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{'item': 'W183 2209586-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2020 GeschäftszahlW183 2209586-1 SpruchW183 2209586-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch KULAC & CARLI Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch KULAC & CARLI Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2019 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2016 Iran, stellte am 27.09.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 19.09.2018 wurde der Beschwerdeführer von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Im behördlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er von seiner Schwester geschriebene und gemalte Texte an Freunde und Kunden verteilt habe; Zivilpolizisten hätten daraufhin das Elternhaus durchsucht. Er sei Ende 2015, durch seine Schwester missioniert, zum Christentum konvertiert. Er wolle in Österreich getauft werden. Auch habe er eine Tätowierung. Im weiteren Verlauf des behördlichen Verfahrens legte der Beschwerdeführer, um das vom BFA registrierte Geburtsdatum zu korrigieren, mehrere Dokumente vor, u.a. die englische Übersetzung eines Befähigungsnachweises als Friseur und einen internationalen Führerschein. Weiters legte er eine iranische Nationalkarte vor, einen österreichischen Führerschein, zwei Deutschkursbestätigungen (A1.1 und A1.2), zwei Bestätigungen über einen Friseurkurs, eine Einstellungszusage vom 20.08.2018, zwei Empfehlungsschreiben, Bestätigungen der Teilnahme sowie der Mitarbeit am Glaubenskurs "Alphakurs" von 07.
  2. bis 02.06.2018 der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX , sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Taufkurses vom 17.09.2018.Im weiteren Verlauf des behördlichen Verfahrens legte der Beschwerdeführer, um das vom BFA registrierte Geburtsdatum zu korrigieren, mehrere Dokumente vor, u.a. die englische Übersetzung eines Befähigungsnachweises als Friseur und einen internationalen Führerschein. Weiters legte er eine iranische Nationalkarte vor, einen österreichischen Führerschein, zwei Deutschkursbestätigungen (A1.1 und A1.2), zwei Bestätigungen über einen Friseurkurs, eine Einstellungszusage vom 20.08.2018, zwei Empfehlungsschreiben, Bestätigungen der Teilnahme sowie der Mitarbeit am Glaubenskurs "Alphakurs" von 07.
  3. bis 02.06.2018 der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 , sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Taufkurses vom 17.09.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 18.10.2018) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 18.10.2018) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das BFA stellte dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
  6. Mit Schriftsatz vom 15.11.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde das Fluchtvorbringen wiederholt sowie ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch seinen Anwalt in Iran informiert worden, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei, und legte diese Information in Kopie bei. Dem Beschwerdeführer drohe daher eine gerichtliche Verfolgung. Er würde im Falle der Rückkehr nach Iran umgehend inhaftiert werden und drohe ihm die Todesstrafe aufgrund des Abfalls vom islamischen Glauben. Zum Nachweis seiner Konversion beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme der ihn betreuenden Pastoren.
  7. Mit Schriftsatz vom 16.11.2018 (eingelangt am 19.11.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  8. Mit Schriftsatz vom 28.11.2018 legte der Beschwerdeführer zwei Unterlagen vor, die einen Haftbefehl und einen Gerichtsbeschluss darstellen würden. Sein Anwalt in Iran hätte diese seiner Anwältin in Österreich übermittelt und würde der Beschwerdeführer aufgrund des Haftbefehls im Falle einer Rückkehr nach Iran umgehend inhaftiert werden und würde ihm aufgrund des Abfalls vom islamischen Glauben die Todesstrafe drohen. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Unterlagen übersetzen.
  9. Mit Bericht vom 28.02.2019 informierte die Landespolizeidirektion XXXX die belangte Behörde, dass gegen den Beschwerdeführer strafrechtliche Erhebungen geführt würden, da er im Verdacht stehe, Suchtmittel (Cannabiskraut) in größeren Mengen erworben und konsumiert zu haben.römisch 40 die belangte Behörde, dass gegen den Beschwerdeführer strafrechtliche Erhebungen geführt würden, da er im Verdacht stehe, Suchtmittel (Cannabiskraut) in größeren Mengen erworben und konsumiert zu haben.
  10. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.03.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (eingelangt am 15.05.2019).
  11. Mit Schreiben vom 05.11.2019 wurden der Beschwerdeführer sowie das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2019 geladen und wurde in den Ladungen darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Länderberichte gemäß dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Iran, Gesamtaktualisierung am
  12. Juni 2019" sowie dem "Länderreport 10 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Iran - Situation der Christen, Stand 3/2019" als Grundlage für die Feststellungen zur Situation in Iran heranzuziehen. Es wurde Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben. Das BFA entschuldigte sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung.
  13. Mit Schriftsatz vom 06.11.2019 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Volontariats in einem Seniorenheim, ein Empfehlungsschreiben und seine Meldebestätigung vor und erklärte, dass die Einstellungszusage vom 20.08.2018 weiterhin aufrecht sei sowie dass er mit seiner Freundin in einen gemeinsamen Haushalt gezogen sei und fest geplant sei, in naher Zukunft zu heiraten und eine Familie zu gründen.
  14. Mit Schreiben vom 05.12.2019 informierte die Staatsanwaltschaft XXXX das Bundesverwaltungsgericht, dass vom Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer vorläufig zurückgetreten worden sei und die Probezeit am 25.03.2020 enden würde.römisch 40 das Bundesverwaltungsgericht, dass vom Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer vorläufig zurückgetreten worden sei und die Probezeit am 25.03.2020 enden würde.
  15. Mit Schriftsatz vom selben Tag legte der Beschwerdeführer seinen Taufschein vom 30.11.2019 und ein Foto seiner Tätowierung am Rücken vor, die einen christlichen Hintergrund habe.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.12.2019 unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und zwei Zeugen teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Fluchtgründen sowie religiösen Aktivitäten in Österreich befragt. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen, zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen und seine Situation in Österreich darzustellen. Das BFA nahm an dieser Verhandlung nicht teil und gab keine schriftliche Stellungnahme zu der Situation im Herkunftsland ab. Das Ermittlungsverfahren wurde geschlossen.
  17. Nach Schluss des Ermittlungsverfahrens wurden seitens des Beschwerdeführers drei bereits in Kopie vorgelegte Unterlagen im Original sowie seitens des BFA eine Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vorgelegt.
  18. Das Bundesverwaltungsgericht führte zuletzt am 16.01.2020 eine Strafregisterabfrage durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Er trägt den im Erkenntniskopf genannten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Teheran und lebte dort bis zu seiner Ausreise, gehört der Volksgruppe der Perser an, spricht Farsi (Muttersprache) sowie Englisch, Arabisch und Paschtu, verfügt über einen iranischen Schul- und einen Lehrabschluss und arbeitete in Iran nach einem abgebrochenen Industriedesignstudium als Friseur. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Iran leben der Bruder und die Eltern des Beschwerdeführers. Zu ihnen hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt. Das Verhältnis ist gut. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung von Passkontrollen aus Iran aus, illegal nach Österreich ein und stellte am 27.09.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht besteht nicht. Der Beschwerdeführer leidet an keiner physischen oder psychischen (schweren oder lebensbedrohlichen) Erkrankung und ist arbeitsfähig. In Österreich leben die asylberechtigte Schwester und Nichte des Beschwerdeführers, um die er sich manchmal kümmert. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Freundin XXXX in einem gemeinsamen Haushalt und ist finanziell von ihr abhängig. Er ist mit ihr seit rund elf Monaten zusammen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine weiteren familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen in Österreich. Er ist in Österreich nicht Mitglied in Vereinen oder anderen Organisationen und besucht keine Schule bzw. absolviert keine Ausbildung. Er besucht gelegentlich den Gottesdienst der evangelischen Gemeinde XXXX oder XXXX . Die Kontakte zu seiner Freundin bzw. zur evangelischen Gemeinde entstanden zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.In Österreich leben die asylberechtigte Schwester und Nichte des Beschwerdeführers, um die er sich manchmal kümmert. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Freundin römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt und ist finanziell von ihr abhängig. Er ist mit ihr seit rund elf Monaten zusammen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine weiteren familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen in Österreich. Er ist in Österreich nicht Mitglied in Vereinen oder anderen Organisationen und besucht keine Schule bzw. absolviert keine Ausbildung. Er besucht gelegentlich den Gottesdienst der evangelischen Gemeinde römisch 40 oder römisch 40 . Die Kontakte zu seiner Freundin bzw. zur evangelischen Gemeinde entstanden zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung, hat in Österreich zu keinem Zeitpunkt gearbeitet und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat sechs Monate ein Volontariat in einem Altenheim absolviert und hat eine Einstellungszusage bei einem Friseursalon. Er schneidet manchmal unentgeltlich die Haare. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf einem Niveau über A1, eine einfache Unterhaltung auf Deutsch war in der mündlichen Verhandlung möglich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  21. Zum Fluchtvorbringen Der Beschwerdeführer wuchs in Iran als schiitischer Moslem auf und entstammt einer mäßig religiösen Familie. Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer in Iran nicht tiefergehend dem Christentum zuwandte oder christlich missionierte. Es wird festgestellt, dass dies dem Beschwerdeführer von iranischen Behörden oder Privatpersonen auch nicht unterstellt wird. In Österreich besucht der Beschwerdeführer seit Herbst 2016 regelmäßig die Gottesdienste der Evangelischen Gemeinde A.B. in XXXX , seit Jänner 2018 etwa einmal im Monat in XXXX . Er wurde von der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX am 30.11.2019 nach Besuch eines Vorbereitungskurses getauft. Der Beschwerdeführer verfügt über kein tiefergehendes Wissen zum Christentum.In Österreich besucht der Beschwerdeführer seit Herbst 2016 regelmäßig die Gottesdienste der Evangelischen Gemeinde A.B. in römisch 40 , seit Jänner 2018 etwa einmal im Monat in römisch 40 . Er wurde von der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 am 30.11.2019 nach Besuch eines Vorbereitungskurses getauft. Der Beschwerdeführer verfügt über kein tiefergehendes Wissen zum Christentum. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht aus einem innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist und die christliche Glaubensüberzeugung aktuell nicht derart ernsthaft ist, sodass sie Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers wurde. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran nicht privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen wird. Der Beschwerdeführer hat am Rücken eine Tätowierung in Form einer Figur mit Flügeln. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht missionarisch tätig und beabsichtigt nicht ernsthaft, dies in Zukunft zu tun. Die iranischen Behörden wissen von den oben festgestellten christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich nicht Bescheid. Von den Verwandten des Beschwerdeführers, die davon wissen, geht keine Bedrohung aus. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Iran keine Verfolgung aufgrund (unterstellter) oppositioneller Gesinnung droht. Der Beschwerdeführer brachte keine weiteren Gründe, warum er eine Rückkehr in den Heimatstaat fürchtet, vor. 1.
