Obsah (13)
§ 28Art 133§§ 2§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2020 GeschäftszahlW264 2227499-1 SpruchW264 2227499-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-L
§ 28Vw
GVG zu Recht erkannt:römisch 40 , Sozialversicherungsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich vom 19.12.2019, römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Senatssitzung am 28.1.2020
Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) beantragte bei der belangten Behörde die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und langte dieser Antrag am12.11.2019 do. ein.
- Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde (HNO), vom 15.11.2019, basierend auf der Aktenlage, hält als Ergebnis fest:Dris. römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde (HNO), vom 15.11.2019, basierend auf der Aktenlage, hält als Ergebnis fest: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Hörstörung beidseits Tabelle Z4/K3 unterer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche 12.02.01 30 Der medizinische Sachverständige berücksichtigte das von der BF vorgelegte Reintonaudiogramm des Hörgeräteakustikers NEUROTH vom 29.10.2019 und stellte nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH fest. Betreffend die Gesundheitsschädigung wird ein "Dauerzustand" attestiert.Sachverständige berücksichtigte das von der BF vorgelegte Reintonaudiogramm des Hörgeräteakustikers NEUROTH vom 29.10.2019 und stellte nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH fest. Betreffend die Gesundheitsschädigung wird ein "Dauerzustand" attestiert. Eine schwere Hörbehinderung der BF wird darin verneint. Festgehalten wird, dass die BF trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
- Das eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für HNO Dr. XXXX vom 15.11.2019 wurde der BF mit Erledigung vom 21.11.2019 im Rahmen des Parteigehörs zur Stellungnahme übermittelt und langte eine Stellungnahme der BF nicht ein.
- Das eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für HNO Dr. römisch 40 vom 15.11.2019 wurde der BF mit Erledigung vom 21.11.2019 im Rahmen des Parteigehörs zur Stellungnahme übermittelt und langte eine Stellungnahme der BF nicht ein.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH (30%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für HNO Dr. XXXX vom 15.11.
- Diese Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass dieses einen Bestandteil der Begründung darstellt.30 vH (30%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für HNO Dr. römisch 40 vom 15.11.
- Diese Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass dieses einen Bestandteil der Begründung darstellt.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, eingelangt bei der belangten Behörde am 7.1.
- Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie Einspruch gegen den Bescheid erhebe, denn ohne Hörgerät fehle ihr jede akustische Orientierung. Die Hörgeräte würden es ihr erschweren, sich gefahrlos im öffentlichen Leben zu bewegen und auch bei der Arbeit im Verkauf beim Führen von Verkaufsgesprächen würde sie die KundInnen weder verstehen, noch hören. Auch mit Hörgerät habe sie große Probleme, wenn die Raumakustik sehr lau ist (Musik, Rolltreppe). Es gelinge ihr einem Verkaufsgespräch hundertprozentig zu folgen nur unter großer Anstrengung und mehrmaligem Nachfragen. Bei einer Entfernung der Kunden von "ein paar Meter", höre sie diese überhaupt nicht, die Kunden müssten schon direkt vor ihr stehen und sie ansprechen, so die BF. Befunde oder Arztberichte waren dem Beschwerdeschreiben nicht angeschlossen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eine neuerliche Untersuchung wurde nicht beantragt. Mit dem Inhalt des Beschwerdeschreibens bringt die Beschwerdeführerin als ihren Beschwerdegrund zum Ausdruck, dass sie mit dem Sachverständigengutachten, welches einen Bestandteil der Begründung des bekämpften Bescheids bildet, nicht einverstanden ist.
- Mit Vorlagebericht vom 14.1.2020 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte diese am 14.1.2020 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht einverstanden erklärt hat, war - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - die Beschwerde zu prüfen.
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist wohnhaft im Bundesgebiet und steht in einem aufrechten Dienstverhältnis.1.
- Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist wohnhaft im Bundesgebiet und steht in einem aufrechten Dienstverhältnis. 1.
