RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2020 GeschäftszahlW239 2227005-1 SpruchW239 2227005-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMA
Art. 12Abs.
4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Deutschland, verwies dabei auf das Ergebnis der VIS-Abfrage und gab auch die Angaben der Beschwerdeführerin aus der Erstbefragung wieder.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 23.10.
Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Deutschland, verwies dabei auf das Ergebnis der VIS-Abfrage und gab auch die Angaben der Beschwerdeführerin aus der Erstbefragung wieder. Die deutsche Dublin-Behörde lehnte die Übernahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.11.2019 ab und berief sich darauf, dass Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO darauf abstelle, ob das Visum tatsächlich die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten ermöglicht habe. Im vorliegenden Fall sei das Visum am 12.09.20019 abgelaufen; die Ersteinreise in die Mitgliedstaaten sei zwischen dem 02.10.2019 und dem 07.10.2019 erfolgt.Die deutsche Dublin-Behörde lehnte die Übernahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.11.2019 ab und berief sich darauf, dass Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO darauf abstelle, ob das Visum tatsächlich die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten ermöglicht habe. Im vorliegenden Fall sei das Visum am 12.09.20019 abgelaufen; die Ersteinreise in die Mitgliedstaaten sei zwischen dem 02.10.2019 und dem 07.10.2019 erfolgt. Mit Schreiben vom selben Tag (06.11.2019) verfasste das BFA dagegen eine Remonstration gemäß Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO (DVO). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Reisebewegungen nicht glaubhaft seien, da sie nachweislich im Besitz des von Deutschland ausgestellten Visums gewesen sei. Abgesehen von den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass sie tatsächlich erst nach Ablauf des Visums ihren Herkunftsstaat verlassen habe und die Reisebewegungen ab der Türkei illegal fortgesetzt habe. Weitaus naheliegender sei es, dass sie das deutsche Visum, in dessen Besitz sie gewesen sei, auch tatsächlich verwendet habe und rechtmäßig in den Schengen-Raum eingereist sei. Insofern seien die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, erst am 01.10.2019 ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben, obwohl sie unmittelbar davor - nämlich im Zeitraum von 14.08.2019 bis 12.09.2019 - jederzeit legal und unkompliziert mit ihrem Visum ausreisen hätte können, für das BFA völlig unglaubwürdig. Weiters habe die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung am 15.10.2019 auch keine Begründung dafür angegeben, weshalb sie ihren Herkunftsstaat angeblich erst nach Ablauf des Visums verlassen habe. Diesbezüglich habe sie überhaupt keine Angaben auf die Frage, ob sie bereits in einem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten habe, gemacht.Mit Schreiben vom selben Tag (06.11.2019) verfasste das BFA dagegen eine Remonstration gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO (DVO). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Reisebewegungen nicht glaubhaft seien, da sie nachweislich im Besitz des von Deutschland ausgestellten Visums gewesen sei. Abgesehen von den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass sie tatsächlich erst nach Ablauf des Visums ihren Herkunftsstaat verlassen habe und die Reisebewegungen ab der Türkei illegal fortgesetzt habe. Weitaus naheliegender sei es, dass sie das deutsche Visum, in dessen Besitz sie gewesen sei, auch tatsächlich verwendet habe und rechtmäßig in den Schengen-Raum eingereist sei. Insofern seien die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, erst am 01.10.2019 ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben, obwohl sie unmittelbar davor - nämlich im Zeitraum von 14.08.2019 bis 12.09.2019 - jederzeit legal und unkompliziert mit ihrem Visum ausreisen hätte können, für das BFA völlig unglaubwürdig. Weiters habe die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung am 15.10.2019 auch keine Begründung dafür angegeben, weshalb sie ihren Herkunftsstaat angeblich erst nach Ablauf des Visums verlassen habe. Diesbezüglich habe sie überhaupt keine Angaben auf die Frage, ob sie bereits in einem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten habe, gemacht. Mit Schreiben vom 11.11.2019 lehnte die deutsche Dublin-Behörde die Übernahme der Beschwerdeführerin abermals ab. Daraufhin ersuchte das BFA per E-Mail vom 19.11.2019 um erneute Überprüfung des Sachverhaltes und es stimmte die deutsche Dublin-Behörde mit Schreiben vom 20.11.2019 letztlich ausdrücklich gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu.Mit Schreiben vom 11.11.2019 lehnte die deutsche Dublin-Behörde die Übernahme der Beschwerdeführerin abermals ab. Daraufhin ersuchte das BFA per E-Mail vom 19.11.2019 um erneute Überprüfung des Sachverhaltes und es stimmte die deutsche Dublin-Behörde mit Schreiben vom 20.11.2019 letztlich ausdrücklich gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO zu. Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 26.11.2019 im Beisein einer Rechtsberaterin eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu Beginn an, sich körperlich und geistig dazu in der Lage zu sehen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie habe zwar etwas Halsschmerzen und eine leichte Erkältung, ansonsten sei sie aber gesund und nehme keine Medikamente ein. Sie sei nicht schwanger. Über Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, die Angaben, die sie bei der Erstbefragung zu ihrer Person gemacht habe, seien richtig. Sie nannte erneut Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Muttersprache, gab diesmal aber an, verheiratet zu sein. Nachgefragt nannte die Beschwerdeführerin den Namen und den Wohnort des Mannes und erklärte, sie hätten geheiratet, nachdem sie nach Österreich gekommen sei. Sie sei seit etwa einem Monat hier und keine Jungfrau mehr. Ihr Mann frage gerade bei den Behörden, wie eine Eheschließung funktionieren könne. Er erkundige sich beim Standesamt. Sie hätten vor drei Jahren nach islamischem Ritus am Telefon geheiratet. Es gebe dazu keine schriftlichen Unterlagen. Zur Frage, wie das Eheleben in diesen drei Jahren ausgesehen habe, schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie nur telefonischen Kontakt gehabt hätten. Ihr Mann dürfe nicht in den Irak. Er habe sie eigentlich schon früher heiraten wollen, aber ihre Familie sei dagegen gewesen. Sie sei wegen ihm nach Österreich gekommen. Befragt, ob sie ihren Mann aus dem Irak kenne, gab sie an, sie kenne ihn bereits seit 2004; er sei seit 2007 in Österreich. Sie glaube, dass er subsidiären Schutz habe, da er das immer wieder verlängern müsse. Zur Frage, wie sie Kontakt gehalten hätten, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie von 2007 bis 2010 gar keinen Kontakt gehabt hätten. Ab 2010 seien sie in telefonischem Kontakt gestanden. Sie hätten seither regelmäßig telefoniert und über Videochat kommuniziert. Er habe auf sie gewartet und nicht geheiratet. Die Beschwerdeführerin habe keine Dokumente, die ihre Identität bestätigen würden. Sie habe einen Personalausweis, aber der sei bei ihren Eltern im Irak. Sie sei unter Stress geflohen und die Unterlagen seien daher dortgeblieben. Der Reisepass sei beim Schlepper, der ihn ihr nicht mehr zurückgegeben habe. Befragt, ob sie in Österreich oder dem Bereich der EU Verwandte habe, erklärte die Beschwerdeführerin, nein, sie habe nur ihren Mann, den sie zuletzt vor drei Tagen gesehen habe; er habe sie im Camp besucht. Weitere Verwandte gebe es in Europa nicht; sie erhalte auch keine Unterstützung von Dritten. Nachgefragt erklärte die Beschwerdeführerin, die Angaben, die sie in der Erstbefragung zum Reiseweg gemacht habe, seien richtig. Befragt, wie sie zu dem von Deutschland ausgestellten Visum gekommen sei, antwortete die Beschwerdeführerin: "Ich habe kein Visum, ich kam illegal hierher. Ich versuchte ein paar Mal, ein Visum zu erlangen, ich ging zur österreichischen, französischen und deutschen Botschaft. Die Anträge wurden abgelehnt." Vorgehalten, dass auch ein Visumsantrag an die polnische Behörde vorliege, gestand sie ein, dass sie