A) Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Jahr 2003 als Minderjähriger mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein und am 20.11.2003 wurde für ihn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 03.05.2004 wurde dem BF vom Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) der Status eines Asylberechtigten zugesprochen, weil seinem Vater derselbe Schutz gewährt wurde (§ 11 AsylG 2003).Am 03.05.2004 wurde dem BF vom Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) der Status eines Asylberechtigten zugesprochen, weil seinem Vater derselbe Schutz gewährt wurde (Paragraph 11, AsylG 2003). Im Jahr 2018 wurde der BF zweimal strafrechtlich verurteilt, nämlich wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1
Vm § 6 Abs. 1 Z 3 oder 4 AsylG vorlagen.Mit Aktenvermerk vom 26.09.2018 wurde vom Bundesamt für Fremden- und Asylwesen (im Folgenden auch BFA) festgehalten, dass die vom BF begangenen Straftaten nicht als besonders schwere Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG einzustufen sind und daher nicht die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 AsylG vorlagen. Am 29.04.2019 wurde der belangten Behörde der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX (GZ: XXXX ) vom 23.4.2019 übermittelt. Darin wurde der BF erneut verdächtigt eine Körperverletzung begangen zu haben. Am XXXX wurde der BF dafür nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten verurteilt.Am 29.04.2019 wurde der belangten Behörde der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 (GZ: römisch 40 ) vom 23.4.2019 übermittelt. Darin wurde der BF erneut verdächtigt eine Körperverletzung begangen zu haben. Am römisch 40 wurde der BF dafür nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten verurteilt. Mit Aktenvermerk vom 12.06.2019 wurde von der belangten Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Begründet wurde dies damit, dass die Vorrausetzungen für die Zuerkennung in Folge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, nicht mehr vorliegen würden. Die Zuerkennung sei vor mehr als fünf Jahren erfolgt, doch liege Straffälligkeit vor, weshalb die Frist von fünf Jahren nicht zu berücksichtigen sei. Mit der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 12.06.2019, zugestellt am 11.07.2019, wurde der BF aufgefordert zu Fragen bzgl. seiner möglichen Rückkehr sowie seiner aktuellen Situation in Österreich Stellung zu nehmen und allfällige Bescheinigungs- bzw. Beweismittel der belangten Behörde vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der BF mit E-Mail vom 15.07.2019 nach und führte im Wesentlichen an, dass er vor dem Krieg [in Tschetschenien] geflohen sei und nicht wisse was ihn im Falle seiner Rückkehr erwarte. Er habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Tschetschenien und beherrsche auch seine Muttersprache Tschetschenisch nicht gut, da er schon seit 17 Jahren in Österreich lebe. Russisch spreche er überhaupt nicht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Außer seiner Familie habe er keine sonstigen Bindungen in Österreich. Deutsch beherrsche er gut, weil er hier 10 Jahre lang zur Schule gegangen sei. Derzeit absolviere der BF eine Ausbildung zum Elektriker und sei im
G 2005 ab.
G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
und V.).
