Österreich ein, wo er in Grenznähe von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert wurde. Da er die für einen Aufenthalt in Österreich nötigen Reise- und Identitätsdokumente nicht vorweisen konnte, wurde er seitens der LPD XXXX festgenommen und zur weiteren Abklärung in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht. Ein von ihm mitgeführtes Konvolut von italienischen Dokumenten wurde sichergestellt.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Libyens, reiste am 26.11.2019 unrechtmäßig von Italien kommend
Österreich ein, wo er in Grenznähe von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert wurde. Da er die für einen Aufenthalt in Österreich nötigen Reise- und Identitätsdokumente nicht vorweisen konnte, wurde er seitens der LPD römisch 40 festgenommen und zur weiteren Abklärung in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht. Ein von ihm mitgeführtes Konvolut von italienischen Dokumenten wurde sichergestellt. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bisher (zumindest) in fünf Ländern einen Antrag auf internationalen Schutz gestellte hatte, und zwar in Schweden, den Niederlanden, Finnland, der Schweiz und Dänemark. Dänemark wurde sodann auch am 27.11.2019 seitens des BFA um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
der Dublin III-VO ersucht.
Europa zu flüchten. Er sei in der Folge in mehreren europäischen Staaten unrechtmäßig aufhältig gewesen, wobei er in den zum EURODAC-Treffer aufscheinenden Ländern jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zuletzt sei er in Tschechien und Frankreich gewesen, bevor er schließlich über Italien kommend,
Österreich eingereist sei. In Tschechien und Italien habe er auch behördlichen Kontakt gehabt. In Wahrheit habe er
Deutschland weiterreisen wollen, aufgrund der Anhaltung und um einer Schubhaft zu entgehen, sei er aber gezwungen gewesen, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. 4. Mit Schreiben vom 02.12.2019 lehnte Dänemark die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich ab, und teilte mit, dass das dänische Immigrationsservice seinerseits bereits am 11.01.2018 Italien um eine Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ersucht hatte. In Ermangelung einer Antwort habe Italien dem Aufnahmeersuchen durch Verfristung gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO am 12.03.2018 zugestimmt und sei der Beschwerdeführer daraufhin am 12.11.2018 unter Aufsicht der dänischen Polizei
Rom transferiert worden.4. Mit Schreiben vom 02.12.2019 lehnte Dänemark die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich ab, und teilte mit, dass das dänische Immigrationsservice seinerseits bereits am 11.01.2018 Italien um eine Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ersucht hatte. In Ermangelung einer Antwort habe Italien dem Aufnahmeersuchen durch Verfristung gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO am 12.03.2018 zugestimmt und sei der Beschwerdeführer daraufhin am 12.11.2018 unter Aufsicht der dänischen Polizei
Rom transferiert worden. 5. Vor dem Hintergrund dieser Information stellte Österreich am 03.12.2019 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Italien.
dem Italien seine Antwortfrist (abermals) ungenützt verstreichen ließ, teilte das BFA dem mit, dass nunmehr Italien für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.5. Vor dem Hintergrund dieser Information stellte Österreich am 03.12.2019 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Italien.
