Obsah (15)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 13§§ 4§ 61§ 66§ 67RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2020 GeschäftszahlG301 2220855-1 SpruchG301 2220855-1/12E Schriftliche Ausfertigung des am 20.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. A) Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 06.06.2019, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.01.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Herkunftsland"
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach "Herkunftsland" zulässig ist (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
§ 18Abs.
1 "Ziffer (2,5)" BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), festgelegt, dass
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.),
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) sowie
§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl
G 2005 festgestellt, dass der BF das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.02.2019 verloren hat (Spruchpunkt IX.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 06.06.2019, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.01.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Herkunftsland"
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach "Herkunftsland" zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, "Ziffer (2,5)" BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.), festgelegt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) sowie
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 festgestellt, dass der BF das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.02.2019 verloren hat (Spruchpunkt römisch neun.). Mit dem am 03.07.2019 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.07.2019 vom BFA vorgelegt. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 20.11.2019 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF nach Vorführung aus der Strafhaft im Beisein seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin teilnahm. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Die anwesende Rechtsvertreterin beantragte unmittelbar nach der Verkündung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Bolivarischen Republik Venezuela. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Venezuela zuletzt am XXXX01.2018 und reiste auf dem Luftweg von Caracas über Frankreich nach Österreich. Der BF reiste am XXXX01.2018 am Flughafen Roissy-Charles de Gaulle in den Schengen- Raum ein und begab sich von dort weiter nach Österreich, wo er an einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt einreiste. Der BF reiste dann am XXXX04.2018 auf dem Luftweg von Wien in die Türkei. Am XXXX04.2018 reiste der BF wieder auf dem Luftweg von der Türkei kommend in Österreich ein. Der BF hält sich seit seiner Festnahme am XXXX06.2018 durchgehend in Haft auf, zunächst in Untersuchungs- und später in Strafhaft. Der BF stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz schriftlich am 31.01.2019 in der Justizanstalt XXXXim Stande der Untersuchungshaft, welcher bei der belangten Behörde mit 04.02.2019 formal eingebracht wurde. Der BF verfügt in Österreich abgesehen von seiner Ehegattin über keine familiären Bindungen. Der BF ist mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geboren am XXXX, verheiratet. Die Ehe wurde am 09.08.2017 in Dänemark geschlossen. Die Ehegattin des BF befindet sich derzeit in Strafhaft, wo sie aufgrund des unten angeführten Urteils, mit dem auch der BF verurteilt wurde, eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Jahren verbüßt.Der BF verfügt in Österreich abgesehen von seiner Ehegattin über keine familiären Bindungen. Der BF ist mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet. Die Ehe wurde am 09.08.2017 in Dänemark geschlossen. Die Ehegattin des BF befindet sich derzeit in Strafhaft, wo sie aufgrund des unten angeführten Urteils, mit dem auch der BF verurteilt wurde, eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Jahren verbüßt. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befand sich bis zu seiner letztmaligen Ausreise in Venezuela. Die Eltern und Geschwister des BF (zwei von drei Schwestern und ein Bruder) leben in Venezuela. Der BF unterhält mit ihnen aus der Strafhaft regelmäßigen telefonischen Kontakt. Eine Schwester des BF lebt in der Dominikanischen Republik. Die Mutter ist Hausfrau, der Vater ist Maschinenbauingenieur arbeitet in XXXX in XXXX. Eine Schwester arbeitet auf Anfrage als Taxifahrerin für unterschiedliche Unternehmen. Die jüngste Schwester des BF hat ein Universitätsstudium als Ingenieurin abgeschlossen und der jüngere Bruder studiert Ingenieurswissenschaften. Die Eltern und in Venezuela lebenden Geschwister wohnen alle gemeinsam im Einfamilienhaus der Familie in XXXX.Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befand sich bis zu seiner letztmaligen Ausreise in Venezuela. Die Eltern und Geschwister des BF (zwei von drei Schwestern und ein Bruder) leben in Venezuela. Der BF unterhält mit ihnen aus der Strafhaft regelmäßigen telefonischen Kontakt. Eine Schwester des BF lebt in der Dominikanischen Republik. Die Mutter ist Hausfrau, der Vater ist Maschinenbauingenieur arbeitet in römisch 40 in römisch 40 . Eine Schwester arbeitet auf Anfrage als Taxifahrerin für unterschiedliche Unternehmen. Die jüngste Schwester des BF hat ein Universitätsstudium als Ingenieurin abgeschlossen und der jüngere Bruder studiert Ingenieurswissenschaften. Die Eltern und in Venezuela lebenden Geschwister wohnen alle gemeinsam im Einfamilienhaus der Familie in römisch 40 . Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht anzunehmen gewesen wäre, liegen nicht vor. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf: 01) LG XXXX vom XXXX04.2019 RK XXXX04.201901) LG römisch 40 vom XXXX04.2019 RK XXXX04.2019 § 104a (1 u 4)
- Fall StGB § 217
(1)2. Fall StGB § 107
(1)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX06.2018 Freiheitsstrafe 5 Jahre Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Der BF wurde mit dem oben angeführten Urteil des LG XXXX vom XXXX04.2019 - ebenso wie vier weitere Mitangeklagte, darunter seine Ehegattin - wegen des Verbrechens des Menschenhandels, des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF unterstützte seine mit diesem Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilte Ehegattin bei ihrem gewerbsmäßigen Prostitutionshandel, mit dem sich beide ihren Lebensunterhalt verdienten. Der BF, seine Ehegattin und weitere Mitangeklagte haben teils im Rahmen einer kriminellen Vereinigung volljährige Personen mit dem Vorsatz, dass sie sexuell ausgebeutet werden, unter Einsatz unlauterer Mittel, nämlich durch Einschüchterungen und den Einsatz von gefährlichen Drohungen, durch Täuschung über Tatsachen sowie durch Ausnützung von Zwangslagen, beherbergt, befördert und anderen angeboten, indem sie sie unter falschen Zusagen über die Bedingungen der Prostitutionsausübung in Österreich, sowie über die angebliche Illegalität des Aufenthalts und der Prostitutionsausübung nach Österreich brachten, wobei sie die Reise für sie jeweils organisierten, ihnen die Tickets für die Beförderung zukommen ließen und sie am Flughafen abholten, sie der Prostitution in Österreich zuführten und sie unter Ausnützung ihrer Zwangslagen, nämlich des teilweisen illegalen Aufenthalts in Österreich und der schwierigen Wirtschaftslage in Venezuela und ihrer daraus resultierenden Einkommens- und Vermögenslosigkeit zur Prostitution "am Fließband" veranlassten, ihnen die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschrieben, wobei sie keinen Tag in der Woche frei hatten, keine Kunden und keine Sexualpraktiken ablehnen durften, auch an Tagen ihrer Menstruation oder Erkankung den Geschlechtsverkehr gegen Entgelt mit den Kunden durchführen mussten, sie in unterschiedlichen Wohnungen bzw. Studios unterbrachten, sie auf Internet-Seiten in Inseraten anderen Personen für sexuelle Dienstleistungen zur Verfügung stellten, sie teilweise mit der Veröffentlichung von Nacktbildern, der Bekanntgabe an ihre Familienmitglieder, dass sie in Österreich die Prostitution ausüben, der Körperverletzung ihrer Familienmitglieder in Venezuela bzw. der Verhaftung durch die österreichische Polizei verbal gefährlich bedrohten, sie abwechselnd bewachten, auch zu Haus- bzw. Hotelbesuchen zu den Kunden brachten und ihnen weit mehr als die Hälfte des durch die Ausübung der Prostitution verdienten Geldes als Vermittlungsgebühr abnahmen und darüber hinaus überhohte und nicht nachvollziehbare Kosten für Anreise, Transport, Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Schaltung der Inserate, Arbeitskleidung, Gleitmittel, Kondome etc. verrechneten bzw. ihnen teilweise sogar das gesamte, durch die Prostitutionsausübung verdiente Geld abnahmen.Der BF wurde mit dem oben angeführten Urteil des LG römisch 40 vom XXXX04.2019 - ebenso wie vier weitere Mitangeklagte, darunter seine Ehegattin - wegen des Verbrechens des Menschenhandels, des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF unterstützte seine mit diesem Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilte Ehegattin bei ihrem gewerbsmäßigen Prostitutionshandel, mit dem sich beide ihren Lebensunterhalt verdienten. Der BF, seine Ehegattin und weitere Mitangeklagte haben teils im Rahmen einer kriminellen Vereinigung volljährige Personen mit dem Vorsatz, dass sie sexuell ausgebeutet werden, unter Einsatz unlauterer Mittel, nämlich durch Einschüchterungen und den Einsatz von gefährlichen Drohungen, durch Täuschung über Tatsachen sowie durch Ausnützung von Zwangslagen, beherbergt, befördert und anderen angeboten, indem sie sie unter falschen Zusagen über die Bedingungen der Prostitutionsausübung in Österreich, sowie über die angebliche Illegalität des Aufenthalts und der Prostitutionsausübung nach Österreich brachten, wobei sie die Reise für sie jeweils organisierten, ihnen die Tickets für die Beförderung zukommen ließen und sie am Flughafen abholten, sie der Prostitution in Österreich zuführten und sie unter Ausnützung ihrer Zwangslagen, nämlich des teilweisen illegalen Aufenthalts in Österreich und der schwierigen Wirtschaftslage in Venezuela und ihrer daraus resultierenden Einkommens- und Vermögenslosigkeit zur Prostitution "am Fließband" veranlassten, ihnen die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschrieben, wobei sie keinen Tag in der Woche frei hatten, keine Kunden und keine Sexualpraktiken ablehnen durften, auch an Tagen ihrer Menstruation oder Erkankung den Geschlechtsverkehr gegen Entgelt mit den Kunden durchführen mussten, sie in unterschiedlichen Wohnungen bzw. Studios unterbrachten, sie auf Internet-Seiten in Inseraten anderen Personen für sexuelle Dienstleistungen zur Verfügung stellten, sie teilweise mit der Veröffentlichung von Nacktbildern, der Bekanntgabe an ihre Familienmitglieder, dass sie in Österreich die Prostitution ausüben, der Körperverletzung ihrer Familienmitglieder in Venezuela bzw. der Verhaftung durch die österreichische Polizei verbal gefährlich bedrohten, sie abwechselnd bewachten, auch zu Haus- bzw. Hotelbesuchen zu den Kunden brachten und ihnen weit mehr als die Hälfte des durch die Ausübung der Prostitution verdienten Geldes als Vermittlungsgebühr abnahmen und darüber hinaus überhohte und nicht nachvollziehbare Kosten für Anreise, Transport, Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Schaltung der Inserate, Arbeitskleidung, Gleitmittel, Kondome etc. verrechneten bzw. ihnen teilweise sogar das gesamte, durch die Prostitutionsausübung verdiente Geld abnahmen. Bei der Strafbemessung wurden beim BF nur die bisherige Unbescholtenheit als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die wiederholte Tatbegehung als erschwerend gewertet. 1.
