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{'item': 'L511 2003618-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2020 GeschäftszahlL511 2003618-1 SpruchL511 2003618–1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art. 13Abs.

2 lit. a VO (EWG) 1408/71 in der Regel die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Lex loci laboris), auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Davon abweichende Regeln werden in Artikel 13–14f der Verordnung abschließend für jene Fälle festgelegt, in denen eine selbständige Tätigkeit und/oder eine abhängige Beschäftigung in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten vorliegt. Ob eine abhängige Beschäftigung oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, indem die Tätigkeit ausgeübt wird (EuGH 30.01.1997, C-340/94, Rz34). Aufgrund der österreichischen Sozialversicherungsregelungen sind freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG als Personen, die eine abhängige Beschäftigung ausüben anzusehen, „Neue Selbständige“ nach § 2 Abs. 1 Z4 GSVG üben hingegen eine selbständige Erwerbstätigkeit aus (vgl. Pöltl in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 11 VO 883/2004 (ehemals Art. 13 VO 1408/71) Rz1-3).3.5.2. Bei Arbeitnehmern

Artikel 13

, Absatz 2, Litera a, VO (EWG) 1408/71 in der Regel die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Lex loci laboris), auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Davon abweichende Regeln werden in Artikel 13–14f der Verordnung abschließend für jene Fälle festgelegt, in denen eine selbständige Tätigkeit und/oder eine abhängige Beschäftigung in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten vorliegt. Ob eine abhängige Beschäftigung oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, indem die Tätigkeit ausgeübt wird (EuGH 30.01.1997, C-340/94, Rz34). Aufgrund der österreichischen Sozialversicherungsregelungen sind freie Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG als Personen, die eine abhängige Beschäftigung ausüben anzusehen, „Neue Selbständige“ nach Paragraph 2, Absatz eins, Z4 GSVG üben hingegen eine selbständige Erwerbstätigkeit aus vergleiche Pöltl in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Artikel 11, VO 883 aus 2004, (ehemals Artikel 13, VO 1408/71) Rz1-3). 3.5.2.

