B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
FG sei aber spätestens der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr zu berücksichtigen, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen sei, was in seinem Fall das Jahr 2017 wäre. Aus diesem Jahr gebe es aber keinen Einkommensteuerbescheid seiner Mutter. Auch die Hinzurechnung von 10% des Einheitswertes sei zu Unrecht erfolgt, weil der land-und forstwirtschaftliche Betrieb seiner Eltern "sehr wohl pauschaliert" sei.5. Am 04.01.2019 beantragte der BF, dass seine Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde. Er führte dabei aus, dass die Behörde zu Unrecht bei seiner Mutter ein "Einkommen laut letztergangenem Einkommensteuerbescheid" angesetzt und sich dabei auf einen Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2014 bezogen habe.
Paragraph 11, StudFG sei aber spätestens der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr zu berücksichtigen, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen sei, was in seinem Fall das Jahr 2017 wäre. Aus diesem Jahr gebe es aber keinen Einkommensteuerbescheid seiner Mutter. Auch die Hinzurechnung von 10% des Einheitswertes sei zu Unrecht erfolgt, weil der land-und forstwirtschaftliche Betrieb seiner Eltern "sehr wohl pauschaliert" sei.
diesem Einkommensteuerbescheid erzielten die Eltern des BF im Jahr 2016 Einkünfte in der Höhe von 35.324 Euro und ein zu versteuerndes Einkommen in der Höhe von 26.866 Euro.Die Eltern des BF verfügen über einen vom Finanzamt römisch 40 , Deutschland, am 28.12.2017 erlassen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2016.
diesem Einkommensteuerbescheid erzielten die Eltern des BF im Jahr 2016 Einkünfte in der Höhe von 35.324 Euro und ein zu versteuerndes Einkommen in der Höhe von 26.866 Euro. Der Gesamtbetrag der in Deutschland erzielten Einkünfte des Vaters des BF belief sich im Kalenderjahr 2016 auf 35.059 Euro. Dieser Gesamtbetrag setzt sich aus "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" in der Höhe von 34.737 Euro und "Einkünften aus Kapitalvermögen" in der Höhe von 322 Euro zusammen. Im Gesamtbetrag der in Deutschland erzielten Einkünfte der Mutter des BF sind ausschließlich "Einkünfte aus Kapitalvermögen" enthalten. Er betrug im Kalenderjahr 2016 265 Euro. Die Mutter des BF besitzt in Österreich Eigengrund mit einem Einheitswert von 1.300 Euro sowie Pachtgrund mit einem Einheitswert von 1.300 Euro. Für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Mutter des BF erfolgte im Kalenderjahr 2017 keine Veranlagung. Bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe des BF ging die belanget Behörde von einem "Einkommen im Sinne des StudFG" des Vaters des BF in der Höhe von 32.944 Euro und von einem "Einkommen im Sinne des StudFG" der Mutter des BF in der Höhe von 785 Euro sowie von einem "Einkommen im Sinne des StudFG" des BF in der Höhe von 12.550 Euro aus. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und den Ergebnissen der am 07.11.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Die Feststellungen betreffend die Einkünfte der Eltern des BF ergeben sich insbesondere aus den im Akt aufliegenden Einkommensunterlagen der zuständigen Finanzbehörden sowie aus den diesbezüglich plausiblen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben der Verfahrensparteien und des Zeugen im Laufe der mündlichen Verhandlung. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.
Z 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idgF, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12).3.2.1.
Paragraph 6, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, idgF, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12).
FG ist Einkommen im Sinne dieses BundesgesetzesGemäß Paragraph 8, Absatz eins, StudFG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. das Einkommen
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich1. das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich 2. der Hinzurechnungen
der Hinzurechnungen
Paragraph 9, und 3. des Pauschalierungsausgleichs
des Pauschalierungsausgleichs
Paragraph 10,
G 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a.
Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 105 und 106 a,
FG sind Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, zu erhöhen. Die Erhöhung beträgtGemäß Paragraph 10, StudFG sind Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
FG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes wie folgt nachzuweisen:
Paragraph 11, Absatz eins, StudFG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes wie folgt nachzuweisen: 1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im
Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im
Ziffer 2, maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,
Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.4. bei steuerfreien Bezügen
Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
Abs. 2 leg. cit. ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge
Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
Absatz 2, leg. cit. ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge
Paragraph 9, Ziffer 2, sowie ausländische Einkünfte eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
FG ist das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.
Paragraph 12, Absatz 3, StudFG ist das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.
