RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2020 GeschäftszahlL524 2227902-1 SpruchL524 2227902-1/3Z Teilerkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.12.2019, Zl. 16-1120613208/190511112, wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 4 FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.12.2019, Zl. 16-1120613208/190511112, wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 4 FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verwies das BFA darauf, dass der Beschwerdeführer in zahlreichen Fällen rechtskräftig verurteilt worden sei sowie auf die rechtliche Beurteilung zur Erlassung des befristeten Einreiseverbots.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn, die beide österreichische Staatsangehörige sind, in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers unterblieb trotz diesbezüglichen Antrags. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA, der Stellungnahme vom 28.10.2019 und eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
- Über die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erhobene Beschwerde ist mit Erkenntnis zu entscheiden (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224).
- Über die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erhobene Beschwerde ist mit Erkenntnis zu entscheiden vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224).
- Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 18 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 18, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)…Paragraph 18,
(1)…
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet: „Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
- Die belangte Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG.
- Die belangte Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224), bedarf es dazu einer Auseinandersetzung mit den Tatbestandselementen dieser Bestimmung, also weshalb die sofortige Ausreise zu erfolgen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224), bedarf es dazu einer Auseinandersetzung mit den Tatbestandselementen dieser Bestimmung, also weshalb die sofortige Ausreise zu erfolgen hat. Eine solche Auseinandersetzung erfolgte im angefochtenen Bescheid nicht. Das BFA verweist lediglich auf die Verurteilung des Beschwerdeführers und die rechtliche Begründung zur Erlassung des befristeten Einreiseverbots. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053). Die Begründung der belangten Behörde betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht damit nicht den gesetzlichen Anforderungen.
- Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn, die beide österreichische Staatsangehörige sind, in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers unterblieb trotz diesbezüglichen Antrags in der Stellungnahme vom 28.10.2019 und in der Einvernahme vor dem BFA. Auf Grund des diesbezüglich mangelhaften Ermittlungsverfahrens wurde der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einer Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin erweist sich daher als erforderlich. Es ist anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.Es ist anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L524.2227902.1.01