das vergessen habe. Sie habe es, wie gesagt, öfters versucht, ein Visum zu erlangen. Weiter vorgehalten, dass ihr die deutsche Behörde am 06.08.2019 ein Visum erteilt habe, gab sie an, sie sei zwar auf dem Foto, sie habe das Visum aber nicht für ihre Einreise verwendet. Vorgehalten, wofür sie das Visum dann verwendet habe, erklärte sie, sie habe zu ihrem Mann kommen wollen. Die Familie habe das Visum aber entdeckt und das Visum sei daher ungenutzt abgelaufen. Vorgehalten, dass das unglaubwürdig sei, und nachgefragt, ob sie irgendwie belegen könne, dass sie das Visum nie genutzt habe, verneinte die Beschwerdeführerin das. Sie könne ihren Pass nicht vorlegen. Den Pass und das Handy habe der Schlepper ihr abgenommen. Sie wolle den Pass ja selber gerne haben. Zur Frage, wann und wie sie in die Mitgliedstaaten eingereist sei, wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie den Irak am 01.10.2019 verlassen habe und in die Türkei geflogen sei. Von dort sei sie mit verschiedenen Pkws und Lkws nach Europa gelangt und am 06.10.2019 in Österreich angekommen. Nachgefragt, was sie auf der Reise beobachtet habe, meinte die Beschwerdeführerin, sie habe öfters gefragt, wo sie gerade seien, aber man habe ihr keine Antwort gegeben. Vorgehalten, dass sie als Lehrerin eine gewisse Bildung aufweise und daher ihre Wahrnehmungen zur Reise schildern können müsste, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe Straßenschilder gesehen und auch gelesen, habe aber alles wieder vergessen und könne gar nichts dazu sagen. Sie sei noch nie in Deutschland gewesen, habe dort keinen Asylantrag gestellt und könne auch nichts zu einem Aufenthalt dort angeben, weil sie eben nie in Deutschland gewesen sei. Ihr Ziel sei Österreich gewesen, wegen ihrem Mann, und nur hier habe sie einen Antrag gestellt. Der geplanten Vorgehensweise, sie aufgrund der vorliegenden Zustimmungen Deutschlands dorthin außer Landes zu bringen, hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie wegen ihrem Mann nach Österreich gekommen sei. In Deutschland sei ihr Leben in Gefahr, weil entfernte Verwandte ihres Vaters dort leben würden. Sie habe Angst, alleine in einem Camp in Deutschland zu leben. Sie wolle gerne nahe bei ihrem Mann bleiben und habe Angst vor anderen Irakern, weil sie glaube, dass ihr Vater sie geschickt habe. Nachgefragt, ob es konkrete Hinweise für diese Befürchtung gebe, verneinte die Beschwerdeführerin das; sie habe keine Beweise, ihre Familie werde sie im Irak töten. Es sei ihr bekannt, dass sie sich in Deutschland genauso wie auch in Österreich an die Behörden wenden könne, wenn sie bedroht werde, aber sie wolle lieber bei ihrem Mann bleiben. In Deutschland habe sie Angst vor ihrer Familie. Vorgehalten, dass sie zu Beginn angegeben habe, in Europa keine Angehörigen zu haben, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe gemeint, dass es keine direkten Verwandten gebe. Der Bruder ihres Vaters sei aber in Europa; wo genau, wisse sie nicht. Von der Möglichkeit, zu den Länderberichten zu Deutschland eine Stellungnahme abzugeben, machte sie Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Deutschland interessiere sie nicht. Sie sei wegen ihrem Mann da und sie sei keine Jungfrau mehr. Sie wolle gerne bei ihrem Mann leben und habe auch hier im Camp Angst. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin noch einmal informiert, dass sie sich im Falle konkreter Bedrohungen jederzeit an Mitarbeiter der Unterkunft bzw. an die Polizei wenden könne; dies gelte in Österreich genauso wie in Deutschland. Abschließend beantragte die anwesende Rechtsberaterin die Zulassung des Verfahrens in Österreich (Selbsteintritt), da die Beschwerdeführerin ihren Angaben nach erst nach Ablauf des Visums in Europa eingereist sei und sich zudem ihr Ehemann in Österreich aufhalte. Am 29.11.2019 wurden dem BFA zwei handschriftlich verfasste Schreiben vorgelegt; eines wurde von der Beschwerdeführerin verfasst und eines von ihrem Lebensgefährten. Der Übersetzung des Schreibens des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am Anfang Angst gehabt habe und daher gesagt habe, dass sie keine Dokumente besitze. Vorgelegt würden nun aber schriftliche Beweise zum Umstand, dass sie verheiratet seien. Er kenne die Beschwerdeführerin seit 14 Jahren, sie sei sein "ein und alles", er könne ohne sie nicht leben und er befürchte, dass sie getötet werde, wenn man sie von ihm trenne. Er wolle mit ihr leben und sie beschützen, weil sie in Gefahr sei. Es sei nicht richtig, dass sie mit einem deutschen Visum eingereist sei. Sie sei über die Türkeiroute nach Österreich gekommen. Er bitte, die Lebenssituation der Beschwerdeführerin als Frau zu berücksichtigen. Ihm sei bekannt, dass Frauen in Österreich geschützt würden. Es gebe hier demokratische Gesetze und die Bürger könnten unter Beachtung der Menschenrechte frei leben. Der Übersetzung des Schreibens der Beschwerdeführerin lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass sie sich nicht getraut habe, zu sagen, dass sie Heiratspapiere habe, da sie Angst vor dem Dolmetscher gehabt habe. Ihre Ehe sei geheim und keiner wisse etwas davon, außer dem Bruder des Mannes. Sie habe große Angst, dass sie jemand finden und verraten könnte; keiner könne sie beschützen, außer ihr Mann. Sie sei nicht mit dem deutschen Visum eingereist. Als sie das Visum erhalten habe, habe ihr der Vater den Reisepass weggenommen und ihn ihr erst wiedergegeben, als das Visum bereits abgelaufen gewesen sei. Sie sei illegal über die Türkeiroute nach Österreich gekommen. Sollte man sie nach Deutschland oder in den Irak zurückschieben, werde sie ermordet, weil sie auch in Deutschland Verwandte habe. Sie sei nur hier bei ihrem Mann in Sicherheit. Vorgelegt im Original und als Kopie zum Akt genommen wurden der nationale irakische und der internationale irakische Führerschein der Beschwerdeführerin, außerdem die Kopie eines ein Ausweises der "Kurdistan Teachers Union" und die Kopie einer Heiratsurkunde vom 08.08.2018 samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche. Dieser ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und der von ihr im Verfahren genannte Lebensgefährte am 08.08.2018 vor einem Richter des Personenstandsgerichts in Erbil erschienen seien und eine Ehe geschlossen hätten. Des Weiteren wurden ein Arztbrief vom 22.10.2019 und ein Röntgenbefund vom 13.11.2019 vorgelegt. Die medizinischen Unterlagen lassen auf keinerlei schwerwiegende Erkrankung der Beschwerdeführerin schließen. Am selben Tag (29.11.2019) verzichtete die Beschwerdeführerin freiwillig auf die Grundversorgung und verzog zu ihrem Lebensgefährten, wo sie seit 02.12.2019 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.12.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.12.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Deutschland traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und gekürzt): Allgemeines zum Asylverfahren In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2018; vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Im Jahr 2017 hat das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 603.428 Asylanträge entschieden. Das ist ein Rückgang gegenüber 2016 (695.733 Entscheidungen). 2017 wurden 222.683 Asylanträge entgegengenommen,In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2018; vergleiche BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Im Jahr 2017 hat das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 603.428 Asylanträge entschieden. Das ist ein Rückgang gegenüber 2016 (695.733 Entscheidungen). 