- Die Beschwerdeführerin beantragte die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§§ 2und 14 BEinst
G und wurde dieser Antrag nach ärztlichen Begutachtungen aufgrund des Grads der Behinderung von 30% abgewiesen. Der gegenständliche Beschwerdefall langte am 14.1.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.1.2. Die Beschwerdeführerin beantragte die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 BEinstG und wurde dieser Antrag nach ärztlichen Begutachtungen aufgrund des Grads der Behinderung von 30% abgewiesen. Der gegenständliche Beschwerdefall langte am 14.1.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
- Die Beschwerdeführerin leidet an einer Hörstörung beidseits. Es liegt "Dauerzustand" vor. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, sodass bei der BF zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt. Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen wurden im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 15.11.2019 objektiviert.Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen wurden im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 15.11.2019 objektiviert. An der von dem medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet HNO vorgenommenen Beurteilung vermag auch das von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde Vorgebrachte nichts zu ändern. Es wird diesbetreffend auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen. 1.
- Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Parteianbringen sind laut höchstgerichtlicher Judikatur derart auszulegen sind, dass es auf das aus dem Anbringen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters ankommt und Parteierklärungen und Anbringen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind, da dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd ist, sodass bei der Auslegung von Parteianbringen iSd § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (VwGH 20.9.2017, 2017/19/0068 mHa VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120, mwN). Im Lichte dieser Entscheidung war erkennbar, dass sich die Beschwerdeführerin laut dem Inhalt des Beschwerdeschreibens vom 7.1.2020 mit der Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht einverstanden erklärt.2.
- Parteianbringen sind laut höchstgerichtlicher Judikatur derart auszulegen sind, dass es auf das aus dem Anbringen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters ankommt und Parteierklärungen und Anbringen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind, da dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd ist, sodass bei der Auslegung von Parteianbringen iSd Paragraph 13, AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (VwGH 20.9.2017, 2017/19/0068 mHa VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120, mwN). Im Lichte dieser Entscheidung war erkennbar, dass sich die Beschwerdeführerin laut dem Inhalt des Beschwerdeschreibens vom 7.1.2020 mit der Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht einverstanden erklärt. 2.
- Die Feststellung zum Geburtstag, der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes ergeben sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit der BF gründet auf der unbedenklichen Auskunft aus dem Sozialversicherungsdatenauszug, wonach die BF seit 5.10.2015 bei XXXX GmbH beschäftigt ist.Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit der BF gründet auf der unbedenklichen Auskunft aus dem Sozialversicherungsdatenauszug, wonach die BF seit 5.10.2015 bei römisch 40 GmbH beschäftigt ist. 2.
- Die unter 1.
- getroffene Feststellung des Datums des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts, insbesondere auf dem bekämpften Bescheid und dem unter 1.
- genannten medizinischen Sachverständigengutachten, welches für das bei der BF vorhandene Leiden "Hörstörung beidseits" nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBL II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Grad der Behinderung und einen Gesamtgrad der Behinderung feststellt.2.
- Die unter 1.
- getroffene Feststellung des Datums des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts, insbesondere auf dem bekämpften Bescheid und dem unter 1.
- genannten medizinischen Sachverständigengutachten, welches für das bei der BF vorhandene Leiden "Hörstörung beidseits" nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBL römisch zwei 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Grad der Behinderung und einen Gesamtgrad der Behinderung feststellt. 2.
- Die unter 1.
- festgestellte Funktionseinschränkung "Hörstörung beidseits" fußt auf dem unter 1.
- genannten Sachverständigengutachten. 2.
- Auf dem unter 1.
- genannten Gutachten beruhen die unter 1.
- bis 1.
- getroffenen Feststellungen: nämlich, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, sondern ein Grad der Behinderung von 30% vorliegt, die unter 1.
- genannte Funktionseinschränkung (Leiden) mit "Dauerzustand" vorliegt und die BF dennoch mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. In dem unter 1.
