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{'item': 'W139 2225291-2'}

Obsah (13)Art 133§ 2Art. 14bArtikel 14§ 342§ 165§ 6§ 334Art 135§ 328§ 343§ 254§ 123

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2020 GeschäftszahlW139 2225291-2 SpruchW139 2225291-2/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOF

Art 133Abs 4 i

Vm Abs 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 11.11.2019 stellte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin vom 31.10.2019, das Angebot der Antragstellerin im Los 1 nicht weiter berücksichtigen zu können, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie einem Antrag auf Gebührenersatz. Begründend führte die Antragstellerin zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus: Die Auftraggeberin habe im Juli 2017 im Amtsblatt der EU zur Zahl 2017/S 137-281781 eine Bekanntmachung betreffend den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung für "MEDOS - Managed e-Document and Output Service" veröffentlicht. Die gegenständlichen Leistungen seien in einem Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung in 2 Losen ausgeschrieben worden. In der Aufforderung zur Angebotslegung vom 13.06.2018 sei in Punkt 14.
  2. Folgendes festgelegt worden: 14.2 Der Auftraggeber behält sich vor, im Verlauf des Verfahrens eine oder mehrere vorangekündigte short-listing Runden (Verringerung der Anzahl der Angebote an Hand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien) durchzuführen. Es ist insbesondere geplant, nach der Erstangebotsrunde eine shortlisting-Runde durchzuführen; diese erfolgt ausschließlich anhand des Zuschlagskriteriums Technik, Performance, Qualität (Anlage 9). Shortgelistet werden in dieser Runde jene Bieter, die zumindest 67 % der Bewertungspunkte des bestgereihten Bieters erreichen. Die Antragstellerin habe hinsichtlich des Loses 1 jeweils fristgerecht einen Teilnahmeantrag sowie ein Erstangebot abgegeben. Am 31.10.2019 habe die Antragstellerin über die Vergabeplattform die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihr Angebot auszuscheiden, erhalten. Begründend habe die Antragsgegnerin ausgeführt, dass das Angebot der Antragstellerin die geforderten 67% des bestgereihten Bieters nicht erreicht habe. Aus den von der Antragsgegnerin übermittelten Unterlagen, den Bewertungsbögen, dem Prüfungsprotokoll ihres Angebotes sowie der (anonymisierten) Bewertung des bestgereihten Bieters, würden sich Unstimmigkeiten in der Angebotsbewertung ergeben, die dazu führen würden, dass das Angebot der Antragstellerin unrechtmäßig zu niedrig bewertet worden sei. Das Angebot habe offenbar beim Subkriterium "Energie-Effizienz" 416 Punkte erhalten, das Angebot des bestgereihten Bieters jedoch nur 286 Punkte. Die Auftraggeberin sei hingegen offenbar davon ausgegangen, dass dem Angebot des bestgereihten Bieters die höchstmögliche Punktezahl zukommen sollte. Vielmehr hätte aber das Angebot der Antragstellerin die Maximalpunkteanzahl von 8000 Punkten erhalten müssen. Das Angebot des bestgereihten Bieters hingegen hätte nur rund 5500 Punkte erhalten dürfen. Bei richtiger Bewertung hätte das Angebot der Antragstellerin daher den Schwellenwert von 67% der Punkte des Angebots des bestgereihten Bieters bei weitem überstiegen. Bei der angefochtenen Entscheidung vom 31.10.2019 handle es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung

§ 2Z 16 lit a sublit dd BVerg

G 2006.Die Antragstellerin habe hinsichtlich des Loses 1 jeweils fristgerecht einen Teilnahmeantrag sowie ein Erstangebot abgegeben. Am 31.10.2019 habe die Antragstellerin über die Vergabeplattform die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihr Angebot auszuscheiden, erhalten. Begründend habe die Antragsgegnerin ausgeführt, dass das Angebot der Antragstellerin die geforderten 67% des bestgereihten Bieters nicht erreicht habe. Aus den von der Antragsgegnerin übermittelten Unterlagen, den Bewertungsbögen, dem Prüfungsprotokoll ihres Angebotes sowie der (anonymisierten) Bewertung des bestgereihten Bieters, würden sich Unstimmigkeiten in der Angebotsbewertung ergeben, die dazu führen würden, dass das Angebot der Antragstellerin unrechtmäßig zu niedrig bewertet worden sei. Das Angebot habe offenbar beim Subkriterium "Energie-Effizienz" 416 Punkte erhalten, das Angebot des bestgereihten Bieters jedoch nur 286 Punkte. Die Auftraggeberin sei hingegen offenbar davon ausgegangen, dass dem Angebot des bestgereihten Bieters die höchstmögliche Punktezahl zukommen sollte. Vielmehr hätte aber das Angebot der Antragstellerin die Maximalpunkteanzahl von 8000 Punkten erhalten müssen. Das Angebot des bestgereihten Bieters hingegen hätte nur rund 5500 Punkte erhalten dürfen. Bei richtiger Bewertung hätte das Angebot der Antragstellerin daher den Schwellenwert von 67% der Punkte des Angebots des bestgereihten Bieters bei weitem überstiegen. Bei der angefochtenen Entscheidung vom 31.10.2019 handle es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung

Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG

  1. Die Antragstellerin habe durch Abgabe ihres Angebotes und Einbringung des gegenständlichen Nachprüfungsantrages ihr Interesse am Vertragsabschluss kundgetan. Durch das Ausscheiden ihres Angebotes sei bereits ein Schaden entstanden, der im frustrierten Aufwand für die Teilnahme am Vergabeverfahren, insbesondere für die Ausarbeitung des Angebotes, und in notwendigen Rechtsberatungskosten bestehe. Weiters entginge der Antragstellerin der zu lukrierende Gewinn und Deckungsbeitrag. Darüber hinaus hätte die Antragstellerin als seit Jahren etabliertes Unternehmen, welches in ganz Europa vergleichbare Aufträge erbringt, ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse am Abschluss der gegenständlichen Rahmenvereinbarung. Die erforderlichen Pauschalgebühren für den Nachprüfungs- und den Provisorialantrag wurden nach Aufforderung zur Verbesserung in entsprechender Höhe entrichtet.
  2. Am 15.11.2019 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren.
  3. Am 19.11.2019 nahm die Auftraggeberin zum Nachprüfungsantrag Stellung. In den Ausschreibungsunterlagen sei in Anlage 9 "Bewertungsschema Los 1" (Punkt 5 "Die Teststellung") festgelegt worden, dass es im Zuge der Angebotsprüfung auch zu einer Teststellung komme. Zu diesem Zweck sei die Teststellung bei den Testgeräten der Antragstellerin zwischen 17.09.2018 und 09.10.2018 durchgeführt und dokumentiert worden. Mit Schreiben vom 17.09.2019 sei die Antragstellerin aufgefordert worden, die Protokolle der Testergebnisse pro Geräteklasse und Systeme zu prüfen. Mit Schreiben vom 24.09.2019 habe die Antragstellerin hierzu Stellung genommen und insbesondere um Aberkennung von Zusatzpunkten ersucht, um ein günstigeres Angebot legen zu können. Teilweise habe sie auch um Zuerkennung von Zusatzpunkten ersucht. Die Auftraggeberin habe die Beantwortung am 22.10.2019 geprüft und bewertet. Auf Basis der Auswertung der Tests aller Bieter habe das Angebot des bestgereihten Bieters insgesamt 39414 Bewertungspunkte erreicht. Daraus ergebe sich, dass

Punkt 14.

  1. der Aufforderung zur Angebotslegung mindestens 26407 Bewertungspunkte (entspricht 67% der Punkte des bestgereihten Bieters) erreicht werden müssten. Das Angebot der Antragstellerin erreiche 25821 Bewertungspunkte, dies entspreche 65,51% der Punkte des bestgereihten Bieters. Auch bei Berücksichtigung der gewünschten bzw der vollen Zusatzpunkte (ohne die gewünschten Abzüge) hätte das Angebot der Antragstellerin die geforderte 67%-Hürde nicht erreicht. Am 31.10.2019 habe die Auftraggeberin der Antragstellerin die Ausscheidensentscheidung übermittelt und diese mit der Nichterreichung der 67%-Hürde begründet. Aufgrund technischer Probleme der Vergabeplattform hätten der Antragstellerin die anonymisierten Bewertungsunterlagen erst am 11.11.2019 übermittelt werden können. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass der Nachprüfungsantrag auf Grundlage des bestandsfesten Bewertungsschemas auf einem Missverständnis beruhen würde. Laut den bestandsfesten Festlegungen würden die angebotenen Geräte mit den niedrigsten Stromkosten die höchsten Punkte erhalten. Es könnten maximal 8.000 Bewertungspunkte erreicht werden, die an das Angebot mit den niedrigsten Stromkosten vergeben würden. Das Missverständnis der Antragstellerin beruhe vermutlich darauf, dass in der übermittelten Tabelle irrtümlich auch beim Subkriterium "Energie-Effizienz" die Rede von "Punkte" sei. Tatsächlich seien in der Tabelle zum Subkriterium "Energie-Effizienz" aber nicht "Punkte", sondern die Stromkosten angeführt. Dies sei auch der Zusammenfassung der jeweiligen Messergebnisse zu entnehmen. Es werde daher die Zurück- bzw Abweisung der Anträge begehrt.
  2. Am 09.12.2019 replizierte die Antragstellerin. Die Auftraggeberin betone in ihrer Stellungnahme mehrfach, dass das Bewertungsschema sowie die Formel(n) bestandsfest seien. Dem sei beizupflichten. Die Beurteilung der Angebote habe anhand der bestandsfesten Ausschreibung zu erfolgen. Dies sei gegenständlich nicht erfolgt. Die Auftraggeberin übersehe offenbar, dass die Bewertung der Angebote anhand der bestandsfesten Formeln für die Subkriterien "Security-Konzept", "Betriebs-Effizienz" und "mündliche Präsentation Konzept" zu wesentlich anderen Ergebnissen führen als von der Auftraggeberin in ihrer "Punkteübersicht Gesamt" angegeben. Die Auftraggeberin habe daher die Formel bei der Bewertung der Angebote offensichtlich nicht entsprechend ihrer Festlegung angewandt. Ganz im Gegenteil habe die Auftraggeberin eine Änderung der bestandsfesten Bewertungsformel vorgenommen und die Positionen "N" und "WA" ausgetauscht, was unzulässig und rechtswidrig sei. Führen die eigenen Festlegungen zu von der Auftraggeberin nicht beabsichtigten Ergebnissen, könne sie ihre Festlegungen nicht einfach korrigieren, sondern müsse die Ausschreibung widerrufen. Bei Anwendung der bestandsfesten Formeln würden sich Punktezahlen ergeben, die weit über den maximal zu vergebenden Bewertungspunkten liegen, wodurch das Bewertungssystem umso unlogischer werde. Dies könne nichts daran ändern, dass die Antragstellerin die höchste Zahl an Bewertungspunkten hätte erhalten müssen. Das Ausscheiden der Antragstellerin sei deshalb rechtswidrig und die Ausscheidenentscheidung für nichtig zu erklären.
  3. Am 10.12.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Zum Vorbringen der Antragstellerin zu den Bewertungsformeln hielt die Auftraggeberin fest, die Ausschreibungsunterlagen seien nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen und demnach ergebe sich aus der eindeutigen verbalen Beschreibung der Subkriterien, den Formblättern 9a, 9b und 9c sowie der Formel auf Seite 5 der Anlage 9 zur Bewertung des Zuschlagskriteriums "Technik, Performance, Qualität", dass die Angebote am besten bewertet werden sollten, die zu den genannten Subkriterien jeweils die meisten Bewertungspunkte erreichen. Dass die genannten Formeln offensichtlich unrichtig seien, habe auch die Antragstellerin erkannt, andernfalls sie auch nicht im Subkriterium "Soll-Kriterien" um die Zuweisung von Zusatzpunkten ersucht hätte. Die Formel sei anhand der Energie-Effizienz-Formel entwickelt worden und komme ebenso bei der Bewertung des Preises, wo der geringste Preis der bessere sei, zur Anwendung. Die Formel sei offenbar fehlerhaft copy-paste übernommen worden. Die Antragstellerin führte demgegenüber erneut aus, die Formeln seien bestandsfest, eine Abänderung der Formel sei nach Angebotsabgabe unzulässig. Der Erklärungswert der Formel zur Bewertung der drei angesprochenen Subkriterien sei keineswegs unklar, sondern vielmehr objektiv eindeutig. Die Antragstellerin hätte bei richtiger Anwendung zur nächsten Stufe zugelassen werden müssen. Weiters zeige sich, dass in Anbetracht der gegenständlichen Formel dem Maßstab des Angebotes mit den höchstbewerteten Punkten ein aleatorisches Element innewohne. Zur Teststellung bzw Bewertung der Subkriterien "Security-Konzept" und "Betriebs-Effizienz" hielt die Antragstellerin fest, es sei der Antragstellerin signalisiert worden, dass auf die Teststellung verzichtet werde. Es sei ihr telefonisch auf deren Anfrage mitgeteilt worden, die "herkömmliche Demoversion" sei ausreichend. Weiters sei im Rahmen der Teststellung der vorinstallierte XXXX -Security Manager deshalb nicht gezeigt worden, da das Security-Tool laut Auftraggeberin bekannt sei und nicht gezeigt werden müsse. Letzteres decke sich mit der Anmerkung in der Anlage 9a, wonach für die getesteten XXXX -Geräte der XXXX -Manager angeboten worden und in der Teststellung nicht gezeigt worden sei. Zum Beweis dafür beantragte die Antragstellerin die Einvernahme namentlich genannter Zeugen. Es seien aber auch XXXX -eigene Security Manager, XXXX und XXXX , angeboten worden, welche im Rahmen des Subkriteriums "Security-Konzept" bewertet hätten werden müssen. Befragt nach den Aktionssetzungen, welche ihres Erachtens gezeigt, aber nicht bewertet worden wären, verwies die Antragstellerin auf Anage 9e, wonach der Antragstellerin zahlreiche Zusatzpunkte zugewiesen worden seien. Es sei der Antragstellerin nicht erkennbar gewesen, dass sie mit der "Demoversion" nicht die vollen Punkte erhalten würde und dass das Nichtvorführen des XXXX -Managers zu einer schlechteren Punktebewertung führen würde. Darüber hinaus seien die Anforderungen für die Teststellung nicht definiert worden. Es sei in keiner Weise erkennbar, welche über die Mindestanforderung hinausgehenden Eigenschaften und Features seitens der Auftraggeberin positiv bewertet worden seien. Darüber hinaus müsste für einen objektiven Dritten, wie den Senat oder einen Sachverständigen, anhand der Ausschreibung der Anforderungskatalog nachvollziehbar sein, um beurteilen zu können, ob ein konkreter Bieter diesen erfüllt habe und ob die jeweiligen Bieter gleichbehandelt worden seien. Zum Beweis dafür, dass die Softwarekomponenten XXXX und XXXX unter anderem Security Features beinhalten, die im Rahmen des Subkriteriums "Security-Konzept" bewertet hätten werden müssen, beantragte die Antragstellerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Managed Print Services.Zur Teststellung bzw Bewertung der Subkriterien "Security-Konzept" und "Betriebs-Effizienz" hielt die Antragstellerin fest, es sei der Antragstellerin signalisiert worden, dass auf die Teststellung verzichtet werde. Es sei ihr telefonisch auf deren Anfrage mitgeteilt worden, die "herkömmliche Demoversion" sei ausreichend. Weiters sei im Rahmen der Teststellung der vorinstallierte römisch 40 -Security Manager deshalb nicht gezeigt worden, da das Security-Tool laut Auftraggeberin bekannt sei und nicht gezeigt werden müsse. Letzteres decke sich mit der Anmerkung in der Anlage 9a, wonach für die getesteten römisch 40 -Geräte der römisch 40 -Manager angeboten worden und in der Teststellung nicht gezeigt worden sei. Zum Beweis dafür beantragte die Antragstellerin die Einvernahme namentlich genannter Zeugen. Es seien aber auch römisch 40 -eigene Security Manager, römisch 40 und römisch 40 , angeboten worden, welche im Rahmen des Subkriteriums "Security-Konzept" bewertet hätten werden müssen. Befragt nach den Aktionssetzungen, welche ihres Erachtens gezeigt, aber nicht bewertet worden wären, verwies die Antragstellerin auf Anage 9e, wonach der Antragstellerin zahlreiche Zusatzpunkte zugewiesen worden seien. Es sei der Antragstellerin nicht erkennbar gewesen, dass sie mit der "Demoversion" nicht die vollen Punkte erhalten würde und dass das Nichtvorführen des römisch 40 -Managers zu einer schlechteren Punktebewertung führen würde. Darüber hinaus seien die Anforderungen für die Teststellung nicht definiert worden. Es sei in keiner Weise erkennbar, welche über die Mindestanforderung hinausgehenden Eigenschaften und Features seitens der Auftraggeberin positiv bewertet worden seien. Darüber hinaus müsste für einen objektiven Dritten, wie den Senat oder einen Sachverständigen, anhand der Ausschreibung der Anforderungskatalog nachvollziehbar sein, um beurteilen zu können, ob ein konkreter Bieter diesen erfüllt habe und ob die jeweiligen Bieter gleichbehandelt worden seien. Zum Beweis dafür, dass die Softwarekomponenten römisch 40 und römisch 40 unter anderem Security Features beinhalten, die im Rahmen des Subkriteriums "Security-Konzept" bewertet hätten werden müssen, beantragte die Antragstellerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Managed Print Services. Die Auftraggeberin führte demgegenüber aus, es sei an der Antragstellerin gelegen, das bestmögliche Produkt zu präsentieren, um die höchstmögliche Punktezahl zu erlangen. Die Auftraggeberin dürfe die Bieter nicht anleiten, bestimmte Maßnahmen zu setzen, um mehr Punkte zu erhalten bzw diese aufzufordern, bestimmte Tests solange nachzuholen bis alle Punkte erreicht seien. Dies stelle einen Eingriff in die Bewertung, eine Verbesserungsmöglichkeit der Wettbewerbsstellung und eine Ungleichbehandlung der Bieter dar. Es habe sohin jedem Bieter für sich oblegen, die im jeweiligen Konzept enthaltenen Lösungsvorschläge im Rahmen der Teststellung zu zeigen. Die Einstellungen für die Teststellung seien immer durch die Bieter vorzunehmen gewesen. Die Antragstellerin habe im Übrigen auch bei den XXXX -Geräten keinen über die Musskriterien hinausgehenden Lösungsvorschlag gezeigt, sondern erst im Aufklärungsgespräch am 09.07.2019 auf weitere Möglichkeiten für die Dokumentensicherheit verwiesen. Der im Angebot angeführte Security Manager sei