2017 wurden 222.683 Asylanträge entgegengenommen, 522.862 weniger als im Vorjahr. Insgesamt 123.909 Personen erhielten 2017 internationalen Schutz (20,5% der Antragsteller), 98.074 Personen (16,3%) erhielten subsidiären Schutz und 39.659 Personen (6,6%) Abschiebeschutz (BAMF 4.2018). Verschiedene Berichte äußerten sich besorgt über die Qualität des Asylverfahrens. Ein hoher Prozentsatz der Asylentscheidungen war einer internen Untersuchung zufolge "unplausibel". Berichten zufolge waren viele Entscheidungsträger, die 2015 und 2016 beim BAMF eingestellt wurden, seit mehr als einem Jahr im Einsatz, ohne das interne Ausbildungsprogramm zu absolvieren. Bei den Dolmetschern wurden die unprofessionelle Haltung und fehlende Objektivität bemängelt. Weiters hat eine große Zahl von Asylwerbern eine Beschwerde gegen ihren Asylbescheid eingelegt, was zu einem Verfahrensstau bei den Gerichten geführt hat (AIDA 3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Verschiedene Berichte äußerten sich besorgt über die Qualität des Asylverfahrens. Ein hoher Prozentsatz der Asylentscheidungen war einer internen Untersuchung zufolge "unplausibel". Berichten zufolge waren viele Entscheidungsträger, die 2015 und 2016 beim BAMF eingestellt wurden, seit mehr als einem Jahr im Einsatz, ohne das interne Ausbildungsprogramm zu absolvieren. Bei den Dolmetschern wurden die unprofessionelle Haltung und fehlende Objektivität bemängelt. Weiters hat eine große Zahl von Asylwerbern eine Beschwerde gegen ihren Asylbescheid eingelegt, was zu einem Verfahrensstau bei den Gerichten geführt hat (AIDA 3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report: Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a): Ablauf des Asylverfahrens, https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/ablauf-des-asylverfahrens-node.html, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens - Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.html?nn=6077414, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.2018): Aktuelle Zahlen zu Asyl, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/aktuelle-zahlen-zu-asyl-april-2018.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BR - Bundesregierung (o.D.): Flucht und Asyl: Fakten und Hintergründe, https://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Themen/Fluechtlings-Asylpolitik/4-FAQ/_function/glossar_catalog.html?nn=1419512&lv2=1659082&id=GlossarEntry1659098, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (o.D.a): Asyl und anderer Schutz, http://www.unhcr.org/dach/de/was-wir-tun/asyl-in-deutschland/asyl-und-anderer-schutz, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430259.html, Zugriff 12.6.2018 Dublin-Rückkehrer Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 3.2018). In "take charge"-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen. Im Falle eines "take back"-Verfahrens können Dublin-Rückkehrer, die bereits eine negative Entscheidung erhalten haben, einen Folgeantrag stellen. Bei Dublin-Rückkehrern, die bereits einen Asylantrag in Deutschland gestellt haben, der noch nicht entschieden wurde, wird das Verfahren fortgesetzt. Für Dublin-Rückkehrer gelten die gleichen Aufnahmebedingungen wie für andere Asylwerber (EASO 24.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report: Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail Non-Refoulement Wenn die drei Schutzformen - Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz - nicht greifen, kann bei Vorliegen bestimmter Gründe ein Abschiebungsverbot erteilt werden (BAMF 1.8.2016b). Wenn ein Abschiebungsverbot festgestellt wird, erhält die betroffene Person eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr; eine Verlängerung ist möglich (UNHCR o.D.a). Amnesty International sieht Asylwerber aus Serbien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Albanien und Montenegro von einem erhöhten Refoulement-Risiko bedroht, da diese Länder als sichere Herkunftsstaaten eingestuft wurden (AI 31.12.2017). AI kritisiert auch die fortgesetzten Abschiebungen nach Afghanistan, trotz der sich verschlechternden Sicherheitslage vor Ort. Bis Ende des Jahres wurden 121 afghanische Staatsangehörige abgeschoben (AI 22.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amensty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425035.html, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (31.12.2017): Germany: Human rights guarantees undermined: Amnesty International submission for the UN Universal Periodic Review - 30th session of the UPR Working Group, May 2018 [EUR 23/7375/2017], https://www.ecoi.net/en/file/local/1422247/1226_1516189882_eur2373752017english.pdf, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.8.2016b): Nationales Abschiebungsverbot, https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/AbschiebungsV/abschiebungsverbot-node.html, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (o.D.a): Asyl und anderer Schutz, http://www.unhcr.org/dach/de/was-wir-tun/asyl-in-deutschland/asyl-und-anderer-schutz, Zugriff 12.6.2018 Versorgung Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Leistungen, die Asylwerbern zustehen. Die Leistungen umfassen die Grundleistungen des notwendigen Bedarfs (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt), Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (Bargeld bzw. Taschengeld), Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Bei besonderen Umständen können auch weitere Leistungen beantragt werden, die vom Einzelfall abhängen (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 1.8.2016b). Die empfangenen Leistungen liegen dabei unterhalb der finanziellen Unterstützung, die deutsche Staatsangehörige beziehen. Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen als Sachleistungen bereit gestellt. Hiervon kann - soweit nötig - abgewichen werden, wenn Asylwerber nicht in Aufnahmeeinrichtungen, sondern in Anschlusseinrichtungen (z.B. Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterbringung, wie Wohnung oder Wohngruppen) untergebracht sind. So können Asylwerber statt Sachleistungen Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder in Geldleistungen erhalten. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, werden die folgenden Beträge monatlich ausbezahltDas Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Leistungen, die Asylwerbern zustehen. Die Leistungen umfassen die Grundleistungen des notwendigen Bedarfs (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt), Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (Bargeld bzw. Taschengeld), Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Bei besonderen Umständen können auch weitere Leistungen beantragt werden, die vom Einzelfall abhängen (AIDA 3.2018; vergleiche BAMF 1.8.2016b). Die empfangenen Leistungen liegen dabei unterhalb der finanziellen Unterstützung, die deutsche Staatsangehörige beziehen. Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen als Sachleistungen bereit gestellt. Hiervon kann - soweit nötig - abgewichen werden, wenn Asylwerber nicht in Aufnahmeeinrichtungen, sondern in Anschlusseinrichtungen (z.B. Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterbringung, wie Wohnung oder Wohngruppen) untergebracht sind. So können Asylwerber statt Sachleistungen Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder in Geldleistungen erhalten. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, werden die folgenden Beträge monatlich ausbezahlt (...) Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Sie erhalten ebenfalls eine Beratung zum möglichen Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Bundesagentur für Arbeit (BAMF 24.10.2017). Während der ersten drei Monate des Asylverfahrens gilt jedoch ein Beschäftigungsverbot für Asylwerber. Dieses Beschäftigungsverbot besteht fort, solange die betroffene Person verpflichtet ist, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Für die Aufnahme einer konkreten Tätigkeit wird eine Beschäftigungserlaubnis benötigt, die bei der Ausländerbehörde beantragt werden kann. Die Ausländerbehörde muss hierfür zusätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist während des gesamten Asylverfahrens untersagt (UNHCR o.D.b). Unterbringung In Deutschland gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. 2015 und 2016 waren Notunterkünfte im Betrieb, die bis auf wenige Ausnahmen weitgehend geschlossen wurden. Darüber hinaus wurden besondere Aufnahmeeinrichtungen (in denen Personen untergebracht werden können, deren Asylverfahren beschleunigt bearbeitet werden) und Transitzentren (in denen Asylwerber mit geringer Bleibeperspektive untergebracht werden) eingerichtet (AIDA 3.2018; vgl. BSASFI 29.6.2017).In Deutschland gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. 