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{'item': 'W264 2218246-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§§ 2§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2020 GeschäftszahlW264 2218246-1 SpruchW264 2218246-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-L

§ 28Vw

GVG zu Recht erkannt:römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Senatssitzung am 28.1.2020

Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte beim Sozialministeriumservice die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und langte dieser Antrag am 25.6.2018 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien ein. Dem Antrag wurden medizinische Unterlagen beigelegt.
  2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , FA für Orthopädie, vom 1.11.2018, basierend auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 5.10.2018, hält als Ergebnis "Degenerativer Bandscheibenschaden bei Wirbelgleiten L5/S1 mit pseudoradiculärer Symptomatik" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30vH fest. Betreffend die Gesundheitsschädigung wird ein "Dauerzustand" attestiert. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.Dris. römisch 40 , FA für Orthopädie, vom 1.11.2018, basierend auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 5.10.2018, hält als Ergebnis "Degenerativer Bandscheibenschaden bei Wirbelgleiten L5/S1 mit pseudoradiculärer Symptomatik" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30vH fest. Betreffend die Gesundheitsschädigung wird ein "Dauerzustand" attestiert. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
  3. Das von der belangten Behörde durchgeführte Parteiengehör (Erledigung vom 8.11.2018) nützte die BF zur Abgabe einer Stellungnahme. Sie gab bekannt, das der GdB vor der Operation am 30.10.2018 festgestellt worden sei und sie eine Versteifung von L5/S1 gemacht habe, nun vier Schrauben, zwei Platten und eine künstliche Bandscheibe erhalten habe. Sie leide nach der Operation noch immer an Taubheitsgefühl und Fußheberschwäche und übermittelte den Befund der Gruppenpraxis Univ.-Doz. Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 25.6.2018 (Diagnose: Lumbalgie bds Spondylosisthese).
  4. Das von der belangten Behörde durchgeführte Parteiengehör (Erledigung vom 8.11.2018) nützte die BF zur Abgabe einer Stellungnahme. Sie gab bekannt, das der GdB vor der Operation am 30.10.2018 festgestellt worden sei und sie eine Versteifung von L5/S1 gemacht habe, nun vier Schrauben, zwei Platten und eine künstliche Bandscheibe erhalten habe. Sie leide nach der Operation noch immer an Taubheitsgefühl und Fußheberschwäche und übermittelte den Befund der Gruppenpraxis Univ.-Doz. Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 vom 25.6.2018 (Diagnose: Lumbalgie bds Spondylosisthese).
  5. Die daraufhin von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme Dris. XXXX , FA für Orthopädie, vom 3.1.2019, hält fest (Auszug):
  6. Die daraufhin von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme Dris. römisch 40 , FA für Orthopädie, vom 3.1.2019, hält fest (Auszug): Bild kann nicht dargestellt werden
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab, da die Beschwerdeführerin mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH (30%) die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf die im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholten Beweismittel, nämlich das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 1.11.2018 und dessen Stellungnahme vom 3.1.2019 und welche dem Bescheid beigelegt wurden. Im Bescheid wurde auf Seite 3 festgehalten wurde, dass diese Gutachten einen Bestandteil des Bescheids darstellen.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab, da die Beschwerdeführerin mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH (30%) die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf die im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholten Beweismittel, nämlich das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 1.11.2018 und dessen Stellungnahme vom 3.1.2019 und welche dem Bescheid beigelegt wurden. Im Bescheid wurde auf Seite 3 festgehalten wurde, dass diese Gutachten einen Bestandteil des Bescheids darstellen.
  9. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht die mit 29.1.2019 datierte Beschwerde erhoben (eingelangt am 30.1.2019). Der Beschwerde wurden medizinische Beweismittel beigefügt: * MRT-Befunde der XXXX Diagnose vom 20.3.2018 und vom 17.12.2018* MRT-Befunde der römisch 40 Diagnose vom 20.3.2018 und vom 17.12.2018 * NLG-Befund des Labors XXXX GmbH vom 4.7.2018* NLG-Befund des Labors römisch 40 GmbH vom 4.7.2018 * Röntgenbefund der XXXX Diagnose vom 29.11.2018* Röntgenbefund der römisch 40 Diagnose vom 29.11.2018 * Entlassungsbericht des Sanatorium XXXX vom 13.11.2018* Entlassungsbericht des Sanatorium römisch 40 vom 13.11.2018 * Ambulanzkarte vom 10.12.2018, XXXX Spital* Ambulanzkarte vom 10.12.2018, römisch 40 Spital * Elektroneurodiagnostischer Befund der Dr. XXXX GmbH vom 7.12.2018* Elektroneurodiagnostischer Befund der Dr. römisch 40 GmbH vom 7.12.2018 * Ambulanzkarte Neurologie Sanatorium XXXX vom 4.12.2018* Ambulanzkarte Neurologie Sanatorium römisch 40 vom 4.12.2018 * Ärztl. Befundberichte der Internisten Dr. XXXX vom 13.12.2018 und vom 23.1.2019* Ärztl. Befundberichte der Internisten Dr. römisch 40 vom 13.12.2018 und vom 23.1.2019 * Röntgenbefund des XXXX Röntgen vom 6.12.2018* Röntgenbefund des römisch 40 Röntgen vom 6.12.2018 * Befund der Gruppenpraxis Univ.