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{'item': 'L517 2220167-1'}

Obsah (22)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 24Art. 6Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2020 GeschäftszahlL517 2220167-1 SpruchL517 2220167-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig., TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 18.10.2018 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw „bB“ genannt)18.10.2018 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw „bB“ genannt) 17.12.2018 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin, GdB 60 vH, Dauerzustand 18.12.2018 – Mitteilung an die bP, GdB 60 vH, Zusatzeintragung: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ 22.12.2018 – Versendung des Behindertenpasses im Scheckkartenformat an die bP 05.02.2019 – Beschwerde der bP 25.04.2019 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin, GdB 30 vH, Dauerzustand 26.05.2019 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie, GdB 50 vH, Dauerzustand 11.06.2019 – Erstellung eines Gesamtgutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin, GdB 60 vH, Dauerzustand 18.06.2019 – Beschwerdevorlage am BVwG 25.06.2019 – Parteiengehör / keine Stellungnahme II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft. Seit 20.02.2012 ist die bP im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH. Das diesbezügliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 15.02.2012 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Seit 20.02.2012 ist die bP im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH. Das diesbezügliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 15.02.2012 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „… Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 15. Februar 2012: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden 1. Gonarthrose re. mit Bewegungseinschränkung, Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik Pos.Nr. 02.05.20 GdB% 30 2. Vordere Kreuzbandinsuffizienz li. Pos.Nr. 02.05.24 GdB% 10 3. Coxarthrose li>re. Pos.Nr. 02.05.08 GdB% 40 4. Chronische Lumbalgie Pos.Nr. 02.01.02 GdB% 30 5. Bluthochdruck medikamentös mangelhaft eingestellt Pos.Nr. 05.01.02 GdB% 20 6. Hörstörung bds. und Tinnitus Pos.Nr. 12.02.01 GdB% 10 Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Ad1) Gonarthrose rechts mit Bewegungseinschränkung, operierte vordere Kreuzbandruptur. Pos.02.05.20 mit fixem Rahmensatz. Ad2) Vordere Kreuzbandruptur links, muskulär ausreichend kompensiert. Keine Auslassphänomene. Pos.02.05.24 im unteren Rahmensatz. (Kreuzbandruptur der Gegenseite im Rahmen der Gonarthrose berücksichtigt). Keine relevante Gonarthrose links. Ad 3) Bewegungseinschränkung Hüfte li>re. mit Provokationsschmerz links. Pos.02.05.08 im oberen Rahmensatz. Ad4) Chronisches Schmerzsyndrom der LWS bei beginnender deg Spondylopathie. Bewegungseinschränkung. Radiculäre Ausfälle finden sich nicht. Sporadische Schmerzmedikation. Pos.02.01.02 im unteren Rahmensatz. Ad 5) Unter Einfachmedikation mangelhaft eingestellter Bluthochdruck. Pos.05.01.02 mit fixem Rahmensatz. Ad 6) Tinnitus und eingeschränkte Hörleistung in der Audiometrie. Pos. 12.02.01 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Grundleiden ist die Coxarthrose beidseits. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1 und 2 erhöht um 1 Stufe Begründung: Auf Grund des degenerativen Wirbelsäulenleidens und der Gonarthrose rechts kommt es zu Erschwerungen weshalb der GdB um eine Stufe angehoben wird. Die vordere Kreuzbandruptur links ist laut letzten MR Befund inkomplett und verursacht keine relevante Instabilität. Leiden erhöht den GdB nicht. Bluthochdruck und Tinnitus verstärken das orthopädische Leiden nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: einem Jahr Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitraum hinaus ist nicht möglich. Stellungnahme zu Vorgutachten: Unveränderter Befund am rechten Kniegelenk und an der WS Das Hüftleiden wird neu berücksichtigt und steigt zum führenden Leiden auf. Die vordere Kreuzbandruptur links (Teilruptur) erreicht nicht das Ausmaß, daß sich der GdB erhöhen würde. Die Einstufung des Bluthochdrucks wird wegen schlechter Einstellung erhöht. [X] Dauerzustand …“ Am 18.10.2018 stellte die bP einen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass bei der bB. Die bP brachte nachfolgende Befunde und Unterlagen in Vorlage: -Arztbrief Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 07.06.2015 (Coxarthrose links, Z. n. VKB-Plastik rechts 2009, arterielle Hypertonie), -Ambulantes Krankengeschichtsblatt vom 29.02.2016, -MRT Befund vom 11.02.2016 (Sprunggelenk links), -Nachtragsbefund vom 31.10.2016 (Sprunggelenk rechts und links), -Arztbrief vom 07.09.2017 (stabile Angina pectoris, arterielle Hypertonie), -Entlassungsbrief vom 21.09.2017 (Koronare Herzerkrankung, arterielle Hypertonie), -MRT Befund vom 03.08.2018 (Schulter rechts), -Arztbrief vom 30.08.2018 (Schulter rechts), -Ärztlicher Bericht vom 15.09.2018 (Schulter rechts, KHK, arterielle Hypertonie, HTEP links 2015, Kreuzbandplastik rechtes Knie), Ein am 17.12.2018 erstelltes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „… Anamnese: 2015 Hüfttotalendoprothese links - KH XXXX 2015 Hüfttotalendoprothese links - KH römisch 40 2016 Schmerzen der linken Achillessehne, konservative Therapie. 2017 Herz - Stent im Krankenhaus XXXX . 2017 Herz - Stent im Krankenhaus römisch 40 . 