  1. Für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben, sieht Art. 14c VO 1408/71 in lit. a einen Vorrang des bzw. der Mitgliedstaaten vor, in denen eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Zusätzlich wurde (bei der Erstreckung der VO 1408/71 auf Selbständige) in Art. 14c lit. b eine Ausnahme von der Regel der Anwendbarkeit nur eines Rechts dahingehend vorgesehen, dass in den in Anhang VII VO 1408/71 genannten Fällen, für diese Person die Rechtsvorschriften dieser beiden Mitgliedstaaten gelten (EUGH 06.06.2019, C-33/18, Rz40).3.5.2.
  2. Für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben, sieht Artikel 14 c, VO 1408/71 in Litera a, einen Vorrang des bzw. der Mitgliedstaaten vor, in denen eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Zusätzlich wurde (bei der Erstreckung der VO 1408/71 auf Selbständige) in Artikel 14 c, Litera b, eine Ausnahme von der Regel der Anwendbarkeit nur eines Rechts dahingehend vorgesehen, dass in den in Anhang römisch sieben VO 1408/71 genannten Fällen, für diese Person die Rechtsvorschriften dieser beiden Mitgliedstaaten gelten (EUGH 06.06.2019, C-33/18, Rz40). 3.5.2.
  3. Vorliegend bedeutet dies, dass BC trotz ihrer selbständigen Tätigkeit in Spanien auf Grund der freien Dienstnehmertätigkeit in Österreich für den Zeitraum von 07.11.2005 bis 30.06.2006 mit dieser Tätigkeit jedenfalls den österreichischen Sozialversicherungsbestimmungen unterlag. Es kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, ob und in welchem Ausmaß sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit in Spanien gemäß Art. 14c lit.b iVm Anhang VII Nr. 8 VO 1408/71 auch den spanischen Sozialversicherungsbestimmungen unterlag.3.5.2.
  4. Vorliegend bedeutet dies, dass BC trotz ihrer selbständigen Tätigkeit in Spanien auf Grund der freien Dienstnehmertätigkeit in Österreich für den Zeitraum von 07.11.2005 bis 30.06.2006 mit dieser Tätigkeit jedenfalls den österreichischen Sozialversicherungsbestimmungen unterlag. Es kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, ob und in welchem Ausmaß sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit in Spanien gemäß Artikel 14 c, Litera b, in Verbindung mit Anhang römisch sieben Nr. 8 VO 1408/71 auch den spanischen Sozialversicherungsbestimmungen unterlag. 3.5.
  5. Es ist daher spruchgemäß die Vollversicherungspflicht von BC als freie Dienstnehmerin der E gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG für den Zeitraum von 07.11.2005 bis 30.06.2006 festzustellen.3.5.
  6. Es ist daher spruchgemäß die Vollversicherungspflicht von BC als freie Dienstnehmerin der E gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG für den Zeitraum von 07.11.2005 bis 30.06.2006 festzustellen. 3.5.
  7. Ab 01.07.2006 war BC jedoch auch in Deutschland in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, so dass Art. 14 Z2 VO 1408/71 zur Anwendung gelangt. Gemäß Art. 14 Z2 lit.b i VO 1408/71 unterliegt eine Person den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre abhängige Beschäftigung zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben. 3.5.
  8. Ab 01.07.2006 war BC jedoch auch in Deutschland in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, so dass Artikel 14, Z2 VO 1408/71 zur Anwendung gelangt. Gemäß Artikel 14, Z2 Litera b, i VO 1408/71 unterliegt eine Person den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre abhängige Beschäftigung zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben. BC ging ab dem 01.07.2006 in Deutschland einer abhängigen Beschäftigung nach, wo sie auch ihren Wohnsitz hatte, und unterlag damit trotz abhängiger Beschäftigung in Österreich den deutschen Sozialversicherungsbestimmungen. Dass gegenständlich für BC kein E101-Formular vorlag, schadet nicht, da das Fehlen eines E101-Forumlares eines Mitgliedstaates noch keine zwingende Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates auslöst (vgl. EFTA-GH 14.12.2004, E-3/04, Rz35).BC ging ab dem 01.07.2006 in Deutschland einer abhängigen Beschäftigung nach, wo sie auch ihren Wohnsitz hatte, und unterlag damit trotz abhängiger Beschäftigung in Österreich den deutschen Sozialversicherungsbestimmungen. Dass gegenständlich für BC kein E101-Formular vorlag, schadet nicht, da das Fehlen eines E101-Forumlares eines Mitgliedstaates noch keine zwingende Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates auslöst vergleiche EFTA-GH 14.12.2004, E-3/04, Rz35). 3.5.4.
  9. § 1 ASVG knüpft den Geltungsbereich des ASVG an den Beschäftigungsort im Inland an. Wegen der durch den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang bewirkten spezifischen Ausnahme vom Territorialitätsprinzip fehlt den österreichischen Sozialversicherungsträgern für die Tätigkeit von BC für die E im Zeitraum von 01.07.2006 bis 30.09.2006 die Zuständigkeit (vgl. dazu VwGH 16.03.2011, 2010/08/0231 uHa 04.07.1989, 87/08/0042), weshalb der Bescheid spruchgemäß in diesem Umfang ersatzlos zu beheben ist.3.5.4.
  10. Paragraph eins, ASVG knüpft den Geltungsbereich des ASVG an den Beschäftigungsort im Inland an. Wegen der durch den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang bewirkten spezifischen Ausnahme vom Territorialitätsprinzip fehlt den österreichischen Sozialversicherungsträgern für die Tätigkeit von BC für die E im Zeitraum von 01.07.2006 bis 30.09.2006 die Zuständigkeit vergleiche dazu VwGH 16.03.2011, 2010/08/0231 uHa 04.07.1989, 87/08/0042), weshalb der Bescheid spruchgemäß in diesem Umfang ersatzlos zu beheben ist. 3.
  11. ad Spruchpunkt II – Dienstverhältnis von BA3.
  12. ad Spruchpunkt römisch zwei – Dienstverhältnis von BA 3.6.
  13. Im Hinblick auf BA liegen keine Ausnahmebestimmungen des § 4 Abs. 4 lit. a-d ASVG vor, weshalb spruchgemäß die Vollversicherungspflicht von BA als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG im Zeitraum 11.12.2006 bis 31.12.2006 festzustellen ist.3.6.
  14. Im Hinblick auf BA liegen keine Ausnahmebestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, lit. a-d ASVG vor, weshalb spruchgemäß die Vollversicherungspflicht von BA als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG im Zeitraum 11.12.2006 bis 31.12.2006 festzustellen ist. 3.
  15. ad Spruchpunkt III – Dienstverhältnis von EU3.
  16. ad Spruchpunkt römisch drei – Dienstverhältnis von EU 3.7.
  17. Gemäß § 4 Abs. 4 lit. a ASVG kommt eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs. 4 ASVG dann nicht in Betracht, wenn der Dienstnehmer auf Grund dieser Tätigkeit (unter anderem) bereits nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG versichert ist. Die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG ist in diesem Fall subsidiär (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz174 zu § 4 ASVG). 3.7.
  18. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG kommt eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer im Sinne von Paragraph 4, Absatz 4, ASVG dann nicht in Betracht, wenn der Dienstnehmer auf Grund dieser Tätigkeit (unter anderem) bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG versichert ist. Die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist in diesem Fall subsidiär vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz174 zu Paragraph 4, ASVG). 3.7.
  19. EU verfügte im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum über eine aufrechte Gewerbeberechtigung „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) gemäß § 94 Z 35 GewO 1994, eingeschränkt auf Immobilienmakler“ und unterlag damit der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 – 3 GSVG bei der SVA.3.7.
  20. EU verfügte im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum über eine aufrechte Gewerbeberechtigung „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) gemäß Paragraph 94, Ziffer 35, GewO 1994, eingeschränkt auf Immobilienmakler“ und unterlag damit der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, – 3 GSVG bei der SVA. 3.7.
  21. Da EU somit auf Grund ihrer Tätigkeit als Immobilienmaklerin für die E bereits der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1–3 GSVG unterlag, ist aufgrund der Subsidiaritätsregelung in § 4 Abs. 4 lit. a ASVG festzustellen, dass im Zeitraum von 04.12.2006 bis 30.07.2007 keine Pflichtversicherung von EU nach dem ASVG vorlag. 3.7.
  22. Da EU somit auf Grund ihrer Tätigkeit als Immobilienmaklerin für die E bereits der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins –, 3, GSVG unterlag, ist aufgrund der Subsidiaritätsregelung in Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG festzustellen, dass im Zeitraum von 04.12.2006 bis 30.07.2007 keine Pflichtversicherung von EU nach dem ASVG vorlag. 3.
  23. ad Spruchpunkt IV – Dienstverhältnis von EJ3.
  24. ad Spruchpunkt römisch vier – Dienstverhältnis von EJ 3.8.
  25. Für EJ kommt auf Grund der Feststellungen – Wohnort Deutschland, kein Wohnsitz in Österreich, ausschließliche Erwerbstätigkeit in Österreich – ebenfalls die VO 1408/71 zur Anwendung, wonach nur eine Rechtsverordnung zur Anwendung kommen soll (VwGH 01.10.2018, Ra2017/11/0251). 3.8.
  26. Bei Arbeitnehmern