-Doz. Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 8.1.2019* Befund der Gruppenpraxis Univ.-Doz. Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 vom 8.1.2019 Es wurde moniert, dass die gutachterlichen Ausführungen Dris. XXXX vom "5.10.2018" [Anm: es handelt sich dabei um den Untersuchungstermin, das Gutachten datiert 1.11.2018] und vom 3.1.2019 zur Beurteilung des orthopädischen, neurologischen und internen Beschwerdebilds der BF nicht ausreichen seien. Sie leide trotz PLIF-OP L5 / S1 an starken Schmerzen im Bein beim Gehen, Stehen, Sitzen, wogegen sie eine hohe Dosis an Novalgin und Lyrica einnehmen müsse. Es liege eine neue Flüssigkeitsansammlung dorsal unmittelbar beim Duralsack bei St.p. Laminektomie vor, weswegen es rechts nur zu mäßiger Regredienz der Neuroforamentstenose käme. Rechts bestehe ein deutlicher Kontakt zur Nervenwurzel. Infolge Schmerze leide die BF an Hüftgelenksschädigung rechts, grenzwertiger Hepatosplenomegalie, Steatosis hepatis, Mikoproteinurie, arterielle Hypertonie, Gesationsdiatetes [Anmerkung: gemeint wohl "Gestationsdiatetes"], Peroneuslähmung rechts und Lumbalgie beidseits.Es wurde moniert, dass die gutachterlichen Ausführungen Dris. römisch 40 vom "5.10.2018" [Anm: es handelt sich dabei um den Untersuchungstermin, das Gutachten datiert 1.11.2018] und vom 3.1.2019 zur Beurteilung des orthopädischen, neurologischen und internen Beschwerdebilds der BF nicht ausreichen seien. Sie leide trotz PLIF-OP L5 / S1 an starken Schmerzen im Bein beim Gehen, Stehen, Sitzen, wogegen sie eine hohe Dosis an Novalgin und Lyrica einnehmen müsse. Es liege eine neue Flüssigkeitsansammlung dorsal unmittelbar beim Duralsack bei St.p. Laminektomie vor, weswegen es rechts nur zu mäßiger Regredienz der Neuroforamentstenose käme. Rechts bestehe ein deutlicher Kontakt zur Nervenwurzel. Infolge Schmerze leide die BF an Hüftgelenksschädigung rechts, grenzwertiger Hepatosplenomegalie, Steatosis hepatis, Mikoproteinurie, arterielle Hypertonie, Gesationsdiatetes [Anmerkung: gemeint wohl "Gestationsdiatetes"], Peroneuslähmung rechts und Lumbalgie beidseits. Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten gutachterlichen Ausführungen würden nicht auf die vorgelegten Unterlagen im Einzelnen eingehen und der Großteil der Gesundheitsschädigungen sei nicht berücksichtigt worden und somit nicht eingestuft worden, so die Beschwerde. Beantragt wurde unter anderem, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Gutachten der Neurologie, Internen Medizin und Orthopädie.
  10. Das von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , FA für Orthopädie und Allgemeinmedizinerin in Personalunion, vom 6.3.2019, basierend auf der Untersuchung der BF am gleichen Tage, hält als Ergebnis Degenerativer Bandscheibenschaden der LWS, Spondylodese L5/S1 (Leiden 1) und Bluthochdruck (Leiden 2) fest und attestierte "Dauerzustand" und einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH, sowie dass ein ungünstiges Zusammenwirken dieser Funktionsbeeinträchtigungen Leiden 1 und Leiden 2 nicht gegeben ist. Festgestellt wurde auch, dass die BF trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
  11. Das von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , FA für Orthopädie und Allgemeinmedizinerin in Personalunion, vom 6.3.2019, basierend auf der Untersuchung der BF am gleichen Tage, hält als Ergebnis Degenerativer Bandscheibenschaden der LWS, Spondylodese L5/S1 (Leiden 1) und Bluthochdruck (Leiden 2) fest und attestierte "Dauerzustand" und einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH, sowie dass ein ungünstiges Zusammenwirken dieser Funktionsbeeinträchtigungen Leiden 1 und Leiden 2 nicht gegeben ist. Festgestellt wurde auch, dass die BF trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
  12. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der DDr. XXXX vom 6.3.2019, wurde der BF im Rahmen des Parteigehörs mit Erledigung vom 11.3.2019 übermittelt.der DDr. römisch 40 vom 6.3.2019, wurde der BF im Rahmen des Parteigehörs mit Erledigung vom 11.3.2019 übermittelt.
  13. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.4.2019 wurde die Beschwerde wegen des Grads der Behinderung von 30 vH abgewiesen.
  14. Mit Schriftsatz vom 30.4.2019 wurde seitens der BF ein Vorlageantrag nach § 15 VwGVG gestellt und legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 2.5.2019).
  15. Mit Schriftsatz vom 30.4.2019 wurde seitens der BF ein Vorlageantrag nach Paragraph 15, VwGVG gestellt und legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 2.5.2019).
