RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2020 GeschäftszahlW255 2219390-1 SpruchW255 2219390-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.04.2010, vom 01.07.2010 bis 04.08.2010, vom 24.03.2011 bis 21.07.2011 und vom 10.08.2011 bis 31.08.2011 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 1.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 31.08.2018, VN: XXXX , wurde gemäß § 38 iVm. 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.04.2010, vom 01.07.2010 bis 21.07.2011 und vom 10.08.2011 bis 31.08.2011 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und der BF gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.904,43 verpflichtet. Der BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen, da er pflichtversichert selbständig erwerbstätig gewesen sei. Der BF habe seine Selbständigkeit nicht rechtzeitig dem AMS gemeldet.1.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 31.08.2018, VN: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.04.2010, vom 01.07.2010 bis 21.07.2011 und vom 10.08.2011 bis 31.08.2011 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und der BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.904,43 verpflichtet. Der BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen, da er pflichtversichert selbständig erwerbstätig gewesen sei. Der BF habe seine Selbständigkeit nicht rechtzeitig dem AMS gemeldet. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 28.09.2018 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er dem AMS am 23.07.2018 und am 06.09.2018 mitgeteilt habe, dass er einen Antrag auf ein Schuldenregulierungsverfahren gestellt habe. Das Schreiben über die Eröffnung und den Gerichtsbeschluss habe er ebenso übermittelt. Er könne keine Rückzahlung leisten, weil es sich dabei um den Straftatbestand der Gläubigerbevorschussung handeln würde. Forderungen seien daher bei Gericht anzumelden. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 26.11.2018, GZ: 2018-0566-9-002699, wurde der Bescheid vom 31.08.2018 dahingehend abgeändert, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeiträume vom 01.01.2010 bis 30.04.2010, vom 01.07.2010 bis 04.08.2010, vom 24.03.2011 bis 21.07.2011 und vom 10.08.2011 bis 31.08.2011 widerrufen und die in diesen Zeiträumen zu Unrecht bezogene Notstandhilfe in Höhe von € 4.833,42 gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG rückgefordert werde. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unterlegen sei und er ein monatliches Bruttoeinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Somit sei in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen und sei der Bezug der Notstandshilfe daher zu widerrufen und der BF zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe zu verpflichten.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 26.11.2018, GZ: 2018-0566-9-002699, wurde der Bescheid vom 31.08.2018 dahingehend abgeändert, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die Zeiträume vom 01.01.2010 bis 30.04.2010, vom 01.07.2010 bis 04.08.2010, vom 24.03.2011 bis 21.07.2011 und vom 10.08.2011 bis 31.08.2011 widerrufen und die in diesen Zeiträumen zu Unrecht bezogene Notstandhilfe in Höhe von € 4.833,42 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG rückgefordert werde. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unterlegen sei und er ein monatliches Bruttoeinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Somit sei in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen und sei der Bezug der Notstandshilfe daher zu widerrufen und der BF zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe zu verpflichten. 1.
- Mit Schreiben vom 11.12.2018 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, dass das AMS am 02.12.2014 vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger die Mitteilung erhalten habe, dass der BF vom 01.01.2019 (gemeint: 2009) bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung unterlegen sei. Aus der Beschwerdevorentscheidung ergebe sich für die Jahre 2009 und 2012 allerdings keine Rückforderung. Für die Jahre 2010 und 2011 sei die Rückforderung nicht richtig. In weiterer Folge wurde das bereits in der Beschwerde erstattete Vorbringen betreffend das Schuldenregulierungsverfahren wiederholt. 1.
- Am 28.05.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Der BF bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.04.2010 und vom 01.07.2010 bis 04.08.2010 Notstandshilfe in der Höhe von € 15,60 täglich sowie vom 24.03.2011 bis 21.07.2011 und vom 10.08.2011 bis 31.08.2011 Notstandshilfe in der Höhe von € 17,01 täglich. Laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid 2010 erzielte der BF im Jahr 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 8.700,
- Sonderausgaben wurden in der Höhe von € 60,00 angeführt; die Einkommenssteuer wurde mit € 0,00 angeführt. Laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid 2011 erzielte der BF im Jahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 8.700,
- Sonderausgaben wurden in der Höhe von € 60,00 angeführt; die Einkommenssteuer wurde mit € 0,00 angeführt. Das AMS erfuhr im September 2015 erstmals von einem Verfahren beim Finanzamt, welches die Einkommenssteuer des BF im verfahrensgegenständlichen Zeiträume betraf. Auf regelmäßiges, mehrmaliges Nachfragen seitens des AMS und der Aufforderung, die entsprechenden Bescheide dem AMS zu übermitteln, gab der BF gegenüber dem AMS jeweils an, dass das Verfahren weiterhin anhängig und nicht entschieden sei. Erst am 23.07.2018 informierte der BF das AMS darüber, dass die Einkommenssteuerbescheide betreffend 2009-2012 rechtskräftig geworden seien. Es wird festgestellt, dass der BF in den Jahren 2010 und 2011 durchgehend selbstständig erwerbstätig war und der BF dem AMS diese Erwerbstätigkeit nicht rechtzeitig gemeldet hat. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Einkommenssteuerbescheide 2010 und 2011 des Finanzamts Wien XXXX vom 08.07.2014 liegen im Akt ein. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 08.04.2015, GZ. RV/7100668/2015, wurden die gegen die Einkommenssteuerbescheide 2010 und 2011 eingebrachten Beschwerden als unbegründet abgewiesen und wurde festgestellt, dass die Einkommenssteuerbescheide 2010 und 2011 unverändert bleiben.Die Einkommenssteuerbescheide 2010 und 2011 des Finanzamts Wien römisch 40 vom 08.07.2014 liegen im Akt ein. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 08.04.2015, GZ. RV/7100668/2015, wurden die gegen die Einkommenssteuerbescheide 2010 und 2011 eingebrachten Beschwerden als unbegründet abgewiesen und wurde festgestellt, dass die Einkommenssteuerbescheide 2010 und 2011 unverändert bleiben. Die Feststellungen dahingehend, wann das AMS welche Informationen seitens des BF über den Stand seiner Finanz/Steuerverfahren erhielt, stützen sich auf die im Verwaltungsakt befindliche E-Mail-Korrespondenz zwischen dem AMS und dem BF. Dieser ist eindeutig zu entnehmen, dass sich das AMS regelmäßig beim BF nach dem Stand des Verfahrens erkundigte und dem BF dem AMS bis Juli 2018 die falsche Auskunft erteilte, dass seine Verfahren betreffend 2011 und 2012 offen wären. Erst am 23.07.2018 informierte der BF das AMS darüber, dass die Bescheide betreffend 2009-2012 rechtskräftig geworden waren. Der Umstand, dass der BF in den Jahren 2010 und 2011 durchgehend selbstständig erwerbstätig war, ist unstrittig. Ebenso der Umstand, dass der BF dem AMS seine Erwerbstätigkeit nicht rechtzeitig gemeldet hat. Der BF hat insbesondere in seinem Antrag auf Notstandshilfe vom 24.03.2011 angeführt, keiner Beschäftigung nachzugehen. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG iVm § 12 AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos.Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist selbständige Erwerbstätigkeit der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezweckt. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird (vgl. VwGH 30.09.1994, 93/08/0202, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist selbständige Erwerbstätigkeit der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezweckt. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird vergleiche VwGH 30.09.1994, 93/08/0202, mwN). Die im § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit resultiert (VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054, mwH).Die im Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit resultiert (VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054, mwH). Als monatliches Einkommen eines selbständig Erwerbstätigkeiten gilt gemäß § 36a Abs. 7 AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.Als monatliches Einkommen eines selbständig Erwerbstätigkeiten gilt gemäß Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Wie festgestellt, war der BF in den Jahren 2010 und 2011 durchgehend selbständig erwerbstätig. Das Einkommen, das der BF in den Jahren 2010 und 2011 erzielte, ist daher, unabhängig davon, wann es im jeweiligen Jahr erzielt wurde, auf den Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit aufzuteilen und daraus, durch Division des Jahreseinkommens durch 12 Monate, das monatliche Einkommen zu ermitteln. Der BF hat im Jahr 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 8.700,00 erzielt. Nach Abzug des Pauschbetrages für Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 verbleibt ein Jahreseinkommen in Höhe von € 8.640,
- Somit ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von € 720,00, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 366,33 im Jahr 2010 übersteigt. Der BF hat im Jahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 8.700,00 erzielt. Nach Abzug des Pauschbetrages für Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 verbleibt ein Jahreseinkommen in Höhe von € 8.640,