2018 - Schulteroperation im KH XXXX 2018 - Schulteroperation im KH römisch 40 Derzeitige Beschwerden: Es besteht ein Z.n. Hüfttotalendoprothese links 2015. Die Hüftoperation sei problemlos verlaufen, hin und wieder verspüre die bP belastungsabhängig Schmerzen in der linken Hüfte. Rechtsseitig ist eine Hüftarthrose bekannt, es bestehen belastungsabhängige Schmerzen im rechten Hüftgelenk, die Hüfte spüre sie schon nach ½ Stunde Belastung. Wenn sie längere Zeit stehe oder gehe, verspüre sie lokale Schmerzen im Bereich der Kreuzdarmbeingelenke und im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule, mit Ausstrahlung in das rechte Bein bis in Höhe des Unterschenkels. Es ist seit vielen Jahren ein Bandscheibenvorfall in Höhe von L3 und L5 bekannt. Es besteht ein Zustand nach Schulteroperation rechts im September 2018, diesbezüglich ist sie noch regelmäßige in Physiotherapie. Es bestehen Schmerzen, wenn sie den Arm nach oben hebe und ein vermindertes Kraftgefühl. Die Schmerzen haben sich durch die Operation gebessert, es bestehen noch bewegungsabhängige Schmerzen. Im Jänner 2019 ist eine Nachuntersuchung geplant, dann wird das weitere Procedere besprochen ob sie noch einmal operiert werden soll. Es besteht ein Z.n. Stent 2017, es bestehen hin und wieder leicht stechende Schmerzen in Brustkorb, sie müsse bei Belastung relativ schnell schnaufen. Es erfolgen regelmäßige Kontrollen beim Internisten, zuletzt im Sommer 2018, es wurde die medikamentöse Therapie adaptiert, dem Patienten wurde ein Herz-Kreislauf Training und eine Gewichtsreduktion empfohlen. Im Alltag bestehen keine kardialen Beschwerden. Es besteht ein Z.n. rezidivierenden Schmerzen im Bereich der linken Achillessehne, die Achillessehne sei nach wie vor verdickt, sie habe Angst, dass wieder etwas sein könnte, derzeit bestehen keine Beschwerden. Die Schmerzen in den Kniegelenken seien unverändert wie zuletzt. Das linke Kniegelenk sei problemlos. Bei Belastung (Spaziergang von 30Min, wenn sie wandern geht) komme es zu einer Schwellung des rechten Kniegelenkes und sie könne das Kniegelenk nicht vollständig durchstrecken und nicht vollständig beugen. Es ist ein Bluthochdruck bekannt, sie führe 1-mal täglich Selbstkontrollen durch, dabei liege der Blutdruck bei 138 bis 140/88 mmHg, "durch die hohe medikamentöse Therapie liegt der Blutdruck im noch tolerablen Bereich" (-Formulierung des Klienten). Ca. 1-mal im 1/4 Jahr sei sie bei der Hausärztin zur Blutabnahme, wegen den erhöhten Cholesterinwerten und wegen dem erhöhten Blutdruck. Es ist eine Hörminderung bekannt, es erfolgen regelmäßige Kontrollen beim HNO - Arzt, zuletzt habe sie bei der Firma Hansaton einen Hörtest machen lassen, dieser zeigte eine Verschlechterung im Vergleich zu früheren Befunden. Spontan und auf Nachfrage werden keine weiteren Beschwerden angegeben. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Physiotherapie blockweise bei Z.n. Schulteroperation Medikamente: Lisinopril HCT 20, /25 mg ½-0-0, Bisoprolol 5 mg ½-0-0, Thrombo Ass 100 mg 0-1-0, Simvastatin 40 mg 0-0-1, Lisinopril 10 mg 0-0-1, Amlodipin 5 mg 1-0-0 Hilfsmittel: keine. relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 01.06.2015 - 07.06.2015, XXXX , Diagnosen: Coxarthrose links, Z.n. VKB-Plastik rechts 2009, arterielle Hypertonie.01.06.2015 - 07.06.2015, römisch 40 , Diagnosen: Coxarthrose links, Z.n. VKB-Plastik rechts 2009, arterielle Hypertonie. 11.02.2016, MR-Institut XXXX , Ergebnis MRT Sprunggelenk links: Hochgradige Tendinose mit Teilruptur am muskulotendinösen Übergang der Achillessehne sowie Splits im cranialen Achillessehnen-Drittel. Deutliche Paratendinitis sowie geringe Bursitis subachillea. Talonavikulargelenksarthrose sowie inzipiente OSG- und USG-Arthrosen.11.02.2016, MR-Institut römisch 40 , Ergebnis MRT Sprunggelenk links: Hochgradige Tendinose mit Teilruptur am muskulotendinösen Übergang der Achillessehne sowie Splits im cranialen Achillessehnen-Drittel. Deutliche Paratendinitis sowie geringe Bursitis subachillea. Talonavikulargelenksarthrose sowie inzipiente OSG- und USG-Arthrosen. 07.06.2016, XXXX , Beurteilung: Meines Erachtens die Achillessehne als "Erfolgsorgan" der Bandinsuffizienz im Sprunggelenk zu sehen, da dadurch auch eine vermehrte Pronation mit Torquierung der Achillessehne auftritt.07.06.2016, römisch 40 , Beurteilung: Meines Erachtens die Achillessehne als "Erfolgsorgan" der Bandinsuffizienz im Sprunggelenk zu sehen, da dadurch auch eine vermehrte Pronation mit Torquierung der Achillessehne auftritt. 05.09.2017 - 07.09.2017, XXXX , Diagnosen: Stabile Angina pectoris, Coronar-CT: subtotale proximale LAD-Stenose, ca. 50%ige Stenose der mittleren CX und D2, art. Hypertonie - Cor hypertonicum.05.09.2017 - 07.09.2017, römisch 40 , Diagnosen: Stabile Angina pectoris, Coronar-CT: subtotale proximale LAD-Stenose, ca. 50%ige Stenose der mittleren CX und D2, art. Hypertonie - Cor hypertonicum. 21.09.2017 - 22.09.2017, Uniklinikum XXXX , Diagnosen: Hauptdiagnosen: Koronare Herzerkrankung, Koronarangiographie vom 21.09.2017: Koronare Eingefäßerkrankung - LAD proximal: hochgradige Stenose -> DES/PTCA, kissing ballon zum R. diagonalis 2, arterielle Hypertonie. Nebendiagnosen: Steatosis hepatis, Z.n. Kreuzbandplastik.21.09.2017 - 22.09.2017, Uniklinikum römisch 40 , Diagnosen: Hauptdiagnosen: Koronare Herzerkrankung, Koronarangiographie vom 21.09.2017: Koronare Eingefäßerkrankung - LAD proximal: hochgradige Stenose -> DES/PTCA, kissing ballon zum R. diagonalis 2, arterielle Hypertonie. Nebendiagnosen: Steatosis hepatis, Z.n. Kreuzbandplastik. 03.08.2018, MR-Institut XXXX , Ergebnis MRT Schulter rechts: Komplettruptur der SSP mit Sehnenretraktion und mäßiger Muskelatrophie. Insertionstendinosen der ISP, geringer SSC. Kurzstreckige Tendinose der LBS. Leichte Läsion des Bizeps-Labrum- Komplexes. AC-Arthrose, beginnende Omarthrose mit Gelenkserguss und deutlicher periartikulärer Bursitis.03.08.2018, MR-Institut römisch 40 , Ergebnis MRT Schulter rechts: Komplettruptur der SSP mit Sehnenretraktion und mäßiger Muskelatrophie. Insertionstendinosen der ISP, geringer SSC. Kurzstreckige Tendinose der LBS. Leichte Läsion des Bizeps-Labrum- Komplexes. AC-Arthrose, beginnende Omarthrose mit Gelenkserguss und deutlicher periartikulärer Bursitis. 