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{'item': 'W172 2224700-1'}

Obsah (18)§ 50§ 52Art. 133§ 10§ 4§ 24§ 9§ 64§ 6§ 22§ 59§ 38Art. 130§ 14§ 15§ 1§ 2§ 174

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2020 GeschäftszahlW172 2224700-1 SpruchW172 2224700-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchrömisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch - der mit dem Satz beginnende Abschnitt: „Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:“ des Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung folgendermaßen zu lauten hat: „II.

  1. § 4 Abs 3 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 78/2005 iVm § 16 Z 3 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 150/2015“„II.
  2. Paragraph 4, Absatz 3, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 16, Ziffer 3, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 150/2015“ und - der mit dem Satz beginnende Abschnitt: „Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:“ in der Spalte „

§§“ des Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung folgendermaßen zu lauten hat: „I.2 und II.3„I.2 und römisch zwei.3 § 16 Z 3 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 107/2017Paragraph 16, Ziffer 3, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017, II.2römisch zwei.2 § 16 Z 3 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 150/2015”Paragraph 16, Ziffer 3, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 150/2015” II.

§ 52Abs. 2 Vw

GVG ist ein Beitrag von EUR 2.400,- zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten, das sind 20 % der durch die belangte Behörde verhängten Strafe.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist ein Beitrag von EUR 2.400,- zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten, das sind 20 % der durch die belangte Behörde verhängten Strafe. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.08.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX (im Folgenden auch: „AL-GmbH“) (ON 25a; im Folgenden sind mit der Angabe von „ON“ Teile des FMA-Aktes gemeint) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verstoßes gegen die Veröffentlichungsvorschriften

§ 10Abs.

3 KMG sowie gegen die Werbevorschriften

§ 4Abs.

3 KMG eingeleitet (ON 25a). 1. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.08.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der römisch 40 (im Folgenden auch: „AL-GmbH“) (ON 25a; im Folgenden sind mit der Angabe von „ON“ Teile des FMA-Aktes gemeint) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verstoßes gegen die Veröffentlichungsvorschriften

Paragraph 10, Absatz 3, KMG sowie gegen die Werbevorschriften

Paragraph 4, Absatz 3, KMG eingeleitet (ON 25a). 2. Weiters wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.08.2018 gegen den Beschwerdeführer als Vorstand der XXXX (im Folgenden auch: „WM-AG“) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verstoßes gegen die Veröffentlichungsvorschriften

§ 10Abs.

3 KMG sowie gegen die Werbevorschriften

§ 4Abs.

3 KMG eingeleitet (ON 25). 2. Weiters wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.08.2018 gegen den Beschwerdeführer als Vorstand der römisch 40 (im Folgenden auch: „WM-AG“) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verstoßes gegen die Veröffentlichungsvorschriften

Paragraph 10, Absatz 3, KMG sowie gegen die Werbevorschriften

Paragraph 4, Absatz 3, KMG eingeleitet (ON 25).

  1. Mit Schreiben vom 21.09.2018 brachte der Beschwerdeführer jeweils eine schriftliche Rechtfertigung ein (ON 29a und ON 29).
  2. In Folge erging das oben angeführte Straferkenntnis der FMA vom 24.07.2019 (ON 31) an den Beschwerdeführer, zugestellt am 01.08.
  3. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 22.08.2019 Beschwerde (OZ 1.1 des BVwG-Aktes [im Folgenden sind mit der Angabe von „OZ“ Teile des BVwG-Aktes gemeint]), eingebracht am gleichen Tag, erhoben. Beantragt wurde, das BVwG möge
  4. der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid der FMA vom 24.07.2019 wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung und Rechtswidrigkeit des Inhalts ersatzlos aufheben;
  5. in eventu lediglich eine Ermahnung aussprechen;
  6. in eventu die Strafen herabsetzen;
  7. für den Fall, dass das Gericht den Bescheid nicht schon aufgrund der Aktenlage aufhebt,

§ 24Vw

GVG eine öffentliche mündlichen Verhandlung anberaumen.4. für den Fall, dass das Gericht den Bescheid nicht schon aufgrund der Aktenlage aufhebt,

Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündlichen Verhandlung anberaumen. 6. Daraufhin erging eine Beschwerdevorentscheidung der FMA vom 24.07.2019 zur oben angeführten Zahl (OZ 1.2), an den Beschwerdeführer, zugestellt am 02.10.2019, mit folgenden an den Beschwerdeführer gerichteten Spruch: „Sie sind seit 08.05.2014 Geschäftsführer der AL-GmbH sowie seit 04.06.2014 Vorstand der XXXX . Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in XXXX .„Sie sind seit 08.05.2014 Geschäftsführer der AL-GmbH sowie seit 04.06.2014 Vorstand der römisch 40 . Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in römisch 40 . Die AL-GmbH hat am 16.05.2014 einen Kapitalmarktprospekt vom 15.05.2014

Schema C für das öffentliche Angebot der „ XXXX “ (in Folge auch: „ALE-Substanzgenussrechte“)

§ 10Abs.

3 Z 2 Kapitalmarktgesetz (KMG) an ihrem Sitz veröffentlicht. Zu diesem Prospekt wurden am 06.11.2014 und am 14.04.2016 zwei Nachträge an ihrem Sitz veröffentlicht. Die Substanzgenussrechte werden bis dato auf der Website der Emittentin AL-GmbH unter www. XXXX .eu als auch auf der Website der WM-AG unter www. XXXX .at öffentlich angeboten. Die WM-AG fungiert

Prospekt vom 15.05.2014 als Vertriebskoordinatorin und Anbieterin der Substanzgenussrechte.Die AL-GmbH hat am 16.05.2014 einen Kapitalmarktprospekt vom 15.05.2014

Schema C für das öffentliche Angebot der „ römisch 40 “ (in Folge auch: „ALE-Substanzgenussrechte“)

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Kapitalmarktgesetz (KMG) an ihrem Sitz veröffentlicht. Zu diesem Prospekt wurden am 06.11.2014 und am 14.04.2016 zwei Nachträge an ihrem Sitz veröffentlicht. Die Substanzgenussrechte werden bis dato auf der Website der Emittentin AL-GmbH unter www. römisch 40 .eu als auch auf der Website der WM-AG unter www. römisch 40 .at öffentlich angeboten. Die WM-AG fungiert

Prospekt vom 15.05.2014 als Vertriebskoordinatorin und Anbieterin der Substanzgenussrechte. I. In der Funktion als Geschäftsführer der Emittentin AL-GmbH haben Sie, als

§ 9Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) zur Vertretung nach außen Berufener, Nachstehendes zu verantworten:römisch eins. In der Funktion als Geschäftsführer der Emittentin AL-GmbH haben Sie, als

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen Berufener, Nachstehendes zu verantworten:

  1. Der Prospekt vom 15.05.2014 sowie die Nachträge vom 06.11.2014 und 14.04.2016 für das öffentliche Angebot von Substanzgenussrechten an der AL-GmbH wurden seit 07.02.2017 bis zum 26.06.2018 nicht entsprechend § 10 Abs. 3 KMG zusätzlich zur Zurverfügungstellung am Sitz der Emittentin AL-GmbH und der WM-AG im Internet veröffentlicht.
  2. Der Prospekt vom 15.05.2014 sowie die Nachträge vom 06.11.2014 und 14.04.2016 für das öffentliche Angebot von Substanzgenussrechten an der AL-GmbH wurden seit 07.02.2017 bis zum 26.06.2018 nicht entsprechend Paragraph 10, Absatz 3, KMG zusätzlich zur Zurverfügungstellung am Sitz der Emittentin AL-GmbH und der WM-AG im Internet veröffentlicht.

§ 10Abs.

3 KMG (in Kraft seit 19.06.2015) gilt ein Prospekt als im Sinne des KMG veröffentlicht, wenn er im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder einer anderen im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Zeitung veröffentlicht (Z 1), dem Publikum in gedruckter Form kostenlos ua am Sitz des Emittenten und des Anbieters zur Verfügung gestellt (Z 2) oder im Internet (Z 3 bis 5) veröffentlicht wurde. Wird – wie im vorliegenden Fall - eine Veröffentlichungsart

Z 1 oder Z 2 gewählt, so hat der Emittent oder der Anbieter den Prospekt samt Nachträgen zusätzlich auf einer Internet-Seite

Z 3, Z 4 oder Z 5 zu veröffentlichen. Dies ist bis zumindest zum 26.06.2018 nicht erfolgt.

Paragraph 10, Absatz 3, KMG (in Kraft seit 19.06.2015) gilt ein Prospekt als im Sinne des KMG veröffentlicht, wenn er im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder einer anderen im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Zeitung veröffentlicht (Ziffer eins,), dem Publikum in gedruckter Form kostenlos ua am Sitz des Emittenten und des Anbieters zur Verfügung gestellt (Ziffer 2,) oder im Internet (Ziffer 3 bis 5) veröffentlicht wurde. Wird – wie im vorliegenden Fall - eine Veröffentlichungsart

Ziffer eins, oder Ziffer 2, gewählt, so hat der Emittent oder der Anbieter den Prospekt samt Nachträgen zusätzlich auf einer Internet-Seite

Ziffer 3,, Ziffer 4, oder Ziffer 5, zu veröffentlichen. Dies ist bis zumindest zum 26.06.2018 nicht erfolgt.

  1. Die AL-GmbH hat seit 07.03.2018 bis zum 26.06.2018 im Sinne des § 4 Abs. 3 KMG irreführend für die „ALE-Substanzgenussrechte“, welche bis dato über die Website der AL-GmbH unter www. XXXX .eu öffentlich angeboten werden, geworben.
  2. Die AL-GmbH hat seit 07.03.2018 bis zum 26.06.2018 im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, KMG irreführend für die „ALE-Substanzgenussrechte“, welche bis dato über die Website der AL-GmbH unter www. römisch 40 .eu öffentlich angeboten werden, geworben. Auf der Homepage der AL-GmbH waren unter www. XXXX .eu seit 07.03.2018 bis zum 26.06.2018 unter der Rubrik „INVESTMENT Möglichkeiten“ zwei Varianten (Informationsblätter) zur Investition in die „ALE-Substanzgenussrechte“ abrufbar (Kündigungsvariante A und Kündigungsvariante B, siehe Beilage ./1 und ./2, die einen integrierenden Bestandteil des Straferkenntnisses bilden).Auf der Homepage der AL-GmbH waren unter www. römisch 40 .eu seit 07.03.2018 bis zum 26.06.2018 unter der Rubrik „INVESTMENT Möglichkeiten“ zwei Varianten (Informationsblätter) zur Investition in die „ALE-Substanzgenussrechte“ abrufbar (Kündigungsvariante A und Kündigungsvariante B, siehe Beilage ./1 und ./2, die einen integrierenden Bestandteil des Straferkenntnisses bilden). Bei den beiden Informationsblättern werden lediglich die Vorteile der Veranlagung hervorgehoben. Vor allem wird nicht auf die Nachrangigkeit der Substanzgenussrechte hingewiesen bzw. ist der Hinweis „vorrangige Gewinnbeteiligung der Genussrechtszeichner vor Gesellschafter“ zur Irreführung des Anlegers geeignet, da er keine Information zur Ausgestaltung der Substanzgenussrechte erhält. Ein geeigneter Risikohinweis ist nicht zu finden. Die Darstellung der „ALE-Substanzgenussrechte“ durch die blickfangartig hervorgehobenen Schlagworte „Gewinnbeteiligung ab Einzahlung von 6,7% p.a.“ sowie „kein Fremdkapital“ widerspricht den Angaben im Prospekt vom 15.05.2014 und ist darüber hinaus zur Irreführung geeignet.

dem vorliegenden Prospekt samt Nachträgen erfolgt eine Erfolgsbeteiligung in der Höhe von bis zu 6,7% p.a., kann dem Wortlaut zufolge demnach auch darunter liegen. Darüber hinaus steht die laufende Auszahlung einer Erfolgsbeteiligung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Bilanzgewinns und ausreichender Liquidität der Emittentin. Der Anleger ist ab Einzahlung des Genussrechtsbetrages am Gewinn oder am Verlust beteiligt. In der vorliegenden Werbung wird ausschließlich die Gewinnbeteiligung hervorgehoben. Weiters stellt der Prospekt klar, dass die Emittentin zwar keine Aufnahme von Fremdkapital plant, aber sie keiner Beschränkung zur Aufnahme von Fremdkapital unterliegt. Auch die Schlagworte „gesicherte Abnahme durch renommierte Partner“ sowie „kalkulierbare Einnahmen“ bzw. „kalkulierbare Einnahmensicherheit“ sind zur Irreführung geeignet, da sie dem Anleger suggerieren, dass es sich um eine sehr sichere Form der Anlage handelt. Die Vorteile der Veranlagung werden überproportional dargestellt, während Risiken, welche für das Publikum von kaufentscheidender Bedeutung sind, völlig ausgeblendet werden und bloß im Prospekt dargelegt werden. II. In der Funktion als Vorstand der WM-AG haben Sie, als

§ 9Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) zur Vertretung nach außen Berufener, Nachstehendes zu verantworten:römisch zwei. In der Funktion als Vorstand der WM-AG haben Sie, als

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen Berufener, Nachstehendes zu verantworten:

  1. Der Prospekt vom 15.05.2014 sowie die Nachträge vom 06.11.2014 und 14.04.2016 für das öffentliche Angebot von Substanzgenussrechten an der AL-GmbH wurden seit 07.02.2017 bis zum 26.06.2018 nicht entsprechend § 10 Abs. 3 KMG zusätzlich zur Zurverfügungstellung am Sitz der WM-AG und der AL-GmbH im Internet veröffentlicht.
  2. Der Prospekt vom 15.05.2014 sowie die Nachträge vom 06.11.2014 und 14.04.2016 für das öffentliche Angebot von Substanzgenussrechten an der AL-GmbH wurden seit 07.02.2017 bis zum 26.06.2018 nicht entsprechend Paragraph 10, Absatz 3, KMG zusätzlich zur Zurverfügungstellung am Sitz der WM-AG und der AL-GmbH im Internet veröffentlicht.

§ 10Abs.

3 KMG (in Kraft seit 19.06.2015) gilt ein Prospekt als im Sinne des KMG veröffentlicht, wenn er im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder einer anderen im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Zeitung veröffentlicht (Z 1), dem Publikum in gedruckter Form kostenlos ua am Sitz des Emittenten und des Anbieters zur Verfügung gestellt (Z 2) oder im Internet (Z 3 bis 5) veröffentlicht wurde. Wird – wie im vorliegenden Fall – eine Veröffentlichungsart

Z 1 oder Z 2 gewählt, so hat der Emittent oder Anbieter den Prospekt samt Nachträgen zusätzlich auf einer Internet-Seite

Z 3, Z 4 oder Z 5 zu veröffentlichen. Dies ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.

Paragraph 10, Absatz 3, KMG (in Kraft seit 19.06.2015) gilt ein Prospekt als im Sinne des KMG veröffentlicht, wenn er im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder einer anderen im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Zeitung veröffentlicht (Ziffer eins,), dem Publikum in gedruckter Form kostenlos ua am Sitz des Emittenten und des Anbieters zur Verfügung gestellt (Ziffer 2,) oder im Internet (Ziffer 3 bis 5) veröffentlicht wurde. Wird – wie im vorliegenden Fall – eine Veröffentlichungsart

Ziffer eins, oder Ziffer 2, gewählt, so hat der Emittent oder Anbieter den Prospekt samt Nachträgen zusätzlich auf einer Internet-Seite

Ziffer 3,, Ziffer 4, oder Ziffer 5, zu veröffentlichen. Dies ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.

  1. Die WM-AG hat zumindest am 07.02.2017 im Sinne des § 4 Abs. 3 KMG irreführend für die „ALE-Substanzgenussrechte“, welche bis dato über die Homepage der WM-AG unter XXXX öffentlich angeboten werden, mit Newslettern auf der Website der WM-AG geworben.
  2. Die WM-AG hat zumindest am 07.02.2017 im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, KMG irreführend für die „ALE-Substanzgenussrechte“, welche bis dato über die Homepage der WM-AG unter römisch 40 öffentlich angeboten werden, mit Newslettern auf der Website der WM-AG geworben. Dies dadurch, dass die WM-AG in den Newslettern 92/2016 (5.12.2016), 01/2017 (2.1.2017), 03/2017 (9.1.2017), 07/2017 (23.1.2017) sowie 09/2017 (30.1.2017) (siehe Beilagen ./3 bis ./7), die einen integrierenden Bestandteil des Straferkenntnisses bilden und welche jedenfalls am 07.02.2017 www. XXXX .at abrufbar waren, lediglich die Vorteile der Veranlagung hervorgehoben hat, ohne auf die mit den Substanzgenussrechten verbundenen Risiken hinzuweisen. Vor allem wird nicht auf die Nachrangigkeit der Substanzgenussrechte hingewiesen.Dies dadurch, dass die WM-AG in den Newslettern 92 aus 2016, (5.12.2016), 01 aus 2017, (2.1.2017), 03 aus 2017, (9.1.2017), 07 aus 2017, (23.1.2017) sowie 09 aus 2017, (30.1.2017) (siehe Beilagen ./3 bis ./7), die einen integrierenden Bestandteil des Straferkenntnisses bilden und welche jedenfalls am 07.02.2017 www. römisch 40 .at abrufbar waren, lediglich die Vorteile der Veranlagung hervorgehoben hat, ohne auf die mit den Substanzgenussrechten verbundenen Risiken hinzuweisen. Vor allem wird nicht auf die Nachrangigkeit der Substanzgenussrechte hingewiesen. Zusätzlich werden in den Newslettern 52/2016 (13.7.2016), 59/2016 (8.8.2016), 63/2016 (24.8.2016), 76/2016 (10.10.2016), 85/2016 (9.11.2016) sowie 87/2016 (16.11.2016) (siehe Beilage ./8 bis ./13), die einen integrierenden Bestandteil dieses Straferkenntnisses bilden und welche jedenfalls am 07.02.2017 unter www. XXXX .at abrufbar waren, die „ALE-Substanzgenussrechte“ mit den blickfangartig hervorgehobenen Schlagworten „Gewinnbeteiligung ab Einzahlung von 6,7% p.a.“ sowie „kein Fremdkapital“ beworben.Zusätzlich werden in den Newslettern 52 aus 2016, (13.7.2016), 59 aus 2016, (8.8.2016), 63 aus 2016, (24.8.2016), 76 aus 2016, (10.10.2016), 85 aus 2016, (9.11.2016) sowie 87 aus 2016, (16.11.2016) (siehe Beilage ./8 bis ./13), die einen integrierenden Bestandteil dieses Straferkenntnisses bilden und welche jedenfalls am 07.02.2017 unter www. römisch 40 .at abrufbar waren, die „ALE-Substanzgenussrechte“ mit den blickfangartig hervorgehobenen Schlagworten „Gewinnbeteiligung ab Einzahlung von 6,7% p.a.“ sowie „kein Fremdkapital“ beworben.

dem vorliegenden Prospekt samt Nachträgen erfolgt eine Erfolgsbeteiligung in der Höhe von bis zu 6,7% p.a., kann dem Wortlaut zufolge demnach auch darunter liegen. Darüber hinaus steht die laufende Auszahlung einer Erfolgsbeteiligung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Bilanzgewinns und ausreichender Liquidität der Emittentin. Der Anleger ist ab Einzahlung des Genussrechtsbetrages am Gewinn oder am Verlust beteiligt. In der vorliegenden Werbung wird aber ausschließlich die Gewinnbeteiligung hervorgehoben. Die Darstellung bloß der Gewinnbeteiligung ist daher zur Irreführung geeignet. Weiters stellt der Prospekt klar, dass die Emittentin zwar keine Aufnahme von Fremdkapital plant, aber sie keiner Beschränkung zur Aufnahme von Fremdkapital unterliegt. Die Zusicherung „kein Fremdkapital“ steht daher im Widerspruch zum Prospekt und ist darüber hinaus zur Irreführung geeignet, zumal weitere Informationen sowie ein geeigneter Risikohinweis fehlen. Die Vorteile der Veranlagung werden in den Anzeigen in den oben genannten Newslettern überproportional dargestellt, während Risiken, welche für das Publikum von kaufentscheidender Bedeutung sind, völlig ausgeblendet werden und bloß im Prospekt dargelegt werden. 3. Die WM-AG hat seit 07.03.2018 bis zum 26.06.2018 im Sinne des § 4 Abs. 3 KMG irreführend für die „ALE-Substanzgenussrechte“, welche bis dato über die Homepage der WM-AG unter www. XXXX .at öffentlich angeboten werden, aufgrund der auffälligen Verlinkung von der Website der WM-AG (www. XXXX .

  1. at)auf die Website der AL-GmbH (www. XXXX .eu), geworben.3. Die WM-AG hat seit 07.03.2018 bis zum 26.06.2018 im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, KMG irreführend für die „ALE-Substanzgenussrechte“, welche bis dato über die Homepage der WM-AG unter www. römisch 40 .at öffentlich angeboten werden, aufgrund der auffälligen Verlinkung von der Website der WM-AG (www. römisch 40 .
  2. at)auf die Website der AL-GmbH (www. römisch 40 .eu), geworben. Auf der Homepage der AL-GmbH waren seit 07.03.2018 bis zum 26.06.2018 unter der Rubrik „INVESTMENT Möglichkeiten“ zwei Varianten (Informationsblätter) zur Investition in die „ALE-Substanzgenussrechte“ abrufbar (Kündigungsvariante A und Kündigungsvariante B, siehe Beilage ./1 und ./2, die einen integrierenden Bestandteil dieses Straferkenntnisses bilden). Bei den beiden Informationsblättern werden lediglich die Vorteile der Veranlagung hervorgehoben. Vor allem wird nicht auf die Nachrangigkeit der Substanzgenussrechte hingewiesen bzw. ist der Hinweis „vorrangige Gewinnbeteiligung der Genussrechtszeichner vor Gesellschafter“ zur Irreführung des Anlegers geeignet, da er keine Information zur Ausgestaltung der Substanzgenussrechte erhält. Ein geeigneter Risikohinweis ist nicht zu finden. Die Darstellung der „ALE-Substanzgenussrechte“ durch die blickfangartig hervorgehobenen Schlagworte „Gewinnbeteiligung ab Einzahlung von 6,7% p.a.“ sowie „kein Fremdkapital“ widerspricht den Angaben im Prospekt vom 15.05.2014 und ist darüber hinaus zur Irreführung geeignet.

dem vorliegenden Prospekt samt Nachträgen erfolgt eine Erfolgsbeteiligung in der Höhe von bis zu 6,7% p.a., kann dem Wortlaut zufolge demnach auch darunter liegen. Darüber hinaus steht die laufende Auszahlung einer Erfolgsbeteiligung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Bilanzgewinns und ausreichender Liquidität der Emittentin. Der Anleger ist ab Einzahlung des Genussrechtsbetrages am Gewinn oder am Verlust beteiligt. In der vorliegenden Werbung wird ausschließlich die Gewinnbeteiligung hervorgehoben. Weiters stellt der Prospekt klar, dass die Emittentin zwar keine Aufnahme von Fremdkapital plant, aber sie keiner Beschränkung zur Aufnahme von Fremdkapital unterliegt. Auch die Schlagworte „gesicherte Abnahme durch renommierte Partner“ sowie „kalkulierbare Einnahmen“ bzw. „kalkulierbare Einnahmensicherheit“ sind zur Irreführung geeignet, da sie dem Anleger suggerieren, dass es sich um eine sehr sichere Form der Anlage handelt. Die Vorteile der Veranlagung werden überproportional dargestellt, während Risiken, welche für das Publikum von kaufentscheidender Bedeutung sind, völlig ausgeblendet werden und bloß im Prospekt dargelegt werden. III. Die AL-GmbH und die WM-AG haften jeweils

§ 9Abs 7 VSt

G für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch drei. Die AL-GmbH und die WM-AG haften jeweils

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: I.

  1. und II.
  2. § 10 Abs 3 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 98/2015 iVm § 16 Z 1 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 107/2017römisch eins.
  3. und römisch zwei.
  4. Paragraph 10, Absatz 3, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 16, Ziffer eins, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017, I.
  5. und II.
  6. § 4 Abs 3 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 78/2005 iVm § 16 Z 3 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 107/2017römisch eins.
  7. und römisch zwei.
  8. Paragraph 4, Absatz 3, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 16, Ziffer 3, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017, II.
  9. § 4 Abs 3 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 78/2005 iVm § 16 Z 3 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 107/2017römisch zwei.
  10. Paragraph 4, Absatz 3, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 16, Ziffer 3, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017, Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

§§

Paragraphen 12.000 Euro 34 Stunden --- I.1 und II.1römisch eins.1 und römisch zwei.1 § 16 Z 1 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 107/2017Paragraph 16, Ziffer eins, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017, I.2, II.2 und II.3römisch eins.2, römisch zwei.2 und römisch zwei.3 § 16 Z 3 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 107/2017Paragraph 16, Ziffer 3, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017, Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -- Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● 1.200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); ● 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 13.200,- Euro.“

  1. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 16.10.2019 ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers gestellt (OZ 1.3), eingebracht am 17.10.
  2. Mit Schreiben vom 16.01.2020 wurde vom Beschwerdeführer eine Urkundenvorlage erstattet (OZ 3).
  3. Am 27.01.2020 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt (OZ 5), an der der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter sowie drei Vertreterinnen der FMA teilnahmen.
  4. An entscheidungswesentlichen Unterlagen wurden in das Verfahren eingebracht: - Firmenbuchauszug AL-GmbH (ON 1); - Firmenbuchauszug WM-AG (ON 3); - Kapitalmarktprospekt nach Schema C der AL-GmbH (ON 4); - Erster Nachtrag zum Kapitalmarktprospekt der AL-GmbH (ON 5); - Zweiter Nachtrag zum Kapitalmarktprospekt der AL-GmbH (ON 6); - Screenshots der Homepage der AL-GmbH vom 07.02.2017 (ON 7); - Screenshots der Homepage der WM-AG vom 07.02.2017 (ON 8); - Informationsblatt Genussrechte Variante A (ON 9); - Informationsblatt Genussrechte Variante B (ON 10); - Screenshots der Homepages der AL-GmbH und WM-AG vom 27.06.2018 (ON 11); - Newsletter 52/2016 vom 13.07.2016 (ON 12);- Newsletter 52 aus 2016, vom 13.07.2016 (ON 12); - Newsletter 59/2016 vom 08.08.2016 (ON 13);- Newsletter 59 aus 2016, vom 08.08.2016 (ON 13); - Newsletter 63/2016 vom 24.08.2016 (ON 14);- Newsletter 63 aus 2016, vom 24.08.2016 (ON 14); - Newsletter 76/2016 vom 10.10.2016 (ON 15);- Newsletter 76 aus 2016, vom 10.10.2016 (ON 15); - Newsletter 85/2016 vom 09.11.2016 (ON 16);- Newsletter 85 aus 2016, vom 09.11.2016 (ON 16); - Newsletter 87/2016 vom 16.11.2016 (ON 17);- Newsletter 87 aus 2016, vom 16.11.2016 (ON 17); - Newsletter 92/2016 vom 05.12.2016 (ON 18);- Newsletter 92 aus 2016, vom 05.12.2016 (ON 18); - Newsletter 01/2017 vom 02.01.2017 (ON 19);- Newsletter 01 aus 2017, vom 02.01.2017 (ON 19); - Newsletter 03/2017 vom 09.01.2017 (ON 20);- Newsletter 03 aus 2017, vom 09.01.2017 (ON 20); - Newsletter 05/2017 vom 16.01.2017 (ON 21);- Newsletter 05 aus 2017, vom 16.01.2017 (ON 21); - Newsletter 07/2017 vom 23.01.2017 (ON 22);- Newsletter 07 aus 2017, vom 23.01.2017 (ON 22); - Newsletter 08/2017 vom 15.01.2017 (ON 23);- Newsletter 08 aus 2017, vom 15.01.2017 (ON 23); - Newsletter 09/2017 vom 30.01.2017 (ON 24);- Newsletter 09 aus 2017, vom 30.01.2017 (ON 24); - Screenshots der Homepage der AL-GmbH vom 21.09.2018 (Beil. ./A zu ON 29a); - Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer vom 10.08.2018 (ON 30); - Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2017 der WM-AG (ON 32a); - Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 der WM-AG (ON 32b); - Jahresabschluss zum 31.12.2017 der AL-GmbH (ON 33a); - Jahresabschluss zum 31.12.2018 der AL-GmbH (ON 33b); - Vertriebsvereinbarung vom 12.04.2017 (Beil. ./G zu OZ 1.1); - Raiffeisen Bank Finanzübersicht XXXX (Beil. ./H zu OZ 1.1); - Raiffeisen Bank Finanzübersicht römisch 40 (Beil. ./H zu OZ 1.1); - Volksbank Finanzübersicht XXXX (Beil. ./I zu OZ 1.1);- Volksbank Finanzübersicht römisch 40 (Beil. ./I zu OZ 1.1); - Lohn / Gehaltsabrechnung Juli 2019 (Beil. ./J zu OZ 1.1); - Lohn / Gehaltsabrechnung Dezember 2019 sowie Steuerunterlagen aus dem Jahr 2017 (Beil. ./K zu OZ 3); - Anlegerprofil (Beil. ./L zu OZ 3). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist seit 2007, so auch am 04.06.2014, Vorstand der WM-AG sowie seit 2014, so auch am 08.05.2014, Geschäftsführer der AL-GmbH und übt beide Funktionen bis heute ununterbrochen aus. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in XXXX (ON 1 und ON 3, OZ 5, S. 5). 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist seit 2007, so auch am 04.06.2014, Vorstand der WM-AG sowie seit 2014, so auch am 08.05.2014, Geschäftsführer der AL-GmbH und übt beide Funktionen bis heute ununterbrochen aus. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in römisch 40 (ON 1 und ON 3, OZ 5, S. 5). Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum sowohl bezüglich der WM-AG als auch bezüglich der AL-GmbH der alleinige einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer bzw. Vorstand. Die AL-GmbH hatte während ihrer Geschäftsjahre 2017 und 2018 keine weiteren Mitarbeiter (ON 33a und ON 33b). Die WM-AG beschäftigte in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 vier bzw. fünf Angestellte (ON 32a und ON 32b). Ein verantwortlicher Beauftragter zur Einhaltung der Aufsichtsgesetze im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG war nicht bestellt worden (OZ 5, S. 5).Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum sowohl bezüglich der WM-AG als auch bezüglich der AL-GmbH der alleinige einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer bzw. Vorstand. Die AL-GmbH hatte während ihrer Geschäftsjahre 2017 und 2018 keine weiteren Mitarbeiter (ON 33a und ON 33b). Die WM-AG beschäftigte in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 vier bzw. fünf Angestellte (ON 32a und ON 32b). Ein verantwortlicher Beauftragter zur Einhaltung der Aufsichtsgesetze im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG war nicht bestellt worden (OZ 5, S. 5). Aktionär der WM-AG ist die XXXX (im Folgenden auch: „PI-GmbH“), ebenfalls mit Sitz in XXXX , die gleichzeitig auch Gesellschafterin der AL-GmbH ist (AL-GmbH, FN XXXX - ON 1; PI-GmbH, FN XXXX - ON 2; WM-AG, FN XXXX - ON 3).Aktionär der WM-AG ist die römisch 40 (im Folgenden auch: „PI-GmbH“), ebenfalls mit Sitz in römisch 40 , die gleichzeitig auch Gesellschafterin der AL-GmbH ist (AL-GmbH, FN römisch 40 - ON 1; PI-GmbH, FN römisch 40 - ON 2; WM-AG, FN römisch 40 - ON 3). Die auffälligen Verlinkungen auf die jeweils andere Homepage, die personellen Überschneidungen sowie die Tatsache, dass bei den Kündigungsvarianten A und B (ON 9 und ON 10) die Logos beider Unternehmen aufscheinen, zeigen den einheitlichen Werbeauftritt der WM-AG sowie der AL-GmbH und dass diese in Angebot des Produktes sowie bei Vertrieb des Produktes eine Einheit bilden. 1.
  8. Die AL-GmbH fungierte

Prospekt vom 15.05.2014 als Emittentin und Anbieterin der ALE-Substanzgenussrechte (ON 4, S. 4 f., 8), die WM-AG

Prospekt vom 15.05.2014 als Vertriebskoordinatorin und Anbieterin der ALE-Substanzgenussrechte (ON 4, S. 7 f.). Am 16.05.2014 wurde für die Substanzgenussrechte der AL-GmbH ein Veranlagungsprospekt nach Schema C vom 15.05.2014 bei der OeKB als Meldestelle

KMG hinterlegt (ON 4). Am 07.11.2014 wurde weiters ein Nachtrag zum Prospekt bei der OeKB hinterlegt (ON 5). Am 14.04.2016 erfolgte ein weiterer, zweiter Nachtrag zum Prospekt (ON 6). 1.3. Der Prospekt vom 15.05.2014 sowie die Nachträge vom 06.11.2014 und 14.04.2016 für das öffentliche Angebot von Substanzgenussrechten an der AL-GmbH wurden im Zeitraum von 07.02.2017 (s. Screenshots vom 07.02.2017 - ON 7 und ON 8) bis 26.06.2018 (s. Screenshot 27.06.2018 - ON 11) durch Zurverfügungstellung am Sitz der Emittentin AL-GmbH und der WM-AG veröffentlicht. Dieser Vorgang der Veröffentlichung des gegenständlichen Prospekts wurde am 16.05.2014 vom RA XXXX (im Folgenden auch: „RH“) nach den Vorgaben des Beschwerdeführers erstellt. Der Prospekt wurde von XXXX (im Folgenden auch „SM“), XXXX (im Folgenden auch: „IB“) geprüft und dessen Veröffentlichung von diesem durchgeführt. Sowohl RH als auch SM bestätigten damals dem Beschwerdeführer, dass der KMG-Prospekt in gedruckter Form

den damals geltenden Vorschriften des KMG am Sitz der Gesellschaft zu veröffentlichen sei. Im November 2014 erfolgte dann der erste Nachtrag, dessen Veröffentlichung wie bei der Erstveröffentlichung vorgenommen wurde, nämlich in gedruckter Form am Sitz der Gesellschaft. In gleicher Weise erfolgte die Veröffentlichung des zweiten Nachtrags im April 2016. Die Gesetzeskonformität dieser Vorgangsweise bezüglich der Veröffentlichungen wurde sowohl von RH als auch von der IB bestätigt, sowie auch von der gegenwärtigen Rechtsanwaltschaft des Beschwerdeführers, die mit der Vertretung des Beschwerdeführers im August 2019 beauftragt worden ist (OZ 5, S. 7). Eine Rechtsauskunft bei der FMA wurde nicht eingeholt (OZ 5, S. 9).Dieser Vorgang der Veröffentlichung des gegenständlichen Prospekts wurde am 16.05.2014 vom RA römisch 40 (im Folgenden auch: „RH“) nach den Vorgaben des Beschwerdeführers erstellt. Der Prospekt wurde von römisch 40 (im Folgenden auch „SM“), römisch 40 (im Folgenden auch: „IB“) geprüft und dessen Veröffentlichung von diesem durchgeführt. Sowohl RH als auch SM bestätigten damals dem Beschwerdeführer, dass der KMG-Prospekt in gedruckter Form

den damals geltenden Vorschriften des KMG am Sitz der Gesellschaft zu veröffentlichen sei. Im November 2014 erfolgte dann der erste Nachtrag, dessen Veröffentlichung wie bei der Erstveröffentlichung vorgenommen wurde, nämlich in gedruckter Form am Sitz der Gesellschaft. In gleicher Weise erfolgte die Veröffentlichung des zweiten Nachtrags im April 2016. Die Gesetzeskonformität dieser Vorgangsweise bezüglich der Veröffentlichungen wurde sowohl von RH als auch von der IB bestätigt, sowie auch von der gegenwärtigen Rechtsanwaltschaft des Beschwerdeführers, die mit der Vertretung des Beschwerdeführers im August 2019 beauftragt worden ist (OZ 5, S. 7). Eine Rechtsauskunft bei der FMA wurde nicht eingeholt (OZ 5, S. 9). Allerdings waren im Zeitraum vom 07.02.2017 bis 26.06.2018 weder auf der Homepage der AL-GmbH noch auch auf der Homepage der WM-AG eine elektronische Veröffentlichung des Prospekts ersichtlich. 1.4.

dem gegenständlichen Prospekt, aber auch bei dessen Nachträgen, wurde unter anderem eine Erfolgsbeteiligung in der Höhe von bis zu 6,7% p.a. angekündigt. Weiters wurde ausgeführt, dass darüber hinaus die laufende Auszahlung einer Erfolgsbeteiligung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Bilanzgewinns und ausreichender Liquidität der Emittentin stehe. Der Anleger sei ab Einzahlung des Genussrechtsbetrages am Gewinn oder am Verlust beteiligt (ON 4, S. 51; vgl. auch ON 4, S. 31 und S. 43). Weiters stellte der Prospekt unter anderem klar, dass die Emittentin zwar keine Aufnahme von Fremdkapital plane, aber sie keiner Beschränkung zur Aufnahme von Fremdkapital unterliege (ON 4, S. 47). 1.4.

dem gegenständlichen Prospekt, aber auch bei dessen Nachträgen, wurde unter anderem eine Erfolgsbeteiligung in der Höhe von bis zu 6,7% p.a. angekündigt. Weiters wurde ausgeführt, dass darüber hinaus die laufende Auszahlung einer Erfolgsbeteiligung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Bilanzgewinns und ausreichender Liquidität der Emittentin stehe. Der Anleger sei ab Einzahlung des Genussrechtsbetrages am Gewinn oder am Verlust beteiligt (ON 4, S. 51; vergleiche auch ON 4, S. 31 und S. 43). Weiters stellte der Prospekt unter anderem klar, dass die Emittentin zwar keine Aufnahme von Fremdkapital plane, aber sie keiner Beschränkung zur Aufnahme von Fremdkapital unterliege (ON 4, S. 47). 1.5. Die W-AG vertrieb

ihrer Funktion als Vertriebskoordinatorin (ON 4, S. 8) nicht direkt an Anlageinteressenten, d.h. sie betrieb kein Kundengeschäft. Ihre Geschäftstätigkeit war und ist das Steuern des Vertriebs, indem sie ihren Vertriebspartnern Dienstleistungen und laufende Unterstützung anbietet. Unter diese Services fielen auch die verfahrensgegenständlichen Newsletter, die auf der Website der W-AG abrufbar waren (OZ 1.1, S. S. 2; OZ 5, S. 5). Zwischen der WM-AG und ihren Vertriebspartnern bestand eine Vertriebsvereinbarung, in der unter anderem deren Pflichten festgelegt sind (s. § 2 in Beil. ./G zu OZ 1.1). Bei den von den Vertriebspartnern verpflichtend zu dokumentierenden Kundengesprächen werden Anlegeprofile (s. Beil. ./L zu OZ 3) von den Kunden ausgefüllt und an die WM-AG weitergeleitet. Ihr Konzept ist die Abwicklung der Zeichnungsscheine, damit verbunden auch die Provisionsabrechnungen und die Servicierung der Vertriebspartner. Die Stichproben erfolgten sporadisch, ca. alle zwei Wochen, sowie Rücksprachen mit den Vertriebspartnern und/oder mit den Kunden, ob die Angaben auch den gesetzlichen Vorgaben entsprechend gemacht wurden. Nachfragen gab es nicht nur bei Ungereimtheiten, sondern auch, wenn die Anlageprofile korrekt ausgefüllt wurden, zur Überprüfung, ob alles gepasst hat und ob alle Aspekte des Investments, somit auch dessen Vor- und Nachteile besprochen wurden. Die Rückfragen erfolgten nicht durch den Beschwerdeführer selbst, sondern durch dessen Back-Office (OZ 5, S. 6).Zwischen der WM-AG und ihren Vertriebspartnern bestand eine Vertriebsvereinbarung, in der unter anderem deren Pflichten festgelegt sind (s. Paragraph 2, in Beil. ./G zu OZ 1.1). Bei den von den Vertriebspartnern verpflichtend zu dokumentierenden Kundengesprächen werden Anlegeprofile (s. Beil. ./L zu OZ 3) von den Kunden ausgefüllt und an die WM-AG weitergeleitet. Ihr Konzept ist die Abwicklung der Zeichnungsscheine, damit verbunden auch die Provisionsabrechnungen und die Servicierung der Vertriebspartner. Die Stichproben erfolgten sporadisch, ca. alle zwei Wochen, sowie Rücksprachen mit den Vertriebspartnern und/oder mit den Kunden, ob die Angaben auch den gesetzlichen Vorgaben entsprechend gemacht wurden. Nachfragen gab es nicht nur bei Ungereimtheiten, sondern auch, wenn die Anlageprofile korrekt ausgefüllt wurden, zur Überprüfung, ob alles gepasst hat und ob alle Aspekte des Investments, somit auch dessen Vor- und Nachteile besprochen wurden. Die Rückfragen erfolgten nicht durch den Beschwerdeführer selbst, sondern durch dessen Back-Office (OZ 5, S. 6). 1.

  1. Die Homepages der AL-GmbH und der WM-AG waren außer den Vertriebspartnern auch für jede andere Person im Jahr 2016 bis zum Jahr 2018 zugänglich gewesen (OZ 5, S. 5). Ebenso war der Link, der auf die Homepage der WM-AG zur Startseite der Homepage der A-AG führte, für jede Person zugänglich (OZ 5, S. 6). 1.
  2. Der Beschwerdeführer sah vor, dass die Homepages der AL-GmbH und der WM-AG zwar ohne Passwort zugänglich waren, doch bei der Homepage der WM-AG war für weitere Informationen eine Registrierung erforderlich. Dabei war eine Anfrage an die WM-AG zu richten, diese gab dann nach Prüfung ein User und ein Passwort bekannt (OZ 5, S. 6). Ebenso war es Aufgabe des Beschwerdeführers, sämtliche Registrierungen sowohl in Bezug auf die Kunden als auch auf die Vertriebspartner durchzusehen und alle Registrierungen zu kontrollieren, anderenfalls würde er keine User oder Passwörter vergeben (OZ 5, S. 9). Gleichwohl konnte die FMA, ohne sich zu registrieren, nicht nur über die Homepage der AL-GmbH, einerseits über Submenüs die Informationen über die ALE-Substanzgenussgerechte (OZ 7), andererseits die beiden Informationsblätter (OZ 11) abrufen, sondern auch über die Homepage der WM-AG (OZ 8) die Newsletter beziehen (OZ 12 bis OZ 24) (OZ 5, S. 8). 1.
  3. Die Homepage der AL-GmbH war bis August 2018 so konzipiert, dass Allgemeines, wie z.B. Informationen zur W-AG, aber auch zur Gewinnung von Alternativenergie und zur Emittentin, ohne Weiteres zugänglich waren (vgl. OZ 1.1, S. 2, OZ 1.2, S. 7).1.
  4. Die Homepage der AL-GmbH war bis August 2018 so konzipiert, dass Allgemeines, wie z.B. Informationen zur W-AG, aber auch zur Gewinnung von Alternativenergie und zur Emittentin, ohne Weiteres zugänglich waren vergleiche OZ 1.1, S. 2, OZ 1.2, S. 7). 1.
  5. Die AL-GmbH hat seit 07.03.2018 (s. Screenshots vom 07.02.2017 – ON 7 und ON 8; zum Zeitpunkt 07.03.2018 s.a. Screenshots vom 07.03.2018 - ON 9 und ON 10) bis zum 26.06.2018 (s. Screenshots vom 27.06.2018 - ON 11) die „ALE-Substanzgenussrechte“, welche bis dato über die Website der AL-GmbH unter www. XXXX .eu öffentlich beworben (ON 7, S. 6). Ein Link auf dieser Website führte zur Homepage der WM-AG (ON 7, S. 2).1.
  6. Die AL-GmbH hat seit 07.03.2018 (s. Screenshots vom 07.02.2017 – ON 7 und ON 8; zum Zeitpunkt 07.03.2018 s.a. Screenshots vom 07.03.2018 - ON 9 und ON 10) bis zum 26.06.2018 (s. Screenshots vom 27.06.2018 - ON 11) die „ALE-Substanzgenussrechte“, welche bis dato über die Website der AL-GmbH unter www. römisch 40 .eu öffentlich beworben (ON 7, S. 6). Ein Link auf dieser Website führte zur Homepage der WM-AG (ON 7, S. 2). 1.
  7. Auf der Homepage der WM-AG unter www. XXXX .at wurde seit 07.03.2018 (s. Screenshots vom 07.02.2017 – ON 7 und ON 8; zum Zeitpunkt 07.03.2018 s.a. Screenshots vom 07.03.2018 - ON 9 und ON 10) bis zum 26.06.2018 (s. Screenshots vom 27.06.2018 - ON 11) über einen Link auf die Website der AL-GmbH www. XXXX .eu verwiesen (ON 8, S. 2), wo – wie angeführt – die aktuelle Ausgabe der Genussrechte beworben wurde (ON 7, S. 6). 1.
  8. Auf der Homepage der WM-AG unter www. römisch 40 .at wurde seit 07.03.2018 (s. Screenshots vom 07.02.2017 – ON 7 und ON 8; zum Zeitpunkt 07.03.2018 s.a. Screenshots vom 07.03.2018 - ON 9 und ON 10) bis zum 26.06.2018 (s. Screenshots vom 27.06.2018 - ON 11) über einen Link auf die Website der AL-GmbH www. römisch 40 .eu verwiesen (ON 8, S. 2), wo – wie angeführt – die aktuelle Ausgabe der Genussrechte beworben wurde (ON 7, S. 6). 1.
  9. Auf der Homepage der AL-GmbH waren unter www. XXXX .eu zumindest seit 07.03.2018 (s. Screenshots vom 07.03.2018 - ON 9 und ON 10) bis zumindest zum 26.06.2018 (s. Screenshots vom 27.06.2018 - ON 11) unter der Rubrik „INVESTMENT Möglichkeiten“ zwei Informationsblätter zur Investition in die „ALE-Substanzgenussrechte“ abrufbar (ON 11). 1.
  10. Auf der Homepage der AL-GmbH waren unter www. römisch 40 .eu zumindest seit 07.03.2018 (s. Screenshots vom 07.03.2018 - ON 9 und ON 10) bis zumindest zum 26.06.2018 (s. Screenshots vom 27.06.2018 - ON 11) unter der Rubrik „INVESTMENT Möglichkeiten“ zwei Informationsblätter zur Investition in die „ALE-Substanzgenussrechte“ abrufbar (ON 11). In diesen zwei Informationsblättern wurde jeweils über eine Anlagevariante zu den ALE-Substanzgenussrechten Auskunft gegeben. Bei der einen Anlagevariante erfolgte die Rückführung des eingesetzten Kapitals auf 12 Quartale aufgeteilt („Kündigungsvariante A“ -ON 9), bei der anderen einmalig („Kündigungsvariante B“ - ON 10). Im Ergebnis führte das dazu, dass bei beiden Anlagevarianten das gesamte Kapital nach Ablauf des vierten Jahres vollständig zurückgezahlt war. Die Informationsblätter enthielten detaillierte Informationen zu diesem Investment (insbesondere zu den Bedingungen des Angebots wie Preis, Zeichnungs- und Kündigungsmöglichkeit, Inhalt etc.) sowie folgende werbliche Äußerungen: - „vorrangige Gewinnbeteiligung der Genussrechtszeichner vor Gesellschafter“ - „Gewinnbeteiligung ab Einzahlung von 6,7% p.a.“ - „kein Fremdkapital“ - „gesicherte Abnahme durch renommierte Partner“ - „kalkulierbare Einnahmen“ - „kalkulierbare Einnahmensicherheit“ Weiter unten befindet sich folgender Hinweis auf den beiden Informationsblättern: „Diese Kurzinformation ist kein Verkaufsprospekt. Sie dient der Information über die darin beschriebene unternehmerische Beteiligung. Die hier gemachten Angaben stellen keine Anlageberatung dar. Eine Anlageentscheidung kann auf Basis dieser Information nicht begründet werden. Maßgeblich ist allein der nach den Vorschriften des Kapitalmarktgesetzes (KMG) erstellte, kontrollierte und veröffentlichte Verkaufsprospekt, welcher auch ausführliche Informationen zu den Risiken der Beteiligung enthält. Diesen stellt Ihnen Ihr Berater gerne zur Verfügung. Zeichnungen können nur in Verbindung mit dem veröffentlichten Verkaufsprospekt erfolgen. Interessierten Anlegern wird empfohlen, vor einer Beteiligung die steuerlichen Folgen mit ihren Steuerberatern zu erörtern. Aussagen und Angaben dieser Kurzinformation erhalten Risiken und Unsicherheiten, auch ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals ist möglich. Annahmen können nicht als Garantie verstanden werden, dass die tatsächliche Entwicklung den Planungen entspricht. Der veröffentlichte Verkaufsprospekt, der Gesellschaftsvertrag, die sonstigen Unterlagen sowie alle weiteren Informationen betreffend das Beteiligungsangebot stehen Ihnen bei der AL-GmbH, XXXX und bei der WM-AG, XXXX kostenlos zur Verfügung.“„Diese Kurzinformation ist kein Verkaufsprospekt. Sie dient der Information über die darin beschriebene unternehmerische Beteiligung. Die hier gemachten Angaben stellen keine Anlageberatung dar. Eine Anlageentscheidung kann auf Basis dieser Information nicht begründet werden. Maßgeblich ist allein der nach den Vorschriften des Kapitalmarktgesetzes (KMG) erstellte, kontrollierte und veröffentlichte Verkaufsprospekt, welcher auch ausführliche Informationen zu den Risiken der Beteiligung enthält. Diesen stellt Ihnen Ihr Berater gerne zur Verfügung. Zeichnungen können nur in Verbindung mit dem veröffentlichten Verkaufsprospekt erfolgen. Interessierten Anlegern wird empfohlen, vor einer Beteiligung die steuerlichen Folgen mit ihren Steuerberatern zu erörtern. Aussagen und Angaben dieser Kurzinformation erhalten Risiken und Unsicherheiten, auch ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals ist möglich. Annahmen können nicht als Garantie verstanden werden, dass die tatsächliche Entwicklung den Planungen entspricht. Der veröffentlichte Verkaufsprospekt, der Gesellschaftsvertrag, die sonstigen Unterlagen sowie alle weiteren Informationen betreffend das Beteiligungsangebot stehen Ihnen bei der AL-GmbH, römisch 40 und bei der WM-AG, römisch 40 kostenlos zur Verfügung.“ Abschließend befand sich auf den Informationsblättern ein Hinweis zur Homepage der WM-AG für detailliertere Angaben. Die jeweils zweiseitigen Informationsblätter waren oben mit dem Logo der AL-GmbH sowie der WM-AG versehen. Weiters ist eine Zeichnungsmöglichkeit gegeben. Beide Informationsblättern unterschieden sich einzig hinsichtlich der Beschreibung der Kündigungsmöglichkeit. 1.
  11. Auf der Homepage der WM-AG war zusätzlich ein Link zu „Newsletter“ zu finden. Die gegenständlichen Newsletter (ON 12 bis ON 24) waren allgemein zugänglich bzw. jedenfalls am 07.02.2017 unter www. XXXX .at abrufbar (ON 8, S. 1). Die Newsletters konnten im Log-in Bereich der Vertriebspartner nicht aufbewahrt werden, da die dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestandene Standard-Software diese Funktion so nicht zuließ. Die verfahrensgegenständlichen Newsletters aus 2016 und 2017 waren lediglich 12 Monate lang online gewesen, danach waren sie auch nicht mehr in Archiven abrufbar. Ca. Mitte 2018 wurden die Newsletters schließlich offline gestellt und waren somit auch nicht mehr in den Archiven abrufbar, da ein neues Mail- bzw. Newslettersystem installiert wurde (OZ 5, S. 5 und 8). 1.
  12. Auf der Homepage der WM-AG war zusätzlich ein Link zu „Newsletter“ zu finden. Die gegenständlichen Newsletter (ON 12 bis ON 24) waren allgemein zugänglich bzw. jedenfalls am 07.02.2017 unter www. römisch 40 .at abrufbar (ON 8, S. 1). Die Newsletters konnten im Log-in Bereich der Vertriebspartner nicht aufbewahrt werden, da die dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestandene Standard-Software diese Funktion so nicht zuließ. Die verfahrensgegenständlichen Newsletters aus 2016 und 2017 waren lediglich 12 Monate lang online gewesen, danach waren sie auch nicht mehr in Archiven abrufbar. Ca. Mitte 2018 wurden die Newsletters schließlich offline gestellt und waren somit auch nicht mehr in den Archiven abrufbar, da ein neues Mail- bzw. Newslettersystem installiert wurde (OZ 5, S. 5 und 8). In den Newslettern wurden die „ALE-Substanzgenussrechte“ beworben, wobei ein geeigneter Risikohinweis nicht zu finden war. Auch die Newsletter boten Informationen über die Bedingungen des Angebots (Preis, Zeichnungsmöglichkeit, Kündigungsmöglichkeit, Gewinnbeteiligung, Inhalt etc.). In den Newslettern 92/2016 (05.12.2016), 01/2017 (02.01.2017), 03/2017 (09.01.2017), 07/2017 (23.01.2017) sowie 09/2017 (30.01.2017) war die Veranlagung wie folgt beschrieben (ON 18, ON 19, ON 20, ON 22 und ON 24):In den Newslettern 92 aus 2016, (05.12.2016), 01 aus 2017, (02.01.2017), 03 aus 2017, (09.01.2017), 07 aus 2017, (23.01.2017) sowie 09 aus 2017, (30.01.2017) war die Veranlagung wie folgt beschrieben (ON 18, ON 19, ON 20, ON 22 und ON 24): „ XXXX „ römisch 40 Segment: Energieeffizienz, Regelenergie, Energiebedarfsanlagen Mindestbeteiligung: ab 2.500 Euro Renditeerwartung: 6,7% p.a. Substanzgenussrecht“ Die Vorteile der Veranlagung wurden hervorgehoben, ohne auf die mit den Substanzgenussrechten verbundenen Risiken hinzuweisen. Vor allem wurde nicht auf die Nachrangigkeit der Substanzgenussrechte hingewiesen. Zusätzlich wurden in den Newslettern 52/2016 (13.07.2016), 59/2016 (08.08.2016), 63/2016 (24.08.2016), 76/2016 (10.10.2016), 85/2016 (09.11.2016) sowie 87/2016 (16.11.2016die „ALE-Substanzgenussrechte“ mit den blickfangartig hervorgehobenen Schlagworten „Gewinnbeteiligung ab Einzahlung von 6,7% p.a.“ sowie „kein Fremdkapital“ beworben (vgl. ON 12 bis ON 17).Zusätzlich wurden in den Newslettern 52 aus 2016, (13.07.2016), 59 aus 2016, (08.08.2016), 63 aus 2016, (24.08.2016), 76 aus 2016, (10.10.2016), 85 aus 2016, (09.11.2016) sowie 87 aus 2016, (16.11.2016die „ALE-Substanzgenussrechte“ mit den blickfangartig hervorgehobenen Schlagworten „Gewinnbeteiligung ab Einzahlung von 6,7% p.a.“ sowie „kein Fremdkapital“ beworben vergleiche ON 12 bis ON 17).
  13. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2020 mit der Befragung des Beschwerdeführers. Der Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der angeführten Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf das Ergebnis dieser Verhandlung. Die Feststellungen beruhen auf den oben in Ziff. II.
  14. angeführten schriftlichen Quellen. An der Echtheit dieser Quellen und am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben sind keine Zweifel hervorgekommen.Die Feststellungen beruhen auf den oben in Ziff. römisch zwei.
  15. angeführten schriftlichen Quellen. An der Echtheit dieser Quellen und am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben sind keine Zweifel hervorgekommen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Screenshots der Homepage der AL-GmbH vom 21.09.2018 (siehe Beil. ./A zu ON 29a) zum Nachweis des kostenlosen Zugriffs von Interessierten über die Homepage der AL-GmbH auf weitere Unterlagen, so auch auf den KMG-Prospekt, konnten nicht verfangen. Diese erst nach dem gegenständlichen Tatzeitraum vorgenommenen Screenshots können - wie auch die belangte Behörde zu Recht ausführte (s. OZ 5, S. 4) - keinen geeigneten Nachweis des rechtmäßigen Zustandes im vorgeworfenen Tatzeitraum liefern. Zudem war selbst in diesem eingeloggten Status der Prospekt nicht leicht auffindbar, da es keinen Hinweis auf den Prospekt gab, sondern weitere Schritte gesetzt werden mussten, die aber auf diesem Screenshot nicht ersichtlich waren.
  16. Rechtliche Beurteilung 3.
  17. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerden

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 22Abs.

2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Paragraph 22, Absatz 2 a, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Gegenständlich wurde im bekämpften Straferkenntnis in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, sodass die Zuständigkeit eines Senates vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 1 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz eins, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 50Abs. 1 Vw

GVG (unter der Überschrift: „Erkenntnisse") hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG (unter der Überschrift: „Erkenntnisse") hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 24VSt

G gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts Anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

Paragraph 24, VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts Anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. Das bekämpfte Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 01.08.2019 zugestellt, die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerden langte am 22.08.2019 bei der belangten Behörde ein.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Die Beschwerdevorentscheidung, zugestellt am 02.10.2019, war somit rechtzeitig ergangen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl.

(2017), § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR
  1. GP, 5).Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Aufl.
(2017), Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  1. GP, 5). Der Vorlageantrag langte am 17.10.2019 bei der belangten Behörde ein und war somit rechtzeitig. Die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag ist auch zulässig. 3.
  2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  3. Rechtslage und anwendbare Bestimmungen 3.2.1.
  4. Günstigkeitsvergleich

§ 1Abs. 2 VSt

G richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Mit 21.07.2019 trat das Kapitalmarktgesetz 2019, BGBl. I 62/2019 (KMG 2019) in Kraft und löste das Kapitalmarktgesetz a.F., StF. BGBl. 625/1991, welches bis 20.07.2019 in Geltung stand, ab. § 4 Abs 3 KMG 2019 entspricht, wie dies ebenfalls die belangte Behörde feststellte, der Vorgängerbestimmung des § 4 Abs 3 KMG a.F. Hinsichtlich der Strafdrohung sieht § 10 Abs. 1 Z 1 und 3 KMG 2019 gegenüber § 16 Z 1 und 3 KMG a.F. keine für den Beschwerdeführer günstigere Strafdrohung vor, sie ist vielmehr sogar ident zur alten Fassung. Da sie das im Tatzeitraum anwendbare Recht bildet, welches auf einen verwirklichten Sachverhalt grundsätzlich anwendbar bleiben soll, ist daher im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs

§ 1Abs. 2 VSt

G als maßgebliche Strafsanktionsnorm § 16 Z 1 und 3 KMG a.F. heranzuziehen. Ebenfalls blieb die Höhe der Strafandrohung auch für die in Spruchpunkt II.2. des Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vorgeworfene Tat, bei der, da nicht Dauerdelikt, auf ihren Zeitpunkt, den 07.02.2017, abzustellen war, gleich.Mit 21.07.2019 trat das Kapitalmarktgesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, (KMG 2019) in Kraft und löste das Kapitalmarktgesetz a.F., Stammfassung Bundesgesetzblatt 625 aus 1991,, welches bis 20.07.2019 in Geltung stand, ab. Paragraph 4, Absatz 3, KMG 2019 entspricht, wie dies ebenfalls die belangte Behörde feststellte, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, KMG a.F. Hinsichtlich der Strafdrohung sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 3 KMG 2019 gegenüber Paragraph 16, Ziffer eins und 3 KMG a.F. keine für den Beschwerdeführer günstigere Strafdrohung vor, sie ist vielmehr sogar ident zur alten Fassung. Da sie das im Tatzeitraum anwendbare Recht bildet, welches auf einen verwirklichten Sachverhalt grundsätzlich anwendbar bleiben soll, ist daher im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs

Paragraph eins, Absatz 2, VStG als maßgebliche Strafsanktionsnorm Paragraph 16, Ziffer eins und 3 KMG a.F. heranzuziehen. Ebenfalls blieb die Höhe der Strafandrohung auch für die in Spruchpunkt römisch zwei.

  1. des Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vorgeworfene Tat, bei der, da nicht Dauerdelikt, auf ihren Zeitpunkt, den 07.02.2017, abzustellen war, gleich. Auf die Kritik des Beschwerdeführers bezüglich der Frage der Anwendung der rechtsrelevanten Fassung des § 10 Abs. 3 KMG wird auf die Ausführungen weiter unten verwiesen (s. Pkt. II. 3.2.2.5.)Auf die Kritik des Beschwerdeführers bezüglich der Frage der Anwendung der rechtsrelevanten Fassung des Paragraph 10, Absatz 3, KMG wird auf die Ausführungen weiter unten verwiesen (s. Pkt. römisch zwei. 3.2.2.5.) 3.2.1.
  2. Die im Tatzeitraum in Geltung stehende Rechtslage § 1 KMG i.d.F. BGBl. I Nr. 98/2015 lautet:Paragraph eins, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2015, lautet: „Begriffsbestimmungen § 1.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sindParagraph eins,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind […]
  1. Emittent: ein Rechtsträger, der Wertpapiere oder Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt;
  2. Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren, verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in Z 4 genannt sind;
  3. Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren, verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in Ziffer 4, genannt sind; Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht

§ 2

;Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht

Paragraph 2,; […] 6. Person, die ein Angebot unterbreitet („Anbieter“): eine juristische oder natürliche Person, die Wertpapiere oder Veranlagungen öffentlich anbietet; [...]." § 4 KMG i.d.F. BGBl. I Nr. 78/2005 lautet:Paragraph 4, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005, lautet: „Werbung § 4.

(1)Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, muss die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachten. Die Abs. 2 bis 4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person der Prospektpflicht unterliegt.Paragraph 4,
(1)Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, muss die Grundsätze der Absatz 2 bis 5 beachten. Die Absatz 2 bis 4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person der Prospektpflicht unterliegt.
(2)In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.
(3)Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten, falls die Genannten bereits veröffentlicht sind, oder zu den Angaben, die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird. […]“ § 6 Abs. 1 zweiter Satz KMG i.d.F. BGBl. I Nr. 83/2012 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012, lautet: „Dieser Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) ist vom Antragsteller (§ 8a Abs. 1) unverzüglich zumindest

denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen, wie sie für die Veröffentlichung und Hinterlegung des ursprünglichen Prospektes galten.“„Dieser Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) ist vom Antragsteller (Paragraph 8 a, Absatz eins,) unverzüglich zumindest

denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen, wie sie für die Veröffentlichung und Hinterlegung des ursprünglichen Prospektes galten.“ § 10 KMG i.d.F. BGBl. I Nr. 69/2015 lautet:Paragraph 10, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015, lautet: „Veröffentlichung des Prospekts § 10.

(1)Ein Prospekt darf vor der Billigung durch die FMA nicht veröffentlicht werden.Paragraph 10,
(1)Ein Prospekt darf vor der Billigung durch die FMA nicht veröffentlicht werden.
(2)Nach seiner Billigung ist der Prospekt durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person so bald wie praktisch möglich zu veröffentlichen, auf jeden Fall aber spätestens einen Bankarbeitstag vor dem Beginn des öffentlichen Angebots bzw. einen Bankarbeitstag vor der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel. Zudem muss im Falle eines öffentlichen Erstangebots von Aktien einer Gattung, deren Aktien noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sondern zum ersten Mal zum Handel zugelassen werden sollen, der Prospekt mindestens sechs Bankarbeitstage vor dem Abschluss des Angebots veröffentlicht werden.
(3)Der Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes veröffentlicht, wenn er
  1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht wurde oder
  2. dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten und bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde oder
  3. auf einer Internet-Seite des Emittenten oder auf einer Internet-Seite der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen veröffentlicht wurde oder
  4. auf einer Internet-Seite des geregelten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde, veröffentlicht wurde oder
  5. auf einer Internet-Seite der FMA oder auf der Internet-Seite einer von dieser dazu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung veröffentlicht wurde, wenn die FMA entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten. Wird der Prospekt

Z 1 oder 2 veröffentlicht, so hat der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person diesen zusätzlich auch auf einer Internet-Seite

Z 3, 4 oder 5 zu veröffentlichen. Der FMA ist – sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist – vorab anzuzeigen, wie veröffentlicht wird und wo der Prospekt erhältlich sein wird; die Kriterien für eine Veröffentlichung

Z 1 kann die FMA durch Verordnung festlegen.“Wird der Prospekt

Ziffer eins, oder 2 veröffentlicht, so hat der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person diesen zusätzlich auch auf einer Internet-Seite

Ziffer 3, 4, oder 5 zu veröffentlichen. Der FMA ist – sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist – vorab anzuzeigen, wie veröffentlicht wird und wo der Prospekt erhältlich sein wird; die Kriterien für eine Veröffentlichung

Ziffer eins, kann die FMA durch Verordnung festlegen.“ § 16 KMG i.d.F. BGBl. I 150/2015 bzw. BGBl I Nr 107/2017 lautet:Paragraph 16, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2015, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017, lautet: „§

  1. Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, oder im Zusammenhang mit der Zulassung zum geregelten Markt […],
  2. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht;
  3. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach Paragraph 6, ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht;
  4. [...]
  5. entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt;
  6. entgegen der Vorschrift des Paragraph 4, wirbt; [...] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen." 3.2.
  7. Zur objektiven Tatseite 3.2.2.
  8. Zur Veranlagung i.S.d. § 1 Abs. 1 Z 3 KMG3.2.2.
  9. Zur Veranlagung i.S.d. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG Genussrechte stellen

§ 174Abs. 3 Akt

G nur dann Wertpapiere dar, wenn sie verbrieft und als Inhaber- oder Orderpapier ausgestaltet sind.

Punkt 2.7 Genussrechtsbedingungen (Anlage C zum Prospekt, ON 4) werden die Genussrechte nicht verbrieft. Die anderen Voraussetzungen sind erfüllt (Pkt. 1.3. und 1.4. Genussrechtsbedingungen). Genussrechte stellen

Paragraph 174, Absatz 3, AktG nur dann Wertpapiere dar, wenn sie verbrieft und als Inhaber- oder Orderpapier ausgestaltet sind.

Punkt 2.7 Genussrechtsbedingungen (Anlage C zum Prospekt, ON 4) werden die Genussrechte nicht verbrieft. Die anderen Voraussetzungen sind erfüllt (Pkt. 1.

  1. und 1.
  2. Genussrechtsbedingungen). Die hier angebotenen ALE-Substanzgenussrechte fallen daher unter den Begriff der Veranlagungen. Der erkennende Senat teilt hiermit die auch von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung. 3.2.2.
  3. Zum Emittenten bzw. Anbieter

§ 1Abs.

1 KMG3.2.2.2. Zum Emittenten bzw. Anbieter

Paragraph eins, Absatz eins, KMG Gegenständlich ist die AL-GmbH sowohl als Emittentin als auch Anbieterin anzusehen, die WM-AG fungierte nur als Anbieterin. Die werberechtlichen Vorschriften des § 4 KMG sind damit auf die AL-GmbH und WM-AG anzuwenden.Die werberechtlichen Vorschriften des Paragraph 4, KMG sind damit auf die AL-GmbH und WM-AG anzuwenden. 3.2.2.3. Zum öffentlichen Angebot

§ 1Abs.

1 Z 1 KMG3.2.2.3. Zum öffentlichen Angebot

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG 3.2.2.3.

  1. Der Begriff des öffentlichen Angebots setzt die nach den Materialien zur KMG-Novelle 2005, BGBI. I 2005/78, die in Art. 2 Abs. 1 lit. d) enthaltene Begriffsbestimmung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 („Prospekt-RL") um (Oberndorfer, Die Prospektpflicht nach dem KMG [2014], S. 29).3.2.2.3.
  2. Der Begriff des öffentlichen Angebots setzt die nach den Materialien zur KMG-Novelle 2005, BGBI. römisch eins 2005/78, die in Artikel 2, Absatz eins, Litera d,) enthaltene Begriffsbestimmung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 („Prospekt-RL") um (Oberndorfer, Die Prospektpflicht nach dem KMG [2014], S. 29). Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Z 1 KMG ist unter einem öffentlichen Angebot „eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden" zu verstehen.Nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG ist unter einem öffentlichen Angebot „eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden" zu verstehen. Dabei gilt es zu beachten, dass nicht alle im Zusammenhang mit dem Primär- oder Sekundärmarkt eines Wertpapiers oder einer Veranlagung gemachten Willensäußerungen dazu geeignet sind, eine Prospektpflicht auszulösen, sondern nur solche, die auch auf eine entsprechende, wenngleich im Falle von Zeichnungseinladungen noch unverbindliche, Veräußerungsabsicht schließen lassen (Russ in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg.), Kapitalmarktgesetz [2008] § 1 Rz. 5).Dabei gilt es zu beachten, dass nicht alle im Zusammenhang mit dem Primär- oder Sekundärmarkt eines Wertpapiers oder einer Veranlagung gemachten Willensäußerungen dazu geeignet sind, eine Prospektpflicht auszulösen, sondern nur solche, die auch auf eine entsprechende, wenngleich im Falle von Zeichnungseinladungen noch unverbindliche, Veräußerungsabsicht schließen lassen (Russ in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg.), Kapitalmarktgesetz [2008] Paragraph eins, Rz. 5). Mit dem Begriff „Mitteilung" ist nicht nur der enge zivilrechtliche Angebotsbegriff mit Bindungswirkung für den Emittenten gemeint, sondern vielmehr schließt der Begriff auch die Einladung an den Anleger ein, ein Angebot an den Emittenten abzugeben (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht,
  3. Aufl. [2015] § 11 Rz. 5, 6; BVwG, 25.06.2015, W204 2010321-1/10E; Oberndorfer, Die Prospektpflicht nach dem KMG [2014], 29).Mit dem Begriff „Mitteilung" ist nicht nur der enge zivilrechtliche Angebotsbegriff mit Bindungswirkung für den Emittenten gemeint, sondern vielmehr schließt der Begriff auch die Einladung an den Anleger ein, ein Angebot an den Emittenten abzugeben (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht,
  4. Aufl. [2015] Paragraph 11, Rz. 5, 6; BVwG, 25.06.2015, W204 2010321-1/10E; Oberndorfer, Die Prospektpflicht nach dem KMG [2014], 29). Um von einem öffentlichen Angebot i.S.d. § 1 Abs. 1 Z 1 KMG ausgehen zu können, muss das betreffende Angebot - direkt oder indirekt - an die Allgemeinheit erfolgen, der intendierte Adressatenkreis muss prinzipiell also unbeschränkt sein bzw. an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet werden und allen Personen, die diese Kriterien erfüllen, Zugang gewährt werden. Bei namentlicher bzw. persönlicher Auswahl der Adressaten ist von einem öffentlichen Angebot grundsätzlich nicht auszugehen (vgl. OGH 26.11.2009, 2Ob 32/09h). Unter Mitteilung in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise ist eine Willenserklärung oder Willensmitteilung des Emittenten zu verstehen, die auf eine entsprechende, wenngleich im Fall von Zeichnungseinladungen noch unverbindliche, Veräußerungsabsicht schließen lässt (Russ in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg.), Kapitalmarktgesetz [2008] § 1 Rz. 5; Kalss/Oppitz/Zoller, Kapitalmarktrecht I [2005] § 10 Rz. 5; Gruber, Das öffentliche Angebot im Kapitalmarktgesetz, ZFR 2007, 22 ff., 27). Eine solche Veräußerungsabsicht wird etwa dann angenommen, wenn ein konkreter Hinweis auf eine Zeichnungs- oder Kaufmöglichkeit enthalten ist (z.B. Kontaktdaten) (vgl. Rundschreiben der FMA vom 04.12.2012 zu Fragen des Prospektrechts, Rz. 4; so auch die BaFin, vgl. Schlitt/Wilczek in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation,
  5. Aufl. [2013] § 4 Rz. 31).Um von einem öffentlichen Angebot i.S.d. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG ausgehen zu können, muss das betreffende Angebot - direkt oder indirekt - an die Allgemeinheit erfolgen, der intendierte Adressatenkreis muss prinzipiell also unbeschränkt sein bzw. an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet werden und allen Personen, die diese Kriterien erfüllen, Zugang gewährt werden. Bei namentlicher bzw. persönlicher Auswahl der Adressaten ist von einem öffentlichen Angebot grundsätzlich nicht auszugehen vergleiche OGH 26.11.2009, 2Ob 32/09h). Unter Mitteilung in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise ist eine Willenserklärung oder Willensmitteilung des Emittenten zu verstehen, die auf eine entsprechende, wenngleich im Fall von Zeichnungseinladungen noch unverbindliche, Veräußerungsabsicht schließen lässt (Russ in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg.), Kapitalmarktgesetz [2008] Paragraph eins, Rz. 5; Kalss/Oppitz/Zoller, Kapitalmarktrecht römisch eins [2005] Paragraph 10, Rz. 5; Gruber, Das öffentliche Angebot im Kapitalmarktgesetz, ZFR 2007, 22 ff., 27). Eine solche Veräußerungsabsicht wird etwa dann angenommen, wenn ein konkreter Hinweis auf eine Zeichnungs- oder Kaufmöglichkeit enthalten ist (z.B. Kontaktdaten) vergleiche Rundschreiben der FMA vom 04.12.2012 zu Fragen des Prospektrechts, Rz. 4; so auch die BaFin, vergleiche Schlitt/Wilczek in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation,
  6. Aufl. [2013] Paragraph 4, Rz. 31). Nach herrschender Meinung muss lediglich die Verkaufsabsicht nach außen hin erkennbar sein und objektiv der Eindruck bestehen, dass verkauft werden soll (vgl. Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht,
  7. Aufl. [2015] § 11 Rz. 5; Rundschreiben der FMA vom 04.12.2012 zu Fragen des Prospektrechts Rz. 4; Russ in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg.), Kapitalmarktgesetz [2008] § 1 Rz. 5: „die auf eine entsprechende, wenngleich im Fall von Zeichnungseinladungen noch unverbindliche, Veräußerungsabsicht schließen lässt").Nach herrschender Meinung muss lediglich die Verkaufsabsicht nach außen hin erkennbar sein und objektiv der Eindruck bestehen, dass verkauft werden soll vergleiche Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht,
  8. Aufl. [2015] Paragraph 11, Rz. 5; Rundschreiben der FMA vom 04.12.2012 zu Fragen des Prospektrechts Rz. 4; Russ in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg.), Kapitalmarktgesetz [2008] Paragraph eins, Rz. 5: „die auf eine entsprechende, wenngleich im Fall von Zeichnungseinladungen noch unverbindliche, Veräußerungsabsicht schließen lässt"). Hinsichtlich der Art und Weise, wie ein Angebot gestellt werden kann, lässt die gesetzliche Legaldefinition einen weiten Spielraum offen („in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise"). Hintergrund dieser Formulierung ist, dass neben dem üblichen Verständnis eines Angebotes, sei es in schriftlicher oder mündlicher Form, möglichst vielen weiteren Vertriebsformen, die etwa eine Umgehung der Prospektpflicht zum Ziel haben könnten, vorgebeugt werden soll (Russ in Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz [2008] § 1 Rz. 18).Hinsichtlich der Art und Weise, wie ein Angebot gestellt werden kann, lässt die gesetzliche Legaldefinition einen weiten Spielraum offen („in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise"). Hintergrund dieser Formulierung ist, dass neben dem üblichen Verständnis eines Angebotes, sei es in schriftlicher oder mündlicher Form, möglichst vielen weiteren Vertriebsformen, die etwa eine Umgehung der Prospektpflicht zum Ziel haben könnten, vorgebeugt werden soll (Russ in Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz [2008] Paragraph eins, Rz. 18). Als Untergrenze dessen, was als ausreichende Information i.S.d. § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit. angesehen werden kann, ist die Bekanntgabe der essentialia negotii. Das Angebot muss somit inhaltlich hinreichend konkretisiert sein und einen solchen Detaillierungsgrad aufweisen, dass potenzielle Anleger in die Lage versetzt werden, sich für den Kauf oder die Zeichnung eines Anlageproduktes zu entscheiden (Russ in Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz [2008] § 1 Rz. 19; Oberndorfer, Die Prospektpflicht nach dem KMG [2014], 37).Als Untergrenze dessen, was als ausreichende Information i.S.d. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. angesehen werden kann, ist die Bekanntgabe der essentialia negotii. Das Angebot muss somit inhaltlich hinreichend konkretisiert sein und einen solchen Detaillierungsgrad aufweisen, dass potenzielle Anleger in die Lage versetzt werden, sich für den Kauf oder die Zeichnung eines Anlageproduktes zu entscheiden (Russ in Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz [2008] Paragraph eins, Rz. 19; Oberndorfer, Die Prospektpflicht nach dem KMG [2014], 37). 3.2.2.3.
  9. Das Bestehen eines prospektpflichtigen öffentlichen Angebots im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KMG wird bereits dadurch indiziert, dass die Emittentin einen Veranlagungsprospekt für das öffentliche Angebot der Substanzgenussrechte erstellte, diesen an ihrem Firmensitz zur Verfügung stellte und vor Angebotsbeginn bei der OeKB hinterlegte. Die Genussrechte werden von der AL-GmbH weiterhin laufend öffentlich angeboten; die WM-AG fungierte als Anbieterin der ALE-Substanzgenussrechte. Es besteht - wie auch die belangte Behörde zutreffend feststellte - nach wie vor eine Zeichnungsmöglichkeit sowohl über die Homepage der AL-GmbH als auch über die Homepage der XXXX . Über die Homepage der WM-AG wurde auffällig auf die Homepage der AL-GmbH verlinkt. Das Angebot ist inhaltlich hinreichend konkretisiert, zumal Informationen über die Bedingungen des Angebots (Preis, Zeichnungsmöglichkeit, Kündigungsmöglichkeit, Gewinnbeteiligung, Inhalt, etc.) sowohl in den oben beschriebenen Informationsblättern als auch in den Newslettern enthalten sind. Das Angebot weist auch einen solchen Detaillierungsgrad auf, dass ein potenzieller Anleger in die Lage versetzt werden kann, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieses Anlageproduktes zu entscheiden.3.2.2.3.
  10. Das Bestehen eines prospektpflichtigen öffentlichen Angebots im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG wird bereits dadurch indiziert, dass die Emittentin einen Veranlagungsprospekt für das öffentliche Angebot der Substanzgenussrechte erstellte, diesen an ihrem Firmensitz zur Verfügung stellte und vor Angebotsbeginn bei der OeKB hinterlegte. Die Genussrechte werden von der AL-GmbH weiterhin laufend öffentlich angeboten; die WM-AG fungierte als Anbieterin der ALE-Substanzgenussrechte. Es besteht - wie auch die belangte Behörde zutreffend feststellte - nach wie vor eine Zeichnungsmöglichkeit sowohl über die Homepage der AL-GmbH als auch über die Homepage der römisch 40 . Über die Homepage der WM-AG wurde auffällig auf die Homepage der AL-GmbH verlinkt. Das Angebot ist inhaltlich hinreichend konkretisiert, zumal Informationen über die Bedingungen des Angebots (Preis, Zeichnungsmöglichkeit, Kündigungsmöglichkeit, Gewinnbeteiligung, Inhalt, etc.) sowohl in den oben beschriebenen Informationsblättern als auch in den Newslettern enthalten sind. Das Angebot weist auch einen solchen Detaillierungsgrad auf, dass ein potenzieller Anleger in die Lage versetzt werden kann, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieses Anlageproduktes zu entscheiden. Dem Beschwerdevorbringen, wonach aber die Homepage der WM-AG sich primär an Vertriebspartner gerichtet habe, im Besonderen die Newsletters nur über eine ausschließlich den Vertriebspartnern mögliche Registrierung diese zugänglich gewesen seien, geht jedoch ins Leere. Denn diesem ist zu entgegnen, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse im gegenständlichen Fall das Angebot jedem interessierten Besucher der Homepages der AL-GmbH und der WM-AG bzw. durch die über diese verlinkten Informationsblätter und Newsletters - jedenfalls zu den inkriminierten Zeitpunkten bzw. Zeitraum - frei und ohne Benützung eines Passwortes zugänglich war und nicht etwa nur einem bestimmten Benutzerkreis. Es lag daher ein öffentliches Angebot im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KMG vor (Russ in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg.), Kapitalmarktgesetz [2008] § 1 Rz. 12; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht,
  11. Aufl. [2015] § 11 Rz. 9).Dem Beschwerdevorbringen, wonach aber die Homepage der WM-AG sich primär an Vertriebspartner gerichtet habe, im Besonderen die Newsletters nur über eine ausschließlich den Vertriebspartnern mögliche Registrierung diese zugänglich gewesen seien, geht jedoch ins Leere. Denn diesem ist zu entgegnen, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse im gegenständlichen Fall das Angebot jedem interessierten Besucher der Homepages der AL-GmbH und der WM-AG bzw. durch die über diese verlinkten Informationsblätter und Newsletters - jedenfalls zu den inkriminierten Zeitpunkten bzw. Zeitraum - frei und ohne Benützung eines Passwortes zugänglich war und nicht etwa nur einem bestimmten Benutzerkreis. Es lag daher ein öffentliches Angebot im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG vor (Russ in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg.), Kapitalmarktgesetz [2008] Paragraph eins, Rz. 12; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht,
  12. Aufl. [2015] Paragraph 11, Rz. 9). 3.2.2.
  13. Zur Veröffentlichung des Prospekts und von Nachträgen

§ 10KMG 3.2.2.4.

Zur Veröffentlichung des Prospekts und von Nachträgen

Paragraph 10, KMG § 10 KMG regelt insbesondere die Veröffentlichung von Wertpapier- und Veranlagungensprospekten sowie von Dokumenten

dem Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) und dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), wobei der Hauptanwendungsfall der Prospekt bildet: Neben dem Prospekt regelt § 10 KMG auch Art und Weise der Veröffentlichung von Nachträgen (vgl. Zib in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg.), Kapitalmarktgesetz

(2008)§ 10 Rz. 1 f.; Zivny, KMG, 2. Aufl. [2016], § 10, Rz. 1 und 4).Paragraph 10, KMG regelt insbesondere die Veröffentlichung von Wertpapier- und Veranlagungensprospekten sowie von Dokumenten

dem Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) und dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), wobei der Hauptanwendungsfall der Prospekt bildet: Neben dem Prospekt regelt Paragraph 10, KMG auch Art und Weise der Veröffentlichung von Nachträgen vergleiche Zib in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg.), Kapitalmarktgesetz

(2008)Paragraph 10, Rz. 1 f.; Zivny, KMG,
  1. Aufl. [2016], Paragraph 10,, Rz. 1 und 4). Die Prospektveröffentlichung dient der Information des anlagesuchenden Publikums, indem nach Billigung des Prospektes durch die FMA der Prospekt dem Publikum auf eine der gesetzlichen vorgesehenen Veröffentlichungsarten zur Verfügung gestellt wird (Zivny, KMG,
  2. Aufl. [2016], § 10, Rz. 1). Das maßgebliche Anliegen der früheren Richtlinie 2003/71/EG vom 31.12.2003 i.d.F. der Richtlinie 2010/73/EU vom 24.11.2010 (im Folgenden auch: „ProspektRL“) sowie der geltenden Verordnung (EU) 2017/1129 vom 14.06.2017 (im Folgenden auch: „ProspektVO“) liegt in der Sicherstellung des Anlegerschutzes und der Markteffizienz. Zweck des Prospektes ist es, die Informationsassymetrie zwischen den erwerbenden Anlegern und den Emittenten bzw. Anbietern abzubauen, um insgesamt die Transaktionskosten zu senken und den Rechtsverkehr reibungslos zu gestalten. Die Prospekt- bzw. Informationspflicht dient dazu, Anlegern als Erwerber und Vertragspartner die Gelegenheit zu geben, sich über Wertpapiere oder Veranlagungen, die Vertrauensgüter darstellen, zu informieren. Dies umso mehr, als es sich vielfach um komplexe und dauerhafte Produkte handelt (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht,
  3. Aufl. [2015] § 11, Rz. 1 und 43). Die Prospektveröffentlichung dient der Information des anlagesuchenden Publikums, indem nach Billigung des Prospektes durch die FMA der Prospekt dem Publikum auf eine der gesetzlichen vorgesehenen Veröffentlichungsarten zur Verfügung gestellt wird (Zivny, KMG,
  4. Aufl. [2016], Paragraph 10,, Rz. 1). Das maßgebliche Anliegen der früheren Richtlinie 2003/71/EG vom 31.12.2003 in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU vom 24.11.2010 (im Folgenden auch: „ProspektRL“) sowie der geltenden Verordnung (EU) 2017/1129 vom 14.06.2017 (im Folgenden auch: „ProspektVO“) liegt in der Sicherstellung des Anlegerschutzes und der Markteffizienz. Zweck des Prospektes ist es, die Informationsassymetrie zwischen den erwerbenden Anlegern und den Emittenten bzw. Anbietern abzubauen, um insgesamt die Transaktionskosten zu senken und den Rechtsverkehr reibungslos zu gestalten. Die Prospekt- bzw. Informationspflicht dient dazu, Anlegern als Erwerber und Vertragspartner die Gelegenheit zu geben, sich über Wertpapiere oder Veranlagungen, die Vertrauensgüter darstellen, zu informieren. Dies umso mehr, als es sich vielfach um komplexe und dauerhafte Produkte handelt (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht,
  5. Aufl. [2015] Paragraph 11,, Rz. 1 und 43). Mit § 10 Abs. 3 KMG i.d.F. BGBl. I Nr. 98/2015 wurde infolge des EuGH-Urteils C-359/12 vom 15.05.2014 zu Art. 14 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2003/71/EG i.d.F. der Richtlinie 2010/73/EU und der Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2010/73/EU vorgesehen, dass ein Emittent, der einen Prospekt im Amtsblatt der Wiener Zeitung oder in gedruckter Form veröffentlicht, diesen nun auch auf seiner Internet-Seite zu veröffentlichen hat. Gleiches gilt für die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen. Durch diese Änderungen soll gewährleistet werden, dass künftig eine elektronische Veröffentlichung verpflichtend zu erfolgen hat und damit die Zugänglichkeit des Prospekts erleichtert wird (s. ErläutRV 562 BlgNR
  6. GP. zu § 10 Abs. 3 KMG). Durch das Wort „oder“ in Z 3 wird klargestellt, dass der Emittent jedoch nicht verpflichtet ist, sowohl auf einer Internet-Seite des Emittenten, als auch auf einer Internet-Seite der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen den Prospekt zur Verfügung zu stellen, da hinsichtlich der rein elektronischen Veröffentlichung eine solche kumulative Zurverfügungstellung des Prospekts weder durch das EuGH Urteil noch durch die Berichtigung der Richtlinie 2010/73/EU vorgesehen ist (s. ErläutRV 670 BlgNR
  7. GP. zu § 10 Abs. 3 KMG). Wenngleich infolge BGBl. I Nr. 2015/08 der Emittent nunmehr nicht (mehr) verpflichtet ist, neben der elektronischen Veröffentlichungsform auch die Veröffentlichungsform der Schalterpublizität (Vorhandensein der Printfassung des Prospektes beim Emittenten bzw. bei den Finanzintermediären/Zahlstellen) vorzunehmen, so ist im umgekehrten Fall darüber hinausgehend auch elektronisch zu veröffentlichen (Zivny, KMG,
  8. Aufl. [2016], § 10, Rz. 27 und 30). Grundsätzlich hat der Prospekt während der öffentlichen Angebotsfrist verfügbar gehalten zu werden (Zivny, KMG,
  9. Aufl. [2016], § 10, Rz. 32)Mit Paragraph 10, Absatz 3, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2015, wurde infolge des EuGH-Urteils C-359/12 vom 15.05.2014 zu Artikel 14, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 2003/71/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU und der Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2010/73/EU vorgesehen, dass ein Emittent, der einen Prospekt im Amtsblatt der Wiener Zeitung oder in gedruckter Form veröffentlicht, diesen nun auch auf seiner Internet-Seite zu veröffentlichen hat. Gleiches gilt für die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen. Durch diese Änderungen soll gewährleistet werden, dass künftig eine elektronische Veröffentlichung verpflichtend zu erfolgen hat und damit die Zugänglichkeit des Prospekts erleichtert wird (s. ErläutRV 562 BlgNR
  10. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 10, Absatz 3, KMG). Durch das Wort „oder“ in Ziffer 3, wird klargestellt, dass der Emittent jedoch nicht verpflichtet ist, sowohl auf einer Internet-Seite des Emittenten, als auch auf einer Internet-Seite der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen den Prospekt zur Verfügung zu stellen, da hinsichtlich der rein elektronischen Veröffentlichung eine solche kumulative Zurverfügungstellung des Prospekts weder durch das EuGH Urteil noch durch die Berichtigung der Richtlinie 2010/73/EU vorgesehen ist (s. ErläutRV 670 BlgNR
  11. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 10, Absatz 3, KMG). Wenngleich infolge BGBl. römisch eins Nr. 2015/08 der Emittent nunmehr nicht (mehr) verpflichtet ist, neben der elektronischen Veröffentlichungsform auch die Veröffentlichungsform der Schalterpublizität (Vorhandensein der Printfassung des Prospektes beim Emittenten bzw. bei den Finanzintermediären/Zahlstellen) vorzunehmen, so ist im umgekehrten Fall darüber hinausgehend auch elektronisch zu veröffentlichen (Zivny, KMG,
  12. Aufl. [2016], Paragraph 10,, Rz. 27 und 30). Grundsätzlich hat der Prospekt während der öffentlichen Angebotsfrist verfügbar gehalten zu werden (Zivny, KMG,
  13. Aufl. [2016], Paragraph 10,, Rz. 32) Auf Grundlage von Art. 14 Abs. 8 ProspektRL sieht die Delegierte Verordnung (EU) 2016/301 vom 30.11.2015 (im Folgenden auch „DelVO“) diverse Klarstellungen im Hinblick auf EuGH 15.05.2014, C-359/12 und technische Entwicklungen vor (vgl. Art. 6 leg. cit.): Eine elektronische Veröffentlichung (sowohl als Hauptveröffentlichungsform als auch als begleitende Veröffentlichungsmaßnahme zur Print- oder Schalterpublizität) hat so vorgenommen zu werden, dass der Prospekt bei Aufruf der Website ohne weiteres zugänglich ist. Der Prospekt muss entweder direkt auf der Hauptwebsite abgerufen werden können oder ein leicht erkennbarer Link bzw. Pfad vorhanden sein. Unabhängig davon kann eine Erklärung aufgenommen werden, mit welcher der Adressatenkreis eingeschränkt bzw. spezifiziert wird. In diesem Zusammenhang ist die Aufnahme von Bestätigungen hinsichtlich der Nationalität des Adressatenkreises zulässig; andere Beschränkungen wie Registrierungsverfahren, Zustimmungen zu Haftungsbegrenzungsklauseln oder Gebühren sind nicht gestattet (Zivny, KMG,
  14. Aufl. [2016], § 10, Rz. 12 f.). Demnach sind Filter, die gewährleisten, dass der Prospekt nur von Interessenten abgerufen werden kann, dies sich als Bewohner eines Staats qualifizieren, in dem die Wertpapiere öffentlich angeboten werden dürfen, zulässig (Zivny, KMG,
  15. Aufl. [2016], § 10, Rz. 29).Auf Grundlage von Artikel 14, Absatz 8, ProspektRL sieht die Delegierte Verordnung (EU) 2016/301 vom 30.11.2015 (im Folgenden auch „DelVO“) diverse Klarstellungen im Hinblick auf EuGH 15.05.2014, C-359/12 und technische Entwicklungen vor vergleiche Artikel 6, leg. cit.): Eine elektronische Veröffentlichung (sowohl als Hauptveröffentlichungsform als auch als begleitende Veröffentlichungsmaßnahme zur Print- oder Schalterpublizität) hat so vorgenommen zu werden, dass der Prospekt bei Aufruf der Website ohne weiteres zugänglich ist. Der Prospekt muss entweder direkt auf der Hauptwebsite abgerufen werden können oder ein leicht erkennbarer Link bzw. Pfad vorhanden sein. Unabhängig davon kann eine Erklärung aufgenommen werden, mit welcher der Adressatenkreis eingeschränkt bzw. spezifiziert wird. In diesem Zusammenhang ist die Aufnahme von Bestätigungen hinsichtlich der Nationalität des Adressatenkreises zulässig; andere Beschränkungen wie Registrierungsverfahren, Zustimmungen zu Haftungsbegrenzungsklauseln oder Gebühren sind nicht gestattet (Zivny, KMG,
  16. Aufl. [2016], Paragraph 10,, Rz. 12 f.). Demnach sind Filter, die gewährleisten, dass der Prospekt nur von Interessenten abgerufen werden kann, dies sich als Bewohner eines Staats qualifizieren, in dem die Wertpapiere öffentlich angeboten werden dürfen, zulässig (Zivny, KMG,
  17. Aufl. [2016], Paragraph 10,, Rz. 29). Ob eine Veröffentlichung eines Prospektes als „leicht zugänglich“ beurteilt werden kann, wird vom OGH als nicht revisible Einzelfallfrage gesehen. In diesem Zusammenhang wurde die Beurteilung, dass die Veröffentlichung „ausreichend“ zugänglich gewesen sei, wenn keine Hindernisse vorliegen, die im elektronischen Verkehr übliche einfache Such- und Registrierungsschritte übersteigen, als vertretbar gesehen (Zivny, KMG,
  18. Aufl. [2016], § 10, Rz. 28 mit Hinweis auf OGH 08.11.2011, 3 Ob 195/11i). Ob eine Veröffentlichung eines Prospektes als „leicht zugänglich“ beurteilt werden kann, wird vom OGH als nicht revisible Einzelfallfrage gesehen. In diesem Zusammenhang wurde die Beurteilung, dass die Veröffentlichung „ausreichend“ zugänglich gewesen sei, wenn keine Hindernisse vorliegen, die im elektronischen Verkehr übliche einfache Such- und Registrierungsschritte übersteigen, als vertretbar gesehen (Zivny, KMG,
  19. Aufl. [2016], Paragraph 10,, Rz. 28 mit Hinweis auf OGH 08.11.2011, 3 Ob 195/11i). 3.2.2.
  20. Zu den Spruchpunkten I.1 und II.
  21. des bekämpften Straferkenntnissesin der Fassung der Beschwerdevorentscheidung 3.2.2.
  22. Zu den Spruchpunkten römisch eins.1 und römisch zwei.
  23. des bekämpften Straferkenntnisses, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung Ausgehend vom oben festgestellten Sachverhalt, dass seit 07.02.2017 bis zum 26.06.2018 keine elektronische Veröffentlichung des Prospektes oder der Nachträge erfolgte und weder auf der Homepage der AL-GmbH noch auf der Homepage der WM-AG diese zusätzlich zur Zurverfügungstellung am Sitz der Emittentin AL-GmbH sowie der WM-AG im Internet veröffentlicht wurden, wurde damit – wie auch die belangte Behörde zu Recht rügte, dem Erfordernis, dass diese bei Aufruf der Website ohne weiteres zugänglich sind, nicht Genüge getan. Der Prospekt muss entweder direkt auf der Hauptwebsite abgerufen werden können oder ein leicht erkennbarer Link bzw. Pfad vorhanden sein.

§ 10

Abs 3 vorletzter Satz KMG ist jeder Prospekt nunmehr jedenfalls in elektronischer Form zu veröffentlichen. Sofern - wie hier gegenständlich - der Prospekt vom 15.05.2014 (ON 4) sowie die Nachträge vom 06.11.2014 und 14.04.2016 (ON 5 und ON 6) für das öffentliche Angebot von Substanzgenussrechten an der AL-GmbH bereits durch Zurverfügungstellung am Sitz der Emittentin AL-GmbH und der WM-AG veröffentlicht wurden, so sind diese

der zitierten Bestimmung auch auf einer Internet-Seite

Z 3, 4 oder 5 leg. cit. zu veröffentlichen. Ausgehend vom oben festgestellten Sachverhalt, dass seit 07.02.2017 bis zum 26.06.2018 keine elektronische Veröffentlichung des Prospektes oder der Nachträge erfolgte und weder auf der Homepage der AL-GmbH noch auf der Homepage der WM-AG diese zusätzlich zur Zurverfügungstellung am Sitz der Emittentin AL-GmbH sowie der WM-AG im Internet veröffentlicht wurden, wurde damit – wie auch die belangte Behörde zu Recht rügte, dem Erfordernis, dass diese bei Aufruf der Website ohne weiteres zugänglich sind, nicht Genüge getan. Der Prospekt muss entweder direkt auf der Hauptwebsite abgerufen werden können oder ein leicht erkennbarer Link bzw. Pfad vorhanden sein.

Paragraph 10, Absatz 3, vorletzter Satz KMG ist jeder Prospekt nunmehr jedenfalls in elektronischer Form zu veröffentlichen. Sofern - wie hier gegenständlich - der Prospekt vom 15.05.2014 (ON 4) sowie die Nachträge vom 06.11.2014 und 14.04.2016 (ON 5 und ON 6) für das öffentliche Angebot von Substanzgenussrechten an der AL-GmbH bereits durch Zurverfügungstellung am Sitz der Emittentin AL-GmbH und der WM-AG veröffentlicht wurden, so sind diese

der zitierten Bestimmung auch auf einer Internet-Seite

Ziffer 3, 4, oder 5 leg. cit. zu veröffentlichen. Auf den Hinweis des Beschwerdeführers, dass sich Interessenten kostenlos hätten registrieren können und sodann auf weitere Unterlagen, so auch auf den KMG-Prospekt, hätten zugreifen können, sowie auch auf die daran anschließenden diesbezüglichen Vorbringen (OZ 1.1, Pkt. III.1.b bis e), war aber schon deswegen nicht näher darauf einzugehen, da aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermochte, dass dies im vorgeworfenen Zeitraum tatsächlich der Fall gewesen war (s. dazu näher oben Pkt. II.2.2.).Auf den Hinweis des Beschwerdeführers, dass sich Interessenten kostenlos hätten registrieren können und sodann auf weitere Unterlagen, so auch auf den KMG-Prospekt, hätten zugreifen können, sowie auch auf die daran anschließenden diesbezüglichen Vorbringen (OZ 1.1, Pkt. römisch drei.1.b bis e), war aber schon deswegen nicht näher darauf einzugehen, da aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermochte, dass dies im vorgeworfenen Zeitraum tatsächlich der Fall gewesen war (s. dazu näher oben Pkt. römisch zwei.2.2.). Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass das kostenlose Zurverfügungstellen am Sitz des Emittenten („Schalterpublizität") für das Erfüllen des Veröffentlichungskriteriums ausreichend gewesen sei. Im damaligen Zeitpunkt und bis heute würden sämtliche Unterlagen kostenlos bei der Emittentin und beim Finanzintermediär – der AL-GmbH und der WM-AG – aufliegen. Da das öffentliche Angebot mit dem Prospekt im Mai 2014 gestellt worden sei, sei somit auch die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden gewesen, nämlich § 10 KMG i.d.F. BGBl. I Nr. 83/2012. Da Nachträge zum Prospekt nach denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen seien wie der ursprüngliche Prospekt (§ 6 Abs. 1 zweiter Satz KMG), seien daher die gegenständlichen Nachträge vom 06.11.2014 und vom 14.04.2016 mit dem Veröffentlichen am Sitz der AL-GmbH ebenfalls rechtmäßig veröffentlicht worden (OZ 1.1, Pkt. III.2.f ff.). Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass das kostenlose Zurverfügungstellen am Sitz des Emittenten („Schalterpublizität") für das Erfüllen des Veröffentlichungskriteriums ausreichend gewesen sei. Im damaligen Zeitpunkt und bis heute würden sämtliche Unterlagen kostenlos bei der Emittentin und beim Finanzintermediär – der AL-GmbH und der WM-AG – aufliegen. Da das öffentliche Angebot mit dem Prospekt im Mai 2014 gestellt worden sei, sei somit auch die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden gewesen, nämlich Paragraph 10, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012,. Da Nachträge zum Prospekt nach denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen seien wie der ursprüngliche Prospekt (Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz KMG), seien daher die gegenständlichen Nachträge vom 06.11.2014 und vom 14.04.2016 mit dem Veröffentlichen am Sitz der AL-GmbH ebenfalls rechtmäßig veröffentlicht worden (OZ 1.1, Pkt. römisch drei.2.f ff.). Zur Novelle des § 10 Abs 3 KMG i.d.F. BGBl I. Nr. 69/2015 (in-Kraft getreten am 19.06.2015) führte der Beschwerdeführer an, dass das KMG damit erstmals vorgesehen habe, dass zusätzlich zur Schalterpublizität auch auf der Website veröffentlicht werden müsse. Allerdings würden die Übergangs- und Schlussbestimmungen die §§ 17 ff. KMG weder i.d.F. BGBl I Nr. 69/2015 noch i.d.F. BGBl I Nr. 98/2015 diesbezüglich eine Pflicht des Emittenten festlegen, nach den jeweils neuen Vorschriften wiederholt zu veröffentlichen. Der Gesetzgeber selbst habe also beabsichtigt, dass sich die Veröffentlichungspflichten nach der im Veröffentlichungszeitpunkt für den Prospekt jeweils geltenden Rechtslage richten würden. Unter Betonung des Vertrauens auf den kundgemachten Wortlaut als ein wesentliches Element des Rechtsstaates wies die Beschwerdeführer darauf hin, dass ein Wiederholen des Veröffentlichens weder in den Übergangsbestimmungen vorgesehen noch die Materialien eine solche als Absicht zu entnehmen sei. Zudem würde das Verwenden von Begriffen wie „künftig" in den Gesetzesmaterialien verdeutlichen, dass der Gesetzgeber die Regelung über das zusätzliche elektronische Veröffentlichen des Prospekts zukunftsbetrachtend sehe. Zudem lasse sich § 10 Abs 3 vorletzter Satz KMG i.d.F. BGBl I. Nr. 98/2015 („Wird der Prospekt

Z 1 oder 2 veröffentlicht, so hat der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person diesen zusätzlich auch auf einer Internet-Seite

Z 3, 4 oder 5 zu veröffentlichen“ [Hervorhebungen durch den Beschwerdeführer] nur so auslegen, dass das über die Schalterpublizität hinausgehende elektronische Veröffentlichen bloß für Prospekte, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung veröffentlicht werden, zu berücksichtigen sei. Diese Bestimmung sei daher nicht auf alle bis zu ihrem Inkrafttreten veröffentlichen Prospekte anzuwenden und somit auch nicht auf die„ALE Substanzgenussrechte". Zudem verwies der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG, auf das Rückwirkungsverbot des § 1 Abs 1 VStG sowie auf den Grundsatz des Art. 7 EMRK, wonach keine Strafe ohne Gesetz ausgesprochen werden dürfe, die einer Bestrafung des Beschwerdeführers entgegenstehen würde.Zur Novelle des Paragraph 10, Absatz 3, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 69 aus 2015, (in-Kraft getreten am 19.06.2015) führte der Beschwerdeführer an, dass das KMG damit erstmals vorgesehen habe, dass zusätzlich zur Schalterpublizität auch auf der Website veröffentlicht werden müsse. Allerdings würden die Übergangs- und Schlussbestimmungen die Paragraphen 17, ff. KMG weder in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015, noch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2015, diesbezüglich eine Pflicht des Emittenten festlegen, nach den jeweils neuen Vorschriften wiederholt zu veröffentlichen. Der Gesetzgeber selbst habe also beabsichtigt, dass sich die Veröffentlichungspflichten nach der im Veröffentlichungszeitpunkt für den Prospekt jeweils geltenden Rechtslage richten würden. Unter Betonung des Vertrauens auf den kundgemachten Wortlaut als ein wesentliches Element des Rechtsstaates wies die Beschwerdeführer darauf hin, dass ein Wiederholen des Veröffentlichens weder in den Übergangsbestimmungen vorgesehen noch die Materialien eine solche als Absicht zu entnehmen sei. Zudem würde das Verwenden von Begriffen wie „künftig" in den Gesetzesmaterialien verdeutlichen, dass der Gesetzgeber die Regelung über das zusätzliche elektronische Veröffentlichen des Prospekts zukunftsbetrachtend sehe. Zudem lasse sich Paragraph 10, Absatz 3, vorletzter Satz KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 98 aus 2015, („Wird der Prospekt

Ziffer eins, oder 2 veröffentlicht, so hat der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person diesen zusätzlich auch auf einer Internet-Seite

Ziffer 3, 4, oder 5 zu veröffentlichen“ [Hervorhebungen durch den Beschwerdeführer] nur so auslegen, dass das über die Schalterpublizität hinausgehende elektronische Veröffentlichen bloß für Prospekte, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung veröffentlicht werden, zu berücksichtigen sei. Diese Bestimmung sei daher nicht auf alle bis zu ihrem Inkrafttreten veröffentlichen Prospekte anzuwenden und somit auch nicht auf die„ALE Substanzgenussrechte". Zudem verwies der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch auf das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, B-VG, auf das Rückwirkungsverbot des Paragraph eins, Absatz eins, VStG sowie auf den Grundsatz des Artikel 7, EMRK, wonach keine Strafe ohne Gesetz ausgesprochen werden dürfe, die einer Bestrafung des Beschwerdeführers entgegenstehen würde. Der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsanschauung ist aber zu entgegnen, dass diese dem Schutzzweck der Norm, die der Sicherstellung des Anlegerschutzes und der Markteffizienz dient, widerspricht. Bei Zugrundelegung dieser Sicht würde es, wie auch die belangte Behörde zu Recht darauf hinwies, für Prospekte, die vor Inkrafttreten des § 10 Abs. 3 KMG i.d.F. BGBl I. Nr. 69/2015, veröffentlicht worden sind, bedeuten, dass diese in Folge nie elektronisch im Sinne dieser Regelung veröffentlicht werden müssen. Derartige Prospekte hätten kein Laufzeitende, sie müssten allerdings durch Nachträge im Anlassfall (lediglich) aktuell gehalten werden. Mit einer derartigen vom Beschwerdeführer vertretenen Auslegung würde die Pflicht zur elektronischen Veröffentlichung nicht nur umgangen werden, sondern es würde den vom Gesetzgeber mit der Neuregelung der Veröffentlichungsvorschriften beabsichtigten Zweck faktisch einen Großteil seiner Wirkung nehmen. Die Vorgabe der elektronischen Veröffentlichung würde demnach weder auf bereits veröffentlichte Prospekte samt bereits veröffentlichte Nachträge anzuwenden sein noch sogar auf erst nach Inkrafttreten des § 10 Abs 3 KMG i.d.F. BGBl I. Nr. 69/2015 veröffentlichten Nachträgen, wenn sich diese auf Prospekte beziehen, die noch vor Inkrafttreten dieser Bestimmung veröffentlicht worden sind.Der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsanschauung ist aber zu entgegnen, dass diese dem Schutzzweck der Norm, die der Sicherstellung des Anlegerschutzes und der Markteffizienz dient, widerspricht. Bei Zugrundelegung dieser Sicht würde es, wie auch die belangte Behörde zu Recht darauf hinwies, für Prospekte, die vor Inkrafttreten des Paragraph 10, Absatz 3, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 69 aus 2015,, veröffentlicht worden sind, bedeuten, dass diese in Folge nie elektronisch im Sinne dieser Regelung veröffentlicht werden müssen. Derartige Prospekte hätten kein Laufzeitende, sie müssten allerdings durch Nachträge im Anlassfall (lediglich) aktuell gehalten werden. Mit einer derartigen vom Beschwerdeführer vertretenen Auslegung würde die Pflicht zur elektronischen Veröffentlichung nicht nur umgangen werden, sondern es würde den vom Gesetzgeber mit der Neuregelung der Veröffentlichungsvorschriften beabsichtigten Zweck faktisch einen Großteil seiner Wirkung nehmen. Die Vorgabe der elektronischen Veröffentlichung würde demnach weder auf bereits veröffentlichte Prospekte samt bereits veröffentlichte Nachträge anzuwenden sein noch sogar auf erst nach Inkrafttreten des Paragraph 10, Absatz 3, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 69 aus 2015, veröffentlichten Nachträgen, wenn sich diese auf Prospekte beziehen, die noch vor Inkrafttreten dieser Bestimmung veröffentlicht worden sind. Der zur Bekräftigung seiner Rechtsansicht erfolgte Literaturhinweis des Beschwerdeführers auf Zivny, KMG, 2. Aufl. [2016], § 6, Rz. 36 (OZ 5, S. 9) hilft insofern nicht weiter, als der zitierte Autor sich auf die Wiederholung des Wortlauts des § 6 Abs. 1 zweiter Satz KMG beschränkt, ohne dass hieraus ein zusätzlicher Informations- oder Erkenntnismehrwert zur Lösung der Frage entnommen werden könnte. Auch ist dem diesbezüglichen Hinweis der belangten Behörde zu folgen, dass im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm § 6 Abs. 1 zweiter Satz KMG vorsehe, dass Nachträge „zumindest“

denselben Regeln zu veröffentlichen sind, wie sie für die Veröffentlichung des ursprünglichen Prospektes galten (OZ 5, S. 9).Der zur Bekräftigung seiner Rechtsansicht erfolgte Literaturhinweis des Beschwerdeführers auf Zivny, KMG, 2. Aufl. [2016], Paragraph 6,, Rz. 36 (OZ 5, S. 9) hilft insofern nicht weiter, als der zitierte Autor sich auf die Wiederholung des Wortlauts des Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz KMG beschränkt, ohne dass hieraus ein zusätzlicher Informations- oder Erkenntnismehrwert zur Lösung der Frage entnommen werden könnte. Auch ist dem diesbezüglichen Hinweis der belangten Behörde zu folgen, dass im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz KMG vorsehe, dass Nachträge „zumindest“

denselben Regeln zu veröffentlichen sind, wie sie für die Veröffentlichung des ursprünglichen Prospektes galten (OZ 5, S. 9). Maßgeblich ist aber, dass der vom Beschwerdeführer angesprochene Günstigkeitsvergleich i.S.d. § 1 Abs. 2 VStG hier keine Anwendung findet. In ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass Gegenstand des Günstigkeitsvergleichs ausschließlich die angedrohte Sanktion sei (VwGH 23.10.1995; s.a. Wessely in Raschauer/Wessely, VStG-Kommentar,

  1. Aufl., [2016], § 1 Rz. 17 m.w.N.). Eine außerstrafrechtliche Gesetzesänderung für die Frage der Strafbarkeit habe keine Bedeutung, da das strafrechtliche Unwerturteil wegen des Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften hiervon nicht betroffen wäre (vgl. jüngst VwGH 28.06.2016, Ra 2016/17/0057 m.w.N.). „Verschlechterungen“ sind daher insoweit möglich (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG,
  2. Aufl. [2017], § 1 Rz. 17). Folglich ist von der Anwendung der Bestimmung des § 10 Abs. 3 KMG i.d.F. BGBl I. Nr. 69/2015 betreffend die Veröffentlichungspflichten auszugehen (vgl. BVwG 23.11.2016, W210 2128674-1, das in einem nach dem KMG zu beurteilendem Sachverhalt zum gleichen Ergebnis kam). Der Beschwerdeführer hatte daher die für den Tatzeitraum 07.02.2017 bis 26.06.2018 geltende Bestimmung des § 10 Abs. 3 KMG zu beachten und verstieß somit mit der Unterlassung der elektronischen Veröffentlichung des Prospektes samt den beiden Nachträgen gegen diese Vorschrift. Maßgeblich ist aber, dass der vom Beschwerdeführer angesprochene Günstigkeitsvergleich i.S.d. Paragraph eins, Absatz 2, VStG hier keine Anwendung findet. In ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass Gegenstand des Günstigkeitsvergleichs ausschließlich die angedrohte Sanktion sei (VwGH 23.10.1995; s.a. Wessely in Raschauer/Wessely, VStG-Kommentar,
  3. Aufl., [2016], Paragraph eins, Rz. 17 m.w.N.). Eine außerstrafrechtliche Gesetzesänderung für die Frage der Strafbarkeit habe keine Bedeutung, da das strafrechtliche Unwerturteil wegen des Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften hiervon nicht betroffen wäre vergleiche jüngst VwGH 28.06.2016, Ra 2016/17/0057 m.w.N.). „Verschlechterungen“ sind daher insoweit möglich (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG,
  4. Aufl. [2017], Paragraph eins, Rz. 17). Folglich ist von der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 69 aus 2015, betreffend die Veröffentlichungspflichten auszugehen vergleiche BVwG 23.11.2016, W210 2128674-1, das in einem nach dem KMG zu beurteilendem Sachverhalt zum gleichen Ergebnis kam). Der Beschwerdeführer hatte daher die für den Tatzeitraum 07.02.2017 bis 26.06.2018 geltende Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, KMG zu beachten und verstieß somit mit der Unterlassung der elektronischen Veröffentlichung des Prospektes samt den beiden Nachträgen gegen diese Vorschrift. 3.2.2.
  5. Zur Werbung i.S.d. § 4 KMG 3.2.2.
  6. Zur Werbung i.S.d. Paragraph 4, KMG 3.2.2.6.
  7. Das KMG selbst sieht keine Definition von „Werbung“ vor. Art. 2 Z 9 ProspektVO definiert „Werbung“ als Bekanntmachungen, die sich auf ein bestimmtes öffentliches Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beziehen, (und) darauf abzielen, die mögliche Zeichnung oder den möglichen Erwerb von Wertpapieren besonders zu fördern. Die Anwendung des § 4 KMG setzt daher voraus, dass Ziel der Werbung die Verkaufsförderung von Wertpapieren oder Veranlagungen (auf die sich § 4 KMG ebenfalls bezieht) ist (Zivny, KMG,
  8. Aufl. [2016], § 4, Rz. 13).3.2.2.6.
  9. Das KMG selbst sieht keine Definition von „Werbung“ vor. Artikel 2, Ziffer 9, ProspektVO definiert „Werbung“ als Bekanntmachungen, die sich auf ein bestimmtes öffentliches Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beziehen, (und) darauf abzielen, die mögliche Zeichnung oder den möglichen Erwerb von Wertpapieren besonders zu fördern. Die Anwendung des Paragraph 4, KMG setzt daher voraus, dass Ziel der Werbung die Verkaufsförderung von Wertpapieren oder Veranlagungen (auf die sich Paragraph 4, KMG ebenfalls bezieht) ist (Zivny, KMG,
  10. Aufl. [2016], Paragraph 4,, Rz. 13). Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 4 Abs. 1 KMG und den folgenden Absätzen des § 4, der im Hinblick auf die wörtliche Übernahme des Richtlinientextes genau Art. 15 der früheren Prospekt-Richtlinie 2003/71/EG entspricht (nach Abs. 1 hat die dort genannte Werbung die Grundsätze der folgenden Absätze zu beachten), ist zunächst zu schließen, dass sich diese folgenden Absätze (und damit auch Abs. 2) nicht auf jegliche Werbung (des oder für den Emittenten), sondern nur auf „Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen" im Sinne des Abs. 1 bezieht. § 16 Z 3 KMG stellt damit übereinstimmend nur Handlungen „im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist" unter Strafsanktion (VwGH 10.09.2010, 2009/17/0143).Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen Paragraph 4, Absatz eins, KMG und den folgenden Absätzen des Paragraph 4,, der im Hinblick auf die wörtliche Übernahme des Richtlinientextes genau Artikel 15, der früheren Prospekt-Richtlinie 2003/71/EG entspricht (nach Absatz eins, hat die dort genannte Werbung die Grundsätze der folgenden Absätze zu beachten), ist zunächst zu schließen, dass sich diese folgenden Absätze (und damit auch Absatz 2,) nicht auf jegliche Werbung (des oder für den Emittenten), sondern nur auf „Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen" im Sinne des Absatz eins, bezieht. Paragraph 16, Ziffer 3, KMG stellt damit übereinstimmend nur Handlungen „im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist" unter Strafsanktion (VwGH 10.09.2010, 2009/17/0143). Werbung, die nur allgemein den Emittenten betrifft, ist nicht als Werbung im Sinn von § 4 Abs. 1 KMG anzusehen (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, Bd I, § 10 Rz. 70, Zib in Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz, § 4 Rz 8). Kalss/Oppitz/Zollner führen a.a.O. aus, dass sich „das Ziel der Werbung" auf die Verkaufsförderung der Wertpapiere oder Veranlagungen beziehen müsse. Auch Zib, a.a.O., § 4 Rz. 8, grenzt Informationen, die sich zwar auf ein öffentliches Angebot beziehen, aber nicht auf die Verkaufsförderung der Wertpapiere oder Veranlagungen abzielen, von der unter § 4 KMG fallenden Werbung ab (VwGH 10.09.2010, 2009/17/0143). Werbung, die nur allgemein den Emittenten betrifft, ist nicht als Werbung im Sinn von Paragraph 4, Absatz eins, KMG anzu

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