- genannten eingeholten Gutachten wird auf die Hörstörung beidseits und auf deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen und stellte der medizinische Sachverständige Dr. XXXX aufgrund des von der BF vorgelegten Beweismittels aus der Feder von NEUROTH ein richtiges und schlüssiges Gutachten.In dem unter 1.
- genannten eingeholten Gutachten wird auf die Hörstörung beidseits und auf deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen und stellte der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 aufgrund des von der BF vorgelegten Beweismittels aus der Feder von NEUROTH ein richtiges und schlüssiges Gutachten. Das von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Vorgebrachte ist derart, dass sie vorbringt, ohne Hörgeräte in der Berufsausübung eingeschränkt zu sein, aber im Verkaufsraum auch mit Hörgerät aufgrund der Geräuschkulissen im Verkaufsraum große Probleme zu haben und KundInnen nicht zu verstehen, wenn diese einige Meter entfernt sind. Sie bringt vor, dass ihr ohne Hörgerät jede akustische Orientierung fehle und geht dies auch in den gutachterlichen Ausführungen Dris. XXXX im Sachverständigengutachten vom 15.11.2019 vor.Das von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Vorgebrachte ist derart, dass sie vorbringt, ohne Hörgeräte in der Berufsausübung eingeschränkt zu sein, aber im Verkaufsraum auch mit Hörgerät aufgrund der Geräuschkulissen im Verkaufsraum große Probleme zu haben und KundInnen nicht zu verstehen, wenn diese einige Meter entfernt sind. Sie bringt vor, dass ihr ohne Hörgerät jede akustische Orientierung fehle und geht dies auch in den gutachterlichen Ausführungen Dris. römisch 40 im Sachverständigengutachten vom 15.11.2019 vor. In dem Gutachten Dris. XXXX wird die Gesundheitsschädigung "Hörstörung beidseits" berücksichtigt und nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Dieses Gutachten wurde der BF bereits von der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.11.2019 zum Zwecke einer allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und machte die BF von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch. Auch in dem Beschwerdeschreiben tut die BF nichts dar, womit sie dem Gutachten Dris. XXXX auf gleicher fachlichen Ebene begegnen würde und tut sie dies auch nicht durch Vorlage eines neuerlichen Beweismittels eines von ihr aufgesuchten niedergelassenen Facharzt für HNO oder eines Arztbriefes einer von ihr konsultierten Krankenanstalt. Die Beschwerdeführerin ist somit in der Beschwerde den Ausführungen des Gutachten Dris. XXXX , denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Weder hat sie ein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen im Gutachten Dris. XXXX unzutreffend oder unschlüssig seien, noch hat sie Unterlagen vorgelegt, welche Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber dem bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden.In dem Gutachten Dris. römisch 40 wird die Gesundheitsschädigung "Hörstörung beidseits" berücksichtigt und nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Dieses Gutachten wurde der BF bereits von der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.11.2019 zum Zwecke einer allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und machte die BF von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch. Auch in dem Beschwerdeschreiben tut die BF nichts dar, womit sie dem Gutachten Dris. römisch 40 auf gleicher fachlichen Ebene begegnen würde und tut sie dies auch nicht durch Vorlage eines neuerlichen Beweismittels eines von ihr aufgesuchten niedergelassenen Facharzt für HNO oder eines Arztbriefes einer von ihr konsultierten Krankenanstalt. Die Beschwerdeführerin ist somit in der Beschwerde den Ausführungen des Gutachten Dris. römisch 40 , denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Weder hat sie ein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen im Gutachten Dris. römisch 40 unzutreffend oder unschlüssig seien, noch hat sie Unterlagen vorgelegt, welche Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber dem bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. 2.
- Die unter 1.
- getroffene Feststellung beruht auf dem unter 1.
