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{'item': 'W245 2136225-1'}

Obsah (10)§ 3§ 8§§ 54Art. 133§ 73§ 19§ 52Art. 130§ 22§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2020 GeschäftszahlW245 2136225-1 SpruchW245 2136225-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHIL

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 von römisch 40 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. III.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wird der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX von XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 von römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. IV. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX ist auf Dauer unzulässig.römisch vier. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 ist auf Dauer unzulässig. V.

§§ 54Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch fünf.

Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge auch "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Im Rahmen der am 16.11.2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er als Sicherheitsbeamter bei der XXXX gearbeitet habe. Seine Ortschaft in der Provinz XXXX gehöre den Taliban. Die Taliban seien dahintergekommen, dass er für die Amerikaner gearbeitet habe. Er sei deshalb bedroht worden. Die Taliban hätten den BF mehrmals angerufen und hätten gedroht, ihn umzubringen. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr werde er von den Taliban verfolgt und mit dem Tod bedroht.römisch eins.
  4. Im Rahmen der am 16.11.2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er als Sicherheitsbeamter bei der römisch 40 gearbeitet habe. Seine Ortschaft in der Provinz römisch 40 gehöre den Taliban. Die Taliban seien dahintergekommen, dass er für die Amerikaner gearbeitet habe. Er sei deshalb bedroht worden. Die Taliban hätten den BF mehrmals angerufen und hätten gedroht, ihn umzubringen. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr werde er von den Taliban verfolgt und mit dem Tod bedroht. I.
  5. Mit Schreiben vom 23.09.2016 wurde

§ 73Abs. 2 AVG i

Vm Art 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG Säumnisbeschwerde erhoben.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 23.09.2016 wurde

Paragraph 73, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG Säumnisbeschwerde erhoben. I.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch "BVwG") am 03.10.2016 von der bB vorgelegt.römisch eins.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch "BVwG") am 03.10.2016 von der bB vorgelegt. I.
  3. Mit Verfahrensanordnung

§ 19Abs. 6 Asyl

G 2005 vom 17.10.2016 wurde die Einvernahme des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "belangte Behörde", auch "bB") veranlasst.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005 vom 17.10.2016 wurde die Einvernahme des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "belangte Behörde", auch "bB") veranlasst. I.

  1. Bei der Einvernahme durch die bB am 30.11.2016 gab der BF an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Deswegen habe er sein Heimatland verlassen müssen.römisch eins.
  2. Bei der Einvernahme durch die bB am 30.11.2016 gab der BF an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Deswegen habe er sein Heimatland verlassen müssen. Im Jahr 2010 habe der BF angefangen, bei der XXXX zu arbeiten. Die XXXX habe in Afghanistan einen schlechten Ruf, da bei dieser Organisation Ausländer arbeiten würden. Die Leute in Afghanistan würden glauben, dass die XXXX eine politisch orientierte Organisation sei. Zu Beginn habe sich der BF versteckt; er habe niemanden mitgeteilt, dass er bei dieser Organisation arbeite. Jedoch habe die Taliban-Gruppierung " XXXX " gewusst, dass der BF bei der XXXX arbeite. Die " XXXX "-Gruppe sei sehr aktiv in Afghanistan.Im Jahr 2010 habe der BF angefangen, bei der römisch 40 zu arbeiten. Die römisch 40 habe in Afghanistan einen schlechten Ruf, da bei dieser Organisation Ausländer arbeiten würden. Die Leute in Afghanistan würden glauben, dass die römisch 40 eine politisch orientierte Organisation sei. Zu Beginn habe sich der BF versteckt; er habe niemanden mitgeteilt, dass er bei dieser Organisation arbeite. Jedoch habe die Taliban-Gruppierung " römisch 40 " gewusst, dass der BF bei der römisch 40 arbeite. Die " römisch 40 "-Gruppe sei sehr aktiv in Afghanistan. Im August oder September 2013 sei der BF zehn Tage zu Hause gewesen. Drei Tage nach seiner Abreise zu seinem Arbeitsplatz in der Provinz XXXX habe der Bruder des BF einen Drohbrief erhalten, welcher an den BF gerichtet gewesen sei. Nachdem der Bruder den BF hiervon telefonisch informiert habe, habe der BF den Sicherheitszuständigen im Büro, namens XXXX , Bescheid gegeben. Sie hätten den Drohbrief sehen wollen. Daher habe der Bruder den Drohbrief einem Taxifahrer übergeben. Der Taxifahrer habe den Drohbrief nach XXXX gebracht. Das Büro des Arbeitsgebers des BF habe diesen Brief zur Überprüfung in die Zentrale nach Kabul geschickt.Im August oder September 2013 sei der BF zehn Tage zu Hause gewesen. Drei Tage nach seiner Abreise zu seinem Arbeitsplatz in der Provinz römisch 40 habe der Bruder des BF einen Drohbrief erhalten, welcher an den BF gerichtet gewesen sei. Nachdem der Bruder den BF hiervon telefonisch informiert habe, habe der BF den Sicherheitszuständigen im Büro, namens römisch 40 , Bescheid gegeben. Sie hätten den Drohbrief sehen wollen. Daher habe der Bruder den Drohbrief einem Taxifahrer übergeben. Der Taxifahrer habe den Drohbrief nach römisch 40 gebracht. Das Büro des Arbeitsgebers des BF habe diesen Brief zur Überprüfung in die Zentrale nach Kabul geschickt. Als der BF frei gehabt habe, habe er einen Antrag bei der Distriktbehörde gestellt, um festzustellen, ob die Bedrohung durch die Taliban echt sei. Nach zehn Tagen sei der Antrag beantwortet worden. Es sei dem BF bestätigt worden, dass die Drohung echt sei. Der Antrag sei von verschiedenen Behörden bestätigt worden, so z.B. auch von der Kriminalabteilung. Danach habe sich der BF entschlossen, Afghanistan zu verlassen. I.
  3. Nach Einvernahme des BF durch die bB wurden die Niederschrift samt Beilagen und der bezugshabende Verwaltungsakt dem BVwG neuerlich am 07.12.2016 vorgelegt.römisch eins.
  4. Nach Einvernahme des BF durch die bB wurden die Niederschrift samt Beilagen und der bezugshabende Verwaltungsakt dem BVwG neuerlich am 07.12.2016 vorgelegt. I.
  5. Am 23.12.2016 erstattete der BF eine Stellungnahme.römisch eins.
  6. Am 23.12.2016 erstattete der BF eine Stellungnahme. I.
  7. Mit Verfahrensanordnung vom 01.03.2017 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG XXXX , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.römisch eins.9. Mit Verfahrensanordnung vom 01.03.2017 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. I.

