiden 4 "Entfernung der Gebärmutter" mit 10% der Fixsatz der Einschätzungsverordnung angewandt. Es wurde von in dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten "Gesamtbeurteilung" von Dr. XXXX vom 18.1.2019 begründet, weshalb das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden 2 bis Leiden 5 keine Erhöhung resultiert, nämlich da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bzw zu geringe funktionelle Relevanz vorliegt.Es wurde von in dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten "Gesamtbeurteilung" von Dr. römisch 40 vom 18.1.2019 begründet, weshalb das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden 2 bis Leiden 5 keine Erhöhung resultiert, nämlich da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bzw zu geringe funktionelle Relevanz vorliegt. Mangels weiterer vorhandener Funktionsbeeinträchtigungen, deren wechselseitige Leidensbeeinflussung zu berücksichtigen wäre, wurde sohin der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund der medizinischen Sachverständigengutachten sowie unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 30 vH korrekt eingeschätzt. Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093).Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde ein solches Gegengutachten nicht vor und führte auch nicht ins Treffen, dass die beigezogenen Sachverständigen nicht über den nötigen Sachverstand verfügen würden oder die Einschätzungsverordnung nicht die maßgebliche Rechtsgrundlage wäre. Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor, sodass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte solche Personen sind, welche österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben sind.Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte solche Personen sind, welche österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben sind. Die Beschwerdeführerin gehört mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. daher nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin im Spruch mit 30 vH festgestellt hat, ist auf die verba legalia des § 14 Abs. 2,
  4. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach kann dem BEinstG nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen desWas den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin im Spruch mit 30 vH festgestellt hat, ist auf die verba legalia des Paragraph 14, Absatz 2, eins, Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach kann dem BEinstG nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG - also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird - bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.4.2012, 2010/11/0173).Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG - also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird - bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.4.2012, 2010/11/0173). Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen mit der Maßgabe, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt, als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen und wurde eine solche von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz begehrt. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art. 6 MRK und Art. 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Es ließ die Aktenlage erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und steht einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, ‚BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl. § 24 Abs 4 VwGVG). Diese kann-Bestimmung imArtikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, ‚BGBl. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Diese kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für eine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf und ist auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs hinzuweisen: Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst judiziert, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist (siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162/2017).Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für eine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf und ist auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs hinzuweisen: Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst judiziert, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist (siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162 aus 2017,). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Es wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, welche schlüssig sind und wurde durch die befassten Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren auf das von der BF in dem Beschwerdeschriftsatz und in ihrer Stellungnahme vom 18.4.2019 Vorgebrachte und das vorgelegte Beweismittel "Kurzarztbrief XXXX vom 1.1.2019" Rücksicht genommen. Die Beschwerdeführerin ist durch unterbliebene Stellungnahme im Parteiengehör dem gerichtlich eingeholten auf ihre Vorbringen vom 18.4.2019 eingehenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 27.8.2019 in Ermangelung einer Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine - ohnedies nicht beantragten - mündliche Verhandlung nicht geboten war.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) eingeschätzt. Es wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, welche schlüssig sind und wurde durch die befassten Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren auf das von der BF in dem Beschwerdeschriftsatz und in ihrer Stellungnahme vom 18.4.2019 Vorgebrachte und das vorgelegte Beweismittel "Kurzarztbrief römisch 40 vom 1.1.2019" Rücksicht genommen. Die Beschwerdeführerin ist durch unterbliebene Stellungnahme im Parteiengehör dem gerichtlich eingeholten auf ihre Vorbringen vom 18.4.2019 eingehenden Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 27.8.2019 in Ermangelung einer Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine - ohnedies nicht beantragten - mündliche Verhandlung nicht geboten war. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere aufgrund des geklärten Sachverhaltes und der mehrfach eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die allesamt als schlüssig und widerspruchsfrei bewertet wurden, für nicht notwendig. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher medizinische Sachverständigengutachten eingeholt, welche - wie oben ausgeführt - als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden. Es konnte daher im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin durch ein Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in dem Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens ergaben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an die Beschwerdeführerin. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin ankäme. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W264.2213488.1.00

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