- genannten Sachverständigengutachten und wird dieses Sachverständigengutachten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als vollständig und schlüssig erachtet und weist dieses keine Widersprüche auf. Dieses Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Beschwerdevorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, wonach die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen wären. Auch wenn nach der ständigen Judikatur kein Anspruch eines Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht (vgl. VwGH 24.6.1997, 96/08/0114), so ist dennoch zu bemerken, dass die BF in der Beschwerde auch nicht etwa die Einholung eines (neuerlichen) Sachverständigenbeweises oder von Sachverständigenbeweisen anderer Fachgebiete der Medizin beantragte.1.
- genannten Sachverständigengutachten und wird dieses Sachverständigengutachten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als vollständig und schlüssig erachtet und weist dieses keine Widersprüche auf. Dieses Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Beschwerdevorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, wonach die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen wären. Auch wenn nach der ständigen Judikatur kein Anspruch eines Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht vergleiche VwGH 24.6.1997, 96/08/0114), so ist dennoch zu bemerken, dass die BF in der Beschwerde auch nicht etwa die Einholung eines (neuerlichen) Sachverständigenbeweises oder von Sachverständigenbeweisen anderer Fachgebiete der Medizin beantragte. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nach Lektüre des Gutachtens Dris. XXXX nicht hervorgekommen, dass dieser in seinem Gutachten die Funktionsbeeinträchtigung der BF unter Anwendung der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 im Gutachten im engeren Sinne nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 nicht richtig eingestuft hätte.Für das Bundesverwaltungsgericht ist nach Lektüre des Gutachtens Dris. römisch 40 nicht hervorgekommen, dass dieser in seinem Gutachten die Funktionsbeeinträchtigung der BF unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, im Gutachten im engeren Sinne nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, nicht richtig eingestuft hätte. Hinsichtlich bestehende Funktionsbeeinträchtigung und deren Grad der Behinderung wird die diesbezügliche Beurteilung aus dem Gutachten Dris. XXXX vom 15.11.2019 herangezogen. Laut den gutachterlichen Ausführungen Dris. XXXX vom 15.11.2019 erreicht die bei der BF festgestellte Gesundheitsschädigung Hörstörung beidseits einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH und liegt "Dauerzustand" vor und trotzdem kann die BF trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen.Hinsichtlich bestehende Funktionsbeeinträchtigung und deren Grad der Behinderung wird die diesbezügliche Beurteilung aus dem Gutachten Dris. römisch 40 vom 15.11.2019 herangezogen. Laut den gutachterlichen Ausführungen Dris. römisch 40 vom 15.11.2019 erreicht die bei der BF festgestellte Gesundheitsschädigung Hörstörung beidseits einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH und liegt "Dauerzustand" vor und trotzdem kann die BF trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die gutachterlichen Ausführungen Dris. XXXX vom 15.11.2019 werden der nunmehrigen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.Die gutachterlichen Ausführungen Dris. römisch 40 vom 15.11.2019 werden der nunmehrigen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahingehend, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, nicht aus.Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahingehend, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, nicht aus. Der im Fremdakt einliegende Beweis vom Hörakustiker NEUROTH, der gesamte vorgelegte Fremdakt und die gutachterlichen Ausführungen Dris. XXXX vom 15.11.2019 ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, 1013, 1015/76).Der im Fremdakt einliegende Beweis vom Hörakustiker NEUROTH, der gesamte vorgelegte Fremdakt und die gutachterlichen Ausführungen Dris. römisch 40 vom 15.11.2019 ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH 17.2.2004, 2002/06/0151). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - sind die zitierten Ausführungen im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 15.11.2019 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die die Grundlage der Einschätzung des GdB bildenden eingeholten Gutachten erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012).Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - sind die zitierten Ausführungen im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 15.11.2019 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die die Grundlage der Einschätzung des GdB bildenden eingeholten Gutachten erfüllen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,). Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 15.11.2019 auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 15.11.2019 auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache: Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert § 19b Abs. 1, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 19b Abs. 6 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert Paragraph 19 b, Absatz eins,, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem Paragraph 19 b, Absatz 6, ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und lauten diese - auszugsweise - wie folgt: § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... § 2 Abs 2 BEinstG beinhaltet die Ausschlussgründe. Demnach gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, welcheParagraph 2, Absatz 2, BEinstG beinhaltet die Ausschlussgründe. Demnach gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, welche
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 3BEinst
G ist eine "Behinderung" im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist eine "Behinderung" im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4des
Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken-
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit.
