RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2020 GeschäftszahlL511 2114419-1 SpruchL511 2114419–1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 29.06.2015, Beitragskontonummer: XXXX , GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 29.06.2015, Beitragskontonummer: römisch 40 , GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 29.06.2015, DG-Kontonummer XXXX , GZ: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 29.06.2015, DG-Kontonummer römisch 40 , GZ: römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Verfahren vor der Gebietskrankenkasse 1.
- Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei an die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] vom 03.03.2015, FA-GZ XXXX , eingeleitet. Demnach seien bei einer Kontrolle am 16.02.2015 um 09:00 Uhr im Lagerhaus der Spedition XXXX 2 Personen, darunter Herr XXXX [GG], geb. am XXXX , für den Beschwerdeführer Herrn XXXX arbeitend angetroffen worden. Der Anzeige waren die Kopie des Strafantrages an den Magistrat Salzburg vom 02.03.2015, FA-GZ XXXX , fünf Niederschriften sowie die Niederschrift einer anonymen Anzeige beigelegt.1.
- Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei an die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] vom 03.03.2015, FA-GZ römisch 40 , eingeleitet. Demnach seien bei einer Kontrolle am 16.02.2015 um 09:00 Uhr im Lagerhaus der Spedition römisch 40 2 Personen, darunter Herr römisch 40 [GG], geb. am römisch 40 , für den Beschwerdeführer Herrn römisch 40 arbeitend angetroffen worden. Der Anzeige waren die Kopie des Strafantrages an den Magistrat Salzburg vom 02.03.2015, FA-GZ römisch 40 , fünf Niederschriften sowie die Niederschrift einer anonymen Anzeige beigelegt. 1.
- Mit Bescheid vom 29.06.2015, GZ: XXXX , zugestellt am 10.07.2015, verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG aufgrund der Meldepflichtverletzung betreffend die Beschäftigung von GG am 16.02.2015 gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.300,00 umgehend zu entrichten. Die Verpflichtung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen worden.1.
- Mit Bescheid vom 29.06.2015, GZ: römisch 40 , zugestellt am 10.07.2015, verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG aufgrund der Meldepflichtverletzung betreffend die Beschäftigung von GG am 16.02.2015 gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.300,00 umgehend zu entrichten. Die Verpflichtung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 35, Absatz eins, 111, Absatz eins, 111 a, sowie 113 ASVG ausgesprochen worden. 1.
- Mit Schreiben vom 23.07.2015 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Vorliegen eines Dienstverhältnisses wurde bestritten, da es sich bei GG um einen selbständig Gewerbetreibenden gehandelt habe. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2015, Zahl: XXXX , wies die SGKK die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.07.2015 nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags als mangelhaft zurück, wogegen der Beschwerdeführer einen fristgerechten Vorlageantrag stellte.1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2015, Zahl: römisch 40 , wies die SGKK die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.07.2015 nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags als mangelhaft zurück, wogegen der Beschwerdeführer einen fristgerechten Vorlageantrag stellte.
- Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer (nicht durchnummerierter) Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [PDF-Seiten 1-70]). 2.
- Das BVwG behob mit Erkenntnis vom 30.09.2015, GZ: L511 2114419-1/7E, die Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 18.08.2015, Zahl: XXXX , ersatzlos, da die Beschwerde bereits zum Zeitpunkt der Einbringung den Erfordernissen des § 9 Abs. 1 VwGVG entsprochen habe und wies darauf hin, dass die noch offene Entscheidung über die Beschwerde auf Grund des Zeitablaufs der zweimonatigen Frist zur Erlassung einer (weiteren) Beschwerdevorentscheidung nunmehr im Zuständigkeitsbereich des BVwG liege.2.