2015 und 2016 waren Notunterkünfte im Betrieb, die bis auf wenige Ausnahmen weitgehend geschlossen wurden. Darüber hinaus wurden besondere Aufnahmeeinrichtungen (in denen Personen untergebracht werden können, deren Asylverfahren beschleunigt bearbeitet werden) und Transitzentren (in denen Asylwerber mit geringer Bleibeperspektive untergebracht werden) eingerichtet (AIDA 3.2018; vergleiche BSASFI 29.6.2017). Asylwerber werden in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht. Nach einer Gesetzesreform vom Juli 2017 wurde die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung von sechs auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung wurde jedoch bis Ende 2017 nur in Bayern umgesetzt. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, kommen Asylwerber normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften unter, wobei es sich um Unterbringungszentren im selben Bundesland handelt. Asylwerber müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 10.2016). Von Flüchtlingsorganisationen und NGOs werden die Lebensbedingungen in den Gemeinschaftsunterkünften häufig kritisiert (AIDA 3.2018).Asylwerber werden in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht. Nach einer Gesetzesreform vom Juli 2017 wurde die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung von sechs auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung wurde jedoch bis Ende 2017 nur in Bayern umgesetzt. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, kommen Asylwerber normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften unter, wobei es sich um Unterbringungszentren im selben Bundesland handelt. Asylwerber müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 3.2018; vergleiche BAMF 10.2016). Von Flüchtlingsorganisationen und NGOs werden die Lebensbedingungen in den Gemeinschaftsunterkünften häufig kritisiert (AIDA 3.2018). Deutschland verfügt mittlerweile bundesweit über 24 Ankunftszentren. Dort werden viele, bis dahin auf mehrere Stationen verteilte Schritte im Asylverfahren gebündelt. Nach Möglichkeit findet das gesamte Asylverfahren unter dem Dach des Ankunftszentrums statt - von der ärztlichen Untersuchung, über die Aufnahme der persönlichen Daten und der Identitätsprüfung, der Antragsstellung und Anhörung bis hin zur Entscheidung über den Asylantrag. Bei Menschen mit sehr guter Bleibeperspektive sowie Antragsstellenden aus sicheren Herkunftsländern mit eher geringen Bleibeaussichten kann in der Regel vor Ort innerhalb von 48 Stunden angehört und über den Asylantrag entschieden werden (BAMF o.D.c). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report: Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2016): Ablauf des deutschen Asylverfahrens, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.c): Ankunftszentren, https://www.bamf.de/DE/DasBAMF/Aufbau/Standorte/Ankunftszentren/ankunftszentren-node.html, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BSASFI - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (29.6.2017): Schriftliche Anfrage einer Abgeordneten betreffend "Ankunftszentren und Transitzentren, https://www.fluechtlingsrat-bayern.de/tl_files/PDF-Dokumente/Anfrage%20Ausbau%20der%20Ankunfts-%20und%20Transitzentren.pdf, Zugriff 12.6.2018 Medizinische Versorgung Asylwerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus (GKV o.D.). Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die - aus welchen Gründen auch immer - kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA 3.2018; vgl. DIM 3.2018, GKV o. D.).Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die - aus welchen Gründen auch immer - kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA 3.2018; vergleiche DIM 3.2018, GKV o. D.). Je nach Bundesland erhalten Asylwerber eine Gesundheitskarte oder Krankenscheine vom Sozialamt; darüber können die Bundesländer autonom entscheiden (BMG 2.2016; vgl. BMdI 29.9.2015). Krankenscheine bekommen Asylwerber beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 3.2018). Die elektronische Gesundheitskarte ersetzt den Behandlungsschein und damit können Asylwerber den Arzt direkt aufsuchen, ohne vorher eine Bescheinigung von den staatlichen Stellen (z.B. Sozialamt) einzuholen (BMG 6.2016).Je nach Bundesland erhalten Asylwerber eine Gesundheitskarte oder Krankenscheine vom Sozialamt; darüber können die Bundesländer autonom entscheiden (BMG 2.2016; vergleiche BMdI 29.9.2015). Krankenscheine bekommen Asylwerber beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 3.2018). Die elektronische Gesundheitskarte ersetzt den Behandlungsschein und damit können Asylwerber den Arzt direkt aufsuchen, ohne vorher eine Bescheinigung von den staatlichen Stellen (z.B. Sozialamt) einzuholen (BMG 6.2016). Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vgl. BMG 6.2016, AIDA 3.2018).Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vergleiche BMG 6.2016, AIDA 3.2018). Es wurde jedoch kritisiert, dass auch Asylwerber, die eine Gesundheitskarte besitzen, immer noch nur Zugang zu einer Notfallbehandlung hätten. Einige Gemeinden und private Gruppen sorgten für eine zusätzliche Gesundheitsversorgung (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report: Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BMdI - Bundesministerium des Innern (29.9.2015): Änderung und Beschleunigung von Asylverfahren beschlossen, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2015/09/kabinett-beschliesst-asylverfahrensbeschleunigungsgesetz.html, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BMG - Bundesministerium für Gesundheit (6.10.2015): Verbesserung der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/2015/bund-laender-vereinbarungen/?L=0, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BMG - Bundesministerium für Gesundheit (6.2016): Ratgeber Gesundheit für Asylwerber in Deutschland, http://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Broschueren/Ratgeber_Asylsuchende_DE_web.pdf, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung DIM - Das Deutsche Institut für Menschenrechte (3.2018): Geflüchtete Menschen mit Behinderung, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/POSITION/Position_16_Gefluechtete_mit_Behinderungen.pdf, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung SO - Spiegel Online (22.3.2016): So werden Flüchtlinge medizinisch versorgt, http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/fluechtlinge-so-laeuft-die-medizinische-versorgung-a-1081702.html, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430259.html, Zugriff 12.6.2018 Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, weil gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin zuständig sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg seien aus näher dargelegten Gründen nicht glaubhaft; es werde davon ausgegangen, dass sie bewusst versucht habe, ihr von den deutschen Behörden ausgestelltes Schengen-Visum zu verleugnen. Beweismittel, die ihr Vorbringen untermauern hätten können, habe die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt und so werde davon ausgegangen, dass sie unter Verwendung des deutschen Visums in das Hoheitsgebiet eingereist sei.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, weil gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin zuständig sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg seien aus näher dargelegten Gründen nicht glaubhaft; es werde davon ausgegangen, dass sie bewusst versucht habe, ihr von den deutschen Behörden ausgestelltes Schengen-Visum zu verleugnen. Beweismittel, die ihr Vorbringen untermauern hätten können, habe die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt und so werde davon ausgegangen, dass sie unter Verwendung des deutschen Visums in das Hoheitsgebiet eingereist sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren insgesamt nicht hervorgekommen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK nahm das BFA eine umfassende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und gelangte zu dem Ergebnis, dass die geplante Außerlandesbringung nicht auf unzulässige Weise in das Privat- bzw. Familienleben der Beschwerdeführerin eingreife. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren insgesamt nicht hervorgekommen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK nahm das BFA eine umfassende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und gelangte zu dem Ergebnis, dass die geplante Außerlandesbringung nicht auf unzulässige Weise in das Privat- bzw. Familienleben der Beschwerdeführerin eingreife. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben.