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2019, Zl. 733605107-180581113 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den am 03.05.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid die Identität des Beschwerdeführers fest. Hinsichtlich der Beweismittel verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sämtliche Schriftstücke des vorhergehenden Asylverfahrens sowie die landeskundlichen Feststellungen zur Russischen Föderation mit Stand 31.08.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 28.02.2019). Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF russischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre und sich zum Islam bekenne sowie ledig sei. Weiters sei er arbeitsfähig und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF sei in Tschetschenien geboren und bis 2003 dort aufgewachsen. Nachdem er mit seiner Familie illegal nach Österreich gereist war, habe er hier die Schule besucht und schon Arbeitserfahrung gesammelt. Der BF spreche Deutsch, gehe einer Lehre nach und habe Verwandtschaft in Österreich. Er sei in Österreich straffällig worden und wegen Körperverletzung bzw. unerlaubtem Umgang mit Suchtgift dreimal rechtskräftig verurteilt worden. Im Falle einer Rückkehr habe der BF im Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage zu befürchten und er habe auch keine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können. Der BF habe weiters noch familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation und könne seinen Lebensunterhalt dort bestreiten und würde Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass eine geltend gemachte Furcht nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden müsse. Glaubhaft sei es dann, wenn das Vorbringen genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sei und der Asylwerber auch persönlich glaubwürdig sei. Bezüglich den Feststellungen zur Person des BF folgte das BFA den unwiderlegten und plausiblen Angaben des BF. Seine Straffälligkeit in Österreich stelle Amtswissen dar. Zur Rückkehr des BF führte die belangte Behörde zudem aus, dass dieser keine aktuellen bzw. individuellen Fluchtgründe glaubhaft machen habe können, zumal der BF nur angegeben habe nicht zu wissen was er im Heimatland fürchten würde bzw. dort zu erwarten habe und er eigentlich noch ein Kind sei. Er habe jedoch keine gegen ihn gerichtete Gefährdungslage vorgebracht. Aufgrund seiner Straffälligkeit würde er nun, laut BFA, "nicht mehr in das Familienverfahren fallen" und daher habe sich seine subjektive Lage maßgeblich geändert. Auch die objektive Lage im Heimatland habe sich maßgeblich geändert, wie den Länderinformationen entnommen werden könne. In Bezug auf die Person des BF gäbe es also keine individuelle Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage. Das BFA führte weiters aus, dass ehemalige Unterstützer [Anm.: wohl: der tschetschenischen Separatisten] keiner Verfolgung mehr ausgesetzt seien und dies eine enorme Verbesserung der Lage im Heimatland darstelle. Der BF habe keine Gefährdungslage mehr zu befürchten, "umso mehr eben" seine Familie "amnestiert" worden sei. Aufgrund der Straffälligkeit des BF sei nun seine eigene Gefährdungslage zu bewerten gewesen, wozu dieser jedoch nie etwas vorgebracht habe. Weiters habe der BF noch familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland, zu denen er regelmäßig Kontakt pflege und die ihn daher "mit Sicherheit auch, vor allem aber am Anfang, unterstützen" würden. Eine Rückkehr sei dem BF daher zuzumuten. Die Möglichkeit der Bestreitung des Lebensunterhalts in der Russischen Föderation habe den diesbezüglichen Länderinformationen entnommen werden können. Dem BF sei es zumutbar, auch unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise seinen Unterhalt auch durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeit zu bestreiten. Gerade für junge Menschen sei es leicht soziale Kontakte zu knüpfen. Der BF sei ein arbeitsfähiger und gesunder Mann, der im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation zweifellos seinen Unterhalt bestreiten könne, zumal er "die dortige Sprache (tschetschenisch) spreche und auch mit der dort ansässigen Kultur vertraut" sei. "Mit Sicherheit [kenne der BF] die russischen Traditionen und Gepflogenheiten, zumal [er] einen Teil [seines] Lebens eben dort" verbracht habe und im Rahmen seiner Familie aufgewachsen sei. Auch die familiären Anknüpfungspunkte in Tschetschenien würden dem BF ein Leben im Heimatstaat, vor allem am Anfang, massiv erleichtern und er würde somit nicht auf sich alleine gestellt sein. Auch sei dem Akteninhalt zu entnehmen, dass die Kernfamilie des BF in Österreich asylberechtigt sei. Die Feststellung der illegalen Einreise sei aufgrund seiner eigenen Angaben getroffen worden. Die Feststellungen zum Heimatland des BF würden auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA basieren. In rechtlicher Hinsicht schloss die belangte Behörde daraus, dass kein Grund zur Gewährung des Asylstatus mehr vorliege, denn es liege ein Endigungsgrund
C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vor. Die Umstände, auf Grund derer dem BF Asyl zuerkannt worden war, würden nicht mehr bestehen und er könne es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.
