GVG, § 9 Abs 3 ZustG und § 18 Abs 4 zweiter Satz AVG mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 9, Absatz 3, ZustG und Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz AVG mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die SVB, Regionalbüro Oberösterreich, zurückverwiesen.1.3. Mit hg. Beschluss vom 3.11.2015, L513 2005680-1/2E, wurde der Bescheid der SVB vom 10.12.2012 behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die SVB, Regionalbüro Oberösterreich, zurückverwiesen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Z 7 BSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. 3.
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. 3.2.
1 letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der Vertreter (selbst) gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. VwGH vom 28.5.2013, 2012/05/0157).Die Berufung auf die Vollmacht
Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der Vertreter (selbst) gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft vergleiche VwGH vom 28.5.2013, 2012/05/0157). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein (vgl. z.B. das Erkenntnis vom
Abs 1 AVG (in einem Schriftsatz) bekannt gegeben und im Verfahren unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht Anträge eingebracht, kann eine Zustellung des das Verfahren abschließenden Bescheides
G wirksam allein an diesen Rechtsanwalt erfolgen (vgl. VwGH vom 26.4.2001/2010/03/0186, mwN). Dem Vertreter sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen (vgl. VwGH vom 28.8.2008, 2008/22/0607), wobei die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht (vgl. VwGH vom 22.8.2019, Ra 2018/16/0136).Hat ein Rechtsanwalt der Behörde in einem Verwaltungsverfahren seine Bevollmächtigung durch die Partei
Paragraph 10, Absatz eins, AVG (in einem Schriftsatz) bekannt gegeben und im Verfahren unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht Anträge eingebracht, kann eine Zustellung des das Verfahren abschließenden Bescheides
Paragraph 9, Absatz eins, ZustellG wirksam allein an diesen Rechtsanwalt erfolgen vergleiche VwGH vom 26.4.2001/2010/03/0186, mwN). Dem Vertreter sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen vergleiche VwGH vom 28.8.2008, 2008/22/0607), wobei die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht vergleiche VwGH vom 22.8.2019, Ra 2018/16/0136). Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung hat die Behörde somit nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird dennoch an den Vertretenen selbst zugestellt, ist diese Zustellung unwirksam. Eine Sanierung kann nur erfolgen, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt, wobei es sich dabei um die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine amtlich hergestellte Photokopie der behördlichen Erledigung handeln muss. Weder die bloße Kenntnisnahme eines Schriftstückes noch eine privat erfolgte Herstellung oder Ablichtung desselben kann bewirken, dass das Schriftstück als dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen gilt (vgl. VwGH vom 3.10.2002, 2002/08/0031). Auch die Einbringung der Berufung durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt bedeutet noch nicht, dass diesem das betreffende Schriftstück tatsächlich zugekommen ist vgl. VwGH vom 19.5.1993, 93/09/0041).Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung hat die Behörde somit nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird dennoch an den Vertretenen selbst zugestellt, ist diese Zustellung unwirksam. Eine Sanierung kann nur erfolgen, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt, wobei es sich dabei um die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine amtlich hergestellte Photokopie der behördlichen Erledigung handeln muss. Weder die bloße Kenntnisnahme eines Schriftstückes noch eine privat erfolgte Herstellung oder Ablichtung desselben kann bewirken, dass das Schriftstück als dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen gilt vergleiche VwGH vom 3.10.2002, 2002/08/0031). Auch die Einbringung der Berufung durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt bedeutet noch nicht, dass diesem das betreffende Schriftstück tatsächlich zugekommen ist vergleiche VwGH vom 19.5.1993, 93/09/0041). 3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies: Mit Schreiben vom 25.4.2012 zeigte der rechtsfreundliche Vertreter der BF die ihm erteilte Vollmacht der SVB an und bezeichnete die BF darin als seine "Mandantin". Damit ist unzweifelhaft vom Vorliegen einer Vollmacht auszugehen und hat sich der rechtsfreundliche Vertreter - eine Rechtsanwaltspartnerschaft -
1 zweiter Satz RAO auch auf diese Vollmacht berufen, was den urkundlichen Nachweis derselben ersetzt. Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet nach der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 20.6.2012, 2010/17/0215) auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken.Mit Schreiben vom 25.4.2012 zeigte der rechtsfreundliche Vertreter der BF die ihm erteilte Vollmacht der SVB an und bezeichnete die BF darin als seine "Mandantin". Damit ist unzweifelhaft vom Vorliegen einer Vollmacht auszugehen und hat sich der rechtsfreundliche Vertreter - eine Rechtsanwaltspartnerschaft -
Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz RAO auch auf diese Vollmacht berufen, was den urkundlichen Nachweis derselben ersetzt. Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet nach der oben zitierten Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 20.6.2012, 2010/17/0215) auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken. Der rechtsfreundliche Vertreter der BF ist somit seit Einlangen seines Schreibens vom 25.4.2012 (spätestens mit 7.5.2012) bei der SVB als zustellungsbevollmächtigt für das gegenständliche Verfahren anzusehen. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,
G diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt
G die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,
Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz ZustG diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt
Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Im gegenständlichen Fall hat die SVB die Zustellung der - an die BF adressierten - Erledigung vom 31.7.2017 nicht an den zustellungsbevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter der BF vorgenommen, sondern die Erledigung der BF selbst per RSb-Sendung übermittelt (Übernahme durch die BF am 8.8.2017). Insofern würde die Zustellung
G erst als in dem Zeitpunkt bewirkt gelten, in dem der Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter "tatsächlich zugekommen" ist.Im gegenständlichen Fall hat die SVB die Zustellung der - an die BF adressierten - Erledigung vom 31.7.2017 nicht an den zustellungsbevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter der BF vorgenommen, sondern die Erledigung der BF selbst per RSb-Sendung übermittelt (Übernahme durch die BF am 8.8.2017). Insofern würde die Zustellung
Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG erst als in dem Zeitpunkt bewirkt gelten, in dem der Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter "tatsächlich zugekommen" ist. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.3.2001, 2001/06/0004, wie folgt ausgeführt: "Eine Heilung der unterlassenen Zustellung ist
1 Zustellgesetz nur dann vorgesehen, wenn der Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten, im vorliegenden Fall den Beschwerdevertretern, tatsächlich zugekommen ist. Der Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid, der im Original nicht den Vertretern, sondern lediglich dem Beschwerdeführer selbst zugestellt wurde, den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihnen somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1999, Zl. 99/02/0102, und vom 30. Juni 1992, Zl. 92/05/0067).
der hg. Judikatur (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz nur dann vorgesehen, wenn der Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten, im vorliegenden Fall den Beschwerdevertretern, tatsächlich zugekommen ist. Der Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid, der im Original nicht den Vertretern, sondern lediglich dem Beschwerdeführer selbst zugestellt wurde, den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihnen somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1999, Zl. 99/02/0102, und vom 30. Juni 1992, Zl. 92/05/0067).
der hg. Judikatur vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
G geheilt wurde.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Zustellmangel mangels Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen ("tatsächliches Zukommen") nicht
Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG geheilt wurde. Die elektronische Übermittlung der eingescannten Erledigung an den Vertreter vermochte aber auch sonst keine Zustellung an diesen zu bewirken: § 18 Abs. 4 AVG unterscheidet grundlegend zwischen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten und Ausfertigungen, die in Papierform ergehen. Für die Fertigung von Dokumenten der zuerst genannten Art enthält der erste Halbsatz seines zweiten Satzes nunmehr die klare Aussage, dass sie immer mit einer Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG zu versehen sind. Seit Außerkrafttreten der davon dispensierenden Übergangsbestimmung des § 82a Z 2 AVG mit Ende des Jahres 2010 und Aufhebung dieser Bestimmung wegen "Gegenstandslosigkeit" durch BGBl. I Nr. 2013/33 bedürfen etwa auch Ausfertigungen von Erledigungen
B als PDF-Anhang) "transportierten" elektronischen Dokuments einer Amtssignatur (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 27, mwN).Paragraph 18, Absatz 4, AVG unterscheidet grundlegend zwischen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten und Ausfertigungen, die in Papierform ergehen. Für die Fertigung von Dokumenten der zuerst genannten Art enthält der erste Halbsatz seines zweiten Satzes nunmehr die klare Aussage, dass sie immer mit einer Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, E-GovG zu versehen sind. Seit Außerkrafttreten der davon dispensierenden Übergangsbestimmung des Paragraph 82 a, Ziffer 2, AVG mit Ende des Jahres 2010 und Aufhebung dieser Bestimmung wegen "Gegenstandslosigkeit" durch BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 bedürfen etwa auch Ausfertigungen von Erledigungen
Paragraph 18, AVG in Form eines E-Mails oder eines damit (zB als PDF-Anhang) "transportierten" elektronischen Dokuments einer Amtssignatur vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18,, Rz 27, mwN). Einem Schriftstück einer Behörde, das keiner der in § 18 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, kommt Bescheidcharakter nicht zu (VfSlg. 10.871/1986; VwGH vom 18.12.1991, 90/12/0067, vom 16.2.1992, 92/12/0015; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §18, Rz 14, mwN). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 28.2.2018, Ra 2015/06/0125, mit Hinweis auf VwGH 30.8.2017, Ra 2016/18/0324, und VwGH 13.8.2012, 2009/08/0209, jeweils mwN).Einem Schriftstück einer Behörde, das keiner der in Paragraph 18, AVG genannten Fertigungsformen entspricht, kommt Bescheidcharakter nicht zu (VfSlg. 10.871 aus 1986,; VwGH vom 18.12.1991, 90/12/0067, vom 16.2.1992, 92/12/0015; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG §18, Rz 14, mwN). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 28.2.2018, Ra 2015/06/0125, mit Hinweis auf VwGH 30.8.2017, Ra 2016/18/0324, und VwGH 13.8.2012, 2009/08/0209, jeweils mwN). Am 11.8.2017 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF die eingescannte Erledigung per E-Mail als PDF-Anhang übermittelt. Diese elektronische Ausfertigung enthielt - in Entsprechung der (Original)Erledigung - die Fertigungsklausel "Der leitende Angestellte: i.A." und wies eine Unterschrift und den Namen des Genehmigenden, aber keine Amtssignatur auf. Als Ausfertigung in Form eines elektronischen Dokuments hätte die Erledigung
4 zweiter Satz AVG jedoch zwingend mit einer Amtssignatur versehen sein müssen. Die an den Vertreter übermittelte Erledigung entspricht daher keiner der in § 18 Abs. 4 AVG normierten Fertigungsformen und erfüllt damit nicht die gesetzlichen Anforderungen an einen Bescheid.Am 11.8.2017 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF die eingescannte Erledigung per E-Mail als PDF-Anhang übermittelt. Diese elektronische Ausfertigung enthielt - in Entsprechung der (Original)Erledigung - die Fertigungsklausel "Der leitende Angestellte: i.A." und wies eine Unterschrift und den Namen des Genehmigenden, aber keine Amtssignatur auf. Als Ausfertigung in Form eines elektronischen Dokuments hätte die Erledigung
Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz AVG jedoch zwingend mit einer Amtssignatur versehen sein müssen. Die an den Vertreter übermittelte Erledigung entspricht daher keiner der in Paragraph 18, Absatz 4, AVG normierten Fertigungsformen und erfüllt damit nicht die gesetzlichen Anforderungen an einen Bescheid. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend die Konsequenzen bei unterlassener Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten sowie die formalen Erfordernisse an die Erlassung eines Bescheides besteht - wie dargestellt - eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend die Konsequenzen bei unterlassener Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten sowie die formalen Erfordernisse an die Erlassung eines Bescheides besteht - wie dargestellt - eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2005680.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.