  22. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom
  23. Juni 2019 (LIB 2019) ergibt sich wie folgt: Zur Sicherheitslage Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Latente Spannungen im Land haben wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es in verschiedenen iranischen Städten bisweilen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018 (EDA 11.6.2019). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Am
  24. September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Am
  25. Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 11.6.2019, vgl. AA 11.6.2019b). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 11.6.2019b). Im ganzen Land, besonders außerhalb von Teheran, kann es immer wieder zu politisch motivierten Kundgebungen mit einem hohen Aufgebot an Sicherheitskräften kommen (BMEIA 11.6.2019).Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Am
  26. September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Am
  27. Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 11.6.2019, vergleiche AA 11.6.2019b). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 11.6.2019b). Im ganzen Land, besonders außerhalb von Teheran, kann es immer wieder zu politisch motivierten Kundgebungen mit einem hohen Aufgebot an Sicherheitskräften kommen (BMEIA 11.6.2019). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 20.6.2018b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 11.6.2019). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK im September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 11.6.2019b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. (EDA 11.6.2019). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 12.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.6.2019b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 11.6.2019 * BMeiA - Bundesminsterium für europäische und internationale Angelegenheiten (11.6.2019): Reiseinformation Iran, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/ , Zugriff 11.6.2019 * EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (11.6.2019): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 11.6.2019 * ÖB - Österreichische Botschaften (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 11.6.2019 Zur medizinischen Versorgung Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Zwar ist es fast flächendeckend - laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung (100% in Städten, 95% auf dem Land), aber die Qualität schwankt (GIZ 3.2019c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 29.4.2019a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren. Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 12.2018). Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität. Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird. Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 12.2018). In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2018). Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen (ÖB Teheran 12.2018, vgl. IOM 2018). Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten "Hohen Versicherungsrat" (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die "Organisation für Sozialversicherung" (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden. Die "Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste" (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Dadurch stieg die Anzahl an Versicherten in Iran von 40% in 1994 auf 90% in
  28. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die "Imam Khomeini Stiftung", um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 12.2018). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, indem die Versorgung des Kranken mit Dingen des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 3.2019c).Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen (ÖB Teheran 12.2018, vergleiche IOM 2018). Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten "Hohen Versicherungsrat" (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die "Organisation für Sozialversicherung" (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden. Die "Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste" (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Dadurch stieg die Anzahl an Versicherten in Iran von 40% in 1994 auf 90% in
  29. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die "Imam Khomeini Stiftung", um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 12.2018). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, indem die Versorgung des Kranken mit Dingen des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 3.2019c). Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten. Es gibt zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt (IOM 2018). Alle iranischen StaatsbürgerInnen inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/. Die Leistungen variieren dabei je nach gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung. Notwendige Dokumente: Eine Kopie des iranischen Geburtszertifikats, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden (IOM 2018). Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen. Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, FachärztInnen oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es einen privaten Sektor mit variierenden Preisen, für BürgerInnen die Privatkrankenhäuser und Spezialleistungen in Anspruch nehmen wollen. Diese finden sich vor allem in den größeren Städten. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (29.4.2019a): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/iransicherheit/202396, Zugriff 29.4.2019 * GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 29.4.2019 * IOM - International Organization for Migration

(2018): Länderinformationsblatt Iran, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772190/18364150/Iran_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101480&vernum=-2, Zugriff 29.4.2019 * ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 29.4.2019 Zu Dokumenten (einschließlich Überprüfung) Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB Teheran 12.2018; vgl. AA 12.1.2019), z. B. ein echtes Stammbuch (Shenasname), in das Privatpersonen eine nicht existierende Ehefrau eintragen (AA 12.1.2019). Die vorgelegten Dokumente sind in den meisten Fällen echt, der Inhalt gefälscht oder verfälscht. Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden. Die Überprüfung von Dokumenten von Afghanen (Aufenthaltsbestätigungen, Arbeitserlaubnis,...) ist auch kaum möglich, da deren Erfassung durch die staatlichen Behörden selten erfolgt, viele illegal im Land sind, geduldet werden und sich auch die Wohnorte häufig ändern. Allfällige allgemeine Erhebungen durch den Vertrauensanwalt führen daher zu nicht wirklich belastbaren, da nicht überprüfbaren Aussagen. Die afghanische Botschaft hat laut UNHCR jedenfalls kürzlich begonnen, Identitätsnachweise an afghanische Personen in Iran auszustellen (ÖB Teheran 12.2018).Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB Teheran 12.2018; vergleiche AA 12.1.2019), z. B. ein echtes Stammbuch (Shenasname), in das Privatpersonen eine nicht existierende Ehefrau eintragen (AA 12.1.2019). Die vorgelegten Dokumente sind in den meisten Fällen echt, der Inhalt gefälscht oder verfälscht. Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden. Die Überprüfung von Dokumenten von Afghanen (Aufenthaltsbestätigungen, Arbeitserlaubnis,...) ist auch kaum möglich, da deren Erfassung durch die staatlichen Behörden selten erfolgt, viele illegal im Land sind, geduldet werden und sich auch die Wohnorte häufig ändern. Allfällige allgemeine Erhebungen durch den Vertrauensanwalt führen daher zu nicht wirklich belastbaren, da nicht überprüfbaren Aussagen. Die afghanische Botschaft hat laut UNHCR jedenfalls kürzlich begonnen, Identitätsnachweise an afghanische Personen in Iran auszustellen (ÖB Teheran 12.2018). Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf. Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt (AA 2.3.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in derIslamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437849/4598_1531218967_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-dezember-2017-02-03-2018.pdf, Zugriff 29.4.2019 * AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff29.4.2019 * ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 29.4.2019 Zu Apostasie und Konversion Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb" (ÖB Teheran 12.2018, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2019). Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 12.1.2019). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vgl. AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2019).Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb" (ÖB Teheran 12.2018, vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2019). Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 12.1.2019). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vergleiche AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2019). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 12.1.2019). Laut der iranischen NGO Article 18 wurden von Jänner bis September 2018 37 Konvertiten zu Haftstrafen wegen "Missionsarbeit" verurteilt (HRW 17.1.2019). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 12.2018). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 12.2018). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit "Konversion" vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese "Konversion" ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Außerdem werden Personen, die vom schiitischen zum sunnitischen Glauben übertreten und dies öffentlich kundtun, zunehmend verfolgt. Im derzeitigen Parlament sind Sunniten (vorwiegend aus Sistan-Belutschistan) vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 12.2018). Die Schließungen der "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie - obwohl sie verboten sind - trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.2.2019). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch "low-profile" Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen, und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden i.d.R. aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt - oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 12.2018). Die Regierung nutzt Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen, und drängt sie dazu, das Land zu verlassen (Open doors 2019). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder andere Personen im Glauben zu unterrichten, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018). Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 29.5.2018). Zu Grundversorgung und Rückkehr: Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 14 Mio. IRR im Monat (ca. 97 Euro). Das durchschnittliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 388 Euro (AA 12.1.2019). Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. (AA 12.1.2019) Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der * Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 3.6.2019 * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 3.6.2019 * DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 3.6.2019 * FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 3.6.2019 * HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 3.6.2019 * ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 3.6.2019 * Open Doors
(2019): Weltverfolgungsindex 2019 Länderprofil Iran, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 3.6.2019 * US DOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436871.html, Zugriff 3.6.2019 Aus dem Länderreport 10 Iran zur Situation der Christen des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Stand 3/2019) ergibt sich wie folgt:Aus dem Länderreport 10 Iran zur Situation der Christen des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Stand 3 aus 2019,) ergibt sich wie folgt: Ein Mitglied einer Hauskirche, das Mission betreibt, an christlichen Konferenzen außerhalb Irans teilnimmt, sich möglicherweise auch im Besitz christlicher Materialen befindet und insofern in den Fokus der Ordnungskräfte oder Geheimdienste geraten kann, wird bestenfalls vernommen und verwarnt. Es kann aber auch zu einer Festnahme mit anschließendem Strafverfahren führen. Das Ziel der vorgenannten Sicherheitskräfte ist nicht die Privatperson, sondern die Hauskirche als Organisation und die aktiv missionierenden Führungspersonen. Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall eines Konvertiten bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hat. Mitglieder von Hauskirchen, die nicht der Leitung der Gemeinschaft zugerechnet werden, werden oftmals nach einer zweitägigen Haft und verschiedenen Vernehmungen, in deren Verlauf sie zu der Organisation der Hauskirche und eventuellen noch nicht bekannten Mitgliedern befragt werden, wieder auf freien Fuß gesetzt. (S 8f.) Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. In den vergangenen zehn Jahren wurde seitens der in Iran vertretenen westlichen Botschaften, die grundsätzlich Rückführungen iranischer Staatsangehöriger vor Ort kontrollieren, kein Fall der Festnahme eines Konvertiten bei der Einreise gemeldet. (S 11) Die zu Apostasie und Konversion festgestellte Situation stellt sich im gesamten iranischen Staatsgebiet gleichermaßen dar.