- Somit ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von € 720,00, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 374,02 im Jahr 2011 übersteigt. Der BF verfügte somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.01.2010 bis 30.04.2010, 01.07.2010 bis 04.08.2010, 24.03.2011 bis 21.07.2011 und 10.08.2011 bis 31.08.2011) über ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze und lag gemäß § 12 Abs. 1 AlVG Arbeitslosigkeit nicht vor. Der Widerruf der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG erfolgte somit zu Recht, weil die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war.Der BF verfügte somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.01.2010 bis 30.04.2010, 01.07.2010 bis 04.08.2010, 24.03.2011 bis 21.07.2011 und 10.08.2011 bis 31.08.2011) über ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze und lag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG Arbeitslosigkeit nicht vor. Der Widerruf der Notstandshilfe gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG erfolgte somit zu Recht, weil die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3 ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 3 ermöglicht bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft.Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3 ermöglicht bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft. Da es auf das Verschulden des BF nicht ankam, erfolgte die Rückforderung der Notstandshilfe zurecht. Hinsichtlich des Umstands, dass der Widerrufs- und Rückforderungszeitraum im gegenständlichen Fall Zeiträume in den Jahren 2010 und 2011 umfasst, ist wie folgt auszuführen: Durch das SVÄG 2017, BGBl. I Nr. 38, wurden dem § 24 Abs. 2 AlVG folgende - den bisherigen letzten Satz ersetzende - Sätze angefügt:Durch das SVÄG 2017, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 38, wurden dem Paragraph 24, Absatz 2, AlVG folgende - den bisherigen letzten Satz ersetzende - Sätze angefügt: "Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise." § 25 Abs. 6 AlVG in der Fassung des SVÄG 2017 lautet wie folgt:Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung des SVÄG 2017 lautet wie folgt: "
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.""
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise." Die ErlRV 1474 BlgNR
- GP 4 führen dazu Folgendes aus:Die ErlRV 1474 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 4 führen dazu Folgendes aus: "Für länger zurück liegende Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung soll eine generelle Verjährungsfrist von drei Jahren gelten, nach deren Ablauf eine Änderung nicht mehr möglich ist, weder zu Gunsten noch zu Lasten der LeistungsbezieherInnen. Bei Anträgen von Leistungsbezieher/inne/n soll die Verjährungsfrist für Zeiträume gelten, die länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen, und damit unabhängig von der Erledigungsdauer gelten. Bei Nichtvorlage erforderlicher Nachweise durch die arbeitslose Person ist eine Verlängerung der Frist für den Widerruf bzw. die Rückforderung erforderlich, damit ein Widerruf oder eine allfällige Rückforderung nicht durch Verzögerung der Vorlage von Nachweisen (zB Steuerbescheide), die das Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruches benötigt, vereitelt werden kann. Ebenso soll die Frist verlängert werden, wenn eine Vorlage von Nachweisen nicht früher möglich ist, etwa weil der maßgebliche Steuerbescheid noch nicht erlassen wurde." Die dreijährige Frist für den Widerruf (bzw. die Berichtigung) und die Rückforderung von Leistungen verlängert sich also, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden - sei es, weil sie noch nicht vorhanden sind, sei es, weil die arbeitslose Person ihre Verpflichtung zur Vorlage verletzt hat. Die Verlängerung der Frist erfolgt um "längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise". Dabei kommt es darauf an, dass die Nachweise dem AMS tatsächlich vorliegen: Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob das AMS sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise dem AMS zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0088).Die dreijährige Frist für den Widerruf (bzw. die Berichtigung) und die Rückforderung von Leistungen verlängert sich also, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden - sei es, weil sie noch nicht vorhanden sind, sei es, weil die arbeitslose Person ihre Verpflichtung zur Vorlage verletzt hat. Die Verlängerung der Frist erfolgt um "längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise". Dabei kommt es darauf an, dass die Nachweise dem AMS tatsächlich vorliegen: Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob das AMS sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise dem AMS zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0088). Im gegenständlichen Fall hat das AMS erst am 23.07.2018 von der Rechtskraft der Einkommenssteuerbescheide 2010 und 2011 erfahren und erließ am 31.08.2018 den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Das AMS hat die Dreimonatsfrist sohin eingehalten. Laut der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war das AMS nicht verpflichtet, trotz gegenteiliger Angaben des BF selbst früher beim Bundesfinanzgericht nachzufragen, da der BF seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Rückforderung umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124).Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Rückforderung umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden vergleiche auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2219390.1.00