  1. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter der bB nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.
  2. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter der bB nahm an der Verhandlung nicht teil. I.
  3. Am 14.06.2017, 04.10.2017, 30.01.2018 und 06.08.2018 erstattete der BF weitere Stellungnahmen.römisch eins.
  4. Am 14.06.2017, 04.10.2017, 30.01.2018 und 06.08.2018 erstattete der BF weitere Stellungnahmen. I.
  5. Mit Schreiben vom 27.05.2019 wurde die erteilte Vollmacht für XXXX bekanntgegeben.römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 27.05.2019 wurde die erteilte Vollmacht für römisch 40 bekanntgegeben. I.
  7. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.09.2019 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter der bB nahm an der Verhandlung teil.römisch eins.
  8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.09.2019 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter der bB nahm an der Verhandlung teil. I.
  9. Mit Schreiben vom 03.12.2019 wurde dem BF ergänzendes und aktualisiertes Länderberichtsmaterial mit der Möglichkeit übermittelt, innerhalb einer Frist von einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist langte beim BVwG eine Stellungnahme des BF ein.römisch eins.
  10. Mit Schreiben vom 03.12.2019 wurde dem BF ergänzendes und aktualisiertes Länderberichtsmaterial mit der Möglichkeit übermittelt, innerhalb einer Frist von einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist langte beim BVwG eine Stellungnahme des BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  11. Feststellungen:römisch zwei.
  12. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
  13. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.
  14. Zum sozialen Hintergrund des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Weiters spricht der BF Dari, Urdu und Englisch.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Weiters spricht der BF Dari, Urdu und Englisch. Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf XXXX , Distrikt XXXX in der Provinz Paktia geboren. Zwischen 1988 und 1990 hat der BF erstmals Afghanistan verlassen und lebte in Pakistan. Im Jahr 2000 bzw. 2001 ist der BF nach Afghanistan zurückgekehrt. Der BF hat Afghanistan zuletzt im Jahr 2014 verlassen.Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz Paktia geboren. Zwischen 1988 und 1990 hat der BF erstmals Afghanistan verlassen und lebte in Pakistan. Im Jahr 2000 bzw. 2001 ist der BF nach Afghanistan zurückgekehrt. Der BF hat Afghanistan zuletzt im Jahr 2014 verlassen. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund. Der BF besuchte in Pakistan acht Jahre eine Schule für afghanische Flüchtlinge. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan besuchte er vier Jahr eine Schule in XXXX . Im Jahr 2008 beendete der BF die Schule. Der BF hat in Afghanistan erfolgreich die Aufnahmeprüfung für die Universität in XXXX belegt.Der BF besuchte in Pakistan acht Jahre eine Schule für afghanische Flüchtlinge. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan besuchte er vier Jahr eine Schule in römisch 40 . Im Jahr 2008 beendete der BF die Schule. Der BF hat in Afghanistan erfolgreich die Aufnahmeprüfung für die Universität in römisch 40 belegt. Im Juli 2003 hat der BF angefangen, für XXXX zu arbeiten. Dort war er als Wachmann tätig und verrichtete vereinzelt auch Hilfstätigkeiten. Diese Tätigkeit übte er bis September 2009 aus.Im Juli 2003 hat der BF angefangen, für römisch 40 zu arbeiten. Dort war er als Wachmann tätig und verrichtete vereinzelt auch Hilfstätigkeiten. Diese Tätigkeit übte er bis September 2009 aus. Im April 2010 fing der BF an, für die XXXX zu arbeiten. Er war dort als Leibwächter und in der Rezeption tätig. Der BF übte keine hohe Position bei XXXX aus.Im April 2010 fing der BF an, für die römisch 40 zu arbeiten. Er war dort als Leibwächter und in der Rezeption tätig. Der BF übte keine hohe Position bei römisch 40 aus. Aufgrund seiner Einkünfte aus diesen Tätigkeiten war der BF auch in der Lage, für den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen. Die Eltern des BF sind verstorben. Der BF hat drei Brüder und sechs Schwestern. Zwei Brüder arbeiten in Dubai. Ein Bruder lebt im Heimatort XXXX . Die Schwestern leben in der Heimatprovinz Paktia und sind alle verheiratet.Die Eltern des BF sind verstorben. Der BF hat drei Brüder und sechs Schwestern. Zwei Brüder arbeiten in Dubai. Ein Bruder lebt im Heimatort römisch 40 . Die Schwestern leben in der Heimatprovinz Paktia und sind alle verheiratet. Die Familie des BF verfügt über ein Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück in Afghanistan. Das Haus wird vom Bruder des BF bewohnt. Die wirtschaftliche Situation der Familie ist normal. Der BF hat Onkel und Tanten in Afghanistan. Die wirtschaftliche Situation der Verwandten ist durchschnittlich. Der BF ist verheiratet. Seine Frau, seine drei Söhne und seine Tochter leben bei seinem Schwager. Der BF schickt seiner Frau Geld, um sie zu unterstützen. Der BF hat Kontakt zu seiner Ehefrau und Verwandten in Afghanistan. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv. II.1.
  15. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.
  16. Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit bei der XXXX bedroht und verfolgt werde. Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und nicht plausibel erwiesen hat.Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit bei der römisch 40 bedroht und verfolgt werde. Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und nicht plausibel erwiesen hat. Der BF ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt wäre. Festgestellt wird, dass aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan eine konkrete Bedrohung bzw. Verfolgung des BF nicht abgeleitet werden kann. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. Der BF ist persönlich nicht glaubwürdig. II.1.
  17. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:römisch zwei.1.
  18. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF: Eine Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz Paktia ist nicht möglich. Dem BF könnte dort bei einer Rückkehr aufgrund der dort herrschenden schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Der BF hat bis zu seiner Ausreise nicht in Mazar-e Sharif gelebt. Der BF kann Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Eine sichere Rückkehr nach Mazar-e Sharif ist für den BF möglich. Die grundlegende Versorgung der afghanischen Bevölkerung ist in Mazar-e Sharif gewährleistet. Dem BF stehen bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif eine vorübergehende Unterkunft (Teehäuser), Trinkwasser, sanitäre Anlagen und lebensnotwendige Nahrungsmittel zur Verfügung. Die Gesundheitsversorgung ist in Mazar-e Sharif durch Krankenhäuser bzw. Gesundheitszentren sowie durch zwei Einrichtungen zur Betreuung von psychischen Krankheiten sichergestellt. Ferner ist Mazar-e Sharif ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein Industriezentrum mit großen Produktionsbetrieben und einer großen Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen. Die allgemeinen Umstände in Mazar-e Sharif ermöglichen eine Rückkehr dorthin. Der BF läuft im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Zudem war der BF bereits in Afghanistan in der Lage, sich selbst zu versorgen. Weiters hat er für den Unterhalt seiner Familie gesorgt. Zudem ist es möglich, dass die in der Provinz Paktia aufhältige Familie des BF ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan beim Aufbau einer Existenzgrundlage in Mazar-e Sharif unterstützt. Unabhängig von Unterstützungsleistungen des BF können seine Ehefrau und seine Kinder in der Herkunftsprovinz Paktia vom familiären Umfeld versorgt werden. Dem BF steht sein angespartes Vermögen in der Höhe von € 5.000,- bei einer Rückkehr nach Afghanistan zur Verfügung. Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART II erklärt.Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART römisch zwei erklärt. Der BF verfügt über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit. Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif ausschließen, gibt es nicht. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF. Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. II.1.
  19. Zum Leben des BF in Österreich:römisch zwei.1.
  20. Zum Leben des BF in Österreich: Der BF hält sich seit November 2014in Österreich auf. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern. Es bestehen keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften). Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der BF kein Mitglied von Vereinen. In seiner Freizeit geht er Fahrrad fahren. Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch Referenzschreiben belegt. Daraus ist zu entnehmen, dass der BF von seinem sozialen Umfeld als zielstrebig, freundlich und hilfsbereit wahrgenommen wird. Der BF besucht zwischenzeitlich Deutschkurse und weist dies durch Teilnahmebestätigungen nach. Er ist in der Lage, bei klarer Standardsprache über vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. auf Deutsch zu reden. Darüber hinaus kann er über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben. Der BF verfügt über ein B1-Zertifikat. Der BF war in der in der Lage, ohne Unterstützung eines Dolmetschers an der zweiten Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Von 28.07.2015 bis 14.08.2015 nahm der BF an der Workshopreihe XXXX teil. Zudem half er ehrenamtlich an mehreren Tagen im Juli 2015 beim XXXX der XXXX mit. Weiters absolvierte er am 08.07.2015 Sozialstunden indem er freiwillig beim Aufbau und Abbau beim XXXX unterstützte. Im August und September 2015 half der BF freiwillig als Helfer des Haustechnikers im XXXX mit. In diesem Zeitraum unterstützte der BF auch bei der XXXX im Ausmaß von acht Stunden pro Woche ehrenamtlich. Weiters war er seit August 2015 im XXXX ehrenamtlich tätig. Ende Dezember 2015 und im Jänner 2016 hat sich der BF im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung freiwillig beim XXXX engagiert.Von 28.07.2015 bis 14.08.2015 nahm der BF an der Workshopreihe römisch 40 teil. Zudem half er ehrenamtlich an mehreren Tagen im Juli 2015 beim römisch 40 der römisch 40 mit. Weiters absolvierte er am 08.07.2015 Sozialstunden indem er freiwillig beim Aufbau und Abbau beim römisch 40 unterstützte. Im August und September 2015 half der BF freiwillig als Helfer des Haustechnikers im römisch 40 mit. In diesem Zeitraum unterstützte der BF auch bei der römisch 40 im Ausmaß von acht Stunden pro Woche ehrenamtlich. Weiters war er seit August 2015 im römisch 40 ehrenamtlich tätig. Ende Dezember 2015 und im Jänner 2016 hat sich der BF im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung freiwillig beim römisch 40 engagiert. Am 17.03.2016 wurde dem BF der Preis XXXX in Anerkennung besonderer Verdienste in der Freiwilligenarbeit des XXXX verliehen.Am 17.03.2016 wurde dem BF der Preis römisch 40 in Anerkennung besonderer Verdienste in der Freiwilligenarbeit des römisch 40 verliehen. Von Oktober bis Dezember 2015 nahm der BF am Basislehrgang XXXX teil. Am 05.09.2017 legte der BF die Plichtschulabschluss-Prüfung ab.Von Oktober bis Dezember 2015 nahm der BF am Basislehrgang römisch 40 teil. Am 05.09.2017 legte der BF die Plichtschulabschluss-Prüfung ab. Am 20.01.2016 wurde dem BF in Österreich ein Führerschein ausgestellt. Im März 2016 absolvierte der BF einen Erste-Hilfe-Grundkurs. Seit 02.01.2018 ist der BF als gewerblicher selbstständig Erwerbstätiger zur "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500kg nicht übersteigt" in Österreich gemeldet. Ab diesem Zeitpunkt war der BF bei der SVA pensions-, kranken- und unfallversichert. Seit 01.07.2018 lebt der BF in einer von ihm gemieteten Wohnung in Linz. Das Mietentgelt beträgt €