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung; EB) und durch das BFA (EV) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH), der Beschwerdeschriftsatz, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Iran vom
  3. Juni 2019 mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, der Länderreport 10 Iran zur Situation der Christen des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Stand 3/2019), die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente (Taufschein, Bestätigungen über den Besuch von Gottesdienstbesuchen, Deutschkursen, Friseurkursen, Taufkurs, Glaubenskurs und Volontariat, Einstellungszusage, Empfehlungsschreiben, Schreiben auf Farsi mit Übersetzung, Meldebestätigung, Foto der Tätowierung), die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung und die Strafregisterabfrage vom 16.01.2020.2.
  4. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung; EB) und durch das BFA (EV) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH), der Beschwerdeschriftsatz, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Iran vom
  5. Juni 2019 mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, der Länderreport 10 Iran zur Situation der Christen des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Stand 3 aus 2019,), die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente (Taufschein, Bestätigungen über den Besuch von Gottesdienstbesuchen, Deutschkursen, Friseurkursen, Taufkurs, Glaubenskurs und Volontariat, Einstellungszusage, Empfehlungsschreiben, Schreiben auf Farsi mit Übersetzung, Meldebestätigung, Foto der Tätowierung), die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung und die Strafregisterabfrage vom 16.01.
  6. 2.
  7. Zu folgenden Feststellungen wird näher ausgeführt wie folgt: 2.2.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität konnte mangels Vorlage (unbedenklicher) Dokumente nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Beschwerdeführer - betreffend weitere Personenmerkmale (Alter, Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Herkunftsregion, Sprachkenntnisse, Ausbildung und Berufserfahrung, Familienstand, Familienverhältnisse und Gesundheitszustand) sowie seine Situation in Österreich für persönlich glaubwürdig, weil er im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte. Es gibt keine Gründe, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, und war der Beschwerdeführer diesbezüglich auch in der mündlichen Verhandlung persönlich glaubwürdig. Die Feststellung der illegalen Ausreise ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (EB, AS 5) und der Einvernahme (EV, AS 93). Die Feststellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VH, S. 3, 32); auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, Asthma zu haben, so handelt es sich hierbei nicht um eine schwere oder lebensbedrohliche Krankheit und schränkt sie auch seine Arbeitsfähigkeit nicht ein, weil er selbst angegeben hat, freiwillig in einem Altenheim gearbeitet zu haben (vgl. Volontariatsbestätigung) und immer wieder Kindern oder Senioren die Haare zu schneiden (VH, S. 28f.).Die Feststellung der illegalen Ausreise ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (EB, AS 5) und der Einvernahme (EV, AS 93). Die Feststellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VH, S. 3, 32); auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, Asthma zu haben, so handelt es sich hierbei nicht um eine schwere oder lebensbedrohliche Krankheit und schränkt sie auch seine Arbeitsfähigkeit nicht ein, weil er selbst angegeben hat, freiwillig in einem Altenheim gearbeitet zu haben vergleiche Volontariatsbestätigung) und immer wieder Kindern oder Senioren die Haare zu schneiden (VH, S. 28f.). Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten, unstrittigen Dokumenten (Bestätigungen über Gottesdienstbesuche, Einstellungszusage, Deutschkursbestätigungen, Meldebestätigung, Volontariatsbestätigung) und der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung sowie den Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung. Betreffend die Deutschkenntnisse legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über Kursbesuche auf dem Niveau A1.1 und A1.2 vor und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung ein aktuelles Bild von den in Grundzügen vorhandenen Deutschkenntnissen machen. 2.2.
  9. Zum Fluchtvorbringen Die belangte Behörde führte im Wesentlichen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und kam bereits zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte sich die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens und ist dazu näher auszuführen wie folgt: 2.2.2.
  10. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfällen in Iran Der Beschwerdeführer brachte in der VH erstmals vor, dass der Exmann der Schwester, der auch bei der Sittenpolizei gewesen sei, Auslöser für die Hausdurchsuchung gewesen sei, was als Steigerung zu werten ist. Vor dem BFA gab er noch an, nicht zu wissen, wie die Zivilpolizei zu den Informationen gekommen sei (AS 94). Ebenfalls neu ist die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Bedrohung der Schwester durch einen Mann in Österreich (VH, S. 16f.). Widersprüchlich ist weiters, dass der Beschwerdeführer einmal angab, die Bilder und Texte, die seine Schwester gemalt und geschrieben habe, nur verteilt zu haben (EB, AS 5), dann wieder, die Bilder mit einem aus dem Internet ausgesuchten Vers versehen und verteilt zu haben (EV, AS 93). Angesichts dessen, dass dies die einzige religiöse Betätigung des Beschwerdeführers in Iran sowie sein fluchtauslösendes Moment darstellt (vgl. AS 95 und 98, VH S. 12: demnach hat der Beschwerdeführer den christlichen Glauben in Iran nicht praktiziert; auch hat er keine Hauskirchen organisiert), vermochte der Beschwerdeführer aufgrund dieser Widersprüche und Steigerungen sein Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig darzulegen. Die Aussage, es gebe in Iran nur den katholischen Zweig (AS 98), zeigt ebenfalls, dass der Beschwerdeführer mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Iran in Bezug auf das Christentum nicht vertraut ist, denn ergibt sich dies weder aus den Länderinformationen, noch aus den Erfahrungen der erkennenden Richterin aufgrund anderer vergleichbarer Verfahren.Der Beschwerdeführer brachte in der VH erstmals vor, dass der Exmann der Schwester, der auch bei der Sittenpolizei gewesen sei, Auslöser für die Hausdurchsuchung gewesen sei, was als Steigerung zu werten ist. Vor dem BFA gab er noch an, nicht zu wissen, wie die Zivilpolizei zu den Informationen gekommen sei (AS 94). Ebenfalls neu ist die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Bedrohung der Schwester durch einen Mann in Österreich (VH, S. 16f.). Widersprüchlich ist weiters, dass der Beschwerdeführer einmal angab, die Bilder und Texte, die seine Schwester gemalt und geschrieben habe, nur verteilt zu haben (EB, AS 5), dann wieder, die Bilder mit einem aus dem Internet ausgesuchten Vers versehen und verteilt zu haben (EV, AS 93). Angesichts dessen, dass dies die einzige religiöse Betätigung des Beschwerdeführers in Iran sowie sein fluchtauslösendes Moment darstellt vergleiche AS 95 und 98, VH S. 12: demnach hat der Beschwerdeführer den christlichen Glauben in Iran nicht praktiziert; auch hat er keine Hauskirchen organisiert), vermochte der Beschwerdeführer aufgrund dieser Widersprüche und Steigerungen sein Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig darzulegen. Die Aussage, es gebe in Iran nur den katholischen Zweig (AS 98), zeigt ebenfalls, dass der Beschwerdeführer mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Iran in Bezug auf das Christentum nicht vertraut ist, denn ergibt sich dies weder aus den Länderinformationen, noch aus den Erfahrungen der erkennenden Richterin aufgrund anderer vergleichbarer Verfahren. Erwähnt sei auch, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Wahrnehmungen zur Hausdurchsuchung hat, sondern dies nur seine Mutter ihm berichtete (AS 93), was für eine konstruierte Geschichte spricht. Auch erschließt sich nicht, warum die Behörde den Beschwerdeführer nicht in seinem Friseurladen aufsuchte, wenn sie doch angeblich ein Interesse an seiner Verfolgung gehabt habe. Die Erklärung, sie seien auf der Suche nach ihm und der Schwester gewesen (AS 94), ist nicht tauglich. Nicht nachvollziehbar sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Flucht. So gab er beim BFA an, dass seine Schwester vor ihm geflohen sei, wobei er sich aber nicht genau erinnern könne, wann. Bei Schilderung des Fluchtgrundes verwendete er aber stets die Wörter "wir" bzw. "uns", was eine gemeinsame Flucht