G müsse auch bei straffällig gewordenen Asylberechtigten die Frist von fünf Jahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht eingehalten werden. Dies sei aufgrund des rechtskräftigen Verurteilungen des BF gegeben.In rechtlicher Hinsicht schloss die belangte Behörde daraus, dass kein Grund zur Gewährung des Asylstatus mehr vorliege, denn es liege ein Endigungsgrund
Artikel eins, lit. C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vor. Die Umstände, auf Grund derer dem BF Asyl zuerkannt worden war, würden nicht mehr bestehen und er könne es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG müsse auch bei straffällig gewordenen Asylberechtigten die Frist von fünf Jahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht eingehalten werden. Dies sei aufgrund des rechtskräftigen Verurteilungen des BF gegeben. Weiters zitierte das BFA ein Erkenntnis des BVwG aus 2017 (L515 1235454-3), daraus sei zu entnehmen, dass ein nach Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten straffällig gewordener Asylberechtigter sich nicht mehr auf ein nach § 34 AsylG zu führendes Familienverfahren berufen könne, zumal die Straffälligkeit einen Ausschließungsgrund im Familienverfahren darstelle. Damit seien auch die früher bestehenden Voraussetzungen für die Schutzgewährung aufgrund eines Familienverfahrens nicht mehr gegeben.Weiters zitierte das BFA ein Erkenntnis des BVwG aus 2017 (L515 1235454-3), daraus sei zu entnehmen, dass ein nach Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten straffällig gewordener Asylberechtigter sich nicht mehr auf ein nach Paragraph 34, AsylG zu führendes Familienverfahren berufen könne, zumal die Straffälligkeit einen Ausschließungsgrund im Familienverfahren darstelle. Damit seien auch die früher bestehenden Voraussetzungen für die Schutzgewährung aufgrund eines Familienverfahrens nicht mehr gegeben. Auch die behaupteten Gründe für eine Gefährdungslage seien vom BF bloß in den Raum gestellt worden und nicht glaubhaft. Auch sonst bestehe keine wohlbegründete Furcht aus einem in der GFK genannten Grund. Dazu führte das BFA auch aus, dass im ursprünglichen Familienverfahren kein Grund ersichtlich gewesen sei dem BF "originären Schutz im Sinne des § 3 AsylG zuzuerkennen". Demnach habe der BF schon damals keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK gehabt. Da sich die persönliche Situation des BF nicht geändert habe, war ihm daher der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Aufgrund der Verurteilung könne auch nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und würde der BF ein Risiko für die österreichische Gesellschaft darstellen.Auch die behaupteten Gründe für eine Gefährdungslage seien vom BF bloß in den Raum gestellt worden und nicht glaubhaft. Auch sonst bestehe keine wohlbegründete Furcht aus einem in der GFK genannten Grund. Dazu führte das BFA auch aus, dass im ursprünglichen Familienverfahren kein Grund ersichtlich gewesen sei dem BF "originären Schutz im Sinne des Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen". Demnach habe der BF schon damals keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK gehabt. Da sich die persönliche Situation des BF nicht geändert habe, war ihm daher der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Aufgrund der Verurteilung könne auch nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und würde der BF ein Risiko für die österreichische Gesellschaft darstellen. Zur Frage des subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung erneut aus, dass der BF keine glaubhaften Gründe vorgebracht habe, warum ihm ein Leben in der Russischen Föderation nicht zumutbar sei. Auch sonstige Abschiebungshindernisse würden nicht vorliegen, insbesondere könne er sich in seiner Heimat Arbeit suchen und auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen. Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF bei einer Rückkehr ins Heimatland seinen Unterhalt nicht bestreiten werde können bzw. in eine existentielle Notlage geraten würde. Der BF erfülle auch keine der in § 57 AsylG genannten Voraussetzung zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Zur Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, dass Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) das Zusammenleben der Familie schütze. Die Kernfamilie des BF bestehe aus Mutter, Bruder und Schwester, welche alle in Österreich asylberechtigt seien. Der BF habe daher eine gewisse Bindung an Österreich, zumal seine Familie hier lebe. Auch das Privatleben sei schutzwürdig. Der BF verfüge über Deutschkenntnisse und gehe derzeit einer Lehre nach, verfüge aber über sonst keine nennenswerten Bindungen. Der Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF durch die Rückkehrentscheidung sei aber durch die Abwägung seiner Interessen mit jener der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Er sei mehrfach wegen Vergehen rechtskräftig verurteilt worden, was einem rechtskonformen Miteinander zuwiderlaufe. Er sei mehrmals rückfällig geworden, was eindeutig zeige, dass der BF die österreichischen Gesetze und den Rechtsstaat nicht anerkenne oder akzeptiere. Ansonsten wäre er nicht so schnell und oft rückfällig geworden. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente sei durch die vom BF begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt worden (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045; VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).Der BF erfülle auch keine der in Paragraph 57, AsylG genannten Voraussetzung zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Zur Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, dass Artikel 8, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) das Zusammenleben der Familie schütze. Die Kernfamilie des BF bestehe aus Mutter, Bruder und Schwester, welche alle in Österreich asylberechtigt seien. Der BF habe daher eine gewisse Bindung an Österreich, zumal seine Familie hier lebe. Auch das Privatleben sei schutzwürdig. Der BF verfüge über Deutschkenntnisse und gehe derzeit einer Lehre nach, verfüge aber über sonst keine nennenswerten Bindungen. Der Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF durch die Rückkehrentscheidung sei aber durch die Abwägung seiner Interessen mit jener der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Er sei mehrfach wegen Vergehen rechtskräftig verurteilt worden, was einem rechtskonformen Miteinander zuwiderlaufe. Er sei mehrmals rückfällig geworden, was eindeutig zeige, dass der BF die österreichischen Gesetze und den Rechtsstaat nicht anerkenne oder akzeptiere. Ansonsten wäre er nicht so schnell und oft rückfällig geworden. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente sei durch die vom BF begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt worden vergleiche VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045; VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181). Für die Behörde sei weiters ersichtlich, dass der BF auch von den hier gewährten Grundrechten nichts halte und er diese offenbar ablehne. Er zeige ein negatives Persönlichkeitsbild, das einem weiteren Verbleib in einem toleranten, westlich gesinnten Land entgegenstehe, weil nicht absehbar sei, gegen welche Person sich die Gewaltbereitschaft des BF als Nächstes richten würde. In Anbetracht der rechtskräftigen Verurteilungen stelle der BF eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit dar. Um die öffentliche Ordnung zu schützen, könne ihm daher zugemutet werden sein Familienleben in seinem Heimatland zu bestreiten. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Integration des BF in Österreich. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei die aus seiner Sicht mangelhaften Ermittlungen und darauf aufbauenden fehlenden bzw. falschen Feststellungen, auch hinsichtlich der aktuellen Lage in Tschetschenien, kritisiert. Die Länderfeststellungen hätten sich auch mit der konkreten Situation des BF zu befassen (VfGH, 02.05.2011, U1005/10) und seien auch nicht aktuell genug gewesen, da sie zum Entscheidungszeitpunkt überwiegend älter als ein Jahr gewesen seien (VwGH, 22.10.2003, 2000/20/0355). Auch bezüglich der Situation des BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation seien mangelhafte Ermittlungen durchgeführt worden bzw. sei das BFA "völlig sinnbefreit" von einer engen Beziehung des BF zum Heimatland und seinen dort lebenden Verwandten ausgegangen. Des Weiteren sei auch die Beweiswürdigung mangelhaft, insbesondere, da sich die belangte Behörde nicht mit den ursprünglichen Fluchtgründen der Familie des BF auseinandergesetzt habe und ebenso nicht damit, ob diese noch vorliegen würden. Auch spiegele sich die vom BFA angenommene enorm verbesserte Lage in der Teilrepublik Tschetschenien nicht einmal im verwendeten Länderbericht wieder. Schließlich ginge das BFA auch von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus, denn der bloße Wegfall eines subjektiven Furchtempfindens würde noch nicht zu einem Endigungsgrund
C GFK führen. Hinsichtlich der Verneinung des subsidiären Schutzes führte der BF außerdem aus, dass man in Tschetschenien von einer akuten Gefährdung von Rückkehrenden ausgehen müsse und brachte dafür auch Beispiele vor.Schließlich ginge das BFA auch von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus, denn der bloße Wegfall eines subjektiven Furchtempfindens würde noch nicht zu einem Endigungsgrund