- Eine der beschwerdeführenden Partei aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat Venezuela drohende Gefährdung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Gründen wurde nicht glaubhaft gemacht. Das Vorbringen des BF zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wird dieser Entscheidung daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Der BF brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er im Strafverfahren in Österreich fäschlicherweise von seinen vermeintlichen Opfern, die alle Venezolaner gewesen seien, beschuldigt worden sei, in Menschenhandel und Zwangsprostitution involviert gewesen zu sein, damit sich diese wiederum in Österreich Asyl erschleichen hätten können; er sei aber unschuldig. Die korrupte Polizei in Venezuela hätte davon erfahren und würde jetzt seine Familie bedrohen und von ihr Geld verlangen, weshalb er im Fall der Rückkehr um sein Leben fürchten müsse. Andere Gründe für die Annahme einer dem BF im Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstehen würden, liegen nicht vor. 1.
- Maßgebliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat VENEZUELA: 1.3.
- Auszug aus dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Venezuela" vom 28.03.2018 mit Aktualisierung am 29.01.2019:
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 29.1.2019, Machtkampf zwischen Juan Guaidó und Nicolás Maduro (relevant für Abschnitt 2 - Politische Lage und Abschnitt 3 - Sicherheitslage) Am Nachmittag des 23.01.2019 erklärte sich Juan Guaidó, der Präsident der von der Opposition dominierten und von Maduro entmachteten Nationalversammlung, im Rahmen einer großen Demonstration auf der Plaza Juan Pablo II in Caracas zum Interimspräsidenten von Venezuela. Noch am gleichen Tag wurde er als rechtmäßiger Übergangspräsident von US-Präsident Donald Trump sowie von der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) anerkannt. Mehrere EU- Staaten, darunter Deutschland, haben Präsident Maduro am 26.01.2019 eine Frist von acht Tagen gesetzt, um Neuwahlen auszurufen. Andernfalls wollen auch sie Guaidó anerkennen. Angesichts der eskalierenden Staatskrise werben sowohl Maduro als auch Guaidó um die Unterstützung der Streitkräfte. Die Führung der Streitkräfte steht bisher zu Maduro. Lediglich der Militärattaché der venezolanischen Botschaft in Washington kündigte am 26.01.2019 Maduro die Gefolgschaft auf und forderte das Militär auf, es ihm gleich zu tun. Guaidó versucht unterdessen, vor allem einfache Soldaten, die wie die Zivilbevölkerung unter dem Mangel an Grundgütern und der Hyperinflation zu leiden haben, auf seine Seite zu ziehen. Er forderte seine Anhänger auf, den Text des vom Parlament verabschiedeten Amnestiegesetzes an die Soldaten zu verteilen. Das Amnestiegesetz sichert Soldaten Straffreiheit zu, wenn sie sich an der Wiederherstellung der demokratischen Ordnung beteiligen. Für den 30.
- und 02.02.2019 rief Guaidó seine Anhänger zu neuen Protesten gegen Maduro auf (BAMF 28.1.2019 vgl. derStandard 28.1.2019).Am Nachmittag des 23.01.2019 erklärte sich Juan Guaidó, der Präsident der von der Opposition dominierten und von Maduro entmachteten Nationalversammlung, im Rahmen einer großen Demonstration auf der Plaza Juan Pablo römisch zwei in Caracas zum Interimspräsidenten von Venezuela. Noch am gleichen Tag wurde er als rechtmäßiger Übergangspräsident von US-Präsident Donald Trump sowie von der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) anerkannt. Mehrere EU- Staaten, darunter Deutschland, haben Präsident Maduro am 26.01.2019 eine Frist von acht Tagen gesetzt, um Neuwahlen auszurufen. Andernfalls wollen auch sie Guaidó anerkennen. Angesichts der eskalierenden Staatskrise werben sowohl Maduro als auch Guaidó um die Unterstützung der Streitkräfte. Die Führung der Streitkräfte steht bisher zu Maduro. Lediglich der Militärattaché der venezolanischen Botschaft in Washington kündigte am 26.01.2019 Maduro die Gefolgschaft auf und forderte das Militär auf, es ihm gleich zu tun. Guaidó versucht unterdessen, vor allem einfache Soldaten, die wie die Zivilbevölkerung unter dem Mangel an Grundgütern und der Hyperinflation zu leiden haben, auf seine Seite zu ziehen. Er forderte seine Anhänger auf, den Text des vom Parlament verabschiedeten Amnestiegesetzes an die Soldaten zu verteilen. Das Amnestiegesetz sichert Soldaten Straffreiheit zu, wenn sie sich an der Wiederherstellung der demokratischen Ordnung beteiligen. Für den 30.
- und 02.02.2019 rief Guaidó seine Anhänger zu neuen Protesten gegen Maduro auf (BAMF 28.1.2019 vergleiche derStandard 28.1.2019). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (28.1.2019): Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung derStandard (28.1.2019): Guaidó will der Welt Angst vor Bürgerkrieg in Venezuela nehmen, https://derstandard.at/2000097106784/Guaido-will-der-Welt-Angst-vor-Buergerkrieg-in-Venezuelanehmen,Zugriff 29.1.2019
- Politische Lage Venezuela ist nach der Verfassung von 1999 ein demokratischer Bundesstaat mit 23 Einzelstaaten und einem Hauptstadtdistrikt (Distrito Capital). Die Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Die Todesstrafe ist abgeschafft. Die Mitwirkung der Bürger am politischen Prozess soll durch Elemente der direkten Demokratie gewährleistet werden. Die ausführende Gewalt liegt laut Verfassung beim Präsidenten der Republik und seiner Regierung. Der Präsident wird in direkter Wahl in einem Wahlgang auf sechs Jahre gewählt. Seit 2009 besteht die unbeschränkte Möglichkeit der Wiederwahl. Nach Ablauf der Hälfte seiner Amtszeit kann ein Präsident per Referendum abberufen werden. Der Präsident ernennt und entlässt den Vizepräsidenten sowie die Minister seines Kabinetts. Die gesetzgebende Gewalt übt laut Verfassung die Nationalversammlung aus, deren Abgeordnete auf fünf Jahre gewählt werden. Diese kann durch 3/5-Mehrheit zeitlich und inhaltlich begrenzt an den Präsidenten übertragen werden (sogenanntes Ley Habilitante, deutsch: Ermächtigungsgesetz). Von dieser Regelung haben in der jüngeren Geschichte Venezuelas praktisch alle Präsidenten Gebrauch gemacht. Präsident Maduro regierte erstmalig von November 2013 an für ein Jahr per Ermächtigungsgesetz, um die Wirtschaftskrise zu bekämpfen. In dieser Zeit hat er 55 Gesetze dekretiert. Im Dezember 2015 lief die vorerst letzte Ermächtigung aus. Am
- Juli 2017 ließ Präsident Maduro eine sogenannte Verfassungsgebende Versammlung wählen. Die Opposition boykottierte die Wahl. Die Verfassungsgebende Versammlung maßt sich selbst gesetzgeberische und exekutive Kompetenzen in allen Bereichen an. Sie sieht sich als allen anderen staatlichen Institutionen übergeordnet und hat das Parlament de facto entmachtet. Die EU und ihre Mitgliedstaaten, die USA und der Großteil der lateinamerikanischen Länder erkennen die Verfassungsgebende Versammlung nicht an. Die 23 Bundesstaaten verfügen über einen geringen finanziellen Spielraum und sind auf Zuweisungen aus dem gesamtstaatlichen Etat angewiesen. An der nationalen Gesetzgebung sind sie seit Abschaffung des Senats und Einführung des Einkammersystems durch die Verfassung von 1999 nicht mehr beteiligt. Die Kommunen erzielen durch die Gewerbesteuer eigene Einnahmen und stellen einen Teil der Polizei (Auswärtiges Amt 10.2017a). Venezuela ist formal eine konstitutionelle Mehrparteienrepublik, aber seit mehr als einem Jahrzehnt ist die politische Macht in einer einzigen Partei mit einer zunehmend autoritären Exekutive konzentriert, die eine bedeutende Kontrolle über die Legislative, die Justiz, die Bürger und die Wahlkreise der Regierung ausübt (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (10.2017a): Venezuela, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/venezuela-node/-/225028, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Strichaufzählung Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395683.html, Zugriff 27.3.2018
- Sicherheitslage Der im Mai 2016 ausgerufene Ausnahmezustand über das gesamte Land gilt fort. Bei politischen Protesten im Land kann es weiterhin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen. Aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Krise ist es vor allem in den Städten auch spontan zu teils massiven Demonstrationen gekommen. Diese können sich jederzeit wiederholen. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sind möglich (Auswärtiges Amt 28.3.2018). Die politische und soziale Lage ist sehr angespannt. Im Zusammenhang mit den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen, die für den
- Mai 2018 geplant sind, muss mit einer erneuten Zunahme der politischen Spannungen gerechnet werden. Die politische Lage ist polarisiert und insbesondere in den großen Städten konfliktgeladen. Frustrationen der Bevölkerung manifestieren sich durch Sachbeschädigungen, gewalttätige Demonstrationen und Plünderungen. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert und können jederzeit vorkommen. Eine erneute Verschlechterung der Lage kann nicht ausgeschlossen werden. Grössere Demonstrationen können mehrere Tage dauern. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften können jederzeit vorkommen. Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch und nimmt weiter zu. Der Besitz von Schusswaffen ist weit verbreitet, und Kriminelle machen immer häufiger und ohne Zögern davon Gebrauch. Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und kriminellen Gruppierungen können vereinzelt auch unbeteiligte Personen in Mitleidenschaft ziehen. Es sind Straffälle bekannt, an denen Polizisten beteiligt waren. Die Rechtsunsicherheit ist groß: Straftaten und Verbrechen bleiben meistens ungeahndet. Die Polizei leidet unter Korruption, Unerfahrenheit sowie Geld- und Personalmangel. Das Justizsystem ist ineffizient und überlastet. Es gibt Fälle von Lynchjustiz (EDA 28.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (28.3.2018): Venezuela, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/venezuela-node/venezuelasicherheit/ 224982, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.3.2018): Venezuela, reisehinweise für Venezuela, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/venezuela/reisehinweise-fuervenezuela.html, Zugriff 28.3.2018