mit der Schwester indiziert (vgl. AS 93-95).Nicht nachvollziehbar sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Flucht. So gab er beim BFA an, dass seine Schwester vor ihm geflohen sei, wobei er sich aber nicht genau erinnern könne, wann. Bei Schilderung des Fluchtgrundes verwendete er aber stets die Wörter "wir" bzw. "uns", was eine gemeinsame Flucht mit der Schwester indiziert vergleiche AS 93-95). Widersprüchlich sind weiters die Ausführungen betreffend den angeblichen "Haftbefehl". Eingangs ist dazu zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Dokumente erst nach Erhalt des negativen Asylbescheides vorlegte. Offenbar wollte er in einem ersten Schritt einen "positiven" Bescheid ohne zusätzliche Beweismittel erlangen. Dies passt zur generellen Vorgehensweise des Beschwerdeführers im Verfahren, welche von Steigerungen im Fluchtvorbringen (z. B. betreffend den Exmann und einen weiteren Verfolger der Schwester) oder asyltaktisch günstig gelegten Terminen (Taufe kurz vor der Verhandlung) gekennzeichnet ist. In der EV vom 27.09.2016 gab der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Nachfrage an, seine Mutter habe ihm nicht gesagt, ob es einen Haftbefehl gebe (EV, AS 94). Auch verneinte er, dass in Iran ein Gerichtsverfahren anhängig sei (EV, AS 93). In der Beschwerde vom 15.11.2018 brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, gegen ihn sei ein iranischer Haftbefehl erlassen worden und sei er davon von seinem iranischen Anwalt informiert worden. Mit Schreiben vom 28.11.2018 legte der Beschwerdeführer zwei Unterlagen vor, die einen Haftbefehl und einen Gerichtsbeschluss, lautend auf Todesstrafe, darstellen würden; sein iranischer Anwalt hätte diese seiner österreichischen Anwältin übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Unterlagen übersetzen. Lt. dieser Übersetzung ist das als Haftbefehl bezeichnete Schreiben mit 08.08.2016 datiert, Grund der Ausstellung des Haftbefehls sei "Missachtung der Anwesenheit im Gericht, nach mehrmaliger gesetzlicher Mitteilungen". Das als "Gerichtsbescheid" bezeichnete Schreiben ist mit 07.04.2017 datiert. "Aufgrund der Ketzerei gegen die islamische Religion und Propaganda gegen die islamische Religion und Anschluss an Christentum" werde der Beschwerdeführer "als Ketzer zum Tode am Galgen verurteilt", nachdem am 29.06.2016 "Anklage laut der Anzeige des Deliktes" eingereicht worden sei. In der VH gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht gewusst, dass er in der EV Dokumente bezüglich seines Todesurteils mitnehmen und vorlegen hätte sollen (VH, S. 5). Allerdings legte der Beschwerdeführer nicht nur die später beigebrachten Unterlagen nicht bei der EV vor, er erwähnte diese nicht einmal, und meinte sogar auf ausdrückliche Nachfrage, seine Mutter habe ihm nicht gesagt, ob es einen Haftbefehl gebe bzw. dass es kein Gerichtsverfahren gebe (EV, S. 93f.). Im Gegensatz dazu war er sehr wohl in der Lage, im behördlichen Verfahren aus eigenem mehrere Dokumente vorzulegen, um sein Geburtsdatum korrigieren zu lassen (u.a. Befähigungsnachweis als Friseur und englische Übersetzung, internationaler Führerschein). Zusätzlich brachte der Beschwerdeführer in der VH vor, seine Eltern hätten einige Male Schreiben seitens iranischer Gerichte erhalten. Im August 2016 hätten sie das erste Schreiben erhalten, das zweite sei von März/April 2017 und enthalte auch das Urteil. Seine Mutter habe die Originale nicht herschicken können, da sie Angst gehabt habe (VH, S. 5). Sie habe die Schreiben dem Beschwerdeführer jedoch per Mail und WhatsApp geschickt, und zwar den "Haftbefehl" ein paar Tage, nachdem der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, den "Gerichtsbeschluss" etwa sechs oder sieben Monate später. Sie hätten sich gedacht, den Brief per Post zu schicken sei zu gefährlich, seine Mutter habe ihn gefragt, ob der "Gerichtsbeschluss" wichtig für die EV sei, der Beschwerdeführer habe aber gesagt, er gehe "so hin, wenn es nicht klappen sollte, soll sie es mir nachschicken" (VH, S. 6). Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer bei der EV nichts davon gesagt habe, gab er an, er habe nicht gewusst, dass das so wichtig ist, er habe gedacht, solange kein Original dabei sei, könne er das nicht vorlegen (VH, S. 7). Auf Nachfrage, warum er, wenn er den "Gerichtsbeschluss" - wenn auch in Kopie - im März 2017 erhalten habe, er in der EV im September 2018 nichts davon gesagt habe, gab der Beschwerdeführer an, weil er sich mehr auf die Arbeitssuche konzentriert habe und für ihn dieser Brief nicht so wichtig gewesen sei, als Grund (VH, S. 8). Es ist jedoch gänzlich unverständlich, dass der Beschwerdeführer, wenn gegen ihn in Iran ein Todesurteil vorliegt und er sogar eine Kopie davon hat, dieses in der EV nicht vorlegt - zumal er ja auch andere Unterlagen zur Korrektur seines Geburtsdatums vorzulegen vermochte - und selbst auf ausdrückliche Nachfrage in der EV angab, nicht zu wissen, ob ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, wenn er später in der VH angibt, dass er zu diesem Zeitpunkt auch davon schon eine Kopie hatte. Dieser Umstand ist vor allem auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil es sich bei diesen Dokumenten ja gerade um solche handelt, die sein Fluchtvorbringen stützen würden. Derartiges nicht in einer Einvernahme im Asylverfahren vorzulegen ist in keinster Weise verständlich. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer in der Beschwerde und im Schreiben, mit dem der "Gerichtsbeschluss" vorgelegt wurde, betont, dass ihn sein iranischer Anwalt von diesen Unterlagen informiert habe. In der VH brachte er jedoch im Widerspruch dazu vor, seine Mutter habe ihm mehrmals diese Unterlagen geschickt, sie seien seinen Eltern zu Hause zugestellt worden. Darüber hinaus erhellen auch die auf den Unterlagen angegebenen Daten nicht den Verlauf: der Beschwerdeführer gab an, kurz nach der Hausdurchsuchung im September 2016 Iran verlassen zu haben. Der "Haftbefehl" ist jedoch mit 08.08.2016 datiert, Grund sei "Missachtung der Anwesenheit im Gericht". Der Beschwerdeführer hat jedoch im gesamten Verfahren nicht angegeben, aus irgendwelchen anderen Gründen als dem Verteilen christlicher Bilder zu Gericht vorgeladen worden zu sein oder diese Vorladungen missachtet zu haben, und ist unklar, wie dies vor der "Hausdurchsuchung" geschehen hätte können. Lt. "Gerichtsbeschluss" sei auch schon am 29.06.2016 Anzeige gegen ihn eingereicht worden, was wiederum in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers steht. Zweifel an der Echtheit der Unterlagen rief auch hervor, dass sich der Beschwerdeführer in der VH versicherte, dass diese Dokumente nicht nach Iran zurückgeschickt werden (VH, S. 4). Schließlich sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Tätowierung nicht glaubwürdig. In der EV gab der Beschwerdeführer an, als er studiert habe, hätten Studenten der Basiji (Sittenpolizei) seine Tätowierung gesehen und gesagt, er müsse sich diese entfernen lassen. Deshalb habe er keine Lust mehr gehabt, die Uni weiter zu besuchen. Das sei 2012 oder 2013 gewesen (EV, AS 95). Er habe nach der Matura mit dem Studium begonnen und parallel dazu in einem Friseursalon bis zur Ausreise gearbeitet und davon leben können (EV, AS 91). Er habe noch nie an politischen Aktivitäten oder Demonstrationen teilgenommen (EV, AS 93). Mit Schreiben vom 05.12.2019 brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, seine Tätowierung habe einen christlichen Hintergrund, und hätten die Behörden diese noch nicht entdeckt. Im Falle einer Rückkehr und seiner Inhaftierung würden sie es jedoch bemerken und drohe ihm auch deshalb die Todesstrafe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2019 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich die Tätowierung in Iran machen lassen, als er 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei (VH, S. 4) (also 2011 oder 2012). In der VH gab der Beschwerdeführer erstmals an, er habe an Demonstrationen "gegen den Führer Khamenei" teilgenommen. Daher habe er auch nicht sein Studium abschließen können, weil "sie" ihn deswegen "rausgeschmissen" hätten. Als er nicht weiter studieren durfte, habe er eine Friseurlehre gemacht. Auf Nachfrage, ob er eine Mitteilung erhalten habe, dass er nicht mehr weiter studieren dürfe, gab der Beschwerdeführer an, er sei gekündigt, gekennzeichnet worden, er habe einen gelben Stern auf die Dokumente bekommen (VH, S. 10f.). Auch sei er wegen seiner Tätowierung, die "sowas wie die heilige Mutter" darstelle, auf der Uni zusammengeschlagen worden (VH, S. 13). Widersprüchlich ist, dass der Beschwerdeführer einmal angab, der Sittenpolizei zugehörige Studenten hätten, als sie seine Tätowierung gesehen hätten, ihm "gesagt", er müsse sich diese entfernen lassen, woraufhin er keine Lust mehr gehabt habe, die Uni weiter zu besuchen, dann wieder, er sei "zusammengeschlagen" und "rausgeschmissen" worden. Auch brachte er erstmals einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, die Tätowierung hätte ein christliches Motiv, in der VH selbst, es sei "sowas wie die heilige Mutter". Der Beschwerdeführer kann selbst nicht angeben, was genau diese Figur darstellt - offensichtlich nicht "die heilige Mutter", sondern nur "sowas wie". Auch wenn den Pastor des Beschwerdeführers diese Tätowierung am allermeisten davon überzeugt hat, den Beschwerdeführer zu taufen, und er diese außergewöhnlich findet, da er meint, dem Beschwerdeführer sei das Religiöse sehr wichtig, sonst hätte er kein Tattoo (VH, S. 19), so ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer dieses Motiv nach eigenen Angaben (2011 oder 2012) mehrere Jahre vor seinem ersten Kontakt mit dem Christentum