Artikel eins, lit. C GFK führen. Hinsichtlich der Verneinung des subsidiären Schutzes führte der BF außerdem aus, dass man in Tschetschenien von einer akuten Gefährdung von Rückkehrenden ausgehen müsse und brachte dafür auch Beispiele vor. Auch die Ausführungen der belangten Behörde zur Rückkehrentscheidung seien mangelhaft, insbesondere, weil es beim BF zu einer Aufenthaltsverfestigung gekommen sei und deshalb nicht der Maßstab einer gewöhnlichen Gefährdung, sondern der einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, heranzuziehen sei. Der VwGH habe ausgesprochen, dass bei einem über zehn jährigen legalen Aufenthalt in Österreich regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib auszugehen sei. Nur wenn der Fremde die Zeit in Österreich überhaupt nicht genützte habe um sich sozial und beruflich zu integrieren, sei eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Die belangte Behörde habe aber das Privatleben des BF nur unzureichend dargestellt: Er spreche Deutsch auf Muttersprachenniveau, mache eine Lehre und lebe mit seiner gesamten Kernfamilie in einem Haushalt. Da der BF nun seit fast 16 Jahren in Österreich Asylstatus habe sei die erlassene Rückkehrentscheidung ein massiver Eingriff in sein Privat- und Familienleben. Auch sei der familiäre Kontakt im Heimatland aufgrund mangelnder Ermittlung falsch beurteilt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und anzuwendendes Recht:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11 mwN).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11 mwN). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. das E 16.4.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche das E 16.4.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen vergleiche in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung. Nach der aktuellen - restriktiven - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist die Zurückverweisung dann gerechtfertigt, wenn sich die Behörde offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen und auf das BVwG übertragen wollte (VwGH vom 06.11.2018 Ra 2017/01/0292) bzw. seitens des BVwG in Relation zu den Ermittlungsanstrengungen des Bundesamtes nicht "lediglich ergänzende Ermittlungen" vorzunehmen wären (VwGH vom 10.09.2018, Ra 2018/19/0172).Nach der aktuellen - restriktiven - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist die Zurückverweisung dann gerechtfertigt, wenn sich die Behörde offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen und auf das BVwG übertragen wollte (VwGH vom 06.11.2018 Ra 2017/01/0292) bzw. seitens des BVwG in Relation zu den Ermittlungsanstrengungen des Bundesamtes nicht "lediglich ergänzende Ermittlungen" vorzunehmen wären (VwGH vom 10.09.2018, Ra 2018/19/0172). Außerdem muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I,
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nach entsprechender Durchführung der gebotenen Ermittlungsschritte, insbesondere der Beischaffung des Verwaltungsaktes über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des BF sowie Heranziehung von aktuellen einzelfallspezifischen Länderberichten, mit der Frage auseinanderzusetzen haben, welche Fluchtgeschichte bzw. welche Fluchtgründe zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben und ob sich bei Würdigung dieser ursprünglichen Zuerkennungsgründe und einem Abgleich der Situation im Herkunftsstaat zum Zeitpunkt der Zuerkennung mit der Situation im Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche und nachhaltige Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat ergeben hat, sodass nicht mehr von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Dabei wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere zu berücksichtigen haben, ob bzw. welche Unterlagen im Zuerkennungsverfahren gewürdigt wurden und aufgrund welcher Feststellungen konkret allenfalls davon auszugehen ist, dass eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers - und seiner Eltern, von denen Asyl abgeleitet wurde - nicht mehr besteht. Bestehen nämlich jene Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und kann es die Bezugsperson daher nicht weiter ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, besteht weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson nur abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten (vgl. erneut VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6).Bestehen nämlich jene Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und kann es die Bezugsperson daher nicht weiter ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, besteht weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson nur abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten vergleiche erneut VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6). Nach Durchführung entsprechender Abklärungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zudem erneut eine Interessenabwägung vorzunehmen und dabei zu berücksichtigen haben, ob und welche privaten Kontakte der Beschwerdeführer in Österreich hat. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt hat und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt hat und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W226.2224919.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.