- Allgemeine Menschenrechtslage Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen, über die im Laufe des Jahres 2016 berichtet wurde, gehörten der systematische, politisierte Einsatz der Justiz zur Untergrabung der Legislative, die Einschüchterung und selektive Verfolgung von Kritikern, wahllose polizeiliche Maßnahmen gegen Zivilisten, die zu weit verbreiteten willkürlichen Verhaftungen, unrechtmäßigem Tötungen und Folterungen führten, sowie die Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit durch die Regierung. Die Regierung verhaftete und inhaftierte Oppositionelle und zeigte wenig Respekt vor der Unabhängigkeit der Justiz oder erlaubte es den Richtern im Allgemeinen nicht, ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nach dem Gesetz zu handeln. Zeitweise blockierte die Regierung Medien und schikanierte und schüchterte private Fernsehsender, andere Medien und Journalisten durch Drohungen, Geldbußen, Beschlagnahmungen, Verhaftungen, strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungen ein. Nichtregierungsorganisationen, Medien und Regierungsbehörden berichteten über außergerichtliche Tötungen durch Polizei und Sicherheitskräfte, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen und das Fehlen ordnungsgemäßer Verfahrensrechte, die zu weit verbreiteter Gewalt, Unruhen, Verletzungen und Todesfällen in Gefängnissen beigetragen haben, unzureichende Jugendstrafanstalten, Korruption und Straflosigkeit in der Polizei. Die Regierung unternahm manchmal Schritte, um untergeordnete Regierungsbeamte zu bestrafen, die Missbrauch begangen haben, aber es gab nur wenige Ermittlungen oder Verfolgungen von hohen Regierungsbeamten. Es gab keine fundierten Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen (USDOS 3.3.2017). In Venezuela gibt es heute keine unabhängigen Regierungsinstitutionen mehr, die als Kontrolle der Exekutive fungieren. Die venezolanische Regierung - unter Maduro und zuvor unter Chávez - hat die Gerichte mit Richtern besetzt, die keinen Anspruch auf Unabhängigkeit erheben. Die Regierung hat Dissens durch oft gewalttätige Razzien bei Straßenprotesten unterdrückt, Gegner inhaftiert und Zivilisten vor Militärgerichten verfolgt. Sie hat auch der oppositionell geführten Legislative die Macht entzogen. Aufgrund des gravierenden Mangels an Medikamenten, medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln können viele Venezolaner ihre Familien nicht ausreichend ernähren und haben keinen Zugang zu einer grundlegenden Gesundheitsversorgung. Die venezolanische Regierung hat politische Gegner inhaftiert und sie von der Kandidatur ausgeschlossen. Die Venezolaner sind mit einem gravierenden Mangel an Medikamenten, medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln konfrontiert (HRW 18.1.2018). Venezuelas demokratische Institutionen haben sich seit 1999 verschlechtert, aber die Bedingungen haben sich in den letzten Jahren durch eine Machtkonzentration in der Exekutive und härtere Razzien gegen die Opposition nochmals verschlimmert. Nach starken Erfolgen der Opposition bei den Parlamentswahlen im Jahr 2015 wurden die Befugnisse der Legislative durch eine politisierte Justiz beschnitten, und 2017 wurde das Gremium durch eine neue verfassungsgebende Nationalversammlung ersetzt, die den Interessen der Exekutive dient. Regierungskorruption ist allgegenwärtig, und die Strafverfolgung hat sich als unfähig erwiesen, Gewaltverbrechen zu stoppen. Die Behörden haben die bürgerlichen Freiheiten eingeschränkt und die vermeintlichen Gegner ohne Rücksicht auf ein ordentliches Verfahren verfolgt (FH 1.2018). Den meisten Opfern von Menschenrechtsverletzungen fehlte nach wie vor der Zugang zu Gerechtigkeit und Wiedergutmachung. Opfer und ihre Familien wurden oft eingeschüchtert (AI 22.2.2018). Trotz der liberalen Verfassung ist die Menschenrechtslage in Venezuela als insgesamt problematisch zu bewerten. Dies trifft insbesondere auf den Sicherheitssektor zu. Menschenrechtsorganisationen kritisieren das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Demonstranten. Zudem gibt es Berichte über Folterungen, unrechtmäßige Tötungen von Gefangenen, schlechte Zustände in den Gefängnissen sowie korrupte Gerichte. Durch den revolutionären, "bolivarischen" Kurs des 2013 verstorbenen Präsidenten Hugo Chavez haben sich die politischen Spannungen innerhalb der Gesellschaft zwischen Regierungs- und Oppositionsanhängern deutlich verschärft. Dies hat bisher nicht nur zu einer erheblichen Verunsicherung der Wirtschaft, sondern auch zu einer steigenden Zahl gewaltsamer Auseinandersetzungen geführt (BICC 12.2017). Die Beteiligung der Zivilgesellschaft für das Auswahl- und Ernennungsverfahren der Mitglieder der drei nicht vom Volk gewählten Machtbereiche: Oberster Gerichtshof, Wahlbehörde und Volksmacht (Ombudsmann, Rechnungsprüfer und Staatsanwalt) ist offiziell vorgeschrieben. Bei keiner der in den Jahren 2015 und 2016 vorgenommenen Ernennungen wurde jedoch das in der Verfassung festgelegte Verfahren eingehalten (BTI 2018). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425691.html, Zugriff -Strichaufzählung BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2017): Länderinformation Venezuela, http://ruestungsexport.info/uploads/laender/venezuela.pdf, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Transformations Index
(2018): Venezuela Country Report, https://www.btiproject.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/VEN/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Venezuela, https://www.ecoi.net/ de/dokument/1422601.html, Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/venezuela, Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395683.html, Zugriff 27.3.2018 12. Meinungs- und Pressefreiheit Die Sicherheitskräfte haben 2017 mehrerer Journalisten verhaftet, verhört und die Ausrüstung konfisziert. Einige internationale Journalisten wurden von der Einreise ausgeschlossen oder wurden festgenommen, nachdem sie über regierungsfeindliche Proteste oder die Gesundheitskrise berichtet hatten (HRW 18.1.2018). Die Maduro-Regierung unterhält eine staatliche Kommunikationsinfrastruktur, die dazu dient, ihr politisches und ideologisches Programm zu propagieren. Gesetze wie das Gesetz über die soziale Verantwortung von Radio und Fernsehen aus dem Jahr 2004 geben der Regierung die Befugnis, Medieninhalte zu kontrollieren. Da es der Justiz und den Regulierungsbehörden an politischer Unabhängigkeit mangelt, wird der rechtliche Rahmen effektiv genutzt, um Medieninhaber oder Journalisten, die von der Führung als Gegner wahrgenommen werden, zu kontrollieren oder zu bestrafen. Kritische Medien sehen sich auch mit Schikanen in Form von Steuerstrafen, Beschlagnahme von Geräten und Rücknahme staatlicher Werbung konfrontiert. Eine Reihe von privaten Nachrichtenagenturen haben in den letzten Jahren unter finanziellem Druck den Eigentümer gewechselt, und ihre Berichterstattung wurde in der Folge für die Behörden gefälliger. Behinderung, Einschüchterung, physische Übergriffe, Beschlagnahmung von Ausrüstungsgegenständen sowie Festnahmen und Verhaftungen von Medienschaffenden wurden 2017 fortgesetzt. Journalisten, die über die Gouverneurswahlen im Oktober berichten wollten, wurde Berichten zufolge der Zugang zu den Wahllokalen verwehrt (FH 1.2018). Das Büro des Sonderberichterstatters für Meinungsfreiheit der Interamerikanischen Menschenrechtskommission (IACHR) äußerte sich besorgt über die Schließung von 50 Radiosendern durch die nationale Telekommunikationskommission. Auch andere Medien sahen sich der Gefahr der Schließung ausgesetzt, obwohl der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil aus dem Jahr 2015 erklärt hat, dass solche Schließungen die Meinungsfreiheit verletzen. Die Regierung ordnete die Entfernung einiger ausländischer Nachrichtensender wie CNN, RCN und CARACOL von den nationalen Fernsehkabelbetreibern an. (AI 22.2.2018). Kritische Medien existieren, aber sie haben keinen Zugang zu öffentlichen Informationsquellen. Kamerateams, die versuchen, Protestszenen aufzuzeichnen, oder Reihen von Menschen, die auf eine Gelegenheit warten, Lebensmittel zu kaufen, werden von Sicherheitskräften angegriffen, und Verleumdungsgesetze werden benutzt, um Medienorganisationen einzuschüchtern. Infolgedessen ist die Selbstzensur weit verbreitet. Die Printmedien spiegeln eine Vielzahl von Meinungen wider, während die Rundfunkmedien unter dem überwältigenden Einfluss der Regierung stehen, nicht zuletzt aufgrund der häufigen, obligatorisch zu verlautbarenden Ankündigungen des Präsidenten (BTI 2018). Laut Reporter ohne Grenzen rangiert Venezuela im Pressefreiheitsindex 2017 auf Platz 137 von 180 Ländern (RSF o.D.) Das Gesetz sieht Rede- und Pressefreiheit vor, aber die Kombination von Gesetzen und Vorschriften über Verleumdung und Medieninhalte sowie rechtliche Schikanen und körperliche Einschüchterung von Personen und Medien führte zu einer erheblichen Unterdrückung dieser Freiheiten. Nationale und internationale Gruppen wie die Interamerikanische Kommission für Menschenrechte (IACHR), das UN-Menschenrechtskomitee, Freedom House, die Inter American Press Association, Reporter ohne Grenzen und das Komitee zum Schutz von Journalisten verurteilten oder äußerten ihre Besorgnis über die Bemühungen der Regierung, die Pressefreiheit einzuschränken und ein Klima der Angst und Selbstzensur zu schaffen. Die Exekutive übte eine breite Kontrolle über das Internet durch die staatliche CONATEL (National Telecommunications Commission) aus. Es wird berichtete, dass CONATEL die Überwachung der privaten Kommunikation und die Verfolgung von Internetnutzern unterstützt, die online abweichende Meinungen äußerten. Medienberichten zufolge warfen Nutzer sozialer Netzwerke CONATEL vor, ihre Online-Aktivitäten zu überwachen und identifizierende Informationen an die Geheimdienste weiterzugeben (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425691.html, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Transformations Index
(2018): Venezuela Country Report, https://www.btiproject.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/VEN/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Venezuela, https://www.ecoi.net/ de/dokument/1422601.html, Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/venezuela, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung RSF - Reporters sans Frontieres (o. D.): 2017 World Press Freedom Index, https://rsf.org/en/ranking, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395683.html, Zugriff 27.3.2018
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition 13.
