G stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Antrages vom 24.06.2019 um zwei weitere Jahre bis zum 26.08.2021 verlängert.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Antrages vom 24.06.2019 um zwei weitere Jahre bis zum 26.08.2021 verlängert. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Antragsteller wurde
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Antragsteller wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. 3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2014, W148 1437400-1/5E, hinsichtlich § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Der Beschwerde wurde aber insoweit stattgegeben, als dem nunmehr volljährigen Beschwerdeführer
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 26.08.2015 erteilt wurde.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2014, W148 1437400-1/5E, hinsichtlich Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Der Beschwerde wurde aber insoweit stattgegeben, als dem nunmehr volljährigen Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 26.08.2015 erteilt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehr nach Afghanistan allenfalls dann zumutbar ist, wenn der Betroffene dort über ein ausreichendes soziales und wirtschaftliches Netz verfügt, welches zu der vertretbaren Annahme führt, dass dem Rückkehrer notwendige Unterstützung zuteil wird. Da sich im Verfahren ergeben hat, dass "Derartiges in keiner Weise vorhanden" ist, konnte schon aus diesem Grund nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten werde, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gleichzuhalten wäre.
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.).
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Der Antrag vom 24.06.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde
G abgewiesen (Spruchteil VII.)8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, [sic] AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Antrag vom 24.06.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch sieben.) In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten "zusammengefasst - als damals jungem erwachsenen, welcher nur in geringem Maß an Berufserfahrung verfügte und aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt allgemein vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage sowie dem Umstand, dass Sie über kein ausreichendes soziales und wirtschaftliches Netz in Afghanistan verfügt haben", zuerkannt worden sei. In der Zwischenzeit habe er in Österreich jedoch mehrjährige und umfangreiche Berufserfahrungen in unterschiedlichen Branchen sammeln und seine Kenntnisse und Fähigkeiten erweitern können. Er habe sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich hin zur Selbständigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit entwickeln, Berufs- und Lebenserfahrungen in verschiedenen Branchen sammeln und beweisen können, dass er äußerst anpassungs- und lernfähig sei. Er sei zudem volljährig, gesund, arbeits- und selbsterhaltungsfähig, auch stünden mittlerweile zahlreiche Rückkehrprogramme zur Verfügung. Der seinerzeit für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Grund, welcher zur Erteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geführt habe, sei zwischenzeitig nicht mehr gegeben und sei eine Rückkehr in das Heimatland Afghanistan, insbesondere in die Hauptstädte der Provinzen Balkh und Herat jedenfalls zuzumuten. Im Falle der Rückkehr in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif würde der Beschwerdeführer nicht in Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung oder Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine konkreten familiären Anknüpfungspunkte verfüge, sich nicht verändert habe. Dieses Kriterium könne für sich isoliert gesehen nicht für eine Aberkennung herangezogen werden. Im Vergleich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hätten sich mittlerweile jedoch nachhaltige und maßgebliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers ergeben - vielseitige Berufserfahrung, gewonnene Lebenserfahrung, Gesamtsituation im Heimatland z.B. durch diverse Unterstützungsprogramme für Rückkehrer. Die allgemeine Sicherheitssituation vor allem in den Provinzen Herat und Balkh habe sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten deutlich und nachhaltig stabilisiert. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 würden nicht vorliegen. Mangels eines "wie immer gearteten" Familienlebens in Österreich sei ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers nicht gegeben und könne auch ein schützenswertes Privatleben nicht erkannt werden.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 würden nicht vorliegen. Mangels eines "wie immer gearteten" Familienlebens in Österreich sei ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers nicht gegeben und könne auch ein schützenswertes Privatleben nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer halte sich zwar seit knapp sieben Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, spreche ausreichend Deutsch und verfüge auch über österreichische Kontakte. Er habe aber diese Zeit "nicht ausreichend [genutzt], um sich beruflich und sozial nachhaltig zu integrieren". Er sei mehrfach und aktuell berufstätig, habe jedoch lange Zeit von staatlichen Unterstützungsleistungen gelebt. Weitere Integrationsschritte, "etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeiten", habe er nicht gesetzt. Ferner habe er in Österreich des Öfteren nicht über einen ordentlichen Wohnsitz verfügt und sei an einer Adresse für Obdachlose gemeldet gewesen. Zudem sei er vermehrt justiz- und verwaltungsstrafrechtlich auffällig gewesen und mehrmals wegen Delikten gegen das FPG, das SPG, die StVO und das Tiroler Landespolizeigesetz verwaltungsstrafrechtlich belangt worden, was ebenfalls gegen eine nachhaltige Integration spreche und das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet relativiere.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A)
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.
G 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Bei der nunmehr angefochtenen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stützte sich die belangte Behörde erkennbar auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ("nicht mehr vorliegen").Bei der nunmehr angefochtenen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stützte sich die belangte Behörde erkennbar auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ("nicht mehr vorliegen"). Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16 Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und bei der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (vgl. VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216).Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16 Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Absatz eins,). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Absatz 2,). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und bei der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen vergleiche VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216). Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997 etwa VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0030, mwH).Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf vergleiche zu Paragraph 7, AsylG 1997 etwa VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0030, mwH). In Anlehnung an Artikel 16 der Statusrichtline bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes
1 Z 1 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).In Anlehnung an Artikel 16 der Statusrichtline bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11). Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Artikel 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 327).Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16 Absatz 2, der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 327). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (vgl. Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vergleiche Artikel 16 Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan: Betreffend die individuelle Situation des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu dem Zeitpunkt, in dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nun über neugewonnene Lebenserfahrung verfügt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht aber den subsidiären Schutz nicht deswegen zuerkannt, weil der "damals junge[m] erwachsene[n], welcher nur in geringem Maß an Berufserfahrung verfügte und aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt allgemein vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage sowie dem Umstand, dass Sie über kein ausreichendes soziales und wirtschaftliches Netz in Afghanistan" verfügt hat, sondern ausschließlich deshalb, weil der Beschwerdeführer über kein ausreichendes soziales und wirtschaftliches Netz in Afghanistan verfügt, welches zu der vertretbaren Annahme führt, dass dem Rückkehrer notwendige Unterstützung zuteil wird. Der Beschwerdeführer hat unverändert keine Kontakte in den Herkunftsstaat und ist noch nie in Afghanistan aufhältig gewesen. Insgesamt zeigte die belangte Behörde im Vergleich zu den im Zuerkennungsbescheid angenommenen Sachverhaltselementen - die mit dem Verlängerungsbescheid aktualisiert wurden - keine Umstände auf, die eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der individuellen Situation des Beschwerdeführers erkennen lassen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde zweimal (2015 und 2017) ohne jegliche individuelle Begründung, wie insbesondere die Aufnahme von Erwerbstätigkeiten, verlängert. Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, hat die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, es seien weiterhin jene Umstände gegeben, die für Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien (vgl. dazu auch VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ra 2019/18/0353-7).Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, hat die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, es seien weiterhin jene Umstände gegeben, die für Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien vergleiche dazu auch VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ra 2019/18/0353-7). Die demnach entscheidungswesentlichen Umstände haben seit der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung keine Veränderung erfahren: So ergibt ein Vergleich der den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Iran lebt und der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges Netzwerk zurückgreifen könnte, welches ihn im Fall seiner Rückkehr, etwa durch finanzielle Leistungen, nachhaltig unterstützen würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers und sein guter Gesundheitszustand seit Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter keine Änderung erfahren haben. Dass keine weiteren "Integrationsschritte", wie keine Vereinstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten gesetzt wurden, ist ebenso wenig ausschlaggebend (siehe diesbezüglich auch VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0203) wie das Vorliegen von verwaltungstrafrechtlichen Verurteilungen. Ferner lässt auch ein Vergleich der Situation von nach Afghanistan Rückkehrenden die Annahme einer entscheidungswesentlichen anhaltenden Veränderung bzw. Verbesserung nicht zu. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist die belangte Behörde bei der Prüfung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers offenbar von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat ausgegangen. Eine Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt insofern ins Treffen geführt, als der Entscheidung der Zuwachs an Lebens- und Arbeitserfahrung in Österreich zugrunde gelegt wurden, was auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl. VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0449). Hiezu ist zunächst aber festzuhalten, dass bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der Beschwerdeführer bereits volljährig war und die Zuerkennung sich nicht auf eine einzelne Stadt, sondern auf das gesamte Staatsgebiet Afghanistans gestützt hat. Wie bereits festgestellt ist der Beschwerdeführer, der im Iran geboren ist, noch nie in Afghanistan aufhältig gewesen und verfügt unverändert über keine familiären oder sonstigen Kontakte nach Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist volljährig und hat dadurch, dass er in Österreich Bildungsangebote wahrgenommen hat und Berufstätigkeiten nachgegangen ist, zweifellos Lebenserfahrung gewinnen können. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde gewährt, weil der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfung Punkte in Afghanistan verfügt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren ist, sich nie in Afghanistan aufgehalten hat, daher mit den örtlichen Gegebenheiten in Afghanistan nicht vertraut ist und nunmehr seit 2012 - sohin seit mehr als sieben Jahren - in Österreich lebt, ist daher eine wesentliche Veränderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht zu erkennen, zumal den Länderberichten entgegen den Ausführungen der belangten Behörde auch keine Verbesserung der Gesamtsituation für Rückkehrer nach Afghanistan zu entnehmen ist.In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist die belangte Behörde bei der Prüfung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers offenbar von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat ausgegangen. Eine Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt insofern ins Treffen geführt, als der Entscheidung der Zuwachs an Lebens- und Arbeitserfahrung in Österreich zugrunde gelegt wurden, was auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht vergleiche VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0449). Hiezu ist zunächst aber festzuhalten, dass bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der Beschwerdeführer bereits volljährig war und die Zuerkennung sich nicht auf eine einzelne Stadt, sondern auf das gesamte Staatsgebiet Afghanistans gestützt hat. Wie bereits festgestellt ist der Beschwerdeführer, der im Iran geboren ist, noch nie in Afghanistan aufhältig gewesen und verfügt unverändert über keine familiären oder sonstigen Kontakte nach Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist volljährig und hat dadurch, dass er in Österreich Bildungsangebote wahrgenommen hat und Berufstätigkeiten nachgegangen ist, zweifellos Lebenserfahrung gewinnen können. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde gewährt, weil der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfung Punkte in Afghanistan verfügt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren ist, sich nie in Afghanistan aufgehalten hat, daher mit den örtlichen Gegebenheiten in Afghanistan nicht vertraut ist und nunmehr seit 2012 - sohin seit mehr als sieben Jahren - in Österreich lebt, ist daher eine wesentliche Veränderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht zu erkennen, zumal den Länderberichten entgegen den Ausführungen der belangten Behörde auch keine Verbesserung der Gesamtsituation für Rückkehrer nach Afghanistan zu entnehmen ist. Eine dauerhafte Verbesserung der Lage in Afghanistan, die wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, ist aus den im Bescheid angeführten Länderberichten keineswegs erkennbar. Dass sich die Lage in den in den Städten Mazar-e Sharif und Herat seit den Entscheidungen der belangten Behörde aus dem Jahr 2015 bzw. 2017 verbessert habe, hat die belangte Behörde nicht aufgezeigt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass eine Rückkehr dorthin nunmehr möglich sei. Die belangte Behörde hat es sohin verabsäumt konkret darzulegen, inwiefern sich die Lage für den Beschwerdeführer seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung entscheidungswesentlich verändert hat. Vielmehr erfolgte eine neuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts. Festzuhalten ist jedoch, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt demzufolge weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu und ist ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 24.06.2021 zu gewähren.Der Beschwerde ist daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt demzufolge weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu und ist ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 24.06.2021 zu gewähren. Damit mangelt es den übrigen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides an einer rechtlichen Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben waren. Es ist sohin spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
21 Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W127.1437400.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.