(2015)tätowiert wurde und kein Zusammenhang zum Konversionsvorbringen besteht. Auch ist es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer angibt, wegen der Tätowierung auf der Uni Probleme gehabt zu haben, später aber sagt, ein Kunde, dem er die Haare schnitt, hat ihm das gemacht. Mit dem Haareschneiden begannt der Beschwerdeführer aber erst, nachdem er nicht mehr auf der Uni war (vgl. VH, S. 11, 14). Die Schilderung ist somit chronologisch nicht stimmig.Widersprüchlich ist, dass der Beschwerdeführer einmal angab, der Sittenpolizei zugehörige Studenten hätten, als sie seine Tätowierung gesehen hätten, ihm "gesagt", er müsse sich diese entfernen lassen, woraufhin er keine Lust mehr gehabt habe, die Uni weiter zu besuchen, dann wieder, er sei "zusammengeschlagen" und "rausgeschmissen" worden. Auch brachte er erstmals einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, die Tätowierung hätte ein christliches Motiv, in der VH selbst, es sei "sowas wie die heilige Mutter". Der Beschwerdeführer kann selbst nicht angeben, was genau diese Figur darstellt - offensichtlich nicht "die heilige Mutter", sondern nur "sowas wie". Auch wenn den Pastor des Beschwerdeführers diese Tätowierung am allermeisten davon überzeugt hat, den Beschwerdeführer zu taufen, und er diese außergewöhnlich findet, da er meint, dem Beschwerdeführer sei das Religiöse sehr wichtig, sonst hätte er kein Tattoo (VH, S. 19), so ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer dieses Motiv nach eigenen Angaben (2011 oder 2012) mehrere Jahre vor seinem ersten Kontakt mit dem Christentum
(2015)tätowiert wurde und kein Zusammenhang zum Konversionsvorbringen besteht. Auch ist es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer angibt, wegen der Tätowierung auf der Uni Probleme gehabt zu haben, später aber sagt, ein Kunde, dem er die Haare schnitt, hat ihm das gemacht. Mit dem Haareschneiden begannt der Beschwerdeführer aber erst, nachdem er nicht mehr auf der Uni war vergleiche VH, S. 11, 14). Die Schilderung ist somit chronologisch nicht stimmig. Aufgrund dieser Widersprüche kann jedoch auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer politischen Demonstration teilgenommen hat oder ihm eine politisch-oppositionelle Gesinnung vom Regime unterstellt würde. Dem Beschwerdeführer wurde mehrfach die Möglichkeit zur Schilderung seiner Fluchtgründe geboten, es wurde nachgefragt, es gab eine Rückübersetzung und die Möglichkeit zur Korrektur. Die Richtigkeit der Niederschriften bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift. Zu den Niederschriften im behördlichen Verfahren wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage keine konkreten Korrekturen in der mündlichen Verhandlung machte und bloß pauschal auf eine mangelnde Rückübersetzung verwies. Die Möglichkeit der Akteneinsicht in der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht genutzt. Während die Antworten auf Nachfragen im Wesentlichen stets sehr kurz und allgemein gehalten waren, war im Vergleich dazu die Fluchtgeschichte ausführlich, was ebenfalls auf eine Vorbereitung und nicht eine spontane Erzählung eines tatsächlichen Erlebnisses schließen lässt. Die Erzählweise des Beschwerdeführers spricht ebenfalls dafür, dass es sich um eine einstudierte Fluchtgeschichte handelt. Vor allem im Rahmen der mündlichen Verhandlung war auffallend, dass der Beschwerdeführer - obwohl er in seiner Wortwahl sehr dramatisch war (zB rausschmeißen, zusammenschlagen, Todesstrafe) - in seinem persönlichen Ausdruck emotionslos blieb. Es konnte weder durch Gestik, noch durch Stimmlage oder Gesichtsausdruck ein authentischer Eindruck des Erlebten vermittelt werden. Hätte der Beschwerdeführer diese vorgebrachten Gewalteinwirkungen tatsächlich erlebt (bzw. befürchtet), hätte er diese nicht bloß regungslos aufgezählt, sondern - und das ist der Zweck einer mündlichen Verhandlung gerade im Bereich des Asylrechts - den Eindruck des persönlich und tatsächlich Erlebten vermittelt. Schließlich gab er auch selbst an, er habe das "Todesurteil" für "nicht so wichtig" gehalten. Auch war er pauschal in seinen Ausführungen, etwa wenn er angibt, "sie kommen immer wieder zu uns nach Hause" (VH, S. 9). Bei der Schilderung der Fluchtgeschichte soll der Zuhörer in die Lage versetzt werden können, den Eindruck zu gewinnen, dass der Beschwerdeführer all dies selbst höchstpersönlich durchlebt hat. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als amtswegige Aufgabe gesehen werden, jede vage und pauschale Abgabe bzw. Andeutung durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren. Es obliegt dem Beschwerdeführer, ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige persönliche Glaubwürdigkeit zu erlangen. Wie bereits näher ausgeführt wurde, war keines der Fluchtvorbringen für sich alleine glaubwürdig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrere Gründe vorbrachte, welche für sich potentiell asylrelevant sein könnten (Konversion, Demonstration, Tätowierung), erweckt aber zusätzlich den Eindruck, dass der Beschwerdeführer bestrebt war, aus welchem Grund auch immer, Asyl zu erhalten. Es ist schließlich auch nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer ein Bezug zum Christentum oder missionarische Tätigkeit in Iran unterstellt wird, weil nicht von der Echtheit der von ihm vorgelegten, als "Haftbefehl" und "Gerichtsbeschluss" bezeichneten Unterlagen ausgegangen werden kann und darüber hinaus die vorgebrachte "religiöse Betätigung" des Beschwerdeführers in Iran in sehr geringem Ausmaß war, so hat er nicht einmal eine Hauskirche besucht (VH, S. 12). Selbst bei einer Wahrunterstellung des Vorbringens, er habe ein paar von seiner Schwester gezeichnete Bilder mit christlichen Motiven, die entweder von ihr oder von ihm mit Bibelversen versehen worden waren, an ein paar Kunden oder Freunde verteilt, kann noch nicht von einer Missionierung anderer ausgegangen werden. Im Rahmen einer ganzheitlichen Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Visier der iranischen Behörden stand oder ihm missionarische Tätigkeit unterstellt wurde bzw. wird. Schließlich wird angemerkt, dass sich die Tätowierung des Beschwerdeführers an einer Körperstelle (Schultern/Rücken) befindet, die durch in Iran übliche Kleidung - Bedeckung des Oberkörpers - verdeckt werden kann. 2.2.2.
  1. Zu den vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten Aktivitäten Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0260 unter Bezugnahme auf VfGH 27.02.2018, E 2958/2017).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0260 unter Bezugnahme auf VfGH 27.02.2018, E 2958 aus 2017,). Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Feststellungen zu den christlich-religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich aus den von ihm vorgelegten Bestätigungen (Taufschein vom 30.11.2019, Bestätigungen über Gottesdienstbesuche, Taufkurs, Glaubenskurs), den Zeugenaussagen des evangelischen Pfarrers der Gemeinde XXXX und der evangelischen Pfarrerin der Gemeinde XXXX sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Feststellungen zu den christlich-religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich aus den von ihm vorgelegten Bestätigungen (Taufschein vom 30.11.2019, Bestätigungen über Gottesdienstbesuche, Taufkurs, Glaubenskurs), den Zeugenaussagen des evangelischen Pfarrers der Gemeinde römisch 40 und der evangelischen Pfarrerin der Gemeinde römisch 40 sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung prüfte das erkennende Gericht die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Konversion entsprechend den in der Folge unter Punkt 3.1.