FG beträgt die Höchststudienbeihilfe - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages
Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, StudFG beträgt die Höchststudienbeihilfe - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages
Paragraph 30, Absatz 5, - monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für
Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten,4. Studierende, die
Absatz 3, als auswärtige Studierende gelten,
FG ist für die Höhe der Studienbeihilfe das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
Paragraph 30, Absatz eins, StudFG ist für die Höhe der Studienbeihilfe das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
Abs. 2 Z 1 und 3 leg. cit. ist die Studienbeihilfe zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2) und um die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4).
Absatz 2, Ziffer eins und 3 leg. cit. ist die Studienbeihilfe zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 31, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 31, Absatz 2,) und um die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (Paragraph 31, Absatz 4,).
Abs. 5 leg. cit. ist der so errechnete Jahresbetrag um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
Absatz 5, leg. cit. ist der so errechnete Jahresbetrag um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
FG beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung der ElternGemäß Paragraph 31, Absatz eins, StudFG beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern bis zu 11 273 Euro 0% für die nächsten 5 575 Euro (bis 16 848 Euro) 10% für die nächsten 7 309 Euro (bis 24 157 Euro) 15% für die nächsten 18 069 Euro (bis 42 226 Euro) 20% über 42 226 Euro 25% der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen
G 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.
4 leg. cit. umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden
3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
Paragraph 31, Absatz 4, leg. cit. umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden
Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
FG sind als Freibeträge zu berücksichtigenGemäß Paragraph 32, Absatz 4, StudFG sind als Freibeträge zu berücksichtigen 1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,
bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge
Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, zur Berechnung herangezogen werden.
FG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag
4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.
Paragraph 49, Absatz 3, StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag
Paragraph 31, Absatz 4, übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung. 3.2.
FG zu Recht die Gewinne um 20% des Einheitswertes - also im Ergebnis um 520 Euro - erhöht. Das im angefochtenen Bescheid angegebene "Einkommen im Sinne des StudFG" der Mutter des BF in der Höhe von 785 Euro wurde somit korrekt ermittelt. Zur Problematik, dass sich der (deutsche) Einkommensteuerbescheid auf das Kalenderjahr 2016 bezieht, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Pkt. 3.2.2. verwiesen werden.Die Mutter des BF verfügt über - in Deutschland zu versteuernde - Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 265 Euro sowie über einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von 2.600 Euro. Da für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft keine Veranlagung erfolgt, hat die belangte Behörde
Paragraph 10, Ziffer eins und 2 StudFG zu Recht die Gewinne um 20% des Einheitswertes - also im Ergebnis um 520 Euro - erhöht. Das im angefochtenen Bescheid angegebene "Einkommen im Sinne des StudFG" der Mutter des BF in der Höhe von 785 Euro wurde somit korrekt ermittelt. Zur Problematik, dass sich der (deutsche) Einkommensteuerbescheid auf das Kalenderjahr 2016 bezieht, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Pkt. 3.2.2. verwiesen werden. 3.2.4. Zum Beschwerdevorbringen, das Einkommen des BF sei bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe zu hoch angesetzt worden: Der BF hat anlässlich seiner Antragstellung
FG eine Prognose über sein zu erwartendes Einkommen abgegeben. Ob und aus welchen Gründen der BF dabei seinen eigenen Angaben zufolge davon ausgegangen ist, dass er das Bruttoeinkommen anzugeben habe, spielt dabei keine Rolle. Die belangte Behörde hat diese Angaben zu Recht übernommen und bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe als "zumutbare Eigenleistung" angesetzt. Das StudFG sieht für den Fall, dass das erklärte Einkommen und das tatsächlich erzielte Einkommen während eines Kalenderjahres voneinander abweichen, keine "Korrektur" des Ergebnisses im Rechtsmittelwege, sondern vielmehr eine nachträgliche Neuberechnung der Beihilfenhöhe nach Vorliegen sämtlicher Einkommensnachweise vor. Ob und inwieweit das vom BF im Kalenderjahr 2019 tatsächlich erzielte Einkommen eine Auswirkung auf die im Kalenderjahr 2019 erhaltene Studienbeihilfe hat bzw. haben könnte ist demnach nicht Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens.Der BF hat anlässlich seiner Antragstellung