  16. Mit Gutachtensauftrag vom 5.7.2019 wurde die bereits behördlich beigezogene Sachverstände DDr. XXXX befasst.
  17. Mit Gutachtensauftrag vom 5.7.2019 wurde die bereits behördlich beigezogene Sachverstände DDr. römisch 40 befasst. Auszug aus dem Gutachtensauftrag: "Für das in gegenständlicher Sache am 6.3.2019 erstellte Sachverständigengutachten im Auftrag des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien wird Ihnen gedankt und wird gebeten, auf die nachfolgend durch die Lektüre des Gesamtaktes aufgeworfenen Fragen des Gerichts mit einer Gutachtensergänzung zu replizieren. Im behördlich eingeholten Gutachten vom 6.3.2019 objektivieren Sie bei der oben genannten Beschwerdeführerin als Hauptleiden "Degenerativer Bandscheibenschaden der LWS, Spondylodese L5/S1" (Position 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung) mit einen Grad der Behinderung von 30 v.H. sowie als Leiden Nr. 2 die Funktionseinschränkung "Bluthockdruck" mit 10 v.H. Den übrigen in den vorgelegten Unterlagen angeführten Gesundheitsschädigungen attestierten Sie, dass diese keinen Grad der Behinderung erreichen würden. Nach Durchsicht Ihres geschätzten Sachverständigengutachtens in Zusammenschau mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und der Anlage zur Einschätzungsverordnung ergeben sich für das erkennende Gericht die nachfolgenden Fragen und werden Sie ersucht diese in einem ergänzenden Gutachten bitte binnen 4 Wochen zu beantworten:
  18. Es wird erbeten, näher zu begründen, weshalb die Diagnose "grenzwertige Hepatosplenomegalie, Steatosis hepatis" kein behinderungsrelevantes Leiden darstellt. Anmerkung: Nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung gäbe es eine eigene Positionsnummer für die Funktionseinschränkung "Fibrose, Fettleber".
  19. Bewirkt die Flüssigkeitsansammlung im Bereich der Laminektomie eine lediglich mäßige Regredienz der Neuroforamenstenose?
  20. Bewirkt die Flüssigkeitsansammlung (Ihrem geschätzten Gutachten vom 6.3.2019 ist der Begriff "Flüssiggasansammlung" zu entnehmen) im Bereich der Laminektomie dadurch eine Erhöhung des Grades der Behinderung hinsichtlich des Leidens 1?
  21. Wenn die Frage
  22. zu verneinen ist, so wird ersucht die Verneinung eines "Zusammenspiels der Flüssigkeitsansammlung mit dem Leiden 1" zu begründen.
  23. In Anbetracht der vorliegenden internistischen Befunde vom 13.12.2018 und vom 23.1.2019, in welchem als Diagnose "Gestationsdiabetes" gelistet ist, wird ersucht, auszuführen, weshalb Sie in Ihrem Gutachten vom 6.3.2019 ausführten, dass der Gestationsdiabetes nicht durch aktuelle Befunde belegt sei.
  24. Aus dem Ihrem Gutachten vom 6.3.2019 zu Grunde liegenden Untersuchungsbefund ergibt sich, dass "die Sensibilität im Bereich des rechten Vorfußes als gestört angegeben" ist. Es wird erbeten zu der - aus Sicht des Gerichts dazu widersprüchlichen - Schlussfolgerung "Peroneuslähmung rechts: Nicht mehr objektivierbar" Stellung zu nehmen und in Anbetracht des Untersuchungsergebnisses diese Schlussfolgerung näher zu begründen."
  25. Die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte medizinische Sachverständige DDr. XXXX , FA für Orthopädie und Allgemeinmedizinerin in Personalunion, erstellte daraufhin das Sachverständigengutachten vom 5.9.
  26. Diesem ist - auszugszweise - zu entnehmen:DDr. römisch 40 , FA für Orthopädie und Allgemeinmedizinerin in Personalunion, erstellte daraufhin das Sachverständigengutachten vom 5.9.
  27. Diesem ist - auszugszweise - zu entnehmen: " STELLUNGNAHME: ad 1) Die Funktionseinschränkung "Fibrose, Fettleber" kommt nicht zur Anwendung, da keine Fibrose nachgewiesen ist. Steatosis hepatis - Fettleber - steht in Einklang mit dem festgestellten BMI von 31 ,6 und stellt kein behinderungsrelevantes Leiden für sich dar. ad 2) Am
  28. 2018 wurde eine Versteifung L5/S1 durchgeführt. Das postoperativ angefertigte Röntgen vom
  29. 2018 war unauffällig. Wegen anhaltender Beschwerden wurde am
  30. 2018 ein MRT der LWS angefertigt, dabei zeigte sich neu aufgetretene eine Flüssigkeitsansammlung, welche rechts nur zu einer mäßigen Regredienz der Neuroforamenstenose führte. Die Flüssigkeitsansammlung wird im Rahmen einer postoperativen Befundung festgestellt. Differentialdiagnostisch wird ein postoperatives Serom oder auch ein Liquorkissen angenommen. Die Flüssigkeitsansammlung wird nicht weiter verfolgt, jedenfalls ist dem gesamten Akt keine Verlaufskontrolle zu entnehmen. Ein dauerhaftes Bestehen dieser Flüssigkeitsansammlung ist nicht anzunehmen. Meist handelt es sich um ein postoperatives Serom, das resorbiert wird. Das differenzialdiagnostisch in Erwägung gezogene Liquorkissen ist