Vm § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für den zuerkannten Status eines begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen und die bP mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 09.05.2018, Zl. römisch 40 , ersatzlos behoben und
Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz BEinstG ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für den zuerkannten Status eines begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen und die bP mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig., TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 07.02.2017 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge „bP“ genannt) einen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung
den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw „bB“ genannt). Im Antragsformular führte die bP unter Gesundheitsschädigungen wörtlich aus: „Keine neuen Befunde vorhanden aber Verschlechterung.“Am 07.02.2017 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge „bP“ genannt) einen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung
den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw „bB“ genannt). Im Antragsformular führte die bP unter Gesundheitsschädigungen wörtlich aus: „Keine neuen Befunde vorhanden aber Verschlechterung.“ Nach zweimaliger Aufforderung, aktuelle Befunde (nicht älter als ein halbes Jahr) in Vorlage zu bringen (am 20.02.2017 und wiederum am 22.03.2017), gab die bP in einer Stellungnahme am 27.03.2017 u. a. an, derzeit keine neuen Befunde und einen Antrag bei der PVA gestellt zu haben. Die bP legte in der Folge ein Konvolut an Befunden (alle aus dem Jahre 2017) und einen Befund der Ambulanz für neuromuskuläre Erkrankungen vom 12.01.2018 vor. Am 02.02.2018 wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie (Dr. XXXX ) erstellt, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. eingeschätzt wurde.Am 02.02.2018 wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie (Dr. römisch 40 ) erstellt, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. eingeschätzt wurde. Nach Gewährung von Parteiengehör durch die bB am 06.02.2018 gab die bP mit Schreiben vom 13.02.2018, eingelangt am 14.02.2018, eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass sowohl die Angaben zur Anamnese (Diagnosen wie Hypertonie, Hyperlipidämie, Fettleber, DP L5/S1 links, Plexus Parese links, etc. seien nicht angegeben worden) als auch zu den derzeitigen Beschwerden (wegen des Verdachtes der Polymyositis habe die bP einen weiteren Termin zur Abklärung an der Ambulanz für neuromuskuläre Erkrankungen am 28.02.2018) fehlerhaft und nicht vollständig seien. Die bP habe auch Probleme bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und beim Sitzen. Die bP sei derzeit mit der Bewältigung der täglichen Aufgaben überfordert und sehe sich nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Das Gutachten decke sich in keinerlei Hinsicht mit ihren gesundheitlichen Problemen. Am 28.02.2018 wurde ein weiteres – zum Sachverständigengutachten vom 02.02.2018 völlig identes – Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie (Dr. XXXX ) erstellt.Am 28.02.2018 wurde ein weiteres – zum Sachverständigengutachten vom 02.02.2018 völlig identes – Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie (Dr. römisch 40 ) erstellt. Am 20.04.2018 wurde ein weiteres Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie (Dr. XXXX ) aufgrund der Aktenlage erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde wiederum mit 50 vH eingeschätzt.Am 20.04.2018 wurde ein weiteres Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie (Dr. römisch 40 ) aufgrund der Aktenlage erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde wiederum mit 50 vH eingeschätzt. Am 09.05.2018 erging der Bescheid der bB, mit dem der Grad der Behinderung ab 07.02.2017 mit 50 vH neu festgesetzt wurde. Nach Darlegung der Rechtsgrundlagen (§ 14 Abs. 1 und 2 BEinstG) führte die bB in der Begründung aus, dass mit Bescheid vom 07.07.2009 festgestellt worden sei, dass die bP ab 29.06.2009 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG angehöre. Der Grad der Behinderung sei auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigungen zuletzt mit 60 vom Hundert festgesetzt worden. Mit Ihrem Antrag habe die bP eine neue Festsetzung ihres Grades der Behinderung begehrt. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 50 vom Hundert. Mit Schreiben vom 06.02.2018 sei der bP Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der Einwendungen der bP vom 14.02.2018 sei ein weiteres Aktengutachten von Dr. XXXX erstellt worden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen. Dem Bescheid wurde das Aktengutachten von Dr. XXXX vom 20.04.2018 beigelegt.Am 09.05.2018 erging der Bescheid der bB, mit dem der Grad der Behinderung ab 07.02.2017 mit 50 vH neu festgesetzt wurde. Nach Darlegung der Rechtsgrundlagen (Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG) führte die bB in der Begründung aus, dass mit Bescheid vom 07.07.2009 festgestellt worden sei, dass die bP ab 29.06.2009 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 BEinstG angehöre. Der Grad der Behinderung sei auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigungen zuletzt mit 60 vom Hundert festgesetzt worden. Mit Ihrem Antrag habe die bP eine neue Festsetzung ihres Grades der Behinderung begehrt. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 50 vom Hundert. Mit Schreiben vom 06.02.2018 sei der bP Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der Einwendungen der bP vom 14.02.2018 sei ein weiteres Aktengutachten von Dr. römisch 40 erstellt worden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen. Dem Bescheid wurde das Aktengutachten von Dr. römisch 40 vom 20.04.2018 beigelegt. Am 15.05.2018 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.05.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
G sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und jene unter den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. […].3.4.
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. […].
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen […].
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH […].