Art. 13Abs.

2 lit. a VO (EWG) 1408/71 in der Regel die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Lex loci laboris), auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Davon abweichende Regeln werden in Artikel 13–14f der Verordnung abschließend für jene Fälle festgelegt, in denen eine selbständige und/oder unselbständige Erwerbstätigkeit in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten vorliegt. Ob eine abhängige Beschäftigung oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, indem die Tätigkeit ausgeübt wird (EuGH 30.01.1997, C-340/94, Rz34). Aufgrund der österreichischen Sozialversicherungsregelungen sind freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG als Personen, die eine abhängige Beschäftigung ausüben anzusehen, „Neue Selbständige“ nach § 2 Abs. 1 Z4 GSVG üben hingegen eine selbständige Erwerbstätigkeit aus (vgl. Pöltl in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 11 VO 883/2004 (ehemals Art. 13 VO 1408/71) Rz1-3).3.8.2. Bei Arbeitnehmern

Artikel 13

, Absatz 2, Litera a, VO (EWG) 1408/71 in der Regel die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Lex loci laboris), auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Davon abweichende Regeln werden in Artikel 13–14f der Verordnung abschließend für jene Fälle festgelegt, in denen eine selbständige und/oder unselbständige Erwerbstätigkeit in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten vorliegt. Ob eine abhängige Beschäftigung oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, indem die Tätigkeit ausgeübt wird (EuGH 30.01.1997, C-340/94, Rz34). Aufgrund der österreichischen Sozialversicherungsregelungen sind freie Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG als Personen, die eine abhängige Beschäftigung ausüben anzusehen, „Neue Selbständige“ nach Paragraph 2, Absatz eins, Z4 GSVG üben hingegen eine selbständige Erwerbstätigkeit aus vergleiche Pöltl in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Artikel 11, VO 883 aus 2004, (ehemals Artikel 13, VO 1408/71) Rz1-3). 3.8.