nicht durch weitere Untersuchungen bestätigt. Die Flüssigkeitsansammlung stellt eine Raumforderung dar und führt zwangsläufig zu einer mangelnden Rückbildung der Neuroforamenstenose, ist jedoch nur von vorübergehender Dauer, wie im eigenen Gutachten vom 6.3.2019 auf Seite 5 beschrieben. Für einen Fortbestehen dieser Raumforderung gibt es keine beweisenden Befunde. ad 3) Die postoperativ aufgetretene Flüssigkeitsansammlung (ich bedaure den Tippfehler) stellt kein dauerhaftes Leiden dar, eine Resorption ist zwar nicht durch entsprechende Befunde dokumentiert, jedoch anzunehmen. Jedenfalls ist eine Erhöhung des Grades der Behinderung hinsichtlich Leiden 1 dadurch nicht begründbar, insbesondere auch, da Bildbeschreibungen nicht für die Höhe der Einstufung maßgeblich sind sondern objektivierbare Funktionsdefizite. ad 4) Postoperativ auftretende Serome sind vorübergehend. Für ein neu aufgetretenes Liquorkissen, das differenzialdiagnostisch möglich wäre, gibt es keine beweisenden Befunde. Die Flüssigkeitsansammlung hängt mit Leiden 1 zusammen, ist jedoch keine dauerhafte Veränderung. Hätte die Flüssigkeitsansammlung eine Dimension erreicht, welche zu einer maßgeblichen Irritation der Nervenwurzel 1.5 geführt hätte und maßgebliche motorische Ausfälle die Folge gewesen wären, hätte man eine neuerliche Operation vornehmen müssen. Dies ist jedoch nicht dokumentiert. ad 5) Im Befund vom
  31. 2018 und vom
  32. 2019 wird in der Diagnosenliste "Gesationsdiabates" angeführt. Im Ambulanzbefund vom
  33. 2018 XXXX wird jedoch eine Schwangerschaft negiert.Im Ambulanzbefund vom
  34. 2018 römisch 40 wird jedoch eine Schwangerschaft negiert. Gestationsdiabetes (Schwangerschaftsdiabetes) ist nicht nachvollziehbar, da weder eine Schwangerschaft noch ein Schwangerschaftsdiabetes durch entsprechende Laborbefunde belegt sind. ad 6) Die Sensibilität wird im Bereich des rechten Vorfußes rechts als gestört angegeben, siehe auch Ambulanzbericht XXXX vom
  35. 2018, in welchem auch eine Großzehenheberparese KG 5 - festgestellt wird, sonst kein Defizit.ad 6) Die Sensibilität wird im Bereich des rechten Vorfußes rechts als gestört angegeben, siehe auch Ambulanzbericht römisch 40 vom
  36. 2018, in welchem auch eine Großzehenheberparese KG 5 - festgestellt wird, sonst kein Defizit. Ebenso konnte am 4.12.2018 in der neurologischen Ambulanz Sanatorium XXXX eine Dysästhesie im Bereich des rechten Vorfußes Dermatom 1.5 und eine diskrete Großzehenheberschwäche rechts festgestellt werden. Ein maßgebliches motorisches Defizit wurde jedoch nicht diagnostiziert, entsprechend der festgestellten Diagnose einer Lumboischialgie beidseits mit sensiblem 1.5 rechts und neuropathischen Schmerzsyndrom.Ebenso konnte am 4.12.2018 in der neurologischen Ambulanz Sanatorium römisch 40 eine Dysästhesie im Bereich des rechten Vorfußes Dermatom 1.5 und eine diskrete Großzehenheberschwäche rechts festgestellt werden. Ein maßgebliches motorisches Defizit wurde jedoch nicht diagnostiziert, entsprechend der festgestellten Diagnose einer Lumboischialgie beidseits mit sensiblem 1.5 rechts und neuropathischen Schmerzsyndrom. Im eigenen Gutachten vom 6.3.2019 konnte keine Kraftminderung festgestellt werden. Korrekt wird daher auf Seite 5 festgehalten, dass eine Peroneuslähmung rechts nicht mehr objektivierbar ist. Dies steht nicht in Widerspruch dazu, dass die Sensibilität im Bereich des rechten Vorfußes gestört sei, denn es ist möglich, dass Sensibilitätsstörungen vorliegen und keine Lähmung objektivierbar ist."
  37. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der BF mit Erledigung vom 23.9.2019 das Sachverständigengutachten der DDr. XXXX vom 5.9.2019 für eine allfällige Stellungnahme im Wege des Parteigehörs (Frist: 4 Wochen ab Zustellung).
  38. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der BF mit Erledigung vom 23.9.2019 das Sachverständigengutachten der DDr. römisch 40 vom 5.9.2019 für eine allfällige Stellungnahme im Wege des Parteigehörs (Frist: 4 Wochen ab Zustellung).
  39. Die Zustellung ist durch unbedenklichen Rückschein RSb am 26.9.2019 durch Übernahme eines RSb-Bevollmächtigten ausgewiesen und langte eine Stellungnahme der BF nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht einverstanden erklärt hat, war - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - die Beschwerde zu prüfen.
  40. Feststellungen: 1.
  41. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist wohnhaft im Bundesgebiet und bezieht Leistungen aus dem Sozialversicherungsverhältnis.1.
  42. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist wohnhaft im Bundesgebiet und bezieht Leistungen aus dem Sozialversicherungsverhältnis. 1.
