Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX.01.2019 durch Beamte der Landespolizeidirektion XXXX einer Personenkontrolle unterzogen und am XXXX.03.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vernommen.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 .01.2019 durch Beamte der Landespolizeidirektion römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen und am römisch 40 .03.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.),
Vm Abs 2 Z 6 und 7 FPG ein auf eineinhalb Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der Mittellosigkeit der BF, ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt auf Bundesgebiet sowie einem Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz begründet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG ein auf eineinhalb Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der Mittellosigkeit der BF, ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt auf Bundesgebiet sowie einem Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz begründet. Ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids erlassene Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, dieses ersatzlos zu beheben, in eventu, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie nicht mittellos iSd § 53 Abs 2 Z 6 FPG sei, sondern von ihrem Freund (dem nunmehrigen Ehemann) unterstützt werde. Auch sei die dreiwöchige Überziehung des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht als massiv anzusehen. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Fall beschäftigt, was sich daran zeige, dass der BF ein Verstoß gegen das AuslBG vorgeworfen werde, obwohl sie nicht bei der Schwarzarbeit betreten worden sei.Ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids erlassene Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, dieses ersatzlos zu beheben, in eventu, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie nicht mittellos iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG sei, sondern von ihrem Freund (dem nunmehrigen Ehemann) unterstützt werde. Auch sei die dreiwöchige Überziehung des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht als massiv anzusehen. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Fall beschäftigt, was sich daran zeige, dass der BF ein Verstoß gegen das AuslBG vorgeworfen werde, obwohl sie nicht bei der Schwarzarbeit betreten worden sei. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 07.05.2019 einlangten. Die BF reiste am 29.04.2019 freiwillig nach Serbien aus. Feststellungen: Die BF ist serbische Staatsbürgerin und kam am XXXX in der serbischen Stadt XXXX zur Welt. Ihre Muttersprache ist Serbisch (Reisepass, Seite 15 der Verwaltungsakten; ZMR-Auszug) und sie verfügt über gebrochene Deutschkenntnisse. In Serbien leben die Eltern der BF, deren Bruder und dessen Kinder (Stellungnahme der BF, Seite 37 der Verwaltungsakten).Die BF ist serbische Staatsbürgerin und kam am römisch 40 in der serbischen Stadt römisch 40 zur Welt. Ihre Muttersprache ist Serbisch (Reisepass, Seite 15 der Verwaltungsakten; ZMR-Auszug) und sie verfügt über gebrochene Deutschkenntnisse. In Serbien leben die Eltern der BF, deren Bruder und dessen Kinder (Stellungnahme der BF, Seite 37 der Verwaltungsakten). Die BF reiste in den letzten Jahren wiederholt nach Österreich ein. Nach ihrer Einreise am 17.09.2018 hielt sie sich bis 29.04.2019 durchgehend im Bundesgebiet auf (Einreisestempel im Reisepass, Seite 19 der Verwaltungsakten). Seit Dezember 2018 war sie schwanger (Mutter-Kind-Pass, eingelangt am 08.01.2020, OZ 6). Am XXXX.01.2019 wurde sie in Wien bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und wegen der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer angezeigt (Sicherstellungsbestätigung LPD Wien, Seite 7 der Verwaltungsakten).Die BF reiste in den letzten Jahren wiederholt nach Österreich ein. Nach ihrer Einreise am 17.09.2018 hielt sie sich bis 29.04.2019 durchgehend im Bundesgebiet auf (Einreisestempel im Reisepass, Seite 19 der Verwaltungsakten). Seit Dezember 2018 war sie schwanger (Mutter-Kind-Pass, eingelangt am 08.01.2020, OZ 6). Am römisch 40 .01.2019 wurde sie in Wien bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und wegen der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer angezeigt (Sicherstellungsbestätigung LPD Wien, Seite 7 der Verwaltungsakten). Im März 2019 wurde bei der BF in der
FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.
Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG (soweit hier relevant) z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist zudem im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist zudem im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt ist noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebietet. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029). Obwohl die Überschreitung des visumfreien Aufenthalts hier eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten der BF indiziert, ist angesichts ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit und der freiwilligen Ausreise mit 29.04.2019 die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung (die
G ohnedies 18 Monate ab der Ausreise der BF aufrecht bleibt), nicht notwendig, um der von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen. Dazu kommt, dass keiner in § 53 Abs 2 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände erfüllt ist, weil die Behörde eine Betretung der BF bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG iSd § 53 Abs 2 Z 7 FPG aktenwidrig angenommen hat und sie angesichts ihres (auch nach serbischem Recht bestehenden) Unterhaltsanspruchs gegen ihren Ehemann, der sich rechtmäßig in Österreich aufhält und hier einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, auch nicht mittellos iSd § 53 Abs 2 Z 6 FPG ist.Obwohl die Überschreitung des visumfreien Aufenthalts hier eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten der BF indiziert, ist angesichts ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit und der freiwilligen Ausreise mit 29.04.2019 die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung (die
Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG ohnedies 18 Monate ab der Ausreise der BF aufrecht bleibt), nicht notwendig, um der von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen. Dazu kommt, dass keiner in Paragraph 53, Absatz 2, FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände erfüllt ist, weil die Behörde eine Betretung der BF bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG aktenwidrig angenommen hat und sie angesichts ihres (auch nach serbischem Recht bestehenden) Unterhaltsanspruchs gegen ihren Ehemann, der sich rechtmäßig in Österreich aufhält und hier einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, auch nicht mittellos iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ist. Aufgrund des Privat- und Familienlebens der BF, der künftige Aufenthalte bei ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann im Rahmen zulässiger visumfreier Aufenthalte nicht verwehrt werden sollen, kann ausnahmsweise von der Erlassung eines Einreiseverbots abgesehen werden. Dafür spricht auch die Berücksichtigung des Wohls des Sohnes der BF, zumal es
Z 9 ABGB im Interesse des Kindeswohls geboten ist, verlässlichen persönlichen Kontakt des Kindes zu beiden Eltern möglichst unkompliziert zu gestalten.Aufgrund des Privat- und Familienlebens der BF, der künftige Aufenthalte bei ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann im Rahmen zulässiger visumfreier Aufenthalte nicht verwehrt werden sollen, kann ausnahmsweise von der Erlassung eines Einreiseverbots abgesehen werden. Dafür spricht auch die Berücksichtigung des Wohls des Sohnes der BF, zumal es
Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB im Interesse des Kindeswohls geboten ist, verlässlichen persönlichen Kontakt des Kindes zu beiden Eltern möglichst unkompliziert zu gestalten. Es ist angesichts der Änderung der Lebensumstände der BF durch Eheschließung und Elternschaft zu erwarten, dass sie ihr bisheriges Verhalten auch ohne die Erlassung eines Einreiseverbots überdenkt und künftig keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung mehr begehen wird, sodass keine Wiederholungsgefahr vorliegt. Da fallbezogen nur eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.Da fallbezogen nur eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186).Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G314.2218457.1.00
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