28.08.2018, Dr. XXXX , FA für Schulterchirurgie, Diagnosen: Chronisches subacromiales Impingementsyndrom Stadium III rechts, chronische SSP Ruptur, Instabilität der langen Bizepssehne, subscapularis Oberrandläsion rechts.28.08.2018, Dr. römisch 40 , FA für Schulterchirurgie, Diagnosen: Chronisches subacromiales Impingementsyndrom Stadium römisch drei rechts, chronische SSP Ruptur, Instabilität der langen Bizepssehne, subscapularis Oberrandläsion rechts. 11.09.2018 - 15.09.2018, Klinik XXXX , Diagnose: SSP-Ruptur rechts, Bateman II, Patte II, Instabilität der langen Bizepssehne, chronisches subacromiales Impingement-Syndrom, partielle Synovitis, KHK-Z.n. Einfachstenting 10/2017, arterielle Hypertonie, Z.n. HTEP links 2015, Z.n. Kreuzbandplastik rechtes Knie.11.09.2018 - 15.09.2018, Klinik römisch 40 , Diagnose: SSP-Ruptur rechts, Bateman römisch zwei, Patte römisch zwei, Instabilität der langen Bizepssehne, chronisches subacromiales Impingement-Syndrom, partielle Synovitis, KHK-Z.n. Einfachstenting 10 aus 2017,, arterielle Hypertonie, Z.n. HTEP links 2015, Z.n. Kreuzbandplastik rechtes Knie. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Übergewichtig Größe: 171,00 cm Gewicht: 89,00 kg Blutdruck: 150/85mmHg Klinischer Status – Fachstatus: KOPF: Pupillen klein, rund, isocor, verzögerte Reaktion auf Licht. Mund: Zunge feucht, nicht belegt. Zähne: im Ober- und Unterkiefer saniert. THORAX: COR: Herzaktion rhythmisch, normofrequent, Herztöne mittellaut. PULMO: VA, keine RG´s, sonorer Klopfschall. ABDOMEN: Bauchdecke im Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, soweit beurteilbar palpatorisch unauffällig. OE: Händigkeit: rechts. Schulter rechts: Abduktion und Elevation endlagig eingeschränkt, beim Abspreizen werden bei ca. 70°-100° Schmerzen im Bereich der Schulter angegeben, bei der Retroflexion wird der hintere Beckenkamm erreicht. Schulter links: in allen Ebenen frei beweglich. Ellbogen bds.: Beugung und Streckung unauffällig. Handgelenke bds.: grobklinisch unauffällig. Fingergelenke bds.: grobklinisch unauffällig. Fingerspitzengriff: bds. regelrecht durchführbar. Faustschluss: bds. regelrecht durchführbar. Sensibilität: es wird ein seitengleiches Hautgefühl angegeben. Grobe Kraft: rechtsseitig etwas vermindert im Vergleich zu links. Reflexe: BSR bds. schwach auslösbar. Radialispuls bds. tastbar. UE: Im Liegen ist das linke Bein etwas stärker nach außen rotiert als das rechte Bein. Hüfte rechts: Beugung ca. 90°, Innen- und Außenrotation hochgradig eingeschränkt, es werden dabei Schmerzen im rechten Hüftgelenk angegeben. Hüfte links: blande Narbe bei Z.n. Hüfttotalendoprothese, Beugung endlagig eingeschränkt, Innen- und Außenrotation hochgradig eingeschränkt. Knie bds.: Kontur erhalten, keine Schwellung. Knie rechts: Beugung und Streckung endlagig eingeschränkt, Knie links: Beugung und Streckung unauffällig. Sprunggelenke bds.: Kontur erhalten, keine Schwellung, seitengleicher Bewegungsumfang. Achillessehne bds.: keine wesentliche Verdickung, kein Druckschmerz, keine Rötung, keine Schwellung. Zehen: bds. gut beweglich. Sensibilität: es wird ein seitengleiches Hautgefühl angegeben. Grobe Kraft: seitengleich, altersentsprechend gut. Fußpulse: bds. tastbar. Ödeme: keine. Varizen: keine Sichtbaren. Reflexe: PSR bds. nicht auslösbar Zehen- und Fersenstand: bds. ohne Anhalten möglich. Einbeinstand: bds. ohne Anhalten möglich, das jeweilige Bein wird nur gering vom Boden gehoben. Tiefe Kniehocke: wird erreicht. WS: Muskulatur: Verspannung der gesamten Rückenmuskulatur. Im Rahmen der Untersuchung besteht über den Dornfortsätzen und paravertebral in sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten kein Druckschmerz. Über den Oberrand des Musculus trapecius wird kein Druckschmerz angegeben. Die SIG-Gelenke sind bds. nicht druckschmerzhaft. HWS: KJA: 3/17 cm. Rotation: bds. frei. Seitneigung: bds. frei. BWS/LWS: Im Stehen leichter Beckenschiefstand, wobei die rechte Beckenschaufel etwas höher steht als die linke. Rotation: seitengleich, nicht eingeschränkt. Seitneigung, Finger-Kniegelenksabstand: bds. 0 cm. Lasègue: bds. negativ. FBA: 13 cm, das Aufrichten erfolgt zügig ohne Abstützung. Gesamtmobilität – Gangbild: Normalschrittiges, nicht hinkendes, sicheres Gangbild. Status Psychicus: unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Zustand nach Hüfttotalendoprothese links, Hüftarthrose rechts, Hüftarthrose rechts Es besteht ein Z.n. Hüfttotalendoprothese mit guten Operationsergebnis, z.T. bewegungsabhängigen Schmerzen und Schmerzen in der rechten Hüfte. Pos.Nr. 02.05.08 Gdb % 40 2. Kniearthrose re, Z.n. vorderer Kreuzbandplastik Einschätzung wie zuletzt Pos.Nr. 02.05.20 Gdb % 30 3. Wirbelsäulenbeschwerden Es bestehen bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule. Im Rahmen der Untersuchung besteht keine Bewegungseinschränkung. Einschätzung wie zuletzt Pos.Nr. 02.01.02 Gdb % 30 4. Erkrankung der Herzkranzgefäße Es besteht ein Z.n. Stentimplantation, keine Alltagsbeschwerden, aktuelle Befunde liegen nicht vor. Pos.Nr. 05.05.02 Gdb % 30 5. Schmerzen rechte Schulter Es bestehen bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und eine endlagige Bewegungseinschränkung, bei Z.n. Operation im 09/2018 Pos.Nr. 02.06.01 Gdb % 10 6. Z.n. vordere Kreuzbandinsuffizienz links Einschätzung wie zuletzt Pos.Nr.02.05.24 Gdb % 10 7. Bluthochdruck Es erfolgt eine laufende medikamentöse Therapie, ausreichende Blutdruckeinstellung Pos.Nr.05.01.01 Gdb % 10 8. Hörminderung – Tinnitus Einschätzung wie zuletzt, aktuelle Befunde wurden nicht vorgelegt Pos.Nr. 12.02.01 Gdb % 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das unter Punkt1 angeführte Leiden, durch die Leiden unter Punkt 2 und 3 kommt es zu einer Steigerung um eine Stufe, i.S. der Funktionsketten. Das Leiden unter Punkt 3 führt zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und Steigerung um eine weitere Stufe auf 60vH. Die übrigen Leiden steigern nicht weiter, wegen Geringfügigkeit. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Anamnestisch Z.n. Schmerzen im Bereich der Achillessehne, derzeit blande Verhältnisse, - keine Einschätzung wegen Geringfügigkeit. Lt Röntgenbefund v 2016 beginnende Arthrose im oberen -und unteren Sprunggelenk - keine Einschätzung wegen Geringfügigkeit, aktuelle Befunde wurden nicht vorgelegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zusätzlich Leiden sind hinzugekommen (- Erkrankung der Herzkranzgefäße, Schmerzen rechte Schulter – Zn. Schulteroperation, Z. nach Hüfttotalendoprothese). Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Zusätzlich Leiden sind hinzugekommen (- Erkrankung der Herzkranzgefäße, Schmerzen rechte Schulter – Zn. Schulteroperation, Z. nach Hüfttotalendoprothese). [X] Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Die / Der Untersuchte ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger. …“ Mit Schreiben vom 18.12.2018 teilte die bB der bP mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60% festgestellt worden sei. Es sei daher ein neuer Behindertenpass auszustellen. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen würden vorliegen: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese.“ Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Am 22.12.2018 wurde der Behindertenpass im Scheckkartenformat an die bP versendet. Mit Schreiben vom 01.02.2019, eingelangt am 05.02.2019, erhob die bP wegen zu geringer Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung mit 60 vH fristgerecht Beschwerde. Es wurde ausgeführt, - im Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin vom 17.12.2018 seien nur die Punkte 1, 2 und 3 als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH angeführt worden, - der Grad der Behinderung der Punkte 1, 2 und 3 sei unverändert vom Vorgutachten vom 15.02.2012 übernommen worden, obwohl seither eine Verschlechterung eingetreten sei, im Jahr 2015 eine Hüft OP links erforderlich gewesen sei und die Hüfte rechts auch einen Ruhe- u. Dauerschmerz verursache, - im Jahr 2013 sei im Vorgutachten vom 15.02.2012 ursprünglich eine Nachuntersuchung vorgesehen gewesen, weil Progredienz des Hüftleidens möglich sei, - die im Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung vom 17.10.2018 angeführten Gesundheitsschädigungen seien für die Festlegung des Gesamtgrades der Behinderung nicht berücksichtigt oder wegen Geringfügigkeit nicht anerkannt worden, - Punkt 4, die Erkrankung der Herzkranzgefäße und Stentimplantation, sei mit einem GdB von 30% eingestuft worden, - Punkt 7, der Bluthochdruck, sei von einem GdB von 20% auf einen GdB von 10% zurückgestuft worden, - die Erkrankung der Herzkranzgefäße und Stentimplantation in Zusammenwirken mit dem Bluthochdruck als Verursacher dieser Herzerkrankung stelle eine Einschränkung dar, die nicht entsprechend bewertet worden sei, - Punkt 8, die Hörminderung, sei als Tinnitus mit einem GdB von 10% eingestuft worden und werde die weitere Verschlechterung der Hörminderung durch einen Hörtest und einer Verordnung zur Hörgeräteversorgung vom 04.01.2019 durch den HNO-Arzt Dr. XXXX dokumentiert.- Punkt 8, die Hörminderung, sei als Tinnitus mit einem GdB von 10% eingestuft worden und werde die weitere Verschlechterung der Hörminderung durch einen Hörtest und einer Verordnung zur Hörgeräteversorgung vom 04.01.2019 durch den HNO-Arzt Dr. römisch 40 dokumentiert. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ersuche die bP, den Gesamtgrad der Behinderung mit mindestens 70 vH festzusetzen. Beigelegt wurden eine Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel betreffend Hörgeräteversorgung vom 04.01.2019 sowie ein Ton- und Sprachaudiogramm vom 04.01.2019. Ein am 25.04.2019 erstelltes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „… Anamnese: Vorgutachten 11/2018 60%; ÖVM möglich; jetzt EinspruchVorgutachten 11 aus 2018, 60%; ÖVM möglich; jetzt Einspruch orthopädische Leiden - siehe FA Gutachten 2017 1 Stent bei KHK Hypertonie Hörminderung, Tinnitus bds. seit Hörsturz bds. vor ca. 12 Jahren Derzeitige Beschwerden: Blutdruck ist schwer einstellbar, derzeit durchschnittlich 145/90; letzte Herzkontrolle 9/18 ergab ausreichende Herzleistung und gute Ergometrie, braucht kein Nitro; Tinnitus bds. seit mind. 12 Jahren (Hörsturz bds.), demnächst Hörgeräte; Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Lisinopril HCT, Bisoprolol, Thrombo Ass, Simvastatin, Amlodipin, Lisinopril Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten 11/2018, 2012Vorgutachten 11 aus 2018,, 2012 1/19 Audiometrie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: etwas adipös Größe: 171,00 cm Gewicht: 89,00 kg Blutdruck: 145/90 Klinischer Status – Fachstatus: Sehen ausreichend mit Korrektur, Hörminderung bds. - demnächst Hörgeräte, fährt Auto Herzaktion rhythmisch, normofrequent, cardial ausreichend gut belastbar Vesikuläratmen, keine Dyspnoe Abdomen: ohne Beschwerden Wirbelsäule, große Gelenke - siehe FA Gutachten Gesamtmobilität – Gangbild: siehe FA Gutachten Status Psychicus: unauffällig, erscheint nicht depressiv Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Koronare Herzkrankheit wie im Vorgutachten; bei Herzkranzgefäßverkalkung 2017 ein Stent, jetzt cardial ausreichend belastbar, kein Nitrobedarf (kein aktueller Befund beigebracht) Pos.Nr. 