  43. Die Beschwerdeführerin beantragte die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G und wurde dieser Antrag nach ärztlichen Begutachtungen aufgrund des Grads der Behinderung von 30% abgewiesen. Der gegenständliche Beschwerdefall langte am 2.5.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.1.2. Die Beschwerdeführerin beantragte die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG und wurde dieser Antrag nach ärztlichen Begutachtungen aufgrund des Grads der Behinderung von 30% abgewiesen. Der gegenständliche Beschwerdefall langte am 2.5.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.

  1. Die Beschwerdeführerin leidet an "Degenerativem Bandscheibenschaden der LWS, Spondylodese L5/S1 (Leiden 1) und an Bluthochdruck (Leiden 2). Es liegt "Dauerzustand" vor. 1.
  2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, sodass bei der BF zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt. Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen wurden in von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten festgestellt: Sachverständigengutachten Dris. XXXX , FA für Orthopädie, vom 3.1.2019Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , FA für Orthopädie, vom 3.1.2019 Sachverständigengutachten der DDr. XXXX , FA für Orthopädie und Allgemeinmedizinerin in Personalunion, vom 6.3.2019, auf Basis der Untersuchung am 6.3.2019Sachverständigengutachten der DDr. römisch 40 , FA für Orthopädie und Allgemeinmedizinerin in Personalunion, vom 6.3.2019, auf Basis der Untersuchung am 6.3.2019 Sachverständigengutachten der DDr. XXXX , FA für Orthopädie und Allgemeinmedizinerin in Personalunion, vom 5.9.2019.Sachverständigengutachten der DDr. römisch 40 , FA für Orthopädie und Allgemeinmedizinerin in Personalunion, vom 5.9.
  3. An der von medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Beurteilung vermögen auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde und im Rahmen des Vorlageantrags vorgebrachten Einwendungen nichts zu ändern. Es wird diesbetreffend auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen. 1.
  4. Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellung zum Geburtstag, der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes ergeben sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus dem Sozialversicherungsverhältnis fußt auf der unbedenklichen Auskunft aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. 2.
  7. Die unter 1.
  8. getroffene Feststellung des Datums des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts, insbesondere auf dem Bescheid vom 4.1.2019 und der Beschwerdevorentscheidung vom 15.4.2019 und den unter 1.
  9. genannten medizinischen Sachverständigengutachten, welche für die bei der BF vorhandenen Funktionseinschränkungen (Leiden) nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBL II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 jeweils einen Grad der Behinderung und einen Gesamtgrad der Behinderung feststellen.2.
  10. Die unter 1.
  11. getroffene Feststellung des Datums des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts, insbesondere auf dem Bescheid vom 4.1.2019 und der Beschwerdevorentscheidung vom 15.4.2019 und den unter 1.
  12. genannten medizinischen Sachverständigengutachten, welche für die bei der BF vorhandenen Funktionseinschränkungen (Leiden) nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBL römisch zwei 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, jeweils einen Grad der Behinderung und einen Gesamtgrad der Behinderung feststellen. 2.
  13. Die unter 1.
  14. festgestellten Funktionseinschränkungen (Leiden) fußen auf den über das gesamte Verfahren eingeholten unter 1.
  15. genannten Sachverständigengutachten. 2.
  16. Auf den unter 1.
  17. genannten Gutachten beruhen die unter 1.
  18. bis 1.
  19. getroffenen Feststellungen: nämlich, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, sondern ein Grad der Behinderung von 30% vorliegt, die unter 1.
  20. genannten Funktionseinschränkungen (Leiden) vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden und die BF dennoch mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. In den von der belangten Behörde unter 1.
  21. genannten eingeholten Gutachten und dem vom Bundesverwaltungsgericht unter 1.
  22. genannten eingeholten Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen erstellten aufgrund der von der Beschwerdeführerin über das gesamte Verfahren übermittelten medizinischen Befunde und der in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen richtige und schlüssige Gutachten. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und im Vorlageantrag vorgebrachten Gesundheitsschädigungen wurden gutachterlich von DDr. XXXX berücksichtigt und wurde auf ihre Vorbringen und die vorgebrachten Funktionsbeeinträchtigungen jeweils, eingegangen.Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und im Vorlageantrag vorgebrachten Gesundheitsschädigungen wurden gutachterlich von DDr. römisch 40 berücksichtigt und wurde auf ihre Vorbringen und die vorgebrachten Funktionsbeeinträchtigungen jeweils, eingegangen. Das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten der DDr. XXXX vom 5.9.2019 geht auf die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts - welche sich nach Lektüre des Beschwerdeschriftsatzes und des Vorlageantrags ergeben haben - ein und wurde dieses Gutachten wurde der BF nachweislich (RSb) zugestellt und infolge unterbliebener Stellungnahme trat die BF diesem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.Das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten der DDr. römisch 40 vom 5.9.2019 geht auf die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts - welche sich nach Lektüre des Beschwerdeschriftsatzes und des Vorlageantrags ergeben haben - ein und wurde dieses Gutachten wurde der BF nachweislich (RSb) zugestellt und infolge unterbliebener Stellungnahme trat die BF diesem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. 2.
  23. Die unter 1.
  24. getroffene Feststellung beruht auf den unter 1.