- Versammlungsfreiheit Die venezolanischen Sicherheitskräfte haben zusammen mit bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen, die "Colectivos" genannt werden, gewalttätige Angriffe auf regierungsfeindliche Proteste unternommen (HRW 18.1.2018). Staatlich angegliederte Colectivos begehen routinemäßig ungestraft Gewaltakte gegen Zivilisten, insbesondere bei Protesten gegen die Regierung. Behörden gaben Erklärungen ab, dass sie das Wahlverhalten der Bürger überwachen könnten. Obwohl die Freiheit der friedlichen Versammlung in der Verfassung garantiert ist, ist dieses Recht in der Praxis nicht geschützt. Weit verbreitete Proteste gegen die Regierung im Jahr 2017 wichen gewalttätigen Zusammenstößen mit Sicherheitskräften, die zu über 1.900 Verletzten führten. Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation (NGO) Foro Penal sind zwischen April und September 136 Menschen ums Leben gekommen, von denen mindestens 102 offenbar direkt von Sicherheitskräften oder staatlich organisierten Colectivos getötet wurden (FH 1.2018). Es gab auch Berichte aus der Staatsanwaltschaft, dass Gruppen von Bewaffneten mit Unterstützung oder Duldung der Regierung gewalttätige Aktionen gegen Demonstranten durchgeführt haben (AI 22.2.2018). Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor, aber die Regierung hat sie deutlich eingeschränkt. Gesetze über politische Parteien, öffentliche Versammlungen und Manifestationen sowie das Organisationsgesetz für den Polizeidienst und das Nationale Bolivarische Polizeikorps regeln das Versammlungsrecht. Menschenrechtsgruppen kritisierten weiterhin solche Gesetze, die es der Regierung ermöglichen, Demonstranten wegen ihrer Teilnahme an friedlichen Demonstrationen schwerer Verbrechen anzuklagen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425691.html, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Venezuela, https://www.ecoi.net/ de/dokument/1422601.html, Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/venezuela, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395683.html, Zugriff 27.3.2018 13.
- Vereinigungsfreiheit Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit von politischer Diskriminierung vor, aber die Regierung hat diese Rechte nicht respektiert (USDOS 3.3.2017), sondern ist zu offener Repression übergegangen (BTI 2018). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Transformations Index
(2018): Venezuela Country Report, https://www.btiproject.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/VEN/, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395683.html, Zugriff 27.3.2018 13.3. Opposition Das Parteiensystem hat unter Präsident Hugo Chávez (verstorben 2013) einen tiefgreifenden Wandel erfahren. Auf der einen Seite steht die Regierungskoalition Gran Polo Patriótico (GPP). Diese wird dominiert von der Anfang 2008 durch Chávez gegründeten PSUV (Vereinte Sozialistische Partei Venezuelas/Partido Socialista Unido de Venezuela). Außerdem gehören dazu: die kommunistische PCV, Podemos, Tupamaros und mehrere Splitterparteien. Die kritische, linksradikale Strömung "Marea Socialista" wurde im November 2014 aus der PSUV ausgeschlossen. Auf der Oppositionsseite hat sich 2010 die Sammlungsbewegung MUD (Tisch der demokratischen Einheit/Mesa de la Unidad Democrática) zusammengefunden. Zu ihr gehören unter anderem eine der beiden traditionellen Parteien der Ära vor Chavez, Acción Democrática (AD) sowie die jüngeren Parteien Primero Justicia (PJ), Voluntad Popular (VP) und Un Nuevo Tiempo (UNT). Außerdem gibt es eine Reihe unabhängiger Politiker und Parteien, die beiden Lagern kritisch gegenüber stehen (Auswärtiges Amt 10.2017a). Willkürliche Verhaftungen von Demonstranten, Journalisten und Aktivisten sind üblich (BTI 2018). Mitglieder der Opposition werden weiterhin schikaniert, inhaftiert und anderweitig daran gehindert, am politischen Prozess teilzunehmen. In den letzten Jahren hat die Regierung wiederholt illegal abgefangene Gespräche von Oppositionellen ausgestrahlt (FH 1.2018). Oppositionskandidaten hatten in der Regel keinen Zugang zu Sendezeiten in den Medien. PSUV- Funktionäre drohten mit Gewalt gegen Oppositionelle und deren Anhänger. Oppositionsparteien operierten in einer restriktiven Atmosphäre, die durch Einschüchterung, die Androhung von Strafverfolgung oder Verwaltungsstrafen wegen fragwürdiger Anschuldigungen und einen sehr eingeschränkten Zugang zu den Massenmedien gekennzeichnet war (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (10.2017a): Venezuela, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/venezuela-node/-/225028, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Transformations Index
(2018): Venezuela Country Report, https://www.btiproject.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/VEN/, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/venezuela, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395683.html, Zugriff 27.3.2018 18.
- Kinder Die Nahrungsmittel- und Gesundheitskrisen verschärften sich weiter und betrafen vor allem Kinder, chronisch Kranke und Schwangere (AI 22.2.2018). Die Staatsbürgerschaft begründet sich aus der Geburt innerhalb des Landes. Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre für Frauen und Männer, mit Zustimmung der Eltern jedoch 16 Jahre für Frauen und Männer. Nach Angaben von UNICEF und Nichtregierungsorganisationen, die mit Kindern und Frauen arbeiten, kam es zu Kindesmissbrauch, einschließlich Inzest, der jedoch nur selten gemeldet wurde. Laut einer Umfrage des Nationalen Instituts für Statistik waren 5% der Opfer von sexuellem Missbrauch Kinder. Obwohl die Justiz gehandelt hat, um Kinder aus missbrauchten Haushalten zu schützen, berichtete die Presse, dass die öffentlichen Einrichtungen für diese Kinder unzureichend seien. Das Gesetz verbietet die Zwangsprostitution sowie die Herstellung und den Verkauf von Kinderpornographie. Führende Rechtsanwälte und die Presse schätzten, dass 10.000 Kinder auf der Straße lebten. Das Gesetz legt das Mindestbeschäftigungsalter auf 14 Jahre fest. Kinder unter 14 Jahren dürfen nur mit besonderer Genehmigung des Nationalen Instituts für Minderjährige oder des Arbeitsministeriums arbeiten. Kinder im Alter von 14 bis 18 Jahren dürfen nicht ohne Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten oder in gesetzlich ausdrücklich verbotenen Berufen arbeiten, und sie dürfen nicht mehr als sechs Stunden pro Tag oder 30 Stunden pro Woche arbeiten. Minderjährige unter 18 Jahren dürfen nicht außerhalb des normalen Arbeitstages arbeiten (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425691.html, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395683.html, Zugriff 27.3.2018
- Grundversorgung und Wirtschaft Venezuela befindet sich seit 2014 in einer Rezession. Nach einem Rückgang des BIP um 7% im Jahr 2015 und 18% 2016 wurde für 2017 ein Schrumpfen um weitere 7% erwartet. Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs sind knapp und für weite Teile der Bevölkerung unerschwinglich. Das Gesundheitssystem leidet unter einem dramatischen Mangel an Medikamenten und anderen medizinischen Gütern. Ersatzteile für die (kritische) Infrastruktur fehlen. Die Inflation betrug im Jahr 2016 etwa 254,9% und wird 2017 nach Schätzungen zwischen 800% und 1000% liegen. Die Arbeitslosenquote lag nach Schätzungen des GTAI 2016 bei 21,2%. Hinzu kommt ein hoher Anteil informeller Beschäftigungsverhältnisse. Die Wettbewerbsfähigkeit der Nicht-Ölsektoren leidet unter hohen Lohnstückkosten durch die überbewertete Landeswährung und die Inflation. Versuche, die venezolanische Wirtschaft zu diversifizieren und so die Abhängigkeit vom Öl zu verringern, waren daher bisher erfolglos. Die Unternehmen werden durch Devisen- und Ersatzteilmangel massiv in ihrer Tätigkeit eingeschränkt (Auswärtiges Amt 11.2017b). Die Venezolaner litten unter einer sich verschärfenden humanitären Krise, die durch akuten Nahrungsmittel- und Medikamentenmangel gekennzeichnet war. Anhaltende Devisen- und Importbeschränkungen haben die armen und bürgerlichen Venezolaner stark getroffen und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise verschärft, während Elitegruppen und bevorzugte Einheiten wie das Militär von Ausnahmen und Privilegien profitieren. Die Beschäftigten