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH […]. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. […].
G hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […].
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […].
G sind Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG sind Anträge von begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird. 3.5. Im konkreten Fall bedeutet dies: Zu A) Behebung des Bescheides und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft: Anträge von begünstigten Behinderten auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sind unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 BEinstG zulässig. Die Behörde hat in einem solchen Fall in Anwendung des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG den Grad der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen (neu) einzuschätzen und bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 leg cit den Grad der Behinderung (neu) festzustellen. […] (VwGH vom 17.10.2006, 2003/11/0116).Anträge von begünstigten Behinderten auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG zulässig. Die Behörde hat in einem solchen Fall in Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG den Grad der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen (neu) einzuschätzen und bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, leg cit den Grad der Behinderung (neu) festzustellen. […] (VwGH vom 17.10.2006, 2003/11/0116). Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde über Antrag der bP vom 07.02.2017 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung (bisheriger Grad der Behinderung: 60 vH) eingeleitet. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid der bB vom 09.05.2018
G der Grad der Behinderung ab 07.02.2017 mit 50 vH neu festgesetzt – dies aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG (so ist die bP österreichische Staatsbürgerin und wurde ein Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung mit mindestens 50 vH eingeschätzt).Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde über Antrag der bP vom 07.02.2017 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung (bisheriger Grad der Behinderung: 60 vH) eingeleitet. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid der bB vom 09.05.2018
Paragraphen 3 und 14 Absatz 2, BEinstG der Grad der Behinderung ab 07.02.2017 mit 50 vH neu festgesetzt – dies aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG (so ist die bP österreichische Staatsbürgerin und wurde ein Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung mit mindestens 50 vH eingeschätzt). Nach § 2 Abs. 2 lit c BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte – trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 leg cit – Personen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen.Nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte – trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit – Personen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen. Im vorliegenden Fall bezieht die bP seit dem 01.04.2018 eine Berufsunfähigkeitspension und steht nicht in einer Beschäftigung. Es liegt somit der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 lit c BEinstG vor, womit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten – ungeachtet der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Grades der Behinderung der bP – bereits dem Grunde nach – dies ab dem 01.04.2018 – nicht gegeben sind.Im vorliegenden Fall bezieht die bP seit dem 01.04.2018 eine Berufsunfähigkeitspension und steht nicht in einer Beschäftigung. Es liegt somit der Ausschlusstatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG vor, womit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten – ungeachtet der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Grades der Behinderung der bP – bereits dem Grunde nach – dies ab dem 01.04.2018 – nicht gegeben sind. Eine rückwirkende Feststellung, dass jemand nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ist unzulässig (VwGH vom 24.02.2012, 2010/11/0173, mwN). Dem BEinstG lässt sich nicht entnehmen, daß eine einmal ausgesprochene Feststellung, ein Behinderter gehöre dem Kreis der nach dem BEinstG begünstigten Behinderten an, für immer – unabhängig von einem späteren Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (hier: Grad der Behinderung nur mehr 40 vH) – aufrecht zu bleiben hat (VwGH vom 01.11.1992, 92/09/0213). Dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG entsprechend erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Dem Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz BEinstG entsprechend erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Der Bescheid des Sozialministeriumservice hätte ob des vorliegenden Ausschlussgrundes des § 2 Abs. 2 lit c BEinstG und damit ob des Fehlens der Begünstigteneigenschaft zum einen nicht nach den Bestimmungen des BEinstG erlassen werden dürfen und war der Bescheid in materieller Erledigung der Rechtssache
GVG in Form eines Erkenntnisses ersatzlos zu beheben und da zum anderen die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen, erlöschen
G die Begünstigungen (erlöscht die Begünstigteneigenschaft) mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des hiergerichtlichen Erkenntnisses folgt. Demgemäß war spruchgemäß zu entscheiden.Der Bescheid des Sozialministeriumservice hätte ob des vorliegenden Ausschlussgrundes des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG und damit ob des Fehlens der Begünstigteneigenschaft zum einen nicht nach den Bestimmungen des BEinstG erlassen werden dürfen und war der Bescheid in materieller Erledigung der Rechtssache
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG in Form eines Erkenntnisses ersatzlos zu beheben und da zum anderen die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen, erlöschen
Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz BEinstG die Begünstigungen (erlöscht die Begünstigteneigenschaft) mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des hiergerichtlichen Erkenntnisses folgt. Demgemäß war spruchgemäß zu entscheiden. Auszuführen ist weiters, dass die Aberkennung der Stellung als begünstigter Behinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG nicht die Ausstellung eines Behindertenpasses nach § 40 BBG und die Inanspruchnahme der damit verbundenen Begünstigungen ausschließt (vgl. VwGH vom 23.03.1994, 93/09/0377).Auszuführen ist weiters, dass die Aberkennung der Stellung als begünstigter Behinderter im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht die Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraph 40, BBG und die Inanspruchnahme der damit verbundenen Begünstigungen ausschließt vergleiche VwGH vom 23.03.1994, 93/09/0377). 3.6. Aufgrund der Behebung des Bescheides konnte eine Verhandlung
GVG entfallen.3.6. Aufgrund der Behebung des Bescheides konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2197959.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.