Obsah (12)
§ 31§ 6aArt. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 24§ 1§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2020 GeschäftszahlI417 2151202-1 SpruchI417 2151202-1/2E I417 2228135-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
TP2 Anm 1a GGG 8.683,80Pauschalgebühr
TP2 Anmerkung 1a GGG 8.683,80 Mehrbetrag
§ 31Abs.
1 GGG 21,00Mehrbetrag
Paragraph 31, Absatz eins, GGG 21,00 Einhebungsgebühr
§ 6aAbs.
1 GEG 8,00Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG 8,00 in Summe 8.712,80 auf das Konto: BIC: XXXX, IBAN: XXXX, Verwendungszweck: XXXXeinzubezahlen.auf das Konto: BIC: römisch 40 , IBAN: römisch 40 , Verwendungszweck: XXXXeinzubezahlen. 2.) Die Beschwerde von BF 2 wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 23.01.2013 erhob der BF 1 durch seinen ausgewiesenen Vertreter, BF 2, gegen die einstweilige Verfügung des Landesgerichtes XXXX zu XXXX, vom 09.01.2013 Widerspruch. Mit gleichem Schriftsatz wurde zudem "in eventu" das Rechtsmittel des Rekurses erhoben.Mit Schriftsatz vom 23.01.2013 erhob der BF 1 durch seinen ausgewiesenen Vertreter, BF 2, gegen die einstweilige Verfügung des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 , vom 09.01.2013 Widerspruch. Mit gleichem Schriftsatz wurde zudem "in eventu" das Rechtsmittel des Rekurses erhoben. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 11.03.2013 zu XXXXwurde dem Widerspruch stattgegeben und die einstweilige Verfügung vom 09.01.2013 zur Gänze aufgehoben.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.03.2013 zu XXXXwurde dem Widerspruch stattgegeben und die einstweilige Verfügung vom 09.01.2013 zur Gänze aufgehoben. Mit Mandatsbescheid vom 23.11.2016 wurde dem BF 1 eine Pauschalgebühr
TP 2 GGG aufgrund des erhobenen Rekurses (wenn auch nur "in eventu") zuzüglich einer Einhebungsgebühr
§ 6aAbs.
1 GEG in Höhe von 8,-, gesamt sohin 17.376,- vorgeschrieben.Mit Mandatsbescheid vom 23.11.2016 wurde dem BF 1 eine Pauschalgebühr
TP 2 GGG aufgrund des erhobenen Rekurses (wenn auch nur "in eventu") zuzüglich einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von 8,-, gesamt sohin 17.376,- vorgeschrieben. Dagegen erhob BF 1 am 07.12.2016 durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, BF 2, Vorstellung gegen den Mandatsbescheid. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 08.02.2017 wurde ausgesprochen:Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.02.2017 wurde ausgesprochen: "1.) Im Anlassverfahren sind die bis zum Ablauf des 30.6.2013
BGBl. 88/12 vom 4.9.2012 geltenden Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) anzuwenden. 2.) Die XXXX (BF 1), vertreten durch XXXX(BF 2), als zahlungspflichtige Partei ist schuldig , binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution folgende im Verfahren des Landesgerichtes XXXX, XXXX entstandene Gebühren und zwar:2.) Die römisch 40 (BF 1), vertreten durch XXXX(BF 2), als zahlungspflichtige Partei ist schuldig , binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution folgende im Verfahren des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 entstandene Gebühren und zwar: Pauschalgebühr
TP2 Anm 1a GGG 17.368,00 Mehrbetrag
§ 31Abs.
1 GGG 21,00Pauschalgebühr
TP2 Anmerkung 1a GGG 17.368,00 Mehrbetrag
Paragraph 31, Absatz eins, GGG 21,00 Einhebungsgebühr
§ 6aAbs.
1 GEG 8,00Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG 8,00 in Summe 17.397,00 auf das Konto: BIC: XXXX, IBAN: XXXX, Verwendungszweck: XXXX - PG TP2 GGG einzubezahlen, wobei ausgesprochen wird, dass für die Bezahlung des Mehrbetrages nach § 31 Abs. 1 GGG XXXXgemäß § 31 Abs. 2 GGG solidarisch mithaftet."auf das Konto: BIC: römisch 40 , IBAN: römisch 40 , Verwendungszweck: römisch 40 - PG TP2 GGG einzubezahlen, wobei ausgesprochen wird, dass für die Bezahlung des Mehrbetrages nach Paragraph 31, Absatz eins, GGG XXXXgemäß Paragraph 31, Absatz 2, GGG solidarisch mithaftet." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen.
- Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, hier insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die hier relevanten Umstände im Tatsachenbereich sind anhand des dargelegten Verfahrensganges/Sachverhaltes geklärt, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) 1.) 3.1.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). 3.1.
- In der Sache: Nachfolgende gesetzlichen Bestimmungen des Gerichtsgebühreneinbringungsgesetzes (GGG) und des gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), die bis zum Ablauf des 30.06.2013 gültig waren, gelangen zur Anwendung und lauten, wie folgt: "F. EINBRINGUNG §
- Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.Paragraph 32, Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes. Tarif I. Zivilprozesserömisch eins. Zivilprozesse .... Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 150 Euro 17 Euro über 150 Euro bis 300 Euro 37 Euro über 300 Euro bis 700 Euro 64 Euro über 700 Euro bis 2 000 Euro 130 Euro über 2 000 Euro bis 3 500 Euro 258 Euro über 3 500 Euro bis 7 000 Euro 518 Euro über 7 000 Euro bis 35 000 Euro 1 036 Euro über 35 000 Euro bis 70 000 Euro 1 945 Euro über 70 000 Euro bis 140 000 Euro 3 891 Euro über 140 000 Euro bis 210 000 Euro 5 836 Euro über 210 000 Euro bis 280 000 Euro 7 782 Euro über 280 000 Euro bis 350 000 Euro 9 728 Euro über 350 000 Euro 1,8% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich 3 620 Euro
§ 1Abs.
1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
TP 2 Anmerkung 1a. GGG ist die Pauschalgebühr nach dieser TP auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten.
§ 2Abs.
1 lit. c GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz in einem und außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz in einem und außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Anmerkung
- zweiter Satz zu TP 2 erlischt die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird. Zunächst ist anzumerken, dass die Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH), der zufolge die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung zu bejahen sei, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang bestehe und ihre Beachtung nicht dazu angetan sei, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen, welch letzteres insbesondere dann nicht der Fall sei, wenn die Bedingung eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhaltes sei, der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.1989, 88/16/0034, zum Ausdruck gebrachten Rechtsprechung widerspreche, dass in letzterer Entscheidung unter Berufung auf Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen III, Anmerkung 15 vor §§ 226 ZPO und Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Anmerkung 758, Seite 362, auch ausgeführt wurde, dass die Eröffnung des Verfahrens oder Verfahrensstadiums (Rechtsmittelverfahren) nicht an eine Bedingung geknüpft werden könne und deshalb eine bedingte Klageerhebung oder die bedingte Erhebung des Rechtsmittels ausgeschlossen sei bzw. die Gerichtstätigkeit an sich in allen Instanzen nur unbedingt in Anspruch genommen werden könne.Zunächst ist anzumerken, dass die Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH), der zufolge die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung zu bejahen sei, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang bestehe und ihre Beachtung nicht dazu angetan sei, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen, welch letzteres insbesondere dann nicht der Fall sei, wenn die Bedingung eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhaltes sei, der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.1989, 88/16/0034, zum Ausdruck gebrachten Rechtsprechung widerspreche, dass in letzterer Entscheidung unter Berufung auf Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen römisch drei, Anmerkung 15 vor Paragraphen 226, ZPO und Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Anmerkung 758, Seite 362, auch ausgeführt wurde, dass die Eröffnung des Verfahrens oder Verfahrensstadiums (Rechtsmittelverfahren) nicht an eine Bedingung geknüpft werden könne und deshalb eine bedingte Klageerhebung oder die bedingte Erhebung des Rechtsmittels ausgeschlossen sei bzw. die Gerichtstätigkeit an sich in allen Instanzen nur unbedingt in Anspruch genommen werden könne. Im Weiteren ist neben einem Widerspruch gleichzeitig auch ein Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen eine einstweilige Verfügung zulässig. In diesem Fall empfiehlt es sich, dass zuerst der Rekurs vorgelegt wird und erst nach dessen Erledigung über den Widerspruch entschieden wird, weil durch die Erledigung des Rekurses der Widerspruch häufig bedeutungslos wird. Wird aber zuerst über den Widerspruch entschieden - und zwar im Sinne einer Abweisung dieses Rechtsbehelfs - und diese Entscheidung vom Gegner der gefährdeten Partei nicht bekämpft, dann ist nunmehr über seinen Rekurs zu entscheiden (OGH, 28.04.1970, 4 Ob 319/70). Hat der Gegner der gefährdeten Partei gegen eine einstweilige Verfügung Rekurs und Widerspruch erhoben, so ist zuerst der Rekurs und dann der Widerspruch zu erledigen (OGH 27.09.1950, 1 Ob 528/50). Wenngleich fallbezogen BF 1 mit Schriftsatz vom 23.01.2013, welcher die Bezeichnung "Widerspruch" und "in eventu Rekurs" führt, die Entscheidung über den Rekurs von der Nichtstattgebung des Widerspruchs abhängig gemacht hatte, so ändert dies nichts daran, dass dieser Schriftsatz tatsächlich überreicht und mit diesem ein Rekurs eingebracht wurde. Unter dem Gesichtspunkt der oben dargelegten Judikatur des OGH musste BF 1 des Weiteren davon ausgehen, dass das angerufene Gericht - ungeachtet der Abhängigmachung - zuerst den Rekurs erledigen würde, zumal dadurch der Widerspruch mit einiger Wahrscheinlichkeit bedeutungslos geworden wäre. Insofern mag dahin gestellt bleiben, ob in diesem Zusammenhang von einer bedingten Prozesshandlung gesprochen werden kann, ganz abgesehen davon, dass die Gerichtstätigkeit an sich in allen Instanzen nur unbedingt in Anspruch genommen werden kann. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 15 mwN). Dies insbesondere auch deshalb, weil bei den Gerichtsgebühren eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich ist und ein tatsächliches Tätigwerden des Gerichtes keine Voraussetzung für die Entstehung der Gebührenschuld darstellt. Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Arbeitsaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig, vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich ist (VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph eins, GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph eins, GGG, E 15 mwN). Dies insbesondere auch deshalb, weil bei den Gerichtsgebühren eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich ist und ein tatsächliches Tätigwerden des Gerichtes keine Voraussetzung für die Entstehung der Gebührenschuld darstellt. Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Arbeitsaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig, vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich ist (VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086). Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in ähnlich gelagerten Fällen, dass die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG auch dann zu entrichten ist, wenn zufolge der Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages (oder eines Widerspruches: VwGH 2.7.2015, 2013/16/0175) die in eventu erhobene Berufung der zweiten Instanz nicht vorgelegt wurde. VwGH 16.12.1999, 99/16/0186, ÖStZB 2000/212, 245; zur Qualifikation einer in evantu erhobenen Berufung VwGH20.4.1989, 88/16/
- Dasselbe gilt für einen in eventu erhobenen Rekurs, der nicht vorgelegt wurde, weil die einstweillige Verfügung in Stattgebung des Widerspruchs rechtskräftig aufgehoben worden war. VwGH 28.9.2016 Ra 2016/16/0086 (ao Rev zurückgewiesen). Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr nach § 2 Z 1 lit. c GGG wird bereits mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet (VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040).Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird bereits mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet (VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040). In Anbetracht der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur, insbesondere in Ansehung der Anmerkung
- zweiter Satz zu TP 2 GGG, wonach die Gebührenpflicht für eine Berufung selbst auch dann nicht erlischt, wenn über das Rechtsmittel gar nicht entschieden wird (VwGH 16.12.1999, 99/16/0186; 20.04.1989, 88/16/0034; 22.05.1996, 96/16/0088), entstand fallbezogen der Anspruch des Bundes hinsichtlich der in Rede stehenden Pauschalgebühr mit der Überreichung des den Rekurs beinhaltenden Schriftsatzes vom 23.01.
- Rechtsrichtig monieren BF 1 und BF 2 in ihrer Beschwerde, dass in Anwendung von TP 2 Anm 1a GGG die Rauschalgebühr zu halbieren war, weshalb in Spruchpunkt A.) 1.) die Pauschalgebühr im gegenständlichen Erkenntnis dementsprechend abgeändert wurde.Rechtsrichtig monieren BF 1 und BF 2 in ihrer Beschwerde, dass in Anwendung von TP 2 Anmerkung 1a GGG die Rauschalgebühr zu halbieren war, weshalb in Spruchpunkt A.) 1.) die Pauschalgebühr im gegenständlichen Erkenntnis dementsprechend abgeändert wurde. Insgesamt vermag das Bundesverwaltungsgericht aber nicht zu erkennen, dass dem angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde monierten Rechtswidrigkeiten anzulasten seien, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Zu A.) 2.) § 31 GGG lautet:Paragraph 31, GGG lautet: E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG § 31.
(1)Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro zu erheben.Paragraph 31,
(1)Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro zu erheben.
(2)Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.
(2)Für den Mehrbetrag nach Absatz eins, haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben. Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins,
(3)....
(5)In Anwendung obiger Gesetzesstelle wurde die solidarische Haftung für BF 2 für die Bezahlung des Mehrbetrages in Höhe von 21,- in bekämpften Bescheid ausgespruchen. Da im gegenständlichem Fall eine Pauschalgebühr, wie oben ausgeführt, zu entrichten ist, war auch die Einhebung eines Mehrbetrages nach § 31 Abs. 1 GGG, damit verbunden die solidarische Mithaftung
§ 31Abs.
2 GGG, und eine Einhebungsgebührt nach § 6a Abs. 1 GEG rechtsrichtig.Da im gegenständlichem Fall eine Pauschalgebühr, wie oben ausgeführt, zu entrichten ist, war auch die Einhebung eines Mehrbetrages nach Paragraph 31, Absatz eins, GGG, damit verbunden die solidarische Mithaftung
Paragraph 31, Absatz 2, GGG, und eine Einhebungsgebührt nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG rechtsrichtig. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei
§ 24Abs. 1 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I417.2151202.1.00