Obsah (10)
Art 133§ 68§ 10§ 57§ 9§ 52§ 46§ 50§ 53§ 83RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2020 GeschäftszahlL527 2227803-1 SpruchL527 2227803-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 12.03.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen der Asylgerichtshof im Rechtsmittelweg mit Entscheidung vom 02.02.2012, XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abwies; zugleich sprach er die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus.Der Beschwerdeführer stellte am 12.03.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen der Asylgerichtshof im Rechtsmittelweg mit Entscheidung vom 02.02.2012, römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abwies; zugleich sprach er die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus. Am 10.09.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren, den zweiten, Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.10.2013
§ 68Abs 1 AVG zurückwies.
Überdies sprach das Bundesasylamt die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus.Am 10.09.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren, den zweiten, Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.10.2013
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückwies. Überdies sprach das Bundesasylamt die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus. Am 13.10.2019 stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, am 30.12.2019 und am 02.01.2020 Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde). Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.01.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.10.2019 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II).
Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreisverbot (Spruchpunkt VII) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.01.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.10.2019 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreisverbot (Spruchpunkt römisch sieben) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Mit Schriftsatz vom 21.01.2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am 23.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (Wien) und samt Akt am 24.01.2020 in der Außenstelle Linz, Gerichtsabteilung L527, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Leben in seinem Herkunftsstaat und in Österreich: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren; seine Identität steht fest. Er ist ein erwachsener männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: pakistanischer Staatsangehöriger. Er stammt aus dem Punjab und beherrscht die Sprachen Punjabi und Urdu in Wort und Schrift. Er gehört der Volksgruppe der Punjabi und der islamischen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat insgesamt acht Jahre die Schule besucht und als Landwirt gearbeitet. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert. Er ist ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht. (Verwaltungsverfahrensakt zum dritten Antrag [VA3], Aktenseite [AS] 75 ff, 169 ff, 197 ff, 240 ff, 357
- ff)Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers lebt nach wie vor zumindest dessen Schwester (VA 3, AS 79). Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im September 2019 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.10.2019 den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz (VA3, AS 75 ff). Das Verfahren wurde nicht zugelassen (VA3, AS 183). Der Beschwerdeführer hat weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Verwandte. Auch im Übrigen bestehen keine Abhängigkeitsverhältnisse oder sonstige enge Verhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und in Österreich lebenden Personen. Er bezog, nachdem er am 13.10.2019 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, bis 21.10.2019 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Seither verzichtet der Beschwerdeführer auf die Grundversorgung und wohnt bei einem Freund. (VA3, AS 79, 171; OZ 2). Er ist in Österreich nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (OZ 2). In einem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.12.2019 wird er als Verdächtiger, Verdacht auf Raufhandel, geführt (VA3, AS 139
- ff)und in der Folge erhob die Staatsanwaltschaft XXXX gegen ihn Anklage wegen § 83 Abs 1 StGB (VA3, AS 201 ff).Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (OZ 2). In einem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 12.12.2019 wird er als Verdächtiger, Verdacht auf Raufhandel, geführt (VA3, AS 139
- ff)und in der Folge erhob die Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen ihn Anklage wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (VA3, AS 201 ff). Der Beschwerdeführer hat in keinem Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Aufenthaltstitel (VA3, AS 105 ff, 240, 303, 357 ff). Der Beschwerdeführer verfügt über keine finanziellen Mittel, um seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten (VA3, AS 1 ff, 19, 79, 171, 241, 357 ff). Unter dem im Kopf der Entscheidung genannten Namen und Geburtsdatum trat der Beschwerdeführer erst im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2019 auf. Mit diesen Daten hatte die pakistanische Botschaft den Beschwerdeführer im Jahr 2017 identifiziert. Zuvor hatte der Beschwerdeführer einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben. (VA3, AS 197 ff, 306, 357
- ff)1.2. Zum Gegenstand der rechtkräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 02.02.2012, XXXX :1.2. Zum Gegenstand der rechtkräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 02.02.2012, römisch 40 : Der Beschwerdeführer stellte am 12.03.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz (Verwaltungsverfahrensakt zum ersten Antrag [VA1], AS 17), welchen der Asylgerichtshof im Rechtsmittelweg mit Entscheidung vom 02.02.2012, XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig (VA1, AS 359 [Zustellschein]) abwies; zugleich sprach er die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus (VA1, AS 379 ff). Der Asylgerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers infolge der gehäuften und in wesentlichen Punkten erfolgten Widersprüche als „nicht glaubwürdig“ (gemeint wohl: nicht glaubhaft) zu beurteilen sei (VA1, AS 403).Der Beschwerdeführer stellte am 12.03.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz (Verwaltungsverfahrensakt zum ersten Antrag [VA1], AS 17), welchen der Asylgerichtshof im Rechtsmittelweg mit Entscheidung vom 02.02.2012, römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig (VA1, AS 359 [Zustellschein]) abwies; zugleich sprach er die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus (VA1, AS 379 ff). Der Asylgerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers infolge der gehäuften und in wesentlichen Punkten erfolgten Widersprüche als „nicht glaubwürdig“ (gemeint wohl: nicht glaubhaft) zu beurteilen sei (VA1, AS 403). In der Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 12.03.2011 wie folgt begründet: Die Familie des Beschwerdeführers habe in seiner Heimat eine Landwirtschaft gehabt. Seit dem Jahr 2007 sei es wegen der Grundstücksgrenze bzw. wegen eines an das Nachbargrundstück angrenzenden Grundstücks immer wieder zu Streitigkeiten mit einem Nachbarn gekommen. Der Nachbar habe das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers haben wollen, doch der Vater des Beschwerdeführers habe es nicht verkauft, da es die Existenz der Familie gewesen sei. Der Nachbar sei über das Feld gefahren und habe dabei die Ernte vernichtet. Bei einer Rauferei habe der Nachbar den Bruder des Beschwerdeführers umgebracht. Trotz einer Anzeige sei nichts gegen den Nachbarn unternommen worden. Im Gegenteil, dieser habe noch mehr als früher provoziert. Um sich zu schützen habe der Beschwerdeführer immer eine Waffe mit sich getragen. Eines Tages habe er den Neffen des Nachbarn getroffen und diesem, um ihm Angst zu machen, die Waffe gezeigt. Dabei habe sich ein Schuss gelöst und den Neffen des Nachbarn tödlich getroffen. Der Beschwerdeführer habe dann überhaupt keine Ruhe mehr von seinem Nachbarn gehabt. Sein Vater habe Kontakt zu einem Bekannten aufgenommen, um die Landwirtschaft zu verkaufen; dies sei auch gelungen. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie zu seiner Schwester gezogen, doch sie seien weiterhin vom Nachbarn bedroht und verfolgt worden. Sein Schwager habe ihm empfohlen, das Land zu verlassen, was der Beschwerdeführer am 17.04.2008 auch gemacht habe. Der Beschwerdeführer und seine Eltern haben Angst um sein Leben gehabt. (VA1, AS 23
- ff)An Familienangehörigen hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung seine Eltern und eine Schwester genannt (VA1, AS 19 ff). In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.07.2011 hatte der Beschwerdeführer zunächst bestätigt, dass die bei der Erstbefragung zum Fluchtgrund gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen; er habe alle Probleme, die ihn zum Verlassen seines Herkunftslandes veranlasst haben, geschildert (VA1, AS 209). Bei der weiteren Befragung zum Fluchtgrund in dieser Einvernahme hatte der Beschwerdeführer dann im Wesentlichen Folgendes angegeben: Ein namentlich genannter Landwirt habe im Dezember 2007 oder im Jänner 2008 unbedingt die Felder der Landwirtschaft der Familie des Beschwerdeführers haben wollen. Im Jänner 2008 sei es im Dorf zu einer Streiterei zwischen dem Landwirt, einigen Leuten und dem Bruder des Beschwerdeführers gekommen. Dabei sei der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden. Der Landwirt habe das Dorf verlassen und sich irgendwo versteckt. Der Vater habe Anzeige gegen den Landwirt erstattet, doch da dieser sehr viel Geld habe, habe die Polizei – trotz mehrfacher Urgenz – nichts unternommen. Im Februar 2008 seien, als der Beschwerdeführer auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, Männer auf zwei bis drei Motorrädern auf den Beschwerdeführer zugefahren. Die Männer haben auf den Beschwerdeführer geschossen, ihn aber nicht getroffen. Er habe eine Waffe dabei gehabt und einmal zurückgeschossen. Dabei habe er einen namentlich genannten Mann getroffen. Der Beschwerdeführer sei weggelaufen und habe später erfahren, dass der Mann verstorben sei. Am selben Tag sei der Beschwerdeführer zu seiner Schwester geflohen, wo er ungefähr einen Monat geblieben sei. Anschließend sei er geflohen. In dieser Zeit bei der Schwester sei nichts mehr passiert. (VA1, AS 211
- ff)1.3. Zum Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2013 und dem in der Folge geführten Verfahren: Am 10.09.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren, den zweiten, Antrag auf internationalen Schutz (Verwaltungsverfahrensakt zum zweiten Antrag [VA2], AS 19). Diesen begründete der Beschwerdeführer damit, dass er nach Abschluss seines Erstverfahrens nach Pakistan zurückgekehrt sei; es habe wieder dieselben Probleme gegeben. Die Leute bzw. angeblichen Gegner des Beschwerdeführers seien in der Wohnung seiner Schwester gewesen und haben nach ihm gefragt. Die Schwester habe verneint, dass er anwesend sei, woraufhin die Leute sie bedroht haben. Die Leute haben dann auch die Eltern des Beschwerdeführers gefragt, welche ebenfalls gesagt haben, dass dieser nicht anwesend sei. Daraufhin seien die Gegner so wütend geworden, dass sie die Eltern umgebracht haben. (VA2, AS 21, 67) Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.10.2013, XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am 31.10.2013,
§ 68Abs 1 AVG rechtskräftig zurück.
Überdies sprach das Bundesasylamt die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus. (VA2, AS 73, 137 ff) Der Beschwerdeführer habe nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens keinen neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht (VA2, AS 109).Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.10.2013, römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am 31.10.2013,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG rechtskräftig zurück. Überdies sprach das Bundesasylamt die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus. (VA2, AS 73, 137
- ff)Der Beschwerdeführer habe nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens keinen neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht (VA2, AS 109). Der Beschwerdeführer leistete der Ausreiseverpflichtung jahrelang nicht Folge und verließ erst im November 2017, kurz vor der beabsichtigten Abschiebung, das Bundesgebiet (VA3, AS 173, 325, 357 ff). Am 16.10.2017 hatte die pakistanische Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt (VA3, AS 197 ff). 1.4. Zum weiteren Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 13.10.2019 und dem in der Folge geführten Verfahren: 1.4.1. Am 13.10.2019 stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass er zuletzt im August 2019 den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und diesen auch im August 2019 verlassen haben (VA3, AS 81). Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Eltern ermordet worden seien. Die Mörder seiner Eltern versuchen auch, den Beschwerdeführer zu ermorden. Die Mörder seien aus dem Nachbardorf. Es gehe um Grundstücksstreitigkeiten. An Familienangehörigen nannte der Beschwerdeführer seinen ca. 50 Jahre alten Bruder und seine ca. 45 Jahre alte Schwester (VA3, AS 79). In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.12.2019 sagte der Beschwerdeführer, bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben; er habe nichts zu korrigieren und auch nichts zu ergänzen (VA3, AS 171). Im November 2017 sei der Beschwerdeführer aus Österreich ausgereist und dann über Italien in die Türkei, weiter in den Iran und schließlich nach Pakistan gereist. Im August 2018 sei er aus Pakistan wieder ausgereist. (VA3, AS 173
- f)Dass er neuerlich einen Asylantrag stelle, begründete der Beschwerdeführer damit, dass sein Vater in Pakistan vor zwei Jahren, im Jänner 2018, umgebracht worden sei. Er, der Beschwerdeführer, und sein Bruder haben Angst um ihr Leben gehabt. (VA3, AS 173). Ferner behauptete der Beschwerdeführer, „ein kleines politisches Problem“ zu haben; ein Mitglied des pakistanischen Parlaments, welches im Dorf des Beschwerdeführers lebe, gehöre zu einer anderen Partei. Er, der Beschwerdeführer sei immer wieder belästigt worden. „Er“ habe im Jänner 2018, kurz nach der Ermordung des Vaters, einen Schlägertrupp zum Beschwerdeführer nachhause geschickt, um sie fertigzumachen. Es sei ihnen aber nichts passiert. Über ausdrückliche Frage durch den Leiter der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, seine Gründe aus den Vorverfahren aufrechtzuhalten. (VA3, AS 173) Wenige Fragen später behauptete er jedoch, dass die Fluchtgründe aus den Vorverfahren nicht mehr existieren. Es gehe rein um die Ermordung des Vaters im Jänner 2018. (VA3, AS 173) Es habe Streit wegen eines Grundstücks gegeben und daraufhin sei sein Vater im Jänner 2018 ermordet worden (VA3, AS 175). Im Falle der Rückkehr nach Pakistan wäre das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr. Seine Gegner seien sehr mächtig. Diese wollen das Grundstück des Beschwerdeführers und seiner Familie (arg.: „unser“) kaufen, aber nicht den ortsüblichen Preis bezahlen. (VA3, AS 173) Mit seiner Aussage in der Einvernahme am 12.09.2013 konfrontiert, wonach sein Vater bereits damals getötet worden sei, behauptete der Beschwerdeführer, dass er sich nicht erinnern könne, das gesagt zu haben. Nach Vorlage der entsprechenden Niederschrift sagte der Beschwerdeführer, er habe immer über seine Zieheltern gesprochen und seine leiblichen Eltern nie kennengelernt. Über seine leiblichen Eltern wisse er nichts. (VA3, AS 175
- ff)In der weiteren, im Beisein eines Rechtsberaters durchgeführten, Einvernahme durch die belangte Behörde am 02.01.2020 gab der Beschwerdeführer erneut an, dass sein Vater umgebracht worden sei. Er sei der Nächste. Er könne Beweise vorlegen, dass sein Vater in Pakistan umgebracht worden sei und er alles unternommen habe, gegen die Personen, die ihn getötet haben. (VA3, AS 193). Tatsächlich legte der Beschwerdeführer keine Beweismittel vor. 2017 sei er nach Italien gereist, nachdem er erfahren habe, dass ihn die österreichische Behörde nach Pakistan abschieben wolle. In Italien habe er erfahren, dass seine Mutter verstorben sei, er habe am Begräbnis teilnehmen wollen. (VA3, AS 195) 1.4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.01.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.10.2019 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II).
Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreisverbot (Spruchpunkt VII) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. (VA3, AS 223)1.4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.01.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.10.2019 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreisverbot (Spruchpunkt römisch sieben) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. (VA3, AS 223) Die Behörde stellt fest, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig (wohl gemeint: nicht glaubhaft) weitere asylrelevante Gründe vorgebracht habe bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. (VA3, AS 241, 309) Diese Feststellungen beruhen insbesondere auf folgenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde (VA3, AS 303 ff): Der Beschwerdeführer habe sich auf die bereits im Vorverfahren vorgebrachten Gründe gestützt, welche bereits geprüft und rechtskräftig entschieden worden seien. Da sich die nunmehr vorgebrachte Ermordung des Vaters auf ein bereits als unglaubwürdig (wohl gemeint: unglaubhaft) erkanntes Vorbringen in den Vorverfahren stütze, seien die neuen Angaben ebenfalls als unglaubwürdig (wohl gemeint: unglaubhaft) zu werten. Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, im Jahr 2017 nach Pakistan zurückgereist sei, sei angesichts der widersprüchlichen Angaben in der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme am 30.12.2019 nicht glaubwürdig (wohl gemeint: nicht glaubhaft). Der Beschwerdeführer habe auch keinen Nachweis über eine Reisebewegung erbracht (Reisepass mit Aus- bzw. Einreisestempel). Dass der Vater des Beschwerdeführers im Jänner 2018 umgebracht worden sei und dass der Beschwerdeführer wegen Grundstücksstreitigkeiten Verfolgung befürchte, befand die belangte Behörde für nicht glaubhaft. Sie legte näher dar, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und deren angeblichem Ableben ebenso widersprüchlich waren wie jene zu seinem Bruder. Dass der Beschwerdeführer immer von seinen Zieheltern gesprochen habe und seine leiblichen Eltern nie kennen gelernt habe sowie dass seine Angaben aus den Vorverfahren nicht mehr existent seien, wertete die belangte Behörde als Schutzbehauptungen. Die Behörde wies ferner auf Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zu angeblichen Grundstücksstreitigkeiten und dem angeblichen Grundstücksverkauf hin; es sei daher nicht nachvollziehbar und glaubhaft, dass jemand ein bereits veräußertes Grundstück neuerlich von der Familie zu einem nicht marktüblichen Preis hätte kaufen wollen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass jemand, dem in seinem Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung wegen Grundstückstreitigkeiten drohe, in diesen selbständig zurückreise und sich von Dezember 2017 bis August 2019 dort aufhalte. Im Ergebnis sprach die belangte Behörde damit dem im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2019 vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen den glaubhaften Kern ab (VA3, AS 241, 309), mag sie diese Formulierung („glaubhafter Kern“) auch nicht gebraucht haben. 1.4.3. In der gegenständlichen Beschwerde (VA3, AS 355
- ff)wiederholt der Beschwerdeführer auszugsweise sein Vorbringen und stellt ebenso auszugsweise den Verfahrensgang sowie höchstgerichtliche Judikatur dar. Er behauptet neuerlich, von Dezember 2017 bis August 2019 in Pakistan gewesen zu sein, was er mit einer angeblichen Arbeitsbestätigung (Arbeitstätigkeit Februar 2018 bis Juli 2018) zu untermauern versucht (VA3, AS 359, 363). Ebenso bekräftigt er, dass sein Vater wegen Grundstücksstreitigkeiten ermordet worden sei. Die Ermordung seines Vaters sei bei der Polizei angezeigt worden, was der Beschwerdeführer mit einer angeblichen Anzeige zu untermauern versucht (VA3, AS 359, 365 ff). Das Einreiseverbot sei rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde seinen Asylantrag nicht missbräuchlich, sondern aufgrund von Furcht vor Verfolgung gestellt habe. Er stelle daher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. (AS 359) Die genannten Bescheinigungsmittel (angebliche Arbeitsbestätigung und angebliche Anzeige) legte der Beschwerdeführer ausschließlich in Kopie vor (AS 363 ff). 1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Der Asylgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 02.02.2012, XXXX , unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers und die Lage im Herkunftsstaat, dass kein Sachverhalt im Sinne des § 8 AsylG 2005 vorliege. Dabei stützte sich der Asylgerichtshof auf umfassende Länderinformationen der Staatendokumentation, die das Bundesasylamt in das Verfahren eingebracht hatte (VA1, AS 244 ff, 266, 387 ff, 399 ff). Insofern kam die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – unter Berücksichtigung des aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan, Gesamtaktualisierung am 16.05.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.08.2019, und das neu erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers – zu dem Schluss, dass sich die Lage nicht entscheidungswesentlich geändert habe (VA3, AS 311). Die von der Behörde herangezogenen Länderinformationen sind bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht immer noch aktuell. Der Beschwerdeführer hat keine Änderung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat vorgebracht. Er ist den von der Behörde herangezogenen Länderinformationen nicht entgegengetreten (VA3, AS 177 ff, 193, 357 ff). Unter Einbeziehung aller bekannten Umstände und Beweismittel festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war, er im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre sowie dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde. Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung würde für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Der Asylgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 02.02.2012, römisch 40 , unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers und die Lage im Herkunftsstaat, dass kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 vorliege. Dabei stützte sich der Asylgerichtshof auf umfassende Länderinformationen der Staatendokumentation, die das Bundesasylamt in das Verfahren eingebracht hatte (VA1, AS 244 ff, 266, 387 ff, 399 ff). Insofern kam die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – unter Berücksichtigung des aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan, Gesamtaktualisierung am 16.05.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.08.2019, und das neu erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers – zu dem Schluss, dass sich die Lage nicht entscheidungswesentlich geändert habe (VA3, AS 311). Die von der Behörde herangezogenen Länderinformationen sind bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht immer noch aktuell. Der Beschwerdeführer hat keine Änderung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat vorgebracht. Er ist den von der Behörde herangezogenen Länderinformationen nicht entgegengetreten (VA3, AS 177 ff, 193, 357 ff). Unter Einbeziehung aller bekannten Umstände und Beweismittel festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war, er im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre sowie dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde. Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung würde für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. 1.6. Zu Dokumenten im bzw. aus dem Herkunftsstaats des Beschwerdeführers: Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig. Über 96 % der Bürgerinnen und Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise. Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen. Die 2012 eingeführte Smart National Identity Cart (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen. Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten. Weitere durch NADRA ausgestellte Dokumente sind die Pakistan Origin Card (POC) für ausländische Staatsbürger, die früher pakistanische Staatsangehörige waren bzw. deren Eltern oder Großeltern pakistanische Staatsbürger sind oder waren; National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) für Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft; Child Registration Certificates (CRC) für alle Personen unter 18 Jahren. Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten. Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden. Weit verbreitet sind außerdem gefälschte akademische Diplome, Bankunterlagen, Übereinkünfte, Referenzen und Eigentumsnachweise. Es ist problemlos möglich, ein (Schein-) Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. „First Information Report“ oder Haftverschonungsbeschluss) formal echt sind. Auch ist es möglich, religiöse Fatwen gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen bzw. Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen halten einer Nachforschung vor Ort häufig nicht stand. Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistanstand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019 - IRB – Immigration and Refugee Board of Canada (14.1.2015): Pakistan: Fraudulent documents, including non-identity documents such as academic qualification documents, travel documents, First Information Requests (FIRs), land ownership titles and newspaper articles, and identity documents including identity cards and birth certificates; methods of obtaining fraudulent documents and assessing the credibility of fraudulent documents(2012-December 2014), https://www.refworld.org/docid/54ca270f4.html, Zugriff 21.2.2019 - NADRA - National Database & Registration Authority (o.D.): Identity Documents, https://www.nadra.gov.pk/ plus Unterseiten, Zugriff 21.2.2019 - ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion] - PI – Privacy International (1.2019): State of Privacy Pakistan, https://privacyinternational.org/state-privacy/1008/state-privacy-pakistan, Zugriff 21.2.2019 1.7. Zur Rechtslage: Dass sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften – insbesondere § 3 und § 8 AsylG 2005 – seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.02.2012, XXXX , bzw. dessen Rechtskraft in entscheidungswesentlicher Hinsicht geändert hätten, hat die belangte Behörde nicht festgestellt, der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch im Übrigen nicht festzustellen.Dass sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften – insbesondere Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 – seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.02.2012, römisch 40 , bzw. dessen Rechtskraft in entscheidungswesentlicher Hinsicht geändert hätten, hat die belangte Behörde nicht festgestellt, der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch im Übrigen nicht festzustellen. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten (AS) oder Ordnungszahlen (OZ) angegeben. Im Einzelnen sei noch hervorgehoben: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinem Leben in seinem Herkunftsstaat und in Österreich: Soweit diese Feststellungen nicht ohnedies auf die insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren gestützt werden konnten, entsprechen sie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz nicht entgegengetreten ist. Z. B. behauptete der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2019 für Griechenland einen für sechs Monate gültigen Aufenthaltstitel erlangt (VA3, AS 83). Die belangte Behörde gelangte nach weiteren Ermittlungen (vgl. VA3, AS 105
- ff)zu dem Schluss, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche (VA3, AS 240, 303). Diesem Standpunkt trat der Beschwerdeführer ebenso wenig entgegen wie den anderen Feststellungen und Erwägungen der Behörde zu seiner Person, seinem Leben in seinem Herkunftsstaat und in Österreich. Dementsprechend konnte sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen der belangten Behörde anschließen. Als unzutreffend erwies sich allerdings die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich nicht unbescholten sei (VA3, AS 240); im Strafregister der Republik Österreich scheint nämlich keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf (OZ 2).Soweit diese Feststellungen nicht ohnedies auf die insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren gestützt werden konnten, entsprechen sie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz nicht entgegengetreten ist. Z. B. behauptete der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2019 für Griechenland einen für sechs Monate gültigen Aufenthaltstitel erlangt (VA3, AS 83). Die belangte Behörde gelangte nach weiteren Ermittlungen vergleiche VA3, AS 105
- ff)zu dem Schluss, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche (VA3, AS 240, 303). Diesem Standpunkt trat der Beschwerdeführer ebenso wenig entgegen wie den anderen Feststellungen und Erwägungen der Behörde zu seiner Person, seinem Leben in seinem Herkunftsstaat und in Österreich. Dementsprechend konnte sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen der belangten Behörde anschließen. Als unzutreffend erwies sich allerdings die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich nicht unbescholten sei (VA3, AS 240); im Strafregister der Republik Österreich scheint nämlich keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf (OZ 2). 2.2. Die Feststellungen unter 1.2. bis 1.4. waren auf Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten und unbedenklichen Verfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu treffen. Die Feststellungen zu den Angaben und zum Vorbringen des Beschwerdeführers konnte das Bundesverwaltungsgericht namentlich auf die in den Verwaltungsakten enthaltenen Niederschriften, die vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung liefern (§ 15 AVG), sowie den Beschwerdeschriftsatz vom 21.01.2020 stützen. 2.2. Die Feststellungen unter 1.2. bis 1.4. waren auf Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten und unbedenklichen Verfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu treffen. Die Feststellungen zu den Angaben und zum Vorbringen des Beschwerdeführers konnte das Bundesverwaltungsgericht namentlich auf die in den Verwaltungsakten enthaltenen Niederschriften, die vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung liefern (Paragraph 15, AVG), sowie den Beschwerdeschriftsatz vom 21.01.2020 stützen. 2.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und zu Dokumenten im bzw. aus dem Herkunftsstaats des Beschwerdeführers Auch diese Feststellungen waren aufgrund des unbedenklichen Akteninhalts, namentlich aufgrund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 02.02.2012, XXXX , des angefochtenen Bescheids und des in Niederschriften und im Beschwerdeschriftsatz dokumentierten Vorbringens des Beschwerdeführers zu treffen. Dass keine entscheidungsrelevante Lageänderung, insbesondere keine relevante Verschlechterung, eingetreten ist, ergibt sich (im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers) aus dem Vergleich der Länderinformationen im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.02.2012, XXXX , mit den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan, Gesamtaktualisierung am 16.05.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.08.2019). Bei den maßgeblichen Berichten handelt es sich um (für den vorliegenden Fall hinreichend) aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Human Rights Watch, US Departement of State, Österreichische Botschaft Islamabad. In Bezug auf die Sicherheitslage war sogar eine kontinuierliche Verbesserung festzustellen (AS 264 ff). Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid umfassend mit der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (AS 241 ff). Sie ist unter anderem ausführlich auf die politische Lage, die Sicherheitslage, die Grundversorgung und Wirtschaft, die Situation sexueller Minderheiten, die medizinische Versorgung, die Situation von Rückkehrern und Dokumente eingegangen. Die Ausführungen der Behörde sind als schlüssig und stimmig zu qualifizieren; der Beschwerdeführer ist ihnen nicht (substantiiert) entgegengetreten. Auch diese Feststellungen waren aufgrund des unbedenklichen Akteninhalts, namentlich aufgrund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 02.02.2012, römisch 40 , des angefochtenen Bescheids und des in Niederschriften und im Beschwerdeschriftsatz dokumentierten Vorbringens des Beschwerdeführers zu treffen. Dass keine entscheidungsrelevante Lageänderung, insbesondere keine relevante Verschlechterung, eingetreten ist, ergibt sich (im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers) aus dem Vergleich der Länderinformationen im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.02.2012, römisch 40 , mit den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan, Gesamtaktualisierung am 16.05.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.08.2019). Bei den maßgeblichen Berichten handelt es sich um (für den vorliegenden Fall hinreichend) aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Human Rights Watch, US Departement of State, Österreichische Botschaft Islamabad. In Bezug auf die Sicherheitslage war sogar eine kontinuierliche Verbesserung festzustellen (AS 264 ff). Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid umfassend mit der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (AS 241 ff). Sie ist unter anderem ausführlich auf die politische Lage, die Sicherheitslage, die Grundversorgung und Wirtschaft, die Situation sexueller Minderheiten, die medizinische Versorgung, die Situation von Rückkehrern und Dokumente eingegangen. Die Ausführungen der Behörde sind als schlüssig und stimmig zu qualifizieren; der Beschwerdeführer ist ihnen nicht (substantiiert) entgegengetreten. 2.5. Zu den Feststellungen zur Rechtslage: Die Feststellungen sind wie folgt begründet: Die seit Inkrafttreten von § 3 und § 8 AsylG 2005 (Stammfassung) vorgenommenen Änderungen (vgl. etwa die Aufhebung von § 3 Abs 4 AsylG 2005 durch BGBl I 70/2015) sind nicht entscheidungswesentlich. Dass der Beschwerdeführer keine Änderung der Rechtslage behauptet hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den Verfahrensakten.Die Feststellungen sind wie folgt begründet: Die seit Inkrafttreten von Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 (Stammfassung) vorgenommenen Änderungen vergleiche etwa die Aufhebung von Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,) sind nicht entscheidungswesentlich. Dass der Beschwerdeführer keine Änderung der Rechtslage behauptet hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den Verfahrensakten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Weitgehende Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zu den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheids: 3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids: 3.1.1. Das gegenständlich zu beurteilende Verfahren ist als Verfahren über einen Folgeantrag zu qualifizieren, da ihm ein Antrag zugrunde liegt, der nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt worden ist (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005).3.1.1. Das gegenständlich zu beurteilende Verfahren ist als Verfahren über einen Folgeantrag zu qualifizieren, da ihm ein Antrag zugrunde liegt, der nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt worden ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005). 3.1.2.
§ 68
Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
§ 68
Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.2.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung
§ 68
Abs 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d. h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. z. B. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0294.Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d. h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vergleiche z. B. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/
- Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt; vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0187, mwN. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt; vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0187, mwN. Zur Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, ist als Vergleichsmaßstab jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde; vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783.Zur Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, ist als Vergleichsmaßstab jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde; vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/
- Freilich können im Folgeantragsverfahren – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben. Dementsprechend entschied der Verwaltungsgerichtshof am 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, dass schon nach dem Vorbringen der Revisionswerberin keine entscheidungsrelevant maßgebliche Sachverhaltsänderung vorlag, sodass im Ergebnis der (zweite) Asylantrag der Revisionswerberin zu Recht wegen entschiedener Sache
§ 68Abs 1 AVG zurückgewiesen worden sei.
Die Revisionswerberin hatte nämlich ihren (zweiten) Asylantrag auf behauptete Tatsachen – die Verfolgung aufgrund ihrer Verwandtschaftsverhältnisse – gestützt, die (ihrem Vorbringen zufolge) bereits zur Zeit des (ersten) Asylverfahrens bestanden haben, die sie jedoch aus den von ihr angeführten Gründen nicht bereits im (ersten) Asylverfahren vorgebracht hatte.Freilich können im Folgeantragsverfahren – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben. Dementsprechend entschied der Verwaltungsgerichtshof am 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, dass schon nach dem Vorbringen der Revisionswerberin keine entscheidungsrelevant maßgebliche Sachverhaltsänderung vorlag, sodass im Ergebnis der (zweite) Asylantrag der Revisionswerberin zu Recht wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen worden sei. Die Revisionswerberin hatte nämlich ihren (zweiten) Asylantrag auf behauptete Tatsachen – die Verfolgung aufgrund ihrer Verwandtschaftsverhältnisse – gestützt, die (ihrem Vorbringen zufolge) bereits zur Zeit des (ersten) Asylverfahrens bestanden haben, die sie jedoch aus den von ihr angeführten Gründen nicht bereits im (ersten) Asylverfahren vorgebracht hatte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, mwN) hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Rechtsmittelverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Allein das ist Sache des Beschwerdeverfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es nicht gestattet, über den Antrag selbst abzusprechen; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/
- Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich; vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, mwN) hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Rechtsmittelverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Allein das ist Sache des Beschwerdeverfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es nicht gestattet, über den Antrag selbst abzusprechen; vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/
- Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich; vergleiche VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/
- 3.1.
- Gegenständlich gelangte die belangte Behörde, wie unter 1.4.
- festgestellt, zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner nicht glaubhaften Angaben keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Diese Auffassung begründete die Behörde zum einen damit, dass der Beschwerdeführer sich auf die von ihm bereits im Vorfahren vorgebrachten Gründe gestützt habe (VA3, AS 305). Zum anderen befand die Behörde die im Vergleich zum inhaltlichen Vorverfahren (Vergleichsmaßstab ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.02.2012, XXXX ) vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe für nicht glaubhaft (VA3, AS 309). Das bedeutet nichts anderes, als dass die behauptete Sachverhaltsänderung aus Sicht der Behörde keinen glaubhaften Kern aufweise, mag dem angefochtenen Bescheid diese Formulierung auch nicht wörtlich zu entnehmen sein. 3.1.
- Gegenständlich gelangte die belangte Behörde, wie unter 1.4.