  25. genannten Sachverständigengutachten, insbesondere dem Sachverständigengutachten der DDr. XXXX - welche nicht nur Fachärztin für Orthopädie, sondern auch Allgemeinmedizinerin ist. Darin wird nach Berücksichtigung des im Beschwerdeschriftsatz Vorgebrachten zu dem Schluss kommen, dass sich keine Änderung der bisherigen Beurteilung ergibt.1.
  26. genannten Sachverständigengutachten, insbesondere dem Sachverständigengutachten der DDr. römisch 40 - welche nicht nur Fachärztin für Orthopädie, sondern auch Allgemeinmedizinerin ist. Darin wird nach Berücksichtigung des im Beschwerdeschriftsatz Vorgebrachten zu dem Schluss kommen, dass sich keine Änderung der bisherigen Beurteilung ergibt. Die oben unter 1.
  27. näher bezeichneten Sachverständigengutachten werden aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als vollständig und schlüssig erachtet und weisen diese keine Widersprüche auf. Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, wonach die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen wäre. Die BF beantragte in der Beschwerde die Einholung von Sachverständigenbeweisen aus den Fachgebieten Neurologie, Innere Medizin und Orthopädie und moniert im Vorlageantrag nach der Existenz des Sachverständigengutachtens der DDr. XXXX vom 6.3.2019, es wäre aus den Fachgebieten Innere Medizin und Neurologie ein Gutachter beizuziehen.Die BF beantragte in der Beschwerde die Einholung von Sachverständigenbeweisen aus den Fachgebieten Neurologie, Innere Medizin und Orthopädie und moniert im Vorlageantrag nach der Existenz des Sachverständigengutachtens der DDr. römisch 40 vom 6.3.2019, es wäre aus den Fachgebieten Innere Medizin und Neurologie ein Gutachter beizuziehen. Ein Anspruch eines Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht nicht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.6.1997, 96/08/0114) und handelt es sich bei der bereits im Beschwerdevorentscheidungsverfahren die BF untersucht habenden Sachverständigen DDr. XXXX nicht bloß um eine Fachärztin der Orthopädie, sondern auch um eine Medizinerin aus dem Gebiet der Allgemeinmedizin. Einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus der Disziplin "Allgemeinmedizin" ist es aus Sicht des erkennenden Senats zuzubilligen ist, die im Rahmen der Objektivierung wahrgenommenen Funktionsbeeinträchtigungen eines Patienten in Zusammenschau mit den von von ihm aufgesuchten niedergelassenen Fachärzten und Fachärztinnen / Krankenanstalten stammenden Arztbriefen und Befunden richtig zu wahrzunehmen und diese Wahrnehmungen darüber unter Anwendung der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 im Gutachten im engeren Sinne wiederzugeben und richtig einzustufen.Ein Anspruch eines Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht nicht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche VwGH 24.6.1997, 96/08/0114) und handelt es sich bei der bereits im Beschwerdevorentscheidungsverfahren die BF untersucht habenden Sachverständigen DDr. römisch 40 nicht bloß um eine Fachärztin der Orthopädie, sondern auch um eine Medizinerin aus dem Gebiet der Allgemeinmedizin. Einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus der Disziplin "Allgemeinmedizin" ist es aus Sicht des erkennenden Senats zuzubilligen ist, die im Rahmen der Objektivierung wahrgenommenen Funktionsbeeinträchtigungen eines Patienten in Zusammenschau mit den von von ihm aufgesuchten niedergelassenen Fachärzten und Fachärztinnen / Krankenanstalten stammenden Arztbriefen und Befunden richtig zu wahrzunehmen und diese Wahrnehmungen darüber unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, im Gutachten im engeren Sinne wiederzugeben und richtig einzustufen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den nach persönlicher Untersuchung durch den jeweiligen Sachverständigen vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen der BF wurden nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 richtig eingestuft.Die getroffene Einschätzung, basierend auf den nach persönlicher Untersuchung durch den jeweiligen Sachverständigen vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen der BF wurden nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, richtig eingestuft. Hinsichtlich bestehende Funktionsbeeinträchtigungen und deren Grad der Behinderung werden die diesbezügliche Beurteilung aus den von DDr. XXXX stammenden Gutachten vom 6.3.2019 und 5.9.2019 herangezogen (im Nachfolgenden "gutachterliche Ausführungen der DDr. XXXX " genannt). Laut den gutachterlichen Ausführungen der DDr. XXXX erreichen bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen/ Funktionseinschränkungen Degenerativer Bandscheibenschaden der LWS, Spondylodese L5/S1 (Leiden 1) und Bluthochdruck (Leiden 2) einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH und liegt "Dauerzustand" vor, trotzdem die BF trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.Hinsichtlich bestehende Funktionsbeeinträchtigungen und deren Grad der Behinderung werden die diesbezügliche Beurteilung aus den von DDr. römisch 40 stammenden Gutachten vom 6.3.2019 und 5.9.2019 herangezogen (im Nachfolgenden "gutachterliche Ausführungen der DDr. römisch 40 " genannt). Laut den gutachterlichen Ausführungen der DDr. römisch 40 erreichen bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen/ Funktionseinschränkungen Degenerativer Bandscheibenschaden der LWS, Spondylodese L5/S1 (Leiden 1) und Bluthochdruck (Leiden 2) einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH und liegt "Dauerzustand" vor, trotzdem die BF trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die gutachterlichen Ausführungen der DDr. XXXX werden der nunmehrigen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.Die gutachterlichen Ausführungen der DDr. römisch 40 werden der nunmehrigen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahingehend, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, nicht aus.Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahingehend, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, nicht aus. Die vorliegenden von der BF überlassenen Beweismittel aus der Feder von sie behandelt habenden Ärzten und Krankenanstalten, der gesamte vorgelegte Fremdakt und die gutachterlichen Ausführungen der DDr. XXXX ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, 1013, 1015/76).Die vorliegenden von der BF überlassenen Beweismittel aus der Feder von sie behandelt habenden Ärzten und Krankenanstalten, der gesamte vorgelegte Fremdakt und die gutachterlichen Ausführungen der DDr. römisch 40 ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH 17.2.2004, 2002/06/0151). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - sind die zitierten medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die die Grundlage der Einschätzung des GdB bildenden eingeholten Gutachten erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012).Paragraph 2, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,). Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
  28. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache: Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert § 19b Abs. 1, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 19b Abs. 6 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert Paragraph 19 b, Absatz eins,, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem Paragraph 19 b, Absatz 6, ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und lauten diese - auszugsweise - wie folgt: § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... § 2 Abs 2 BEinstG beinhaltet die Ausschlussgründe. Demnach gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, welcheParagraph 2, Absatz 2, BEinstG beinhaltet die Ausschlussgründe. Demnach gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, welche
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 3BEinst

G ist eine "Behinderung" im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist eine "Behinderung" im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  3. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4des

Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken-
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit.