haben das gesetzliche Recht, Gewerkschaften zu gründen, Tarifverhandlungen zu führen und zu streiken, wobei die Streikfähigkeit der Beschäftigten im öffentlichen Dienst eingeschränkt ist. Die Kontrolle über die Gewerkschaften hat sich von traditionellen oppositionellen Gewerkschaftsführern zu neuen Arbeiterorganisationen verlagert, die oft mit der Regierung verbunden sind. Das hat zu einer erheblichen Zunahme der Gewalt gegen Arbeitskräfte beigetragen (FH 1.2018). Die schwere Wirtschaftskrise verursacht Versorgungsschwierigkeiten und -engpässe. Auch Güter des täglichen Bedarfs und Medikamente sind oft über längere Zeiträume nicht verfügbar (EDA 27.2.2018) Der Exekutivdirektor des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP) hat die Situation in Venezuela als "katastrophal" bezeichnet. Er betonte, dass das Maduro-Regime internationale Hilfe nicht zulässt und das WFP allerdings in keinem Land tätig werden kann, wenn dies die dortige Regierung nicht genehmigt (latina-press 8.3.2018). Um den chaotischen Zuständen in Venezuela zu entgehen, planen vier von zehn Venezolanern ihr Heimatland in den nächsten zwölf Monaten zu verlassen. Die allgemeine und anhaltende Erhöhung des Preisniveaus von Gütern und Dienstleistungen, gleichbedeutend mit einer Minderung der Kaufkraft des Geldes, könnte laut dem Internationalen Währungsfonds (IWF) bis 2018 auf unglaubliche 13.000 Prozent ansteigen (latina-press 6.3.2018). Die Arbeitslosenrate betrug 2017 26,4% im Vergleich zu 20,6% im Jahr
- die Inflation betrug 2017 652,7% im Vergleich zu 2016 mit 254,4%. 19,7% der Bevölkerung lebten 2015 unterhalb der Armutsgrenze (CIA 19.3.2018). Öffentliche Bildungseinrichtungen bieten freien, diskriminierungsfreien Zugang, aber die Qualität ist gering. Private Institutionen bieten eine bessere Qualität sind aber kostspielig. Gleiches gilt für den Zugang zur öffentlichen/privaten Gesundheitsversorgung. 2016 wurde ein Lebensmittelverteilungsprogramm gestartet. Zentralisierte Lebensmittelimporte werden an Komitees verteilt, und die nationalen Produzenten mussten einen Teil ihrer Produktion abliefern. Einmal im Monat stellen diese Komitees Pakete mit einer Handvoll Grundnahrungsmitteln zusammen und verkaufen sie zu subventionierten Preisen von Tür zu Tür an zuvor gelistete Haushalte. Ein beträchtlicher Teil dieser Produkte landete jedoch auf dem Schwarzmarkt (BTI 2018). Das Gesetz legt die Arbeitszeit auf 40 Stunden fest. Das Gesetz sieht sichere, hygienische und angemessene Arbeitsbedingungen vor. Die Arbeitsplätze müssen "Schutz für die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmer vor allen gefährlichen Arbeitsbedingungen" gewährleisten. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, auch für Zeitarbeiter, Gelegenheitsarbeiter und Hausangestellte (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (11.2017b): Venezuela, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/venezuela-node/-/225024, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Transformations Index
(2018): Venezuela Country Report, https://www.btiproject.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/VEN/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (19.3.2018): The World Factbook, Venezuela, Economy, https:// www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/ve.html, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung EDA - Eigenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (27.2.2018): Venezuela, reisehinweise für Venezuela, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/venezuela/reisehinweise-fuervenezuela.html, Zugriff 27.2.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/venezuela, Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung latina-press (8.3.2018): Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen: Die Situation in Venezuela ist katastrophal, http://latina-press.com/news/247330-welternaehrungsprogramm-dervereinten-nationen-die-situation-in-venezuela-ist-katastrophal/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung latina-press (6.3.2018): Vier von zehn Venezolanern wollen das Land verlassen, http://latinapress.com/news/247263-vier-von-zehn-venezolanern-wollen-das-land-verlassen/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395683.html, Zugriff 27.3.2018 21.1. Sozialbeihilfen Das Sozialsystem besteht weitgehend aus parallelen Strukturen zu den traditionellen Strukturen der Ministerien. Das Sozialversicherungsinstitut (IVSS) verwaltet das umlagefinanzierte Rentensystem. Ein paralleles Programm, das hauptsächlich durch außerbudgetäre Beiträge finanziert wird, ist für das beitragsunabhängige Rentensystem zuständig (BTI 2018). Im Dokument der Social Security Administration werden unter anderem folgende Themenbereiche angeführt bzw. erläutert: Alters- und Behindertenpension, Witwenpension, Krankheit und Mutterschaft, eine Aufzählung der Zuschüsse für Arbeiter für medizinische Leistungen, Verletzungen bei der Arbeit, zeitlich begrenzte und dauerhafte Invaliditätsleistungen, Arbeitslosigkeit und Familienzuschüsse (SSA 3.2016). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Transformations Index
(2018): Venezuela Country Report, https://www.btiproject.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/VEN/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung SSA - Social Security Administration (3.2016): SSPTW: Social Security Programs Throughout the World: The Americas, 2015, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2014-2015/americas/ venezuela.pdf, Zugriff 28.3.2018 22. Medizinische Versorgung Selbst in den Großstädten ist die medizinische Versorgung oftmals nicht gewährleistet. In vielen öffentlichen Krankenhäusern sind die hygienischen Verhältnisse prekär. Engpässe in der Versorgung mit Medikamenten kommen in öffentlichen und privaten Krankenhäusern vor. Ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (USA oder Europa) behandelt werden. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld, Kreditkarte), bevor sie Patienten aufnehmen und behandeln (EDA 28.3.2018). Die Gesundheitsversorgung in Kliniken und öffentlichen Krankenhäusern ist kostenlos. Das öffentliche Krankenhausnetz umfasst rund 300 Krankenhäuser mit einer Bettendichte von lediglich einem Bett pro 1.000 Einwohner (BTI 2018). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Transformations Index
(2018): Venezuela Country Report, https://www.btiproject.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/VEN/, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (28.3.2018): Venezuela, reisehinweise für Venezuela, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/venezuela/reisehinweise-fuervenezuela.html, Zugriff 23.3.2018 1.3.
- Auszug aus Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), "Länderreport 8 - Venezuela, Stand 2/2019": 4.
- Soziale Disziplinierung durch Ressourcenzugang Die Regierung nutzt die zur Verfügung stehenden Mittel, um eine möglichst hohe soziale Disziplinierung zu erreichen und damit einerseits den Zustrom zu oppositionellen Demonstrationen zu unterbinden, andererseits eine Wählerbasis zur eigenen Legitimation zu schaffen. Die ökonomische Krise ermöglicht es dabei, vor allem durch die Kontrolle der Lebensmittelverteilung und weiter Teile des Arbeitsmarktes Personen oder Personengruppen, etwa oppositionell gesinnte Stadtteile oder Regionen, sozial zu isolieren und notfalls in den Hunger zu treiben. Eine solche Methode ist z.B. die Ausgabe der "carnet de la patria", eine Art freiwillige Bezugskarte, die bevorzugten Zugang zu verschiedenen Sozialleistungen ermöglicht, andererseits aber auch z.B. die Wahlentscheidung (gewählt wird mittels elektronischer Wahlautomaten) nachvollziehbar macht und so der Kritik nach eine Methode sozialer Kontrolle und des Stimmenkaufs ist. 17 Auch das System der CLAPs (siehe dazu unter Kapitel 6.), also von Nahrungsmittelpaketen, deren Bezug für viele Venezolaner lebenswichtig ist, wird anscheinend entsprechend so genutzt. Bekannte Unterstützer scheinen vorrangig Zugang zu erhalten, die Ausgabe wird teilweise z.B. auf Zeitpunkte oppositioneller Demonstrationen gelegt und ähnliches. Glaubhafte Zeugenaussagen berichten u.a. davon, dass für den Fall des Nichterscheinens bei pro-Regierungs-Demonstrationen die CLAPs gestrichen werden.