Punkt 3.2.

  1. des Angebotes der Antragstellerin nicht Teil des Leistungsumfanges gewesen. Weiters sei in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt, dass Anfragen grundsätzlich über die Provia-Plattform, in Ausnahmefällen per Fax und Per E-Mail, nicht aber per Telefon erfolgen könnten. Was die angesprochene XXXX und XXXX betreffe, so würden diese die Mindestanforderungen erfüllen und überdies sei XXXX im Rahmen des Subkriteriums "Betriebs-Effizienz" bewertet worden. Befragt nach dem Inhalt der Bewertung im Bewertungskriterium "Im Lösungsvorschlag beinhaltete Systeme und Tools können im Zuge der Teststellung umgesetzt, implementiert und betrieben werden" führte die Auftraggeberin aus, es ginge ihr um wichtige Aspekte, die einen Mehrwert der angebotenen Lösungen für die Auftraggeberin bedeuten würden. Diese Szenarien seien in der Aufforderung zur Angebotslegung, der Anlage 3 (Leistungsbeschreibung) und in den Bewertungsbögen beschrieben. Unter Punkt 8.2.
  2. der Aufforderung zur Angebotslegung sei beschrieben, welche Schwerpunkte die Auftraggeberin den einzelnen zu bewertenden Subkriterien zugrunde lege. Im Rahmen dessen hätten mit den angebotenen Systemen und Tools im Zuge der Teststellung Aktionssetzungen durch den Bieter erfolgen sollen. Konkret auf die Bewertung der Bestbieterin im Subkriterium "Betriebs-Effizienz", Bewertungskriterium "Im Lösungsvorschlag beinhaltete Systeme und Tools können im Zuge der Teststellung umgesetzte, implementiert und betrieben werden" unter Verweis auf Punkt 3 der Anmerkungen angesprochen, führte die Auftraggeberin Folgendes aus:Die Auftraggeberin führte demgegenüber aus, es sei an der Antragstellerin gelegen, das bestmögliche Produkt zu präsentieren, um die höchstmögliche Punktezahl zu erlangen. Die Auftraggeberin dürfe die Bieter nicht anleiten, bestimmte Maßnahmen zu setzen, um mehr Punkte zu erhalten bzw diese aufzufordern, bestimmte Tests solange nachzuholen bis alle Punkte erreicht seien. Dies stelle einen Eingriff in die Bewertung, eine Verbesserungsmöglichkeit der Wettbewerbsstellung und eine Ungleichbehandlung der Bieter dar. Es habe sohin jedem Bieter für sich oblegen, die im jeweiligen Konzept enthaltenen Lösungsvorschläge im Rahmen der Teststellung zu zeigen. Die Einstellungen für die Teststellung seien immer durch die Bieter vorzunehmen gewesen. Die Antragstellerin habe im Übrigen auch bei den römisch 40 -Geräten keinen über die Musskriterien hinausgehenden Lösungsvorschlag gezeigt, sondern erst im Aufklärungsgespräch am 09.07.2019 auf weitere Möglichkeiten für die Dokumentensicherheit verwiesen. Der im Angebot angeführte Security Manager sei

Punkt 3.2.

  1. des Angebotes der Antragstellerin nicht Teil des Leistungsumfanges gewesen. Weiters sei in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt, dass Anfragen grundsätzlich über die Provia-Plattform, in Ausnahmefällen per Fax und Per E-Mail, nicht aber per Telefon erfolgen könnten. Was die angesprochene römisch 40 und römisch 40 betreffe, so würden diese die Mindestanforderungen erfüllen und überdies sei römisch 40 im Rahmen des Subkriteriums "Betriebs-Effizienz" bewertet worden. Befragt nach dem Inhalt der Bewertung im Bewertungskriterium "Im Lösungsvorschlag beinhaltete Systeme und Tools können im Zuge der Teststellung umgesetzt, implementiert und betrieben werden" führte die Auftraggeberin aus, es ginge ihr um wichtige Aspekte, die einen Mehrwert der angebotenen Lösungen für die Auftraggeberin bedeuten würden. Diese Szenarien seien in der Aufforderung zur Angebotslegung, der Anlage 3 (Leistungsbeschreibung) und in den Bewertungsbögen beschrieben. Unter Punkt 8.2.
  2. der Aufforderung zur Angebotslegung sei beschrieben, welche Schwerpunkte die Auftraggeberin den einzelnen zu bewertenden Subkriterien zugrunde lege. Im Rahmen dessen hätten mit den angebotenen Systemen und Tools im Zuge der Teststellung Aktionssetzungen durch den Bieter erfolgen sollen. Konkret auf die Bewertung der Bestbieterin im Subkriterium "Betriebs-Effizienz", Bewertungskriterium "Im Lösungsvorschlag beinhaltete Systeme und Tools können im Zuge der Teststellung umgesetzte, implementiert und betrieben werden" unter Verweis auf Punkt 3 der Anmerkungen angesprochen, führte die Auftraggeberin Folgendes aus: " XXXX : Der Bestbieter hat den AG im Zuge der Teststellung nach einem für uns wichtigen Use Case gefragt, den er mit dem System, das für die Erfüllung der Mindestanforderung angeboten wurde, für uns bei der Teststellung programmiert, gezeigt hat und wir die Funktionalität überprüfen konnten. Die Initiative für die Überfüllung über die Mindestanforderung hinaus kam eindeutig vom Bieter." römisch 40 : Der Bestbieter hat den AG im Zuge der Teststellung nach einem für uns wichtigen Use Case gefragt, den er mit dem System, das für die Erfüllung der Mindestanforderung angeboten wurde, für uns bei der Teststellung programmiert, gezeigt hat und wir die Funktionalität überprüfen konnten. Die Initiative für die Überfüllung über die Mindestanforderung hinaus kam eindeutig vom Bieter. RI: War dies bereits im Lösungsvorschlag der Bestbieterin beinhaltet? XXXX : Nein, das dafür verwendete System war aber im Angebot beinhaltet. Die Übererfüllung im Rahmen der Teststellung wurde erst im Rahmen dieser Teststellung seitens des Bestbieters vorgeschlagen.römisch 40 : Nein, das dafür verwendete System war aber im Angebot beinhaltet. Die Übererfüllung im Rahmen der Teststellung wurde erst im Rahmen dieser Teststellung seitens des Bestbieters vorgeschlagen. RI: Trifft dies auch auf andere Aktionssetzungen zu? XXXX : Nicht in derselben Form, aber ähnlich."römisch 40 : Nicht in derselben Form, aber ähnlich." Soweit die Antragstellerin die Bestellung eines Sachverständigen beantrage, spreche sich die Auftraggeberin dagegen aus, da dieser nicht darüber befinden könne, was bei der Teststellung gezeigt und was nicht gezeigt worden sei. Weiters werde von der Antragstellerin nicht konkret dargelegt, für welche konkrete Funktionalität, die über die Mindestanforderungen hinausgehe, Punkte zu vergeben gewesen wären. Im Rahmen der Teststellung hätten bei der Antragstellerin keine weiteren Aktionen identifiziert werden können. Eine doppelte Bewertung der Mindestkriterien überdies im Rahmen der Bewertung des Security-Konzeptes scheide aus. Die aufgezeigte Verschlüsselung durch XXXX sei bei der Teststellung nicht gezeigt worden. Es gebe ausgenommen den Bewertungsbogen keine Niederschrift darüber, was bei der Teststellung gezeigt worden sei; es gebe nur die Dokumente, die der Auftraggeberin übergeben worden seien. Die Festlegungen in der Ausschreibung betreffend die Bewertung der Zuschlagskriterien sowie die Dokumentation der Bewertung seien klar. Aus den Bewertungsbögen ergebe sich, dass die Bieter gleich behandelt worden seien.Soweit die Antragstellerin die Bestellung eines Sachverständigen beantrage, spreche sich die Auftraggeberin dagegen aus, da dieser nicht darüber befinden könne, was bei der Teststellung gezeigt und was nicht gezeigt worden sei. Weiters werde von der Antragstellerin nicht konkret dargelegt, für welche konkrete Funktionalität, die über die Mindestanforderungen hinausgehe, Punkte zu vergeben gewesen wären. Im Rahmen der Teststellung hätten bei der Antragstellerin keine weiteren Aktionen identifiziert werden können. Eine doppelte Bewertung der Mindestkriterien überdies im Rahmen der Bewertung des Security-Konzeptes scheide aus. Die aufgezeigte Verschlüsselung durch römisch 40 sei bei der Teststellung nicht gezeigt worden. Es gebe ausgenommen den Bewertungsbogen keine Niederschrift darüber, was bei der Teststellung gezeigt worden sei; es gebe nur die Dokumente, die der Auftraggeberin übergeben worden seien. Die Festlegungen in der Ausschreibung betreffend die Bewertung der Zuschlagskriterien sowie die Dokumentation der Bewertung seien klar. Aus den Bewertungsbögen ergebe sich, dass die Bieter gleich behandelt worden seien.
  3. Am 18.12.2019 übermittelte die Antragstellerin eine ergänzende Stellungnahme. Darin legte sie erneut dar, dass die bestandsfeste Bewertungsformel zwingend anzuwenden sei. Weiters verwies sie zu den Subkriterien "Security-Konzept" und "Betriebs-Effizienz" auf diverse im Rahmen der Teststellung ihrerseits demonstrierte Aktionssetzungen, welche mit weiteren Punkten zu bewerten gewesen wären. Überdies werde angeregt, die Jurybewertung im Rahmen der mündlichen Präsentation des Konzepts näher zu prüfen, da in der mündlichen Verhandlung von der Auftraggeberin behauptet worden sei, das Security-Konzept gehe nicht bzw kaum über die Mussanforderungen hinaus.
  4. Am 20.12.2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass eine Fortsetzung der Verhandlung zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht mehr für erforderlich erachtet werde und die Entscheidung auf Grundlage der bisherigen Ermittlungen ergehen werde.
  5. Am 13.01.2020 nahm die Auftraggeberin erneut Stellung. Der Antragstellerin sei nicht klar, dass das bloße Erfüllen von Muss-Kriterien und Leistungsinhalten nicht zu einer besseren Bewertung führen könne. Auch sei eine doppelte Bewertung logischerweise nicht möglich. Der Bestperformer habe die Aktionssetzungen laut den bestandsfesten Anforderungen

Zeile G26 der Anlage 9a bzw der Zeile G22 der Anlage 9b durchgeführt und somit auch die volle Punktezahl von jeweils 1200 Punkten erhalten. Dies ergebe sich aus den Aussagen (von Herrn XXXX ) in der mündlichen Verhandlung zur Demonstration eines use-case. Der vom Bestbieter gezeigte use-case stelle eine zukünftige Lösung einer möglichen Anforderung einer Konzerngesellschaft dar. Dieser habe somit im Angebot der Bestbieterin nicht enthalten sein können. Was hier von der Bestbieterin zusätzlich bei der Teststellung gezeigt worden sei, sei der Ablauf und die Umsetzung laut Anforderung aus dem Leistungsgegenstand Punkt 4.1 Beratung-, Entwicklungs- und Implementierungsleistungen. Der wesentliche Unterschied in der Bewertung der Antragstellerin und der Bestbieterin bestehe darin, dass die Bestbieterin die im Zuge der Teststellung gezeigten Aktionssetzungen nicht nur verbal vorgetragen und mit einer schriftlichen Präsentation unterlegt habe, sondern die von der Auftraggeberin bewerteten Aktionssetzungen mit den angebotenen Systemen und Tools, die von der Bestbieterin im Zuge der Teststellung zu Verfügung gestellt wurden, auch live vorgeführt worden seien. Zum Beweis legte die Auftraggeberin ein handschriftliches Protokoll vom 09.10.2018 zur Teststellung der Antragstellerin sowie ein ergänzendes Gedächtnisprotokoll vor.8. Am 13.01.2020 nahm die Auftraggeberin erneut Stellung. Der Antragstellerin sei nicht klar, dass das bloße Erfüllen von Muss-Kriterien und Leistungsinhalten nicht zu einer besseren Bewertung führen könne. Auch sei eine doppelte Bewertung logischerweise nicht möglich. Der Bestperformer habe die Aktionssetzungen laut den bestandsfesten Anforderungen

Zeile G26 der Anlage 9a bzw der Zeile G22 der Anlage 9b durchgeführt und somit auch die volle Punktezahl von jeweils 1200 Punkten erhalten. Dies ergebe sich aus den Aussagen (von Herrn römisch 40 ) in der mündlichen Verhandlung zur Demonstration eines use-case. Der vom Bestbieter gezeigte use-case stelle eine zukünftige Lösung einer möglichen Anforderung einer Konzerngesellschaft dar. Dieser habe somit im Angebot der Bestbieterin nicht enthalten sein können. Was hier von der Bestbieterin zusätzlich bei der Teststellung gezeigt worden sei, sei der Ablauf und die Umsetzung laut Anforderung aus dem Leistungsgegenstand Punkt 4.1 Beratung-, Entwicklungs- und Implementierungsleistungen. Der wesentliche Unterschied in der Bewertung der Antragstellerin und der Bestbieterin bestehe darin, dass die Bestbieterin die im Zuge der Teststellung gezeigten Aktionssetzungen nicht nur verbal vorgetragen und mit einer schriftlichen Präsentation unterlegt habe, sondern die von der Auftraggeberin bewerteten Aktionssetzungen mit den angebotenen Systemen und Tools, die von der Bestbieterin im Zuge der Teststellung zu Verfügung gestellt wurden, auch live vorgeführt worden seien. Zum Beweis legte die Auftraggeberin ein handschriftliches Protokoll vom 09.10.2018 zur Teststellung der Antragstellerin sowie ein ergänzendes Gedächtnisprotokoll vor.

  1. Am 22.01.2020 übermittelte die Antragstellerin eine weitere Stellungnahme. Demnach sei die Vorgehensweise der Auftraggeberin bei der Teststellung im Hinblick auf die Prüfung eines use-case bei der Bestbieterin intransparent und diskriminierend. Hätte auch die Antragstellerin erfahren, welche Aktionen sie hätte setzen müssen, um die volle Punkteanzahl zu erreichen, hätte sie die entsprechenden Funktionen natürlich gezeigt. Die Ausscheidenentscheidung sei daher auch aus diesem Grund rechtswidrig. Überdies sei offenbar im Rahmen der Teststellung überhaupt kein Dokument, das die Vorgänge im Rahmen der Teststellung dokumentiere, angefertigt worden. Im Übrigen nahm die Antragstellerin erneut unter Bezugnahme auf die von der Auftraggeberin ergänzend vorgelegten Aufzeichnungen zur Teststellung auf einzelne Aktionssetzungen Bezug, welche Ihres Erachtens eine Punktevergabe nach sich ziehen hätten müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen, der bezugnehmenden Beilagen, der vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2019 wird folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt: Auftraggeberin ist die ÖBB-Business Competence Center GmbH (ÖBB BCC-GmbH). Diese steht zu 100% im Eigentum der Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft (ÖBB- Holding AG) und ist ua für sämtliche Einkaufsagenden des ÖBB-Konzerns zentral zuständig. Im Juli 2017 schrieb sie die verfahrensgegenständliche Leistung "MEDOS - Managed e-Document and Output Service Aktenzeichen: BCC-512-ProVia IC 9281" in einem Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb mit dem Ziel des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer für eine achtjährige Laufzeit im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip in zwei Losen aus (CPV-Code: 30232100). Leistungsgegenstand bilden die Zurverfügungstellung von Druckern in unterschiedlichen Geräteklassen sowie die Bewirtschaftung, Wartung und Erbringung von Beratungs-Entwicklungs- und Implementierungsdienstleistungen (Punkt 1 der Anlage 3 zur Aufforderung zur Angebotsabgabe - Leistungsgegenstand "MEDOS" Los 1). Die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 13.06.2018 blieben unangefochten. Die Antragstellerin beteiligte sich an diesem Vergabeverfahren mit der Legung eines Angebotes zu Los
  3. Die Ausschreibungsunterlagen lauten auszugsweise: Aufforderung zur Angebotsabgabe: "
  4. Ausschreibungsunterlagen 3.1 Die Ausschreibungsunterlagen bestehen aus den folgenden Teilen, die in der angeführten Reihenfolge gelten: -Strichaufzählung Die gegenständliche "Aufforderung zur Angebotsabgabe"; -Strichaufzählung [...] -Strichaufzählung Anlage 3 - Leistungsgegenstand MEDOS LOS 1 -Strichaufzählung Anlage 3a - Mindestanforderungskatalog Geräteklassen Los1 -Strichaufzählung Anlage 3b - Mindestanforderungskatalog Systeme -Strichaufzählung Anlage 3c - Mindestanforderungskatalog DCM -Strichaufzählung [...] -Strichaufzählung Anlage 9 - Bewertungsschema MEDOS LOS 1 -Strichaufzählung Anlage 9a - Bewertung Security Konzept -Strichaufzählung Anlage 9b - Bewertung Betriebs Effizienz -Strichaufzählung Anlage 9c - Bewertung mündliche Präsentation Konzept -Strichaufzählung [...] [...]
  5. Informationsübermittlung, Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen, Sprache 5.1 Jeder Informationsaustausch zwischen Bieter und Auftraggeber hat bevorzugt über die Ausschreibungsplattform PROVIA online und nur in Ausnahmefällen per Telefax oder per E-Mail zu erfolgen. [...]
  6. Form und Inhalte der Angebote [...] 8.2.2 Der AN muss im Zuge der Angebotserstellung ein Konzept erstellen, welches auf Vollständigkeit wert legt, d.h. alle geforderten Leistungsinhalte abdeckt. Es muss effektiv sein, es ist klar ersichtlich wie die Erreichung der thematischen Zielsetzungen erfolgt. Das Konzept muss effizient sein, damit die durch den AG gewünschte Schonung personeller, finanzieller und infrastruktureller Ressourcen sichergestellt werden kann. Dabei ist eine klare und verständliche Darstellung zu wählen. Die Wahl der Vorgehensweisen und von Prozessen einfach nachvollziehbar ist. In dem Konzept stellen die folgenden Themen Schwerpunkte dar, welche vom AG laut Vorgaben im Bewertungsschema (Anlage 9) beurteilt und bewertet werden. Diese Schwerpunkte sind: Energieeffizienz Der AG ist auf Grund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet den Stromverbrauch der zukünftigen Gerätelandschaft so gering wie möglich zu halten. Daher ist im Konzept darzustellen, dass es einen einstellbaren Energiesparbetrieb gibt, welche Möglichkeiten der Einstellung vorhanden sind und wie der AG den größten möglichen Nutzen davon haben kann. Weiter werden im Zuge der Teststellung die in den Datenblättern gemachten Angaben zum Stromverbrauch geprüft. Security-Konzept Es ist vom AN darzustellen, wie die vom AG geforderten Vorgaben und Funktionen (siehe Mindestanforderungskatalog Anlage 3a/3b) erfüllt werden und Vorschläge zu machen, wie der AG dieses Thema in Zukunft handhaben soll. Im Speziellen ist im Konzept darzulegen, wie die Überwachung der Einstellungen bei der eingesetzten Geräteflotte erfolgt, Reports erstellt werden und welche Möglichkeiten geboten werden, die vom AG festgelegten Default Einstellungen automatisiert wieder herzustellen. Umgang mit Datenschutz und Datenlöschung Im Vernichtungsprotokoll für Datenträger sind zumindest folgende Informationen anzuführen: Datenträger ID zugeordnetes Gerät Datum der Vernichtung Ort der Vernichtung Wer hat die Vernichtung durchgeführt Prozesse zur Behebung von Sicherheitsrisiken (Kommunikation und Vorgehensweise) Hersteller ist verpflichtet uns Sicherheitsschwachstellen umgehend zu melden Konzept wie das Einspielen von Malware verhindert wird Konzept zur sicheren Applikationsentwicklung: z. B. ÖNORM 7700 oder gleichwertig Konzept: Wie verhält sich ein Gerät, wenn es neu ins Netzwerk kommt? Konzept: Welches Betriebssystem läuft auf dem Gerät? Sicherheit vom Betriebssystem darstellen Logfiles (zentrale Auswertung) Betriebseffizienz Die Schwerpunkte des AG liegen in diesem Punkt bei einem möglichst hohen Automatisierungsgrad bei Prozessen, Abläufen, Datenverarbeitung, Instandhaltung, Wartung, Versorgung mit Verbrauchs- und Verschleißmaterialien und Monitoring der eingesetzten Gerätelandschaft. Dafür müssen so wenig wie möglich an Systemen und Tools zum Einsatz kommen, um die Anzahl von Servern und Datenbanken auf Seiten des AG so gering wie möglich zu halten. Der AG stellt als Detailinformation einen aktuellen Inbetriebnahme Ablauf zur Verfügung (Anlage 3d/3e), welcher die Ausgangslage beschreibt. Zusätzlich wird das aktuelle Übersichtsschaltbild der beim AG bestehenden "Print Infrastruktur" zur Verfügung gestellt (Anlage 3f/3g). Hier erwartet sich der AG eine deutliche Reduktion der derzeit eingesetzten Server (Anlage 3h) und Datenbanken. Weiter muss im Konzept ersichtlich sein, wie das geforderte zentrale und per remote durch zu führende Firmware Management der eingesetzten Gerätelandschaft umgesetzt werden kann. Dies gilt ebenso für die zentral und per remote durchzuführende Konfiguration der eingesetzten Geräte. hoher Automatisierungsgrad bei Prozessen und Abläufen Instandhaltung und Wartung Versorgung mit Verbrauchs- und Verschleißmaterialien Monitoring der eingesetzten Gerätelandschaft und Flottenmanagement Firmware Management per remote Gerätekonfiguration und Einstellungen per remote automatischer Datenaustausch zwischen den eingesetzten Systemen und Tools Fernsteuerbarkeit und Fernbeobachtung der Geräte durch das Servicepersonal Übertragen und Anzeigen von Informationen auf dem Gerätedisplay Außerdem müssen Lösungsvorschläge durch den AN zu den folgenden Themen erfolgen: Vorschlag zur möglichen Anpassung der beim AG aktuell gültigen Print Policy (Anlage 12) auf Grund der vom AN im Konzept gemachten Lösungsvorschläge. Vorschlag zur Anpassung der Betriebsverantwortung unter Anlage 3, Punkt 4.5 Betriebsführung durch den AN. Vorschlag zur Übernahme von Dienstleistungen (z.B. IMAC-D) durch den AN Vorschlag zur Internationalisierung aller angebotenen Leistungen für den AG. Damit ist gemeint, dass der AN darstellt wie die in Österreich angebotenen Leistungen wie unter Anlage 3, Punkt 3.3 gefordert erbringen wird. Vorschlag zu Verrechnungsmodellen und Zahlungsbedingungen zum Vorteil für den AG (z.B. Prozessvereinfachung, Automatisierung, etc.). Vorschlag für ein Change Management für die Umsetzung der angebotenen Managed Print Services (z.B. Kommunikationsmaßnahmen, Begleitmaßnahmen während der Umsetzung, etc.). Vorschlag zu Qualitätssicherungsmaßnahmen (z.B. Reporting, Flottenmanagement, etc.) der angebotenen Managed Print Services (MPS). Mündliche Präsentation des Konzeptes Das durch den AN erstellte Konzept muss in Form einer Präsentation nach inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben (sh. Anlage 9) des AG vorgestellt werden. Dabei müssen ausgewählte Personen des Schlüsselpersonals (siehe Anlage 10 Schlüsselpersonal) zur Erfüllung der Mindestanforderungen genannten Personen zwingend eingesetzt werden. Im speziellen muss bei der Präsentation auch auf das Thema Internationalisierung eingegangen werden. Der detaillierte Ablauf und die zur Anwendung kommenden Bewertungskriterien sind in der Anlage 9 (Bewertungsschema) und Anlage 9c (Jurybewertungsbogen) beschrieben. [...]
  7. Ablauf des Verhandlungsverfahrens 14.1 [...] 14.2 Der Auftraggeber behält sich vor, im Verlauf des Verfahrens eine oder mehrere vorangekündigte short-listing Runden (Verringerung der Anzahl der Angebote an Hand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien) durchzuführen. Es ist insbesondere geplant, nach der Erstangebotsrunde eine shortlisting-Runde durchzuführen; diese erfolgt ausschließlich anhand des Zuschlagskriteriums Technik, Performance, Qualität (Anlage 9). Shortgelistet werden in dieser Runde jene Bieter, die zumindest 67 % der Bewertungspunkte des bestgereihten Bieters erreichen. [...] 14.4 [...] Voraussichtlicher Ablauf: -Strichaufzählung Erste technische Angebotsrunde mit Abgabe aller unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. geforderten Unterlagen -Strichaufzählung Formale Angebotsprüfung -Strichaufzählung Mögliches technisches Aufklärungsgespräch mit allen im Verfahren verbliebenen Bietern -Strichaufzählung Einladung zur Teststellung ( Feststellung der Erfüllung der Mindestanforderungen und Ermittlung der Zusatzpunkte) und Aufforderung zur mündlichen Konzeptpräsentation -Strichaufzählung Short-listing anhand des Zuschlagskriteriums Technik, Performance, Qualität -Strichaufzählung Aufforderung zur kommerziellen Angebotsabgabe -Strichaufzählung Einladung zur ersten mündlichen Verhandlungsrunde der im Verfahren verbliebenen Bieter -Strichaufzählung Weitere Angebotsrunden nach Bedarf -Strichaufzählung Mögliches Short-listing -Strichaufzählung Aufforderung zur Schlussrunde
  8. Zuschlagskriterien Der Zuschlag wird dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot (Bestbieterprinzip) erteilt (Bestangebot). Die Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebots für den Zuschlag erfolgt aufgrund der in der Schlussrunde abgegebenen Letztangebote anhand der in "Anlage 9 Bewertungsschema" angeführten Zuschlagskriterien. [...]" Anlage 9 zur Aufforderung zur Angebotsabgabe - Bewertungssschema Los 1: "2 Zuschlagskriterien Qualitativ hochwertige Ergebnisse und Arbeiten sind dem Auftraggeber für das Gesamtvorhaben wichtig. Die Vergabe der Rahmenvereinbarung erfolgt nach dem Bestbieterprinzip ("technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot"), wobei die Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebots (Bestbieters) nach folgenden Kriterien und Methoden erfolgt: Die zu vergebenen Punkte sind unterschiedlich, das Verhältnis bleibt gleich. Zuschlagskriterium "Preis": 60% (maximal 600 Punkte) Zuschlagskriterium "Technik, Performance, Qualität": 40% (maximal 400 Punkte): Die Qualitätsbewertung erfolgt nach den in Punkt 3 dieses Dokuments angeführten Subkriterien. Die maximal erreichbare Punkteanzahl (maximale Gesamtpunkteanzahl) beträgt somit 1.000 Punkte. Das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot für den Zuschlag ist jenes Angebot, das die höchste Gesamtpunkteanzahl erreicht. Die jeweilige Gesamtpunkteanzahl eines Angebots ergibt sich aus der Addition der jeweils im Zuschlagkriterium "Preis" und Zuschlagkriterium "Technik, Performance, Qualität" erreichten Punkte. Die Vergabe der Punkte im Zuschlagkriterium "Preis" ist im Punkt 3, die Vergabe der Punkte im Zuschlagkriterium "Technik, Performance, Qualität" in Punkt 4 geregelt. Im Falle eines Punktegleichstands wird jener Bieter mit der höheren Punkteanzahl für die "Technik, Performance, Qualität" vorgereiht. [...] 4 Zuschlagskriterium "Technik, Performance, Qualität" Die maximal erreichbare Punkteanzahl für das Zuschlagskriterium "Technik, Performance, Qualität" beträgt 400 Punkte. Die Gesamtanzahl der vom jeweiligen Angebot erreichten Bewertungspunkte ergibt sich aus der Addition der jeweils erreichten Punkte im jeweiligen Subkriterium. Punkte= (WA*P)/N Punkte ... zu vergebende Punkte im Zuschlagskriterium "Technik, Performance, Qualität" für das zu bewertende Angebot N ... Bewertungspunkte des Angebots mit den meisten Bewertungspunkten aller eingereichten Angebote P ... höchste zu vergebende Punkteanzahl (400 Punkte) WA ... erreichte Bewertungspunkte des zu bewertenden Angebots Das Angebot mit den meisten Bewertungspunkten aller eingereichten Angebote erhält die höchste zu vergebende Punkteanzahl (400 Punkte). Insgesamt können 40.000 Bewertungspunkte aus den Subkriterien erreicht werden. Die Ermittlung der Bewertungspunkte WA für das Zuschlagskriterium "Technik, Performance, Qualität" erfolgt aufgrund folgender Formel: WA= N1+N2+N3+N4+N5 WA ... zu vergebende Bewertungspunkte im Zuschlagskriterium "Technik, Performance, Qualität" für das zu bewertende Angebot Das Zuschlagskriterium "Technik, Performance, Qualität" (100%) besteht aus folgenden Subkriterien, mit folgender Gewichtung: N1 ... Summe der Bewertungspunkte aus dem Subkriterium "SOLL-Kriterien" (10%) N2 ... Summe der Bewertungspunkte aus dem Subkriterium "Energie-Effizienz" (20%) N3 ... Summe der Bewertungspunkte aus dem Subkriterium "Security-Konzept" (25%) N4 ... Summe der Bewertungspunkte aus dem Subkriterium "Betriebs-Effizienz" (25%) N5 ... Summe der Bewertungspunkte aus dem Subkriterium "Mündliche Präsentation Konzept" (20%) 4.1 Hinweis zu "MUSS-Kriterien" Bei allen "MUSS-Kriterien" handelt es sich um Mindestanforderungen. Alle MUSS-Kriterien sind in den Mindestanforderungskatalogen (Anlage 3a, 3b, 3c) als "MUSS-Kriterien" angeführt und sind vom Bieter entsprechend den dort gemachten Vorgaben zu beantworten. Das Nichterfüllen auch nur eines "MUSS-Kriteriums" (nach Definitivstellung) führt zum Ausscheiden des betroffenen Angebots aus dem Vergabeverfahren. Für "MUSS-Kriterien" werden KEINE Bewertungspunkte vergeben. 4.3 Subkriterium "SOLL-Kriterien" - (4.000 Bewertungspunkte) 10% Die "SOLL-Kriterien" dienen dem technischen Vergleich der eingereichten Angebote. Die in den einzelnen Bewertungskriterien jeweils erreichbaren Zusatzpunkte sind in den Mindestanforderungskatalogen (Anlage 3a, 3b, 3c) und Testprotokollen der jeweiligen Geräteklasse 1 bis 8 (Anlage 9d), als auch im Testprotokoll Systeme (Anlage 9e) gesondert ausgewiesen. Die Bewertungskriterien sind vom Bieter entsprechend den dort gemachten Vorgaben zu beantworten. Werden zu einem Bewertungskriterium keine, unzureichende oder falsche Angaben gemacht, werden 0 Zusatzpunkte vergeben. Die Gesamtanzahl der vom jeweiligen Angebot erreichten Zusatzpunkte ergibt sich aus der Addition der jeweils erreichten Punkte. Es können zusammen maximal 324 Zusatzpunkte erreicht werden. Die Ermittlung des Teilergebnisses N1 im Subkriterium "SOLL-Kriterien" erfolgt wie nachstehend angeführt: N1= (N*P)/WA N1 ... Summe der Bewertungspunkte im Subkriterium "SOLL-Kriterien" für das zu bewertende Angebot N ... Gesamtanzahl erreichter Zusatzpunkte des Angebots mit den am meisten erreichten Zusatzpunkten aller eingereichten Angebote P ... höchste zu vergebende Anzahl Bewertungspunkte (4.000) WA ... Gesamtanzahl erreichter Zusatzpunkte des zu bewertenden Angebots Das Angebot mit den am meisten erreichten Zusatzpunkten aller eingereichten Angebote erhält die höchste zu vergebende Anzahl an Bewertungspunkten (4.000 Punkte). Für das Subkriterium "SOLL-Kriterien" werden maximal 4.000 Bewertungspunkte vergeben. 