- a)bis
- d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a,) bis
- d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. I 81/2010 sind seitParagraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2010, sind seit 01.09.2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).01.09.2010 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise).
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
§ 14Abs. 3 BEinst
G verordnet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung in der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 - auszugsweise - wie folgt:
Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG verordnet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung in der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, - auszugsweise - wie folgt: Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde das Leiden Hörstörung beidseits in dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 15.11.2019 behandelt und erfüllt dieses medizinische Sachverständigengutachten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung und bildet es die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung der BF.Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde das Leiden Hörstörung beidseits in dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 15.11.2019 behandelt und erfüllt dieses medizinische Sachverständigengutachten die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung und bildet es die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung der BF. Die gutachterlichen Ausführungen im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 15.11.2019 befunden die Funktionsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin und beurteilen entsprechend dem § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung.Die gutachterlichen Ausführungen im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 15.11.2019 befunden die Funktionsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin und beurteilen entsprechend dem Paragraph 2, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung. Betreffend die bei der Beschwerdeführerin sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigung ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 Folgendes zu entnehmen:Betreffend die bei der Beschwerdeführerin sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigung ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, Folgendes zu entnehmen: 12.02 Hörorgan 12.02.01 -Einschränkungen des Hörvermögens -nach Tabelle Die Prüfung des Hörvermögens ist ohne Hörhilfe am besser hörenden Ohr durchzuführen. Neben der groben Prüfung der Hörweite für Umgangsprache und der Einbeziehung vorliegender Audiogramme in die Beurteilung ist die Hörprüfung nach der orientierenden Tabelle für Allgemeinmediziner durchzuführen. Bei der fachärztlichen Beurteilung ist der prozentuelle Hörverlust (beiliegenden Tabellen) aus den Ergebnissen des Tonschwellenaudiogramms bzw. Sprachaudiogramms für die Beurteilung heranzuziehen. Hörbedingte Sprachstörungen erhöhten den Wert um 10 % und bei Stummheit um 20 %. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Abschluss der Sprachentwicklung) ist die Einschätzungstabelle für Kinder heranzuziehen. Damit werden die Sprachentwicklungsstörungen und Beeinträchtigungen der geistigen und sozialen Entwicklung miterfasst. Kriterium ist das besser hörende Ohr. Einschätzungsrichtlinie laut österreichischer HNO-Gesellschaft: Einschätzungsrichtlinie laut österreichischer HNO-Gesellschaft: 1.-5. L j 6. - 10. L j 11.-14. L j Tabelle kann nicht abgebildet werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden * ergänzt nach Plath
(1968)zum leichteren Verständnis für Hörende ** Bei einem derartigen Hörverlust kann eine Person weder die eigene Stimme hören, noch Sprache über das eigene Ohr verstehen. Die natürliche Sprachentwicklung fehlt weitgehend, nur wenige erreichen sprachliche Leistungen. Liegt der Hörverlust unter 85 dB, so kann Sprache meist noch relativ gut erlernt werden, jedoch mit einer verzögerten Sprachentwicklung von ca. vier Jahren. Der Wortschatz ist reduziert, das Sprachverständnis entsprechend eingeschränkt und es finden sich auffällige Sprechfehler Die gutachterlichen Ausführungen im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 15.11.2019 beurteilen die Auswirkungen der bei der BF festgestellten Funktionsbeeinträchtigung Hörstörung beidseits iSd § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung. Es wurde der untere Rahmensatz der Position 12.02.01 der Einschätzungsverordnung angewandt und die resultierende Diskriminationsschwäche berücksichtigt.Die gutachterlichen Ausführungen im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 15.11.2019 beurteilen die Auswirkungen der bei der BF festgestellten Funktionsbeeinträchtigung Hörstörung beidseits iSd Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung. Es wurde der untere Rahmensatz der Position 12.02.01 der Einschätzungsverordnung angewandt und die resultierende Diskriminationsschwäche berücksichtigt. Mangels weiterer vorhandener Funktionsbeeinträchtigungen, deren wechselseitige Leidensbeeinflussung zu berücksichtigen wäre, wurde sohin der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund der medizinischen Sachverständigengutachten sowie unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 30 vH korrekt eingeschätzt. Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin legte gegen die gutachterlichen Ausführungen im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 15.11.2019 kein solches Gegengutachten vor und führte auch nicht ins Treffen, dass der beigezogene Sachverständige nicht über den nötigen Sachverstand verfügen würde oder die Einschätzungsverordnung nicht die maßgebliche Rechtsgrundlage wäre.Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin legte gegen die gutachterlichen Ausführungen im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 15.11.2019 kein solches Gegengutachten vor und führte auch nicht ins Treffen, dass der beigezogene Sachverständige nicht über den nötigen Sachverstand verfügen würde oder die Einschätzungsverordnung nicht die maßgebliche Rechtsgrundlage wäre. Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor, sodass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte solche Personen sind, welche österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben sind.Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte solche Personen sind, welche österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben sind. Die Beschwerdeführerin gehört mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. daher nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin im Spruch mit 30 vH festgestellt hat, ist auf die verba legalia des § 14 Abs. 2, 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach kann dem BEinstG nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG - also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird - bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.4.2012, 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin im Spruch mit 30 vH festgestellt hat, ist auf die verba legalia des Paragraph 14, Absatz 2, eins, Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach kann dem BEinstG nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG - also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird - bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.4.2012, 2010/11/0173). Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen mit der Maßgabe, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt, als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen und wurde eine solche von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz begehrt. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art. 6 MRK und Art. 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Es ließ die Aktenlage erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und steht einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl. § 24 Abs 4 VwGVG). Diese kann-Bestimmung imArtikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Diese kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für eine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf und ist auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs hinzuweisen: Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst judiziert, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist (siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162/2017).Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für eine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf und ist auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs hinzuweisen: Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst judiziert, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist (siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162 aus 2017,). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines medizinischen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines medizinischen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin ist durch unterbliebene Stellungnahme bereits im behördlichen Parteiengehör den gutachterlichen Ausführungen des Dr. XXXX in Ermangelung einer Stellungnahme nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegen getreten.Die Beschwerdeführerin ist durch unterbliebene Stellungnahme bereits im behördlichen Parteiengehör den gutachterlichen Ausführungen des Dr. römisch 40 in Ermangelung einer Stellungnahme nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegen getreten. Der Sachverhalt ist durch die unwidersprochen gebliebenen gutachterlichen Ausführungen des Dr. XXXX - welche als schlüssig und widerspruchsfrei bewertet wurden - als geklärt anzusehen, sodass iSd Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.Der Sachverhalt ist durch die unwidersprochen gebliebenen gutachterlichen Ausführungen des Dr. römisch 40 - welche als schlüssig und widerspruchsfrei bewertet wurden - als geklärt anzusehen, sodass iSd Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher das medizinische Sachverständigengutachten eingeholt, welches - wie oben ausgeführt - als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurde. Es konnte daher im gegenständlichen Verfahren eine - auch nicht beantragte - mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin durch die gutachterlichen Ausführungen des Dr. XXXX erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in diesen gutachterlichen Ausführungen es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher das medizinische Sachverständigengutachten eingeholt, welches - wie oben ausgeführt - als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurde. Es konnte daher im gegenständlichen Verfahren eine - auch nicht beantragte - mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin durch die gutachterlichen Ausführungen des Dr. römisch 40 erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in diesen gutachterlichen Ausführungen es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte. Nach Aktenstudium und nach der Lektüre des Beschwerdeschreibens und des gesamten Fremdaktes ergaben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an die Beschwerdeführerin. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin ankäme. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W264.2227499.1.00