- Das BVwG behob mit Erkenntnis vom 30.09.2015, GZ: L511 2114419-1/7E, die Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 18.08.2015, Zahl: römisch 40 , ersatzlos, da die Beschwerde bereits zum Zeitpunkt der Einbringung den Erfordernissen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG entsprochen habe und wies darauf hin, dass die noch offene Entscheidung über die Beschwerde auf Grund des Zeitablaufs der zweimonatigen Frist zur Erlassung einer (weiteren) Beschwerdevorentscheidung nunmehr im Zuständigkeitsbereich des BVwG liege. 2.
- Dem BVwG nahm zum Sachverhalt ergänzend Einsicht in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg, XXXX , welches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den selben Sachverhalt betreffend erging (OZ 5, 9-10).2.
- Dem BVwG nahm zum Sachverhalt ergänzend Einsicht in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg, römisch 40 , welches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den selben Sachverhalt betreffend erging (OZ 5, 9-10). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 16.02.2015 wurde GG im Lagerhaus der Spedition XXXX bei Tätigkeiten für den Beschwerdeführer angetroffen. Zum Zeitpunkt der Betretung war GG nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung angemeldet.1.
- Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 16.02.2015 wurde GG im Lagerhaus der Spedition römisch 40 bei Tätigkeiten für den Beschwerdeführer angetroffen. Zum Zeitpunkt der Betretung war GG nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung angemeldet. 1.
- Der Beschwerdeführer ist Einzelunternehmer und betreibt ein Kleintransportunternehmen mit mehreren Fahrzeugen. Zusätzlich beauftragte er GG mit der Übernahme von Kurierfahrten und Transportaufträgen. 1.
- GG war zumindest seit 2009 Einzelunternehmer und betrieb ein Kleintransportunternehmen mit einem geleasten Fahrzeug. Er verfügte über eine diesbezügliche Gewerbeberechtigung und war bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) gemäß § 2 Abs. 1 Z1-3 GSVG pflichtversichert (OZ 1-26, 10). Dem Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und GG lag eine Vereinbarung zugrunde, deren Gegenstand die Durchführung von Transportdienstleistungen war (Bsw). GG entschied selbst über die Übernahme der angebotenen Touren, konnte diese jederzeit ablehnen und war im selben Zeitraum auch für andere Firmen tätig (OZ 1-7-11; 10).1.
- GG war zumindest seit 2009 Einzelunternehmer und betrieb ein Kleintransportunternehmen mit einem geleasten Fahrzeug. Er verfügte über eine diesbezügliche Gewerbeberechtigung und war bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Z1-3 GSVG pflichtversichert (OZ 1-26, 10). Dem Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und GG lag eine Vereinbarung zugrunde, deren Gegenstand die Durchführung von Transportdienstleistungen war (Bsw). GG entschied selbst über die Übernahme der angebotenen Touren, konnte diese jederzeit ablehnen und war im selben Zeitraum auch für andere Firmen tätig (OZ 1-7-11; 10). GG haftet3 für entstandene Schäden bzw. Kosten und hatte nach Annahme einer Tour im Verhinderungsfall für seine Vertretung selbst zu sorgen. Für die Kosten des Fahrzeuges, wie Leasingraten, Service und Reparaturen, Treibstoff, etc., kam er selbst auf. Die Abrechnung erfolgt aufgrund einer mit Vereinbarung ausverhandelten Tagespauschale, oder nach gefahrenen Kilometern bei Sonderfahrten. GG stellte dem Beschwerdeführer seine erbrachten Leistungen monatlich in Rechnung.
- Beweiswürdigung und Beweisaufnahme 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen: ● Anzeige vom 03.03.2015 [A] ● Beschwerde [Bsw] und Vorlageantrag [VA] ● Bescheid [B] und Beschwerdevorlage [V] ● Niederschriften vom 16.02.2016 ● Vereinbarung vom 01.01.2013 über die Durchführung von Transportdienstleistungen und Rechnungen ● Sozialversicherungsauszüge ● Bescheid des Magistrats Salzburgs vom 08.04.2015, XXXX und Beschwerde der Finanzpolizei vom 17.04.2015, FA-GZ XXXX Bescheid des Magistrats Salzburgs vom 08.04.2015, römisch 40 und Beschwerde der Finanzpolizei vom 17.04.2015, FA-GZ römisch 40 ● Erkenntnis des LVwG vom 17.06.2016, XXXX Erkenntnis des LVwG vom 17.06.2016, römisch 40 2.
- Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus den vom Beschwerdeführer (Bsw) vorgelegten jeweils zitierten Unterlagen (Verträge, Rechnungen), welche von der SGKK weder in ihrem Bescheid, noch in ihrem Vorlagebericht in Zweifel gezogen wurden, sowie aus von der SGKK dem Akt beigefügten Auszügen aus den Sozialversicherungsdaten. Diese Unterlagen waren auch Gegenstand einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg und wurden von diesem als authentische Unterlagen zur Beurteilung des Sachverhaltes herangezogen, so dass seitens des BVwG keine Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen bestehen. Strittig geblieben ist im Verfahren ausschließlich die rechtliche Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes.
- Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).3.
- Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.
- Rechtliche Beurteilung 4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (vgl. dazu das Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2015, GZ: L511 2114419-1/7E).4.1.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig vergleiche dazu das Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2015, GZ: L511 2114419-1/7E). 4.
- Zur Vorfrage des Vorliegens einer Dienstnehmereigenschaft 4.2.
- Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn wie gegenständlich bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).4.2.
- Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn wie gegenständlich bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010). 4.2.
- Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.4.2.
- Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. 4.2.
- Gegenständlich führte GG für den Beschwerdeführer Transporte durch. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er diese als Einzelunternehmer in Eigenverantwortung durchführte, für mehrere Autraggeber tätig war und für alle Kosten selbst aufkam. Im vorliegenden Fall, lag das Augenmerk des Beschwerdeführers ebenso wie jenes des GG auf das Endprodukt – den vollendeten Transport – gerichtet, wobei GG auch Haftungen bei Nichterfüllung eines übernommenen Transportauftrages unterlag (vgl. zur Differenzierung von Werkverträgen und Dienstverträgen etwa VwGH 23.12.2016, Ra2016/08/0144 mwN; 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 01.10.2015, Ro2015/08/0020 mwN; sowie Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8
(2017)§4 Rz87).4.2.3. Gegenständlich führte GG für den Beschwerdeführer Transporte durch. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er diese als Einzelunternehmer in Eigenverantwortung durchführte, für mehrere Autraggeber tätig war und für alle Kosten selbst aufkam. Im vorliegenden Fall, lag das Augenmerk des Beschwerdeführers ebenso wie jenes des GG auf das Endprodukt – den vollendeten Transport – gerichtet, wobei GG auch Haftungen bei Nichterfüllung eines übernommenen Transportauftrages unterlag vergleiche zur Differenzierung von Werkverträgen und Dienstverträgen etwa VwGH 23.12.2016, Ra2016/08/0144 mwN; 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 01.10.2015, Ro2015/08/0020 mwN; sowie Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8
(2017)§4 Rz87). 4.2.
- Zusammenfassend führte GG die Transporte für den Beschwerdeführer als selbständiger Unternehmer und nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers durch. 4.
- zum Beitragszuschlag nach § 113 ASVG4.
- zum Beitragszuschlag nach Paragraph 113, ASVG 4.3.
- Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat.4.3.
- Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat. 4.3.
- Da GG zum Betretungszeitpunkt kein Dienstnehmer des Beschwerdeführers war, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht vor, und der angefochtene Bescheid der SGKK ist spruchgemäß ersatzlos zu beheben. 4.3.
- Da GG zum Betretungszeitpunkt kein Dienstnehmer des Beschwerdeführers war, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nicht vor, und der angefochtene Bescheid der SGKK ist spruchgemäß ersatzlos zu beheben. III. ad B) Unzulässigkeit der RevisionDas Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision, Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die umfangreiche jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 ASVG und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die umfangreiche jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, ASVG und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L511.2114419.1.00