RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2020 GeschäftszahlI421 2225611-1 SpruchI421 2225611-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte mit Gesuch vom 03.04.2018 beim Grundbuch des Bezirksgerichtes XXXX die Einverleibung des Pfandrechtes ob seiner Liegenschaft in XXXX im Betrag von Euro 38 000 samt Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen und einer Kaution in Höhe von Euro 3
- Diesem Antrag war die Zusage der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Abteilung Wohnbauförderung, beigeschlossen wonach die Förderungszusage über Euro 38 000 für den Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Gesamtnutzfläche von 126,18 m² gegeben ist. Der Antragsteller hat daher die Befreiung von der Eintragungsgebühr für das Pfandrecht gemäß § 53 WFG beantragt.Der Beschwerdeführer beantragte mit Gesuch vom 03.04.2018 beim Grundbuch des Bezirksgerichtes römisch 40 die Einverleibung des Pfandrechtes ob seiner Liegenschaft in römisch 40 im Betrag von Euro 38 000 samt Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen und einer Kaution in Höhe von Euro 3
- Diesem Antrag war die Zusage der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Abteilung Wohnbauförderung, beigeschlossen wonach die Förderungszusage über Euro 38 000 für den Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Gesamtnutzfläche von 126,18 m² gegeben ist. Der Antragsteller hat daher die Befreiung von der Eintragungsgebühr für das Pfandrecht gemäß Paragraph 53, WFG beantragt. Im April 2019 wurde im Zuge der Revision der Bauakt der Gemeinde XXXX eingeholt. Schließlich wurde im Zuge der Revision festgestellt, dass gemäß § 53 WFG Eingaben von der Gerichtsgebühr befreit sind, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden. Wobei für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung ist, dass die Wohnnutzfläche 130 m² nicht übersteigt. Im gegenständlichen Objekt des Beschwerdeführers sei aber einer der Kellerräume im Ausmaß von 34,81 m² sowie der Zugang zu diesem Raum der Wohnnutzfläche zuzurechnen. Da sohin die Wohnnutzfläche 130 m² übersteige sei die Gebührenbefreiung zu verneinen.Im April 2019 wurde im Zuge der Revision der Bauakt der Gemeinde römisch 40 eingeholt. Schließlich wurde im Zuge der Revision festgestellt, dass gemäß Paragraph 53, WFG Eingaben von der Gerichtsgebühr befreit sind, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden. Wobei für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung ist, dass die Wohnnutzfläche 130 m² nicht übersteigt. Im gegenständlichen Objekt des Beschwerdeführers sei aber einer der Kellerräume im Ausmaß von 34,81 m² sowie der Zugang zu diesem Raum der Wohnnutzfläche zuzurechnen. Da sohin die Wohnnutzfläche 130 m² übersteige sei die Gebührenbefreiung zu verneinen. Daraus folgend wurde mit Lastschriftanzeige vom 7.5.2019 die Gebühr für die Eintragung des Pfandrechtes laut TP 9 lit. b Z4 GGG in Höhe von Euro 502 sowie die Eingabengebühr in Höhe von Euro 62 dem Beschwerdeführer zur Zahlung vorgeschrieben. Eine Zahlung erfolgte nicht weshalb hinsichtlich der offenen Gebühr zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG ein (Mandatsbescheid) Zahlungsauftrag erlassen wurde. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3.6.2019 Vorstellung erhoben.Daraus folgend wurde mit Lastschriftanzeige vom 7.5.2019 die Gebühr für die Eintragung des Pfandrechtes laut TP 9 Litera b, Z4 GGG in Höhe von Euro 502 sowie die Eingabengebühr in Höhe von Euro 62 dem Beschwerdeführer zur Zahlung vorgeschrieben. Eine Zahlung erfolgte nicht weshalb hinsichtlich der offenen Gebühr zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ein (Mandatsbescheid) Zahlungsauftrag erlassen wurde. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3.6.2019 Vorstellung erhoben. Aufgrund dessen wurde von der Revisorin des Oberlandesgerichtes Innsbruck am 26.9.2019 ob der gegenständlichen Liegenschaft des Beschwerdeführers ein Lokalaugenschein durchgeführt. Der Beschwerdeführer war dabei anwesend, die infragestehenden Kellerräumlichkeiten wurden besichtigt, festgestellt, dass diese gefliest sind und sich im verfahrensgegenständlichen Kellerraum ein großer Kleiderschrank befindet, welcher den zur Lagerung von Gegenständen genutzten Kellerraumteil von der dahinterliegenden Werkstätte abtrennt. Diese Werkstattecke ist mit Regalen ausgestattet und befindet sich dort auch ein Arbeitstisch. Es wurden mit Zustimmung des Beschwerdeführers Lichtbilder angefertigt. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck wurde dem Beschwerdeführer als zahlungspflichtiger Partei aufgetragen, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX für die Eintragung eines Pfandrechtes entstandene Pauschalgebühr von Euro 502, die Eingabegebühr von Euro 62 und die Einhebungsgebühr von Euro 8 auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX einzuzahlen.Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck wurde dem Beschwerdeführer als zahlungspflichtiger Partei aufgetragen, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 für die Eintragung eines Pfandrechtes entstandene Pauschalgebühr von Euro 502, die Eingabegebühr von Euro 62 und die Einhebungsgebühr von Euro 8 auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2.10.2019 nachweislich zugestellt und richtet sich die fristgerechte Beschwerde, eingelangt beim Landesgericht Innsbruck am 4.11.2019, zur Post gegeben am 30.10.2019, gegen diesen Bescheid, mit welcher Beschwerde der Beschwerdeführer zusammengefasst beantragt den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Inhaltlich wird vorgebracht, dass zwar die Höhe der vorgeschriebenen Gebühren der Höhe nach nicht bestritten werde, allerdings dem Grunde nach und wird bestritten, dass der gegenständliche Kellerraum der Wohnnutzfläche hinzuzurechnen sei, weshalb die Gebührenbefreiung anzuwenden wäre. Mit Schriftsatz vom 12.11.2019 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt Behördenakt, Justizverwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte dieser beim Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle Innsbruck am 22.11.2019 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen des Gerichtes erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen des Gerichtes erhoben. Ergänzend werden folgende Feststellungen getroffen: Das verfahrensgegenständliche Einfamilienhaus des Beschwerdeführers ist unterkellert. Die Unterkellerung ist laut den Einreichplänen in vier Räumlichkeiten aufgeteilt, nämlich in einen Vorkeller, Kellerraum 1 mit 34,81 m², Kellerraum 2 mit 10,12 m² und Haustechnikraum mit 13,93 m². In den Keller gelangt man laut den vorliegenden Plänen über eine innenliegende Stiege. Der verfahrensgegenständliche Kellerraum 1 ist verfliest. Dieser Kellerraum dient zur Lagerung von Brennholz, zum Abstellen des Kinderwagens, zur Aufbewahrung von Sportartikeln (Snowboard und Schi), weiters befindet sich dort ein Kleiderschrank, der zu mindestens teilweise zur Aufbewahrung von Kleidung dient, in einem Teil dieses Kellerraumes ist eine Werkstattecke eingerichtet, diese ist mit Regalen und mit einem Werktisch ausgestattet und werden dort diverse Werkzeuge aufbewahrt und offensichtlich auch verwendet.
- Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung erfolgt nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung, auf Grundlage des vorliegenden Behörden-und Gerichtsaktes. Der eingangs wiedergegebenen und festgestellte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akt. Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Kellerraum 1 ergeben sich aus dem bei der Gemeinde XXXX eingebrachten Baugesuch inklusive Baubeschreibung, beigeschlossenen Grundrissplänen. Insbesondere ergeben sich die Feststellungen dazu, was in diesem Kellerraum aufbewahrt wird aus den vom Revisor beim Lokalaugenschein angefertigten Lichtbildern, die sich ebenso im Akt befinden.Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Kellerraum 1 ergeben sich aus dem bei der Gemeinde römisch 40 eingebrachten Baugesuch inklusive Baubeschreibung, beigeschlossenen Grundrissplänen. Insbesondere ergeben sich die Feststellungen dazu, was in diesem Kellerraum aufbewahrt wird aus den vom Revisor beim Lokalaugenschein angefertigten Lichtbildern, die sich ebenso im Akt befinden. Dass der gegenständliche Kellerraum zur Aufbewahrung von Gegenständen dient, wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, bringt dieser doch selbst vor, dass dort die Dachträger und Dachboxen für die beiden Kraftfahrzeuge aufbewahrt werden, dass dieser Raum zur Aufarbeitung (Zuschnitt) und auch zur Lagerung von Brennholz dient, dort Fahrräder aufbewahrt werden, Werkzeug gelagert wird und insbesondere auch Wintersportausrüstung aufbewahrt wird. Dies wird vom Beschwerdeführer sowohl in der Vorstellung als auch in der Begründung zur Beschwerde zugestanden. Unstrittig ist auch, dass bei Hinzurechnung der Grundfläche dieses Kellerraumes von 34,81 m² zur Wohnnutzfläche des Hauses die Gesamtwohnnutzfläche über 130 m² beträgt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgebliche Bestimmung zur Beurteilung gegenständlicher Rechtssache ist § 53 Wohnbauförderungsgesetz und dieses lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung zur Beurteilung gegenständlicher Rechtssache ist Paragraph 53, Wohnbauförderungsgesetz und dieses lautet wie folgt: Gebührenbefreiung § 53.
(1)Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den §§ 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.Paragraph 53,
(1)Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den Paragraphen 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2)Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in § 1 Abs. 2 vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.
(2)Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in Paragraph eins, Absatz 2, vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.
(3)Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.
(4)Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.
(4)Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Absatz 3, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß Paragraph 2, des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Absatz 3, Strittig im Verfahren ist nur, ob die bei Wohnungen (Haus) erforderliche weitere Voraussetzung für die Gerichtsgebührenbefreiung gem. § 53 Abs 3 WFG gegeben ist und die Nutzfläche nicht 130 m² übersteigt, was im Konkreten dann der Fall ist, wenn die Fläche des verfahrensgegenständlichen Kellerraums zur Wohnnutzfläche gerechnet wird, wie dies von der belangten Behörde erfolgte.Strittig im Verfahren ist nur, ob die bei Wohnungen (Haus) erforderliche weitere Voraussetzung für die Gerichtsgebührenbefreiung gem. Paragraph 53, Absatz 3, WFG gegeben ist und die Nutzfläche nicht 130 m² übersteigt, was im Konkreten dann der Fall ist, wenn die Fläche des verfahrensgegenständlichen Kellerraums zur Wohnnutzfläche gerechnet wird, wie dies von der belangten Behörde erfolgte. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (etwa Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zur Nutzfläche zählen. So ist der Verwaltungsgerichtshof insbesondere davon ausgegangen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidern und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Raum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinnt. Selbst dem Umstand, dass ein solcher Raum allenfalls über kein Tageslicht verfügt, kommt dabei keine Bedeutung zu, zumal auch sonst - im Wohnungsverband gelegene - (allenfalls fensterlose) Abstellräume bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 2.7.2015, 2013/16/0143).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (etwa Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zur Nutzfläche zählen. So ist der Verwaltungsgerichtshof insbesondere davon ausgegangen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidern und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Raum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinnt. Selbst dem Umstand, dass ein solcher Raum allenfalls über kein Tageslicht verfügt, kommt dabei keine Bedeutung zu, zumal auch sonst - im Wohnungsverband gelegene - (allenfalls fensterlose) Abstellräume bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 2.7.2015, 2013/16/0143). Auch Kellerräume, die sich als Hobbyraum eignen, sind in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen (VwGH 2002/16/0085) und kann nichts Anderes für einen Kellerraum gelten, der sich wie im Gegenständlichen zur Werkstatt eignet und auch so genutzt wird. Dabei spielt der Umstand, dass der Kellerraum unbeheizt ist, keine Rolle (VwGH 2013/16/0143; vgl. auch Dokalik MAG Gerichtsgebühren 13 Aufl. A1 E 25ff zu § 53 WFG 1984).Auch Kellerräume, die sich als Hobbyraum eignen, sind in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen (VwGH 2002/16/0085) und kann nichts Anderes für einen Kellerraum gelten, der sich wie im Gegenständlichen zur Werkstatt eignet und auch so genutzt wird. Dabei spielt der Umstand, dass der Kellerraum unbeheizt ist, keine Rolle (VwGH 2013/16/0143; vergleiche auch Dokalik MAG Gerichtsgebühren 13 Aufl. A1 E 25ff zu Paragraph 53, WFG 1984). Im Lichte dieser Rechtsprechung und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der hier verfahrensgegenständliche Kellerraum der Entlastung des Wohnraums dient, dient er doch zur Aufbewahrung von Kinderwagen, Brennholz, Werkzeug, Kleidung, Sportausrüstung, KFZ-Zubehör und dergleichen und entlastet die Wohnräume in dieser Funktion, müssten diese Gegenstände, andernfalls (zum Teil) im Wohnbereich abgestellt werden. Da sich sohin zeigt, dass die vorgenannte weitere Voraussetzung des § 53 Abs 3 WFG, wonach die Wohnnutzfläche von 130 m² nicht überschritte werden darf, nicht gegeben ist, wurde mit dem bekämpften Bescheid die Gerichtsgebühr in der unbestrittenen Höhe zu Recht auferlegt und ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da sich sohin zeigt, dass die vorgenannte weitere Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, WFG, wonach die Wohnnutzfläche von 130 m² nicht überschritte werden darf, nicht gegeben ist, wurde mit dem bekämpften Bescheid die Gerichtsgebühr in der unbestrittenen Höhe zu Recht auferlegt und ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das erkennende Gericht konnte sich vielmehr bei dieser Entscheidung an der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientieren und auf die herrschende Lehre stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das erkennende Gericht konnte sich vielmehr bei dieser Entscheidung an der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientieren und auf die herrschende Lehre stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I421.2225611.1.00