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{'item': 'G312 2222808-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2020 GeschäftszahlG312 2222808-1 SpruchG312 2222808-1/10E Gekürzte Ausfertigung des am 15.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse mittlerweile ÖGK, vom 08.10.2018 Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2019 und am 15.01.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse mittlerweile ÖGK, vom 08.10.2018 Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2019 und am 15.01.2020 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird als begründet s t a t t g e g e b e n und festgestellt, dass Herr XXXX in der Zeit vom 29.05.2015 bis 31.12.2016 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Der bekämpfte Bescheid wird dahingehend abgeändert.festgestellt, dass Herr römisch 40 in der Zeit vom 29.05.2015 bis 31.12.2016 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Der bekämpfte Bescheid wird dahingehend abgeändert. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G312.2222808.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.