  3. a)bis
  4. d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a,) bis
  5. d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. I 81/2010 sind seitParagraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2010, sind seit 01.09.2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).01.09.2010 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise).

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14Abs. 3 BEinst

G verordnet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung in der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 - auszugsweise - wie folgt:

Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG verordnet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung in der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, - auszugsweise - wie folgt: Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde die BF von den oben unter I. genannten medizinischen Sachverständigen, welche die oben unter I.
  1. behandelten Gutachten verfasst haben, persönlich untersucht und ist der jeweilige Untersuchungsbefund in die beidenWie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde die BF von den oben unter römisch eins. genannten medizinischen Sachverständigen, welche die oben unter römisch eins.
  2. behandelten Gutachten verfasst haben, persönlich untersucht und ist der jeweilige Untersuchungsbefund in die beiden medizinischen Sachverständigengutachten eingeflossen. Die medizinischen Sachverständigengutachten erfüllen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung und bilden die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin.medizinischen Sachverständigengutachten erfüllen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung und bilden die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin. Die gutachterlichen Ausführungen der DDr. XXXX befunden die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und beurteilen entsprechend dem § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung.Die gutachterlichen Ausführungen der DDr. römisch 40 befunden die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und beurteilen entsprechend dem Paragraph 2, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung. Betreffend die bei der Beschwerdeführerin sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigung ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012Betreffend die bei der Beschwerdeführerin sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigung ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, Folgendes zu entnehmen: Ad Leiden 1: Bild kann nicht dargestellt werden Die gutachterlichen Ausführungen der DDr. XXXX beurteilen die Auswirkungen dieser bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionsbeeinträchtigung Leiden 1 iSd § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung. Es wurde darin hinsichtlich das Leiden 1 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" mit 30% der untere Rahmensatz der Position 02.01.02 der Einschätzungsverordnung angewandt, da rezidivierende Beschwerden bei mäßig eingeschränkter Beweglichkeit ohne maßgebliches objektivierbares radikuläres Defizit.Die gutachterlichen Ausführungen der DDr. römisch 40 beurteilen die Auswirkungen dieser bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionsbeeinträchtigung Leiden 1 iSd Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung. Es wurde darin hinsichtlich das Leiden 1 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" mit 30% der untere Rahmensatz der Position 02.01.02 der Einschätzungsverordnung angewandt, da rezidivierende Beschwerden bei mäßig eingeschränkter Beweglichkeit ohne maßgebliches objektivierbares radikuläres Defizit. Ad Leiden 2: Bild kann nicht dargestellt werden Die gutachterlichen Ausführungen der DDr. XXXX beurteilen die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellte Funktionsbeeinträchtigung Leiden 2 iSd § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung und wurde hinsichtlich das Leiden 2 mit 10% der Fixsatz der Position 05.01.01 der Einschätzungsverordnung angewandt.Die gutachterlichen Ausführungen der DDr. römisch 40 beurteilen die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellte Funktionsbeeinträchtigung Leiden 2 iSd Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung und wurde hinsichtlich das Leiden 2 mit 10% der Fixsatz der Position 05.01.01 der Einschätzungsverordnung angewandt. Es wurde in den gutachterlichen Ausführungen der DDr. XXXX ausgeführt, dass zwischen dem führenden Leiden 1 und dem Leiden 2 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung nicht vorliegt. Diese Ausführung ist nachvollziehbar und schlüssig, da es sich bei Leiden 1 um eine Funktionsbeeinträchtigung des Bewegungsapparats handelt und bei dem Leiden 2 um ein solches aus den Bereichen Herz, Kreislauf und Gefäße handelt.Es wurde in den gutachterlichen Ausführungen der DDr. römisch 40 ausgeführt, dass zwischen dem führenden Leiden 1 und dem Leiden 2 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung nicht vorliegt. Diese Ausführung ist nachvollziehbar und schlüssig, da es sich bei Leiden 1 um eine Funktionsbeeinträchtigung des Bewegungsapparats handelt und bei dem Leiden 2 um ein solches aus den Bereichen Herz, Kreislauf und Gefäße handelt. Mangels weiterer vorhandener Funktionsbeeinträchtigungen, deren wechselseitige Leidensbeeinflussung zu berücksichtigen wäre, wurde sohin der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund der medizinischen Sachverständigengutachten sowie unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 30 vH korrekt eingeschätzt. Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin legte gegen die gutachterlichen Ausführungen der DDr. XXXX im Rahmen des nunmehr bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens ein solches Gegengutachten nicht vor und führte auch nicht ins Treffen, dass die beigezogene Sachverständige nicht über den nötigen Sachverstand verfügen würde oder die Einschätzungsverordnung nicht die maßgebliche Rechtsgrundlage wäre.Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin legte gegen die gutachterlichen Ausführungen der DDr. römisch 40 im Rahmen des nunmehr bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens ein solches Gegengutachten nicht vor und führte auch nicht ins Treffen, dass die beigezogene Sachverständige nicht über den nötigen Sachverstand verfügen würde oder die Einschätzungsverordnung nicht die maßgebliche Rechtsgrundlage wäre. Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor, sodass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte solche Personen sind, welche österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben sind.Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte solche Personen sind, welche österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben sind. Die Beschwerdeführerin gehört mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. daher nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin im Spruch mit 30 vH festgestellt hat, ist auf die verba legalia des § 14 Abs. 2,