dem Italien seine Antwortfrist (abermals) ungenützt verstreichen ließ, teilte das BFA dem mit, dass nunmehr Italien für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei. 6. Am 20.12.2019 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers und Rechtsberaters im Verfahren vor dem BFA einvernommen. Er gab insbesondere an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und bestätigte er, dass auch seine bereits gemachten Angaben im Zuge der Erstbefragung der Wahrheit entsprochen hätten. Ergänzend führte er aus, in Österreich keine Angehörige zu haben, jedoch einen Bruder in Frankreich, bei dem er drei Jahre lang gewesen sei, sowie entfernte Verwandte in Deutschland. Im Hinblick auf seine geplante Ausweisung
Italien - die ihm zuvor gemäß § 29 AsylG mitgeteilt worden war - führte der Beschwerdeführer aus, dass Italien nicht zuständig sei, da er sich dort nur zwei Tage lang aufgehalten hätte. Er sei die letzten sieben Monate in Tschechien gewesen und daraufhin in Frankreich zu Besuch beim Bruder. Danach sei er von Frankreich aus über Italien
Österreich gelangt, wo er auf der Durchreise in XXXX von der Polizei betreten worden sei. In der Folge seien seine Fingerabdrücke genommen und sei dem Beschwerdeführer eine siebentägige Frist zur Ausreise erteilt worden. Da er bereits 2012 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte, verstehe er zudem nicht, warum nicht dieses Land für sein Verfahren zuständig sei.Im Hinblick auf seine geplante Ausweisung
Italien - die ihm zuvor gemäß Paragraph 29, AsylG mitgeteilt worden war - führte der Beschwerdeführer aus, dass Italien nicht zuständig sei, da er sich dort nur zwei Tage lang aufgehalten hätte. Er sei die letzten sieben Monate in Tschechien gewesen und daraufhin in Frankreich zu Besuch beim Bruder. Danach sei er von Frankreich aus über Italien
Österreich gelangt, wo er auf der Durchreise in römisch 40 von der Polizei betreten worden sei. In der Folge seien seine Fingerabdrücke genommen und sei dem Beschwerdeführer eine siebentägige Frist zur Ausreise erteilt worden. Da er bereits 2012 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte, verstehe er zudem nicht, warum nicht dieses Land für sein Verfahren zuständig sei. 7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.12.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art 18 Abs. 1 Dublin III-VO für die inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung
Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.12.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO für die inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung
Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Italien traf das BFA folgende Feststellungen (ungekürzt wiedergegeben): Bild kann nicht dargestellt werden " Allgemeines zum Asylverfahren In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Im Oktober 2018 gab es mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018 (auch als "Salvini-Dekret" bzw. "Salvini-Gesetz" bekannt) einige legislative Änderungen (siehe dazu insbesondere Abschnitte
richten (2.10.2019): Zahl der Migrantenankünfte in Italien 2019 stark rückläufig, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/zahl-der-migrantenankuenfte-in-italien-2019-stark-ruecklaeufig-77097958, Zugriff: 9.10.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004308.html, Zugriff 23.9.201 "
20 Tagen als zugestellt und ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich (AIDA 4.2019). (Für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.
EMRK darstelle.Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht
Italien überstellt worden, wo er ordnungsgemäß über die Möglichkeiten zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß den geltenden Rechtsvorschriften unterrichtet worden war. Da der Beschwerdeführer gegenüber Beamten ausdrücklich erklärt habe, einen internationalen Schutz nicht zu beantragen, wurde mangels sonstiger Aufenthaltsberechtigung seine Ausweisung aus Italien angeordnet, wobei ihm eine siebentägige Frist für die Ausreise eingeräumt wurde. Es ergibt sich auch ein anderes Geburtsdatum, nämlich der XXXX .Es handelt sich dabei um - echt scheinende - behördliche Entscheidungen des Präfekten bzw. Polizeipräsidenten der Provinz römisch 40 . Daraus geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer am 01.11.2017 das italienische Hoheitsgebiet (Grenze römisch 40 ) betreten hat. Am 22.11.2019 sei er seitens der tschechischen Behörde zurück
Italien überstellt worden, wo er ordnungsgemäß über die Möglichkeiten zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß den geltenden Rechtsvorschriften unterrichtet worden war. Da der Beschwerdeführer gegenüber Beamten ausdrücklich erklärt habe, einen internationalen Schutz nicht zu beantragen, wurde mangels sonstiger Aufenthaltsberechtigung seine Ausweisung aus Italien angeordnet, wobei ihm eine siebentägige Frist für die Ausreise eingeräumt wurde. Es ergibt sich auch ein anderes Geburtsdatum, nämlich der römisch 40 . 11. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 28.01.2020 wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tag auf dem Luftweg
XXXX überstellt.11. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 28.01.2020 wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tag auf dem Luftweg
römisch 40 überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Libyen, stellte am 28.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er war am 26.11.2019 unrechtmäßig von Italien kommend
Österreich eingereist. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass er (zumindest) in Schweden, den Niederlanden, Finnland, der Schweiz und Dänemark einen Asylantrag gestellt hatte. Seine erste Antragstellung erfolgte in der Schweiz und datiert auf den 09.01.2012. In der Folge blieb der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt, er hat jedoch jedenfalls die Europäische Union verlassen. Am 01.11.2017 betrat der Beschwerdeführer erneut aus einem Drittstaat kommend unrechtmäßig das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und zwar in Italien (Grenze XXXX ). Von dort aus reiste er auf unbekannten Wegen weiter
Dänemark, wo er am XXXX12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Wegen festgestellter Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 13 Dublin III-VO wurde er am 12.11.2018 von Dänemark zurück in sein Ankunftsland Italien überstellt. In der Folge kam es zu weiteren Antragstellungen auf internationalen Schutz, am XXXX 12.2018 in den Niederlanden, am XXXX 03.2019 in Schweden und am XXXX 03.2019 in Finnland. Später hielt sich der Beschwerdeführer in Tschechien auf, von wo aus er am 22.11.2019 zurück
Italien (Flughafen XXXX ) überstellt wurde.Am 01.11.2017 betrat der Beschwerdeführer erneut aus einem Drittstaat kommend unrechtmäßig das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und zwar in Italien (Grenze römisch 40 ). Von dort aus reiste er auf unbekannten Wegen weiter
Dänemark, wo er am XXXX12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Wegen festgestellter Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 13, Dublin III-VO wurde er am 12.11.2018 von Dänemark zurück in sein Ankunftsland Italien überstellt. In der Folge kam es zu weiteren Antragstellungen auf internationalen Schutz, am römisch 40 12.2018 in den Niederlanden, am römisch 40 03.2019 in Schweden und am römisch 40 03.2019 in Finnland. Später hielt sich der Beschwerdeführer in Tschechien auf, von wo aus er am 22.11.2019 zurück
Italien (Flughafen römisch 40 ) überstellt wurde. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass einer der zuletzt genannten Mitgliedstaaten, die Verantwortung für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz übernommen hätte. Dass der Beschwerdeführer während des Zeitraums von 01.11.2017 bis 22.11.2019 zwischenzeitig jemals das Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten verlassen hätte, konnte ebenso wenig festgestellt werden. Zurück in Italien wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur Beantragung von internationalem Schutz hingewiesen, was dieser jedoch ausdrücklich ablehnte. Er erklärte gleichwohl nicht in sein Heimatland zurückkehren zu wollen und nicht zur freiwilligen Ausreise bereit zu sein. Da er über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen verfügte, wurde ihn betreffend eine Ausweisung binnen siebentägiger Frist angeordnet, gegen die ein Rechtsmittel zulässig wäre. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer über Italien kommend am 26.11.2019
Österreich ein, wo er am 28.11.2019 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Österreich richtete schließlich am 03.12.2019 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Italien, dem Italien durch Verfristung zustimmte.Österreich richtete schließlich am 03.12.2019 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Italien, dem Italien durch Verfristung zustimmte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung
Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen akuten oder lebensbedrohenden Erkrankungen, welche in Italien nicht behandelbar sind. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der letzten irregulären Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten am 01.11.2017 sowie der erkennungsdienstlichen Behandlungen und der Antragstellungen auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedstaaten ergeben sich aus den EURODAC-Treffermeldungen und den im Akt liegenden italienischen und dänischen behördlichen Dokumenten. Damit standen die Angaben des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich in Widerspruch. Hinsichtlich der von ihm nicht ausgeführten Ausreise aus der EU vor 2017 steht dem seine Ankunft in einem sizilianischen Hafenort XXXX (wie von der italienischen Behörde festgestellt) klar entgegen, der eine Ankunft am Seeweg nahelegt.Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der letzten irregulären Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten am 01.11.2017 sowie der erkennungsdienstlichen Behandlungen und der Antragstellungen auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedstaaten ergeben sich aus den EURODAC-Treffermeldungen und den im Akt liegenden italienischen und dänischen behördlichen Dokumenten. Damit standen die Angaben des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich in Widerspruch. Hinsichtlich der von ihm nicht ausgeführten Ausreise aus der EU vor 2017 steht dem seine Ankunft in einem sizilianischen Hafenort römisch 40 (wie von der italienischen Behörde festgestellt) klar entgegen, der eine Ankunft am Seeweg nahelegt. Dass der Beschwerdeführer, trotz eingeräumter Möglichkeit, in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist ebenfalls aus dem gegenständlichen italienischen Dokument zu entnehmen und deckt sich eine dahingehende Feststellung mit den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben. Die Feststellung betreffend den Verfahrensgang in Österreich, insbesondere das durchgeführte Konsultationsverfahren mit Italien und die erfolgte Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, beruht auf dem diesbezüglichen, dokumentierten Akteninhalt. Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systematische Mängel aufwiese. Sofern in den behördlichen Feststellungen zum Teil kritisch auf das sogenannte "Salvini- Gesetz" hingewiesen wird, ist notorisch, dass es zwischenzeitig zu einem Regierungswechsel in Italien gekommen ist und der seinerzeitige italienische Innenminister nicht mehr im Amt ist. Da der Beschwerdeführer offenkundig bei seiner letzten Dublin-Überstellung aus der Tschechischen Republik die Möglichkeit hatte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, besteht kein Anlass anzunehmen, dass dies bei einer neuerlichen Überstellung nicht mehr der Fall sein würde, woraus sich
der zitierten Quelle der Schweizer Flüchtlingshilfe (14ff) auch das Recht auf Unterbringung ergibt. Allfällige (temporäre) Unterbringungsprobleme würden den Beschwerdeführer als jungen nicht-vulnerablen Mann (auch unter Berücksichtigung seiner verschiedenen Reisebewegungen in den letzten Jahren) im Übrigen weniger stark treffen. Diese Bewertungen der aktuellen Lage in Italien entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa BVwG 07.10.2019, W144 2224022-1; 18.09.2019, W165 2214983-1; 31.01.2019, W192 2213702-1) Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Italien konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorbringen. Er hatte lediglich nicht in Italien bleiben wollen. Auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sind unsubstantiiert. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der Aktenlage. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine akuten oder lebensbedrohenden Erkrankungen, welche in Italien nicht behandelbar sind, dargetan. Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf seinen eigenen Angaben bzw. auf der vorliegenden Aktenlage und ist Gegenteiliges aufgrund des nur kurzen Aufenthaltes in Österreich zum Zwecke der Weiterreise
Deutschland auch nicht anzunehmen. Sofern der Beschwerdeführer auf seinen Bruder in Frankreich im behördlichen Verfahren verwies, war diese Angabe vage und jedenfalls nicht geeignet, ein allfällig relevantes außerordentliches Abhängigkeitsverhältnis (zwischen Erwachsenen) zu begründen.
dem der Beschwerdeführer in Dänemark einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, richtete die dänische Dublin-Behörde am 11.01.2018 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien, dem Italien durch Verfristung zustimmte. Aufgrund dieser Zustimmung ging Österreich in der Folge mit Recht von einer Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 1 lit. b Dublin III-VO aus und richtete fristgerecht ein entsprechendes Gesuch. Da es die italienische Dublin-Behörde verabsäumte, binnen Frist zu antworten, stimmte Italien der Wiederaufnahme zu und liegt die Zuständigkeit für das gegenständliche Verfahren sohin weiterhin klar bei Italien.Die Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO begründet:
dem der Beschwerdeführer in Dänemark einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, richtete die dänische Dublin-Behörde am 11.01.2018 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien, dem Italien durch Verfristung zustimmte. Aufgrund dieser Zustimmung ging Österreich in der Folge mit Recht von einer Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, 1 Litera b, Dublin III-VO aus und richtete fristgerecht ein entsprechendes Gesuch. Da es die italienische Dublin-Behörde verabsäumte, binnen Frist zu antworten, stimmte Italien der Wiederaufnahme zu und liegt die Zuständigkeit für das gegenständliche Verfahren sohin weiterhin klar bei Italien. Dass der Beschwerdeführer in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und dies - seinen eigenen Aussagen zufolge - auch nicht vorhat, ist bezugnehmend auf die
stehende Rechtsprechung für die Zuständigkeit Italiens und das Vorliegen eines für die Dublin III-VO relevanten Sachverhalts unbeachtlich: Im Konkreten ist dabei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2013, 2011/21/0128 zu verweisen. Demnach ist die Prüfpflicht des
den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-Verordnung zu ermittelnden zuständigen Staates an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Sie wird mit der Stellung eines Asylantrages im Sinn des Art. 2 lit. c iVm Art. 4 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ausgelöst und bedeutet, dass die Prüfung des Antrags durch den zuständigen Mitgliedstaat
allfälliger Überstellung in sein Territorium zum Abschluss zu bringen ist. Die Dublin-Verordnung geht demnach vom Konzept eines einzigen Antrags aus, der auch von einem einzigen Mitgliedsstaat, ohne dass es dort im Fall einer Überstellung noch einer weiteren "Antragstellung" bedürfe - zu erledigen ist.Dass der Beschwerdeführer in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und dies - seinen eigenen Aussagen zufolge - auch nicht vorhat, ist bezugnehmend auf die
stehende Rechtsprechung für die Zuständigkeit Italiens und das Vorliegen eines für die Dublin III-VO relevanten Sachverhalts unbeachtlich: Im Konkreten ist dabei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2013, 2011/21/0128 zu verweisen. Demnach ist die Prüfpflicht des
den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin II-Verordnung zu ermittelnden zuständigen Staates an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Sie wird mit der Stellung eines Asylantrages im Sinn des Artikel 2, Litera c, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 2, Dublin II-Verordnung ausgelöst und bedeutet, dass die Prüfung des Antrags durch den zuständigen Mitgliedstaat
allfälliger Überstellung in sein Territorium zum Abschluss zu bringen ist. Die Dublin-Verordnung geht demnach vom Konzept eines einzigen Antrags aus, der auch von einem einzigen Mitgliedsstaat, ohne dass es dort im Fall einer Überstellung noch einer weiteren "Antragstellung" bedürfe - zu erledigen ist. Der VwGH sprach in seiner Entscheidung vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0025 zudem aus, dass ein Asylantrag auch dann als gestellt anzusehen ist, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr
der Dublin II-VO zukommenden Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme des Fremden bereit erklärt hat und wenn der Fremde gemäß den einschlägigen Überstellungsmodalitäten
Österreich gelangt ist. Diesfalls ist er - ohne dass es eines nochmaligen Schutzersuchens in Österreich bedarf - als Fremder zu betrachten, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Betreffend den vorliegenden Fall war sohin davon auszugehen, dass es keines nochmaligen Schutzersuchens des Beschwerdeführers in Italien bedarf, um die Prüfpflicht Italiens zu begründen, da diese bereits daraus resultiert, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und Italien gemäß Art. 13 Dublin III-VO zur Prüfung des gegenständlichen Antrages (neuerlich) zuständig ist.Betreffend den vorliegenden Fall war sohin davon auszugehen, dass es keines nochmaligen Schutzersuchens des Beschwerdeführers in Italien bedarf, um die Prüfpflicht Italiens zu begründen, da diese bereits daraus resultiert, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und Italien gemäß Artikel 13, Dublin III-VO zur Prüfung des gegenständlichen Antrages (neuerlich) zuständig ist. Allfällige Beschwerden gegen in Italien getätigte verwaltungsbehördliche Entscheidungen sind
italienischen Verfahrensregeln zu führen. Diesbezüglich ergibt sich sowohl aus den verwaltungsbehördlichen Feststellungen als auch aus der beim Beschwerdeführer vorgefundenen Entscheidung der italienischen Behörde erster Instanz, dass gegebenenfalls gerichtlicher Rechtsschutz möglich wäre. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und sonstiger diesbezüglicher Hinweise keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und sonstiger diesbezüglicher Hinweise keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers.
der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. 3.1.2.1. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum italienischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Dass in den im Bescheid angeführten Länderberichten keine spezifischen Angaben zur Unterbringungs- und medizinischen Versorgungslage Italiens enthalten sind, ist im Hinblick auf die in der Beweiswürdigung erwähnte Rechtsprechung, wonach betreffend nicht-vulnerablen Personen regelmäßig keine Bedenken für eine Überstellung
Italien gelten, nicht entscheidend. Auch geht aus dem im Bescheid angeführten Link: SFH -Schweizerische Flüchtlingshilfe: Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien,3.1.2.1. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum italienischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Dass in den im Bescheid angeführten Länderberichten keine spezifischen Angaben zur Unterbringungs- und medizinischen Versorgungslage Italiens enthalten sind, ist im Hinblick auf die in der Beweiswürdigung erwähnte Rechtsprechung, wonach betreffend nicht-vulnerablen Personen regelmäßig keine Bedenken für eine Überstellung
Italien gelten, nicht entscheidend. Auch geht aus dem im Bescheid angeführten Link: SFH -Schweizerische Flüchtlingshilfe: Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008993/190508-auskunft-italien.pfd, in dem umfassende Informationen zum italienischen Asylsystem zu finden sind, hervor, dass aus Sicht jener Hilfsorganisation, insbesondere verletzliche Asylsuchende nicht
Italien transferiert werden sollten. Gegenständlich war aber Vulnerabilität des Beschwerdeführers klar zu verneinen (siehe näher Beweiswürdigung); In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass - wie beweiswürdigend ausgeführt - vom Beschwerdeführer kein glaubhaftes konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließ. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung
EMRK ausgesetzt wäre.https://www.ecoi.net/en/file/local/2008993/190508-auskunft-italien.pfd, in dem umfassende Informationen zum italienischen Asylsystem zu finden sind, hervor, dass aus Sicht jener Hilfsorganisation, insbesondere verletzliche Asylsuchende nicht
Italien transferiert werden sollten. Gegenständlich war aber Vulnerabilität des Beschwerdeführers klar zu verneinen (siehe näher Beweiswürdigung); In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass - wie beweiswürdigend ausgeführt - vom Beschwerdeführer kein glaubhaftes konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließ. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung
Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Italien und die Situation von Asylwerbern dort geben im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer sogenannten Kettenabschiebung von Italien in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, was eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung
Italien darstellen würde, sind nicht gegeben.Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Italien und die Situation von Asylwerbern dort geben im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer sogenannten Kettenabschiebung von Italien in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, was eine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK im Falle seiner Überstellung
Italien darstellen würde, sind nicht gegeben. 3.1.2.2.
der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).3.1.2.2.
der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, sind beim Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung hervorgekommen; vielmehr wurde von ihm verneint, in ärztlicher Behandlung zu stehen oder an Krankheiten zu leiden. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art 3 EMRK eine Abschiebung
Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.
dem keine aktuelle, dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Italien zu behandeln sind, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers
Italien erkennbar.Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung
Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.
dem keine aktuelle, dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Italien zu behandeln sind, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers
Italien erkennbar. Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Gerichten in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Gerichten in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. 3.1.3. Mögliche Verletzung von Art 7 GRC beziehungsweise Art 8 EMRK:3.1.3. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC beziehungsweise Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben zufolge keinerlei Familienangehörigen im Bundesgebiet. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration im Bundesgebiet vor, und ist eine solche, aufgrund des sehr kurzen Aufenthaltes in Österreich, zum Zwecke der Weiterreise
Deutschland, auch nicht anzunehmen. Eine Überstellung
Italien verletzt folglich weder Art. 16 Dublin III-VO, noch stellt sie einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht dar. Hinsichtlich des Bruders in Frankreich liegt kein relevanter Anknüpfungspunkt an diesen Mitgliedstaat dar (siehe Beweiswürdigung).Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben zufolge keinerlei Familienangehörigen im Bundesgebiet. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration im Bundesgebiet vor, und ist eine solche, aufgrund des sehr kurzen Aufenthaltes in Österreich, zum Zwecke der Weiterreise
Deutschland, auch nicht anzunehmen. Eine Überstellung
Italien verletzt folglich weder Artikel 16, Dublin III-VO, noch stellt sie einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht dar. Hinsichtlich des Bruders in Frankreich liegt kein relevanter Anknüpfungspunkt an diesen Mitgliedstaat dar (siehe Beweiswürdigung). 3.1.
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
Italien überstellt wurde, war gemäß § 21 Abs 5 Satz 1 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.3.3. Da der Beschwerdeführer am 28.01.2020
Italien überstellt wurde, war gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. 3.4.
GH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).3.4.
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). 3.
4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat in Bezug auf den Beschwerdeführer, sowie in klaren Zuständigkeitsregeln der DublinIm vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat in Bezug auf den Beschwerdeführer, sowie in klaren Zuständigkeitsregeln der Dublin III-VO. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EUGH und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W125.2227112.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.