  2. zitierten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes und befragte den Beschwerdeführer zu seiner Motivation für den Glaubenswechsel, seinem Wissen in Bezug auf das Christentum, seinen Gottesdienstbesuchen und sonstigen religiösen Aktivitäten und einer allfälligen Verhaltens- und Einstellungsänderung. Die Befragung widmete sich der Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers sowohl im Hinblick auf eine öffentliche Ausübung des Glaubens als auch auf die persönliche, innere Beziehung zum Christentum. Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diente insbesondere dazu, einen Eindruck vom persönlichen Empfinden des Beschwerdeführers zu seiner neuen Religion zu gewinnen. Gerade darin konnte der Beschwerdeführer aber keinen emotionalen Bezug glaubwürdig darlegen. Die Erzählweise war knapp, wenig lebendig in der Ausdrucksweise und erschöpfte sich in Stehsätzen, welche dem erkennenden Gericht aus vergleichbaren Verfahren nahezu wortgleich bekannt sind. Eine individuelle Motivation und Bezugsebene zum Christentum konnte beim Beschwerdeführer demnach nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer konnte nur inhaltsleere, floskelhafte Aussagen zu seinem neuen Glauben tätigen (Liebe, ewiges Leben, Ruhe), er konnte diese stereotypen Aussagen aber nicht auf seine Person bezogen näher erläutern. Es besteht auch kein erkennbarer Bezug zur persönlichen Glaubensüberzeugung. Dies wird etwa auch anhand der Ausführungen zu seiner Taufe deutlich, welche sich auf die äußeren Umstände beschränkten, eine individuelle Bedeutung erläuterte der Beschwerdeführer nicht. Offenbar hat sich der Beschwerdeführer auch nicht näher mit Glaubensfragen im Konversionsprozess auseinandergesetzt und gab an, nur ein paar Tage aus der Bibel gelesen zu haben (VH, S. 21). Mit dem Vorbringen, er sei selber eine Person gewesen, die genau das Gegenteil, was Jesus will, getan habe, nämlich immer die anderen ausgelacht, aber nachdem seine Schwester ihm mehr von Jesus erzählt habe, habe er erfahren, dass dieser Lebensweg der falsche sei, er habe gebeichtet und Gott um Vergebung gebeten, damit er ihm den richtigen Weg zeige (VH, S. 15), konnte er keine Wesensänderung nachvollziehbar darlegen. Weiters habe er sich dadurch verändert, dass er den Heiligen Geist neben sich spüre, der nicht zulasse, dass er lüge (VH, S. 24). Der Beschwerdeführer brachte als entscheidende Motivation, Christ werden zu wollen, die "Liebe Gottes zu seinen Kindern" sowie, dass Gott niemals wolle, dass man andere ermorde, an (VH, S. 15). Auch die vorgebrachte Motivation ist somit nicht nachvollziehbar, floskelhaft und beschränkt sich auf Allgemeinplätze. Warum er sich für die evangelische Kirche entschied, ist gleichfalls nicht nachvollziehbar dargelegt worden, weil der Beschwerdeführer etwa beim BFA angab, dass dort keine Kinder getauft werden bzw. es weibliche Pfarrer gibt, die auch heiraten können (AS 100). Warum das für einen Mann, der noch keine Kinder hat, so wichtig ist, erschließt sich nicht, und ist vielmehr naheliegend, dass es sich dabei um die einzigen "Kennzeichen" des evangelischen Zweiges handelt, die ihm zu diesem Zeitpunkt einfielen. In der Verhandlung wiederum gab er an, wegen der Zwänge im Katholizismus diesen nicht gewählt zu haben. Die weiteren Ausführungen zu den "Büchern" der Katholiken und Protestanten waren auch nicht nachvollziehbar für das Gericht (VH, S. 21). Befragt nach der Rolle, die der neue Glaube für ihn persönlich spiele, gab der Beschwerdeführer floskelhaft und nicht auf seine Situation bezogen an, er habe die innere Ruhe gefunden, keine Angst mehr vor dem Tod, da er das ewige Leben erlangt habe. Nochmals nachgefragt gab er an, er wolle auf diesem Weg weiterhin bleiben und das befolgen, was Jesus gesagt habe und den Weg nicht verlassen (VH, S. 24). In seinem Freundeskreis spielt Religion ebenfalls keine wesentliche Rolle (VH, S. 21). Aus der Einvernahme in Verbindung mit den Zeugenaussagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gelegentlich Gottesdienste besucht. Seit etwa einem Jahr besucht er die Kirche in XXXX , davor in XXXX öfter, auch da er in der Wohnung neben der Kirche wohnte (VH, S. 16f.). Aus dem Schreiben der auch als Zeugin befragten Pfarrerin aus XXXX , das im Laufe des Verfahrens vorgelegt wurde (AS 117), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zumindest seit Herbst 2016 bis August 2018 regelmäßig die Gottesdienste besuchte; er habe sich auch zum Taufkurs angemeldet, jedoch über einen längeren Zeitraum nicht besucht und sei daher nicht wie seine Schwester und Nichte bereits getauft worden. Vor diesem Hintergrund hat die Bestätigung des Taufkurses vom September 2018 (AS 115), dass der Beschwerdeführer "den Taufenkurs bei mir besucht und von mir unterrichtet wird", wobei weder Zeitraum noch Ort angegeben werden, keinen hohen Beweiswert. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer 2018 an einem zweimonatigen Glaubenskurs teilgenommen (AS 107). Nach den Angaben des Pfarrers der Gemeinde, wo der Beschwerdeführer aktuell manchmal den Gottesdienst besucht, ist der Beschwerdeführer einmal im Monat im Gottesdienst gewesen. Der Pfarrer erlebe der Beschwerdeführer nur in den Zeiten, wo er im Gottesdienst sei, privat hätten sie weniger zu tun, sie würden auch keine Gespräche über seinen Glauben führen, es gehe eher um Alltagsfragen. Nach der Veränderung oder Weiterentwicklung des Beschwerdeführers befragt, gab der Zeuge an, der Beschwerdeführer sei etwas ruhiger geworden und sein Selbstbewusstsein mehr, auch sei er mit der Uhrzeit zuverlässiger geworden, das sei bei allen "Farsileuten" so (VH, S. 18f.). Mehr vermochte dieser Zeuge über die innere Überzeugung des Beschwerdeführers aber nicht zu sagen. Die weitere - auf Antrag des Beschwerdeführers - befragte Zeugin, die frühere Pfarrerin, die ihm auch eine Wohnung neben der Kirche vermittelt hatte, konnte die Frage, ob sie den Beschwerdeführer als ernsthaften Christen empfinde, nicht beantworten ("Das weiß ich nicht", VH, S. 20), obwohl sie ihn seit Ende 2016 kennt.Aus der Einvernahme in Verbindung mit den Zeugenaussagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gelegentlich Gottesdienste besucht. Seit etwa einem Jahr besucht er die Kirche in römisch 40 , davor in römisch 40 öfter, auch da er in der Wohnung neben der Kirche wohnte (VH, S. 16f.). Aus dem Schreiben der auch als Zeugin befragten Pfarrerin aus römisch 40 , das im Laufe des Verfahrens vorgelegt wurde (AS 117), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zumindest seit Herbst 2016 bis August 2018 regelmäßig die Gottesdienste besuchte; er habe sich auch zum Taufkurs angemeldet, jedoch über einen längeren Zeitraum nicht besucht und sei daher nicht wie seine Schwester und Nichte bereits getauft worden. Vor diesem Hintergrund hat die Bestätigung des Taufkurses vom September 2018 (AS 115), dass der Beschwerdeführer "den Taufenkurs bei mir besucht und von mir unterrichtet wird", wobei weder Zeitraum noch Ort angegeben werden, keinen hohen Beweiswert. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer 2018 an einem zweimonatigen Glaubenskurs teilgenommen (AS 107). Nach den Angaben des Pfarrers der Gemeinde, wo der Beschwerdeführer aktuell manchmal den Gottesdienst besucht, ist der Beschwerdeführer einmal im Monat im Gottesdienst gewesen. Der Pfarrer erlebe der Beschwerdeführer nur in den Zeiten, wo er im Gottesdienst sei, privat hätten sie weniger zu tun, sie würden auch keine Gespräche über seinen Glauben führen, es gehe eher um Alltagsfragen. Nach der Veränderung oder Weiterentwicklung des Beschwerdeführers befragt, gab der Zeuge an, der Beschwerdeführer sei etwas ruhiger geworden und sein Selbstbewusstsein mehr, auch sei er mit der Uhrzeit zuverlässiger geworden, das sei bei allen "Farsileuten" so (VH, S. 18f.). Mehr vermochte dieser Zeuge über die innere Überzeugung des Beschwerdeführers aber nicht zu sagen. Die weitere - auf Antrag des Beschwerdeführers - befragte Zeugin, die frühere Pfarrerin, die ihm auch eine Wohnung neben der Kirche vermittelt hatte, konnte die Frage, ob sie den Beschwerdeführer als ernsthaften Christen empfinde, nicht beantworten ("Das weiß ich nicht", VH, S. 20), obwohl sie ihn seit Ende 2016 kennt. Zu Gottesdiensten befragt, gab der Beschwerdeführer an, man erhalte das Programm, nehme Platz, warte auf den Pfarrer, Verse, Musik, Lieder, Vater Unser, dann würden sie das Brot mit dem Wein nehmen. Keinerlei Angaben konnte er zum Inhalt des dort Vermittelten machen (VH, S. 23). Der Beschwerdeführer selbst gab an, das letzte Mal am Tag nach seiner Taufe in der Kirche gewesen zu sein, hauptsächlich um zu beten, er sitze "meistens alleine oben" (VH, S. 23). Befragt, ob er sich mit anderen Gemeindemitgliedern austausche, gab der Beschwerdeführer an, er kenne dort die farsisprechenden Besucher, und nannte zwei beim Vornamen. Es gebe zu viele Leute, sie würden nach dem Gottesdienst sprechen (VH, S. 24). Ein Austausch über diese oberflächlichen Bekanntschaften hinaus und insbesondere ein Austausch mit der Glaubensgemeinschaft in religiösen, glaubensmäßigen