- Soziale Sicherungssysteme Der Ausbau sozialer Sicherungssysteme war zwar Programm der Chavisten, lief jedoch weniger über eine Stärkung entsprechender staatlicher Institutionen, sondern über die Etablierung paralleler Strukturen. So wurde mittels der "Bolivarischen Missionen", einer Art mobiler Sozialstationen, Hilfe in arme Regionen und Stadtteile gebracht, dies jedoch nicht in einer einklagbaren Form. Mit Fortschreiten der ökonomischen Krise sind nicht nur die geschwächten staatlichen Systeme, sondern auch diese Nebensysteme zunehmend inoperabel geworden, zumal Ärzte und Pflegepersonal zu erheblichen Teilen das Land verlassen haben und Medikamente und andere Versorgungsgüter nur rudimentär zur Verfügung stehen. Parallel wurde die Verteilung politisiert. Im Jahr 2016 wurde das System der CLAPs eingeführt (Comité Local de Abastecimiento y Producción, Lokale Komitees für Versorgung und Produktion), das über die sogenannten CLAP-Boxen eine Basislieferung an Lebensmitteln für arme Haushalte ermöglichen sollte. Diese CLAP-Boxen beinhalten üblicherweise Mais- oder Weizenmehl, Milchpulver, Pasta, Reis, Zucker und/oder Essig, allerdings in relativ kleinen Mengen. Die Kontrolle über die Verteilung diverser Güter wurde der Armee übertragen, die somit ein erstes Verfügungsrecht über die Waren hat, was ihre Loyalität sichert. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass CLAPs unvollständig oder gar nicht ausgeliefert werden. Zugang zum CLAP-System haben aber nur Personen, die sich registrieren lassen (was üblicherweise bedeutet, dass sie eine Carnet de la patria beantragen müssen). Die Boxen müssen - allerdings zu einem extrem stark subventionierten Preis - im Voraus bezahlt werden und dann, je nach Kreis, zu bestimmten Zeitpunkten abgeholt werden. Die innerhalb einer CLAP-Box befindlichen Nahrungsmittel sind nicht geeignet, eine dreiwöchige Periode lang ausreichend ernährt zu werden. Sie stellen lediglich eine nicht existenzsichernde Basisversorgung dar, die anderweitig ergänzt werden muss. Der staatlich festgelegte Mindestlohn ist nicht geeignet, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, zumal er durch die sehr hohe Inflation sehr schnell aufgebraucht wird.31 Darauf wird mit der Anhebung des Mindestlohnes reagiert. Dadurch wird das Problem aber nicht gelöst, zumal der Lohn schneller an Wert verliert als er angehoben wird. Darauf reagiert ein großer Teil der Bevölkerung mit unterschiedlichen Strategien, indem z.B. nicht unmittelbar notwendige Ausgaben (etwa für Möbel, Kleidungsstücke, höherwertige Lebensmittel) gekürzt bis vollständig unterlassen werden. Man konzentriert sich auf die Beschaffung von Nahrungsmitteln. Auch Medikamente, die nicht zum unmittelbaren Überleben notwendig sind, werden oft abgesetzt, zumal die Versorgung mit Medikamenten nicht gesichert ist. Wo immer möglich, werden Devisen statt Bolivar genutzt, etwa, indem man von im Ausland lebenden Verwandten harte Währung (Dollar, Euro, in letzter Zeit zunehmend auch kolumbianische Peso) beschafft oder indem man in Venezuela subventionierte Waren ins Ausland bringt und dort gegen harte Währung verkauft. In Grenzregionen ist die Beteiligung am Schmuggel stark verbreitet. Ein wichtiges Schmuggelgut ist das nach wie vor massiv subventionierte Benzin, das in Venezuela billiger als Wasser ist. Die wirtschaftliche Lage führt dazu, dass kriminelle Banden, die mit Überfällen, Erpressungen und Entführungen ihr Geld verdienen, starken Zulauf von jungen Männern haben. Sie hoffen, auf diese Weise schnell an Geld zu kommen. Die Überforderung der Polizei durch das explosive Anwachsen dieser Form der Bandenkriminalität hat mit dazu beigetragen, dass Caracas heute als eine der unsichersten Städte der Welt gilt. Im Jahr 2017 kamen 111,19 Tötungsdelikte auf 100.000 Einwohner. Nur die mexikanische Stadt Los Cabos, in der 2017 ein Drogenkrieg eskalierte, lag weltweit vor Caracas. Anders ist die Situation für die Oberschicht bzw. die dem Regime nahestehenden Personen- und Berufsgruppen. Diese hat Zugang zu Devisen wie Dollar und Versorgungsgütern, die anderen Bürgern nicht zugänglich sind. Es wird damit möglich, ihre unmittelbare familiäre Umgebung mitzuversorgen, bei höheren zivilen oder militärischen Rängen auch ein durchaus luxuriöses Leben zu führen. Gerade innerhalb der Sicherheitskräfte, etwa der Guardia Nacional, die für die Grenzsicherung zuständig ist, ist zudem eine Beteiligung am lukrativen Schmuggel weit verbreitet, sodass gerade in den Sicherheitskräften und den oberen Rängen der Verwaltung ein erhebliches Interesse am Fortbestehen der aktuellen Verhältnisse besteht. Dies gilt aber nur sehr begrenzt für untere Ränge, sodass derzeit gerade in Bezug auf die Armee unter Beobachtern große Uneinigkeit über die Loyalität der Mannschaftsränge herrscht. 1.3.
- Auszug aus "UNHCR - GUIDANCE NOTE ON INTERNATIONAL PROTECTION CONSIDERATIONS FOR VENEZUELANS - Update I" vom Mai 2019:
- Persons originating from Venezuela who seek international protection in Member States of the European Union and who are found not to be refugees under the 1951 Convention may qualify for subsidiary protection under Article 15 of the Qualification Directive (recast) if there are substantial grounds for believing that they would face a real risk of serious harm in Venezuela.
- In view of the current situation in Venezuela, UNHCR calls on States to ensure Venezuelan nationals, stateless persons or individuals who were habitually resident in Venezuela will not be deported, expelled, or in any other way forced to return to Venezuela in accordance with international refugee and human rights law. This guarantee would need to be assured either in the official residence document issued to Venezuelans or through other effective means, such as clear instructions to law enforcement agencies. 1.3.
- Auszug aus Human Rights Council, A/HRC/41/18 vom 05.07.2019: "Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of Human rights in the Bolivarian Republic of Venezuela": II. Economic and social rightsrömisch zwei. Economic and social rights
- In 2018 and 2019, the economic and social crisis deteriorated further as the economy continued to contract, inflation skyrocketed, and public revenues dropped with the drastic reduction of oil exports. Venezuelans are facing a range of interrelated violations of their economic and social rights.
- Despite several increases of the minimum wage by the Government, its purchasing power has decreased to the extent that it can no longer be considered a living wage. In April 2019, the minimum wage was estimated at seven USD per month and only covered 4.7 percent of the basic food basket. Notwithstanding some general government subsidies, people interviewed by OHCHR consistently stressed that their monthly family income was insufficient to meet their basic needs, covering approximately four days of food per month.
- Misallocation of resources, corruption, lack of maintenance of public infrastructure, and severe underinvestment has resulted in violations to the right to an adequate standard of living related to the collapse of public services such as public transportation, access to electricity, water, and natural gas. Since September 2018, members of the Government have begun to speak about the consequences of the economic crisis and to acknowledge certain aspects of the humanitarian situation, particularly food and medicine shortages. The Government affirmed that 75 percent of the annual budget is allocated to social expenditure. A. Right to food
- Information verified by OHCHR confirms violations of the right to food, including the State's obligation to ensure the population is free from hunger. The main food assistance programme known as CLAP boxes does not meet basic nutritional needs. The Government has not demonstrated that it has used all resources at its disposal to ensure the progressive realization of the right to food, nor that it has unsuccessfully sought international assistance to address gaps. In the last few months, the Government has requested and accepted aid, although insufficient to meet the needs of the population.
- Interviewees consistently reported a lack of access to food due to scarcity as well as unaffordability. Availability of sufficient quality food is deficient, with interviewees reporting eating once, or at most twice, per day, and consuming few proteins or vitamins. Lack of access to food has a particularly adverse impact on women who are the main caregivers and/or heads of households, and who dedicate an average of 10 hours per day queuing for food. Local sources reported some women being compelled to exchange sex for food.
- In addition to hyperinflation and economic contraction, economic and social policies adopted over the past decade have undermined food production and distribution systems, increasing the number of people that rely on food assistance programmes. The United Nations' Food and Agriculture Organization reported 3.7 million people in Venezuela were malnourished, and the NGO Caritas confirmed particularly high levels of malnutrition among children and pregnant women. B. Right to health
- The situation regarding the right to health in Venezuela is dire. Interviewees consistently described a healthcare infrastructure that has been declining for years, hallmarked by an exodus of doctors and nurses, unsanitary conditions, and severe shortages in basic medical equipment, supplies and medicines. Families of patients have to provide all necessities, including water, gloves, and syringes. Reports point to shortages of 60 to 100 percent of essential drugs in four of Venezuela's major cities, including Caracas.
- Moreover, previously controlled and eliminated diseases, including vaccine-preventable diseases such as measles and diphtheria, have re-emerged. In the last year, with the support of the Pan American Health Organization, the authorities implemented a series of vaccination strategies, aimed at interrupting the circulation of measles. The authorities informed that during June 2019, there had been no new case of measles.
- There is a lack of access to all types of contraceptives, with several cities facing a 100 percent shortage. This increases risk of contracting HIV and other sexually transmitted diseases, and of unwanted and adolescent pregnancies. The rate of adolescent pregnancies has increased by 65 percent since
- This impacts girls' right to education, with pregnancy being the primary reason girls drop out of school. Due to restrictive legislation on abortion, some women and girls must resort to unsafe abortions. This has contributed to an increase in preventable maternal mortality, with an estimated 20 percent of maternal deaths reportedly linked to unsafe abortions. Lack of skilled birth attendants, medical supplies and hospital conditions has driven many women to give birth abroad.
- The National Hospital Survey
(2019)found that between November 2018 and February 2019, 1,557 people died due to lack of supplies in hospitals. Blackouts have caused irreparable harm, as evidenced by reports that indicate that 40 patients died as a result of the March 2019 power outages, During the High Commissioner's visit, health professionals and parents of sick children mentioned the impact of economic sanctions on the health sector, particularly the possibility of receiving urgent medical treatment, including transplants, outside the country.
- Violations of the right to health resulted from the Government's failure to fulfil its core obligations, which are non-derogable, even for economic reasons. Violations of core obligations were linked to the widespread lack of availability of, and access to, essential medicines and treatment, the deterioration of conditions in hospitals, clinics, and maternity clinics, insufficient provision of underlying determinants of health, including water and adequate nutrition, deterioration of immunization and preventative health programmes, and restrictions on access to sexual and reproductive health. Moreover, the failure of the Government to publish comprehensive data on public health, essential for the development and implementation of an adequate response to the health crisis is a violation of the right to health. C. Social programmes and policies
- For two decades, the Government promoted social policies through the "Misiones Bolivarianas," which were economic and social programmes aimed at fighting poverty and social exclusion and decreasing the gender equality gap. Today, Venezuelans are increasingly relying on social programmes to access to minimum levels of income and food.
- On 13 May 2016, the Government declared a "state of exception and economic emergency" and created the Local Committees for Supply and Food Distribution (CLAP) as part of the local structure of "community councils". These structures, along with military and security forces, were mandated to distribute food assistance, known as CLAP boxes, which according to the Government, reaches 6 million households. OHCHR received accounts of people, who despite not having adequate access to food, were not included in the distribution lists of the CLAP boxes because they were not Government supporters.
- In addition, at the end of 2016, the President announced the creation of the "carnet de la patria" ("carnet"), a card through which all social programmes would now be delivered, including a new system of direct financial transfers to families. The list of beneficiaries of these programmes is managed by the local structures of the governing parties, as opposed to Government institutions. Interviewees reported that members of these local structures monitor beneficiaries' political activity.
- Women, who carry the burden of household tasks and child rearing, are the majority of beneficiaries of social programmes related to health, food, and housing. They also constitute 72 percent of the membership of local community councils. However, discrimination based on political grounds and social control through "carnets" has had a direct impact on their ability to exercise their rights. In 2018 and 2019, women led many local and peaceful protests demanding access to basic goods and services, they also participated in anti-government protests. OHCHR collected accounts of women, including local leaders, who have been targeted due to their activism, threatened by community leaders and pro-government civilian armed groups (armed "colectivos"), and excluded from social programmes. Women reported not exercising their rights, including not speaking out against the Government, for fear of reprisals. D. Unilateral coercive measures
- The large majority of sanctions that have been imposed to date by a number of States and a regional organization are targeted in nature, consisting of travel bans and asset freezes with respect to some 150 people, including senior-level Government officials, or arms embargoes. One country to date has imposed broader, sectoral sanctions, as of 29 August
- On 28 January 2019, sanctions were imposed on the state-owned oil company, PDVSA, also blocking property and property interests of subsidiaries within U.S. jurisdiction.