- Gegen den Bescheid des BFA erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde festgehalten, dass die belangte Behörde völlig willkürlich und in antizipierender Beweiswürdigung davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin mit dem ihr von der deutschen Botschaft in Bagdad [richtig: Erbil] ausgestellten Schengen-Visum Typ C in den Schengen-Raum eingereist sei, was jedoch unrichtig sei. Sie habe stets angegeben, dass sie schon seit Längerem versucht habe, mit einem Schengen-Visum nach Österreich einzureisen, um zu ihrem Mann zu kommen. Ihre Eltern seien gegen diese Beziehung gewesen und hätten ihr den Reisepass mit dem darin angebrachten Visum weggenommen. Erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums habe sie ihren Reisepass in den Sachen ihrer Eltern, die diesen versteckt hätten, wiederfinden können. Sie habe den Irak am 01.10.2019 verlassen und sei über die Türkei kommend am 06.10.2019 nach Österreich gelangt. Dies ergebe sich eindeutig aus ihren eigenen Angaben. Beweismittel, die das Gegenteil ergeben würden, gebe es nicht. Deutschland habe daher zurecht das Aufnahmeersuchen Österreichs zweimal abgelehnt. Hätte die belangte Behörde ein Interesse an der Aufklärung des Sachverhaltes gehabt, hätte sie auch den Mann der Beschwerdeführerin einvernehmen müssen. Betreffend die Eheschließung wurde in der Beschwerde ausgeführt, die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten am 08.08.2018 im Irak die Ehe geschlossen, wobei sich der Mann durch seinen Bruder vertreten habe lassen und daher nicht persönlich anwesend gewesen sei. Er habe dem Bruder bereits am 09.05.2006 eine allgemeine Vollmacht erteilt, die vor einer Behörde unterschrieben worden sei. Die arabische Vollmachtsurkunde wurde der Beschwerde beigelegt und es wurde dazu angeben, dass man auf den Fotos auf der Urkunde den Mann und seinen Bruder erkennen könne. Im Sommer 2016 hätten die Beschwerdeführerin und ihr Mann telefonisch vereinbart, in der Moschee heiraten zu wollen. Die Beschwerdeführerin, der Bruder des Mannes und Freunde seien in die Moschee in Erbil gegangen und es sei der Mann über das Handy angerufen worden; er habe dem Hodscha [Anm.: einem Geistlichen] gegenüber bestätigt, dass er die Beschwerdeführerin heiraten wolle. Diese Eheschließung habe keine rechtliche Wirkung gehabt. Vor dem 08.08.2019 hätten die Beschwerdeführerin und ihr Mann vereinbart, auch vor Gericht heiraten zu wollen, damit die Ehe rechtlich gültig sei. Der Mann habe den Bruder gebeten, die Beschwerdeführerin vor dem Gericht in Erbil in Ausnützung der Vollmacht in seinem Namen zu heiraten. Während der Amtshandlung sei er angerufen worden und habe am Telefon dem Richter gegenüber bestätigt, die Beschwerdeführerin heiraten zu wollen. Es gehe auch aus der vorgelegten Urkunde hervor, dass der Mann der Beschwerdeführerin nicht vor dem Gericht in Erbil anwesend gewesen sei, da seine Unterschrift fehle; über dem Rundstempel habe sein Bruder unterschrieben. Rechts unten müsste der Bräutigam unterschreiben, doch sei dieses Feld leer. Auch diese Vorgänge hätte der Mann der Beschwerdeführerin bei einer Zeugeneinvernahme bestätigen können. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zu dem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt, dass sie seit 08.08.2018 verheiratet sei und Österreich daher zur Führung des Verfahrens zuständig sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass ihre Eltern gegen die Beziehung zu ihrem Mann seien und sie dadurch, dass sie zu ihm nach Österreich gereist sei, gegen die Familienehre verstoßen habe. Angehörige des Vaters, die in Deutschland leben würden, könnten sie suchen und im Falle des Auffindens töten. Die irakischen Personen in Deutschland seien untereinander vernetzt. Wenn die Beschwerdeführerin in einer deutschen Flüchtlingsunterkunft ankomme, werde ihre Anwesenheit nicht unbemerkt bleiben und es werde sie der namentlich genannte Onkel väterlicherseits leicht finden. Die deutsche Polizei könne die Beschwerdeführerin nicht rund um die Uhr schützen. Da die Beschwerdeführerin aufgrund des deutschen Visums eher in Deutschland als in Österreich vermutet werde, sei sie hier sicherer als dort. Abschließend wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihren Mann kenne, seit sie 18 Jahre alt sei. Sie seien drei Jahre lang ein Paar gewesen, bis er im Jahr 2007 den Iran verlassen habe müssen. Ab 2010 hätten sie wieder telefonischen Kontakt gehabt und ihre Beziehung über Telefon und Videochat aufrechterhalten. Beide hätten nie einen anderen Partner gehabt. Es liege daher ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Der Mann komme zudem für alle Kosten der Beschwerdeführerin auf und sei bereit, auch zukünftig alle Kosten zu übernehmen. Diesbezüglich wurde auf eine der Beschwerde beigefügte eidesstattliche Erklärung verwiesen.Abschließend wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihren Mann kenne, seit sie 18 Jahre alt sei. Sie seien drei Jahre lang ein Paar gewesen, bis er im Jahr 2007 den Iran verlassen habe müssen. Ab 2010 hätten sie wieder telefonischen Kontakt gehabt und ihre Beziehung über Telefon und Videochat aufrechterhalten. Beide hätten nie einen anderen Partner gehabt. Es liege daher ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor. Der Mann komme zudem für alle Kosten der Beschwerdeführerin auf und sei bereit, auch zukünftig alle Kosten zu übernehmen. Diesbezüglich wurde auf eine der Beschwerde beigefügte eidesstattliche Erklärung verwiesen.
- Am 30.12.2019 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Davon wurde die deutsche Dublin-Behörde seitens des BFA mit Schreiben vom 08.01.2020 in Kenntnis gesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 15.10.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügte zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 15.10.2019 über ein seit weniger als sechs Monate zuvor abgelaufenes deutsches Schengen-Visum Typ C (Gültigkeitszeitraum von 14.08.2019 bis 12.09.2019), aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, und sie hat dieses zwischenzeitlich nicht wieder verlassen. Das BFA richtete am 23.10.
Art. 12Abs.
4 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Deutschland, welchem die deutsche Dublin-Behörde - nach einem mängelfrei geführten Remonstrationsverfahren - mit Schreiben vom 20.11.2019 letztlich ausdrücklich gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zustimmte.Das BFA richtete am 23.10.
Artikel 12
, Absatz 4, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Deutschland, welchem die deutsche Dublin-Behörde - nach einem mängelfrei geführten Remonstrationsverfahren - mit Schreiben vom 20.11.2019 letztlich ausdrücklich gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO zustimmte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat an. Besondere, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, die einer Überstellung nach Deutschland entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über ihren Lebensgefährten, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Genannten im Zeitpunkt der Antragstellung am 15.10.2019 eine rechtsgültige Ehe bestand. Seit 05.04.2007 ist der Lebensgefährte durchgehend in Österreich gemeldet, wohingegen sich die Beschwerdeführerin noch in der Heimat aufhielt und daher in den letzten 12 Jahren jedenfalls kein gemeinsamer Wohnsitz bestand. Ein solcher wurde erst nach der Einreise der Beschwerdeführerin in Österreich am 02.12.2019 begründet. Eine besonders berücksichtigungswürdige Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten besteht nicht. Abgesehen vom Lebensgefährten verfügt die Beschwerdeführerin über keine weiteren nennenswerten Anknüpfungspunkte an Österreich. Besonders intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet daher nicht.
- Beweiswürdigung: Dass die Beschwerdeführerin über ein von der deutschen Vertretungsbehörde in Erbil/Irak (Autonome Region Kurdistan) ausgestelltes Schengen-Visum Typ C verfügte, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war, ergibt sich aus dem Ergebnis der VIS-Abfrage. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich wieder verlassen hätte, gibt es nicht. Soweit im Verfahren vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht unter Verwendung des deutschen Visums, sondern erst nach Ablauf dessen Gültigkeit über die Türkei und weiter illegal auf dem Landweg in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei, wird den Angaben aus den folgenden Überlegungen kein Glauben geschenkt: Vorweg ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen einzig und alleine auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie auf das Schreiben ihres Lebensgefährten stützt, jedoch nicht durch sonstige Beweismittel, wie etwa die Vorlage des Reisepasses samt etwaigen darin befindlichen Stempeln oder des angeblich verwendeten Flugtickets Erbil-Istanbul samt behauptetem Flugdatum, untermauert werden konnte. Von daher kommt den Aussagen der Beschwerdeführerin eine besondere Bedeutung zu, doch kamen hier zahlreiche Ungereimtheiten hervor, die klar dafürsprechen, dass die Beschwerdeführerin versuchte, ihren wahren Reiseweg zu verschleiern, um ein für sie günstigeres Ergebnis zu erzielen. So machte die Beschwerdeführerin im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Frage, ob ihr jemals in einem anderen Land ein Visum oder ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei, keine Angaben. Sie scheute also nicht davor zurück, vor den Behörden die Unwahrheit zu sagen, obwohl sie von ihrem deutschen Visum wissen musste. Dass sie also - wie in der Beschwerde behauptet - stets angegeben habe, dass sie schon seit Längerem versucht habe, mit einem Schengen-Visum nach Österreich zu kommen, was jedoch nicht geklappt habe und letztlich von ihren Eltern vereitelt worden sei, ist schlicht nicht richtig. Tatsächlich führte sie diese Erklärung erst bei der Einvernahme vor dem BFA ins Treffen, als sie davon sprach, erfolglos bei der österreichischen, der französischen und der deutschen Botschaft gewesen zu sein. Bemerkenswert ist hier einerseits, dass sie auch an diesem Punkt der Einvernahme zuerst noch behauptete, niemals ein Visum erhalten zu haben (vgl. "Ich habe kein Visum, ich kam illegal hierher."), und andererseits auch die geschilderten Vorversuche der legalen Ausreise nicht lückenlos bzw. wahrheitsgemäß schilderte, zumal ihr laut Ergebnis der VIS-Abfrage zwar von Polen im Jahr 2018 kein Visum erteilt wurde (Verweigerung der Erteilung eines Visums am 22.10.2018), andere Verweigerungen der Erteilung von etwaigen beantragten Visa scheinen im VIS-System aber nicht auf.So machte die Beschwerdeführerin im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Frage, ob ihr jemals in einem anderen Land ein Visum oder ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei, keine Angaben. Sie scheute also nicht davor zurück, vor den Behörden die Unwahrheit zu sagen, obwohl sie von ihrem deutschen Visum wissen musste. Dass sie also - wie in der Beschwerde behauptet - stets angegeben habe, dass sie schon seit Längerem versucht habe, mit einem Schengen-Visum nach Österreich zu kommen, was jedoch nicht geklappt habe und letztlich von ihren Eltern vereitelt worden sei, ist schlicht nicht richtig. Tatsächlich führte sie diese Erklärung erst bei der Einvernahme vor dem BFA ins Treffen, als sie davon sprach, erfolglos bei der österreichischen, der französischen und der deutschen Botschaft gewesen zu sein. Bemerkenswert ist hier einerseits, dass sie auch an diesem Punkt der Einvernahme zuerst noch behauptete, niemals ein Visum erhalten zu haben vergleiche "Ich habe kein Visum, ich kam illegal hierher."), und andererseits auch die geschilderten Vorversuche der legalen Ausreise nicht lückenlos bzw. wahrheitsgemäß schilderte, zumal ihr laut Ergebnis der VIS-Abfrage zwar von Polen im Jahr 2018 kein Visum erteilt wurde (Verweigerung der Erteilung eines Visums am 22.10.2018), andere Verweigerungen der Erteilung von etwaigen beantragten Visa scheinen im VIS-System aber nicht auf. Erst, als sie vor dem BFA nicht mehr leugnen konnte, ein deutsches Visum erhalten zu haben, schob sie die vage Erklärung nach, das Visum nicht verwendet zu haben, und behauptete, die Familie habe das Visum entdeckt (vgl. "Meine Familie hat das Visum aber entdeckt und das Visum ist daher ungenutzt abgelaufen."). Die Angaben dazu sind jedoch keineswegs gleichlautend, zumal im handschriftlich verfassten Schreiben der Beschwerdeführerin ausgeführt wird, ihr Vater habe ihr den Reisepass erst nach Ablauf der Gültigkeit des Visums zurückgegeben (vgl. "Sie sagen, dass ich mit einem Visum gekommen bin, das stimmt aber nicht, weil als ich das Visum bekommen habe, hat mein Vater mir meinen Reisepass weggenommen und erst wiedergegeben, als das Visum abgelaufen war."). Hier stellt sich die Frage, weshalb der Vater der Beschwerdeführerin den Pass überhaupt wiedergegeben haben sollte, wenn er tatsächlich ihre Ausreise verhindern wollte. Anders wird die angebliche Wiedererlangung des Passes in der Beschwerde geschildert, wenn es dort heißt, die Beschwerdeführerin habe den Pass wiedergefunden (vgl. "Erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums konnte sie ihren Reisepass in den Sachen der Eltern, die diesen versteckt haben, wiederfinden.").Erst, als sie vor dem BFA nicht mehr leugnen konnte, ein deutsches Visum erhalten zu haben, schob sie die vage Erklärung nach, das Visum nicht verwendet zu haben, und behauptete, die Familie habe das Visum entdeckt vergleiche "Meine Familie hat das Visum aber entdeckt und das Visum ist daher ungenutzt abgelaufen."). Die Angaben dazu sind jedoch keineswegs gleichlautend, zumal im handschriftlich verfassten Schreiben der Beschwerdeführerin ausgeführt wird, ihr Vater habe ihr den Reisepass erst nach Ablauf der Gültigkeit des Visums zurückgegeben vergleiche "Sie sagen, dass ich mit einem Visum gekommen bin, das stimmt aber nicht, weil als ich das Visum bekommen habe, hat mein Vater mir meinen Reisepass weggenommen und erst wiedergegeben, als das Visum abgelaufen war."). Hier stellt sich die Frage, weshalb der Vater der Beschwerdeführerin den Pass überhaupt wiedergegeben haben sollte, wenn er tatsächlich ihre Ausreise verhindern wollte. Anders wird die angebliche Wiedererlangung des Passes in der Beschwerde geschildert, wenn es dort heißt, die Beschwerdeführerin habe den Pass wiedergefunden vergleiche "Erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums konnte sie ihren Reisepass in den Sachen der Eltern, die diesen versteckt haben, wiederfinden."). Dem BFA ist darin beizupflichten, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin auch nicht plausibel ist; viel naheliegender