  1. EJ war ausschließlich in Österreich erwerbstätig und unterliegt daher den österreichischen Sozialversicherungsbestimmungen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass selbst wenn man – wie von der E unterstellt – annähme, dass EJ im Jahr 2008 in Deutschland selbständig gewesen wäre, man zu keinem anderen Ergebnis käme, da gemäß Art. 14c VO (EWG) 1408/71 in jenem Mitgliedstaat, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird, jedenfalls eine Sozialversicherungspflicht vorliegt (EUGH 06.06.2019, C-33/18, Rz40; siehe dazu im Detail bereits unter 3.5 ad Spruchpunkt I).Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass selbst wenn man – wie von der E unterstellt – annähme, dass EJ im Jahr 2008 in Deutschland selbständig gewesen wäre, man zu keinem anderen Ergebnis käme, da gemäß Artikel 14 c, VO (EWG) 1408/71 in jenem Mitgliedstaat, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird, jedenfalls eine Sozialversicherungspflicht vorliegt (EUGH 06.06.2019, C-33/18, Rz40; siehe dazu im Detail bereits unter 3.5 ad Spruchpunkt römisch eins). 3.8.
  2. Da keine Ausnahmebestimmungen des § 4 Abs. 4 lit. a-d ASVG vorliegen, ist spruchgemäß im Zeitraum 02.01.2008 bis 31.12.2008 die Vollversicherungspflicht als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG festzustellen.3.8.
  3. Da keine Ausnahmebestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, lit. a-d ASVG vorliegen, ist spruchgemäß im Zeitraum 02.01.2008 bis 31.12.2008 die Vollversicherungspflicht als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG festzustellen. Da mit BGBl. I Nr. 104/2007 im Arbeitslosenversicherungsgesetz freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG Dienstnehmern gemäß § 4 Abs. 2 gleichgestellt wurden, unterliegen seit dem in Kraft treten von § 1 Abs. 8 AlVG mit 01.01.2008 auch freie Dienstverhältnisse der Arbeitslosenversicherung. Für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2008 ist daher spruchgemäß auch die Pflichtversicherung gemäß § 1 Abs. 8 iVm Abs. 1 lit.a AlVG festzustellen.Da mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, im Arbeitslosenversicherungsgesetz freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Dienstnehmern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gleichgestellt wurden, unterliegen seit dem in Kraft treten von Paragraph eins, Absatz 8, AlVG mit 01.01.2008 auch freie Dienstverhältnisse der Arbeitslosenversicherung. Für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2008 ist daher spruchgemäß auch die Pflichtversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz eins, Litera a, AlVG festzustellen. 3.
  4. ad Spruchpunkt V – Dienstverhältnis von FT3.
  5. ad Spruchpunkt römisch fünf – Dienstverhältnis von FT 3.9.
  6. Für FT kommt auf Grund der Feststellungen – Wohnort Deutschland, kein Wohnsitz in Österreich, ausschließliche Erwerbstätigkeit in Österreich – die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung, wonach nur eine Rechtsverordnung zur Anwendung kommen soll (VwGH 01.10.2018, Ra2017/11/0251). 3.9.
  7. Bei Arbeitnehmern

Art. 13Abs.

2 lit. a VO (EWG) 1408/71 in der Regel die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Lex loci laboris), auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Davon abweichende Regeln werden in Artikel 13–14f der Verordnung abschließend für jene Fälle festgelegt, in denen eine selbständige und/oder unselbständige Erwerbstätigkeit in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten vorliegt. Ob eine abhängige Beschäftigung oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, indem die Tätigkeit ausgeübt wird (EuGH 30.01.1997, C-340/94, Rz34). Aufgrund der österreichischen Sozialversicherungsregelungen sind freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG als Personen, die eine abhängige Beschäftigung ausüben anzusehen, „Neue Selbständige“ nach § 2 Abs. 1 Z4 GSVG üben hingegen eine selbständige Erwerbstätigkeit aus (vgl. Pöltl in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 11 VO 883/2004 (ehemals Art. 13 VO 1408/71) Rz1-3).3.9.2. Bei Arbeitnehmern

Artikel 13

, Absatz 2, Litera a, VO (EWG) 1408/71 in der Regel die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Lex loci laboris), auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Davon abweichende Regeln werden in Artikel 13–14f der Verordnung abschließend für jene Fälle festgelegt, in denen eine selbständige und/oder unselbständige Erwerbstätigkeit in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten vorliegt. Ob eine abhängige Beschäftigung oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, indem die Tätigkeit ausgeübt wird (EuGH 30.01.1997, C-340/94, Rz34). Aufgrund der österreichischen Sozialversicherungsregelungen sind freie Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG als Personen, die eine abhängige Beschäftigung ausüben anzusehen, „Neue Selbständige“ nach Paragraph 2, Absatz eins, Z4 GSVG üben hingegen eine selbständige Erwerbstätigkeit aus vergleiche Pöltl in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Artikel 11, VO 883 aus 2004, (ehemals Artikel 13, VO 1408/71) Rz1-3). 3.9.

