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{'item': 'I421 2225254-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2020 GeschäftszahlI421 2225254-1 SpruchI421 2225254-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin hat mit Kaufvertrag vom XXXX.2016 16 Eigentumswohnungen und neun Kraftfahrzeugabstellplätze ob der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX Bezirksgericht XXXX von der BUWOG-Bauen und Wohnen Gesellschaft mbH käuflich erworben.Die Beschwerdeführerin hat mit Kaufvertrag vom römisch 40 .2016 16 Eigentumswohnungen und neun Kraftfahrzeugabstellplätze ob der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 Bezirksgericht römisch 40 von der BUWOG-Bauen und Wohnen Gesellschaft mbH käuflich erworben. Mit Beschluss zu TZ XXXX des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.02.2017 wurde die Eigentumseinverleibung für die Beschwerdeführerin grundbücherlich bewilligt.Mit Beschluss zu TZ römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 06.02.2017 wurde die Eigentumseinverleibung für die Beschwerdeführerin grundbücherlich bewilligt. Gemäß Kaufvertrag vom XXXX2016 war für die Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum an den Wohnungen und an den Kfz Stellplätzen, die insgesamt den Kaufgegenstand dieses Kaufvertrages bilden, ein Kaufpreis von Euro 1.607.791,-- vereinbart. Die Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr wurde im Rahmen der Selbstberechnung durch den Vertragsverfasser ermittelt und eine Bemessungsgrundlage in Höhe des vorgenannten Kaufpreises zugrunde gelegt. Auf dem ERV-Antrag vom 6.2.2017 zu TZ XXXXist sohin auf Grundlage dieser Bemessungsgrundlage eine Eintragungsgebühr in Höhe von Euro 17.686 ausgewiesen. Diese Eintragungsgebühr wurde auch entrichtet. Im Zuge der Gebührenrevision erschien dem Revisor der Gesamtkaufpreis für den Kaufgegenstand nicht plausibel. Es wurde anhand der Nutzwertanteile ermittelt, dass der durchschnittliche Kaufpreis pro 1/2759 Anteil Euro 1529,37 betragen habe. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass dieser Preis nicht dem Verkehrswert der Anteile zum Zeitpunkt der Eintragung entspricht, dies wurde gegenüber der Beschwerdeführerin auch kommuniziert und wurden von dieser Stellungnahmen eingebracht. Die Beschwerdeführerin hat auch Vorstellung erhoben und wurden von der belangten Behörde in der Folge aufgrund der Vorstellung weitere Ermittlungen zur Feststellung des Verkehrswertes durchgeführt. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.6.2019 unter anderem mitgeteilt: "... 2.) festgestellt wird, dass der im Anlassfall offen gelegte Kaufpreis in Höhe von Euro 1 607 791,00 sich offenkundig nicht am Preis orientiert, der für dieselben Miteigentumsanteile samt damit verbundenen Wohnungseigentum im redlichen Geschäftsverkehr üblicherweise zu erzielen ist. Damit liegen außergewöhnliche Verhältnisse im Sinne des § 26 Abs. 3 GGG vor, die eine Heranziehung der von den Parteien bekannt gegebenen (geringeren) Gegenleistung als Bemessungsgrundlage verhindern. Es kommt ausschließlich § 26 Abs. 1 GGG zur Anwendung und sind die Gebühren nicht nach dem Kaufpreis, sondern nach dem tatsächlichen Wert des Kaufobjektes zu bemessen (Verwaltungsgerichtshof vom 1.3.2018, 12/16/2018). ..."Die Beschwerdeführerin hat auch Vorstellung erhoben und wurden von der belangten Behörde in der Folge aufgrund der Vorstellung weitere Ermittlungen zur Feststellung des Verkehrswertes durchgeführt. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.6.2019 unter anderem mitgeteilt: "... 2.) festgestellt wird, dass der im Anlassfall offen gelegte Kaufpreis in Höhe von Euro 1 607 791,00 sich offenkundig nicht am Preis orientiert, der für dieselben Miteigentumsanteile samt damit verbundenen Wohnungseigentum im redlichen Geschäftsverkehr üblicherweise zu erzielen ist. Damit liegen außergewöhnliche Verhältnisse im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, GGG vor, die eine Heranziehung der von den Parteien bekannt gegebenen (geringeren) Gegenleistung als Bemessungsgrundlage verhindern. Es kommt ausschließlich Paragraph 26, Absatz eins, GGG zur Anwendung und sind die Gebühren nicht nach dem Kaufpreis, sondern nach dem tatsächlichen Wert des Kaufobjektes zu bemessen (Verwaltungsgerichtshof vom 1.3.2018, 12/16/2018). ..." Mit diesem Schreiben wurden der Beschwerdeführerin auch Aufträge zur Vorlage von Unterlagen erteilt. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 4.7.2019 Unterlagen vorgelegt. Zudem wurde in dieser Stellungnahme ein ausführliches Vorbringen erstattet das im bekämpften Bescheid wiedergegeben ist. Mit nunmehr gegenständlich bekämpften Bescheid vom 30.9.2019 wurde von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin aufgetragen, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX TZ XXXX entstandene Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z1 GGG in Höhe von restlich Euro 13239 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von Euro 8 auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX ein zu zahlen.Mit nunmehr gegenständlich bekämpften Bescheid vom 30.9.2019 wurde von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin aufgetragen, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 TZ römisch 40 entstandene Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Z1 GGG in Höhe von restlich Euro 13239 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von Euro 8 auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 ein zu zahlen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten im Wege des Web-ERV am 28.10.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Aktenvorlage vom 05.11.2019 wurde von der belangten Behörde die Beschwerde mit dem Justizverwaltungsakt beinhaltend den Kostenakt aus dem Akt des Grundverfahrens zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte dieser in der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichts Innsbruck am 12.11.2019 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der unter Punkt I. Verfahrensgang wiedergegebene erstinstanzliche Verfahrensablauf wird zu entscheidungswesentlichen Feststellungen im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Weiters werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. Verfahrensgang wiedergegebene erstinstanzliche Verfahrensablauf wird zu entscheidungswesentlichen Feststellungen im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Weiters werden folgende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin hat mit Kaufvertrag vom XXXX2016 16 Eigentumswohnungen und neun Kraftfahrzeugabstellplätze ob der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX Bezirksgericht XXXX von der BUWOG-Bauen und Wohnen Gesellschaft mbH käuflich erworben.Die Beschwerdeführerin hat mit Kaufvertrag vom XXXX2016 16 Eigentumswohnungen und neun Kraftfahrzeugabstellplätze ob der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 Bezirksgericht römisch 40 von der BUWOG-Bauen und Wohnen Gesellschaft mbH käuflich erworben. Mit Beschluss zu TZ XXXX des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.02.2017 wurde die Eigentumseinverleibung für die Beschwerdeführerin grundbücherlich bewilligt.Mit Beschluss zu TZ römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 06.02.2017 wurde die Eigentumseinverleibung für die Beschwerdeführerin grundbücherlich bewilligt. Gemäß Kaufvertrag vom XXXX2016 war für die Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum an den Wohnungen und an den Kfz Stellplätzen, die insgesamt den Kaufgegenstand dieses Kaufvertrages bilden, ein Kaufpreis von Euro 1 607 791 vereinbart. Die Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr wurde im Rahmen der Selbstberechnung durch den Vertragsverfasser ermittelt und eine Bemessungsgrundlage in Höhe des vorgenannten Kaufpreises zugrunde gelegt. Auf dem ERV-Antrag vom 6.2.2017 zu TZ XXXX ist sohin auf Grundlage dieser Bemessungsgrundlage eine Eintragungsgebühr in Höhe von Euro 17 686 ausgewiesen.Die Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr wurde im Rahmen der Selbstberechnung durch den Vertragsverfasser ermittelt und eine Bemessungsgrundlage in Höhe des vorgenannten Kaufpreises zugrunde gelegt. Auf dem ERV-Antrag vom 6.2.2017 zu TZ römisch 40 ist sohin auf Grundlage dieser Bemessungsgrundlage eine Eintragungsgebühr in Höhe von Euro 17 686 ausgewiesen. Das Wohnhaus, in dem sich der Kaufgegenstand befindet, wurde 1971 erbaut. Darüber hinaus werden keine weiteren Feststellungen getroffen, zumal für die Beurteilung der Rechtssache nicht erforderlich.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei und unbestritten aus dem Behördenakt. Die Feststellungen zum Kaufgegenstand, zum Kaufpreis und zur Selbstberechnung der Eintragungsgebühr, ergeben sich aus der vorliegenden Kaufvertragsurkunde und dem vorliegenden per ERV eingebrachten Grundbuchsgesuche zu TZ XXXX Bezirksgericht XXXX.Die Feststellungen zum Kaufgegenstand, zum Kaufpreis und zur Selbstberechnung der Eintragungsgebühr, ergeben sich aus der vorliegenden Kaufvertragsurkunde und dem vorliegenden per ERV eingebrachten Grundbuchsgesuche zu TZ römisch 40 Bezirksgericht römisch 40 . Die Feststellung zum Erbauungsjahr des Wohnhauses in dem sich der Kaufgegenstand befindet, ergibt sich aus dem Gutachten gem § 37 Abs 4 WEG vom 28.10.2016, das als Anlage 7.1 dem Kaufvertrag angeschlossen ist und in der Urkundensammlung des Bezirksgerichtes XXXX zu TZ XXXX einliegt.Die Feststellung zum Erbauungsjahr des Wohnhauses in dem sich der Kaufgegenstand befindet, ergibt sich aus dem Gutachten gem Paragraph 37, Absatz 4, WEG vom 28.10.2016, das als Anlage 7.1 dem Kaufvertrag angeschlossen ist und in der Urkundensammlung des Bezirksgerichtes römisch 40 zu TZ römisch 40 einliegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die für gegenständliche Rechtsache maßgebliche Bestimmung des Gerichtsgebührengesetzes lautet: Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.

(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
  1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
  2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
  3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
  4. bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich - etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens - heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich - etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens - heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7)Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen. Der gegenständlichen Eigentumsübertragung und Grundbucheintragung liegt ein Kauf zugrunde. Käuferin war die Beschwerdeführerin. Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts vom Wert des einzutragenden Rechts zu berechnen, wobei der Wert durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (§ 26 Abs 1 GGG). Beim Kauf ist der Wert der Gegenleistung, also der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen heranzuziehen (§ 26 Abs 3 Z 1 GGG). Von dieser Bewertungsbestimmung kann nur dann abgewichen werden, soweit außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben (§ 26 Abs 3 erster Halbsatz GGG). Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. § 26 Abs 3 leg.cit. legt also als Bemessungsgrundlage fest, dass der Wert der Gegenleistung heranzuziehen ist. Nur wenn außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, sodass die Gegenleistung offenkundig nicht dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis entspricht, ist die im Kaufvertrag ausgewiesene Gegenleistung (meist der Kaufpreis) nicht als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Solche außerordentlichen Verhältnisse nimmt die Rechtsprechung zB bei einer gemischten Schenkung oder bei Erwerb des Mieters von einer gemeinnützigen Bauvereinigung anhand der Bestimmungen des WGG an (Ra 2018/16/0012).Der gegenständlichen Eigentumsübertragung und Grundbucheintragung liegt ein Kauf zugrunde. Käuferin war die Beschwerdeführerin. Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts vom Wert des einzutragenden Rechts zu berechnen, wobei der Wert durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (Paragraph 26, Absatz eins, GGG). Beim Kauf ist der Wert der Gegenleistung, also der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen heranzuziehen (Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG). Von dieser Bewertungsbestimmung kann nur dann abgewichen werden, soweit außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben (Paragraph 26, Absatz 3, erster Halbsatz GGG). Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Paragraph 26, Absatz 3, leg.cit. legt also als Bemessungsgrundlage fest, dass der Wert der Gegenleistung heranzuziehen ist. Nur wenn außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, sodass die Gegenleistung offenkundig nicht dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis entspricht, ist die im Kaufvertrag ausgewiesene Gegenleistung (meist der Kaufpreis) nicht als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Solche außerordentlichen Verhältnisse nimmt die Rechtsprechung zB bei einer gemischten Schenkung oder bei Erwerb des Mieters von einer gemeinnützigen Bauvereinigung anhand der Bestimmungen des WGG an (Ra 2018/16/0012). Beim hier zu beurteilenden Rechtsgeschäft bestreitet die Beschwerdeführerin und Käuferin das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Verhältnisse gem. § 26 Abs 3 GGG. Tatsächlich ist bei gegenständlichem Rechtserwerb das einzig Außergewöhnliche, dass ein gesamtes Immobilienpakt bestehend aus 16 Eigentumswohnungen und 9 KFZ-Stellplätzen unter einem als ein Kaufgegenstand an einen Immobilieninvestor verkauft wurde und nicht die einzelnen Wohnungseigentumseinheiten an Einzelkäufer oder Eigentumspartner verkauft wurden. Darin vermag das erkennende Gericht aber keine besonderen Verhältnisse gem. § 26 Abs 3 GGG zu erkennen, zumal der zugrundeliegende Kaufvertrag reiner Kaufvertrag ist und keine Elemente eines anderen Rechtsgeschäfts aufweist, einzig vereinbarte Gegenleistung gegenüber dem Verkäufer die Leistung des Kaufpreises ist und dem Käufer offensichtlich gegenüber dem Verkäufer keine besondere Rechtsstellung aus dem Gesetz zukommt, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung/Kaufpreis gehabt hätte, sodass der vereinbarte Kaufpreis offenkundig nicht dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis entspräche. Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass bei einem Einzelverkauf der Wohnungen sehr wahrscheinlich, für die einzelne Wohnung ein höherer Kaufpreis erzielbar gewesen wäre. Allerdings mit einem Vielfachen an Aufwand für die Verkäuferin, nämlich die Errichtung von über 20 Einzelkaufverträgen und deren Vertragsabwicklungen und im Vorfeld des Verkaufes eine Vielzahl an Besichtigungen der Wohnungen und mindestens ebenso viele Vertragsverhandlungen. Diesen Aufwand an Kosten, Zeit und Personal hat sich die Verkäuferin erspart durch den Verkauf der Wohnungen und KFZ-Stellplätze im Paket. Da aber Kaufgegenstand das in einem Kaufvertrag verkaufte gesamte Immobilienpaket war, was in der Disposition des Verkäufers steht, ist es nicht zulässig, Vergleichswerte aus Einzelwohnungsverkäufen heranzuziehen, diesen sodann auf die Miteigentumsanteile der im Paket verkauften Wohnungen und KFZ-Stellplätze hochzurechnen und daraus dann den Schluss zu ziehen, die Gegenleistung würde offenkundig nicht dem Marktpreis entsprechen, woraus wiederrum die außergewöhnlichen Verhältnisse abgeleitet werden, wie dies von der belangten Behörde geschehen ist. Tatsächlich wurde hier nicht Gleiches mit Gleichem verglichen und in einem Rückschluss aus angenommener nicht marktüblicher Gegenleistung auf die laut Gesetz geforderten außergewöhnlichen Verhältnisse geschlossen.Beim hier zu beurteilenden Rechtsgeschäft bestreitet die Beschwerdeführerin und Käuferin das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Verhältnisse gem. Paragraph 26, Absatz 3, GGG. Tatsächlich ist bei gegenständlichem Rechtserwerb das einzig Außergewöhnliche, dass ein gesamtes Immobilienpakt bestehend aus 16 Eigentumswohnungen und 9 KFZ-Stellplätzen unter einem als ein Kaufgegenstand an einen Immobilieninvestor verkauft wurde und nicht die einzelnen Wohnungseigentumseinheiten an Einzelkäufer oder Eigentumspartner verkauft wurden. Darin vermag das erkennende Gericht aber keine besonderen Verhältnisse gem. Paragraph 26, Absatz 3, GGG zu erkennen, zumal der zugrundeliegende Kaufvertrag reiner Kaufvertrag ist und keine Elemente eines anderen Rechtsgeschäfts aufweist, einzig vereinbarte Gegenleistung gegenüber dem Verkäufer die Leistung des Kaufpreises ist und dem Käufer offensichtlich gegenüber dem Verkäufer keine besondere Rechtsstellung aus dem Gesetz zukommt, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung/Kaufpreis gehabt hätte, sodass der vereinbarte Kaufpreis offenkundig nicht dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis entspräche. Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass bei einem Einzelverkauf der Wohnungen sehr wahrscheinlich, für die einzelne Wohnung ein höherer Kaufpreis erzielbar gewesen wäre. Allerdings mit einem Vielfachen an Aufwand für die Verkäuferin, nämlich die Errichtung von über 20 Einzelkaufverträgen und deren Vertragsabwicklungen und im Vorfeld des Verkaufes eine Vielzahl an Besichtigungen der Wohnungen und mindestens ebenso viele Vertragsverhandlungen. Diesen Aufwand an Kosten, Zeit und Personal hat sich die Verkäuferin erspart durch den Verkauf der Wohnungen und KFZ-Stellplätze im Paket. Da aber Kaufgegenstand das in einem Kaufvertrag verkaufte gesamte Immobilienpaket war, was in der Disposition des Verkäufers steht, ist es nicht zulässig, Vergleichswerte aus Einzelwohnungsverkäufen heranzuziehen, diesen sodann auf die Miteigentumsanteile der im Paket verkauften Wohnungen und KFZ-Stellplätze hochzurechnen und daraus dann den Schluss zu ziehen, die Gegenleistung würde offenkundig nicht dem Marktpreis entsprechen, woraus wiederrum die außergewöhnlichen Verhältnisse abgeleitet werden, wie dies von der belangten Behörde geschehen ist. Tatsächlich wurde hier nicht Gleiches mit Gleichem verglichen und in einem Rückschluss aus angenommener nicht marktüblicher Gegenleistung auf die laut Gesetz geforderten außergewöhnlichen Verhältnisse geschlossen. Das erkennende Gericht vermag bei gegenständlichem Kaufgeschäft keine außergewöhnlichen Verhältnisse zu erkennen, weshalb der Kaufpreis laut Vertrag die Gegenleistung darstellt, die als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen ist. Die so ermittelte Eintragungsgebühr wurde bereits entrichtet. Aus den genannten Gründen war daher der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I421.2225254.1.00

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