Obsah (12)
§ 28Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 4§ 8§ 14§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2020 GeschäftszahlW264 2223635-1 SpruchW264 2223635-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-L
§ 28Vw
GVG zu Recht erkannt:römisch 40 , womit der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde,
Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und langte dieser Antrag beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) im Feber 2016 ein.
- Das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren ergab nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX vom 18.3.2016 nach persönlicher Untersuchung am 16.3.2016 einen bei der BF bestehenden Grad der Behinderung von 40 v.H.
- Das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren ergab nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Allgemeinmedizinerin Dr. römisch 40 vom 18.3.2016 nach persönlicher Untersuchung am 16.3.2016 einen bei der BF bestehenden Grad der Behinderung von 40 v.H.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde daher der Antrag der BF abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die BF der Grad der Behinderung auf Grund der von Dr. XXXX mit Sachverständigengutachten vom 18.3.2016 festgestellten dauernden Gesundheitsschädigungen Diabetes Mellitus, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Nierensteinbildung beidseits, Hypertonie, Extrasystolen und Entfernung der Gebärmutter mit 40 v.H. festgesetzt worden sind und dieses Gutachten einen wesentlichen Bestandteil der Begründung bilden. Als Beilage wurde das Sachverständigengutachten vom 18.3.2016 angeschlossen.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde daher der Antrag der BF abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die BF der Grad der Behinderung auf Grund der von Dr. römisch 40 mit Sachverständigengutachten vom 18.3.2016 festgestellten dauernden Gesundheitsschädigungen Diabetes Mellitus, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Nierensteinbildung beidseits, Hypertonie, Extrasystolen und Entfernung der Gebärmutter mit 40 v.H. festgesetzt worden sind und dieses Gutachten einen wesentlichen Bestandteil der Begründung bilden. Als Beilage wurde das Sachverständigengutachten vom 18.3.2016 angeschlossen.
- Die BF erhob dagegen mit Eingabe vom 24.4.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete darin unter anderem, dass sie bis zu ihrem Pensionsantritt weiterarbeiten möchte und im Falle eines Krankenstandes immer befürchte, gekündigt zu werden. Die BF ersuchte um nochmalige Überprüfung.
- Mit Beschwerdevorlageschreiben vom 20.9.2019 wurde die Beschwerde vom 24.4.2016 samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und begründet, dass die Beschwerde am 11.5.2016 dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt worden sei und "aufgrund eines technischen Fehlers, der nicht ersichtlich war und nur durch Zufall entdeckt wurde", werde "die Beschwerde jetzt übermittelt".
- Die Beschwerde langte beim Bundesverwaltungsgericht am 23.9.2019 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die BF mit der Abweisung ihres Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen.
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 22.3.2016 wurde festgestellt, dass die BF mit dem nach persönlicher Untersuchung sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zugehörig ist.1.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 22.3.2016 wurde festgestellt, dass die BF mit dem nach persönlicher Untersuchung sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zugehörig ist. Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 18.3.2016Im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 18.3.2016 1.
- Die BF steht in keinem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Die BF bezieht seit 1.5.2019 Alterspension.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter II.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Dabei handelt es sich insbesondere um den bekämpften Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 22.3.2016, Zahl: OB XXXX , sowie um das Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX vom 18.3.2016, welches nach persönlicher Untersuchung am 16.3.2016 die Funktionseinschränkungen "Diabetes Mellitus, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Nierensteinbildung beidseits, Hypertonie, Extrasystolen und Entfernung der Gebärmutter" mit "Dauerzustand" attestierte und die von der BF vorgelegten medizinischen Beweismitteln des XXXX vom 26.8.2016, des Krankenhaus XXXX vom 20.10.2013 und vom 10.12.2013 sowie vom 28.10.2015 und einen Röntgenbefund der Wirbelsäule vom 2.6.2014 sowie die im Rahmen der Anamnese von der BF angegebenen Leiden berücksichtigte.2.
- Die unter römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Dabei handelt es sich insbesondere um den bekämpften Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 22.3.2016, Zahl: OB römisch 40 , sowie um das Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. römisch 40 vom 18.3.2016, welches nach persönlicher Untersuchung am 16.3.2016 die Funktionseinschränkungen "Diabetes Mellitus, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Nierensteinbildung beidseits, Hypertonie, Extrasystolen und Entfernung der Gebärmutter" mit "Dauerzustand" attestierte und die von der BF vorgelegten medizinischen Beweismitteln des römisch 40 vom 26.8.2016, des Krankenhaus römisch 40 vom 20.10.2013 und vom 10.12.2013 sowie vom 28.10.2015 und einen Röntgenbefund der Wirbelsäule vom 2.6.2014 sowie die im Rahmen der Anamnese von der BF angegebenen Leiden berücksichtigte. 2.
- Die unter II.1.
- getroffenen Feststellungen, dass die BF aktuell in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht und sich seit 1.5.2019 laufend in Alterspension befindet, basieren auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Sozialversicherungsdatenauszug.2.
- Die unter römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen, dass die BF aktuell in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht und sich seit 1.5.2019 laufend in Alterspension befindet, basieren auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Sozialversicherungsdatenauszug.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache: Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG).
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert § 19b Abs. 1, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 19b Abs. 6 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert Paragraph 19 b, Absatz eins,, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem Paragraph 19 b, Absatz 6, ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) und lauten diese - auszugsweise - wie folgt: "§ 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4des
Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken-
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit.
- a)bis
- d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a,) bis
- d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates
§ 8
BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates
Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Antrag, der bei einer nicht zuständigen Behörde oder einem Sozialversicherungsträger eingebracht wird, ist unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Antrag gilt als zu dem Zeitpunkt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht, an dem er bei der nicht zuständigen Behörde eingelangt ist. ... § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren
§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.
2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
§ 14Abs.
2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren
Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. ..."
§ 2Abs. 2 lit.c BEinst
G stellt unter anderem der Bezug von Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit - welcher nunmehr seit 1.2.2019 bei der BF vorliegt - einen Ausschlussgrund dar. Die BF steht auch in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Das bedeutet für den zu beurteilenden Beschwerdefall, dass die Beschwerde schon allein auf Grund des Umstandes des Bezuges der Alterspension ohne Ausübung einer Beschäftigung nach der vorliegenden Aktenlage abzuweisen war.
Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG stellt unter anderem der Bezug von Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit - welcher nunmehr seit 1.2.2019 bei der BF vorliegt - einen Ausschlussgrund dar. Die BF steht auch in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Das bedeutet für den zu beurteilenden Beschwerdefall, dass die Beschwerde schon allein auf Grund des Umstandes des Bezuges der Alterspension ohne Ausübung einer Beschäftigung nach der vorliegenden Aktenlage abzuweisen war. Da die belangte Behörde diesen Umstand zum Entscheidungszeitpunkt, mangels damaligen Bezuges von Alterspension, noch nicht wahrnehmen konnte, war mit gegenständlicher Entscheidung die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft aufgrund der Erfüllung des Ausschlusstatbestandes nach § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG auszusprechen.Da die belangte Behörde diesen Umstand zum Entscheidungszeitpunkt, mangels damaligen Bezuges von Alterspension, noch nicht wahrnehmen konnte, war mit gegenständlicher Entscheidung die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft aufgrund der Erfüllung des Ausschlusstatbestandes nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG auszusprechen.
§ 14Abs.
2 erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, welcher auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, welcher auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W264.2223635.1.00