Belangen wurde damit nicht dargelegt. Es ist somit nicht hervorgekommen, dass das Praktizieren des Glaubens innerhalb einer Gemeinschaft, was auch eine christliche Lebensweise kennzeichnet, für den Beschwerdeführer zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Glaubensausübung wurde. Zu den einvernommenen Zeugen ist zusammenfassend anzuführen, dass diese zwar Gottesdienstbesuche bestätigen konnten, eine ernsthafte und aus innerem Entschluss erfolgte Konversion konnten sie aber nicht nachvollziehbar machen. So sagte der Pfarrer, dass ihn am meisten die Tätowierung am Rücken überzeugt habe. Auch sei daran zu erkennen, dass der Beschwerdeführer ein Christ ist. Gespräche über den Glauben führen sie eher nicht. Auch die Frage nach der Ernsthaftigkeit der Konversion wurde mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer Integration in der Bevölkerung beantwortet. Die einvernommene Pfarrerin gab sogar an, nicht zu wissen, ob der Beschwerdeführer ein Christ ist. Mangels dessen Vorbereitung habe sie ihn nicht getauft. Aus den beiden Einvernahmen geht für das erkennende Gericht somit nicht schlüssig hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen Christen handelt, der seinen Glauben verinnerlicht hat. In Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Wissensfragen zum Christentum und zu der vom Beschwerdeführer gewählten Glaubensrichtung verlangt das Bundesverwaltungsgericht bewusst keine tiefgehenden, theologisch-wissenschaftlichen Kenntnisse und soll diesem Aspekt kein überzogenes Gewicht beigemessen werden. Von einer Person, welche sich im Erwachsenenalter und unter Kenntnis der grundsätzlichen Gefahrenlage, die eine Konversion für sie und ihre Familie mit sich bringen kann, bewusst für einen neuen Glauben entscheidet, kann aber verlangt werden, dass sie sich mit den Wesensmerkmalen dieses Glaubens auseinandergesetzt hat und über ein entsprechendes Grundwissen zum Christentum sowie der gewählten Glaubensrichtung verfügt. Schließlich handelt es sich bei einer Konversion um den Beitritt zu einer anderen Glaubensgemeinschaft, welche auf einer religiösen Lehre mit spezifischen Geboten bzw. Verboten und Praktiken basiert, und nicht lediglich um einen Lebenswandel hin zu einem "besseren" Lebensgefühl, welches auch unabhängig vom Beitritt zu einer Religionsgemeinschaft erreicht werden kann. Folglich sollte ein Konvertit nachvollziehbar sowohl die persönlich-individuelle Ebene des Konversionsprozesses beschreiben als auch die Charakteristika der neuen Religion in objektiver Hinsicht anführen können. Obwohl sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits seit mehr als vier Jahren mit dem Christentum befasst, war er nicht in der Lage, grundlegende Fragen zum Christentum zu beantworten. Der Beschwerdeführer begnügte sich mit oberflächlichen Angaben, welche in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet sind, das Christentum zu beschreiben. Beim BFA gab er an, noch nicht so viel zu wissen, weil er noch nicht getauft sei (AS 97), doch ist der Umstand der Taufe wohl nicht für einen Wissenserwerb verantwortlich zu machen, weil es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt war, sich eigeninitiativ Wissen anzueignen. Beim BFA nach den drei wesentlichen Unterschieden zwischen dem Islam und dem Christentum befragt, gab der Beschwerdeführer unter anderem das Verbot der Tätowierung an (AS 98), was jedoch nicht als ein wesentlicher Unterschied in der Glaubenslehre zu werten ist, sondern sich allenfalls in der subjektiven Wahrnehmung des Beschwerdeführers so darstellt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nannte der Beschwerdeführer lediglich das Wort "Liebe" als grundsätzliche Lehre des Christentums (VH, S. 24). Von einem Konvertiten kann verlangt werden, dass er zumindest (und auch bloß mit eigenen Worten) die grundsätzlichen Lehren und Eckpfeiler seiner neuen Religion beschreiben kann, andernfalls nicht nachvollziehbar ist, woran er nun glaubt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer selbst wiederholt die Bedeutung der Bibel hervorhob - so sei er, als er begonnen habe, die Bibel zu lesen, sehr neugierig geworden, und fühle sich auch als Christ, seit er das erste Mal zwischen 2015 und 2016 die Bibel gelesen habe (VH, S. 14), "bei den Protestanten muss man selber das Buch lesen, um in Verbindung zu treten" (VH, S. 21) - wäre, wenn schon nicht tiefergehendes Bibelwissen, so doch eine nähere Befassung mit dieser zu erwarten gewesen. Er habe nicht die ganze Bibel gelesen, neben seinem Taufspruch habe er auch über Kurros und Darius, die persischen Könige gelesen, sowie die Geschichte vom Propheten David, die 10 Gebote und die Predigt von Berg Sinai (VH, S. 14f.). Dies erscheint jedoch angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer angeblich seit (Ende) 2015 mit der Bibel beschäftigt, als sehr wenig. Weiters gab er an, der Begriff Evangelium bezeichne den Aufstand Martin Luthers 1592 (VH, S. 26). Näher befragt, ob er viel in der Bibel gelesen habe oder nur einzelne Ausschnitte, gab der Beschwerdeführer an, egal wie oft man die Bibel lese, es sei nicht genug. Er habe einige Teile gelesen, wie bereits gesagt, über den Propheten David, die Schöpfung und die Thora, im neuen Testament seinen Taufspruch und abgesehen davon die Bergpredigt und Johannes. Er habe auch oft einen Film von Jesus geschaut, er schaue alles, was es über Jesus gebe (VH, S. 26). Die Bibel habe er so in seinen Alltag integriert, dass er die Bibel studiere, während er koche (VH, S. 29). Betreffend seine Taufe gab der Beschwerdeführer floskelhaft an, er habe sich Gott nahegefühlt, habe seine Sünden gebeichtet und sei so Gott nähergekommen (VH, S. 21). Nach seiner Taufvorbereitung befragt, konnte der Beschwerdeführer keinerlei inhaltliche Vorbereitung darlegen. Er habe sich auf die Taufe dadurch vorbereitet, dass er im Altersheim geputzt habe. Die Dame, die ihm dort behilflich gewesen sei, habe sich mit ihm angefreundet und sei die Begegnung mit ihm für sie sehr interessant gewesen. Er habe sich beim Putzen mit ihr über das Christentum unterhalten. Diese Gespräche seien die Grundlage für seine Taufe gewesen (VH, S. 22). Betreffend die Taufe ist generell auffällig, dass der Beschwerdeführer lange Zeit nicht getauft wurde, was auf eine zögerliche Hinwendung zum Christentum bzw. Zweifel beim Taufspender hindeutet. Auch wechselte er die Kirchengemeinde und wurde erst von einem anderen Priester (wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung) getauft. Der Beschwerdeführer nannte als grundsätzliche Lehre des Christentums die Liebe, und auf Nachfrage "denn Liebe kommt von Gott, Jesus war Gott. Wir müssen, so wie es im Buch steht und seine Liebe beinhaltet leben" (VH, S. 24). Nach christlichen Symbolen befragt nannte der Beschwerdeführer Vater, Sohn, Heiliger Geist (VH, S. 24) bzw. auf Nachfrage "Meinen Sie ein Kreuz.", Kirche, das heilige Buch, den heiligen Geist, das Vater Unser, die Taufe, die Beichte. Er verstehe den Begriff Sakramente nicht und nannte wiederum "Der Vater, der Sohn und der Heilige Geist, die Kirche. Meinen Sie die Sakramente im Christentum? (R: Ja.) Die Kirche, das Kreuz, Brot und Wein, das Vater Unser, das Glaubensbekenntnis." (VH, S. 25). Für das erkennende Gericht handelt es sich hierbei um Stichwörter, die zwar einen Bezug zum Christentum haben bzw. nicht mit diesem in Widerspruch stehen, die Eckpfeiler der christlichen Glaubenslehre sind damit aber nicht umrissen worden. Nachdem er selbst auf das Glaubensbekenntnis Bezug genommen hatte, wurde der Beschwerdeführer gefragt, was dieses beinhalte, woraufhin er vorschlug, es vorzulesen. Er vermochte aber nicht, es aufzusagen oder in eigenen Worten dessen Inhalt wiederzugeben, bzw. sagte er Teile des Vaterunsers auf (VH, S. 25). Damit hat er nicht nachvollziehbar dargelegt, den Inhalt des Glaubensbekenntnisses verstanden zu haben. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass "glauben" nicht bedeutet, religiöse Lehren und Grundsätze auswendig zu können oder lernen zu wollen, sondern aus Innerem daran zu glauben. Folglich ist das auswendige Aufsagen eines religiösen Textes nicht gefordert und würde die Wiedergabe des Inhalts auch bzw. gerade in eigenen Worten genügen. Tatsächlich konnte der Beschwerdeführer somit nur sehr oberflächliche Kenntnisse vorweisen. Die Antworten des Beschwerdeführers zeugen von Unkenntnis und einem mangelnden Interesse am Christentum. Auch aus den Angaben der einvernommenen Zeugen ist keine innere Zuwendung zum Christentum aus religiösen Motiven nachvollziehbar geworden. Gerade diese innere Zuwendung vermochte der Beschwerdeführer auch durch seinen persönlichen Eindruck nicht vermitteln. Persönlich glaubwürdig war der Beschwerdeführe lediglich bei seinen Ausführungen am Ende der Verhandlung, als er von seinem aktuellen Leben in Österreich und dem Wunsch nach Arbeit erzählte (vgl. VH, S. 28, 32).Tatsächlich konnte der Beschwerdeführer somit nur sehr oberflächliche Kenntnisse vorweisen. Die Antworten des Beschwerdeführers zeugen von Unkenntnis und einem mangelnden Interesse am Christentum. Auch aus den Angaben der einvernommenen Zeugen ist keine innere Zuwendung zum Christentum aus religiösen Motiven nachvollziehbar geworden. Gerade diese innere Zuwendung vermochte der Beschwerdeführer auch durch seinen persönlichen Eindruck nicht vermitteln. Persönlich glaubwürdig war der Beschwerdeführe lediglich bei seinen Ausführungen am Ende der Verhandlung, als er von seinem aktuellen Leben in Österreich und dem Wunsch nach Arbeit erzählte vergleiche VH, S. 28, 32). Im Ergebnis ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Beweismittel und insbesondere aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers eine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung in Bezug auf das Christentum nicht ableitbar. Der Beschwerdeführer hat sich im Zusammenhang mit der Ausübung seines Glaubens auf außenwirksame Akte (Taufe und Gottesdienstbesuche) beschränkt, lässt aber eine tatsächliche, tiefergehende Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten im Sinne einer nachhaltigen, persönlichen Hinwendung vermissen, sodass in weiterer Folge auch nicht von der Weitergabe von Glaubensinhalten und dem Verbreiten der christlichen Glaubenslehre ausgegangen werden kann. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran missionieren würde, erscheint aufgrund des geringen Wissens und mangels persönlicher Identifikation mit dem christlichen Glauben ausgeschlossen. Auch hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst angegeben, er bete alleine, wenn er faste oder ähnliches, versuche er den anderen nicht davon zu erzählen, er behalte es für sich (VH, S. 27) und spiele die Religion in seinem Freundeskreis keine Rolle (VH, S. 21). Vor diesem Hintergrund ist die Angabe, es sei ihm wichtig, Freunde im Iran zu bekehren (VH, S. 22), eine bloße Schutzbehauptung, die in keinster Weise glaubwürdig ist. Wie wenig Wissen er hat, zeigte sich auch an seiner Aussage, dass in Österreich alle als Christen auf die Welt kommen (VH, S. 22). Dass Privatpersonen in Iran mit den christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich ein ernsthaftes Problem haben, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. So gab der Beschwerdeführer selbst an, seine Eltern hätten kein Problem mit seinem neuen Glauben (VH, S. 8). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keine weiteren Fluchtgründe vorbrachte, ergibt sich aus seiner Einvernahme, wo er von sich aus keine weiteren Gründe nannte, welche asylrelevant wären bzw. verneinte er dies explizit (AS 95, 101). Auch in der mündlichen Verhandlung brachte er keine über das bereits behandelte Vorbringen hinausgehenden Fluchtgründe vor. 2.2.
  3. Zur Situation in Iran Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den unter Punkt 1.
  4. genannten Länderberichten samt den darin zitierten Quellen. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Verfahrensparteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung mit, welche Berichte es beabsichtigt, der Entscheidung zugrunde zu legen, und bot die Möglichkeit zur Einsicht- und Stellungnahme an. Den Länderberichten wurde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grund keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten)3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) 3.1.
  8. Rechtsgrundlagen Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen;"Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen;" Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230; 23.01.2019, Ra 2018/19/0453 und Ra 2018/19/0260). Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist (vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675); ebenso wenig, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230). Die Behauptung eines "Interesses am Christentum" reicht zur Darlegung einer inneren Glaubensüberzeugung nicht aus (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche etwa VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230; 23.01.2019, Ra 2018/19/0453 und Ra 2018/19/0260). Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist vergleiche VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675); ebenso wenig, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230). Die Behauptung eines "Interesses am Christentum" reicht zur Darlegung einer inneren Glaubensüberzeugung nicht aus (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453). In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230; 07.05.2018, Ra 2018/20/0186). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergehende Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455).In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden vergleiche VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230; 07.05.2018, Ra 2018/20/0186). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergehende Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455). Aus Art. 10 Abs. 1 lit. b RL 2011/95/EU (Statusrichtlinie) folgt, dass die Ausübung einer Glaubensüberzeugung nicht auf das sog. "forum internum" beschränkt werden darf, sondern vielmehr auch der öffentliche Bereich umfasst ist.Aus Artikel 10, Absatz eins, Litera b, RL 2011/95/EU (Statusrichtlinie) folgt, dass die Ausübung einer Glaubensüberzeugung nicht auf das sog. "forum internum" beschränkt werden darf, sondern vielmehr auch der öffentliche Bereich umfasst ist. 3.1.
  9. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aus einem inneren Entschluss zum Christentum konvertiert ist. Weder kam der Beschwerdeführer bereits in Iran mit dem Christentum in einen engeren Kontakt oder nahm eine führende Position bei Hauskirchenveranstaltungen ein, noch führt er in Österreich aus innerer Glaubensüberzeugung ein Leben als Christ oder ist missionarisch tätig. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, war der Beschwerdeführer in Bezug auf den vorgebrachten (Nach-)Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig. Mangels hinreichenden Wissens über die neue Religion und schlüssiger Darlegung der Motivation für den Glaubenswechsel kann eine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung nicht angenommen werden. Hinzu kommt, dass die vorgebrachte Verfolgungsgefahr aktuell auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht objektivierbar ist, weil die vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten christlichen Aktivitäten nicht mit der erforderlich maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung in Iran auslösen. Verfolgungsgefahr setzt in der Regel voraus, dass zur Apostasie weitere Umstände hinzutreten, z. B. missionarische Aktivitäten oder Organisation von Hauskirchen. Derartige exponierte Tätigkeiten hatte der Beschwerdeführer jedoch nicht verrichtet und kann aus dem mangelnden Wissen über das Christentum auch keine missionarische Tätigkeit angenommen werden. Die Rückkehr nach Iran ist außerdem kein Problem, wenn der (konvertierte) Rückkehrer den Behörden bei seiner Ausreise noch nicht bekannt war. Ein Rückkehrer, der vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden. Selbst eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook würde allein nicht zu einer Verfolgung führen. Außerdem können Konvertiten problemlos zum Islam zurückkehren. Dazu genügt es, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr durch nicht-staatliche Akteure ist aus den Länderfeststellungen gleichfalls nicht ersichtlich. Abschließend wird festgehalten, dass aus den amtswegigen Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts in Form von Einsichtnahmen in die relevanten Länderberichte und dem am Bundesverwaltungsgericht vorhandenen Fachwissen eine asylrelevante Verfolgung auch aus anderen, nicht vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, liegt somit im Falle des Beschwerdeführers weder ein Fluchtnoch ein Nachfluchtgrund vor und hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, liegt somit im Falle des Beschwerdeführers weder ein Fluchtnoch ein Nachfluchtgrund vor und hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. 3.
  10. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)3.
  11. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) 3.2.
  12. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.
  13. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von der realen Gefahr ("real risk") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von der realen Gefahr ("real risk") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird. Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz - entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 MRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn - wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist - der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. jüngst VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz - entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - (insbesondere) auf den Maßstab des Artikel 3, MRK abgestellt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn - wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist - der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grun

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