- The Government has assigned blame for the economic crisis on sanctions imposed on Venezuela, arguing that due to over-compliance, banking transactions have been delayed or rejected, and assets frozen, which hinders the State's ability to import food and medicines.
- The economy of Venezuela, particularly its oil industry and food production systems, were already in crisis before any sectoral sanctions were imposed. Figures published by the Central Bank of Venezuela on 28 May 2019 show that key economic indicators began to decline dramatically well before August
- Nevertheless, the latest economic sanctions are exacerbating further the effects of the economic crisis, and thus the humanitarian situation, given that most of the foreign exchange earnings derive from oil exports, many of which are linked to the U.S. market. The Government has agreed to gradually authorize humanitarian assistance from the United Nations and other actors. However, the level of assistance is minimal vis-à-vis the scale of the crisis and there is an urgent need to adopt structural economic reforms. VI. Conclusionsrömisch sechs. Conclusions
- OHCHR considers there are reasonable grounds to believe that grave violations of economic and social rights, including the rights to food and health, have been committed in Venezuela. Until recently, the Government refused to acknowledge the scale of the crisis and failed to adopt appropriate measures. As the economic crisis deepened, the authorities began using social programmes in a discriminatory manner, based on political grounds, and as an instrument of social control, disproportionately affecting women. Recent economic sanctions are exacerbating the economic crisis, which will ultimately increase the negative impact on the population's enjoyment of economic and social rights.
- For over a decade, Venezuela has adopted and implemented a series of laws, policies and practices, which have restricted the democratic space, weakened public institutions, and affected the independence of the judiciary. Although these measures have been adopted with the declared aim of preserving public order and national security against alleged internal and external threats, they have increased the militarization of State institutions and the use of the civilian population in intelligence gathering and defence tasks.
- This context has enabled the Government to commit numerous human rights violations. The authorities have particularly targeted certain individuals and groups, including members of the political opposition and those perceived as threats to the Government due to their capacity to articulate critical positions and to mobilize others. This targeted repression manifests itself in a multitude of human rights violations, which may amount to persecution on political grounds. These violations require further investigation to determine relevant State and individual criminal responsibility.
- Thousands of people, mainly young men, have been killed in alleged confrontations with state forces during the past years. There are reasonable grounds to believe that many of these killings constitute extrajudicial executions committed by the security forces, particularly FAES. OHCHR is concerned that the authorities may be using FAES, and possibly other security forces, as part of a policy of social control. These killings warrant immediate investigation to ensure accountability of perpetrators and guarantees of non-recurrence.
- Venezuelan indigenous peoples face serious violations to their individual and collective rights. OHCHR is particularly concerned about reports of threats and violence against indigenous authorities and leaders, and targeted repression of Pemons who oppose the Government. Further investigation into the rights of indigenous peoples is needed, with particular attention to the repression of indigenous peoples, and violations to their collective rights to land, territories, and resources.
- The State has systematically denied victims of human rights violations their rights to truth, justice, and reparation. Impunity has enabled the recurrence of human rights violations, emboldened perpetrators, and side-lined victims. OHCHR is concerned that if the situation does not improve, the unprecedented outflow of Venezuelan migrants and refugees will continue to grow, and conditions of those remaining will worsen.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.
- Die zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglichen und unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den insoweit durchwegs glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie auf dem im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden venezolanischen Reisepass des BF (Verwaltungsakt, AS 79). Die Feststellung zur Ausreise des BF aus Venezuela, der Einreise in den Schengen-Raum, die neuerliche Ausreise und den mehrtägigen Aufenthalt in der Türkei sowie die neuerliche Rückreise nach Österreich beruht auf den im Reisepass ersichtlichen und hinsichtlich ihrer Echtheit und Richtigkeit unbedenklichen Stempelabdrücken (AS 81 bis 85). Den vom BF in der mündlichen Verhandlung dazu getätigten widersprüchlichen Angaben war daher nicht zu folgen. Die Feststellung zur aufrechten Haft und zur strafgerichtlichen Verurteilung sowie zu den näher angeführten Straftaten ergibt sich aus den Eintragungen im Strafregister und im Zentralen Melderegister sowie im Besonderen aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil (AS 87). 2.
- Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr nach Venezuela (Fluchtgründe) beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA, auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dieses Vorbringen erwies sich aus den folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft: Zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er im Strafverfahren in Österreich fäschlicherweise von seinen vermeintlichen Opfern, die alle Venezolaner gewesen seien, beschuldigt worden sei, in Menschenhandel und Zwangsprostitution involviert gewesen zu sein, damit sich diese wiederum in Österreich Asyl erschleichen hätten können; er sei aber unschuldig. Die korrupte Polizei in Venezuela hätte davon erfahren und würde jetzt seine Familie bedrohen und von ihr Geld verlangen, weshalb er im Fall der Rückkehr um sein Leben fürchten müsse. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, dass der BF wegen des Verbrechens des Menschenhandels, des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und seine Ehefrau wegen der gleichen Straftaten sowie zusätzlich wegen der Vergehen der Ausbeutung von Fremden, der Schlepperei und der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren jeweils rechtskräftig verurteilt worden seien, und auf den nachfolgenden Vorhalt, dass seine Behauptung im Verfahren vor der belangten Behörde, wonach er unschuldig und von den "vermeintlichen Opfern" fäschlich beschuldigt worden sei, und sein Vorbringen in der Beschwerde vom 03.07.2019, wonach ihm unrichtigerweise Menschenhandel, grenzüberschreitender Prostitutionshandel und gefährliche Drohung vorgeworfen werde, durch das rechtskräftige Strafurteil, welches vom BF auch nicht mit einem Rechtsmittel angefochten worden sei, widerlegt worden sei, gestand der BF ein, dass er einen Fehler gemacht habe und das zutiefst bereue. Was die Gründe für die Antragstellung anbelangt, räumte der BF schließlich ein, dass er gar nicht Asyl beantragt habe, sondern subsidiären Schutz. Das habe er gemacht, damit er nicht von seiner Ehegattin getrennt werde, da er wahrscheinlich nach Beendigung seiner Haftstrafe aufgefordert werde, nach Venezuela zurückzukehren. Auf die Frage, was ihm konkret passieren würde, wenn er jetzt wieder nach Venezuela zurückkehren müsste, antwortete der BF, dass er von seiner Ehegattin getrennt wäre; außerdem habe er Angst vor der venezolanischen Polizei; sie seien auch schon zu seiner Familie gekommen und hätten Geld verlangt und auch gedroht, dass er gefangengenommen werden könnte, wenn er zurückkomme. Das verstehe er aber nicht, weil er in Venezuela keine Straftat begangen habe. Aber vielleicht würden sie denken, dass er hier einer Mafia angehört und dabei auch einen Profit erlangt habe. Daher könnten sie von ihm Geld verlangen, wenn er zurückkehre. Am Ende der Befragung in der mündlichen Verhandlung wiederholte der BF, dass er gar nicht Asyl bekommen wolle, sondern den "anderen Schutz" (gemeint: subsidiären Schutz), um nicht von seiner Ehegattin getrennt zu werden. Er fügte dann hinzu, dass es für ihn, wenn er alleinstehend wäre, kein Problem wäre, nach Venezuela zurückzukehren, aber er habe seine Verantwortung für seine Frau. Er wolle für sie nur das Beste, deswegen habe er diesen Antrag gestellt. Das sei alles. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass sich die Ehefrau ebenso wie der BF - jedoch in einer anderen Justizanstalt - in Strafhaft befindet und die gegen sie rechtskräftig verhängte unbedingte Freiheitsstrafe sogar sechs Jahre beträgt. Der BF erstattete weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde irgendein hinreichend substanziiertes und schlüssiges Vorbringen, wonach er in Venezuela einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre bzw. auch im Fall einer Rückkehr dorthin einer Verfolgungsgefahr oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein würde. In der mündlichen Verhandlung gestand der BF letztlich ein, dass nicht die Zuerkennung des Asylstatus, sondern die Zuerkennung von subsidiärem Schutz seine einzige Motivation für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gewesen sei, wobei er dies auch nur deshalb getan habe, um im Fall seiner Haftentlassung und einer Aufforderung zur Rückkehr nach Venezuela nicht von seiner Ehefrau getrennt zu werden. Schließlich räumte der BF in der Verhandlung auch ein, dass er, wenn er alleinstehend wäre, problemlos nach Venezuela zurückkehren könnte. Von einer allfälligen Gefährdung im Fall der Rückkehr - trotz der in der Verhandlung dargelegten Lage in Venezuela - sprach der BF aber nicht mehr. Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich, dass der BF trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend dargelegten Gründen, die von staatlichen Institutionen Venezuelas ausgehen würde oder diesen zurechenbar wäre, glaubhaft zu machen. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen. Dieses insgesamt als unsubstanziiert zu qualifizierende Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich zu halten, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der BF selbst angab, sonst in seinem Herkunftsstaat keine Probleme gehabt und keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Eine Verfolgung seitens staatlicher Einrichtungen verneinte der BF sogar ausdrücklich. Die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Venezuela eine mögliche Verfolgung durch korrupte Polizisten oder durch Kriminelle, die allesamt bei ihm als "Auslandsrückkehrer" Geld vermuten würden, drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den BF betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht somit im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur fehlenden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens an. 2.