  3. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach kann dem BEinstG nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG - also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird - bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.4.2012, 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin im Spruch mit 30 vH festgestellt hat, ist auf die verba legalia des Paragraph 14, Absatz 2, eins, Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach kann dem BEinstG nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG - also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird - bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.4.2012, 2010/11/0173). Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen mit der Maßgabe, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt, als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen und wurde eine solche von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz begehrt. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art. 6 MRK und Art. 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Es ließ die Aktenlage erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und steht einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl. § 24 Abs 4 VwGVG). Diese kann-Bestimmung imArtikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Diese kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für eine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf und ist auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs hinzuweisen: Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst judiziert, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist (siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162/2017).Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für eine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf und ist auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs hinzuweisen: Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst judiziert, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist (siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162 aus 2017,). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Es wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, welche schlüssig sind und wurde durch die befassten Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren auf das von der BF in dem Beschwerdeschriftsatz und in ihrem Vorlageantrag Vorgebrachte und die von der BF zur Verfügung gestellten Beweismittel von Sachverständigenseite Rücksicht genommen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) eingeschätzt. Es wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, welche schlüssig sind und wurde durch die befassten Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren auf das von der BF in dem Beschwerdeschriftsatz und in ihrem Vorlageantrag Vorgebrachte und die von der BF zur Verfügung gestellten Beweismittel von Sachverständigenseite Rücksicht genommen. Die Beschwerdeführerin ist durch unterbliebene Stellungnahme im Parteiengehör den gutachterlichen Ausführungen der DDr. XXXX weder im Beschwerdevorentscheidungsverfahren, noch im gerichtlichen Verfahren - jeweils in Ermangelung einer Stellungnahme - auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Der Sachverhalt ist durch die unwidersprochen gebliebenen gutachterlichen Ausführungen der DDr. XXXX - welche als schlüssig und widerspruchsfrei bewertet wurden - als geklärt anzusehen, sodass iSd Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.Die Beschwerdeführerin ist durch unterbliebene Stellungnahme im Parteiengehör den gutachterlichen Ausführungen der DDr. römisch 40 weder im Beschwerdevorentscheidungsverfahren, noch im gerichtlichen Verfahren - jeweils in Ermangelung einer Stellungnahme - auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Der Sachverhalt ist durch die unwidersprochen gebliebenen gutachterlichen Ausführungen der DDr. römisch 40 - welche als schlüssig und widerspruchsfrei bewertet wurden - als geklärt anzusehen, sodass iSd Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher medizinische Sachverständigengutachten eingeholt, welche - wie oben ausgeführt - als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden. Es konnte daher im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin durch die gutachterlichen Ausführungen der DDr. XXXX erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in diesen gutachterlichen Ausführungen es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher medizinische Sachverständigengutachten eingeholt, welche - wie oben ausgeführt - als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden. Es konnte daher im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin durch die gutachterlichen Ausführungen der DDr. römisch 40 erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in diesen gutachterlichen Ausführungen es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte. Nach Aktenstudium und nach der Lektüre des Beschwerdeschreibens und des Vorlageantrags ergaben sich für das Gericht nach Einholung des Gutachtens der DDr. XXXX vom 5.9.2019 keine ergänzenden Fragen an die Beschwerdeführerin. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens und des Vorlageantrags für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin ankäme.Nach Aktenstudium und nach der Lektüre des Beschwerdeschreibens und des Vorlageantrags ergaben sich für das Gericht nach Einholung des Gutachtens der DDr. römisch 40 vom 5.9.2019 keine ergänzenden Fragen an die Beschwerdeführerin. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens und des Vorlageantrags für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin ankäme. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W264.2218246.1.00

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