05.05.02 Gdb% 30 2. Hypertonie eher schwer einstellbar, Mehrfachkombinationstherapie, derzeit Durchschnittswert ca. 145/90 Pos.Nr. 05.01.02 Gdb% 20 3. Hörminderung laut Audiometriebefund 1/2019 Hörminderung rechts 35%, links 43%laut Audiometriebefund 1 aus 2019, Hörminderung rechts 35%, links 43% Pos.Nr. 12.02.01 Gdb% 20 4. Ohrgeräusche (Tinnitus) Tinnitus nach Gehörsturz bds. vor Jahren Pos.Nr. 12.02.02 Gdb% 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: keine Steigerung bei geringem Krankheitswert bzw. fehlendem Zusammenhang durch Leiden Nr. 2,3 und 4; - zusätzlich orthopädisches Gutachten erstellt Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlechterung Hörvermögen Hypertonie schwer einstellbar Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: allgemeinmedizinisch 30% aufgrund Herzerkrankung - - siehe auch Gesamtgutachten [X] Dauerzustand“ Ein am 26.05.2019 erstelltes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie weist nachfolgenden wesentlichen Inhalt auf: „… Anamnese: Letztgutachten 29.11.2018, GdB 60 vH Dagegen wurde Einspruch erhoben. Operationen bisher: 2015 Hüfttotalendoprothese links 2018 Schulter Arthroskopie rechts bei Rotatorenmanschettenriss Derzeitige Beschwerden: Beim Belasten oder Heben Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bzw. beim nach hinten Drehen der Schulter. Von Seiten der linken Hüfte habe ich nach ca. 15 min raschem Gehen Beschwerden. Von Seiten der rechten Hüfte habe ich vor allem einen Ruheschmerz, der auch ausstrahlend aus der Wirbelsäule kommt. Aber diesbzgl. brauche ich noch keine Schmerztabletten. Behandlung(
  3. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Amlodipin, Bisoprolol, Lisinocomp, Lisinopril, Simvastatin, ThromboASS Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): ärztlicher Bericht DKH XXXX vom 15.9.2018 - Operation am 12.9.2018: arthroskopisch partielle Synovectomie, Tendotomie der langen Bizepssehne, Débridment d. SSP-Sehne, ASDärztlicher Bericht DKH römisch 40 vom 15.9.2018 - Operation am 12.9.2018: arthroskopisch partielle Synovectomie, Tendotomie der langen Bizepssehne, Débridment d. SSP-Sehne, ASD Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 171,00 cm Gewicht: 89,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HWS: Rotation: 70 - 0 - 70° Obere Extremität: Rechte Schulter: blande Narben nach Operation, Außenrotation: 50 - 0 - 60°, Anteversion: 170°, Abduktion: 140° mögl. schmerzhaftig vor allem die Retroversion Linke Schulter: Außenrotation: 60 - 0 - 70°, Anteversion: 180°, Abduktion: 170° mögl. auch hier Zustand nach Bizepssehnenriss Handgelenke u. Hände altersgemäß unauffällig BWS: kein Klopfschmerz LWS: kein Beckenschiefstand, keine Skoliose, Fingerkuppen-Bodenabstand: 20 cm Untere Extremität: Lasègue bds. neg. Linke Hüfte: blande Narbe bei Zustand nach Hüfttotalendoprothese, Extension-Flexion: 0 - 100° Innen-Außenrotation: 10 - 0 - 30° Abduktion: 40° Rechte Hüfte: Extension-Flexion: 0 - 100°, Innen-Außenrotation: 5 - 0 - 5° Abduktion: 40° Lasègue bds. neg. Rechtes Kniegelenk: keine Schwellung, kein Erguss, keine Entzündungszeichen, Extension-Flexion: 0 - 5 - 110° Band stabil Linkes Kniegelenk: Extension-Flexion: 0 - 0 - 140° Sprunggelenke: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Zustand nach Hüfttotalendoprothese links, Knorpelschaden rechts Gutes Ergebnis der linken Hüfte bei Knorpelschaden u. Bewegungseinschränkung rechts ergibt die Einschätzung. Pos.Nr. 02.05.08 Gdb% 40 2. Bewegungseinschränkung rechtes Kniegelenk Die Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk bei Knorpelschaden ergibt die Einschätzung. Pos.Nr. 02.05.20 Gdb% 30 3. degenerative Wirbelsäulenveränderungen Die unverändert degenerativen Wirbelsäulenveränderungen ergeben die Einschätzung. Pos.Nr. 02.01.02 Gdb% 30 4. Schulterschmerzen rechts nach Operation Die endlagige Schmerzhaftigkeit bei gutem postoperativem Ergebnis ergibt die Einschätzung. Pos.Nr. 02.06.01 Gdb% 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden aus Pos. 1 wird durch Pos. 2 u. 3 weiterhin um insgesamt 10%-Punkte angehoben, da es die Funktionalität im täglichen Leben wechselwirkend verschlechtert. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: noch allgemeinmedizinische Einschätzung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: unverändert, bei neuer Hüfttotalendoprothese. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: orthopädisch unverändert. [X] Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Die / Der Untersuchte ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger …“ Ein am 11.06.2019 erstelltes Gesamtgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „… Zusammenfassung der Sachverständigengutachten Name der/des SV Dr. XXXX Fachgebiet Orthopädie Gutachten vom 26.05.2019Name der/des SV Dr. römisch 40 Fachgebiet Orthopädie Gutachten vom 26.05.2019 Name der/des SV Dr. XXXX Fachgebiet Allgemeinmedizin Gutachten vom 25.04.2019Name der/des SV Dr. römisch 40 Fachgebiet Allgemeinmedizin Gutachten vom 25.04.2019 Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Zustand nach Hüfttotalendoprothese links, Knorpelschaden rechts Gutes Ergebnis der linken Hüfte bei Knorpelschaden u. Bewegungseinschränkung rechts ergibt die Einschätzung. Pos.Nr.02.05.08 Gdb% 40 2. Bewegungseinschränkung rechtes Kniegelenk Die Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk bei Knorpelschaden ergibt die Einschätzung. Pos.Nr.02.05.20 Gdb% 30 3. degenerative Wirbelsäulenveränderungen Die unverändert degenerativen Wirbelsäulenveränderungen ergeben die Einschätzung. Pos.Nr.02.01.02 Gdb% 30 4. Koronare Herzkrankheit wie im Vorgutachten; bei Herzkranzgefäßverkalkung 2017 ein Stent, jetzt cardial ausreichend belastbar, kein Nitrobedarf (kein aktueller Befund