ist es, dass die Beschwerdeführerin ihre Reise zu einem früheren Zeitpunkt unter Verwendung des deutschen Schengen-Visums angetreten ist. Gegen die vorgebrachte Variante, dass sie über die Türkei auf dem Landweg nach Österreich gekommen sei, spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin nicht dazu in der Lage war, auch nur irgendwelche Angaben bzw. eigenen Wahrnehmungen zum behaupteten Reiseweg zu machen. Die Aussage, sie habe zwar Straßenschilder gelesen, aber alles wieder vergessen, sodass sie dazu gar nichts sagen könne, vermag nicht zu überzeugen. Wenn die Beschwerdeführerin schon vermeint, anstatt eines einfachen Fluges nach Europa den weitaus mühsameren Landweg in Kauf genommen zu haben, so müsste sie dazu auch Konkretes zu berichten haben. Insgesamt ist dem BFA daher darin beizupflichten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg nicht glaubhaft sind. Diese Einschätzung wurde seitens des BFA auch der deutschen Dublin-Behörde zur Kenntnis gebracht, sodass es nicht verwundert, dass diese der Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO letztlich ausdrücklich zustimmte.Insgesamt ist dem BFA daher darin beizupflichten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg nicht glaubhaft sind. Diese Einschätzung wurde seitens des BFA auch der deutschen Dublin-Behörde zur Kenntnis gebracht, sodass es nicht verwundert, dass diese der Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO letztlich ausdrücklich zustimmte. Die Feststellung bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin seitens Deutschlands ergibt sich aus dem mängelfrei durchgeführten Konsultationsverfahren samt Remonstrationsverfahren zwischen der österreichischen und der deutschen Dublin-Behörde (siehe dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Deutschland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Deutschland nicht maßgeblich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Deutschland den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Die vage in den Raum gestellte Befürchtung, die Beschwerdeführerin könnte in Deutschland eine Bedrohung durch dort aufhältige Verwandte erfahren, ist unglaubwürdig. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Befürchtungen konkret darzulegen, zumal ihre Angaben zu den angeblich in Deutschland aufhältigen Verwandten widersprüchlich waren. So erklärte sie vor dem BFA zuerst, keinerlei Verwandte in Europa zu haben, um wenig später in derselben Einvernahme plötzlich zu behaupten, es drohe ihr in Deutschland Gefahr, da entfernte Verwandte ihres Vaters dort leben würden. Auf den Widerspruch hingewiesen änderte sie ihre Aussage dahingehend ab, dass sie gemeint habe, es gebe keine direkten Verwandten, aber der Bruder ihres Vaters sei in Europa; sie wisse jedoch nicht wo. In der Beschwerde ist plötzlich davon die Rede, dass der dort namentlich genannte Onkel in Deutschland lebe. Insgesamt ist hier eine klare Steigerung des Vorbringens erkennbar bzw. der Versuch, widersprüchliche Aussagen über Vorhalt beliebig zu erweitern und miteinander zu kombinieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie grundsätzlich gesund sei, und aus den im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen, die auf keinerlei schwerwiegende Erkrankung schließen lassen. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über ihren Lebensgefährten verfügt, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist unstrittig. Die behauptete Eheschließung, die angeblich bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin in Österreich rechtsgültig erfolgt sei, kann aus den folgenden Überlegungen nicht festgestellt werden: Auffallend ist, dass die Beschwerdeführerin, die bei der Erstbefragung noch angab, ledig zu sein, vor dem BFA behauptete, sie habe vor etwa drei Jahren nach islamischem Ritus am Telefon geheiratet und es gebe dazu keine schriftlichen Unterlagen. Vorgelegt wurde diesbezüglich später dennoch die Kopie einer Heiratsurkunde vom 08.08.2018 samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche, wobei der Übersetzung zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und der von ihr im Verfahren genannte Lebensgefährte am 08.08.2018 vor einem Richter des Personenstandsgerichts in Erbil erschienen seien und eine Ehe geschlossen hätten. Dazu im Widerspruch gestaltet sich nun das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, wonach die Ehe nicht in Anwesenheit beider stattgefunden habe, sondern der Bruder des Lebensgefährten die Beschwerdeführerin in Ausnützung einer Vollmacht in seinem Namen geheiratet habe. Unbeschadet dessen, dass die Kopie einer ausländischen Urkunde nicht auf Echtheit überprüft werden kann: Selbst, wenn man nun der Variante folgen wollte, dass der Lebensgefährte damals tatsächlich nicht anwesend gewesen sei und der Richter - aus welchen Gründen auch immer - zur Dokumentation der Eheschließung einen irreführenden "Vordruck" verwendet habe, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, zumal es sich dann um eine Stellvertreterehe handeln würde, welche in Österreich keinen Rechtsbestand haben kann (siehe dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Die Feststellungen zum gemeinsamen Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten ergeben sich aus den Abfragen des Zentralen Melderegisters (ZMR) und sind letztlich unstrittig. Alleine aus dem Umstand, dass die Genannten nun in Österreich zusammenleben und der Lebensgefährte auch in Zukunft für die Lebenserhaltungskosten der Beschwerdeführerin aufkommen wolle, kann noch keine derartige Abhängigkeit erkannt werden, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Deutschland entgegenstünde. Weitere private oder berufliche Anknüpfungspunkte wurden nicht ins Treffen geführt; Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: "§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet." § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet: "§ 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,)" Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: "Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 21 Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3)In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
- a)Beweismittel:
- i)Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
- ii)Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
- b)Indizien:
- i)Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
- ii)Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich über ein seit weniger als sechs Monate zuvor abgelaufenes deutsches Schengen-Visum Typ C verfügte, mit dem sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, und sie dieses zwischenzeitlich nicht wieder verlassen hat. Die anderslautenden Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie erst nach Ablauf des deutschen Visums aus der Heimat ausgereist sei und das deutsche Visum daher gar nicht mehr verwenden habe können, sind - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - nicht glaubwürdig und daher nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich über ein seit weniger als sechs Monate zuvor abgelaufenes deutsches Schengen-Visum Typ C verfügte, mit dem sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, und sie dieses zwischenzeitlich nicht wieder verlassen hat. Die anderslautenden Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie erst nach Ablauf des deutschen Visums aus der Heimat ausgereist sei und das deutsche Visum daher gar nicht mehr verwenden habe können, sind - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - nicht glaubwürdig und daher nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Es hat die deutsche Dublin-Behörde der Übernahme der Beschwerdeführerin aufgrund Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO auch ausdrücklich zugestimmt. Die Zustimmung erfolgte rechtzeitig, dh. innerhalb der in der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO vorgesehenen Fristen des Remonstrationsverfahrens (vgl. EuGH vom 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17, sowie VwGH vom 13.12.2018, Ra 2017/18/0110, und VwGH vom 23.01.2019, Ra 2017/20/0205; ausführlich dazu Baumann/Filzwieser, Aspekte der Fristenberechnung der Dublin III-VO anhand EuGH C-47/17 und C-48/17, in: Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht, 2019).Es hat die deutsche Dublin-Behörde der Übernahme der Beschwerdeführerin aufgrund Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO auch ausdrücklich zugestimmt. Die Zustimmung erfolgte rechtzeitig, dh. innerhalb der in der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO vorgesehenen Fristen des Remonstrationsverfahrens vergleiche EuGH vom 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17, sowie VwGH vom 13.12.2018, Ra 2017/18/0110, und VwGH vom 23.01.2019, Ra 2017/20/0205; ausführlich dazu Baumann/Filzwieser, Aspekte der Fristenberechnung der Dublin III-VO anhand EuGH C-47/17 und C-48/17, in: Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht, 2019). Im gegenständlichen Fall leitete das BFA gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO fristgerecht innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung [hier: am 15.10.2019] ein Konsultationsverfahren mit Deutschland ein [hier: am 23.10.2019] und es erfolgte zunächst fristgerecht innerhalb der zweimonatigen Antwortfrist gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO [hier: am 06.11.2019] die Ablehnung Deutschlands zur Übernahme der Beschwerdeführerin. Die Frist zur Erhebung einer Remonstration beträgt laut Art. 5 DVO drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort, sodass auch das diesbezügliche Schreiben des BFA [hier: am 06.11.2019, also noch am selben Tag der erhaltenen abschlägigen Antwort Deutschlands] rechtzeitig erging. Das Remonstrationsschreiben setzte sodann den Lauf der ebenfalls in Art. 5 DVO geregelten zweiwöchigen Frist zur Antwort des ersuchten Mitgliedsstaats [hier: Deutschland] in Gang. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur ist nunmehr klargestellt, dass es sich bei den in Art. 5 DVO geregelten Fristen um zwingende Fristen handelt und ein korrekt in Gang gesetztes Remonstrationsverfahren nach Ablauf der zweiwöchigen Antwortfrist jedenfalls endgültig endet. Somit war im gegenständlichen Fall für Deutschland der letztmögliche Tag der Abgabe einer endgültigen Antwort auf das österreichische Remonstrationsersuchen der 20.11.2019; Deutschland stimmte der Übernahme der Beschwerdeführerin daher rechtzeitig, nämlich am 20.11.2019, ausdrücklich gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu, sodass die Zuständigkeit zur Führung des inhaltlichen Verfahrens mit diesem Tag auf Deutschland überging. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Deutschland zuvor am 11.11.2019 noch einmal abschlägig geantwortet hatte, zumal im gegenständlichen Fall der enge zeitliche Konnex zwischen der Remonstration Österreichs und der endgültigen positiven Antwort Deutschlands insgesamt gewahrt blieb und damit auch dem im fünften Erwägungsgrund zur Dublin-III-VO genannten Ziel der zügigen Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz ausreichend Rechnung getragen wurde.Im gegenständlichen Fall leitete das BFA gemäß Artikel 21, Absatz eins, Dublin-III-VO fristgerecht innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung [hier: am 15.10.2019] ein Konsultationsverfahren mit Deutschland ein [hier: am 23.10.2019] und es erfolgte zunächst fristgerecht innerhalb der zweimonatigen Antwortfrist gemäß Artikel 22, Absatz eins, Dublin-III-VO [hier: am 06.11.2019] die Ablehnung Deutschlands zur Übernahme der Beschwerdeführerin. Die Frist zur Erhebung einer Remonstration beträgt laut Artikel 5, DVO drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort, sodass auch das diesbezügliche Schreiben des BFA [hier: am 06.11.2019, also noch am selben Tag der erhaltenen abschlägigen Antwort Deutschlands] rechtzeitig erging. Das Remonstrationsschreiben setzte sodann den Lauf der ebenfalls in Artikel 5, DVO geregelten zweiwöchigen Frist zur Antwort des ersuchten Mitgliedsstaats [hier: Deutschland] in Gang. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur ist nunmehr klargestellt, dass es sich bei den in Artikel 5, DVO geregelten Fristen um zwingende Fristen handelt und ein korrekt in Gang gesetztes Remonstrationsverfahren nach Ablauf der zweiwöchigen Antwortfrist jedenfalls endgültig endet. Somit war im gegenständlichen Fall für Deutschland der letztmögliche Tag der Abgabe einer endgültigen Antwort auf das österreichische Remonstrationsersuchen der 20.11.2019; Deutschland stimmte der Übernahme der Beschwerdeführerin daher rechtzeitig, nämlich am 20.11.2019, ausdrücklich gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO zu, sodass die Zuständigkeit zur Führung des inhaltlichen Verfahrens mit diesem Tag auf Deutschland überging. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Deutschland zuvor am 11.11.2019 noch einmal abschlägig geantwortet hatte, zumal im gegenständlichen Fall der enge zeitliche Konnex zwischen der Remonstration Österreichs und der endgültigen positiven Antwort Deutschlands insgesamt gewahrt blieb und damit auch dem im fünften Erwägungsgrund zur Dublin-III-VO genannten Ziel der zügigen Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz ausreichend Rechnung getragen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Deutschlands in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Entgegen der Andeutung in der Beschwerde kommt gegenständlich auch Art. 9 Dublin-III-VO (Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind) nicht zur Anwendung: Ausschlaggebend ist hierbei das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO, Versteinerungsprinzip), somit im konkreten Fall der 15.10.2019, doch konnte die Beschwerdeführerin - wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung ausführlich begründet - nicht glaubhaft machen, dass sie zu diesem Zeitpunkt rechtsgültig verheiratet war.Entgegen der Andeutung in der Beschwerde kommt gegenständlich auch Artikel 9, Dublin-III-VO (Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind) nicht zur Anwendung: Ausschlaggebend ist hierbei das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vergleiche Artikel 7, Absatz 2, Dublin-III-VO, Versteinerungsprinzip), somit im konkreten Fall der 15.10.2019, doch konnte die Beschwerdeführerin - wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung ausführlich begründet - nicht glaubhaft machen, dass sie zu diesem Zeitpunkt rechtsgültig verheiratet war. Selbst wenn man aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen wollte, wäre für sie nichts zu gewinnen. Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer rechtsgültigen Ehe ist im gegenständlichen Fall unter Heranziehung der entsprechenden irakischen Bestimmungen zu lösen, zumal die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen ist, wobei die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung genügt (§ 16 IPRG). Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist (§ 6 IPRG, Vorbehaltsklausel, ordre public). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten beschriebene Eheschließung durch Stellvertretung den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspricht, zumal dem Erfordernis, den Ehewillen persönlich in Anwesenheit beider Partner kundzutun, nicht Genüge getan wird.Selbst wenn man aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen wollte, wäre für sie nichts zu gewinnen. Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer rechtsgültigen Ehe ist im gegenständlichen Fall unter Heranziehung der entsprechenden irakischen Bestimmungen zu lösen, zumal die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen ist, wobei die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung genügt (Paragraph 16, IPRG). Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist (Paragraph 6, IPRG, Vorbehaltsklausel, ordre public). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten beschriebene Eheschließung durch Stellvertretung den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspricht, zumal dem Erfordernis, den Ehewillen persönlich in Anwesenheit beider Partner kundzutun, nicht Genüge getan wird. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [...] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [...] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [...] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [...] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß