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{'item': 'L503 2222506-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2020 GeschäftszahlL503 2222506-1 SpruchL503 2222506-1/10E Gekürzte Ausfertigung des am 22.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Steyr vom 19.06.2019 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2019, Zahl: XXXX , und nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22.01.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des AMS Steyr vom 19.06.2019 zur Versicherungsnummer römisch 40 , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2019, Zahl: römisch 40 , und nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22.01.2020, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Gemäß § 29 Abs 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
  2. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
  3. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs 2a VwGVG allen Verfahrensparteien in der Verhandlung am 22.1.2020 ausgefolgt.
  4. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG allen Verfahrensparteien in der Verhandlung am 22.1.2020 ausgefolgt. Der (unvertretene) Beschwerdeführer hat einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und gab das AMS nachträglich mit Schreiben vom 22.1.2020 (OZ 9) eine entsprechende Verzichtserklärung ab; der Verzicht wurde nicht binnen drei Tagen widerrufen (vgl. dazu § 25a Abs 4a VwGG). Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs 5 VwGVG gekürzt erfolgen.Der (unvertretene) Beschwerdeführer hat einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und gab das AMS nachträglich mit Schreiben vom 22.1.2020 (OZ 9) eine entsprechende Verzichtserklärung ab; der Verzicht wurde nicht binnen drei Tagen widerrufen vergleiche dazu Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG). Die Ausfertigung kann somit gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzt erfolgen.
  5. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw. § 82 Abs 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
  6. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG bzw. Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu Paragraph 29,). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2222506.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.