beigebracht) Pos.Nr.05.05.02 Gdb% 30 5. Hypertonie eher schwer einstellbar, Mehrfachkombinationstherapie, derzeit Durchschnittswert ca. 145/90 Pos.Nr.05.01.02 Gdb% 20 6. Hörminderung laut Audiometriebefund 1/2019 Hörminderung rechts 35%, links 43%laut Audiometriebefund 1 aus 2019, Hörminderung rechts 35%, links 43% Pos.Nr.12.02.01 Gdb% 20 7. Schulterschmerzen rechts nach Operation Die endlagige Schmerzhaftigkeit bei gutem postoperativem Ergebnis ergibt die Einschätzung. Pos.Nr.02.06.01 Gdb% 10 8. Ohrgeräusche (Tinnitus) Tinnitus nach Gehörsturz bds. vor Jahren Pos.Nr.12.02.02 Gdb% 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden aus Pos. 1 wird durch Pos. 2 u. 3 weiterhin um insgesamt 10%-Punkte angehoben, da es die Funktionalität im täglichen Leben wechselwirkend verschlechtert. Bei wesentlichem zusätzlichen Krankheitswert steigert das Herzleiden um eine weitere Stufe; bei Geringfügigkeit keine weitere Steigerung durch die übrigen Leiden; Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Einschränkung linkes Kniegelenk - kein Krankheitswert mehr Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlechterung Hörvermögen Hypertonie schwer einstellbar orthopädisch Hüften, Wirbelsäule, rechtes Knie, rechte Schulter unverändert, bei neuer Hüfttotalendoprothese Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine Änderung GGdB - weiterführendes Hüftleiden gemeinsam durch Knie und Wirbelsäule gesteigert, sowie durch Herz um eine zusätzliche Stufe auf 60% [X] Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Die / Der Untersuchte ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger … Begründung: Hüftprothese links …“ Am 18.06.2019 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Mit Schreiben vom 25.06.2019 wurde Parteiengehör gewährt. Die bP gab bis dato keine Stellungnahme ab. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (…).“; vgl. dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (…).“; vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. zB VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche zB VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen vom 25.04.2019 eingehend erhobenen klinischen Befunden und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen in den Sachverständigengutachten vom 25.04.2019 (Arzt für Allgemeinmedizin) und vom 26.05.2019 (Facharzt für Orthopädie). Die Ausführungen des Arztes für Allgemeinmedizin legen die Beeinträchtigungen der bP nachvollziehbar begründet – auf Grundlage entsprechender Untersuchungen sowie der neu vorgelegten Befunde zu den Hörproblemen vom 04.01.2019 – dar: Schlüssig schätzte der allgemeinmedizinische Sachverständige die KHK der bP unter die Positionsnummer 05.05.02 mit einem Grad der Behinderung von 30% ein. Dies ergibt sich ganz klar aus der Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes. So wurde ausgeführt: „Wie im Vorgutachten; bei Herzkranzgefäßverkalkung 2017 ein Stent, jetzt cardial ausreichend belastbar, kein Nitrobedarf (kein aktueller Befund beigebracht).“ Auch wenn die Beschwerde moniert, dass eine Verschlechterung eingetreten sei, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen, da die bP weder der Begutachtung auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten ist und Widersprüche aufgezeigt noch rezente Befunde beigebracht hat. Die Hypertonie betreffend ging der Arzt auf den Einwand der bP in der Beschwerde und auf das Vorbringen zu den derzeitigen Beschwerden („der Blutdruck ist schwer einstellbar, derzeit durchschnittlich 145/80“) ein bzw. ergab der klinische Befund: „Blutdruck: 145/90“. Daraus resultierte betreffend Bluthochdruck eine höhere Einstufung als im Vorgutachten unter die Positionsnummer 05.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 20%. Unter Berücksichtigung des neu vorgelegten Befundes vom 04.01.2019 zu den Hörproblemen legte der Sachverständige diesen eine getrennte Einschätzung zugrunde. So fanden die Hörminderung in der Positionsnummer 12.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20% und die Ohrgeräusche in der Positionsnummer 12.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 10% ihren Niederschlag. Die Ausführungen des Facharztes für Orthopädie legen die Beeinträchtigungen der bP nachvollziehbar begründet – auf Grundlage entsprechender Untersuchungen und des Vorgutachtens vom 17.12.2018 – dar: Konkret schätzte der Orthopäde das Hüftleiden bei einem Zustand nach Hüfttotalendoprothese links und Knorpelschaden rechts (aufgrund des guten Ergebnisses der linken Hüfte bei Bestehen eines Knorpelschadens und einer Bewegungseinschränkung rechts) unter die Positionsnummer 02.05.08 mit einem Grad der Behinderung von 40% ein. Als die bP einwendet, dass im Jahr 2013 im Vorgutachten vom 15.02.2012 ursprünglich eine Nachuntersuchung vorgesehen gewesen sei, weil eine Progredienz des Hüftleidens möglich sei, ist zu entgegnen, dass bei der bP im Jahr 2015 eine Hüfttotalendoprothese links vorgenommen wurde, die Operation problemlos verlaufen ist und die bP eigenen Angaben zu Folge hin und wieder belastungsabhängige Schmerzen in der Hüfte verspüre. Die linke Hüfte betreffend ist somit eine Verbesserung eingetreten und die Schmerzen in der rechten Hüfte wurden in der Begutachtung berücksichtigt. Neue Befunde wurden von der bP im Rahmen der Beschwerde nicht vorgebracht, sodass die Einschätzung des Hüftleidens wie im Vorgutachten schlüssig erscheint. Nachvollziehbar erweist sich auch die Einstufung der Kniebeschwerden rechts unter die Positionsnummer 02.05.20 mit einem Grad der Behinderung von 30%. Wenn die bP einwendet, dass diese Einschätzung unverändert zum Vorgutachten vom 15.02.2012 übernommen worden sei, obwohl seither eine Verschlechterung eingetreten sei, ist auszuführen, dass

den eigenen Angaben der bP bei der Untersuchung am 29.11.2018 die Schmerzen in den Kniegelenken unverändert seien wie zuletzt und rezente Befunde zu den Kniebeschwerden von der bP im weiteren Verfahren nicht vorgelegt wurden. Schlüssig stellt sich zudem dar, dass bei der bP – zum Vorgutachten unverändert – degenerative Wirbelsäulenveränderungen vorliegen, die der Sachverständige nach seiner Befundung unter die Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 30% eingestuft hat. Auch diesbezüglich brachte die bP neue Befunde nicht in Vorlage. Schließlich setzte sich der Orthopäde auch mit den Schulterschmerzen rechts nach erfolgter Operation auseinander und stufte diese unter die Positionsnummer 02.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 10% ein. Nachvollziehbar hat der Sachverständige in einer Gesamtbeurteilung am 11.06.2019 unter Zusammenfassung der Sachverständigengutachten vom 26.05.2019 und vom 25.04.2019 dargelegt, dass das führende Leiden zum Zustand nach Hüfttotalendoprothese links und Knorpelschaden rechts (40%) durch die Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks (30%) und die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (30%) um 10% Punkte angehoben wird, da es die Funktionalität im täglichen Leben wechselwirkend verschlechtert. Das Herzleiden (30%) steigert bei wesentlichem zusätzlichem Krankheitswert um eine weitere Stufe und steigern die übrigen Leiden (Hypertonie 20%, Hörminderung 20%, Schulterschmerzen nach Operation 10% und Tinnitus 10%) bei Geringfügigkeit nicht. In der Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten führte der Sachverständige aus: „Verschlechterung des Hörvermögens, Hypertonie schwer einstellbar, orthopädisch Hüften, Wirbelsäule, rechtes Knie, rechte Schulter unverändert, bei neuer Hüfttotalendoprothese.“ In der Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung legte der Sachverständig sodann dar, dass keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung gegeben ist, das weiterführende Hüftleiden wird gemeinsam durch Knie und Wirbelsäule gesteigert sowie durch Herz um eine zusätzliche Stufe auf 60%. Die begründete Darstellung des Gesamtgrades der Behinderung in der Gesamtbeurteilung vom 11.06.2019 konnte die bP nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräften bzw. zeigte die bP Widersprüche und Ungereimtheiten nicht auf. Anders als von der bP vorgebracht, wurden alle im Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 17.10.2018 angeführten Gesundheitsschädigungen bei der Festlegung des Gesamtgrades der Behinderung mitberücksichtigt. Schlussfolgernd ist auszuführen, dass die bP mangels konkreter Bestreitung eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels (Unvollständigkeit der Sachverständigengutachten sowie Unschlüssigkeit der Gesamtbeurteilung) nicht darlegen konnte und besteht zusammengefasst aus Sicht des Arztes für Allgemeinmedizin ein Grad der Behinderung von 60 vH. Es lag kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Mediziners abzugehen. Die Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt und ist folglich von einem Grad der Behinderung von 60 vH auszugehen. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1Abs.

1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 41Abs.

2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43Abs.

2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2Abs.

1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v

H außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom

  1. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom

  1. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7). Wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der bB eingeholten und auf persönlichen Untersuchungen am 25.04.2019 basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.04.2019 und eines Facharztes für Orthopädie vom 26.05.2019 sowie die Gesamtbeurteilung vom 11.06.2019 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der bP aktuell 60 vH beträgt. Die bP ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten – wie bereits erwähnt – nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die bP ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten – wie bereits erwähnt – nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Funktionseinschränkungen wurden entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft und erfüllen die erstellten Gutachten die in § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Die Funktionseinschränkungen wurden entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft und erfüllen die erstellten Gutachten die in Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde den Gesamtgrad der Behinderung als zu gering.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde den Gesamtgrad der Behinderung als zu gering.

den angeführten Sachverständigengutachten ist von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH auszugehen. 3.5.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Art. 6Abs.

1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

Abs. 2 gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

Absatz 2, gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

Abs. 3 hat jede angeklagte Person mindestens folgende Rechte:

Absatz 3, hat jede angeklagte Person mindestens folgende Rechte:

  1. a)innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
  2. b)ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
  3. c)sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
  4. d)Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
  5. e)unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

Art. 47Abs.

1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Artikel 47

, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Absatz 2, hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Abs. 3 wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Absatz 3, wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung „wenn es dies für erforderlich hält“ schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung „wenn es dies für erforderlich hält“ schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). In seiner Entscheidung Tusnovics, 07.03.2017, 24.719/12 hat der EGMR ausgesprochen, dass insbesondere in Verfahren in denen es nur um rechtliche oder sehr technische Fragen geht, den Anforderungen des Artikel 6 MRK auch ohne mündliche Verhandlung Rechnung getragen werden kann. Da es sich beim Recht auf eine öffentliche Verhandlung (auch vor der einzigen Gerichtsinstanz) um kein absolutes Recht handelt, kann dessen Entfall durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein. Das gilt besonders dann, wenn die Tatfrage nicht bestritten und das Gericht lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden hat, die nicht besonders komplex sind. Dies wird etwa wie in der zitierten Entscheidung dann der Fall sein, wenn die festgestellten Tatsachen im gesamten Verfahren nicht bestritten wurden, eine einschlägige ständige Rechtsprechung besteht und der Bf (die bP) keine rechtlichen oder faktischen Fragen aufgeworfen hat, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040, ausgesprochen, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens keine Frage bloß technischer Natur ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2016/11/0057). Sowohl dabei als auch bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, ist nach der hg Judikatur wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036, vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, vom 25.05.2016, Ra 2016/11/0057, und vom 16.08.2016, Ra 2016/11/0013).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040, ausgesprochen, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens keine Frage bloß technischer Natur ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2016/11/0057). Sowohl dabei als auch bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, ist nach der hg Judikatur wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036, vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, vom 25.05.2016, Ra 2016/11/0057, und vom 16.08.2016, Ra 2016/11/0013). Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde nach sorgfältiger Abwägung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a. aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde nach sorgfältiger Abwägung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a. aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, 2012/05/0213 verwiesen („…Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.“), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, 2012/05/0213 verwiesen („…Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.“), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich aufgrund obiger Ausführungen als nicht erforderlich. Auch wurde eine solche nicht beantragt. 3.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2220167.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.