  21. Der Mietvertrag wurde am 29.06.2018 abgeschlossen. Am 21.03.2018 schloss der BF einen Transportvertrag mit der XXXX , in Linz ab. Der BF verpflichtete sich zur Lieferung und Verteilung von Waren in Linz und Linz Umgebung ab dem 14.03.
  22. Als Honorar wurden 70 € für achten Stunden vereinbart.Am 21.03.2018 schloss der BF einen Transportvertrag mit der römisch 40 , in Linz ab. Der BF verpflichtete sich zur Lieferung und Verteilung von Waren in Linz und Linz Umgebung ab dem 14.03.
  23. Als Honorar wurden 70 € für achten Stunden vereinbart. Am 01.10.2018 schloss der BF einen Vertrag mit XXXX , in 1230 Wien, ab. Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die längerfristige Verpflichtung des BF zu Transporten, Zustellungen und Abholungen von (Paket-) Sendungen für die XXXX . Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit bewegen sich zwischen ca. 2.000 € - 2.500 € netto im Monat.Am 01.10.2018 schloss der BF einen Vertrag mit römisch 40 , in 1230 Wien, ab. Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die längerfristige Verpflichtung des BF zu Transporten, Zustellungen und Abholungen von (Paket-) Sendungen für die römisch 40 . Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit bewegen sich zwischen ca. 2.000 € - 2.500 € netto im Monat. Seit Jänner 2018 ist der BF selbsterhaltungsfähig. II.1.
  24. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.
  25. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (Länderinformationsblatt für Afghanistan (in der Folge auch "LIB") vom 13.11.2019, Seite 12). II.1.5.
  26. Sicherheitslage:römisch zwei.1.5.
  27. Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019, Seite 18). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89ff; LIB 13.11.2019, Seite 18ff). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden sind, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen, um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau (LIB 13.11.2019, Seite 19). Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registriert. Im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen (LIB 13.11.2019, Seite 24). Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angiffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 01.06.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 01.12.2018 und 15.05.2019 waren es 6 HPAs (LIB 13.11.2019, Seite 25). II.1.5.
  28. Regierungsfeindliche Gruppierungen:römisch zwei.1.5.
  29. Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB 13.11.2019, Seite 26). II.1.5.2.
  30. Talibanrömisch zwei.1.5.2.
  31. Taliban Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB 13.11.2019, Seite 26; Seite 29). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest seien Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB 13.11.2019, Seite 27). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019, Seite 27). II.1.5.2.
  32. Haqani-Netzwerkrömisch zwei.1.5.2.
  33. Haqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB 13.11.2019, Seite 27). II.1.5.2.
  34. Islamischer Staat (IS/Daesh)römisch zwei.1.5.2.
  35. Islamischer Staat (IS/Daesh) Islamischer Staat Khorasan Provinz: Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB 13.11.2019, Seite 27f). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungsziele bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab, konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB 13.11.2019, Seite 29). II.1.5.2.
  36. Al-Qaidarömisch zwei.1.5.2.
  37. Al-Qaida Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB 13.11.2019, Seite 29). II.1.5.
  38. Sicherheitsbehörden:römisch zwei.1.5.
  39. Sicherheitsbehörden: Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police) (LIB 13.11.2019, Seite 249). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert (LIB 13.11.2019, Seite 250). Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB 13.11.2019, Seite 251). II.1.5.
  40. Lage in der Herkunftsprovinz Paktia des BF:römisch zwei.1.5.
  41. Lage in der Herkunftsprovinz Paktia des BF: II.1.5.4.
  42. Grundinformationen:römisch zwei.1.5.4.
  43. Grundinformationen: Die Provinz Paktia liegt im OstensAfghanistans. In der Provinz leben rund 601.000 Menschen. Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen (LIB 13.11.2019, Seite 183). II.1.5.4.
  44. Errreichbarkeit:römisch zwei.1.5.4.
  45. Errreichbarkeit: Eine Autobahn verbindet Kabul mit der Provinzhauptstadt Gardez. Eine weitere Autobahn verbindet Ghazni mit Gardez (LIB 13.11.2019, Seite 183). II.1.5.4.
  46. Sicherheitslage:römisch zwei.1.5.4.
  47. Sicherheitslage: Sowohl die Taliban als auch das Haqqani-Netzwerk sind in gewissen unruhigen Distrikten der Provinz aktiv; in diesen Distrikten versuchen sie terroristische Aktivitäten gegen Regierungs- und Sicherheitsinstitutionen auszuführen. Die Provinz beherbergt viele ehemalige Mujahedin-Kommandanten, die Mitglieder der Harakat-e Enqelab-e Islami-e Afghanistan (The Islamic Revolutionary Movement of Afghanistan) sind, einer sunnitischen Tanzim- oder Mujahedin-Partei, die 1979-1980 in Peschawar gegründet wurde und hauptsächlich in den Provinzen Paktia und Logar tätig war (LIB 13.11.2019, Seite 184). II.1.5.
  48. Lage in der Provinz Balkh bzw. in der Provinzhauptstadtrömisch zwei.1.5.
  49. Lage in der Provinz Balkh bzw. in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif: II.1.5.5.
  50. Grundinformationen:römisch zwei.1.5.5.
  51. Grundinformationen: Balkh liegt im Norden Afghanistans. Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (LIB 13.11.2019, Seite 60 f.). Im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2019 kamen rund 30.000 Binnenvertriebe in die Provinz Balkh (LIB 13.11.2019, Seite 60 f.) II.1.5.5.
  52. Erreichbarkeit:römisch zwei.1.5.5.
  53. Erreichbarkeit: Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB 13.11.2019, Seite 61 und 336). II.1.5.5.
  54. Sicherheitslage:römisch zwei.1.5.5.
  55. Sicherheitslage: Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren (LIB 13.11.2019, Seite 62). Im Jahr 2018 wurden 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
  56. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, Seite 63). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, Seite 89 und 92 f.). II.1.5.5.
  57. Wirtschaftslage:römisch zwei.1.5.5.
  58. Wirtschaftslage: Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen. Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (LIB 13.11.2019, Seite 61 und 336) II.1.5.5.
  59. Medizinische Versorgung:römisch zwei.1.5.5.
  60. Medizinische Versorgung: In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. Weiters gibt es in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB 13.11.2019, Seite 347 und 351 f.).In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. Weiters gibt es in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB 13.11.2019, Seite 347 und 351 f.). II.1.5.
  61. Bewegungsfreiheitrömisch zwei.1.5.
  62. Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB 13.11.2019, Seite 327). II.1.5.
  63. Meldewesenrömisch zwei.1.5.
  64. Meldewesen Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB 13.11.2019, Seite 328). II.1.5.
  65. Allgemeine Menschenrechtslagerömisch zwei.1.5.
  66. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB 13.11.2019, Seite 264). II.1.5.
  67. Korruption:römisch zwei.1.5.
  68. Korruption: Die Korruption ist in Afghanistan sehr hoch. Es bestehen zwar strafrechtliche Sanktionen gegen Korruption, diese werden jedoch nicht effektiv umgesetzt. Korruption findet in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens statt, unter anderem in der Justiz, bei der Beschaffung von Gütern, bei Staatseinnahmen und bei der Bereitstellung von Leistungen des Staates (LIB 13.11.2019, Seite 254 f.). II.1.5.
  69. Medizinische Versorgung:römisch zwei.1.5.
  70. Medizinische Versorgung: Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt (LIB 13.11.2019, Seite 344). Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden (LIB 13.11.2019, Seite 350). II.1.5.
  71. Wirtschaftrömisch zwei.1.5.
  72. Wirtschaft Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (LIB 13.11.2019, Seite 333). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen, wobei Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen können. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB 13.11.2019, Seite 334 f.). Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarktes. Der Arbeitsmarkt besteht Großteiles aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 29 f.). II.1.5.
  73. Rückkehrer:römisch zwei.1.5.
