4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 von Libyen nach Spanien und weiter nach Italien, wo er zumindest zwei Jahre lebte. Am 06.03.2019 wurde er in einem Zug in Österreich aufgegriffen, als er nach Deutschland weiterreisen wollte. Über Dokumente verfügte er nicht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 12.03.2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 23.04.2019, Zahl I416 2217653-1/3E, behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 12.03.2019 ersatzlos. Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2019 während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.03.2019 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der marokkanischen Vertretungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. Am 06.06.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer stationären medizinischen Behandlung (Operation) aus der Schubhaft entlassen. Nach Durchführung der Operation wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2019 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.06.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt und am selben Tag in Vollzug gesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer verhielt sich am 05.09.2019 während der Anhaltung in Schubhaft einer Ärztin gegenüber sehr aggressiv und verletzte einen Beamten. Um einen Wunsch auf Verlegung innerhalb des Polizeianhaltezentrums durchzusetzen, drohte der Beschwerdeführer damit sich selbst zu verletzen. Er montierte einen Handgriff aus Metall von einer Waschtischarmatur ab, warf diesen mehrmals mit voller Wucht gegen die Zellentür, wodurch ein Sicherheitsglas zersprang und drohte mehrmals den Handgriff gegen Beamte zu schleudern. Er drohte auch weiterhin damit, sich selbst zu verletzen. Der Beschwerdeführer stellte zwar einen Antrag auf freiwillige Ausreise, zog diesen jedoch wieder zurück, nachdem ihm die von ihm erwartete finanzielle Unterstützung nicht in der von ihm gewünschten Höhe gewährt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte am 07.10.2019 im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu seiner Anhaltung in Schubhaft durch. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass es ihm bis auf eine Verletzung seiner Hand gut gehe, diese Verletzung werde während der Anhaltung in Schubhaft medizinisch behandelt. Er wisse nicht, warum er in Schubhaft angehalten werde, er habe keinen Bescheid erhalten, wonach er das Land verlassen müsse. Er würde nach Marokko zurückgehen, wenn er Geld bekäme. Da er keine Verbrechen begangen habe, gebe es aus seiner Sicht keinen Grund, ihn weiter in Schubhaft anzuhalten. Er habe betreffend die Vorfälle am 05.09.2019 keinen Polizisten geschlagen, tatsächlich sei vielmehr er von einem Polizisten geschlagen worden. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2019, 07.11.2019, 05.12.2019 und 02.01.2020 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 27.01.2020 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verwaltungsakt erneut
4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor.Am 27.01.2020 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verwaltungsakt erneut
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor. Am 28.01.2020 ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers um Übermittlung der Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diesem Ersuchen kam das Bundesverwaltungsgericht am selben Tag unter Hinweis auf die letzte Urgenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der marokkanischen Vertretungsbehörde am 10.01.2020 nach. In der Folge erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, in welcher insbesondere ausgeführt wird, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht verhältnismäßig sei und die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlägen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft bzw. zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Der Beschwerdeführer hat bisher keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen; seine Identität steht nicht fest. Er gibt an, ein Staatsangehöriger Marokkos zu sein; die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer wird seit 10.06.2019 in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete die Schubhaft (ursprünglich) mit Bescheid vom 09.06.2019, Zahl 1221689600-190580203, über den Beschwerdeführer
2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung an. Davor wurde der Beschwerdeführer bereits von 06.03.2019 bis 06.06.2019 in Schubhaft angehalten (die Entlassung erfolgte aufgrund einer stationären medizinischen Behandlung [Operation an der linken Hand]).Der Beschwerdeführer wird seit 10.06.2019 in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete die Schubhaft (ursprünglich) mit Bescheid vom 09.06.2019, Zahl 1221689600-190580203, über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung an. Davor wurde der Beschwerdeführer bereits von 06.03.2019 bis 06.06.2019 in Schubhaft angehalten (die Entlassung erfolgte aufgrund einer stationären medizinischen Behandlung [Operation an der linken Hand]). Der Beschwerdeführer ist haftfähig und hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer reiste am 06.03.2019 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und beabsichtigte unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen. Davor hielt sich der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre unrechtmäßig in Italien auf. Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2019 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem Zeitpunkt lag aufgrund der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2019 erlassenen Rückkehrentscheidung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, da einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben. Es liegt somit eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer stellte am 25.06.2019 einen Antrag auf freiwillige Ausreise, wobei er angab, dass er sich selbständig ein Heimreisezertifikat besorgen werde, sobald er EUR 1.000,- an Reintegrationshilfe erhalte. Diesen Antrag zog der Beschwerdeführer jedoch wieder zurück, da ihm keine Geldleistung gewährt wurde. Der Beschwerdeführer ist nicht kooperativ. Er hat am 05.09.2019 im Zuge einer medizinischen Untersuchung wiederholt gedroht, sich selbst zu verletzen, wenn seinem Wunsch auf Verlegung innerhalb des Polizeianhaltezentrums nicht nachgekommen werde. Er hat die diensthabende Ärztin und den polizeilichen Sanitäter beschimpft. Er hat gegen die Tür des Wartezimmers geschlagen und getreten. Er hat einen Beamten attackiert und diesem Kratzwunden im Gesicht zugefügt. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in die Sicherheitsverwahrung Klasse 1 verbracht. Dort montierte er einen metallischen Handgriff der Waschtischarmatur ab und warf diesen mehrmals gegen die Zellentür; dadurch zerbrach ein Sicherheitsglas. Obwohl der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich zu beruhigen, stellte sich dieser drohend den Beamten gegenüber und drohte mehrmals den metallischen Handgriff gegen die Beamten zu schleudern. Der Beschwerdeführer hatte Glassplitter der zerbrochenen Scheibe in der Hand und drohte damit sich selbst zu verletzen. Nach einiger Zeit und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch gelang es den Beschwerdeführer zu beruhigen und diesen in einer anderen Sicherheitszelle unterzubringen. Dort versuchte der Beschwerdeführer die gepolsterte Verkleidung herauszureißen und die Sprechanalage zu beschädigen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in ein anderes Polizeianhaltezentrum verlegt. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 07.01.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des tätlichen Angriffes auf einen Beamten nach § 270 Abs. 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 05.09.2019 in XXXX einen näher genannten Beamten des XXXX während der Veranlassung der Sicherheitsverwahrung durch das Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht und das Erfassen im Hals- und Kopfbereich und ein kurzes Gerangel tätlich angegriffen, diesen Beamten vorsätzlich am Körper verletzt, wobei er die Tat an dem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten beging, indem er die soeben erwähnte Tathandlung gegen den Beamten setzte (Kratzwunden an der linken Wange, der Nasenspitze und der rechten Wange), den genannten Beamten durch drohende Gestik und Mimik mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, eine fremde Sache beschädigt, wobei er die Sachbeschädigung an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur, nämlich an Einrichtungen bzw. Anlagen oder Teilen davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit haben, beging, indem er die Armatur eines Waschtisches abmontierte und den rund 200 g schweren Messinggriff zehn Mal gegen die Sicherheitsglasscheine der Zelle warf, wodurch diese zerbarst, zwei näher genannte Beamte des XXXX durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, nämlich dem Einschreiten zur Beendigung der von ihm begangenen Sachbeschädigung, zu hindern versucht, indem er mit wilden Ausholbewegungen andeutete, den Messinggriff der Wascharmatur gegen die einschreitenden Beamten zu schleudern. Mildernd wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet. In der schriftlichen Urteilsausfertigung vom 07.01.2020 findet sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer libyscher Staatsangehöriger sei.Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 07.01.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des tätlichen Angriffes auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB, der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der schweren Sachbeschädigung nach den Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 05.09.2019 in römisch 40 einen näher genannten Beamten des römisch 40 während der Veranlassung der Sicherheitsverwahrung durch das Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht und das Erfassen im Hals- und Kopfbereich und ein kurzes Gerangel tätlich angegriffen, diesen Beamten vorsätzlich am Körper verletzt, wobei er die Tat an dem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten beging, indem er die soeben erwähnte Tathandlung gegen den Beamten setzte (Kratzwunden an der linken Wange, der Nasenspitze und der rechten Wange), den genannten Beamten durch drohende Gestik und Mimik mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, eine fremde Sache beschädigt, wobei er die Sachbeschädigung an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur, nämlich an Einrichtungen bzw. Anlagen oder Teilen davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit haben, beging, indem er die Armatur eines Waschtisches abmontierte und den rund 200 g schweren Messinggriff zehn Mal gegen die Sicherheitsglasscheine der Zelle warf, wodurch diese zerbarst, zwei näher genannte Beamte des römisch 40 durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, nämlich dem Einschreiten zur Beendigung der von ihm begangenen Sachbeschädigung, zu hindern versucht, indem er mit wilden Ausholbewegungen andeutete, den Messinggriff der Wascharmatur gegen die einschreitenden Beamten zu schleudern. Mildernd wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet. In der schriftlichen Urteilsausfertigung vom 07.01.2020 findet sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer libyscher Staatsangehöriger sei. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 22.03.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer bei der marokkanischen Vertretungsbehörde; seither wurde im Verfahren mehrfach urgiert, zuletzt am 10.01.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet: Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.1.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der Beschwerdeführer wurde mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 07.01.2020 wegen der Vergehen des tätlichen Angriffes auf einen Beamten, der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, der schweren Sachbeschädigung und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Diese Taten hat der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft begangen. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Umstand in der Beschwerdevorlage nicht explizit anführt, vermag die Relevanz der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers am 07.01.2020 nicht abzuschwächen. Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der Beschwerdeführer in Österreich nicht nach. Er hat in Österreich keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er sich nicht rechtskonform verhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ändert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bereits am 22.03.2019 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats beantragt und diesen Antrag auch in regelmäßigen Abständen urgiert. Es ist mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen, sobald ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers ist mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nach wie vor zu rechnen. Dass - wie in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.01.2020 ausgeführt - Anhaltspunkte für eine sonstige (nicht marokkanische) Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bisher nicht hervorgekommen seien, ist spätestens seit der schriftlichen Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichtes am 07.01.2020, wo der Beschwerdeführer eine libysche Staatsangehörigkeit angegeben hat, nicht mehr zutreffend. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, wobei festgehalten wird, dass die Dauer der Schubhaft maßgeblich dadurch bedingt ist, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat. 3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt.3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es war daher
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Soweit in der Stellungnahme des Beschwerdeführers auf vorhergehende Haftprüfungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen wird bzw. diesbezügliche (inhaltliche) Bedenken geäußert werden, ist lediglich der Vollständigkeit halber auszuführen, dass derartige Äußerungen nicht Gegenstand des gegenständlichen Haftprüfungsverfahrens sind bzw. sein können. Dies gilt im Übrigen auch für die Ausführungen, wonach die erste Haftprüfung im Oktober 2019 zu spät erfolgt sei. 3.1.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Ob die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, sodass keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vorliegt. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W275.2223856.5.00
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