Paragraph 12, Absatz 3, StudFG eine Prognose über sein zu erwartendes Einkommen abgegeben. Ob und aus welchen Gründen der BF dabei seinen eigenen Angaben zufolge davon ausgegangen ist, dass er das Bruttoeinkommen anzugeben habe, spielt dabei keine Rolle. Die belangte Behörde hat diese Angaben zu Recht übernommen und bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe als "zumutbare Eigenleistung" angesetzt. Das StudFG sieht für den Fall, dass das erklärte Einkommen und das tatsächlich erzielte Einkommen während eines Kalenderjahres voneinander abweichen, keine "Korrektur" des Ergebnisses im Rechtsmittelwege, sondern vielmehr eine nachträgliche Neuberechnung der Beihilfenhöhe nach Vorliegen sämtlicher Einkommensnachweise vor. Ob und inwieweit das vom BF im Kalenderjahr 2019 tatsächlich erzielte Einkommen eine Auswirkung auf die im Kalenderjahr 2019 erhaltene Studienbeihilfe hat bzw. haben könnte ist demnach nicht Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens. 3.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid insofern an Rechtswidrigkeit leidet, als bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe des BF ein "Einkommen im Sinne des StudFG" der Eltern des BF in der Höhe von 33.729 Euro angesetzt wurde. Korrekt wäre ein "Einkommen im Sinne des StudFG" der Eltern des BF in der Höhe von 27.386 Euro gewesen. 3.2.6. Zu prüfen bleibt, ob bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
FG verfahrensgegenständlich die Berücksichtigung von Freibeträgen (§ 32 Abs. 4 StudFG) in Frage kommt. Dazu ist festzuhalten, dass die einschlägige Bestimmung zwar auf die in § 25 Abs. 1 EStG geregelten "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" verweist, dass daraus aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht der Schluss gezogen werden kann, dass derartige Freibeträge nur im Falle von in Österreich erzielten und versteuerten Einkünften in Frage kämen. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich intendiert, Freibeträge nur für nach dem österreichischen Einkommensteuergesetz zu versteuernde Einkünfte vorzusehen, hätte er wohl in § 32 Abs. 4 Z 1 lit. a StudFG die Wortfolge "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit GEMÄSS § 25 Abs. 1 EStG" gewählt. Durch die Verwendung der Wortfolge "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit IM SINNE DES § 25 Abs. 1 EStG" ist aber davon auszugehen, dass nicht nur in Österreich zu versteuernde nichtselbständige Einkünfte, sondern auch diesen Einkünften vergleichbare, im Ausland erzielte Einkünfte geeignet sind, die Berücksichtigung eines Freibetrages zu generieren. Da - wie das Verfahren gezeigt hat - beim Vater des BF sowohl "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" als auch "Einkünfte aus Kapitalvermögen" und bei der Mutter des BF keine "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" zur Berechnung herangezogen wurden, ist demnach bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Eltern des BF
FG ein Freibetrag in der Höhe von 2.350 Euro anzusetzen.3.2.6. Zu prüfen bleibt, ob bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Paragraph 32, StudFG verfahrensgegenständlich die Berücksichtigung von Freibeträgen (Paragraph 32, Absatz 4, StudFG) in Frage kommt. Dazu ist festzuhalten, dass die einschlägige Bestimmung zwar auf die in Paragraph 25, Absatz eins, EStG geregelten "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" verweist, dass daraus aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht der Schluss gezogen werden kann, dass derartige Freibeträge nur im Falle von in Österreich erzielten und versteuerten Einkünften in Frage kämen. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich intendiert, Freibeträge nur für nach dem österreichischen Einkommensteuergesetz zu versteuernde Einkünfte vorzusehen, hätte er wohl in Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, StudFG die Wortfolge "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit GEMÄSS Paragraph 25, Absatz eins, EStG" gewählt. Durch die Verwendung der Wortfolge "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit IM SINNE DES Paragraph 25, Absatz eins, EStG" ist aber davon auszugehen, dass nicht nur in Österreich zu versteuernde nichtselbständige Einkünfte, sondern auch diesen Einkünften vergleichbare, im Ausland erzielte Einkünfte geeignet sind, die Berücksichtigung eines Freibetrages zu generieren. Da - wie das Verfahren gezeigt hat - beim Vater des BF sowohl "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" als auch "Einkünfte aus Kapitalvermögen" und bei der Mutter des BF keine "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" zur Berechnung herangezogen wurden, ist demnach bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Eltern des BF