- Die oben unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Venezuela ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage ergeben und auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen beruhen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Verfahrensparteien sind in der Verhandlung den dargelegten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten. So wurde nicht dargelegt, welche Punkte der Feststellungen und Informationen zum Herkunftsstaat unrichtig oder sonst unzutreffend wären. Die Rechtsvertreterin verwies in der Verhandlung auf die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung vom 18.11.2019 und ergänzte, dass, wenngleich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ein sehr hoher Stellenwert zukomme, die Lage in Venezuela derzeit als dermaßen prekär einzustufen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF diesen jedenfalls in seinen durch Art. 2, 3 EMRK geschützten Rechten verletzen würde und daher für unzulässig zu erklären sei.Die Rechtsvertreterin verwies in der Verhandlung auf die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung vom 18.11.2019 und ergänzte, dass, wenngleich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ein sehr hoher Stellenwert zukomme, die Lage in Venezuela derzeit als dermaßen prekär einzustufen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF diesen jedenfalls in seinen durch Artikel 2, 3, EMRK geschützten Rechten verletzen würde und daher für unzulässig zu erklären sei. Es wurden somit vonseiten der Parteien keinerlei Umstände vorgebracht, die den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte und Informationsquellen zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten nicht auf eine fehlende Glaubhaftmachung nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, sondern ausdrücklich auf das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm. § 6 Abs. 1 AsylG 2005 gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten nicht auf eine fehlende Glaubhaftmachung nach Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, sondern ausdrücklich auf das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 gestützt.
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Die beschwerdeführende Partei konnte im gesamten Verfahren, und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung, nicht glaubhaft machen, dass ihr im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer aktuellen und konkret gegen ihre Person gerichteten Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen drohen würde, die von Einrichtungen ihres Herkunftsstaates ausgehen würde oder diesen mangels Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit zuzurechnen wäre. Der BF hat das Vorliegen von solchen asylrelevanten Gründen in der Verhandlung sogar ausdrücklich verneint. Der BF gab dazu in der Verhandlung an, dass er gar nicht Asyl beantragt habe, sondern subsidiären Schutz. Das habe er gemacht, damit er nicht von seiner - ebenfalls in Österreich in Strafhaft befindlichen - Ehegattin getrennt werde, zumal er wahrscheinlich nach Beendigung seiner Haftstrafe aufgefordert werde, nach Venezuela zurückzukehren. Was das Vorbringen des BF anbelangt, wegen der sehr hohen Kriminalität bzw. der großen Unsicherheit in Venezuela sowie wegen korrupter Polizisten Opfer eines Verbrechens werden zu können, weil man vermuten könnte, dass er als Rückkehrer aus dem Ausland über Geld verfügen würde, ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit einer solchen Gefährdung diese weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung dem Herkunftsstaat zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen - dazu können auch Polizisten mit persönlicher krimineller Motivation gezählt werden - handelt es sich um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen, persönlichen oder gesellschaftlichen Motiven. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz seitens des Staates vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurde die staatliche Schutzfähigkeit als solche thematisiert oder in Frage gestellt. So wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsstaat überhaupt kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz seitens des Staates vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurde die staatliche Schutzfähigkeit als solche thematisiert oder in Frage gestellt. So wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsstaat überhaupt kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Es war daher in einer Gesamtschau aller Umstände davon auszugehen, dass der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz während aufrechter Untersuchungshaft nur deshalb gestellt hat, um so eine drohende Rückführung in den Herkunftsstaat und eine Trennung von seiner Ehefrau zu verhindern. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Abweisung auf § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stützt, und nicht - wie die belangte Behörde in diesem Zusammenhang unzutreffend vermeinte - auf das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 3 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 1 AsylG 2005.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Abweisung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 stützt, und nicht - wie die belangte Behörde in diesem Zusammenhang unzutreffend vermeinte - auf das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005. 3.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer etwa gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes hat sich ergeben, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen: Nach der wiederkehrenden Rechtsprechung des VwGH zum Kriterium nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer "realen Gefahr" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung durch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung in den Rechten nach Art. 3 EMRK nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum in Einzelfall solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Herrscht im Herkunftsstaat des Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit des Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich ist, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein kann (siehe VwGH 05.11.2019, Ra 2018/01/0188; weiters 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).Nach der wiederkehrenden Rechtsprechung des VwGH zum Kriterium nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einer "realen Gefahr" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung durch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung in den Rechten nach Artikel 3, EMRK nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum in Einzelfall solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Herrscht im Herkunftsstaat des Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit des Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich ist, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein kann (siehe VwGH 05.11.2019, Ra 2018/01/0188; weiters 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). Auch wenn im Hinblick auf die zur Lage in Venezuela vorliegenden Informationen nicht verkannt wird, dass sich Venezuela derzeit in einer politisch äußerst instabilen Lage befindet und dort überdies schon seit längerer Zeit eine nunmehr als prekär zu qualifizierende Versorgungs- und Sicherheitslage herrscht, so ist im vorliegenden Fall aufgrund der konkret festgestellten Umstände nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Fall der Rückkehr nach Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen realen Gefahr ausgesetzt wäre, die eine Verletzung von in Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechten bedeuten würde. Auch war ein für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes erforderlicher "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne der ständigen Rechtsprechung dahingehend nicht zu erkennen, wonach ein solches reales Risiko einer Verletzung von Rechten nach Art. 3 EMRK vorliegen würde. So war letztlich maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist sowie über weitreichende und enge familiäre Bindungen in Venezuela verfügt. Den eigenen Angaben des BF zufolge leben die Eltern und drei Geschwister des BF nach wie vor in einem eigenen Einfamilienhaus. Sie sind derzeit trotz der prekären Versorgungslage gemeinschaftlich in der Lage, mit dem aus Tätigkeiten der einzelnen Familienmitglieder (dem Vater als Verwaltungsbediensteten im XXXX und der jüngeren Schwester als Gelegenheits-Taxi-Fahrerin) erwirtschafteten Einkommen den notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere die Anschaffung von Lebensmitteln, zu sichern. Überdies brachte der BF selbst keine konkreten Gründe vor, aus welchen Gründen ihm persönlich eine Rückkehr nach Venezuela nicht möglich sein sollte. Vielmehr gab der BF in der Verhandlung an, dass er sehr wohl wieder bei seiner Familie wohnen und auch mit Gelegenheitsarbeiten bei der Erwirtschaftung des gemeinsamen Haushaltseinkommens beitragen könnte. Letztlich beschränkte der BF seine mangelnde Rückkehrmöglichkeit einzig darauf, dass er von seiner in Österreich lebenden - derzeit ebenso in Strafhaft befindlichen - Ehegattin getrennt wäre. Als Alleinstehender könne er aber problemlos wieder nach Venezuela zurückkehren.Auch wenn im Hinblick auf die zur Lage in Venezuela vorliegenden Informationen nicht verkannt wird, dass sich Venezuela derzeit in einer politisch äußerst instabilen Lage befindet und dort überdies schon seit längerer Zeit eine nunmehr als prekär zu qualifizierende Versorgungs- und Sicherheitslage herrscht, so ist im vorliegenden Fall aufgrund der konkret festgestellten Umstände nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Fall der Rückkehr nach Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen realen Gefahr ausgesetzt wäre, die eine Verletzung von in Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechten bedeuten würde. Auch war ein für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes erforderlicher "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne der ständigen Rechtsprechung dahingehend nicht zu erkennen, wonach ein solches reales Risiko einer Verletzung von Rechten nach Artikel 3, EMRK vorliegen würde. So war letztlich maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist sowie über weitreichende und enge familiäre Bindungen in Venezuela verfügt. Den eigenen Angaben des BF zufolge leben die Eltern und drei Geschwister des BF nach wie vor in einem eigenen Einfamilienhaus. Sie sind derzeit trotz der prekären Versorgungslage gemeinschaftlich in der Lage, mit dem aus Tätigkeiten der einzelnen Familienmitglieder (dem Vater als Verwaltungsbediensteten im römisch 40 und der jüngeren Schwester als Gelegenheits-Taxi-Fahrerin) erwirtschafteten Einkommen den notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere die Anschaffung von Lebensmitteln, zu sichern. Überdies brachte der BF selbst keine konkreten Gründe vor, aus welchen Gründen ihm persönlich eine Rückkehr nach Venezuela nicht möglich sein sollte. Vielmehr gab der BF in der Verhandlung an, dass er sehr wohl wieder bei seiner Familie wohnen und auch mit Gelegenheitsarbeiten bei der Erwirtschaftung des gemeinsamen Haushaltseinkommens beitragen könnte. Letztlich beschränkte der BF seine mangelnde Rückkehrmöglichkeit einzig darauf, dass er von seiner in Österreich lebenden - derzeit ebenso in Strafhaft befindlichen - Ehegattin getrennt wäre. Als Alleinstehender könne er aber problemlos wieder nach Venezuela zurückkehren. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die zur Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen festzuhalten, dass konkrete Umstände dahingehend, dass eine Rückführung nach Venezuela für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hingegen nicht anzunehmen waren. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Venezuela
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 nicht gegeben sind, zumal der beschwerdeführenden Partei aus den dargelegten Gründen im Fall der Rückkehr nach Venezuela nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund von außergewöhnlichen Umständen eine reale Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohen würde.In rechtlicher Hinsicht ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Venezuela
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind, zumal der beschwerdeführenden Partei aus den dargelegten Gründen im Fall der Rückkehr nach Venezuela nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund von außergewöhnlichen Umständen eine reale Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK drohen würde. Auch wenn die belangte Behörde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht ausdrücklich den Herkunftsstaat Venezuela angeführt hat, war aufgrund der eindeutigen Begründung des Bescheides unzweifelhaft davon auszugehen, dass es sich dabei offenbar um ein Versehen handelt. So stellte die belangte Behörde in Bezug auf den Herkunftsstaat einerseits fest, dass der BF Staatsangehöriger von Venezuela ist, andererseits wurden die allgemeinen herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen ausschließlich zu Venezuela getroffen.Auch wenn die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht ausdrücklich den Herkunftsstaat Venezuela angeführt hat, war aufgrund der eindeutigen Begründung des Bescheides unzweifelhaft davon auszugehen, dass es sich dabei offenbar um ein Versehen handelt. So stellte die belangte Behörde in Bezug auf den Herkunftsstaat einerseits fest, dass der BF Staatsangehöriger von Venezuela ist, andererseits wurden die allgemeinen herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen ausschließlich zu Venezuela getroffen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass im Spruch der Herkunftsstaat Venezuela eingefügt wird.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass im Spruch der Herkunftsstaat Venezuela eingefügt wird. 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V., VI., VII. und IX. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 52Abs.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben d