RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2020 GeschäftszahlW179 2139053-1 SpruchW179 2139053-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Ha
§ 140bzur Führung des Luftfahrzeugregisters zuständigen Behörde zuzuteilen, sobald die Erfordernisse für die Eintragung in das Luftfahrzeugregister erfüllt sind.
(2)Das Kennzeichen besteht aus einem Staatszugehörigkeits- und einem Eintragungszeichen. Das Eintragungszeichen ist einem Zivilluftfahrzeug von der Austro Control GmbH oder von einer
Paragraph 140 b, zur Führung des Luftfahrzeugregisters zuständigen Behörde zuzuteilen, sobald die Erfordernisse für die Eintragung in das Luftfahrzeugregister erfüllt sind.
(3)Im Ausland registrierte Luftfahrzeuge sind spätestens zwölf Monate, nachdem sie erstmalig auf eigene Rechnung und Gefahr eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens verwendet worden sind, in das Luftfahrzeugregister einzutragen.
(4)Die Austro Control GmbH kann auf Antrag des Halters des Luftfahrzeuges die Frist gemäß Abs. 3 um längstens zwölf Monate verlängern, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(4)Die Austro Control GmbH kann auf Antrag des Halters des Luftfahrzeuges die Frist gemäß Absatz 3, um längstens zwölf Monate verlängern, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(5)Das Datum der erstmaligen Verwendung bleibt auch bei einem Wechsel des Luftfahrzeughalters unverändert. Die in Abs. 3 und 4 genannten Fristen werden für den Zeitraum der Verwendung des Luftfahrzeuges durch einen Luftfahrzeughalter, der nicht der Aufsicht inländischer Luftfahrtbehörden unterliegt, gehemmt und laufen bei erneuter Verwendung des Luftfahrzeuges durch einen der inländischen Aufsicht unterliegenden Luftfahrzeughalter weiter.
(5)Das Datum der erstmaligen Verwendung bleibt auch bei einem Wechsel des Luftfahrzeughalters unverändert. Die in Absatz 3 und 4 genannten Fristen werden für den Zeitraum der Verwendung des Luftfahrzeuges durch einen Luftfahrzeughalter, der nicht der Aufsicht inländischer Luftfahrtbehörden unterliegt, gehemmt und laufen bei erneuter Verwendung des Luftfahrzeuges durch einen der inländischen Aufsicht unterliegenden Luftfahrzeughalter weiter.
(6)Unterliegen im Ausland registrierte Luftfahrzeuge auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 24b der Aufsicht der Austro Control GmbH, sind die Abs. 3 bis 5 für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung nicht anzuwenden."
(6)Unterliegen im Ausland registrierte Luftfahrzeuge auf Grund einer Vereinbarung gemäß Paragraph 24 b, der Aufsicht der Austro Control GmbH, sind die Absatz 3 bis 5 für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung nicht anzuwenden." "Voraussetzungen für die Verwendung von ausländischen Luftfahrzeugen im Fluge § 18.
(1)Ausländisch registrierte Zivilluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wennParagraph 18,
(1)Ausländisch registrierte Zivilluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn 1. die von einem anderen Staat erfolgten Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge von der Austro Control GmbH oder von einer
§ 140bzuständigen Behörde durch Bescheid gemäß Abs.
2 anerkannt worden sind, oder1. die von einem anderen Staat erfolgten Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge von der Austro Control GmbH oder von einer
Paragraph 140 b, zuständigen Behörde durch Bescheid gemäß Absatz 2, anerkannt worden sind, oder
- die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund von unionsrechtlichen Bestimmungen als anerkannt gilt und die dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen aufrecht vorhanden sind oder
- die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund von unionsrechtlichen Bestimmungen als anerkannt gilt und die dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechenden Versicherungen aufrecht vorhanden sind oder
- diese von einer Einzelvereinbarung oder ausführenden Festlegung gemäß § 24b umfasst sind.
- diese von einer Einzelvereinbarung oder ausführenden Festlegung gemäß Paragraph 24 b, umfasst sind.
(2)Ausländische Bestätigungen der zulässigen Verwendung von Zivilluftfahrzeugen im Fluge sind auf Antrag des Halters von der Austro Control GmbH oder von einer
§ 140bzuständigen Behörde durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen, wenn
(2)Ausländische Bestätigungen der zulässigen Verwendung von Zivilluftfahrzeugen im Fluge sind auf Antrag des Halters von der Austro Control GmbH oder von einer
Paragraph 140 b, zuständigen Behörde durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen, wenn
- in dem betreffenden Staat die Vorschriften über die Lufttüchtigkeit, den Flugbetrieb einschließlich der für die jeweilige Verwendung erforderlichen Ausrüstung, die Betriebstüchtigkeit sowie die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mindestens die gleichen Anforderungen stellen wie die entsprechenden in Österreich anwendbaren Vorschriften (Gleichwertigkeit),
- der Antragsteller dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungen nachweist und
- der Antragsteller dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechende Versicherungen nachweist und
- die Verwendung österreichischer Zivilluftfahrzeuge (§ 15) im Fluge in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen als zulässig anerkannt wird (Gegenseitigkeit). Das Erfordernis der Gegenseitigkeit gilt nicht, wenn der betreffende Staat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.
- die Verwendung österreichischer Zivilluftfahrzeuge (Paragraph 15,) im Fluge in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen als zulässig anerkannt wird (Gegenseitigkeit). Das Erfordernis der Gegenseitigkeit gilt nicht, wenn der betreffende Staat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. Die gemäß der Z 1 erforderliche Gleichwertigkeit der ausländischen Beurkundungen kann von der Austro Control GmbH oder von einer
§ 140b
zuständigen Behörde als erwiesen angenommen werden, wenn von der ausländischen Behörde oder einer von dieser anerkannten Stelle schriftlich bestätigt worden ist, dass die den österreichischen Vorschriften entsprechenden Anforderungen erfüllt werden.Die gemäß der Ziffer eins, erforderliche Gleichwertigkeit der ausländischen Beurkundungen kann von der Austro Control GmbH oder von einer
Paragraph 140 b, zuständigen Behörde als erwiesen angenommen werden, wenn von der ausländischen Behörde oder einer von dieser anerkannten Stelle schriftlich bestätigt worden ist, dass die den österreichischen Vorschriften entsprechenden Anforderungen erfüllt werden.
(3)Die Anerkennung gemäß Abs. 2 ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist."
(3)Die Anerkennung gemäß Absatz 2, ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist." "
- Teil Luftverkehrsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen
- Abschnitt Luftverkehrsunternehmen Begriffsbestimmung §
- Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen, die hierfürParagraph 101, Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen, die hierfür
- eine gemäß § 102 Abs. 2 erteilte Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 S. 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3 (Luftfahrtunternehmen), oder
- eine gemäß Paragraph 102, Absatz 2, erteilte Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, Amtsblatt Nummer L 240 vom 24.08.1992 Seite 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 293 vom 31.10.2008 Seite 3 (Luftfahrtunternehmen), oder
- eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff (Luftbeförderungsunternehmen) innehaben."
- eine Beförderungsbewilligung gemäß den Paragraphen 104, ff (Luftbeförderungsunternehmen) innehaben." "Genehmigungen § 102.
(1)Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht mit Segelflugzeugen, Freiballonen oder Ultraleichtluftfahrzeugen befördern oder ausschließlich Rundflüge, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flugplätzen verbunden ist, durchführen wollen, haben beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff zu beantragen, sofern das Unternehmen nicht bereits eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat erteilte Genehmigung für die Durchführung dieser Beförderungen innehat. Diese ausländische Genehmigung ist an Bord des jeweiligen Luftfahrzeuges mitzuführen.Paragraph 102,
(1)Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht mit Segelflugzeugen, Freiballonen oder Ultraleichtluftfahrzeugen befördern oder ausschließlich Rundflüge, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flugplätzen verbunden ist, durchführen wollen, haben beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Beförderungsbewilligung gemäß den Paragraphen 104, ff zu beantragen, sofern das Unternehmen nicht bereits eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat erteilte Genehmigung für die Durchführung dieser Beförderungen innehat. Diese ausländische Genehmigung ist an Bord des jeweiligen Luftfahrzeuges mitzuführen.
(2)Alle anderen Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht befördern wollen (...).
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Änderungen des Betriebsumfanges eines bewilligten Unternehmens sowie für wesentliche Änderungen der Organisationsstruktur oder der Eigentumsverhältnisse des Unternehmens.
(3)Die Absatz eins und 2 gelten auch für Änderungen des Betriebsumfanges eines bewilligten Unternehmens sowie für wesentliche Änderungen der Organisationsstruktur oder der Eigentumsverhältnisse des Unternehmens.
(4)Nicht gewerbliche Flüge gegen Ersatz der Selbstkosten (...).
(5)(...)" "Erfordernisse des Antrages auf Erteilung der Beförderungsbewilligung § 104.
(1)Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung ist das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.Paragraph 104,
(1)Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung ist das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.
(2)Im Antrag sind außerdem anzugeben:
- a)Familien- und Vorname (Firma), Wohnsitz (Sitz) und Betriebsstätte des Unternehmens,
- b)Name, Wohnort und Staatsbürgerschaft der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen,
- c)die vorgesehenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Rundflüge, (Anm.: lit.
- d)aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)Anmerkung, Litera d,) aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,)
- e)der vorgesehene Flugbereich, das ist jenes Gebiet, auf das sich der geplante Betrieb erstrecken soll,
- f)die Anzahl und Baumuster der vorgesehenen Luftfahrzeuge,
- g)die vorgesehene Betriebsorganisation. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,) (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1992.)"Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,.)" "Prüfung des Vorhabens § 105. Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Land und der Gemeinde der Betriebsstätte Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen."Paragraph 105, Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Land und der Gemeinde der Betriebsstätte Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen." "Voraussetzungen der Beförderungsbewilligung § 106. Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wennParagraph 106, Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn 1. der Antragsteller
- a)die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt und, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, sowie verlässlich und fachlich geeignet ist, oder
- b)eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, sowie die vertretungsbefugten Personen verlässlich und fachlich geeignet sind, 2. die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens glaubhaft gemacht wurde und 3. der Abschluss von dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen nachgewiesen wurde.3. der Abschluss von dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechenden Versicherungen nachgewiesen wurde. Im Falle von Rundflügen mit Motorluftfahrzeugen, ausgenommen mit Ultraleichtluftfahrzeugen, ist die Sicherheit des Betriebes jedenfalls durch entsprechende Erfüllung der gemäß § 131 erlassenen Vorschriften oder anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen über die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für Luftfahrtunternehmen sowie der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 24a zu gewährleisten."Im Falle von Rundflügen mit Motorluftfahrzeugen, ausgenommen mit Ultraleichtluftfahrzeugen, ist die Sicherheit des Betriebes jedenfalls durch entsprechende Erfüllung der gemäß Paragraph 131, erlassenen Vorschriften oder anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen über die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für Luftfahrtunternehmen sowie der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 24 a, zu gewährleisten." "Bescheid über die Beförderungsbewilligung § 107.
(1)Wenn die in § 106 bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Beförderungsbewilligung im Rahmen des Antrages zu erteilen. Dies hat durch schriftlichen Bescheid zu geschehen, andernfalls leidet die Bewilligung an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.Paragraph 107,
(1)Wenn die in Paragraph 106, bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Beförderungsbewilligung im Rahmen des Antrages zu erteilen. Dies hat durch schriftlichen Bescheid zu geschehen, andernfalls leidet die Bewilligung an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(2)Im Bescheid über die Beförderungsbewilligung sind zu bestimmen 1. der Umfang der Berechtigung einschließlich des Flugbereiches, 2. unter Berücksichtigung des Bedarfes ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen die Betriebsaufnahmebewilligung oder ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen beantragt werden muss, und 3. Bedingungen und Auflagen, soweit sie im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Unternehmens erforderlich sind."
- c)Anwendbarkeit von Unionsrecht: 4. Das erkennende Gericht hat auf die maßgebliche Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen: 5. Der verfahrensgegenständliche Tragschrauber verfügt, wie dargestellt, über eine maximale Abflugmasse von XXXX kg und ist somit die Verordnung (EU) Nr. 1139/2018 auf diesen ausweislich seines Artikels 2 Absatz 3 litera
- d)iVm seinem Anhang I. Randziffer5. Der verfahrensgegenständliche Tragschrauber verfügt, wie dargestellt, über eine maximale Abflugmasse von römisch 40 kg und ist somit die Verordnung (EU) Nr. 1139 aus 2018, auf diesen ausweislich seines Artikels 2 Absatz 3 litera
- d)in Verbindung mit seinem Anhang römisch eins. Randziffer 1. litera
- f)nicht anwendbar, sondern kommen die nationalen Vorschriften, wie auch beide Parteien übereinstimmend vorbringen, zur Anwendung, insbesondere das Luftfahrtgesetz (LFG) als auch die Zivilluftfahrtfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 (ZLLV 2010). (Die nachstehende Reihenfolge der getroffenen Erwägungen folgt im Wesentlichen derselben in der abgeführten Beschwerdeverhandlung.)
- d)Kosten und Gebühren: (Spruchpunkt "IV. Kosten und Gebühren" des angefochtenen Bescheides) 6. Da das Rechtsmittel Spruchpunkt "IV. Kosten und Gebühren" des (teilweise) in Beschwer gezogenen Bescheides nicht anficht, dieser nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit anderen angefochtenen Spruchpunkten steht, ist jener angesichts der bereits abgelaufenen Rechtsmittelfrist bereits in Rechtskraft erwachsen und somit keiner inhaltlichen Änderung mehr, auch nicht hinsichtlich der Notation seiner Überschrift, zugänglich. Dennoch ist - wie der hg Verhandlung durch den Beschwerdeführer beantragend hervorgekommen - klarzustellen, dass dieser Punkt mit "III.", und nicht mit "IV." zu beziffern gewesen wäre. Damit fehlt im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht der Punkt III., sondern wurde dieser aus einem redaktionellen Versehen heraus (rechtskräftig) mit IV. benannt.6. Da das Rechtsmittel Spruchpunkt "IV. Kosten und Gebühren" des (teilweise) in Beschwer gezogenen Bescheides nicht anficht, dieser nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit anderen angefochtenen Spruchpunkten steht, ist jener angesichts der bereits abgelaufenen Rechtsmittelfrist bereits in Rechtskraft erwachsen und somit keiner inhaltlichen Änderung mehr, auch nicht hinsichtlich der Notation seiner Überschrift, zugänglich. Dennoch ist - wie der hg Verhandlung durch den Beschwerdeführer beantragend hervorgekommen - klarzustellen, dass dieser Punkt mit "III.", und nicht mit "IV." zu beziffern gewesen wäre. Damit fehlt im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht der Punkt römisch drei., sondern wurde dieser aus einem redaktionellen Versehen heraus (rechtskräftig) mit römisch vier. benannt.
- e)Meldepflichten: (Spruchpunkt II.H.3. des angefochtenen Bescheides)(Spruchpunkt römisch zwei.H.3. des angefochtenen Bescheides) 7. Da der Beschwerdeführer in der hiergerichtlichen Verhandlung hinsichtlich der bekämpften Auflage II.H.3. (Meldepflichten) angab, sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen II.5 im Lichte der Neufassung des § 136 LFG idF BGBl I Nr 92/1017 nicht länger aufrecht zu erhalten und damit nach Überzeugung des erkennenden Gerichtes ohne Zweifel auch die Zurücknahme der Anfechtung des Spruchpunktes II.H.3. umfasst ist, ist dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen.7. Da der Beschwerdeführer in der hiergerichtlichen Verhandlung hinsichtlich der bekämpften Auflage römisch zwei.H.3. (Meldepflichten) angab, sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen römisch zwei.5 im Lichte der Neufassung des Paragraph 136, LFG in der Fassung BGBl römisch eins Nr 92/1017 nicht länger aufrecht zu erhalten und damit nach Überzeugung des erkennenden Gerichtes ohne Zweifel auch die Zurücknahme der Anfechtung des Spruchpunktes römisch zwei.H.3. umfasst ist, ist dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen.
- f)Betriebshandbuch: (Spruchpunkte II.F.1. und II.F.2. des angefochtenen Bescheides)(Spruchpunkte römisch zwei.F.1. und römisch zwei.F.2. des angefochtenen Bescheides) 8. Spruchpunkt II.F.1. des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert, Spruchpunkt II.F.2. des angefochtenen Bescheides wird wie im hiergerichtlichen Spruch ersichtlich abgeändert. Mit dieser Neuformulierung wird den Bedenken des Beschwerdeführers Rechnung getragen, sind beide Parteien mit dieser Abänderung aus rechtlicher Sicht einverstanden, entspricht jene auch der gültigen Rechtslage sowie insbesondere den in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Grundsätzen zur Bestimmtheit von Auflagen.8. Spruchpunkt römisch zwei.F.1. des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert, Spruchpunkt römisch zwei.F.2. des angefochtenen Bescheides wird wie im hiergerichtlichen Spruch ersichtlich abgeändert. Mit dieser Neuformulierung wird den Bedenken des Beschwerdeführers Rechnung getragen, sind beide Parteien mit dieser Abänderung aus rechtlicher Sicht einverstanden, entspricht jene auch der gültigen Rechtslage sowie insbesondere den in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Grundsätzen zur Bestimmtheit von Auflagen. 9. Soweit beide Parteien dahingehend übereinstimmen, dass der Spruchpunkt II.F.3. insoweit abzuändern sei, als das dortige Wort "Fahrt" [welches offensichtlich auf einen Heißluftballon Bezug nimmt] durch das Wort "Flug" zu ersetzen wäre, muss diesem Antrag zunächst entgegengehalten werden, dass dieser Spruchpunkt mit vorliegender Beschwerde nicht angefochten wurde. Allerdings wird Spruchpunkt II.G.2.
- e)bekämpft, der in untrennbaren Zusammenhang mit Spruchpunkt II.G.2.f)3. steht (siehe dazu sogleich die hg Erwägungen "
- i)Stellvertreter des Betriebsleiters". Somit ist also Punkt II.G.2.f)3. nicht in Rechtskraft erwachsen und der dortige zweimal verwendete Begriff "Checkfahrt" in richtig "Checkflug" umzuändern. Dies kann aber nur bedeuten, dass auch Spruchpunkt II.F.3. noch nicht rechtskräftig ist, besteht doch insoweit ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den Spruchpunkten II.G.2.f)3. und II.F.3. Zudem wurde in der Verhandlung aufgeworfen, dass ein deutscher Tragschrauber uU keinen Feuerlöscher im Fluge an Bord haben müsste, sodass dies klarstellend (mehrfach) im Spruch ebenso aufzunehmen war. Daher war Spruchpunkt II.F.3. entsprechend anzupassen.9. Soweit beide Parteien dahingehend übereinstimmen, dass der Spruchpunkt römisch zwei.F.3. insoweit abzuändern sei, als das dortige Wort "Fahrt" [welches offensichtlich auf einen Heißluftballon Bezug nimmt] durch das Wort "Flug" zu ersetzen wäre, muss diesem Antrag zunächst entgegengehalten werden, dass dieser Spruchpunkt mit vorliegender Beschwerde nicht angefochten wurde. Allerdings wird Spruchpunkt römisch zwei.G.2.
- e)bekämpft, der in untrennbaren Zusammenhang mit Spruchpunkt römisch zwei.G.2.f)3. steht (siehe dazu sogleich die hg Erwägungen "
- i)Stellvertreter des Betriebsleiters". Somit ist also Punkt römisch zwei.G.2.f)3. nicht in Rechtskraft erwachsen und der dortige zweimal verwendete Begriff "Checkfahrt" in richtig "Checkflug" umzuändern. Dies kann aber nur bedeuten, dass auch Spruchpunkt römisch zwei.F.3. noch nicht rechtskräftig ist, besteht doch insoweit ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den Spruchpunkten römisch zwei.G.2.f)3. und römisch zwei.F.3. Zudem wurde in der Verhandlung aufgeworfen, dass ein deutscher Tragschrauber uU keinen Feuerlöscher im Fluge an Bord haben müsste, sodass dies klarstellend (mehrfach) im Spruch ebenso aufzunehmen war. Daher war Spruchpunkt römisch zwei.F.3. entsprechend anzupassen.
- g)Betriebsaufnahmebewilligung: (Spruchpunkte II.B.2. und II.B.3. des angefochtenen Bescheides)(Spruchpunkte römisch zwei.B.2. und römisch zwei.B.3. des angefochtenen Bescheides) 10. Da der Beschwerdeführer in der hiergerichtlichen Verhandlung hinsichtlich der bekämpften Auflagen II.B.2. und II.B.3. (Betriebsaufnahmebewilligung) angab, sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen zurückzuziehen und damit nach Überzeugung des erkennenden Gerichtes ohne Zweifel auch die Zurücknahme der Anfechtung der beiden besagten Auflagen gemeint ist, sind diese beiden Spruchpunkte gleichermaßen in Rechtskraft erwachsen.10. Da der Beschwerdeführer in der hiergerichtlichen Verhandlung hinsichtlich der bekämpften Auflagen römisch zwei.B.2. und römisch zwei.B.3. (Betriebsaufnahmebewilligung) angab, sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen zurückzuziehen und damit nach Überzeugung des erkennenden Gerichtes ohne Zweifel auch die Zurücknahme der Anfechtung der beiden besagten Auflagen gemeint ist, sind diese beiden Spruchpunkte gleichermaßen in Rechtskraft erwachsen.
- h)Theorieprüfung für Berufspiloten (CPL): (Spruchpunkt II.G.2.
- e)des angefochtenen Bescheides)(Spruchpunkt römisch zwei.G.2.
- e)des angefochtenen Bescheides) 11. In Entsprechung des Beschwerdevorbringens, wonach ein Großteil der Prüfungsinhalte für eine Berufspiloten CPL auf vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, legt die belangte Behörde die im hiergerichtlichen Spruch vorgenommene Neuformulierung vor, die ein Ausbildungsziel als auch Prüfungsinhalte zugeschnitten auf den verfahrensgegenständlichen Tragschrauber beinhalten. Beides, Ausbildungsziel als auch Prüfungsinhalte, wurden vom Amtssachverständigen überprüft und als richtig bewertet, sodass gegen die vorgeschlagene Neuformulierung keine Bedenken des erkennenden Gerichtes bestehen; ferner gibt auch der Beschwerdeführer an, dass damit seine Bedenken ausgeräumt sind. XXXX11. In Entsprechung des Beschwerdevorbringens, wonach ein Großteil der Prüfungsinhalte für eine Berufspiloten CPL auf vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, legt die belangte Behörde die im hiergerichtlichen Spruch vorgenommene Neuformulierung vor, die ein Ausbildungsziel als auch Prüfungsinhalte zugeschnitten auf den verfahrensgegenständlichen Tragschrauber beinhalten. Beides, Ausbildungsziel als auch Prüfungsinhalte, wurden vom Amtssachverständigen überprüft und als richtig bewertet, sodass gegen die vorgeschlagene Neuformulierung keine Bedenken des erkennenden Gerichtes bestehen; ferner gibt auch der Beschwerdeführer an, dass damit seine Bedenken ausgeräumt sind. römisch 40
- i)Stellvertreter des Betriebsleiters: (Spruchpunkt II.G.2.
- e)des angefochtenen Bescheides)(Spruchpunkt römisch zwei.G.2.
- e)des angefochtenen Bescheides) 12. Soweit beide Parteien darin übereinstimmen, dass die im angefochtenen Bescheid verpflichtend normierte Namhaftmachung eines Stellvertreters des Betriebsleiters rechtlich nicht zwingend notwendig sei, sondern eine solche auch bloß fakultativ aufgetragen werden könne, dieser jedoch jedenfalls dieselben Auflagen wie der Betriebsleiter erfüllen müsse, ist darin ein dementsprechender Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Abänderung der entsprechenden Auflagen und damit Anfechtung der entsprechenden Spruchpunkte zu sehen. Da die Beschwerdeführerin ohnedies bereits die Auflage II.G.2.e), die sich auch auf den genannten Stellvertreter bezieht, anficht, und die zitierte Auflage zwangsläufig in untrennbaren Zusammenhang mit den anderen zu besagten Stellvertreter aufgetragenen Auflagen steht, konnten alle zum Stellvertreter aufgetragenen Auflagen entsprechend des hiergerichtlichen Spruches zusammen in diesem Sinne in jedem Falle abgeändert werden, zumal gegen diese von der belangten Behörde vorgeschlagene Änderung keine hiergerichtlichen rechtlichen Bedenken bestehen.Da die Beschwerdeführerin ohnedies bereits die Auflage römisch zwei.G.2.e), die sich auch auf den genannten Stellvertreter bezieht, anficht, und die zitierte Auflage zwangsläufig in untrennbaren Zusammenhang mit den anderen zu besagten Stellvertreter aufgetragenen Auflagen steht, konnten alle zum Stellvertreter aufgetragenen Auflagen entsprechend des hiergerichtlichen Spruches zusammen in diesem Sinne in jedem Falle abgeändert werden, zumal gegen diese von der belangten Behörde vorgeschlagene Änderung keine hiergerichtlichen rechtlichen Bedenken bestehen.
- j)Staatszugehörigkeit: (Spruchpunkte II.A.4., II.C.2.a), II.C.3.
- a)und
- b)des angefochtenen Bescheides)(Spruchpunkte römisch zwei.A.4., römisch zwei.C.2.a), römisch zwei.C.3.
- a)und
- b)des angefochtenen Bescheides) 13. Der Tragschrauber des Beschwerdeführers verfügt derzeit, wie dargestellt, über eine deutsche Kennung und damit deutsche Staatszugehörigkeit, der angefochtene Bescheid schreibt jedoch verpflichtend eine österreichische Staatszugehörigkeit und damit Registrierung im österreichischen Luftfahrtregister vor. Wesentliche Auffassungsunterschiede gibt es zwischen den Parteien somit hinsichtlich der Frage der Staatszugehörigkeit des zur Beförderungsbewilligung beantragten Tragschraubers und ist dies ein wesentliches Kernelement dieses Beschwerdeverfahrens: 13.1. Die belangte Behörde erwägt im angefochtenen Bescheid zur Staatszugehörigkeit im Wesentlichen, zunächst habe die EU im Bereich der Tragschrauber keine Regelungskompetenz für sich in Anspruch genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Normsetzung beim jeweiligen Mitgliedstaat verbleibe. Deshalb sei eine Bewilligung für die Verwendung ausländischer Luftfahrzeuge im Fluge in Österreich nur dann möglich, wenn eine Gleichwertigkeit gemäß § 18 Abs 2 Z 1 Luftfahrtgesetz gegeben sei, was gegenständlich nicht vorliege, weil es in Deutschland keine Verpflichtung (!) gebe, bei einer - gewerblichen - Verwendung eines Tragschraubers die Instandhaltungsarbeiten von einem Instandhaltungsbetrieb oder Instandhaltungshilfsbetrieb durchführen lassen zu müssen. Zudem weiche der Inhalt der Mindestausrüstungsliste dahingehend ab, dass in Deutschland keinen Feuerlöscher vorgesehen sei. Aus Sicht der belangten Behörde gebe es keine rechtliche Möglichkeit, im Wege von Bescheidauflagen die Bestimmungen der ZLLV 2010 für einen in Deutschland registrierten Tragschrauber für anwendbar zu erklären.13.1. Die belangte Behörde erwägt im angefochtenen Bescheid zur Staatszugehörigkeit im Wesentlichen, zunächst habe die EU im Bereich der Tragschrauber keine Regelungskompetenz für sich in Anspruch genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Normsetzung beim jeweiligen Mitgliedstaat verbleibe. Deshalb sei eine Bewilligung für die Verwendung ausländischer Luftfahrzeuge im Fluge in Österreich nur dann möglich, wenn eine Gleichwertigkeit gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Luftfahrtgesetz gegeben sei, was gegenständlich nicht vorliege, weil es in Deutschland keine Verpflichtung (!) gebe, bei einer - gewerblichen - Verwendung eines Tragschraubers die Instandhaltungsarbeiten von einem Instandhaltungsbetrieb oder Instandhaltungshilfsbetrieb durchführen lassen zu müssen. Zudem weiche der Inhalt der Mindestausrüstungsliste dahingehend ab, dass in Deutschland keinen Feuerlöscher vorgesehen sei. Aus Sicht der belangten Behörde gebe es keine rechtliche Möglichkeit, im Wege von Bescheidauflagen die Bestimmungen der ZLLV 2010 für einen in Deutschland registrierten Tragschrauber für anwendbar zu erklären. Im Beschwerdeverfahren bringt die belangte Behörde nochmals vor, die österreichischen und deutschen Vorschriften würden sich insbesondere - derzeit - hinsichtlich der technischen Vorgaben unterscheiden und seien die deutschen Vorschriften für Tragschrauber nicht auf eine gewerbliche Beförderung ausgelegt, sodass eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 18 LFG für eine gewerbliche Verwendung jedenfalls nicht gegeben sei. Daher sei nicht erfolgsversprechend, eine deutsche Staatszugehörigkeit für die Beförderungsbewilligung zu erlauben, zumal ein deutscher Tragschrauber ausweislich § 15 LFG ohnedies binnen maximal 24 Monate auf eine österreichische Staatszugehörigkeit umgeschrieben werden müsse. Schließlich seien unter Umständen alle technisch vorgeschriebenen Auflagen nicht mehr anwendbar, wenn die Auflage Österreich als Staatszugehörigkeit wegfalle. (Im Falle einer Umschreibung auf die österreichische Staatszugehörigkeit könne jedenfalls die jährliche Jahresnachprüfung nach § 40 Abs 1 ZLLV 2010 von der Austria Control durchgeführt werden, wenn die beliehenen Instandhaltungsbetriebe oder der Aero-Club dies nicht machen könnten.)Im Beschwerdeverfahren bringt die belangte Behörde nochmals vor, die österreichischen und deutschen Vorschriften würden sich insbesondere - derzeit - hinsichtlich der technischen Vorgaben unterscheiden und seien die deutschen Vorschriften für Tragschrauber nicht auf eine gewerbliche Beförderung ausgelegt, sodass eine Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 18, LFG für eine gewerbliche Verwendung jedenfalls nicht gegeben sei. Daher sei nicht erfolgsversprechend, eine deutsche Staatszugehörigkeit für die Beförderungsbewilligung zu erlauben, zumal ein deutscher Tragschrauber ausweislich Paragraph 15, LFG ohnedies binnen maximal 24 Monate auf eine österreichische Staatszugehörigkeit umgeschrieben werden müsse. Schließlich seien unter Umständen alle technisch vorgeschriebenen Auflagen nicht mehr anwendbar, wenn die Auflage Österreich als Staatszugehörigkeit wegfalle. (Im Falle einer Umschreibung auf die österreichische Staatszugehörigkeit könne jedenfalls die jährliche Jahresnachprüfung nach Paragraph 40, Absatz eins, ZLLV 2010 von der Austria Control durchgeführt werden, wenn die beliehenen Instandhaltungsbetriebe oder der Aero-Club dies nicht machen könnten.) 13.2. Die beschwerdeführende Partei entgegnet der Behörde zusammengefasst, die verpflichtend vorgeschriebene österreichische Staatszugehörigkeit sei im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt nicht notwendig, überschießend und verstoße gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot: Der Widerspruch zum geltendem Unionsrecht ergebe sich bereits daraus, dass die Auflage impliziere, eine Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat reiche nicht aus, damit dieser im antragstellenden Unternehmen eingesetzt werden könne, was eine indirekte Diskriminierung sei, die ein Verstoß gegen die Verträge der Europäischen Union nach sich ziehe. Zur unterschiedlichen technischen Aufsicht und Mindestausrüstungsliste sei anzuführen, natürlich hätte belangte Behörde die Mitnahme eines Feuerlöscher verpflichtend vorsehen können, genauso wie sie die Möglichkeit gehabt hätte, den Kern der als notwendig erachteten Bestimmungen der ZLLV 2010 als Bescheidauflage aufzutragen, im Übrigen sei genau das Bewilligungsverfahren nach § 18 LFG dafür geeignet, die Unterschiede in den einzelnen Rechtsordnungen durch entsprechende Verwendungsauflagen auszugleichen. Das Vorgehen der belangten Behörde sei hinsichtlich des Gleichwertigkeitsverfahrens nach § 18 LFG antizipativ und werde ihr die Möglichkeit genommen, dieses im Instanzenzug zu bestreiten, zumal ein deutscher Tragschrauber ohnedies maximal binnen 24 Monaten auf eine österreichische Staatszugehörigkeit umgeschrieben werden müsse ausweislich § 15 LFG.13.2. Die beschwerdeführende Partei entgegnet der Behörde zusammengefasst, die verpflichtend vorgeschriebene österreichische Staatszugehörigkeit sei im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt nicht notwendig, überschießend und verstoße gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot: Der Widerspruch zum geltendem Unionsrecht ergebe sich bereits daraus, dass die Auflage impliziere, eine Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat reiche nicht aus, damit dieser im antragstellenden Unternehmen eingesetzt werden könne, was eine indirekte Diskriminierung sei, die ein Verstoß gegen die Verträge der Europäischen Union nach sich ziehe. Zur unterschiedlichen technischen Aufsicht und Mindestausrüstungsliste sei anzuführen, natürlich hätte belangte Behörde die Mitnahme eines Feuerlöscher verpflichtend vorsehen können, genauso wie sie die Möglichkeit gehabt hätte, den Kern der als notwendig erachteten Bestimmungen der ZLLV 2010 als Bescheidauflage aufzutragen, im Übrigen sei genau das Bewilligungsverfahren nach Paragraph 18, LFG dafür geeignet, die Unterschiede in den einzelnen Rechtsordnungen durch entsprechende Verwendungsauflagen auszugleichen. Das Vorgehen der belangten Behörde sei hinsichtlich des Gleichwertigkeitsverfahrens nach Paragraph 18, LFG antizipativ und werde ihr die Möglichkeit genommen, dieses im Instanzenzug zu bestreiten, zumal ein deutscher Tragschrauber ohnedies maximal binnen 24 Monaten auf eine österreichische Staatszugehörigkeit umgeschrieben werden müsse ausweislich Paragraph 15, LFG. 13.3. Die Austro Control vertrat im behördlichen Verfahren ua die Auffassung, im Sinne der Verkehrssicherheit sei bei der gewerblichen Verwendung eines Tragschraubers die Forderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 jedenfalls sinngemäß zu erfüllen, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb den Passagieren eines Tragschraubers ein niedrigerer Sicherheitsstandard zukommen solle: XXXX13.3. Die Austro Control vertrat im behördlichen Verfahren ua die Auffassung, im Sinne der Verkehrssicherheit sei bei der gewerblichen Verwendung eines Tragschraubers die Forderung der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, jedenfalls sinngemäß zu erfüllen, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb den Passagieren eines Tragschraubers ein niedrigerer Sicherheitsstandard zukommen solle: römisch 40 14. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erwogen: 14.1. Zunächst ist den Parteien zuzustimmen, dass auf den mit dem angefochtenen Bescheid zur Beförderung von Personen und Sachen bewilligten Tragschrauber Unionsrecht nicht unmittelbar verbindlich anwendbar ist, weswegen die nationalen Vorschriften heranzuziehen sind. 14.2. Zudem ist klar zwischen der Beförderungsbewilligung (§ 102ff LFG) einerseits und der gleichwertigen Zulassung zur (gewerblichen) Verwendung im Fluge (§ 18 LFG) andererseits zu unterscheiden, was in den Argumenten der Parteien vereinzelt durchmischt wird:14.2. Zudem ist klar zwischen der Beförderungsbewilligung (Paragraph 102 f, f, LFG) einerseits und der gleichwertigen Zulassung zur (gewerblichen) Verwendung im Fluge (Paragraph 18, LFG) andererseits zu unterscheiden, was in den Argumenten der Parteien vereinzelt durchmischt wird: 14.2.1. Gegenständlich wird zur Beförderung von Fluggästen und Sachen (Fracht) mit einem Ultraleichtluftfahrzeug (Tragschrauber) eine Beförderungsbewilligung nach § 102 Abs 1 LFG iVm § 104 ff LFG benötigt. Da diese hinsichtlich ihres örtlichen Geltungsbereiches für Teile oder wie vorliegend für das gesamte österreichische Bundesgebiet ausgestellt wird, ist für deren Ausstellung primär auch der österreichische Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Soweit allerdings bereits eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Genehmigung für die Durchführung dieser Beförderungen vorliegt, genügt ausweislich § 102 Abs 1 LFG diese und bedarf es keiner zusätzlichen österreichischen Beförderungsbewilligung mehr. Dass die beschwerdeführende Partei für den verfahrensgegenständlichen Tragschrauber über eine deutsche Genehmigung zur gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen verfügte, bringt sie im hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht vor, weshalb es schon deshalb der in Beschwer gezogenen österreichischen Beförderungsbewilligung der belangten Behörde bedarf.14.2.1. Gegenständlich wird zur Beförderung von Fluggästen und Sachen (Fracht) mit einem Ultraleichtluftfahrzeug (Tragschrauber) eine Beförderungsbewilligung nach Paragraph 102, Absatz eins, LFG in Verbindung mit Paragraph 104, ff LFG benötigt. Da diese hinsichtlich ihres örtlichen Geltungsbereiches für Teile oder wie vorliegend für das gesamte österreichische Bundesgebiet ausgestellt wird, ist für deren Ausstellung primär auch der österreichische Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Soweit allerdings bereits eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Genehmigung für die Durchführung dieser Beförderungen vorliegt, genügt ausweislich Paragraph 102, Absatz eins, LFG diese und bedarf es keiner zusätzlichen österreichischen Beförderungsbewilligung mehr. Dass die beschwerdeführende Partei für den verfahrensgegenständlichen Tragschrauber über eine deutsche Genehmigung zur gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen verfügte, bringt sie im hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht vor, weshalb es schon deshalb der in Beschwer gezogenen österreichischen Beförderungsbewilligung der belangten Behörde bedarf. Ergänzend ist zu erwägen, soweit nach den von den Parteien im Administrativverfahren geäußerten Ansichten ein Tragschrauber als Luftsportgerät zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Deutschland keiner eigenen Bewilligung zur Beförderung von Personen und Sachen bedurft habe, hätte dieses "Nichtvorliegen einer Bewilligung " schon aus dem zwingenden Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht die Voraussetzung einer erteilten Genehmigung durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des § 102 Abs 1 erster Satz LFG zu vermitteln vermocht. Auch vor diesem Hintergrund bedurfte es zum damaligen Zeitpunkt (wie auch heute noch) jedenfalls einer österreichischen Beförderungsbewilligung. Zudem ist auf die zwischenzeitig erfolgte Novellierung des dt § 20 LuftVG hinzuweisen.Ergänzend ist zu erwägen, soweit nach den von den Parteien im Administrativverfahren geäußerten Ansichten ein Tragschrauber als Luftsportgerät zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Deutschland keiner eigenen Bewilligung zur Beförderung von Personen und Sachen bedurft habe, hätte dieses "Nichtvorliegen einer Bewilligung " schon aus dem zwingenden Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht die Voraussetzung einer erteilten Genehmigung durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, erster Satz LFG zu vermitteln vermocht. Auch vor diesem Hintergrund bedurfte es zum damaligen Zeitpunkt (wie auch heute noch) jedenfalls einer österreichischen Beförderungsbewilligung. Zudem ist auf die zwischenzeitig erfolgte Novellierung des dt Paragraph 20, LuftVG hinzuweisen. Nach Klärung der Notwendigkeit einer österreichischen Beförderungsbewilligung ist auf die Zulassung zur (gewerblichen) Verwendung im Fluge und damit auch die Staatszugehörigkeit einzugehen: 14.2.2. Gerade im Lichte des § 18 LFG und damit der Möglichkeit des Abführens eines Gleichwertigkeit-Prüfverfahrens vor der Austro Control (und damit einer von der belangten Behörde verschiedenen Behörde) ist nicht ersichtlich, wieso neben dem primären Vorsehen einer österreichischen Staatszugehörigkeit nicht auch eine deutsche Kennung nach rechtskräftiger bescheidmäßige Feststellung der gleichwertigen - gewerblichen - Verwendung des deutschen Tragschraubers im Fluge [insbesondere hinsichtlich der Lufttüchtigkeit, des Flugbetriebes inklusive Ausrüstung, der Betriebstüchtigkeit und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (hier insbesondere der Instandhaltung); vgl dazu auch RV zu BGBl I 88/2006 zu § 18 Abs 2 LFG] zulässig sein sollte. Zumal die deutsche Staatszugehörigkeit nach erstmaliger Verwendung iSd § 15 Abs 3 und Abs 4 LFG ohnedies nur zwölf bis maximal 24 Monate Bestand haben kann und dann zwangsweise auf eine österreichische Staatszugehörigkeit umzuändern ist. Zudem kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengetreten werden, wenn er moniert, mit der verpflichtenden österreichischen Staatszugehörigkeit würde ihm die Beschreitung des Weges eines Gleichwertigkeits-Prüfverfahrens vor der Austro Control, auch im Instanzenwege, verwehrt werden. Die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens dürfen aus Sicht des BMVIT keine Rolle spielen, weil dies zum einen antizipativ wäre, zum anderen der BMVIT für dieses Verfahren nicht zuständig ist.14.2.2. Gerade im Lichte des Paragraph 18, LFG und damit der Möglichkeit des Abführens eines Gleichwertigkeit-Prüfverfahrens vor der Austro Control (und damit einer von der belangten Behörde verschiedenen Behörde) ist nicht ersichtlich, wieso neben dem primären Vorsehen einer österreichischen Staatszugehörigkeit nicht auch eine deutsche Kennung nach rechtskräftiger bescheidmäßige Feststellung der gleichwertigen - gewerblichen - Verwendung des deutschen Tragschraubers im Fluge [insbesondere hinsichtlich der Lufttüchtigkeit, des Flugbetriebes inklusive Ausrüstung, der Betriebstüchtigkeit und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (hier insbesondere der Instandhaltung); vergleiche dazu auch Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2006, zu Paragraph 18, Absatz 2, LFG] zulässig sein sollte. Zumal die deutsche Staatszugehörigkeit nach erstmaliger Verwendung iSd Paragraph 15, Absatz 3 und Absatz 4, LFG ohnedies nur zwölf bis maximal 24 Monate Bestand haben kann und dann zwangsweise auf eine österreichische Staatszugehörigkeit umzuändern ist. Zudem kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengetreten werden, wenn er moniert, mit der verpflichtenden österreichischen Staatszugehörigkeit würde ihm die Beschreitung des Weges eines Gleichwertigkeits-Prüfverfahrens vor der Austro Control, auch im Instanzenwege, verwehrt werden. Die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens dürfen aus Sicht des BMVIT keine Rolle spielen, weil dies zum einen antizipativ wäre, zum anderen der BMVIT für dieses Verfahren nicht zuständig ist. Vor diesem Hintergrund und in Entsprechung der gesetzlichen Möglichkeit des § 18 LFG war neben der primären Staatszugehörigkeit Österreich mit dieser Entscheidung vorübergehend auch eine deutsche Staatszugehörigkeit zu ermöglichen, soweit eine rechtskräftige Feststellungsentscheidung der zuständigen Behörde über die Gleichwertigkeit der gewerblichen Verwendung im Fluge des deutschen Tragschraubers vorliegt, sowie nochmals klärend zu bestimmen, dass in Anwendung des § 15 Abs 3 und Abs 4 LFG die deutsche Kennung auf eine österreichische Staatszugehörigkeit binnen 12 bzw spätestens 24 Monaten vorzunehmen ist. Da der Halter des derzeit zur Verwendung angedachten Tragschrauber ohnedies der Beschwerdeführer ist, und um allfällige prima facie nicht erkennbare Konstellationen hintanzuhalten, war klarstellend als Halter eines etwaigen deutschen Tragschraubers der Beschwerdeführer zu bestimmen.Vor diesem Hintergrund und in Entsprechung der gesetzlichen Möglichkeit des Paragraph 18, LFG war neben der primären Staatszugehörigkeit Österreich mit dieser Entscheidung vorübergehend auch eine deutsche Staatszugehörigkeit zu ermöglichen, soweit eine rechtskräftige Feststellungsentscheidung der zuständigen Behörde über die Gleichwertigkeit der gewerblichen Verwendung im Fluge des deutschen Tragschraubers vorliegt, sowie nochmals klärend zu bestimmen, dass in Anwendung des Paragraph 15, Absatz 3 und Absatz 4, LFG die deutsche Kennung auf eine österreichische Staatszugehörigkeit binnen 12 bzw spätestens 24 Monaten vorzunehmen ist. Da der Halter des derzeit zur Verwendung angedachten Tragschrauber ohnedies der Beschwerdeführer ist, und um allfällige prima facie nicht erkennbare Konstellationen hintanzuhalten, war klarstellend als Halter eines etwaigen deutschen Tragschraubers der Beschwerdeführer zu bestimmen. 14.2.3. Soweit die belangte Behörde im Falle einer erlaubten deutschen Kennung Bedenken über die Gültigkeit der technischen Auflagen hat, vermengt sie die dargestellten zwei Verfahren
- i)zur Feststellung der gleichwertigen (hier gewerblichen) Verwendung im Fluge, und
- ii)zur Erteilung der Beförderungsbewilligung, werden doch beide mit gesondertem Bescheid von verschiedenen Behörden beurteilt: Die Feststellung der gleichwertigen Verwendung im Fluge ist notwendige Voraussetzung für eine allfällige Beförderungsbewilligung eines deutschen Tragschraubers, kann diese jedoch nicht substituieren. Selbst wenn die Austro Control GmbH (gegebenenfalls unter Vorschreibung von Verwendungs-Auflagen) rechtskräftig die gleichwertige Verwendung eines deutschen Tragschraubers im Fluge festgestellt hat, kann der BMVIT im Zuge der Erteilung der Beförderungsbewilligung im zwingenden öffentlichen Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs eigene (strengere) Auflagen erteilen, immerhin muss und darf jeder Passagier darauf vertrauen, dass er unter Einhaltung besonders strikter luftfahrtrechtlicher Beförderungsauflagen transportiert wird. Auch kann der Einschätzung der sachkundigen Austro Control nicht abgesprochen werden, dass XXXX Vor diesem Hintergrund war im zwingenden öffentlichen Interesse der Sicherheit der Luftfahrt einem deutschen Tragschrauber - im Zuge des vorliegenden Beförderungsbewilligungsverfahrens - die Auflage zu erteilen, dass für diesen alle mit der vorliegenden Bewilligung ausgesprochene Auflagen gleichermaßen verbindlich gelten und von diesem einzuhalten sind; was im Übrigen auch der Beschwerdeführer zugesteht, wenn er ausführt, dass die belangte Behörde ihm die Einhaltung der nationalen Vorgaben auch im Wege von Bescheidauflagen gesondert vorschreiben hätte können.Auch kann der Einschätzung der sachkundigen Austro Control nicht abgesprochen werden, dass römisch 40 Vor diesem Hintergrund war im zwingenden öffentlichen Interesse der Sicherheit der Luftfahrt einem deutschen Tragschrauber - im Zuge des vorliegenden Beförderungsbewilligungsverfahrens - die Auflage zu erteilen, dass für diesen alle mit der vorliegenden Bewilligung ausgesprochene Auflagen gleichermaßen verbindlich gelten und von diesem einzuhalten sind; was im Übrigen auch der Beschwerdeführer zugesteht, wenn er ausführt, dass die belangte Behörde ihm die Einhaltung der nationalen Vorgaben auch im Wege von Bescheidauflagen gesondert vorschreiben hätte können. 14.2.4. Dem behördlichen Bedenken der nicht verpflichtenden Mitnahme eines Feuerlöschers im Fluge bei einem deutschen Tragschrauber konnte, wie vom Beschwerdeführer selbst vorgeschlagen, mit einer entsprechenden Auflage Abhilfe geschaffen werden. 15. Im Übrigen war die Beschwerde (siehe dazu auch die obigen Erwägungen zur teilweisen bereits eingetretenen Rechtskraft) als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision: 16. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.16. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung insbesondere ausgesprochen (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)." Oder: Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung insbesondere ausgesprochen (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)." Oder: Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Vorliegend war die Rechtsfrage zu klären, inwieweit die ausgesprochenen angefochtenen Auflagen im Rahmen des Beförderungsbewilligungsverfahrens zu Recht aufgetragen wurden. Die Rechtslage ist eindeutig, insbesondere hinsichtlich der normierten gesetzlichen Vorgaben eines Gleichwertigkeits-Prüfverfahrens nach § 18 Luftfahrtgesetz 1957 und eines Beförderungsbewilligungsverfahrens nach § 102 ff Luftfahrtgesetz 1957.Die Rechtslage ist eindeutig, insbesondere hinsichtlich der normierten gesetzlichen Vorgaben eines Gleichwertigkeits-Prüfverfahrens nach Paragraph 18, Luftfahrtgesetz 1957 und eines Beförderungsbewilligungsverfahrens nach Paragraph 102, ff Luftfahrtgesetz 1957. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W179.2139053.1.00