  74. Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, Seite 353). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, Seite 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, Seite 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, Seite 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, Seite 355). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019, Seite 355). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, Seite 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, Seite 356). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). In Kabul und im Umland sowie in Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Die Lebenshaltungskosten sind für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul höher als in ländlichen Gebieten (LIB 13.11.2019, S. 359). Es ist auch möglich an Stelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten, da dies billiger ist. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen, um dort eingelassen zu werden (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 31). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019, Seite 362). II.1.5.
  75. Ethnische Minderheiten:römisch zwei.1.5.
  76. Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB 13.11.2019, Seite. 287f). II.1.5.
  77. Religionen:römisch zwei.1.5.
  78. Religionen: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80-89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 13.11.2019, S. 277). Sunniten sind allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in Afghanistan weder psychischen noch physischen Bedrohungen ausgesetzt. II.1.5.
  79. Die Unterstützungspflicht der Großfamilierömisch zwei.1.5.
  80. Die Unterstützungspflicht der Großfamilie Die wechselseitige Verpflichtung, einander innerhalb der Großfamilie zu helfen und zu unterstützen, ist stark, und die Traditionen, Verantwortung für Menschen innerhalb der Gruppe zu übernehmen, sind tief verwurzelt. Je enger die Verwandtschaft, desto stärker ist die Pflicht zu helfen und zu unterstützen. Mehrere Menschen, mit denen Landinfo in Kabul sprach, äußerten die Ansicht, dass es unmöglich sei, Menschen aus dem engsten Umfeld wie Brüder, die Kinder des Bruders des Vaters etc. zurückzuweisen, es sei denn, es besteht ein schwerwiegender Konflikt innerhalb der Familie. Man könne sich unmöglich vorstellen, dass ein Afghane kein Dach über dem Kopf anbietet, wenn die Alternative wäre, dass ein enges Familienmitglied auf der Straße stünde. Es ist kulturell inakzeptabel, eine Person, die um Zuflucht ersucht, abzuweisen, und das gilt insbesondere für enge Verwandte. Die Dauer des Aufenthaltes ist von den Mitteln der Familie abhängig. Die Pflichten gegenüber der Großfamilie gelten für alle Afghanen ungeachtet der ethnischen Zugehörigkeit, unter Paschtunen sind sie aber wahrscheinlich am stärksten ausgeprägt (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 13). II.1.5.
  81. Dokumente und Drohbrieferömisch zwei.1.5.
  82. Dokumente und Drohbriefe Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten an den internationalen Flughäfen in Kabul und Mazar-e Scharif werden dort inzwischen weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt. Allerdings tauchen in letzter Zeit vermehrt gefälschte Visa auf. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
  83. November 2015, S. 27) Die nachfolgend zitierten Quellen berichten über Drohbriefe von Daesh/IS und den Taliban aus unterschiedlichen Provinzen Afghanistans aus den Jahren 2017 und
  84. Es wird von Drohbriefen berichtet, die sich gegen die Bevölkerung allgemein, gegen Institutionen und gezielt gegen Einzelpersonen richten. Die Taliban nutzen in den letzten Jahren vermehrt Internet und soziale Medien, um Botschaften oder Drohungen zu verbreiten. Eine nachfolgend zitierte Quelle gibt an, dass Drohbriefe oft in der Nacht an einer Moschee oder einem Geschäft angebracht werden und die lokale Bevölkerung, aufgrund eines hohen Anteils an Analphabeten, auf eine schriftkundige Person angewiesen ist, die den Brief vorlesen kann (Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan: Drohbriefe der Taliban und des IS, vom 27.06.2018) Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass gefälschte Drohbriefe für etwa US$ 1.000 gekauft werden können. Den Quellen kann auch entnommen werden, dass die Taliban es größtenteils aufgegeben haben, mit Drohbriefen vorzugehen (Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan: Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter, vom 28.06.2016) II.
  85. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  86. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, der Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (in der Folge kurz "Erstbefragung" bezeichnet), der Einvernahme des BF durch die bB (in der Folge kurz "Niederschrift" bezeichnet), der Säumnisbeschwerde, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.05.2017 (in der Folge kurz "
  87. Verhandlungsprotokoll" bezeichnet) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.09.2019 (in der Folge kurz "
  88. Verhandlungsprotokoll" bezeichnet), der im Verfahren vorgelegten Dokumente der Parteien, der Stellungnahmen des BF, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellungen zum Auftreten des BF in der Beschwerdeverhandlung ergeben sich aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. II.2.
  89. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.2.
  90. Zum sozialen Hintergrund des BF: Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor der bB, in der Säumnisbeschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. Niederschrift, Seite 2 sowie
  91. Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren, da seine Identität nicht abschließend geklärt werden konnte.Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor der bB, in der Säumnisbeschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche Niederschrift, Seite 2 sowie
  92. Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren, da seine Identität nicht abschließend geklärt werden konnte. Der Zeitpunkt der erstmaligen Ausreise des BF sowie seines jahrelangen Aufenthaltes in Pakistan ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in der ersten Beschwerdeverhandlung (
  93. Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Unter Berücksichtigung seines Geburtsjahres und seiner Angaben in der ersten Beschwerdeverhandlung konnte festgestellt werden, dass der BF im Zeitraum 1988 bis 1990 Afghanistan verlassen hat. Ein genauer Zeitpunkt der letzten Ausreise des BF aus Afghanistan konnte jedoch nicht festgestellt werden. Dahingehend variieren die Angaben des BF mehrmals im Verfahren: So erklärte der BF noch bei der Erstbefragung im November 2014, dass er vor einem Monat Afghanistan verlassen habe (Erstbefragung, Seite 4). Entsprechend dieser Erklärungen hätte der BF im Oktober 2014 Afghanistan verlassen müssen. Bei seiner Einvernahme vor der bB erklärte der BF zunächst, dass er im Oktober 2014 ausgereist sei, anschließend gab er an, dass er im August 2014 ausgereist sei (Niederschrift, Seite 4). In der ersten Beschwerdeverhandlung gab der BF dann an, dass er im Oktober 2014 Afghanistan verlassen habe (
  94. Verhandlungsprotokoll, Seite 13). In der zweiten Beschwerdeverhandlung führte er aus, dass er im August 2014 seinen Herkunftsstaat verlassen habe (
  95. Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Obwohl die Ausführungen auf eigenen Erlebnissen des BF beruhen sollten, ist der BF nicht in der Lage, übereinstimmende Aussagen zu tätigen. Sohin konnte nur festgestellt werden, dass der BF im Jahr 2014 Afghanistan verlassen hat. Seine Erklärung, er habe die Monatsnamen vertauscht (
  96. Verhandlungsprotokoll, Seite 16 f.), kann aufgrund der mehrfach widersprüchlichen Angaben nicht gefolgt werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl.
  97. Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Im Zuge der zweiten Beschwerdeverhandlung gab der BF ausdrücklich an, kerngesund zu sein.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche
  98. Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Im Zuge der zweiten Beschwerdeverhandlung gab der BF ausdrücklich an, kerngesund zu sein. Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF, wie Schul- und seiner Berufserfahrung sowie zu seiner Vermögenslage und Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren (vgl.
  99. Verhandlungsprotokoll, Seite 7 ff und
  100. Verhandlungsprotokoll, Seite 10)Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF, wie Schul- und seiner Berufserfahrung sowie zu seiner Vermögenslage und Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren vergleiche
  101. Verhandlungsprotokoll, Seite 7 ff und
  102. Verhandlungsprotokoll, Seite 10) Die Feststellungen zur familiären Situation des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Aufgrund seiner dahingehenden glaubhaften Angaben im Verfahren konnte festgestellt werden, dass der BF in Kontakt mit seiner Frau und Angehörigen in Afghanistan steht (vgl.
  103. Verhandlungsprotokoll, Seite 12).Aufgrund seiner dahingehenden glaubhaften Angaben im Verfahren konnte festgestellt werden, dass der BF in Kontakt mit seiner Frau und Angehörigen in Afghanistan steht vergleiche
  104. Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf den Angaben des BF, welche durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug verifiziert wurden. Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan nicht vorbestraft ist, keine Probleme mit den Behörden hatte und dass er politisch nicht aktiv ist, sind seinen glaubhaften Aussagen dahingehend zu entnehmen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 14 f.).Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf den Angaben des BF, welche durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug verifiziert wurden. Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan nicht vorbestraft ist, keine Probleme mit den Behörden hatte und dass er politisch nicht aktiv ist, sind seinen glaubhaften Aussagen dahingehend zu entnehmen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 14 f.). II.2.
  105. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.2.
  106. Zu den Fluchtgründen des BF: Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vor dem BVwG abgeführten Verfahren und im Besonderen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und ausdrücklich zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des BF objektiv nicht geeignet, einen asylrelevanten Grund zu begründen, da es unschlüssig und zu wesentlichen Punkten widersprüchlich ist: II.2.2.
  107. Zum Fluchtvorbringen des BF im Rahmen der Erstbefragung:römisch zwei.2.2.
  108. Zum Fluchtvorbringen des BF im Rahmen der Erstbefragung:

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die bB und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung zunächst an, dass er als Sicherheitsbeamter bei der XXXX gearbeitet habe. Seine Ortschaft in der Provinz XXXX gehöre den Taliban. Die Taliban seien dahintergekommen, dass er für die Amerikaner gearbeitet habe. Er sei deshalb bedroht worden. Die Taliban hätten den BF mehrmals angerufen und hätten gedroht, ihn umzubringen. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die bB und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung zunächst an, dass er als Sicherheitsbeamter bei der römisch 40 gearbeitet habe. Seine Ortschaft in der Provinz römisch 40 gehöre den Taliban. Die Taliban seien dahintergekommen, dass er für die Amerikaner gearbeitet habe. Er sei deshalb bedroht worden. Die Taliban hätten den BF mehrmals angerufen und hätten gedroht, ihn umzubringen. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen. In der Einvernahme vor der bB bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG änderte der BF sein Fluchtvorbringen dann massiv ab: So ist aus dem Fluchtvorbringen des BF bei seiner Einvernahme bei der bB sowie in der Beschwerdeverhandlung nicht zu entnehmen, dass er überhaupt mit Anrufen bedroht worden wäre. Erstmals verwies der BF bei der Einvernahme bei der bB auf einen Drohbrief. Zugestanden wird, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern - langjährigen Erfahrungswerten entsprechend - nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Unter derartige Tatsachen ist mit Sicherheit eine konkrete persönliche Bedrohung bzw. Verfolgung durch einen Drohbrief zu subsumieren. Wenn der BF derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnte, so ist davon auszugehen, nachdem der BF diese Fluchtgründe erst später im Rahmen der Einvernahme vor der bB bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entsprechen. Darüber hinaus änderte der BF, wie bereits ausgeführt, die Art der Bedrohung: Zunächst führte der BF im Verfahren aus, dass er mit Anrufen bedroht worden wäre, später begründete er die Verfolgung mit einem Drohbrief. Darüber hinaus tätigte der BF weitere unplausible, unstimmige und widersprüchliche Angaben, die das Vorbringen des BF ebenso als unglaubhaft erscheinen lassen. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige Angaben des BF eingegangen. II.2.2.

  1. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen seiner Tätigkeit bei der XXXX :römisch zwei.2.2.
  2. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen seiner Tätigkeit bei der römisch 40 : Bei der Einvernahme bei der bB begründete der BF erstmals seine Bedrohung bzw. seine Verfolgung durch die Taliban mit einem Drohbrief (Niederschrift, Seite 7 ff.). Aber schon hinsichtlich des Zeitpunktes der Bedrohung durch den Drohbrief konnte der BF im Verfahren keine übereinstimmenden Angaben tätigen: So führte der BF bei der Einvernahme bei der bB noch aus, dass er im August oder im September 2013 zehn Tage zu Hause gewesen sei. Drei Tage nach seiner Abreise habe er einen Drohbrief erhalten, der an ihn gerichtet gewesen sei (Niederschrift, Seite 7). Dazu führte der BF in der ersten Beschwerdeverhandlung unbestimmt aus, dass er im Jahr 2013 den Drohbrief erhalten habe. Er wisse dies nicht mehr so genau (
  3. Verhandlungsprotokoll, Seite 22). In diesem Zusammenhang verwies der BF bloß auf das Protokoll der Einvernahme vor der bB und erklärte, dass dort September/Oktober 2013 stehen würde. Der BF sei sich nicht sicher, ob bei der Einvernahme vor der bB der anwesende Dolmetscher das Datum umgerechnet habe. Obwohl die Ausführungen auf eigenen Erlebnissen des BF beruhen sollten, ist er nicht in der Lage, übereinstimmende bzw. konkrete Aussagen zum Zeitpunkt bzw. -raum der Bedrohung durch einen Drohbrief zu tätigen. Vor dem Hintergrund der zwölfjährigen Schulausbildung, einer erfolgreich abgelegten Aufnahmeprüfung an der Universität und dem Umstand, dass aufgrund der Ausführungen des BF im Verfahren, der Drohbrief ein ursächlicher Grund seiner Ausreise aus Afghanistan gewesen ist, ist das unbestimmte Erklärungsverhalten des BF zum Zeitpunkt der Bedrohung in keiner Weise nachvollziehbar. Soweit der BF in der ersten Beschwerdeverhandlung erklärte, dass auf dem (Droh-)Brief ein Datum nach dem afghanischen Kalender stehe, ist dies nicht zutreffend: Dem vorgelegten Drohbrief ist kein Datum zu entnehmen (siehe AS 243, bzw. Übersetzung AS 241). Zum Drohbrief sind weiters auch die vorliegenden Länderberichte zu Dokumenten sowie Drohbriefen zu beachten (siehe oben Punkt 0). In diesen Berichten wird zusammengefasst ausgeführt, dass es echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang in Afghanistan gibt und dass die Taliban größtenteils aufgegeben haben, mittels Drohbriefen vorzugehen. Auch unter Berücksichtigung dieser Aspekte kann das Fluchtvorbingen mit Hilfe der vorgelegten Dokumente im Verfahren nicht belegt werden, zumal auch die Ausführungen des BF zum Drohbrief unbestimmt aber auch widersprüchlich sind. Unabhängig von den unschlüssigen Angaben des BF zum vorgelegten Drohbrief, wird auf folgende unstimmige und widersprüchliche Erklärungen des BF im Verfahren verwiesen: Im Zuge der ersten Beschwerdeverhandlung führte der BF erstmals aus, dass aufgrund der schlechten Sicherheitslage, das Büro der XXXX in XXXX geschlossen worden sei. Sie (gemeint XXXX ) hätten Angst gehabt, dass auf die Mitarbeiter oder auf das Büro Angriffe hätten verübt werden können (
  4. Verhandlungsprotokoll, Seite 13). Warum der BF diesen besonderen Aspekt vor der bB zu keinem Zeitpunkt vorgebracht hatte, ist nicht nachvollziehbar. Dies kann daher nur als Versuch gewertet werden, eine aussichtslose Fluchtgeschichte mit neuem Gewicht auszustatten. Unabhängig davon, lassen sich diese Ausführungen des BF nicht mit den dazu vorgelegten Unterlagen in Einklang bringen: So sei der BF mit einem Schreiben der XXXX am 15.07.2013 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund der geänderten Umstände in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten in den Provinzen, die Niederlassung in XXXX geschlossen werde (AS 323 f.). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der BF selbst erklärte, dass die XXXX keine Projekte mehr in XXXX gehabt habe (
  5. Verhandlungsprotokoll, Seite 14). Insgesamt ist -entgegen den Erklärungen des BF im Verfahren (s.o.) - aus dem zitierten Schreiben der XXXX gerade nicht zu entnehmen, dass die Niederlassung in XXXX aus Sicherheitsgründen geschlossen worden sei (AS 323 f.).Im Zuge der ersten Beschwerdeverhandlung führte der BF erstmals aus, dass aufgrund der schlechten Sicherheitslage, das Büro der römisch 40 in römisch 40 geschlossen worden sei. Sie (gemeint römisch 40 ) hätten Angst gehabt, dass auf die Mitarbeiter oder auf das Büro Angriffe hätten verübt werden können (
  6. Verhandlungsprotokoll, Seite 13). Warum der BF diesen besonderen Aspekt vor der bB zu keinem Zeitpunkt vorgebracht hatte, ist nicht nachvollziehbar. Dies kann daher nur als Versuch gewertet werden, eine aussichtslose Fluchtgeschichte mit neuem Gewicht auszustatten. Unabhängig davon, lassen sich diese Ausführungen des BF nicht mit den dazu vorgelegten Unterlagen in Einklang bringen: So sei der BF mit einem Schreiben der römisch 40 am 15.07.2013 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund der geänderten Umstände in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten in den Provinzen, die Niederlassung in römisch 40 geschlossen werde (AS 323 f.). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der BF selbst erklärte, dass die römisch 40 keine Projekte mehr in römisch 40 gehabt habe (
  7. Verhandlungsprotokoll, Seite 14). Insgesamt ist -entgegen den Erklärungen des BF im Verfahren (s.o.) - aus dem zitierten Schreiben der römisch 40 gerade nicht zu entnehmen, dass die Niederlassung in römisch 40 aus Sicherheitsgründen geschlossen worden sei (AS 323 f.). Auch führte der BF erstmals bei der Einvernahme bei der bB aus, dass ein Auto von einem Kollegen gesprengt worden sei (Niederschrift, Seite 11). Obwohl der BF dieses Ereignis persönlich erlebt hätte, erwähnte er dieses in den Beschwerdeverhandlungen mit keinem Wort (
  8. Verhandlungsprotokoll, Seite 25 oder
  9. Verhandlungsprotokoll, Seite 16 ff.). Entsprechend den Ausführungen des BF wäre er außerdem erst rund ein Jahr nach der Bedrohung durch die Taliban ausgereist. In diesem Zusammenhang besteht daher zwischen den Ereignissen, die zur Ausreise des BF geführt hätten und der Ausreise selbst, kein zeitlicher Zusammenhang mehr (vgl. VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0153). Diesen Umstand versuchte der BF im Verfahren dadurch zu entkräften, indem er ausführte, dass er versucht habe, legal aus Afghanistan auszureisen. Nachdem der erste Schlepper nach einem halben Jahr kein Visum für Russland hätte besorgen können, habe er einen weiteren Schlepper gesucht. Der zweite Schlepper hätte für den BF nach einigen Monaten ein Visum besorgt. Danach sei er ausgereist (
  10. Verhandlungsprotokoll, Seite 19). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der BF in Afghanistan einer Situation ausgesetzt gewesen ist, welche eine in großer Eile vollzogene und überstürzte Flucht notwendig gemacht hätte. Soweit der BF ausführte, dass er sich einer möglichen Verfolgung dadurch entzogen hätte, dass er keinen dauerhaften Wohnsitz gehabt habe und er mit verschiedenen Fahrzeugen, nämlich zwei Autos und einem Motorrad gefahren sei, ist dies vor dem Hintergrund des sehr langen Aufenthaltes des BF (ein Jahr) nach den fluchtauslösenden Ereignissen sowie der langandauernden Organisation seiner Ausreise nicht nachvollziehbar.Entsprechend den Ausführungen des BF wäre er außerdem erst rund ein Jahr nach der Bedrohung durch die Taliban ausgereist. In diesem Zusammenhang besteht daher zwischen den Ereignissen, die zur Ausreise des BF geführt hätten und der Ausreise selbst, kein zeitlicher Zusammenhang mehr vergleiche VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0153). Diesen Umstand versuchte der BF im Verfahren dadurch zu entkräften, indem er ausführte, dass er versucht habe, legal aus Afghanistan auszureisen. Nachdem der erste Schlepper nach einem halben Jahr kein Visum für Russland hätte besorgen können, habe er einen weiteren Schlepper gesucht. Der zweite Schlepper hätte für den BF nach einigen Monaten ein Visum besorgt. Danach sei er ausgereist (
  11. Verhandlungsprotokoll, Seite 19). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der BF in Afghanistan einer Situation ausgesetzt gewesen ist, welche eine in großer Eile vollzogene und überstürzte Flucht notwendig gemacht hätte. Soweit der BF ausführte, dass er sich einer möglichen Verfolgung dadurch entzogen hätte, dass er keinen dauerhaften Wohnsitz gehabt habe und er mit verschiedenen Fahrzeugen, nämlich zwei Autos und einem Motorrad gefahren sei, ist dies vor dem Hintergrund des sehr langen Aufenthaltes des BF (ein Jahr) nach den fluchtauslösenden Ereignissen sowie der langandauernden Organisation seiner Ausreise nicht nachvollziehbar. Zudem erklärte der BF in der ersten Beschwerdeverhandlung, dass er im Jahr 2014 zur zentralen Aufnahmeprüfung der Universität angetreten sei. Er habe das Studium jedoch nicht begonnen, weil er Schwierigkeiten bekommen habe. Vor dem Hintergrund der übrigen Ausführungen des BF im Verfahren hätten seine Probleme bereits im Jahr 2013 angefangen und nicht erst im Jahr 2014, nach der erfolgreichen Aufnahmeprüfung an der Universität in XXXX (
  12. Verhandlungsprotokoll, Seite 11).Zudem erklärte der BF in der ersten Beschwerdeverhandlung, dass er im Jahr 2014 zur zentralen Aufnahmeprüfung der Universität angetreten sei. Er habe das Studium jedoch nicht begonnen, weil er Schwierigkeiten bekommen habe. Vor dem Hintergrund der übrigen Ausführungen des BF im Verfahren hätten seine Probleme bereits im Jahr 2013 angefangen und nicht erst im Jahr 2014, nach der erfolgreichen Aufnahmeprüfung an der Universität in römisch 40 (
  13. Verhandlungsprotokoll, Seite 11). Ferner ist bei Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat: So führte der BF bei der Erstbefragung zur Fluchtroute befragt aus, dass er dazu keine näheren Angaben machen könne. Er sei mit verschiedenen Schleppern und Fahrzeugen durch unbekannte Länder gebracht worden. Dass er in Österreich sei, habe er nicht gewusst. Die letzte Strecke sei er mit einem Kastenwagen geschleppt worden. Näheres könne er nicht angeben (Erstbefragung, Seite 4). Demgegenüber beschrieb der BF bei der Befragung durch die bB seinen Reiseweg wie folgt: Der Schlepper habe einen Reisepass und ein Visum für Russland vorbereitet. Von seinem Heimatdorf sei er nach Kabul gebracht worden. Dort habe er sich fünf Tage aufgehalten. Von Kabul sei er legal mit einem Reisepass über Dubai nach Moskau geflogen. In Moskau habe er sich 14 Tage aufgehalten. Danach sei er mit zehn weiteren Personen mit einem Auto in die Ukraine gefahren. Dort habe er zwei Wochen in einem Keller (Schlepperquartier) gelebt. Danach seien sie ca. 18 Stunden mit einem Auto bis zur slowakischen Grenze gefahren. Nach 24 Stunden Fußmarsch in der Slowakei seien sie mit einem Auto nach Österreich gefahren. Den Reisepass habe ihm der Schlepper in der Ukraine abgenommen (Niederschrift, Seite 5). Aus diesen Ausführungen offenbart sich, dass der BF zu seiner Fluchtreise von Einvernahme zu Einvernahme massiv unterschiedliche Angaben tätigte. Dieses Aussageverhalten des BF im Verfahren indiziert die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF. II.2.2.
  14. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen der allgemeinen Sicherheitslage:römisch zwei.2.2.
  15. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen der allgemeinen Sicherheitslage: Auch das nicht weiter substantiierte Vorbringen des BF, dass er auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren könne, weil es dort keine sichere Stadt gebe (
  16. Verhandlungsprotokoll, Seite 17), ist mangels Konkretisierung im Hinblick auf das Bestehen eines exponierten Risikos der Bedrohung oder Verfolgung nicht geeignet, um eine Gefährdungslage, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss und den insoweit notwendigen Grad an Intensität erreicht, um von rechtlicher Relevanz zu sein, zu begründen. II.2.2.
  17. Zusammenfassung zum Fluchtvorbringen des BF:römisch zwei.2.2.
  18. Zusammenfassung zum Fluchtvorbringen des BF: Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich, dass eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkrete gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen bei einer Rückkehr für wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch wenn der BF in seiner Person eine oder mehrere Risikoprofile der (notorischen) UNHCR-Richtlinien (siehe Punkt III.A. der Richtlinien vom
  19. August 2018) erfüllen würde, führt dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF zu keinem Zeitpunkt eine konkrete auf seine Person bezogene Verfolgung im Verfahren glaubhaft machen konnte.Auch wenn der BF in seiner Person eine oder mehrere Risikoprofile der (notorischen) UNHCR-Richtlinien (siehe Punkt römisch drei.A. der Richtlinien vom
  20. August 2018) erfüllen würde, führt dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF zu keinem Zeitpunkt eine konkrete auf seine Person bezogene Verfolgung im Verfahren glaubhaft machen konnte. II.2.
  21. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:römisch zwei.2.
  22. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF: Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des BF in seinem Herkunftsstaat ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Afghanistan - aus den o.a. Länderberichten und dem übrigen in das Verfahren eingeführten Berichtsmaterial in Zusammenschau mit den vom BF glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. Aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz ist eine Rückkehr dorthin nicht möglich (siehe Punkt 0). Aufgrund der bestehenden Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif (siehe dazu Punkt 0 und Punkt V. EASO Country Guidance von Juni 2019 sowie den notorischen EASO Afghanistan Security Situation im Juni 2019, Punkt 2.5) ist eine Rückkehr des BF dorthin möglich. Auch ist die Stadt Mazar-e Sharif über den Luftweg aufgrund des vorhandenen internationalen Flughafens gut bzw. sicher erreichbar.Aufgrund der bestehenden Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif (siehe dazu Punkt 0 und Punkt römisch fünf. EASO Country Guidance von Juni 2019 sowie den notorischen EASO Afghanistan Security Situation im Juni 2019, Punkt 2.5) ist eine Rückkehr des BF dorthin möglich. Auch ist die Stadt Mazar-e Sharif über den Luftweg aufgrund des vorhandenen internationalen Flughafens gut bzw. sicher erreichbar. Bezüglich der Versorgungslage in Mazar-e Sharif ist aus den festgesellten Länderberichten bzw. aus dem EASO Country Guidance von Juni 2019 zu entnehmen, dass eine Lebensmittelknappheit in der Provinz Balkh nicht besteht. Auch haben die meisten Leute Zugang zu erschlossenen Wasserquellen. Zudem besteht die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten bzw. stehen alternativ auch günstige Unterkünfte in Teehäusern zur Verfügung. Schließlich ist die medizinische Versorgung in Krankenhäusern, Gesundheitszentren und zwei psychischen Einrichtungen in Mazar-e Sharif gewährleistet; ebenso gibt es dort die Möglichkeit, Medikamente zu besorgen (siehe dazu Punkt 0, 0 sowie Punkt V. EASO Country Guidance von Juni 2019). Insgesamt ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in der Stadt Mazar-e Sharif nicht grundsätzlich gegeben ist. Auch ist aus den EASO Country Guidance von Juni 2019 (Punkt V.) zu entnehmen, dass aufgrund der allgemeinen Umstände in der Stadt Mazar-e Sharif eine Ansiedlung zumutbar ist.Bezüglich der Versorgungslage in Mazar-e Sharif ist aus den festgesellten Länderberichten bzw. aus dem EASO Country Guidance von Juni 2019 zu entnehmen, dass eine Lebensmittelknappheit in der Provinz Balkh nicht besteht. Auch haben die meisten Leute Zugang zu erschlossenen Wasserquellen. Zudem besteht die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten bzw. stehen alternativ auch günstige Unterkünfte in Teehäusern zur Verfügung. Schließlich ist die medizinische Versorgung in Krankenhäusern, Gesundheitszentren und zwei psychischen Einrichtungen in Mazar-e Sharif gewährleistet; ebenso gibt es dort die Möglichkeit, Medikamente zu besorgen (siehe dazu Punkt 0, 0 sowie Punkt römisch fünf. EASO Country Guidance von Juni 2019). Insgesamt ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in der Stadt Mazar-e Sharif nicht grundsätzlich gegeben ist. Auch ist aus den EASO Country Guidance von Juni 2019 (Punkt römisch fünf.) zu entnehmen, dass aufgrund der allgemeinen Umstände in der Stadt Mazar-e Sharif eine Ansiedlung zumutbar ist. Der BF verfügt über keine Ortskenntnisse in Mazar-e Sharif, da er sich dort nie aufgehalten hat (1.Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand, zu seiner Schul- bzw. Berufserfahrung, seiner Selbsterhaltungsfähigkeit und seiner Vermögenslage unter Punkt 0 verwiesen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage ist, in seinem Herkunftsstaat seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft zu befriedigen. Zudem war der BF bereits in der Lage, sich selbst und seine Familie zu versorgen.

den Angaben des BF leben Familienangehörige in Afghanistan in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen, sodass davon ausgegangen werden konnte, dass ihm seitens seiner Familie im Falle einer Rückkehr die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung zur Verfügung steht, um sich eine Existenz aufbauen zu können. Dies entspricht der Unterstützungspflicht im Rahmen der Großfamilie, welche - wie den Länderberichten zu entnehmen ist - tief in der afghanischen Tradition verwurzelt ist (siehe oben Punkt 0). Ein großteils funktionierendes Bankensystem in Afghanistan ist

den Länderfeststellungen vorhanden, sodass auch ein Transfer monetärer Mittel möglich ist. Zudem ist ein Geldtransfer im Rahmen eines informellen Geldüberweisungssystems (hawala) möglich. Daher kann der BF auch von seinen in Paktia aufhältigen Familienangehörigen bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif unterstützt werden. Die Ausführungen des BF im Verfahren, dass die Paschtunwalli, sprich die Unterstützungspflicht im Rahmen der Großfamilie in Afghanistan nicht mehr existiere (

  1. Verhandlungsprotokoll, Seite 16 f.), entspricht nicht den festgestellten Länderinformationen. In diesem Zusammenhang ist auch ein schwerwiegender Konflikt zwischen dem BF und seinen Familienangehörigen im Verfahren nicht hervorgekommen, welcher die Unterstützungspflicht im Rahmen der Großfamilie ausschließen könnte. In der zweiten Beschwerdeverhandlung führte der Vertreter des BF aus, dass der BF Sorgepflichten für fünf Personen (gemeint Ehefrau und vier Kinder) habe (
  2. Verhandlungsprotokoll, Seite 17). In diesem Zusammenhang führte der BF im Verfahren aus, dass er $ 8.000,- seiner Ehefrau zurückgelassen habe (
  3. Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Das Geld habe für 1 1/2 Jahre gereicht (
  4. Verhandlungsprotokoll, Seite 18). Unter Berücksichtigung der spätmöglichsten Ausreise des BF (Oktober 2014) konnte sich die Ehefrau daher jedenfalls bis April 2016 mit dem zurückgelassenen Geld versorgen. Entsprechend den Ausführungen seien seine Ehefrau und seine Kinder danach vom Bruder seiner Frau versorgt worden; aus den Ausführungen des BF in der ersten Beschwerdeverhandlung ist eine Unterstützung seiner Frau und seiner Kinder durch ihn nicht hervorgekommen (
  5. Verhandlungsprotokoll, Seite 18). Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, ist die Unterstützungspflicht der Großfamilie in Afghanistan stark ausgeprägt und ist in der Tradition tief verwurzelt. Je enger die Verwandtschaft, desto stärker ist die Pflicht zu helfen und zu unterstützen. Insbesondere unter Paschtunen ist diese soziale Verpflichtung am stärksten ausgeprägt (siehe oben Punkt 0). Soweit der BF in der ersten Beschwerdeverhandlung ausführte, dass die Paschtunwali (Unterstützungspflicht der Großfamilie) nicht mehr existiere, so sprechen gerade die Unterstützungsleistungen seines Schwagers gegenüber seiner Frau und seinen Kindern für das Bestehen der Paschtunwali, sprich der Unterstützungspflicht im Rahmen der Großfamilie. Auch ist ein schwerwiegender Konflikt des BF mit seinen Brüdern nicht hervorgekommen, welche eine Unterstützung durch seine Familienangehörigen ausschließen könnte (
  6. Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Insgesamt war der BF offenbar bemüht, eine schlechte Versorgungssituation für sich, seine Frau und seine Kinder aufzuzeigen. Jedoch wird aus den Ausführungen des BF ersichtlich, dass die Versorgung der Ehefrau und seiner Kinder auch ohne seiner Unterstützung über einen längeren Zeitraum möglich war. Aufgrund des zurückgelassenen Geldes konnte sich die Ehefrau bis ca. April 2016 versorgen. Erst ab dem Jahr 2018 erzielte der BF in Österreich ein laufendes Einkommen, indem er Zustelldienste vornahm. Aufgrund dieser Tätigkeit ist der BF nunmehr selbst in der Lage, seine Ehefrau sowie seine Kinder in Afghanistan zu unterstützen (
  7. Verhandlungsprotokoll, Seite 12). In Gesamtschau kann aus den Ausführungen weder geschlossen werden, dass ausschließlich der BF für den Unterhalt seiner Familie aufgekommen ist noch aufzukommen hat; dies wurde vom BF im Verfahren auch nicht behauptet. Dies gilt auch für den Fall einer möglichen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat. Auch bei einer Rückkehr des BF ist davon auszugehen, dass seine Ehefrau und seine Kinder weiterhin im familiären Umfeld im Rahmen der Unterstützungspflicht der Großfamilie versorgt werden, zumal der BF bereits in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum (etwa von Mai 2016 bis Anfang 2018) nicht in der Lage war, seine Ehefrau und seine Kinder zu unterstützen. Aufgrund dieser Erwägungen war festzustellen, dass - unabhängig von Unterstützungsleistungen des BF - seine Ehefrau und seine Kinder in der Herkunftsprovinz vom familiären Umfeld versorgt werden bzw. versorgt werden können. Der BF war während seines Aufenthaltes in Österreich in der Lage, Vermögen zu erwirtschaften. Durch seine wirtschaftliche Tätigkeit konnte der BF € 5.000,- ansparen. Der BF hat keine Schulden. Dieses Vermögen des BF entspricht etwa einem Jahreseinkommen einer angelernten Kraft in Afghanistan (siehe oben 0, angelernte Kräfte verdienen bis zu USD 14,5 pro Tag; vergleiche Hilfsarbeiter 4,3 USD pro Tag). Das angesparte Vermögen steht dem BF bei einer Rückkehr zur Verfügung. Zudem hat der BF die Möglichkeit, eine Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich wurde der BF in der Beschwerdeverhandlung in Kenntnis gesetzt (
  8. Verhandlungsprotokoll, Seite 25 f.). Da der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, ist er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sowie mit der Sprache vertraut (1.Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Es ist daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Einkommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage geraten wird. Dafür spricht zuletzt auch die Tatsache, dass der BF in der Lage war, völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen musste. Schließlich wurde der BF im Verfahren aufgefordert, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif sprechen würden (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160). Dazu führte der BF in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er aufgrund der Schwierigkeiten mit den Taliban dort nicht leben könne. Aufgrund dieser Gefährdungssituation sei eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht möglich. Dieses Vorbringen des BF ist, wie vorher ausführlich dargestellt, nicht glaubhaft. Insgesamt konnte der BF eine Bedrohungs- bzw Verfolgungsgefahr sowie potenzielle neue Formen eine Bedrohung bzw. Verfolgung nicht glaubhaft machen (siehe dazu Punkt 0).Schließlich wurde der BF im Verfahren aufgefordert, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif sprechen würden vergleiche VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160). Dazu führte der BF in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er aufgrund der Schwierigkeiten mit den Taliban dort nicht leben könne. Aufgrund dieser Gefährdungssituation sei eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht möglich. Dieses Vorbringen des BF ist, wie vorher ausführlich dargestellt, nicht glaubhaft. Insgesamt konnte der BF eine Bedrohungs- bzw Verfolgungsgefahr sowie potenzielle neue Formen eine Bedrohung bzw. Verfolgung nicht glaubhaft machen (siehe dazu Punkt 0). Zudem gab der BF an, dass wegen der Sicherheitslage eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht möglich sei (
  9. Verhandlungsprotokoll, Seite 17). Mit diesem Vorbringen wird auf allgemein bestehende konfliktbezogene Risiken verwiesen, die jedoch nicht geeignet sind, eine reale Gefahr existenzbedrohender Umstände in exponentieller Weise, zu begründen. Im Übrigen wurden darüber hinausgehende außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen würden vom BF nicht genannt bzw. sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insgesamt konnte der BF eine Gefährdungssituation nicht aufzeigen, der er im Falle einer Rückkehr in exponierter Weise ausgesetzt wäre. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schul- und Berufsausbildung, Vermögen, usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr des BF nach Afghanistan möglich ist. II.2.
  10. Zum Leben des BF in Österreich:römisch zwei.2.
  11. Zum Leben des BF in Österreich: Dahingehende Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Säumnisbeschwerde, in den Stellungnahmen des BF und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem. Die Aufenthaltsdauer ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Einreise (Erstbefragung, Seite 2). Dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat, folgt aus seinen Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren (vgl.
  12. Verhandlungsprotokoll, Seite 13). Die Feststellungen zu den sozialen Beziehungen (Freunde, etc.) sowie zum Verhalten des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Referenzschreiben. Aus diesen Schreiben ist - zusammenfassend - zu entnehmen, dass der BF von seinem sozialen Umfeld als zielstrebig, freundlich und hilfsbereit wahrgenommen wird (vgl.
  13. Verhandlungsprotokoll, Seite 13).Dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat, folgt aus seinen Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren vergleiche
  14. Verhandlungsprotokoll, Seite 13). Die Feststellungen zu den sozialen Beziehungen (Freunde, etc.) sowie zum Verhalten des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Referenzschreiben. Aus diesen Schreiben ist - zusammenfassend - zu entnehmen, dass der BF von seinem sozialen Umfeld als zielstrebig, freundlich und hilfsbereit wahrgenommen wird vergleiche
  15. Verhandlungsprotokoll, Seite 13). Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse ist der BF in der Lage, bei klarer Standardsprache über vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. zu reden. Darüber hinaus kann er über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben. (B1). Diese Feststellung beruht auf den vorgelegten Teilnahmebestätigungen und Zertifikaten sowie auf den vom Gericht im Zuge der Verhandlung wahrgenommenen Fähigkeiten des BF, auf Deutsch zu kommunizieren (vgl.
  16. Verhandlungsprotokoll, Seite 13 f).Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse ist der BF in der Lage, bei klarer Standardsprache über vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. zu reden. Darüber hinaus kann er über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben. (B1). Diese Feststellung beruht auf den vorgelegten Teilnahmebestätigungen und Zertifikaten sowie auf den vom Gericht im Zuge der Verhandlung wahrgenommenen Fähigkeiten des BF, auf Deutsch zu kommunizieren vergleiche
  17. Verhandlungsprotokoll, Seite 13 f). Die Feststellungen zu seiner wirtschaftlichen Integration (Schul- und Berufsausbildungen, Berufserfahrungen, Einstellungszusagen, ehrenamtlichen und gemeinnützigen Tätigkeiten, Einkünfte, etc.) ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Dokumenten (vgl.
  18. Verhandlungsprotokoll, Seite 13 ff).Die Feststellungen zu seiner wirtschaftlichen Integration (Schul- und Berufsausbildungen, Berufserfahrungen, Einstellungszusagen, ehrenamtlichen und gemeinnützigen Tätigkeiten, Einkünfte, etc.) ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Dokumenten vergleiche
  19. Verhandlungsprotokoll, Seite 13 ff). II.2.
  20. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.2.
  21. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Dahingehend wurde Beweis erhoben durch Einsicht in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 13.11.2019 (auch "LIB 13.11.2019"); Bericht EASO, Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
  22. November 2015, S. 27; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan: Drohbriefe der Taliban und des IS, vom 27.06.2018 und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan: Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter, vom 28.06.
  23. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die notorischen Richtlinien von UNHCR (Richtlinien vom 30.08.2018) und EASO (Country Guidance von Juni 2019) wurden ausreichend berücksichtigt (vgl. zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).Die notorischen Richtlinien von UNHCR (Richtlinien vom 30.08.2018) und EASO (Country Guidance von Juni 2019) wurden ausreichend berücksichtigt vergleiche zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vergleiche auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). II.
  24. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  25. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  26. Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde:römisch zwei.3.
  27. Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde:

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 22Abs. 1 Asyl

G 2005 ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.

Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 ist abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. Im konkreten Fall hat der BF am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Schriftsatz vom 23.09.2016 erhob der BF durch seinen Vertreter Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde war die fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist

§ 22Abs. 1 Asyl

G 2005 bereits verstrichen, weshalb sich aufgrund der Säumigkeit der bB die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.Im konkreten Fall hat der BF am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Schriftsatz vom 23.09.2016 erhob der BF durch seinen Vertreter Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde war die fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist

Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 bereits verstrichen, weshalb sich aufgrund der Säumigkeit der bB die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0133; vgl. auch 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, und vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0107, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0133; vergleiche auch 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, und vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0107, jeweils mwN). Die belangte Behörde begründete eine fehlende Erledigung nicht durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen und kann dies dem Akt auch nicht entnommen werden. Wie sich aus dem Verwaltungsakt der bB und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, wurde bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde keine relevanten Ermittlungsschritte seitens der bB getätigt, wobei keine Anhaltspunkte hervorkamen, wonach die Säumnis des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nicht auf ein überwiegendes Verschulden dieser Verwaltungsbehörde zurückzuführen wäre. Auch deutet nichts darauf hin, dass der BF nicht am Verfahren vor dem Bundesamt mitgewirkt oder dieses gar verzögert hätte. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde sohin zu Recht erhoben, sodass die Zuständigkeit, über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und dieses in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde sohin zu Recht erhoben, sodass die Zuständigkeit, über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und dieses in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat. II.3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:römisch zwei.3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: II.3.2.1. Maßgebliche Rechtslage:römisch zwei.3.2.1. Maßgebliche Rechtslage: § 3 Abs. 1 AsylG 2005 - Status des Asylberechtigten - lautet:Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 - Status des Asylberechtigten - lautet: Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. In diesem Zusammenhang ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den UNHCR-Richtlinien unter Berücksichtigung des gegebenen Sachverhaltes besondere Beachtung zu schenken (vgl. VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118-5, mwN). JGemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. In diesem Zusammenhang ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den UNHCR-Richtlinien unter Berücksichtigung des gegebenen Sachverhaltes besondere Beachtung zu schenken vergleiche VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118-5, mwN). J II.3.2.

  1. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:römisch zwei.3.2.
  2. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Der BF konnte aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht aufzeigen: II.3.2.2.
  3. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen seiner Tätigkeit bei der XXXX :römisch zwei.3.2.2.
  4. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen seiner Tätigkeit bei der römisch 40 : Wie bereits ausführlich dargelegt (siehe Punkt 0), ist es dem BF dahingehend nicht gelungen, eine Bedrohung oder eine Verfolgung glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist auch die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF zu beachten (siehe Punkt 0). Mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Herkunftsstaat scheidet daher nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 eine Zuerkennung des Status als Asylberechtigten aus (vgl. VwGH 22.10.2014, Ra 2014/19/0086, mwN).Wie bereits ausführlich dargelegt (siehe Punkt 0), ist es dem BF dahingehend nicht gelungen, eine Bedrohung oder eine Verfolgung glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist auch die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF zu beachten (siehe Punkt 0). Mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Herkunftsstaat scheidet daher nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 eine Zuerkennung des Status als Asylberechtigten aus vergleiche VwGH 22.10.2014, Ra 2014/19/0086, mwN). II.3.2.2.
  5. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen der allgemeinen Sicherheitslage:römisch zwei.3.2.2.
  6. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen der allgemeinen Sicherheitslage: Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, ist es dem BF in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung aufzuzeigen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, ist es dem BF in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung aufzuzeigen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). II.3.2.
  7. Abschließende Bemerkungen zum Fluchtvorbringen des BF:römisch zwei.3.2.
  8. Abschließende Bemerkungen zum Fluchtvorbringen des BF: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den UNHCR-Richtlinien zwar besondere Beachtung zu schenken, ersparen jedoch nicht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt (vgl. VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118-5, m.w.N.). In diesem Zusammenhang konnte der BF im Rahmen der Befragung vor der bB sowie in der Beschwerdeverhandlung keine konkrete Bedrohung oder Verfolgung aufzeigen (siehe oben Beweiswürdigung). Eine denkbare Verfolgung ist nicht ausreichend. Vielmehr ist zu beachten, dass eine Verfolgungsgefahr erst dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185 m.w.N.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den UNHCR-Richtlinien zwar besondere Beachtung zu schenken, ersparen jedoch nicht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt vergleiche VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118-5, m.w.N.). In diesem Zusammenhang konnte der BF im Rahmen der Befragung vor der bB sowie in der Beschwerdeverhandlung keine konkrete Bedrohung oder Verfolgung aufzeigen (siehe oben Beweiswürdigung). Eine denkbare Verfolgung ist nicht ausreichend. Vielmehr ist zu beachten, dass eine Verfolgungsgefahr erst dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185 m.w.N.). Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den BF gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche von ihm auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem BF im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht.Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den BF gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche von ihm auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem BF im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX ist daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abzuweisen.Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 ist daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abzuweisen. II.3.

  1. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiärrömisch zwei.3.
  2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: II.3.3.
  3. Maßgebliche Rechtslage:römisch zwei.3.3.
  4. Maßgebliche Rechtslage: § 8 AsylG 2005 - Status des subsidiär Schutzberechtigten - lautet auszugsweise:Paragraph 8, AsylG 2005 - Status des subsidiär Schutzberechtigten - lautet auszugsweise:

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. [...]
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich de

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.