Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Rechtsanwalts römisch 40 römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 15.06.2018, VSNR/Abt.: römisch 40 , wegen Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG
Paragraph 412 e, ASVG, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 20.02.2018, eingelangt am 23.02.2018, einen Antrag, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) möge gegenüber dem Antragsgegner XXXX (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: OF)
ASVG und
GSVG feststellen, dass der Antragsgegner in der Zeit vom 08.10.2008 bis 09.05.2016 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen sei und dass in diesem Zeitraum eine selbständige Tätigkeit vorgelegen sei, sowie das Arbeits- und Sozialgericht Wien, Althanstraße 39-45, 1090 Wien, zu XXXX , von der Einleitung des Verfahrens zu verständigen.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 20.02.2018, eingelangt am 23.02.2018, einen Antrag, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) möge gegenüber dem Antragsgegner römisch 40 (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: OF)
Paragraph 412 e, ASVG und
Paragraph 194, GSVG feststellen, dass der Antragsgegner in der Zeit vom 08.10.2008 bis 09.05.2016 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen sei und dass in diesem Zeitraum eine selbständige Tätigkeit vorgelegen sei, sowie das Arbeits- und Sozialgericht Wien, Althanstraße 39-45, 1090 Wien, zu römisch 40 , von der Einleitung des Verfahrens zu verständigen. Beim Arbeits- und Sozialgericht Wien sei zwischen der BF und OF ein Rechtsstreit auf Zahlung von EUR 27.935,63 brutto abzüglich EUR 2.256,- und die Verpflichtung, dass die beklagte Partei schuldig sei, dem OF binnen 14 Tagen Gehaltsabrechnungen hinsichtlich des ins Verdienen gebrachten Entgelte für den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses von 08.10.2008 bis 09.05.2016 auszustellen, anhängig. OF habe vorgebracht, er sei bei der Beklagten vom 08.10.2008 bis 09.05.2016 als Angestellter beschäftigt gewesen. Die BF habe das Klagevorbringen bestritten und u.a. vorgebracht, OF habe ausdrücklich keinen Angestelltendienstvertrag haben wollen. Er habe sich auch nicht bei der gewerblichen Sozialversicherung angemeldet. Mit Urteil vom 23.08.2017, XXXX habe das Erstgericht u.a. 2.) zu Recht erkannt:Mit Urteil vom 23.08.2017, römisch 40 habe das Erstgericht u.a. 2.) zu Recht erkannt: "(...) 1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 27.935,63 brutto abzüglich EUR 2.256,- netto samt 8,58 % Zinsen (...) binnen 14 Tagen zu zahlen. (...)" Das Erstgericht sei zu der Beurteilung gekommen, dass das Vertragsverhältnis als echter Dienstvertrag zu beurteilen sei. Die BF habe rechtzeitig Rekurs und Berufung erhoben. 2. Mit Bescheid vom 15.06.2018 sprach die SVA wie folgt über die Anträge aus: "Die Anträge, 1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft möge gegenüber dem AG
ASVG und
GSVG feststellen, dass der AG in der Zeit vom 08.10.2008 bis 09.05.2016 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlag und dass in diesem Zeitraum eine selbständige Tätigkeit vorgelegen ist;1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft möge gegenüber dem AG
Paragraph 412 e, ASVG und
Paragraph 194, GSVG feststellen, dass der AG in der Zeit vom 08.10.2008 bis 09.05.2016 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlag und dass in diesem Zeitraum eine selbständige Tätigkeit vorgelegen ist;
1 GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes lediglich natürliche Personen in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Da die Antragstellerin eine GmbH sei und somit eine juristische und nicht eine natürliche Person, sei eine Pflichtversicherung nach § 2 GSVG für den Auftraggeber jedenfalls ausgeschlossen.Weiters sei immer nur die Versicherung der "versicherten Person", nicht jedoch jene des Auftraggebers, wesentlich. Die Versicherungszuordnung des Auftraggebers könne schon daher nicht ausschlaggebend für die Antragslegitimation sein.
Paragraph 2, Absatz eins, GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes lediglich natürliche Personen in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Da die Antragstellerin eine GmbH sei und somit eine juristische und nicht eine natürliche Person, sei eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG für den Auftraggeber jedenfalls ausgeschlossen. Der Antragstellerin komme somit kein Recht zu, eine Prüfung der Versicherungszuordnung nach § 412e ASVG zu beantragen, daher sei der Antrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen. Da somit eine Einleitung des Verfahrens unterblieben sei, sei auch von einer Verständigung des Arbeits- und Sozialgerichts abzusehen.Der Antragstellerin komme somit kein Recht zu, eine Prüfung der Versicherungszuordnung nach Paragraph 412 e, ASVG zu beantragen, daher sei der Antrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen. Da somit eine Einleitung des Verfahrens unterblieben sei, sei auch von einer Verständigung des Arbeits- und Sozialgerichts abzusehen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die Begründung der belangten Behörde, dass sie im vorliegenden Fall nicht zuständig sei, weil immer nur die Versicherung der versicherten Person, nicht jedoch des Auftraggebers, wesentlich sei, sei nicht zutreffend.
Nach § 412e ASVG kann die versicherte Person oder ihr Auftraggeber bei Vorliegen einer Pflichtversicherung
§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG beantragen, dass der Krankenversicherungsträger die dieser Versicherungszuordnung zugrundeliegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) vorliegt.
Paragraph 194 b, GSVG hat der Versicherungsträger die Paragraph 412 a bis 412 e ASVG sinngemäß anzuwenden. Nach Paragraph 412 e, ASVG kann die versicherte Person oder ihr Auftraggeber bei Vorliegen einer Pflichtversicherung
Paragraph 2, GSVG bzw. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG beantragen, dass der Krankenversicherungsträger die dieser Versicherungszuordnung zugrundeliegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung können die allgemeinen Auslegungsregeln des § 6 ABGB als Ausdruck grundlegender Regeln des Rechtsverhältnisses auch auf das öffentliche Recht angewendet werden (vgl. RIS-Justiz, RS0008764).Nach ständiger Rechtsprechung können die allgemeinen Auslegungsregeln des Paragraph 6, ABGB als Ausdruck grundlegender Regeln des Rechtsverhältnisses auch auf das öffentliche Recht angewendet werden vergleiche RIS-Justiz, RS0008764). Dass im vorliegenden Fall die Auftraggeberin eine GmbH und somit eine juristische Person ist, könne diese an einer Antragstellung nicht hindern, weil § 412e nur vom Auftraggeber spreche und bereits die wörtliche Auslegung eine juristische Person als Auftraggeber und demnach als Antragsteller nicht ausschließe.Dass im vorliegenden Fall die Auftraggeberin eine GmbH und somit eine juristische Person ist, könne diese an einer Antragstellung nicht hindern, weil Paragraph 412 e, nur vom Auftraggeber spreche und bereits die wörtliche Auslegung eine juristische Person als Auftraggeber und demnach als Antragsteller nicht ausschließe. Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz sei ab 01.07.2017 in Kraft getreten. Da die Antragstellerin selbständige Unternehmerin sei, sei die Zuständigkeit der belangten Behörde
Die Entscheidung darüber, ob der Antragsgegner OF in der Zeit vom 08.10.2008 bis 09.05.2016 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen sei und dass in diesem Zeitraum eine selbständige Tätigkeit vorgelegen sei, obliege daher ausschließlich der belangten Behörde.Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz sei ab 01.07.2017 in Kraft getreten. Da die Antragstellerin selbständige Unternehmerin sei, sei die Zuständigkeit der belangten Behörde
Paragraph 2, GSVG gegeben. Die Entscheidung darüber, ob der Antragsgegner OF in der Zeit vom 08.10.2008 bis 09.05.2016 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen sei und dass in diesem Zeitraum eine selbständige Tätigkeit vorgelegen sei, obliege daher ausschließlich der belangten Behörde. Mit 01.07.2017 trat das neue Verfahren zur Sozialversicherungszuordnung nach dem § 412aff ASVG sowie § 194b GSVG und § 182a BSVG
Art. l Z 2 und Art. 2 Z 3 und Art. 3 Z 3 707 ASVG, § 367 GSVG und § 360 BSVG in Kraft. Es beziehe sich entsprechend dem Zweck dieser Normen auch auf die versicherungsrechtliche Prüfung von Zeiträumen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegen und das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.Mit 01.07.2017 trat das neue Verfahren zur Sozialversicherungszuordnung nach dem Paragraph 412 a, f, f, ASVG sowie Paragraph 194 b, GSVG und Paragraph 182 a, BSVG
"Art". l Ziffer 2 und Artikel 2, Ziffer 3 und Artikel 3, Ziffer 3, 707 ASVG, Paragraph 367, GSVG und Paragraph 360, BSVG in Kraft. Es beziehe sich entsprechend dem Zweck dieser Normen auch auf die versicherungsrechtliche Prüfung von Zeiträumen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegen und das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Die Rechtsprechung, dass das Zivilgericht dann, wenn seine Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, welche als Hauptfrage eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, eine solche Entscheidung aber noch nicht vorliegt, diese Frage selbständig zu lösen hat und dieser Grundsatz auch dann zu gelten hat, wenn die Vorfrage in einem Verfahren vor einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wie hier etwa einem Sozialversicherungsträger zu entscheiden ist (vgl. RIS-Justiz, RS0109294), sei überholt.Die Rechtsprechung, dass das Zivilgericht dann, wenn seine Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, welche als Hauptfrage eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, eine solche Entscheidung aber noch nicht vorliegt, diese Frage selbständig zu lösen hat und dieser Grundsatz auch dann zu gelten hat, wenn die Vorfrage in einem Verfahren vor einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wie hier etwa einem Sozialversicherungsträger zu entscheiden ist vergleiche RIS-Justiz, RS0109294), sei überholt. Die Zurückweisung der Anträge durch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid war daher rechtlich verfehlt. 4. Die Beschwerde wurde
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.4. Die Beschwerde wurde
Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,, lauten auszugsweise: "Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung § 194b. Der Versicherungsträger hat die §§ 412a bis 412e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht (§ 412c Abs. 1 Z 2 ASVG), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen."Paragraph 194 b, Der Versicherungsträger hat die Paragraphen 412 a bis 412 e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht (Paragraph 412 c, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen." Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,, lauten auszugsweise: "Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung § 412a. Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgtParagraph 412 a, Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt 1. auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (§§ 412b und 412c) oder1. auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Paragraphen 412 b und 412
GSVG daher gegeben, geht somit ins Leere.Der SVA ist weiters zu folgen, wenn sie darauf hinweist, dass Paragraph 412 e, ASVG an das "Vorliegen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG" der versicherten Person und nicht des Auftragsgebers anknüpft. Das Vorbringen der BF, sie selbst sei selbständige Unternehmerin und die Zuständigkeit der SVA
Paragraph 2, GSVG daher gegeben, geht somit ins Leere. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt bestand für OF bestand im Zeitraum 08.10.2008 bis 09.05.2016 keine Anmeldung, die durchgeführt wurde und keine Zuordnung zu einer Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG. OF war sohin nicht bei der SVA pflichtversichert. Die Voraussetzungen für ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung des Versicherten- in diesem Fall auf Antrag des Auftraggebers-
ASVG liegen nicht vor.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt bestand für OF bestand im Zeitraum 08.10.2008 bis 09.05.2016 keine Anmeldung, die durchgeführt wurde und keine Zuordnung zu einer Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG. OF war sohin nicht bei der SVA pflichtversichert. Die Voraussetzungen für ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung des Versicherten- in diesem Fall auf Antrag des Auftraggebers-
Paragraph 412 e, ASVG liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Weiters hat die SVA mangels Einleitung eines Verfahrens zurecht davon abgesehen das Arbeits- und Sozialgericht zu verständigen und erübrigt sich dies. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W145.2201608.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.