Paragraph 32, Absatz 4, StudFG ein Freibetrag in der Höhe von 2.350 Euro anzusetzen. 3.2.7. Die Bemessungsgrundlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern des BF ergibt sich demnach aus einer Reduktion des "Einkommens im Sinne des StudFG" der Eltern des BF in der Höhe von 27.386 Euro (vgl. Pkt. 3.2.5.) um einen Freibetrag für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von 2.350 Euro (vgl. Pkt. 3.2.6.) und beträgt somit im Ergebnis 25.036 Euro. Daraus ergibt sich
FG eine zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern des BF in der Höhe von 1.829,65 Euro.3.2.7. Die Bemessungsgrundlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern des BF ergibt sich demnach aus einer Reduktion des "Einkommens im Sinne des StudFG" der Eltern des BF in der Höhe von 27.386 Euro vergleiche Pkt. 3.2.5.) um einen Freibetrag für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von 2.350 Euro vergleiche Pkt. 3.2.6.) und beträgt somit im Ergebnis 25.036 Euro. Daraus ergibt sich
Paragraph 31, Absatz eins, StudFG eine zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern des BF in der Höhe von 1.829,65 Euro. 3.2.8. Die somit zu ermittelnde Höhe der jährlichen Studienbeihilfe, die errechnet wird, indem von der für den BF
FG geltenden Höchststudienbeihilfe im Ausmaß von 8.580 Euro die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern in der Höhe von 1.829,65 Euro und die zumutbare Eigenleistung des BF in der Höhe von 2.550 Euro abzuziehen sind und das so ermittelte Ergebnis um 12% zu erhöhen ist, beträgt demnach 4.704,40 Euro, und die auf ganze Euro gerundete,
5a um 20 Euro zu erhöhende monatliche Studienbeihilfe 412 Euro.3.2.8. Die somit zu ermittelnde Höhe der jährlichen Studienbeihilfe, die errechnet wird, indem von der für den BF
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG geltenden Höchststudienbeihilfe im Ausmaß von 8.580 Euro die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern in der Höhe von 1.829,65 Euro und die zumutbare Eigenleistung des BF in der Höhe von 2.550 Euro abzuziehen sind und das so ermittelte Ergebnis um 12% zu erhöhen ist, beträgt demnach 4.704,40 Euro, und die auf ganze Euro gerundete,
Paragraph 30, Absatz 5 a, um 20 Euro zu erhöhende monatliche Studienbeihilfe 412 Euro. 3.2.9. Da in der im maßgeblichen Zeitraum an den BF ausgezahlten Studienbeihilfe kein Übergenuss enthalten ist, entfällt auch die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung ersatzlos. Es war daher
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt: 3.3.2.1.: Ergibt sich aus § 11 StudFG, dass - sobald eine Person über einen österreichischen Einkommensteuerbescheid für das maßgebliche Kalenderjahr verfügt - bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe ausschließlich von diesem auszugehen ist, oder kann insbesondere in dem Fall, dass diese Person ihr Einkommen nicht in Österreich versteuert, von anderen Einkommensnachweisen, z.B. dem Einkommensteuerbescheid jenes Landes, in dem das Einkommen (überwiegend) versteuert wird, herangezogen werden und können darauf basierend Sonderausgaben und/oder außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden?3.3.2.1.: Ergibt sich aus Paragraph 11, StudFG, dass - sobald eine Person über einen österreichischen Einkommensteuerbescheid für das maßgebliche Kalenderjahr verfügt - bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe ausschließlich von diesem auszugehen ist, oder kann insbesondere in dem Fall, dass diese Person ihr Einkommen nicht in Österreich versteuert, von anderen Einkommensnachweisen, z.B. dem Einkommensteuerbescheid jenes Landes, in dem das Einkommen (überwiegend) versteuert wird, herangezogen werden und können darauf basierend Sonderausgaben und/oder außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden? 3.3.2.2.: Sind Freibeträge
FG auch bei Personen zu berücksichtigen, die zwar in Österreich keine "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" erzielen, aber über vergleichbare Einkünfte außerhalb Österreichs verfügen?3.3.2.2.: Sind Freibeträge
Paragraph 32, Absatz 4, StudFG auch bei Personen zu berücksichtigen, die zwar in Österreich keine "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" erzielen, aber über vergleichbare Einkünfte außerhalb Österreichs verfügen? Da es zu diesen Fragen an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes auch nicht als so klar und eindeutig erweisen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen.Da es zu diesen Fragen an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes auch nicht als so klar und eindeutig erweisen vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W203.2218913.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.