  1. FT war ausschließlich in Österreich erwerbstätig und unterliegt daher den österreichischen Sozialversicherungsbestimmungen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass selbst wenn man – wie von der E unterstellt – annähme, dass FT zeitgleich in Deutschland selbständig gewesen wäre, man zu keinem anderen Ergebnis käme, da gemäß Art. 14c VO (EWG) 1408/71 in jenem Mitgliedstaat, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird, jedenfalls eine Sozialversicherungspflicht vorliegt (EUGH 06.06.2019, C-33/18, Rz40; siehe dazu im Detail bereits unter 3.5 ad Spruchpunkt I).Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass selbst wenn man – wie von der E unterstellt – annähme, dass FT zeitgleich in Deutschland selbständig gewesen wäre, man zu keinem anderen Ergebnis käme, da gemäß Artikel 14 c, VO (EWG) 1408/71 in jenem Mitgliedstaat, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird, jedenfalls eine Sozialversicherungspflicht vorliegt (EUGH 06.06.2019, C-33/18, Rz40; siehe dazu im Detail bereits unter 3.5 ad Spruchpunkt römisch eins). 3.9.
  2. Da keine Ausnahmebestimmungen des § 4 Abs. 4 lit. a-d ASVG vorliegen, ist spruchgemäß für den Zeitraum 01.06.2006 bis 31.12.2008 die Vollversicherungspflicht als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG festzustellen.3.9.
  3. Da keine Ausnahmebestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, lit. a-d ASVG vorliegen, ist spruchgemäß für den Zeitraum 01.06.2006 bis 31.12.2008 die Vollversicherungspflicht als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG festzustellen. Da mit BGBl. I Nr. 104/2007 im Arbeitslosenversicherungsgesetz freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG Dienstnehmern gemäß § 4 Abs. 2 gleichgestellt wurden, unterliegen seit dem in Kraft treten von § 1 Abs. 8 AlVG mit 01.01.2008 auch freie Dienstverhältnisse der Arbeitslosenversicherung. Für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2008 ist daher spruchgemäß auch die Pflichtversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG festzustellen.Da mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, im Arbeitslosenversicherungsgesetz freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Dienstnehmern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gleichgestellt wurden, unterliegen seit dem in Kraft treten von Paragraph eins, Absatz 8, AlVG mit 01.01.2008 auch freie Dienstverhältnisse der Arbeitslosenversicherung. Für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2008 ist daher spruchgemäß auch die Pflichtversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG festzustellen. 3.
  4. ad Spruchpunkt VI – Dienstverhältnis von KK3.
  5. ad Spruchpunkt römisch sechs – Dienstverhältnis von KK 3.10.
  6. Gegenständlich ist unstrittig, dass KK im Zeitraum 03.03.2008 bis 30.06.2008 in einem abhängigen Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt war und dafür ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt bezog. Für diesen Zeitraum ist daher spruchgemäß die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs.1 und 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit.a AlVG festzustellen.3.10.
  7. Gegenständlich ist unstrittig, dass KK im Zeitraum 03.03.2008 bis 30.06.2008 in einem abhängigen Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt war und dafür ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt bezog. Für diesen Zeitraum ist daher spruchgemäß die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG festzustellen. 3.10.
  8. Da KK erst seit 30.03.2009 über eine Gewerbeberechtigung und eine entsprechende Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1–3 GSVG aufweist, liegen im Hinblick auf KK im verfahrensgegenständlichen Jahr 2008 keine Ausnahmebestimmungen des § 4 Abs. 4 lit. a-d ASVG vor und es ist spruchgemäß die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 8 iVm Abs. 1 lit. a AlVG. im Zeitraum 01.07.2008 bis 31.12.2008 festzustellen.3.10.
  9. Da KK erst seit 30.03.2009 über eine Gewerbeberechtigung und eine entsprechende Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins –, 3, GSVG aufweist, liegen im Hinblick auf KK im verfahrensgegenständlichen Jahr 2008 keine Ausnahmebestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, lit. a-d ASVG vor und es ist spruchgemäß die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz eins, Litera a, AlVG. im Zeitraum 01.07.2008 bis 31.12.2008 festzustellen. III. ad B) Unzulässigkeit der RevisionDas Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision, Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die umfangreiche jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 ASVG und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Zu nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführern insbesondere VwGH 19.12.2012, 2010/08/0240 mwN. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die umfangreiche jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, ASVG und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Zu nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführern insbesondere VwGH 19.12.2012, 2010/08/0240 mwN. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L511.2003618.1.00

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