- festgestellt, zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner nicht glaubhaften Angaben keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Diese Auffassung begründete die Behörde zum einen damit, dass der Beschwerdeführer sich auf die von ihm bereits im Vorfahren vorgebrachten Gründe gestützt habe (VA3, AS 305). Zum anderen befand die Behörde die im Vergleich zum inhaltlichen Vorverfahren (Vergleichsmaßstab ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.02.2012, römisch 40 ) vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe für nicht glaubhaft (VA3, AS 309). Das bedeutet nichts anderes, als dass die behauptete Sachverhaltsänderung aus Sicht der Behörde keinen glaubhaften Kern aufweise, mag dem angefochtenen Bescheid diese Formulierung auch nicht wörtlich zu entnehmen sein. Dem Standpunkt der belangten Behörde ist rechtlich nicht entgegenzutreten. Die belangte Behörde legte in einer schlüssigen, logisch konsistenten und nachvollziehbaren Beweiswürdigung dar (vgl. 1.4.2.), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl innerhalb des gegenständlichen Verfahrens als auch unter Berücksichtigung seiner Angaben in den Verfahren zu seinem ersten und zweiten Antrag auf internationalen Schutz von gravierenden Widersprüchen, Ungereimtheiten sowie Implausibilitäten geprägt und damit insgesamt zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Sachverhalts bzw. einer Sachverhaltsänderung nicht geeignet war. Das Bundesverwaltungsgericht hebt exemplarisch hervor: So ist der Behörde etwa beizupflichten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner angeblichen Ausreise aus Pakistan erheblich divergierende Angaben gemacht hat (VA3, AS 81 [August 2019] vs. AS175 [August 2018]). Zutreffend zeigte die Behörde auch auf, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den vermeintlichen Grundstücksstreitigkeiten, mit denen die angebliche Lebensgefahr für den Beschwerdeführer in Zusammenhang stehe, nicht nachvollziehbar sind. Die belangte Behörde erkannte dabei auch, dass die vermeintlichen Grundstücksstreitigkeiten bereits Gegenstand des ersten Antrags auf internationalen Schutz waren, und wies zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich einerseits auf die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren bezog, andererseits aber behauptete, diese Fluchtgründe seien nicht mehr existent. Nicht zu beanstanden sind die Erwägungen der Behörde zur behaupteten Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers. In der Tat ist dieses Vorbringen angesichts der (im Übrigen) geradezu beliebigen Aussagen des Beschwerdeführers zum vermeintlichen Ableben seiner Eltern und seines Bruders nicht glaubhaft. Dass die Behörde die nach entsprechendem Vorhalt vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen als Schutzbehauptung qualifizierte, begegnet keinen Bedenken. Der Beschwerdeführer behauptete nämlich nach dem Vorhalt zunächst, er könne sich an eine Aussage, wonach seine Eltern im Jahr 2013 getötet worden wären, weil sie seinen Gegner seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben hätten, nicht erinnern. Soweit der Beschwerdeführer dann behauptete, er habe immer von seinen Zieheltern gesprochen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls der belangten Behörde an: Eine derartige Aussage hat der Beschwerdeführer in den Vorverfahren nie getätigt; dessen ungeachtet war die Aussage des Beschwerdeführers ohnedies nicht geeignet, die Widersprüche auszuräumen oder zu erklären.Dem Standpunkt der belangten Behörde ist rechtlich nicht entgegenzutreten. Die belangte Behörde legte in einer schlüssigen, logisch konsistenten und nachvollziehbaren Beweiswürdigung dar vergleiche 1.4.2.), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl innerhalb des gegenständlichen Verfahrens als auch unter Berücksichtigung seiner Angaben in den Verfahren zu seinem ersten und zweiten Antrag auf internationalen Schutz von gravierenden Widersprüchen, Ungereimtheiten sowie Implausibilitäten geprägt und damit insgesamt zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Sachverhalts bzw. einer Sachverhaltsänderung nicht geeignet war. Das Bundesverwaltungsgericht hebt exemplarisch hervor: So ist der Behörde etwa beizupflichten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner angeblichen Ausreise aus Pakistan erheblich divergierende Angaben gemacht hat (VA3, AS 81 [August 2019] vs. AS175 [August 2018]). Zutreffend zeigte die Behörde auch auf, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den vermeintlichen Grundstücksstreitigkeiten, mit denen die angebliche Lebensgefahr für den Beschwerdeführer in Zusammenhang stehe, nicht nachvollziehbar sind. Die belangte Behörde erkannte dabei auch, dass die vermeintlichen Grundstücksstreitigkeiten bereits Gegenstand des ersten Antrags auf internationalen Schutz waren, und wies zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich einerseits auf die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren bezog, andererseits aber behauptete, diese Fluchtgründe seien nicht mehr existent. Nicht zu beanstanden sind die Erwägungen der Behörde zur behaupteten Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers. In der Tat ist dieses Vorbringen angesichts der (im Übrigen) geradezu beliebigen Aussagen des Beschwerdeführers zum vermeintlichen Ableben seiner Eltern und seines Bruders nicht glaubhaft. Dass die Behörde die nach entsprechendem Vorhalt vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen als Schutzbehauptung qualifizierte, begegnet keinen Bedenken. Der Beschwerdeführer behauptete nämlich nach dem Vorhalt zunächst, er könne sich an eine Aussage, wonach seine Eltern im Jahr 2013 getötet worden wären, weil sie seinen Gegner seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben hätten, nicht erinnern. Soweit der Beschwerdeführer dann behauptete, er habe immer von seinen Zieheltern gesprochen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls der belangten Behörde an: Eine derartige Aussage hat der Beschwerdeführer in den Vorverfahren nie getätigt; dessen ungeachtet war die Aussage des Beschwerdeführers ohnedies nicht geeignet, die Widersprüche auszuräumen oder zu erklären. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und der mit diesem vorgelegten Bescheinigungsmittel erweist sich die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers als rechtmäßig und hat sich auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine Sachverhaltsänderung ergeben. Im Hinblick auf die nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 11.06.2015, E 1286/2014) gebotene Prüfung sei ergänzend, auch in beweiswürdigender Hinsicht, noch erwogen:Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und der mit diesem vorgelegten Bescheinigungsmittel erweist sich die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers als rechtmäßig und hat sich auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine Sachverhaltsänderung ergeben. Im Hinblick auf die nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 11.06.2015, E 1286 aus 2014,) gebotene Prüfung sei ergänzend, auch in beweiswürdigender Hinsicht, noch erwogen: In der Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer (erneut), dass er von Dezember 2017 bis August 2019 in Pakistan aufhältig gewesen sei und während dieser Zeit gearbeitet habe; er verwies auf eine dem Schriftsatz angeschlossene Arbeitsbestätigung. Er bekräftigte ferner sein Vorbringen, dass sein Vater aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten ermordet und er, der Beschwerdeführer, bedroht worden sei. Die Ermordung seines Vaters sei bei der Polizei angezeigt worden, wie der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine angebliche Anzeige behauptete. Den konkreten Erwägungen im angefochtenen Bescheid trat der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz (im Übrigen) nicht und schon gar nicht substantiiert entgegen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Behörde zutreffend aufgezeigten Widersprüche in den Angaben zum angeblichen Ableben seiner Eltern und die beträchtlichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit angeblichen Grundstücksstreitigkeiten und -verkäufen. Zunächst weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es sich bei den vorgelegten Bescheinigungsmitteln nicht um beglaubigte ausländische Urkunden handelt; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 47, Rz 10 ff (Stand 1.7.2005, rdb.at). Die Bescheinigungsmittel unterliegen damit der freien Beweiswürdigung. Zunächst weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es sich bei den vorgelegten Bescheinigungsmitteln nicht um beglaubigte ausländische Urkunden handelt; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 47,, Rz 10 ff (Stand 1.7.2005, rdb.at). Die Bescheinigungsmittel unterliegen damit der freien Beweiswürdigung. Wie unter 1.
- festgestellt sind in Pakistan gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente ein weit verbreitetes Phänomen. Dies schließt unter anderem Personenstandsurkunden, Reisepässe und „First Information Reports“ (FIR) ein. Vor diesem Hintergrund sind die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen. Hinzutritt, dass der Beschwerdeführer nur Ablichtungen bzw. Kopien vorlegte, sodass deren fachkundige Überprüfung schon mangels Zugriffs auf die Originale nicht möglich ist. Die Arbeitsbestätigung steht mit der vom Beschwerdeführer am 30.12.2019 gemachten Aussage, dass er seinen Lebensunterhalt in Pakistan durch die Verpachtung eines Stücks Land bestritten habe (VA3, AS 175), in eklatantem Widerspruch. Es ist auch den übrigen Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht im Ansatz zu entnehmen, dass dieser für Dritte gearbeitet hätte. Angesichts dessen, dass der Inhalt der Bestätigung mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von Februar 2018 bis Juli 2018 in Pakistan gearbeitet habe und dort aufhältig gewesen sei. Selbst unter der Prämisse, dass die Arbeitsbestätigung echt und richtig sei und der Beschwerdeführer tatsächlich von Februar 2018 bis Juli 2018 in Pakistan gearbeitet habe, ließe sich damit für seinen Standpunkt – in entscheidungswesentlicher Hinsicht – nichts gewinnen. Denn daraus könnte nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2018, als sein Vater ermordet worden sei, und nach Juli 2018 bis zur angeblichen Ausreise im August 2019 in Pakistan gewesen wäre. Auch eine Bedrohung des Beschwerdeführers wäre nicht indiziert; im Gegenteil: Im Falle einer tatsächlichen Bedrohung wäre es naheliegend, das Land unverzüglich zu verlassen und nicht noch mehrere Monate dort zu arbeiten. Ferner steht in jedem Fall außer Frage, dass der Beschwerdeführer seiner aus dem Bescheid vom 29.10.2013, XXXX , folgenden Ausreiseverpflichtung jahrelang nicht nachgekommen ist.Selbst unter der Prämisse, dass die Arbeitsbestätigung echt und richtig sei und der Beschwerdeführer tatsächlich von Februar 2018 bis Juli 2018 in Pakistan gearbeitet habe, ließe sich damit für seinen Standpunkt – in entscheidungswesentlicher Hinsicht – nichts gewinnen. Denn daraus könnte nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2018, als sein Vater ermordet worden sei, und nach Juli 2018 bis zur angeblichen Ausreise im August 2019 in Pakistan gewesen wäre. Auch eine Bedrohung des Beschwerdeführers wäre nicht indiziert; im Gegenteil: Im Falle einer tatsächlichen Bedrohung wäre es naheliegend, das Land unverzüglich zu verlassen und nicht noch mehrere Monate dort zu arbeiten. Ferner steht in jedem Fall außer Frage, dass der Beschwerdeführer seiner aus dem Bescheid vom 29.10.2013, römisch 40 , folgenden Ausreiseverpflichtung jahrelang nicht nachgekommen ist. Dass der Vater im Jänner 2018 ermordet worden sei, hatte der Beschwerdeführer zwar mehrfach behauptet. Sein Vorbringen war aber, wie bereits ausgeführt, derart widersprüchlich und implausibel, dass es weder nachvollziehbar noch glaubhaft ist. Die vorgelegte Anzeige vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal eine Anzeige grundsätzlich kein Beleg für eine (Straf-)Tat ist und es nach den Länderinformationen sogar problemlos möglich ist, ein (Schein-)Strafverfahren in Gang zu bringen; vgl. die Feststellungen unter 1.
- und die dort zitierte Quelle https://www.refworld.org/docid/54ca270f4.html. Im Falle der tatsächlichen Ermordung des Vaters im Jänner 2018, einer deshalb erstatteten Anzeige und einer (von den Mördern) für den Beschwerdeführer tatsächlich ausgehenden Bedrohung wäre außerdem nicht nachvollziehbar, dass die Anzeige erst mit der Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid im Jänner 2020 vorgelegt wird. Vielmehr wäre in diesem Fall zu erwarten, dass eine derartige Anzeige unverzüglich, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, vorgelegt wird, um die Gefahr der Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Zeitpunkt der Vorlage der Anzeige spricht gegenständlich dafür, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht ermordet, der Beschwerdeführer nicht bedroht und dieser die keine wahren Tatsachen wiedergebende Anzeige aus asyltaktischen Gründe beschafft hat. Dieselbe Schlussfolgerung legt ferner nahe, dass der Beschwerdeführer nach der Einreise nach Österreich bis zum Stellen seines Antrags auf internationalen Schutz ca. einen Monat vergehen ließ (VA3, AS 33, 77, 85, 357); er stellte den Antrag erst im Zuge seiner Festnahme am 13.10.2019 (VA3, AS 21, 25). Auffällig ist auch, dass die in der Anzeige aufscheinenden Datumsangaben (23.09.2019 und 05.01.2019) nicht in zeitlicher Nähe zu vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignissen, insbesondere nicht zur angeblichen Ermordung des Vaters im Jänner 2018, stehen. Hinzukommt, dass nicht im Geringsten einleuchten will, dass der Beschwerdeführer (von Februar 2018 bis August 2018 in Pakistan gearbeitet haben und) sich noch bis August 2019 weiterhin in Pakistan aufgehalten haben will, wäre sein Vater tatsächlich im Jänner 2018 ermordet worden und das Leben des Beschwerdeführers tatsächlich in Gefahr gewesen. Dass der Vater im Jänner 2018 ermordet worden sei, hatte der Beschwerdeführer zwar mehrfach behauptet. Sein Vorbringen war aber, wie bereits ausgeführt, derart widersprüchlich und implausibel, dass es weder nachvollziehbar noch glaubhaft ist. Die vorgelegte Anzeige vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal eine Anzeige grundsätzlich kein Beleg für eine (Straf-)Tat ist und es nach den Länderinformationen sogar problemlos möglich ist, ein (Schein-)Strafverfahren in Gang zu bringen; vergleiche die Feststellungen unter 1.
- und die dort zitierte Quelle https://www.refworld.org/docid/54ca270f4.html. Im Falle der tatsächlichen Ermordung des Vaters im Jänner 2018, einer deshalb erstatteten Anzeige und einer (von den Mördern) für den Beschwerdeführer tatsächlich ausgehenden Bedrohung wäre außerdem nicht nachvollziehbar, dass die Anzeige erst mit der Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid im Jänner 2020 vorgelegt wird. Vielmehr wäre in diesem Fall zu erwarten, dass eine derartige Anzeige unverzüglich, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, vorgelegt wird, um die Gefahr der Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Zeitpunkt der Vorlage der Anzeige spricht gegenständlich dafür, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht ermordet, der Beschwerdeführer nicht bedroht und dieser die keine wahren Tatsachen wiedergebende Anzeige aus asyltaktischen Gründe beschafft hat. Dieselbe Schlussfolgerung legt ferner nahe, dass der Beschwerdeführer nach der Einreise nach Österreich bis zum Stellen seines Antrags auf internationalen Schutz ca. einen Monat vergehen ließ (VA3, AS 33, 77, 85, 357); er stellte den Antrag erst im Zuge seiner Festnahme am 13.10.2019 (VA3, AS 21, 25). Auffällig ist auch, dass die in der Anzeige aufscheinenden Datumsangaben (23.09.2019 und 05.01.2019) nicht in zeitlicher Nähe zu vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignissen, insbesondere nicht zur angeblichen Ermordung des Vaters im Jänner 2018, stehen. Hinzukommt, dass nicht im Geringsten einleuchten will, dass der Beschwerdeführer (von Februar 2018 bis August 2018 in Pakistan gearbeitet haben und) sich noch bis August 2019 weiterhin in Pakistan aufgehalten haben will, wäre sein Vater tatsächlich im Jänner 2018 ermordet worden und das Leben des Beschwerdeführers tatsächlich in Gefahr gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu der Ansicht, dass das Vorbringen – auch unter Bedachtnahme auf den Beschwerdeschriftsatz und die diesem beigefügten Bescheinigungsmittel – (nach wie vor) keinen glaubhaften Kern aufweist. 3.1.
- Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.02.2012, XXXX , sprach dieser rechtskräftig darüber ab, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan kein reales Risiko einer gegen Art 2, 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht und relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw. des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte.3.1.
- Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.02.2012, römisch 40 , sprach dieser rechtskräftig darüber ab, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan kein reales Risiko einer gegen Artikel 2, 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht und relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw. des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte. Nach der ständigen Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/
- Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307.Nach der ständigen Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde; vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/
- Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen; vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/
- Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Der Beschwerdeführer hat sich insbesondere nicht gegen die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen gewandt, er hat auch keine Änderung der Lage in seinem Herkunftsstaat geltend gemacht. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung Pakistans im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, hat er - wie bereits oben dargelegt – auch nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich.Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Der Beschwerdeführer hat sich insbesondere nicht gegen die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen gewandt, er hat auch keine Änderung der Lage in seinem Herkunftsstaat geltend gemacht. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung Pakistans im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, hat er - wie bereits oben dargelegt – auch nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich. 3.1.
- Mit dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezweckt der Beschwerdeführer daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll; vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/
- Die belangte Behörde gelangte somit zu Recht zu dem Schluss, dass entschiedene Sache vorliege, sodass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.3.1.
- Mit dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezweckt der Beschwerdeführer daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll; vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/
- Die belangte Behörde gelangte somit zu Recht zu dem Schluss, dass entschiedene Sache vorliege, sodass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war. 3.
- Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids: § 57 AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. In der Beschwerde wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids war daher zu bestätigen.Paragraph 57, AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. In der Beschwerde wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids war daher zu bestätigen. 3.
- Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheids: 3.3.1.
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Vgl. mwN VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287. Diese Voraussetzungen sind, wie sich im Zusammenhang mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Spruchpunkten I, II und III des angefochtenen Bescheids ergibt, im vorliegenden Fall erfüllt. 3.3.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Vgl. mwN VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287. Diese Voraussetzungen sind, wie sich im Zusammenhang mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Spruchpunkten römisch eins, römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheids ergibt, im vorliegenden Fall erfüllt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In § 9 Abs 2 BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind.
§ 9
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 leg cit auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, leg cit auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der Begriff des Familienlebens iSd Art 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können; vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425.Der Begriff des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können; vergleiche mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425. 3.3.2. Aus den Feststellungen folgt, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben iSd Art 8 EMRK führt.3.3.2. Aus den Feststellungen folgt, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führt. 3.3.3. Die Rückkehrentscheidung bewirkt daher lediglich einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers (vgl. zum Begriff Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), S. 99); dieser Eingriff ist jedoch mit Blick auf Art 8 Abs 2 EMRK § 9 Abs 3 BFA-VG gerechtfertigt, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet. Dazu im Einzelnen:3.3.3. Die Rückkehrentscheidung bewirkt daher lediglich einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vergleiche zum Begriff Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), S. 99); dieser Eingriff ist jedoch mit Blick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG gerechtfertigt, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeutet. Dazu im Einzelnen: Zu § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG: Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG: Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im September 2019 illegal in das Bundesgebiet ein und befindet sich seither in Österreich. Der Beschwerdeführer konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur dadurch vorübergehend legalisieren, dass er den gegenständlichen, allerdings unbegründeten, Antrag auf internationalen Schutz stellte. Erst mit der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz im Oktober 2019 ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wieder zulässig (§ 12 Abs 1 vorvorletzter Satz AsylG 2005), wenngleich daraus kein Aufenthaltsrecht resultiert (vgl. § 12 Abs 3 AsylG 2005 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), S. 744). Bevor er diesen Antrag stellte, hatte er sich bereits ca. einen Monat lang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Auch in der Vergangenheit war der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist und konnte seine Aufenthalte nur durch das Stellen seiner jeweils unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Besondere Beachtung verdient der Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner aus dem Bescheid vom 29.10.2013, XXXX , folgenden Ausreiseverpflichtung jahrelang nicht Folge leistete und erst im November 2017, kurz nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats und ebenso kurz vor der beabsichtigten Abschiebung, das Bundesgebiet verließ.Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im September 2019 illegal in das Bundesgebiet ein und befindet sich seither in Österreich. Der Beschwerdeführer konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur dadurch vorübergehend legalisieren, dass er den gegenständlichen, allerdings unbegründeten, Antrag auf internationalen Schutz stellte. Erst mit der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz im Oktober 2019 ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wieder zulässig (Paragraph 12, Absatz eins, vorvorletzter Satz AsylG 2005), wenngleich daraus kein Aufenthaltsrecht resultiert vergleiche Paragraph 12, Absatz 3, AsylG 2005 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), S. 744). Bevor er diesen Antrag stellte, hatte er sich bereits ca. einen Monat lang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Auch in der Vergangenheit war der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist und konnte seine Aufenthalte nur durch das Stellen seiner jeweils unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Besondere Beachtung verdient der Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner aus dem Bescheid vom 29.10.2013, römisch 40 , folgenden Ausreiseverpflichtung jahrelang nicht Folge leistete und erst im November 2017, kurz nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats und ebenso kurz vor der beabsichtigten Abschiebung, das Bundesgebiet verließ. Zu § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG: Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG: Aus den bisherigen Ausführgen, insbesondere Feststellungen, folgt rechtlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein intensives oder ausgeprägtes Privatleben iSd Art 8 EMRK führt: Der Beschwerdeführer hat weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Verwandte. Auch im Übrigen bestehen keine Abhängigkeitsverhältnisse oder sonstige enge Verhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und in Österreich lebenden Personen. Er ist in Österreich nicht erwerbstätig, sodass er auch keine (markanten) wirtschaftlichen Beziehungen unterhält. Auch legte er keine Empfehlungsschreiben oder dergleichen vor. Schon die geringe Intensität des Privatlebens indiziert, dass dieses nicht als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Vom Eingriff in das Privatleben durch die Rückkehrentscheidungen wären nämlich nur wenige Bindungen zu Österreich, die ohnedies nur gering ausgeprägt sind, betroffen. Dass der Beschwerdeführer allfällige derartige Bindungen nicht etwa über briefliche oder telefonische Kontakte aufrechthalten könnte, ist nicht ersichtlich.Aus den bisherigen Ausführgen, insbesondere Feststellungen, folgt rechtlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein intensives oder ausgeprägtes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führt: Der Beschwerdeführer hat weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Verwandte. Auch im Übrigen bestehen keine Abhängigkeitsverhältnisse oder sonstige enge Verhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und in Österreich lebenden Personen. Er ist in Österreich nicht erwerbstätig, sodass er auch keine (markanten) wirtschaftlichen Beziehungen unterhält. Auch legte er keine Empfehlungsschreiben oder dergleichen vor. Schon die geringe Intensität des Privatlebens indiziert, dass dieses nicht als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Vom Eingriff in das Privatleben durch die Rückkehrentscheidungen wären nämlich nur wenige Bindungen zu Österreich, die ohnedies nur gering ausgeprägt sind, betroffen. Dass der Beschwerdeführer allfällige derartige Bindungen nicht etwa über briefliche oder telefonische Kontakte aufrechthalten könnte, ist nicht ersichtlich. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist schließlich auch deshalb gering, weil er sich erst seit Anfang September 2019 wieder im Bundesgebiet aufhält. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann aus einem dreijährigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden; vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/
- Außerdem ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt; z. B. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055.Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist schließlich auch deshalb gering, weil er sich erst seit Anfang September 2019 wieder im Bundesgebiet aufhält. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann aus einem dreijährigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden; vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/
- Außerdem ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt; z. B. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/
- Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer auch bereits davor jahrelang, allerdings großteils rechtswidrig, im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Zum einen ist jedoch zu bedenken, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer diesen Aufenthalt dazu genutzt hätte, sich nennenswert in Österreich zu integrieren und gewichtige soziale Kontakte in Österreich zu knüpfen; vgl. insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 30.12.2019 (VA3, AS 171 ff). Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer um ein Jahr Zeit ersuchte, um seine Ausreise zu organisieren, dann verlasse er das Land freiwillig. Im Falle beachtlicher sozialer Bindungen zu Österreich wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei der entsprechenden Gelegenheit (VA3, AS 171) diese Bindungen vorgebracht hätte und sich jedenfalls nicht ohne Weiteres zur freiwilligen Ausreise bereiterklärt hätte. Zum anderen wäre das Gewicht allfälliger aus dem Voraufenthalt im Bundesgebiet resultierender Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK durch die über eineinhalb-jährige Unterbrechung des Aufenthalts maßgeblich relativiert; vgl. VwGH 05.09.2006, 2005/18/
- Schließlich wäre eine allfällige aus der Aufenthaltsdauer resultierende Integration dadurch deutlich gemindert, dass der Aufenthalt über Jahre unrechtmäßig war; vgl. VwGH 17.02.2006, 2005/18/
- Im Übrigen wäre das Gewicht der Aufenthaltsdauer selbst dann gemindert, wenn sich der Aufenthalt des Fremden auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen könnte; vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/
- Der Beschwerdeführer verfügte freilich, wie bereits ausgeführt, weder nach Erlassung des Bescheids vom 29.10.2013, XXXX , noch nach dem Stellen des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz über ein Aufenthaltsrecht (im Sinne des § 13 AsylG 2005).Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer auch bereits davor jahrelang, allerdings großteils rechtswidrig, im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Zum einen ist jedoch zu bedenken, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer diesen Aufenthalt dazu genutzt hätte, sich nennenswert in Österreich zu integrieren und gewichtige soziale Kontakte in Österreich zu knüpfen; vergleiche insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 30.12.2019 (VA3, AS 171 ff). Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer um ein Jahr Zeit ersuchte, um seine Ausreise zu organisieren, dann verlasse er das Land freiwillig. Im Falle beachtlicher sozialer Bindungen zu Österreich wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei der entsprechenden Gelegenheit (VA3, AS 171) diese Bindungen vorgebracht hätte und sich jedenfalls nicht ohne Weiteres zur freiwilligen Ausreise bereiterklärt hätte. Zum anderen wäre das Gewicht allfälliger aus dem Voraufenthalt im Bundesgebiet resultierender Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK durch die über eineinhalb-jährige Unterbrechung des Aufenthalts maßgeblich relativiert; vergleiche VwGH 05.09.2006, 2005/18/
- Schließlich wäre eine allfällige aus der Aufenthaltsdauer resultierende Integration dadurch deutlich gemindert, dass der Aufenthalt über Jahre unrechtmäßig war; vergleiche VwGH 17.02.2006, 2005/18/
- Im Übrigen wäre das Gewicht der Aufenthaltsdauer selbst dann gemindert, wenn sich der Aufenthalt des Fremden auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen könnte; vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/
- Der Beschwerdeführer verfügte freilich, wie bereits ausgeführt, weder nach Erlassung des Bescheids vom 29.10.2013, römisch 40 , noch nach dem Stellen des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz über ein Aufenthaltsrecht (im Sinne des Paragraph 13, AsylG 2005). § 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG: Wie bereits dargelegt, ist aus den Feststellungen zu folgern, dass der Beschwerdeführer weder den gegenwärtigen noch den vorangegangenen Aufenthalt dazu genutzt hat, sich maßgeblich in Österreich zu integrieren. Abgesehen davon geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten; vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029.Wie bereits dargelegt, ist aus den Feststellungen zu folgern, dass der Beschwerdeführer weder den gegenwärtigen noch den vorangegangenen Aufenthalt dazu genutzt hat, sich maßgeblich in Österreich zu integrieren. Abgesehen davon geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten; vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/18/
- § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG: Der Beschwerdeführer hat erhebliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: Es wurde dort sozialisiert. So verbrachte er dort den Großteil seines Lebens, besuchte dort die Schule und arbeitete als Landwirt. Jedenfalls die Schwester des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Punjabi und Urdu in Wort und Schrift. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen; vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162.Der Beschwerdeführer hat erhebliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: Es wurde dort sozialisiert. So verbrachte er dort den Großteil seines Lebens, besuchte dort die Schule und arbeitete als Landwirt. Jedenfalls die Schwester des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Punjabi und Urdu in Wort und Schrift. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen; vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/
- § 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG: Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Dazu ist festzuhalten, dass diese Tatsache nicht dazu geeignet ist, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Bundesgebiet zu verstärken bzw. das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Vgl. z. B. VwGH 19.04.2012, 2011/18/
- § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG: Zur Frage von Verstößen des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, ist anzuführen, dass Beschwerdeführer stets illegal in das Bundesgebiet einreiste, unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte und die aus dem Bescheid vom 29.10.2013, XXXX , resultierende Ausreiseverpflichtung über Jahre missachtete.Zur Frage von Verstößen des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, ist anzuführen, dass Beschwerdeführer stets illegal in das Bundesgebiet einreiste, unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte und die aus dem Bescheid vom 29.10.2013, römisch 40 , resultierende Ausreiseverpflichtung über Jahre missachtete. § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG: Das Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits verneint. Das Privatleben hat das Bundesverwaltungsgericht für wenig schutzwürdig befunden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts musste dem Beschwerdeführer von Anfang an bewusst sein, dass er sich überhaupt nur deshalb im Bundesgebiet aufhalten darf, weil er Anträge auf internationalen Schutz stellt(e), und dass sein Aufenthalt für den Fall der Abweisung dieser Anträge nur von vorübergehender Dauer sein kann. Vgl. mwN VwGH 12.09.2012, 2011/23/0201: Demnach muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen. § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG: Dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, kann nicht erkannt werden. Zwischen dem gegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers und der nunmehrigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht liegen weniger als sechs Monate. Den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.03.2011 hatte der Asylgerichtshof im Rechtsmittelweg mit Entscheidung vom 02.02.2012, XXXX , abgewiesen. Den am 10.09.2013 gestellten zweiten Antrag auf internationalen Schutz hatte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.10.2013 zurückgewiesen. Für ein rechtsstaatliches Verfahren, in dem der Beschwerdeführer teils von seinen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat, erscheint die jeweilige Verfahrensdauer keineswegs unangemessen. Dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, kann nicht erkannt werden. Zwischen dem gegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers und der nunmehrigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht liegen weniger als sechs Monate. Den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.03.2011 hatte der Asylgerichtshof im Rechtsmittelweg mit Entscheidung vom 02.02.2012, römisch 40 , abgewiesen. Den am 10.09.2013 gestellten zweiten Antrag auf internationalen Schutz hatte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.10.2013 zurückgewiesen. Für ein rechtsstaatliches Verfahren, in dem der Beschwerdeführer teils von seinen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat, erscheint die jeweilige Verfahrensdauer keineswegs unangemessen. Insgesamt zeigt sich, dass das Privatleben iSd Art 8 EMRK des Beschwerdeführers in Österreich wenig ausgeprägt und überdies – angesichts der Umstände, unter denen es begründet wurde – auch wenig schutzwürdig ist. Dem stehen die gewichtigen Öffentlichen Interessen der Republik Österreich gegenüber, allen voran das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen. Gerade der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zu; vgl. z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/
- Diesen öffentlichen Interessen läuft das Verhalten des Beschwerdeführers massiv zuwider. Das Bundesverwaltungsgericht hebt noch einmal hervor: Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im September 2019 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte ca. einen Monat später den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Sämtliche Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz haben sich als unberechtigt erwiesen. Die aus dem Bescheid vom 29.10.2013, XXXX , resultierende Ausreiseverpflichtung hatte der Beschwerdeführer über Jahre missachtet. Im Rahmen der nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers keineswegs als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Die angeordnete Rückkehrentscheidung bewirkt daher keine Verletzung des Art 8 EMRK. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die es rechtfertigen würden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer (oder vorübergehend) für unzulässig zu erklären. Im Beschwerdeschriftsatz bringt der Beschwerdeführer nichts gegen die Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid vor. Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids war daher zu bestätigen. Insgesamt zeigt sich, dass das Privatleben iSd Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers in Österreich wenig ausgeprägt und überdies – angesichts der Umstände, unter denen es begründet wurde – auch wenig schutzwürdig ist. Dem stehen die gewichtigen Öffentlichen Interessen der Republik Österreich gegenüber, allen voran das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen. Gerade der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zu; vergleiche z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/
- Diesen öffentlichen Interessen läuft das Verhalten des Beschwerdeführers massiv zuwider. Das Bundesverwaltungsgericht hebt noch einmal hervor: Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im September 2019 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte ca. einen Monat später den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Sämtliche Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz haben sich als unberechtigt erwiesen. Die aus dem Bescheid vom 29.10.2013, römisch 40 , resultierende Ausreiseverpflichtung hatte der Beschwerdeführer über Jahre missachtet. Im Rahmen der nach Artikel 8, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers keineswegs als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Die angeordnete Rückkehrentscheidung bewirkt daher keine Verletzung des Artikel 8, EMRK. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die es rechtfertigen würden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer (oder vorübergehend) für unzulässig zu erklären. Im Beschwerdeschriftsatz bringt der Beschwerdeführer nichts gegen die Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid vor. Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheids war daher zu bestätigen. 3.
- Zu Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids: 3.4.1.
§ 52
Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
§ 50
FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig: Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das 6.
bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
§ 50
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich ist die Abschiebung nach § 50 Abs 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.3.4.1.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig: Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich ist die Abschiebung nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.4.
- Zu beachten ist, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist; vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/
- Eine derartige Bedrohungssituation hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Es sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig wäre; vgl. bereits die Ausführungen insbesondere unter 1.
- und 3.1.3.4.
- Zu beachten ist, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist; vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/
- Eine derartige Bedrohungssituation hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Es sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig wäre; vergleiche bereits die Ausführungen insbesondere unter 1.
- und 3.
- Dass die Abschiebung
§ 50
Abs 3 FPG unzulässig wäre, ist auszuschließen, da eine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte nicht vorliegt.Dass die Abschiebung
Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig wäre, ist auszuschließen, da eine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte nicht vorliegt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Pakistan ist daher zulässig, weshalb auch Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids zu bestätigen war.Die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Pakistan ist daher zulässig, weshalb auch Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids zu bestätigen war. 3.
- Zu Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheids: Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids stützt sich rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs 1a FPG (Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde) und war daher zu bestätigen.Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheids stützt sich rechtskonform auf die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG (Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde) und war daher zu bestätigen. 3.
- Zu Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheids: 3.6.1.
§ 53
Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung von der belangten Behörde mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.6.1.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung von der belangten Behörde mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein derartiges Einreiseverbot ist
Abs 2 leg cit, vorbehaltlich des Abs 3 leg cit, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Unter welchen Voraussetzungen dergleichen etwa anzunehmen ist, erschließt sich aus einer – demonstrativen – Aufzählung in § 53 Abs 2 FPG; nach Z 6 leg cit ist dies der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.Ein derartiges Einreiseverbot ist
Absatz 2, leg cit, vorbehaltlich des Absatz 3, leg cit, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Unter welchen Voraussetzungen dergleichen etwa anzunehmen ist, erschließt sich aus einer – demonstrativen – Aufzählung in Paragraph 53, Absatz 2, FPG; nach Ziffer 6, leg cit ist dies der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. 3.6.2. Im gegenständlichen Fall begründet die belangte Behörde die Verhängung des Einreiseverbots damit, dass der Beschwerdeführer seine Anträge auf internationalen Schutz unbegründet und missbräuchlich gestellt habe, in den Vorverfahren eine falsche Identität angegeben habe, die Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen könne, sich seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich widersetzt habe und dass gegen ihn eine Strafanzeige
§ 83St
GB erhoben worden sei (VA3, AS 241, 311 f). 3.6.2. Im gegenständlichen Fall begründet die belangte Behörde die Verhängung des Einreiseverbots damit, dass der Beschwerdeführer seine Anträge auf internationalen Schutz unbegründet und missbräuchlich gestellt habe, in den Vorverfahren eine falsche Identität angegeben habe, die Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen könne, sich seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich widersetzt habe und dass gegen ihn eine Strafanzeige
Paragraph 83, StGB erhoben worden sei (VA3, AS 241, 311 f). 3.6.
- Dem in § 53 Abs 2 Z 6 FPG enthaltenen Tatbestand kommt, wie der Verwaltungsgerichtshof in jüngster Vergangenheit mehrfach bekräftigt hat, ein eigenständiger Bedeutungsgehalt zu; vgl. insbesondere VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282, 20.09.2018, Ra 2018/20/
- Demnach resultiere aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs 2 FPG gerechtfertigt ist. In seinem Erkenntnis vom 12.07.2019, Ra 2018/14/0282, hielt der Verwaltungsgerichtshof ferner unmissverständlich fest, dass dies auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot gelte. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung auch keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass diese Bestimmung als verfassungsrechtlich bedenklich einzustufen wäre.3.6.
- Dem in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG enthaltenen Tatbestand kommt, wie der Verwaltungsgerichtshof in jüngster Vergangenheit mehrfach bekräftigt hat, ein eigenständiger Bedeutungsgehalt zu; vergleiche insbesondere VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282, 20.09.2018, Ra 2018/20/
- Demnach resultiere aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist. In seinem Erkenntnis vom 12.07.2019, Ra 2018/14/0282, hielt der Verwaltungsgerichtshof ferner unmissverständlich fest, dass dies auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot gelte. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung auch keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass diese Bestimmung als verfassungsrechtlich bedenklich einzustufen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat – unter Bedachtnahme auf Unionsrecht, innerstaatliches Recht und die Materialien – in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, umfassend begründet, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Dabei sei das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Eine derartige Gefährdung sei insbesondere in den § 53 Abs 2 Z 1 bis Z 9 FPG genannten Fällen anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis Z 8 FPG sei das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermögliche. Bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation sei aber nicht jedenfalls ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen. In Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich seien Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf komme es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.Der Verwaltungsgerichtshof hat – unter Bedachtnahme auf Unionsrecht, innerstaatliches Recht und die Materialien – in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, umfassend begründet, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Dabei sei das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Eine derartige Gefährdung sei insbesondere in den Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 9, FPG genannten Fällen anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 8, FPG sei das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermögliche. Bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation sei aber nicht jedenfalls ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen. In Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich seien Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf komme es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. Vgl. auch EuGH 11.06.2015, C-554/13, wonach der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger verdächtigt wird, eine nach nationalem Recht strafbare Handlung begangen zu haben, oder wegen einer solchen Tat strafrechtlich verurteilt wurde, allein nicht rechtfertigen kann, dass dieser Drittstaatsangehörige als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art 7 Abs 4 der Richtlinie 2008/115 anzusehen ist. Im Falle eines Drittstaatsangehörigen, der verdächtigt wird, eine nach nationalem Recht strafbare Handlung begangen zu habe