4.3 Subkriterium "Energie-Effizienz" - (8.000 Bewertungspunkte) 20% [...] Zur Bewertung der Stromkosten werden die Messergebnisse pro getesteter Geräteklasse zunächst mit 30 multipliziert (Hochrechnung auf Monat) und anschließend mit 12 (Hochrechnung auf ein Jahr) multipliziert. Anschließend wird der ermittelte Wert mit dem Kostenfaktor von € 0,19 pro kWh multipliziert. Die getesteten Geräte stellen einen prognostizierten Anteil an der Gesamtmenge von 52,00% da. Zur Ermittlung des Bewertungspreises werden die Gesamtkosten daher durch 0,5200 dividiert (Hochrechnung auf die Gesamte Flotte). Die Ermittlung des Teilergebnisses N2 im Subkriterium "Energie-Effizienz" erfolgt wie nachstehend angeführt: N2= (N*P)/WA N2 ... Summe der Bewertungspunkte im Subkriterium "Energie-Effizienz" für das zu bewertende Angebot N ... Stromkosten des Angebots mit den niedrigsten ermittelten Stromkosten aller eingereichten Angebote P ... höchste zu vergebende Punkteanzahl (8.000) WA ... ermittelte Stromkosten des zu bewertenden Angebots Das Angebot mit den niedrigsten ermittelten Stromkosten aller eingereichten Angebote erhält die höchste zu vergebende Punkteanzahl (8.000 Punkte). Für das Subkriterium "Energie-Effizienz" werden maximal 8.000 Bewertungspunkte vergeben. 4.4 Subkriterium "Security-Konzept" - (10.000 Bewertungspunkte) 25% Überprüfung und Bewertung des Security - Konzept Es wird das vom AN erstellte Security - Konzept einerseits durch eine Expertenkommission des AG im Rahmen der "Mündlichen Konzept Präsentation" bewertet (siehe Punkt 4.6), andererseits werden im Zuge der Teststellung die vom AN gemachten Angaben zu den Mindestanforderungen geprüft, als auch die vom AN im Security-Konzept gemachten Lösungsvorschläge bewertet. Die detaillierte Punktevergabe ist in der Anlage 9a ersichtlich. Die Ermittlung des Teilergebnisses N3 im Subkriterium "Security-Konzept" erfolgt wie nachstehend angeführt: N3= (N*P)/WA N3 ... Summe der Bewertungspunkte im Subkriterium "Security-Konzept" für das zu bewertende Angebot N ... Gesamtanzahl erreichter Punkte des Angebots mit den am meisten erreichten Punkten aller eingereichten Angebote P ... höchste zu vergebende Anzahl Bewertungspunkte (10.000) WA ... Gesamtanzahl erreichter Punkte des zu bewertenden Angebots Das Angebot mit den am meisten erreichten Punkten aller eingereichten Angebote erhält die höchste zu vergebende Anzahl an Bewertungspunkten (10.000 Punkte). Für das Subkriterium "Security-Konzept" werden maximal 10.000 Bewertungspunkte vergeben. 4.5 Subkriterium "Betriebs-Effizienz" - (10.000 Bewertungspunkte) 25% Überprüfung und Bewertung der Betriebs - Effizienz Es wird das vom AN erstellte Betriebs - Effizienz Konzept einerseits durch eine Expertenkommission des AG im Rahmen der "Mündlichen Konzept Präsentation" bewertet (siehe Punkt 4.6), andererseits werden im Zuge der Teststellung die vom AN im Betriebs - Effizienz Konzept gemachten Lösungsvorschläge überprüft. Die detaillierte Punktevergabe ist in der Anlage 9b ersichtlich. Die in Anlage 9b in der Zelle 21C verwendete Formel, zur Ermittlung der erreichten Punkte, geht von der derzeitigen Anzahl an Servern von 47 Stück beim AG (siehe Anlage 3h) aus. Je mehr Server, in dem durch den AN vorgelegten Lösungsvorschlag als Teil des Betriebs - Effizienz Konzept, eingespart werden können, desto mehr Punkte können erreicht werden. Punkte= (NS*100)/47*10 NS ... Gesamtanzahl der eingesparten Server (max. 47) des zu bewertenden Angebots P ... zu vergebende Punkte (1.000) 47 ... Gesamtanzahl der beim AG im Einsatz befindliche Server Die Ermittlung des Teilergebnisses N4 im Subkriterium "Betriebs-Effizienz" erfolgt wie nachstehend angeführt: N4= (N*P)/WA N4 ... Summe der Bewertungspunkte im Subkriterium "Betriebs-Effizienz" für das zu bewertende Angebot N ... Gesamtanzahl erreichter Punkte des Angebots mit den am meisten erreichten Punkten aller eingereichten Angebote P ... höchste zu vergebende Anzahl Bewertungspunkte (10.000) WA ... Gesamtanzahl erreichter Punkte des zu bewertenden Angebots Das Angebot mit den am meisten erreichten Punkten aller eingereichten Angebote erhält die höchste zu vergebende Anzahl an Bewertungspunkten (10.000 Punkte). Für das Subkriterium "Betriebs-Effizienz" werden maximal 10.000 Bewertungspunkte vergeben. 4.6 Subkriterium "Mündliche Präsentation Konzept" - (8.000 Bewertungspunkte) 20% Überprüfung und Bewertung der mündlichen Präsentation Es wird die vom AN durchzuführende Präsentation durch eine Expertenkommission des AG im Rahmen der "Mündlichen Konzept Präsentation" bewertet. Die detaillierte Punktevergabe ist in den Anlagen 9a, 9b, 9c ersichtlich. Besondere Berücksichtigung finden dabei Professionalität, Innovationsfreudigkeit, Erfahrung und Umsetzungsstärke. Die Bieter haben nach schriftlicher Aufforderung zum Jurybewertungstag, sich mit jenem Team einzufinden, dass auch im Zuge des Vertragslebens zur Verfügung stehen wird. Das folgende Schlüsselpersonal, der Projektmanager, der Solutionarchitect und der Service Delivery Manager müssen auf jeden Fall anwesend und Maßgeblich an der Präsentation beteiligt sein. Alle Bieter werden diesbezüglich Einladungen erhalten, in welcher eine genaue Zeit-, Ortsangabe und Agenda inklusive Zeitvorgaben für die Jurybewertung definiert sein wird. Sollte ein Bieter zu dem vereinbarten Termin nicht einhalten, nicht alle Themen und Punkte ausreichend behandeln oder erfüllen können, wird die Jury des AG dies in der Punktebewertung hinsichtlich des nicht erfüllten Themas als Nichterfüllung ohne Punkte bewerten. Des Weiteren hat der Bieter während des Jurybewertungstag die Bereitstellung der oben geforderten Personengruppe vor Ort zu gewährleisten. Die Kosten dafür trägt alleine der Bieter. Die Ermittlung des Teilergebnisses N5 im Subkriterium "Mündliche Präsentation Konzept" erfolgt wie nachstehend angeführt: N5= (N*P)/WA N5 ... Summe der Bewertungspunkte im Subkriterium "Mündliche Präsentation Konzept" für das zu bewertende Angebot N ... Gesamtanzahl erreichter Punkte des Angebots mit den am meisten erreichten Punkten aller eingereichten Angebote P ... höchste zu vergebende Anzahl Bewertungspunkte (8.000) WA ... Gesamtanzahl erreichter Punkte des zu bewertenden Angebots Das Angebot mit den am meisten erreichten Punkten aller eingereichten Angebote erhält die höchste zu vergebende Anzahl an Bewertungspunkten (8.000 Punkte). Für das Subkriterium "Mündliche Präsentation Konzept" werden maximal 8.000 Bewertungspunkte vergeben. 5 Die Teststellung Die Durchführung der Teststellung wird mit allen im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern vorgenommen. Nach durchgeführter Teststellung ist ein Austausch der angebotenen und getesteten Geräte in weiteren Angeboten nicht mehr zulässig. Diese Testgeräte müssen in allen Kriterien sowohl dem technischen Angebot, als auch den im kommerziellen Angebot genannten Geräten pro Geräteklasse entsprechen. Der ÖBB ist für die Durchführung von Tests unentgeltlich ein Testgerät pro Geräteklasse mit allen für den Test betriebsnotwendigen Komponenten zur Verfügung zu stellen. Der Bieter hat auf Aufforderung durch den Auftraggeber in den Geschäftsräumen des Auftraggebers binnen 5 Arbeitstagen die Testgeräte zur Verfügung zu stellen. Für die Einlieferung der Testgeräte und die Testdurchführung geben die ÖBB dem Bieter einen verbindlichen Ansprechpartner bekannt. Bei der gesamten Testdurchführung muss mindestens ein verantwortlicher Techniker des Bieters auf Kosten des Bieters für Fragebeantwortungen, Testaufbau und Testsupport zur Verfügung stehen. Die Testgeräte sind durch den Bieter vollständig und betriebsbereit zur Verfügung zu stellen. Sollten zum ersten Testtag für den Test betriebsnotwendige Komponenten fehlen oder ein falsches oder defektes Testgerät eingeliefert werden, sind die fehlenden Komponenten bzw. ein funktionstüchtiges Testgerät innerhalb von 3 Arbeitstagen vollständig nachzuliefern. Die Nichteinhaltung dieser Frist führt zum Ausscheiden des Bieters. Die Testdauer beginnt an dem der vollständigen Nachlieferung folgenden Arbeitstag. Mit den Testgeräten werden Tests mehrfach durchgeführt, wobei sämtliche Testkriterien in den Testprotokollen (Anlage 3b 3c, 3d, 3e) enthalten sind. Durch diese Tests werden alle Angaben zu den Kriterien (MUSS/SOLL) verifiziert und damit auch die Anzahl der Zusatzpunkte bestätigt. Der Fortschritt der Teststellung wird kontinuierlich (sinnvoller Zeitraum) an die Bieter in einer Besprechung kommuniziert und dokumentiert. Sollten während der Teststellung Mängel (Nichterfüllung von technischen Anforderungen) auftreten, bekommt der Bieter die Möglichkeit innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe von Seiten des AG diese zu verbessern. Sollte das neu eingereichte Produkt bzw. die Produkte nach dieser Frist weiterhin Mängel aufweisen, so führt dies zwingend zum Ausscheiden aus dem Verhandlungsverfahren." Anlage 9a - Bewertung Security Konzept: Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Anlage 9b - Bewertung Betriebs Effizienz: Vom 27.09.2018 bis 09.10.2018 wurde bei den Testgeräten der Antragstellerin und der Bestbieterin die Teststellung durchgeführt. Detailvorstellungen von use-cases zum Thema Betriebseffizienz und Security wurden jeweils für den 09.10.2018 in Aussicht genommen. Die Präsentation der Konzepte fand bei der Antragstellerin am 25.09.2018 und bei der Bestbieterin am 26.09.2018 statt. Die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Technik, Performance, Qualität" ergab folgendes Ergebnis:
  9. Bewertung der Bestbieterin Die Bestbieterin erhielt in Summe 39414 Bewertungspunkte. In den Subkriterien "Energie-Effizienz", "Security-Konzept", "Betriebs-Effizienz" und "Mündliche Präsentation Konzept" erhielt sie jeweils die maximal erreichbaren Punkte. Zur Bewertung der Teststellung: Im Bewertungsbogen "Security-Konzept", Anlage 9a, findet sich beim Bewertungskriterium "Im Lösungsvorschlag beinhaltete Systeme und Tools können im Zuge der Teststellung umgesetzt, implementiert und betrieben werden" unter der Rubrik "Bemerkungen" folgende Begründung für die Vergabe der maximal in diesem Bewertungskriterium erreichbaren Punkte (ungewichtet 1200 Punkte): "1.) XXXX Security Manager gezeigt, konfiguriert und automatische Wiederherstellung der Standardkonfiguration nach unerwünschter Änderung der Gerätekonfiguration vorgeführt."1.) römisch 40 Security Manager gezeigt, konfiguriert und automatische Wiederherstellung der Standardkonfiguration nach unerwünschter Änderung der Gerätekonfiguration vorgeführt. 2.) Automatisiertes Zertifikatsmanagement erklärt und gezeigt 3.) Security- bzw. Compliancereports mit gewünschten Parametern konfiguriert und wurde danach zeitgesteuert, automatisch vom Tool versendet 4.) Die gesamte gezeigte Funktionalität wurde mit einem Tool realisiert!" Im Bewertungsbogen "Betriebs Effizienz", Anlage 9b, findet sich beim Bewertungskriterium "Im Lösungsvorschlag beinhaltete Systeme und Tools können im Zuge der Teststellung umgesetzt, implementiert und betrieben werden" unter der Rubrik "Bemerkungen" folgende Begründung für die Vergabe der maximal in diesem Bewertungskriterium erreichbaren Punkte (ungewichtet 1200 Punkte): "1.) Während der Teststellungsphase wurde XXXX für die Gerätekonfiguration, Firmwareupdate usw. herangezogen. Erklärt wurde wie XXXX mit dem davor gezeigten XXXX Security Manager kombiniert werden kann, um eine effiziente Verwaltung der Geräteflotte zu erreichen."1.) Während der Teststellungsphase wurde römisch 40 für die Gerätekonfiguration, Firmwareupdate usw. herangezogen. Erklärt wurde wie römisch 40 mit dem davor gezeigten römisch 40 Security Manager kombiniert werden kann, um eine effiziente Verwaltung der Geräteflotte zu erreichen. 2.) Vorstellung von XXXX ! über einen für die Teststellung eingerichteten Onlinezugang im Livesystem des Bieters. Erklärung und Vorführung aller Ausschreibungsrelevanten Funktionen. Realisierung des geforderten Bestellportales erfolgte ebenso über XXXX !2.) Vorstellung von römisch 40 ! über einen für die Teststellung eingerichteten Onlinezugang im Livesystem des Bieters. Erklärung und Vorführung aller Ausschreibungsrelevanten Funktionen. Realisierung des geforderten Bestellportales erfolgte ebenso über römisch 40 ! 3.) Vorführung und Livekonfiguration von Anforderungen des AG in der Teststellungsinstallation der DCM. Basisfunktionen laut Anforderung aus dem Mindestanforderungskatalog 3b (Middelware) konfiguriert und vorgeführt (wurde protokolliert). -> einzigartig!!! 4.) Während der Teststellungsphase wurde XXXX zur Autentifizierung verwendet und XXXX genutzt"4.) Während der Teststellungsphase wurde römisch 40 zur Autentifizierung verwendet und römisch 40 genutzt"
  10. Bewertung der Antragstellerin: Die Antragstellerin erhielt in Summe 25821 Bewertungspunkte. Im Subkriterium "SOLL-Kriterien" erhielt sie die maximal erreichbaren Punkte. Zur Bewertung der Teststellung: Im Bewertungsbogen "Security-Konzept", Anlage 9a, findet sich beim Bewertungskriterium "Im Lösungsvorschlag beinhaltete Systeme und Tools können im Zuge der Teststellung umgesetzt, implementiert und betrieben werden" unter der Rubrik "Bemerkungen" folgende Begründung für die Punktevergabe (ungewichtet 300 Punkte): "1.) Automatisiertes Zertifikatsmanagement erklärt und gezeigt Anmerkungen: Aufgrund der gemischten Hardware ( XXXX ) mussten mind. 2 unterschiedliche Tools herangezogen werden.Aufgrund der gemischten Hardware ( römisch 40 ) mussten mind. 2 unterschiedliche Tools herangezogen werden. Für die getesteten XXXX geräte konnte kein serverbasiertes Überwachungstool für eine automatisierte Wiederherstellung von Gerätestandardkonfigurationen gezeigt werden.Für die getesteten römisch 40 geräte konnte kein serverbasiertes Überwachungstool für eine automatisierte Wiederherstellung von Gerätestandardkonfigurationen gezeigt werden. Für die getesteten XXXX Geräte wird der XXXX Security Manager angeboten, dieser wurde in der Teststellung nicht gezeigt.Für die getesteten römisch 40 Geräte wird der römisch 40 Security Manager angeboten, dieser wurde in der Teststellung nicht gezeigt. Im Zuge der Teststellungen wurden weder Security- noch Compliancereports mit gewünschten Parametern konfiguriert und danach zeitgesteuert, automatisch über die Tools versendet" Im Bewertungsbogen "Betriebs Effizienz", Anlage 9b, findet sich beim Bewertungskriterium "Im Lösungsvorschlag beinhaltete Systeme und Tools können im Zuge der Teststellung umgesetzt, implementiert und betrieben werden" unter der Rubrik "Bemerkungen" folgende Begründung für die Punktevergabe (ungewichtet 300 Punkte): "1.) Während der Teststellungsphase wurde XXXX im vollen Funktionsumfang zur Autentifizierung verwendet und XXXX genutzt"1.) Während der Teststellungsphase wurde römisch 40 im vollen Funktionsumfang zur Autentifizierung verwendet und römisch 40 genutzt Anmerkungen: Das angebotene DCM System wurde im Zuge der Teststellung mit einer herkömmlichen Demoversion gezeigt (Anforderungen des AG konnten damit nicht realisiert werden) Aufgrund der gemischten Hardware ( XXXX ) mussten 2 unterschiedliche Tools (FlottenMgmt) zur HW-Konfiguration herangezogen werden.Aufgrund der gemischten Hardware ( römisch 40 ) mussten 2 unterschiedliche Tools (FlottenMgmt) zur HW-Konfiguration herangezogen werden. Ein bereits auf die Anforderungen des AG konfiguriertes Bestellportal, Maintenancetool wurde während der Teststellung nicht gezeigt" Über die Anmerkungen in den Bewertungsbögen (Anlage 9a und 9b) hinausgehende Aufzeichnungen betreffend die Vorgänge im Rahmen der Teststellung und betreffend die Ergebnisse der Teststellung im Hinblick auf die Bewertung der Lösungsvorschläge in den Konzepten beinhalten die Unterlagen des Vergabeverfahrens nicht. Der zeitliche Ablauf der Teststellung wird im Rahmen von sog. Jour-fixe-Protokollen dokumentiert (E-Mail-Korrespondenz). Während der Durchführung der Teststellung bei den Geräten der Bestbieterin wurde im Rahmen der Detailvorstellung von use-cases zu den Themen Security und Betriebseffizienz von der bestgereihten Bieterin vorgeschlagen, einen bestimmten use-case zu demonstrieren. Um diesen Anwendungsfall zeigen zu können, wurde das im Lösungsvorschlag dieser Bieterin beinhaltete und von ihr zur Erfüllung der Mindestanforderungen angebotene System nachträglich im Zuge der Teststellung ergänzend programmiert bzw konfiguriert. Der betreffende use-case ist im Konzept der Bestbieterin nicht beschrieben und ist nicht Gegenstand der im Konzept zu machenden Lösungsvorschläge. Die Auftraggeberin bewertete diese Aktionssetzung mit 300 (ungewichteten) Punkten und führte begründend aus: "Vorführung und Livekonfiguration von Anforderungen des AG in der Teststellungsinstallation der DCM. Basisfunktionen laut Anforderung aus dem Mindestanforderungskatalog 3b (Middelware) konfiguriert und vorgeführt (wurde protokolliert). -> einzigartig!!!". Es kann nicht festgestellt werden, auf welche weiteren, von der Auftraggeberin bewerteten Aktionssetzungen diese Vorgehensweise im Zuge der Teststellung in ähnlicher Weise zutrifft. Am 31.10.2019 wurde der Antragstellerin über die elektronische Beschaffungsplattform www.provia.at mitgeteilt, dass ihr Angebot vom 03.08.2018 in Los 1 nicht weiter berücksichtigt werden könne.

den einschlägigen Vorschriften des Bundesvergabegesetzes (§ 302 Abs1 Z 5 BVergG 2018) sei das Angebot als den Ausschreibungsbestimmungen widersprechend auszuscheiden, da das Angebot nicht die notwendigen Bewertungspunkte erhalten habe, um die 67% Hürde

der Festlegung unter Punkt 14.2 zu schaffen. Das Angebot der Antragstellerin habe für das Los 1 nach der detaillierten Bewertung vom 22.10.2019 in Summe 25821 Bewertungspunkte erreicht. Ein Angebot eines anderen Bieters habe hingegen in Summe 39414 Bewertungspunkte erreicht. Daher wären nach der eindeutigen Festlegung mindestens 26407 Bewertungspunkte zu erreichen gewesen, um die geforderten 67% des bestgereihten Bieters zu erreichen. Das Angebot habe leider lediglich 65,51% erreicht.Am 31.10.2019 wurde der Antragstellerin über die elektronische Beschaffungsplattform www.provia.at mitgeteilt, dass ihr Angebot vom 03.08.2018 in Los 1 nicht weiter berücksichtigt werden könne.

den einschlägigen Vorschriften des Bundesvergabegesetzes (Paragraph 302, Abs1 Ziffer 5, BVergG 2018) sei das Angebot als den Ausschreibungsbestimmungen widersprechend auszuscheiden, da das Angebot nicht die notwendigen Bewertungspunkte erhalten habe, um die 67% Hürde

der Festlegung unter Punkt 14.2 zu schaffen. Das Angebot der Antragstellerin habe für das Los 1 nach der detaillierten Bewertung vom 22.10.2019 in Summe 25821 Bewertungspunkte erreicht. Ein Angebot eines anderen Bieters habe hingegen in Summe 39414 Bewertungspunkte erreicht. Daher wären nach der eindeutigen Festlegung mindestens 26407 Bewertungspunkte zu erreichen gewesen, um die geforderten 67% des bestgereihten Bieters zu erreichen. Das Angebot habe leider lediglich 65,51% erreicht. Mit Schriftsatz vom 11.11.2019 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin vom 31.10.2019 verbunden mit einem Antrag auf Gebührenersatz beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in entsprechender Höhe. Es wurde betreffend das hier verfahrensgegenständliche Los 1 weder eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen bzw ein Zuschlag erteilt noch wurde eine Widerrufsentscheidung bekanntgegeben oder der Widerruf erklärt.

  1. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den eingangs (unter II.1.) angeführten Beweismitteln. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben. Die Feststellungen finden Deckung in den von den Verfahrensparteien eingebrachten Schriftsätzen, den bezugnehmenden Beilagen sowie den Vergabeunterlagen und den Angaben in der mündlichen Verhandlung.Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den eingangs (unter römisch zwei.1.) angeführten Beweismitteln. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben. Die Feststellungen finden Deckung in den von den Verfahrensparteien eingebrachten Schriftsätzen, den bezugnehmenden Beilagen sowie den Vergabeunterlagen und den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Soweit Feststellungen zur Vorgehensweise bei der Teststellung bei den Geräten der Bestbieterin getroffen wurden, so sind diese maßgeblich auf die Aussagen von Herrn XXXX in der mündlichen Verhandlung zurück zu führen, insbesondere darauf, dass die Bestbieterin grundsätzlich ein System zur Erfüllung der Mindestanforderungen angeboten habe, welches sie erst im Zuge der Teststellung derart programmiert habe, dass es zu einer über die Mindestanforderungen hinausgehenden Übererfüllung gekommen sei. Auch der Anmerkung der Auftraggeberin zu dieser Aktionssetzung im Bewertungsbogen, Anlage 9b, ist insofern übereinstimmend zu entnehmen, dass die Basisfunktionen laut Anforderung aus dem Mindestanforderungskatalog konfiguriert wurden. Weiters war auch die Aussage, dass dieses Vorgehen bei der Teststellung nicht nur auf diese Aktionssetzung, sondern in ähnlicher Form auch auf andere Aktionssetzungen zutreffe, angesichts der klaren Antwort nicht in Zweifel zu ziehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Auftraggeberin mit ihrer Stellungnahme vom 13.01.2020 diese Aussagen zu korrigieren versucht. Denn unbestritten bleibt doch, dass die Übererfüllung über die Mindestanforderung hinaus eine, ursprünglich nicht vorgesehene Konfiguration des angebotenen Systems erforderte. Damit war der use-case aber, wie auch die Auftraggeberin ausführt, nicht im Angebot enthalten und war damit gerade nicht vom im Angebot vorgeschlagenen System abgedeckt. Die konkrete Funktionalität konnte daher im Angebot der Bestbieterin noch nicht berücksichtigt sein.Soweit Feststellungen zur Vorgehensweise bei der Teststellung bei den Geräten der Bestbieterin getroffen wurden, so sind diese maßgeblich auf die Aussagen von Herrn römisch 40 in der mündlichen Verhandlung zurück zu führen, insbesondere darauf, dass die Bestbieterin grundsätzlich ein System zur Erfüllung der Mindestanforderungen angeboten habe, welches sie erst im Zuge der Teststellung derart programmiert habe, dass es zu einer über die Mindestanforderungen hinausgehenden Übererfüllung gekommen sei. Auch der Anmerkung der Auftraggeberin zu dieser Aktionssetzung im Bewertungsbogen, Anlage 9b, ist insofern übereinstimmend zu entnehmen, dass die Basisfunktionen laut Anforderung aus dem Mindestanforderungskatalog konfiguriert wurden. Weiters war auch die Aussage, dass dieses Vorgehen bei der Teststellung nicht nur auf diese Aktionssetzung, sondern in ähnlicher Form auch auf andere Aktionssetzungen zutreffe, angesichts der klaren Antwort nicht in Zweifel zu ziehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Auftraggeberin mit ihrer Stellungnahme vom 13.01.2020 diese Aussagen zu korrigieren versucht. Denn unbestritten bleibt doch, dass die Übererfüllung über die Mindestanforderung hinaus eine, ursprünglich nicht vorgesehene Konfiguration des angebotenen Systems erforderte. Damit war der use-case aber, wie auch die Auftraggeberin ausführt, nicht im Angebot enthalten und war damit gerade nicht vom im Angebot vorgeschlagenen System abgedeckt. Die konkrete Funktionalität konnte daher im Angebot der Bestbieterin noch nicht berücksichtigt sein. Die von der Antragstellerin beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die beantragte Einvernahme von Zeugen war für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nicht erforderlich.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Anzuwendendes Recht: 3.1.
  4. Am 21.08.2018 ist das Bundesvergabegesetz 2018, BGBl I, Nr 65/2018, in Kraft getreten. Dessen § 376 lautet auszugsweise:3.1.
  5. Am 21.08.2018 ist das Bundesvergabegesetz 2018, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr 65 aus 2018,, in Kraft getreten. Dessen Paragraph 376, lautet auszugsweise: § 376.

(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 62, 66, 232, 237, 367 und 368 und der §§ 54 Abs. 2, 62 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Abs. 2, 232 samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift, 368 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang VIII samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt das Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, außer Kraft.Paragraph 376,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 62, 66, 232, 237, 367 und 368 und der Paragraphen 54, Absatz 2, 62, samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Absatz 2, 232, samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift, 368 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang römisch acht samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt das Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, außer Kraft.
(2)...
(4)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2018 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens

Abs. 1 und 2 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens

Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt

Abs. 1 und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.

(4)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens

Absatz eins und 2 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens

Absatz eins und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt

Absatz eins und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.

(5)... In den Erläuternden Bemerkungen (EBRV 69 BlgNR XXVI. GP) wird hierzu ausgeführt: Wenn ein Vergabeverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eingeleitet war, ist es nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BVergG 2006 zu Ende zu führen; wenn im Zusammenhang mit einem solchen Vergabeverfahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Rechtsschutzverfahren anhängig gemacht wird, dann sind für das Rechtsschutzverfahren die Regelungen des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes anzuwenden. (Prüfungsmaßstab für die Beurteilung, ob eine Rechtswidrigkeit vorliegt oder nicht, bleiben allerdings die Bestimmungen des BVergG 2006.) Ist ein Rechtsschutzverfahren hingegen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig, ist dieses Rechtsschutzverfahren

Abs. 4 nach den Bestimmungen des BVergG 2006 fortzuführen.In den Erläuternden Bemerkungen (EBRV 69 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode wird hierzu ausgeführt: Wenn ein Vergabeverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eingeleitet war, ist es nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BVergG 2006 zu Ende zu führen; wenn im Zusammenhang mit einem solchen Vergabeverfahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Rechtsschutzverfahren anhängig gemacht wird, dann sind für das Rechtsschutzverfahren die Regelungen des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes anzuwenden. (Prüfungsmaßstab für die Beurteilung, ob eine Rechtswidrigkeit vorliegt oder nicht, bleiben allerdings die Bestimmungen des BVergG 2006.) Ist ein Rechtsschutzverfahren hingegen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig, ist dieses Rechtsschutzverfahren

Absatz 4, nach den Bestimmungen des BVergG 2006 fortzuführen. Gegenständliches Vergabeverfahren wurde im Juli 2017, somit vor In-Kraft-Treten des BVergG 2018 eingeleitet. Das Nachprüfungsverfahren wurde nach In-Kraft-Treten des BVergG 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht. Daraus folgt, dass materiellrechtlich die Bestimmungen des BVergG 2006 und formellrechtlich die Bestimmungen des BVergG 2018 zur Anwendung kommen. 3.1.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl I 2013/10 idgF, lauten:3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 idgF, lauten: Einzelrichter §
  3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, lauten:3.1.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, lauten: Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit §
  6. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. ...
(7)... 3.1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 und des Bundesvergabegesetzes 2018 lauten auszugsweise: Begriffsbestimmungen § 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: 1. ... 8. Auftraggeber ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt. 9. ... 16. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
  1. a)Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
  2. aa)...
  3. dd)im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages); die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
  4. oo)...
  5. b)Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind alle übrigen, den gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur in dem gegen die ihnen nächst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden. 16. ... 22. Kriterien:
  6. a)...
  7. d)Zuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium
  8. aa)sind bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die vom Auftraggeber im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängenden Kriterien, nach welchen das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird, wie zB Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- bzw. Ausführungsfrist, oder
  9. bb)ist bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis. 50. ... Dienstleistungsaufträge § 6. Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind und deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge III (prioritäre Dienstleistungsaufträge) oder IV (nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge) sind.Paragraph 6, Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind und deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge römisch drei (prioritäre Dienstleistungsaufträge) oder römisch vier (nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge) sind. Sektorenauftraggeber § 163. Für Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern, das sind Auftraggeber nach den §§ 164, 165 und 166, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines 2. Teiles.Paragraph 163, Für Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern, das sind Auftraggeber nach den Paragraphen 164, 165 und 166, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines 2. Teiles. Öffentliche Unternehmen als Sektorenauftraggeber § 165.
(1)Soweit öffentliche Unternehmen eine Sektorentätigkeit (§§ 167 bis 172) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber.Paragraph 165,
(1)Soweit öffentliche Unternehmen eine Sektorentätigkeit (Paragraphen 167 bis 172) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber.
(2)Öffentliches Unternehmen

Abs. 1 ist jedes Unternehmen, auf das ein öffentlicher Auftraggeber auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar

(2)Öffentliches Unternehmen

Absatz eins, ist jedes Unternehmen, auf das ein öffentlicher Auftraggeber auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar

  1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder
  2. über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
  3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann. Verkehrsleistungen § 169.

(1)Sektorentätigkeiten im Bereich des Verkehrs sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen auf der Schiene, mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel (Seilbahnen).Paragraph 169,
(1)Sektorentätigkeiten im Bereich des Verkehrs sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen auf der Schiene, mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel (Seilbahnen).
(2)Im Verkehrsbereich liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung

den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten und der Fahrpläne. Auftragsarten §

  1. Für Sektorenauftraggeber gelten die Bestimmungen über Auftragsarten (§§ 4 bis 9) des
  2. Teiles dieses Bundesgesetzes.Paragraph 174, Für Sektorenauftraggeber gelten die Bestimmungen über Auftragsarten (Paragraphen 4 bis 9) des
  3. Teiles dieses Bundesgesetzes. Grundsätze des Vergabeverfahrens § 187.

(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Paragraph 187,
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
(7)... Schwellenwerte § 180.
(1)Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte AuftragswertParagraph 180,
(1)Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert 1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 418 000 € beträgt; 2. ...
(3)... Ablauf des Verhandlungsverfahrens § 254.
(1)Der Sektorenauftraggeber darf mit dem Bieter oder den Bietern über den gesamten Leistungsinhalt verhandeln, um das für ihn beste Angebot

den bekannt gemachten Zuschlagskriterien zu ermitteln. Der Sektorenauftraggeber darf Informationen nicht in solcher Weise diskriminierend weitergeben, dass bestimmte Bieter gegenüber anderen Bietern begünstigt werden können.Paragraph 254,

(1)Der Sektorenauftraggeber darf mit dem Bieter oder den Bietern über den gesamten Leistungsinhalt verhandeln, um das für ihn beste Angebot

den bekannt gemachten Zuschlagskriterien zu ermitteln. Der Sektorenauftraggeber darf Informationen nicht in solcher Weise diskriminierend weitergeben, dass bestimmte Bieter gegenüber anderen Bietern begünstigt werden können.

(2)Ein Verhandlungsverfahren mit mehreren Bietern kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt werden. Der Auftraggeber kann die Anzahl der Angebote an Hand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien verringern. Der Sektorenauftraggeber hat jene Bieter, deren Angebote nicht weiter berücksichtigt werden, unverzüglich von dieser Entscheidung zu verständigen. Die vom Sektorenauftraggeber gewählte Vorgangsweise ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. In der Schlussphase eines Verhandlungsverfahrens mit mehreren Bietern kann der Sektorenauftraggeber auch mit nur einem Bieter verhandeln.
(3)Der Sektorenauftraggeber hat, sofern nicht entsprechende Festlegungen bereits in den Ausschreibungsunterlagen erfolgt sind, dem bzw. den am Verhandlungsverfahren teilnehmenden Bieter bzw. Bietern den Abschluss der Verhandlungen vorab bekannt zu geben. Dies kann dadurch geschehen, dass eine Verhandlungsrunde als letzte Verhandlungsrunde bekannt gegeben wird oder dass der oder die verbliebenen Bieter zu einer letztmaligen Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden.
(4)Der Sektorenauftraggeber kann sich in den Ausschreibungsunterlagen vorbehalten, dass er bei einem Verhandlungsverfahren mit mehreren Bietern im Fall der Abgabe von vollständig ausgearbeiteten und vergleichbaren Angeboten Verhandlungen nur mit dem Bieter des bestgereihten Angebots führt und er mit den übrigen Bietern Verhandlungen nur dann führt, wenn die Verhandlungen mit dem Bieter des bestgereihten Angebots nicht erfolgreich abgeschlossen werden.
(5)An den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien darf, sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht anderes festgelegt wurde, während des Verhandlungsverfahrens keine Änderung vorgenommen werden.
(6)Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten. Prüfung der Angebote § 267.
(1)Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.Paragraph 267,
(1)Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(2)Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,
  1. ob den in § 187 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
  2. ob den in Paragraph 187, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
  3. nach Maßgabe der §§ 231 und 231a die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. - bei Weitergabe von Leistungen - der namhaft gemachten Subunternehmer;
  4. nach Maßgabe der Paragraphen 231 und 231 a die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. - bei Weitergabe von Leistungen - der namhaft gemachten Subunternehmer;
  5. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
  6. die Angemessenheit der Preise;
  7. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes §
  8. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die

Art. 14bAbs.

2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die

Artikel 14b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2)... Anzuwendendes Verfahrensrecht § 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Zuständigkeit § 334.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
  1. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
  2. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
  3. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
  1. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
  2. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
  3. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
  1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
  2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(5)... Einleitung des Verfahrens § 342.
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 342,
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
  1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
  2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(4)... Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages § 344.
(1)Ein Antrag

§ 342Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:Paragraph 344,

(1)Ein Antrag

Paragraph 342, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
  2. die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
  3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
  4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
  5. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  6. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
  7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2)Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
  1. er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, oder
  2. er nicht innerhalb der in § 343 genannten Fristen gestellt wird, oder
  3. er nicht innerhalb der in Paragraph 343, genannten Fristen gestellt wird, oder
  4. er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(4)... Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers § 347.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wennParagraph 347,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
  1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
  2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(3)... 3.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit des Antrages Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 BVergG 2006 ist die ÖBB-Business Competence Center GmbH. Sie ist Sektorenauftraggeberin

§ 165i

Vm § 169 BVergG 2006. Beim gegenständlichen Auftrag handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag

§ 6i

Vm § 174 BVergG 2006. Der geschätzte Auftragswert liegt über dem relevanten Schwellenwert des § 180 Abs 1 Z 1 BVergG 2006, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt.Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG 2006 ist die ÖBB-Business Competence Center GmbH. Sie ist Sektorenauftraggeberin

Paragraph 165, in Verbindung mit Paragraph 169, BVergG 2006. Beim gegenständlichen Auftrag handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag

Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 174, BVergG

  1. Der geschätzte Auftragswert liegt über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG
  2. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 334 Abs 2 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG ist sohin gegeben.Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG
  3. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG ist sohin gegeben. Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit

§ 334Abs 2 BVerg

G 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig.Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit

Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig.

Art 135Abs 1 B-VG i

Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 328Abs 1 BVerg

G 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Vw

GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die Antragstellerin stellte ihr Interesse am Vertragsabschluss und den ihr durch den Verlust der Chance auf Zuschlagserteilung im gegenständlichen Vergabeverfahren entstandenen bzw drohenden Schaden iSd § 342 Abs 1 BVergG 2018 plausibel dar, sodass die Antragslegitimation der Antragstellerin gegeben ist.Die Antragstellerin stellte ihr Interesse am Vertragsabschluss und den ihr durch den Verlust der Chance auf Zuschlagserteilung im gegenständlichen Vergabeverfahren entstandenen bzw drohenden Schaden iSd Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 plausibel dar, sodass die Antragslegitimation der Antragstellerin gegeben ist. Mit Schriftsatz vom 11.11.2019 stellte die Antragstellerin den Antrag, die Entscheidung des Auftraggebers vom 31.10.2019, wonach das Angebot der Antragstellerin

den einschlägigen Vorschriften des Bundesvergabegesetzes (§ 302 Abs 1 Z 5 BVergG 2018) als den Ausschreibungsbestimmungen widersprechend auszuscheiden sei, da dieses lediglich 65,51% der Punkte der Bestbieterin erreicht und damit nicht die in Punkt 14.

  1. der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten mindestens 67% der Bewertungspunkte des bestgereihten Bieters erreicht habe, für nichtig zu erklären. Dieser genügt den formalen Voraussetzungen nach § 344 Abs 1 BVergG
  2. Ein Grund für die Unzulässigkeit des Antrages nach § 344 Abs 2 BVergG 2018 liegt vorliegend nicht vor. Der Antrag betreffend die gegenständliche Auftraggeberentscheidung wurde innerhalb der Anfechtungsfrist

§ 343Abs 1 BVerg

G 2006 eingebracht. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe entrichtet (§ 340 Abs 1 Z 1 und 3 BVergG 2018 iVm §§ 1 und 2 BVwG-PauschGebV Vergabe). Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die der Antragstellerin 11.11.2019 mitgeteilte "Ausscheidensentscheidung". Dabei handelt es sich um die Mitteilung

§ 254Abs 2 BVerg

G 2006, das Angebot der Antragstellerin infolge des Short-Listings nicht weiter zu berücksichtigen. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine sonstige Festlegung während der Angebotsfrist

§ 2Z 16 lit a sublit dd BVerg

G 2006.Mit Schriftsatz vom 11.11.2019 stellte die Antragstellerin den Antrag, die Entscheidung des Auftraggebers vom 31.10.2019, wonach das Angebot der Antragstellerin

den einschlägigen Vorschriften des Bundesvergabegesetzes (Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018) als den Ausschreibungsbestimmungen widersprechend auszuscheiden sei, da dieses lediglich 65,51% der Punkte der Bestbieterin erreicht und damit nicht die in Punkt 14.

  1. der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten mindestens 67% der Bewertungspunkte des bestgereihten Bieters erreicht habe, für nichtig zu erklären. Dieser genügt den formalen Voraussetzungen nach Paragraph 344, Absatz eins, BVergG
  2. Ein Grund für die Unzulässigkeit des Antrages nach Paragraph 344, Absatz 2, BVergG 2018 liegt vorliegend nicht vor. Der Antrag betreffend die gegenständliche Auftraggeberentscheidung wurde innerhalb der Anfechtungsfrist

Paragraph 343, Absatz eins, BVergG 2006 eingebracht. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe entrichtet (Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraphen eins und 2 BVwG-PauschGebV Vergabe). Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die der Antragstellerin 11.11.2019 mitgeteilte "Ausscheidensentscheidung". Dabei handelt es sich um die Mitteilung

Paragraph 254, Absatz 2, BVergG 2006, das Angebot der Antragstellerin infolge des Short-Listings nicht weiter zu berücksichtigen. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine sonstige Festlegung während der Angebotsfrist

Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG

  1. 3.
  2. Inhaltliche Beurteilung 3.3.
  3. Vorbemerkungen Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche Ausschreibung nicht angefochten wurde. Deren Bestimmungen haben sohin Bestandskraft erlangt und sind Folge dessen nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unveränderliche Grundlage für die Prüfung und Bewertung der Angebote, wenn diese unzweckmäßig oder gar vergaberechtswidrig sein sollten (ua VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135). Sowohl die Auftraggeberin als auch die Bieter sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden (Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 [2015] Rz 1608). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibung auszugehen (ua VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt auch im Verhandlungsverfahren, dass die Bieter bei der Erstellung der Angebote an die Ausschreibung gebunden sind und davon nicht abweichen dürfen, um einen objektiven Vergleich der Angebote zu ermöglichen (EuGH 22.06.1993, C-243/89, Kommission/Dänemark). Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter nicht mehr möglich (vgl EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse; EuGH 06.11.2014, Rs C-42/13, Cartiera dell'Adda SpA gegen CEM Ambiente SpA). Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass die Auftraggeberin ihre eigenen Ausschreibungsbedingungen einhält (Latzenhofer in Gast (Hrsg.), BVergG-Leitsatzkommentar, E 53 zu § 321). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher auch verwehrt, allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibung aufzugreifen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (grundlegend VwGH 15.09.2004, 2004/04/0054; weiters VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038;Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche Ausschreibung nicht angefochten wurde. Deren Bestimmungen haben sohin Bestandskraft erlangt und sind Folge dessen nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unveränderliche Grundlage für die Prüfung und Bewertung der Angebote, wenn diese unzweckmäßig oder gar vergaberechtswidrig sein sollten (ua VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135). Sowohl die Auftraggeberin als auch die Bieter sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden (Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 [2015] Rz 1608). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibung auszugehen (ua VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt auch im Verhandlungsverfahren, dass die Bieter bei der Erstellung der Angebote an die Ausschreibung gebunden sind und davon nicht abweichen dürfen, um einen objektiven Vergleich der Angebote zu ermöglichen (EuGH 22.06.1993, C-243/89, Kommission/Dänemark). Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter nicht mehr möglich vergleiche EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse; EuGH 06.11.2014, Rs C-42/13, Cartiera dell'Adda SpA gegen CEM Ambiente SpA). Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass die Auftraggeberin ihre eigenen Ausschreibungsbedingungen einhält (Latzenhofer in Gast (Hrsg.), BVergG-Leitsatzkommentar, E 53 zu Paragraph 321,). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher auch verwehrt, allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibung aufzugreifen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (grundlegend VwGH 15.09.2004, 2004/04/0054; weiters VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038; VwGH 18.08.2017, Ra 2017/04/0077; VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 07.09.2009, 2007/04/0090; VwGH 27.06.2007, 2005/04/0234; VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135). Anderes ist hingegen im Einzelfall dann anzunehmen, wenn eine im Nachhinein objektiv nachvollziehbare Bestbieterermittlung bei Anwendung der - bestandsfesten - Ausschreibungsbedingungen nicht möglich wäre und das Vergabeverfahren demnach nicht ohne Verletzung wesentlicher Grundsätze des Vergabeverfahrens zu Ende geführt werden könnte (siehe VwGH 01.10.2008, 2004/04/0237; Schramm/Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann, Kommentar zum BVergG 2006, § 79 Rn 141, 142, 164, 165).VwGH 07.09.2009, 2007/04/0090; VwGH 27.06.2007, 2005/04/0234; VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135). Anderes ist hingegen im Einzelfall dann anzunehmen, wenn eine im Nachhinein objektiv nachvollziehbare Bestbieterermittlung bei Anwendung der - bestandsfesten - Ausschreibungsbedingungen nicht möglich wäre und das Vergabeverfahren demnach nicht ohne Verletzung wesentlicher Grundsätze des Vergabeverfahrens zu Ende geführt werden könnte (siehe VwGH 01.10.2008, 2004/04/0237; Schramm/Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann, Kommentar zum BVergG 2006, Paragraph 79, Rn 141, 142, 164, 165). Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen hat nach ständiger Rechtsprechung und dem einschlägigen Schrifttum auch im Vergaberecht nach den Regeln der §§ 914f ABGB zu erfolgen. Demnach haben der Verwaltungsgerichtshof und diesem folgend die Vergabekontrolle wiederholt zur Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen ausgesprochen, dass diese nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen sind (stRspr, ua VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0017; VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 01.07.2010, 2006/04/0139, mwN). Die Bedeutung der Ausschreibung richtet sich demnach weder nach den Motiven des Auftraggebers noch danach, wie diese der Bieter subjektiv verstanden hat, sondern allein danach, wie der Text der Ausschreibung unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (stRspr, zB VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Interpretation von Willenserklärungen der Bieter (stRspr, zB VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066). Die Beurteilung der Angebote erfolgt

§ 123Abs 1 BVerg

G 2006 bzw § 267 Abs 1 BVergG 2006 in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibung (ua BVwG 18.01.2019, W187 2211072-2/21E mwN).Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen hat nach ständiger Rechtsprechung und dem einschlägigen Schrifttum auch im Vergaberecht nach den Regeln der Paragraphen 914 f, ABGB zu erfolgen. Demnach haben der Verwaltungsgerichtshof und diesem folgend die Vergabekontrolle wiederholt zur Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen ausgesprochen, dass diese nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen sind (stRspr, ua VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0017; VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 01.07.2010, 2006/04/0139, mwN). Die Bedeutung der Ausschreibung richtet sich demnach weder nach den Motiven des Auftraggebers noch danach, wie diese der Bieter subjektiv verstanden hat, sondern allein danach, wie der Text der Ausschreibung unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (stRspr, zB VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Interpretation von Willenserklärungen der Bieter (stRspr, zB VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066). Die Beurteilung der Angebote erfolgt

Paragraph 123, Absatz eins, BVergG 2006 bzw Paragraph 267, Absatz eins, BVergG 2006 in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibung (ua BVwG 18.01.2019, W187 2211072-2/21E mwN). Zuschlagskriterien dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit eröffnen (EuGH 04.03.3003, C-448/01, EVN AG, unter Verweis auf die Rechtssachen C-513/99, Concordia Bus Finland, C-31/87, Beentjes, und C-19/00, SIAC Construction Ltd; VwGH 25.07.2014, W138 2008703-2/14E). Es muss gewährleistet sein, dass der Auftraggeber mittels der Zuschlagskriterien nach objektiven Gesichtspunkten das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermitteln kann und somit kein willkürliches Auswahlelement erhält (siehe bereits BVA vom

  1. April 2001, F-6/99-41; Hörmandinger in Gast, BVerG-Leitsatzkommentar, E 158, E 159 zu § 91; Schiefer/Mensdorff-Pouillly in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 Rz 1448 mwN; VwGH 22.04.2009, 2007/04/0065; VwGH 26.04.2007, 2005/04/0189).Zuschlagskriterien dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit eröffnen (EuGH 04.03.3003, C-448/01, EVN AG, unter Verweis auf die Rechtssachen C-513/99, Concordia Bus Finland, C-31/87, Beentjes, und C-19/00, SIAC Construction Ltd; VwGH 25.07.2014, W138 2008703-2/14E). Es muss gewährleistet sein, dass der Auftraggeber mittels der Zuschlagskriterien nach objektiven Gesichtspunkten das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermitteln kann und somit kein willkürliches Auswahlelement erhält (siehe bereits BVA vom
  2. April 2001, F-6/99-41; Hörmandinger in Gast, BVerG-Leitsatzkommentar, E 158, E 159 zu Paragraph 91,; Schiefer/Mensdorff-Pouillly in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 Rz 1448 mwN; VwGH 22.04.2009, 2007/04/0065; VwGH 26.04.2007, 2005/04/0189). Das Gebot einer objektiven und transparenten Bestbieterermittlung erfordert, dass der Auftraggeber die Zuschlagskriterien inhaltlich ausreichend zu konkretisieren hat, andernfalls selbst eine ausführliche Begründung der Bestbieterermittlung wohl kaum über den Anschein einer willkürlichen Vorgehensweise hinwegzutäuschen vermag. Nach der Judikatur der Vergabekontrolle und des EuGH müssen Zuschlagskriterien demnach so gefasst werden, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter sie bei der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können (EuGH 14.09.2017, C-223/16, Casertana Costruzione; EuGH 18.10.2001, C-19/00, SIAC Construction Ltd). Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Sub-Zuschlagskriterien (VKS Wien vom
  3. Juli 2010, VKS-5746/10). Die Zuschlagskriterien müssen so ausgestaltet sein, dass sie eine Vergleichbarkeit der Angebote gewährleisten und die Bieter einerseits sohin nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung (ex-ante) bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben (BwVG 24.07.2018, W134 2196559-2/27E, W134 2196568-2/24E, W134 2196974-2/22E; Schramm/Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann, Kommentar zum BVergG 2006, § 79 Rn 109 unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien). Andererseits ist die Konkretisierung der Zuschlagskriterien im Hinblick auf die (ex post) sicherzustellende Nachvollziehbarkeit der Ermittlung des Bestbieters unerlässlich (in diesem Sinne Schramm/Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann, Kommentar zum BVergG 2006, § 79 Rn 135). Was die Festlegung der Bewertungsmethode betrifft, so besteht keine Verpflichtung diese bereits in den Ausschreibungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen. Deren nachträgliche Festlegung darf aber keinesfalls eine Veränderung der - verpflichtend bekannt zu gebenden - Zuschlagskriterien oder deren Gewichtung bewirken (EuGH 14.07.2016, C-6/15, TNS Dimarso; BVwG 20.12.2017, W187 2175977-2/25E).Das Gebot einer objektiven und transparenten Bestbieterermittlung erfordert, dass der Auftraggeber die Zuschlagskriterien inhaltlich ausreichend zu konkretisieren hat, andernfalls selbst eine ausführliche Begründung der Bestbieterermittlung wohl kaum über den Anschein einer willkürlichen Vorgehensweise hinwegzutäuschen vermag. Nach der Judikatur der Vergabekontrolle und des EuGH müssen Zuschlagskriterien demnach so gefasst werden, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter sie bei der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können (EuGH 14.09.2017, C-223/16, Casertana Costruzione; EuGH 18.10.2001, C-19/00, SIAC Construction Ltd). Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Sub-Zuschlagskriterien (VKS Wien vom
  4. Juli 2010, VKS-5746/10). Die Zuschlagskriterien müssen so ausgestaltet sein, dass sie eine Vergleichbarkeit der Angebote gewährleisten und die Bieter einerseits sohin nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung (ex-ante) bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben (BwVG 24.07.2018, W134 2196559-2/27E, W134 2196568-2/24E, W134 2196974-2/22E; Schramm/Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann, Kommentar zum BVergG 2006, Paragraph 79, Rn 109 unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien). Andererseits ist die Konkretisierung der Zuschlagskriterien im Hinblick auf die (ex post) sicherzustellende Nachvollziehbarkeit der Ermittlung des Bestbieters unerlässlich (in diesem Sinne Schramm/Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann, Kommentar zum BVergG 2006, Paragraph 79, Rn 135). Was die Festlegung der Bewertungsmethode betrifft, so besteht keine Verpflichtung diese bereits in den Ausschreibungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen. Deren nachträgliche Festlegung darf aber keinesfalls eine Veränderung der - verpflichtend bekannt zu gebenden - Zuschlagskriterien oder deren Gewichtung bewirken (EuGH 14.07.2016, C-6/15, TNS Dimarso; BVwG 20.12.2017, W187 2175977-2/25E). Im Sektorenbereich besteht zwar nach der hier maßgeblichen Rechtslage des BVergG 2006 keine mit § 128 BVergG 2006 für den klassischen Bereich korrespondierende Norm betreffend die Verfassung einer Niederschrift über die Prüfung der Angebote bzw deren Dokumentation (siehe aber nunmehr § 299 Abs 3 BVergG 2018, wonach auch im Sektorenbereich die Prüfung der Angebote so zu dokumentieren ist, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind). Dennoch ist angesichts der ebenso im Sektorenbereich beachtlichen Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Verbots der Diskriminierung und der daraus abzuleitenden Verpflichtung zur Transparenz, schon bislang durch den Sektorenauftraggeber zu gewährleisten, dass jene Entscheidungen, denen das Ergebnis der Angebotsprüfung zugrunde liegt, also insbesondere der Ausscheidens-, Zuschlags- und Widerrufsentscheidungen, für die beteiligten Bieter und in weiterer Folge auch für die zur Nachprüfung der betreffenden Entscheidungen berufenen Verwaltungsgerichte objektiv nachvollziehbar sind. Dies erfordert sohin auch durch den Sektorenauftraggeber ein gewisses Mindestmaß an Dokumentation der Angebotsprüfung, andernfalls die genannten maßgeblichen Entscheidungen eines Sektorenauftraggebers einer nachprüfenden Kontrolle insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der genannten Grundsätze des Vergabeverfahrens weitgehend entzogen wären (Stempkowski/Holzinger in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 [2015], 1827; Fink/Heid in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 [2015], 872; Eilmannsberger/Fruhmann ind Schramm/Aicher/Fruhmann, Kommentar zum BVergG 2006, § 187 Rn 25; siehe allgemein zur Dokumentation der Angebotsprüfung auch Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 [2015], 1542).Im Sektorenbereich besteht zwar nach der hier maßgeblichen Rechtslage des BVergG 2006 keine mit Paragraph 128, BVergG 2006 für den klassischen Bereich korrespondierende Norm betreffend die Verfassung einer Niederschrift über die Prüfung der Angebote bzw deren Dokumentation (siehe aber nunmehr Paragraph 299, Absatz 3, BVergG 2018, wonach auch im Sektorenbereich die Prüfung der Angebote so zu dokumentieren ist, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind). Dennoch ist angesichts der ebenso im Sektorenbereich beachtlichen Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Verbots der Diskriminierung und der daraus abzuleitenden Verpflichtung zur Transparenz, schon bislang durch den Sektorenauftraggeber zu gewährleisten, dass jene

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