Obsah (22)
§ 28Art. 133§ 7§ 8§ 12§ 142§ 83§ 27§ 15§ 107§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 68§§ 31§ 5§ 45§ 17§ 6RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2020 GeschäftszahlW103 2210414-2 SpruchW103 2210414-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Ein
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste im September 2003 im Alter von 12 Jahren illegal mit seinen Eltern und seiner Schwester ins Bundesgebiet ein und wurde für ihn am 28.09.2003 ein Asylantrag gestellt. Der Vater des BF begründete bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.02.2004 den Asylantrag seiner Kinder mit der allgemein schlechten Situation in Tschetschenien. Er gab als Fluchtgrund an, am ersten Tschetschenien Krieg von Dezember 1995 bis August 1996 in XXXX aktiv teilgenommen zu haben, indem er sein Dorf gemeinsam mit anderen Freiheitskämpfern gegen die russischen Soldaten verteidigt habe. In der Nacht zum 14.05.2001 sei er von maskierten russischen Militärangehörigen in seinem Haus festgenommen und zu einem unbekannten Ort gebracht worden. Er habe dort bestritten, am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen zu haben, sei jedoch geschlagen und des Mordes an zwei Soldaten im zweiten Tschetschenienkrieg beschuldigt worden. Es seien ihm die Zähne ausgeschlagen worden. Er habe einen Vertrag zur Zusammenarbeit mit den russischen föderalen Truppen unterschrieben und sei am 19.05.2001 freigelassen worden. Danach habe er sich bis 27.05.2001 im Krankenhaus befunden. Mitte Juni 2001 sei er nach Inguschetien gezogen, um sich vor den föderalen Truppen zu verstecken, weil er den Vertrag nicht habe erfüllen wollen. Er habe mehrere Ladungen erhalten, um als Spitzel zu berichten. Eine Woche nach seiner Abreise nach Inguschetien hätten die russischen Soldaten seine Frau aus dem Haus in XXXX verwiesen, das Haus sei geplündert und angezündet worden, worauf seine Frau zu ihren Eltern nach Inguschetien gezogen sei. Am 01.08.2003 seien sie zusammen ausgereist, weil die Situation dort immer schlechter geworden sei. Sonst habe er keine Probleme in der Heimat gehabt. Im Heimatdorf würden noch sein Vater, drei Brüder und eine Schwester leben. Im Fall der Rückkehr befürchte er von den föderalen Truppen getötet zu werden.Der Vater des BF begründete bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.02.2004 den Asylantrag seiner Kinder mit der allgemein schlechten Situation in Tschetschenien. Er gab als Fluchtgrund an, am ersten Tschetschenien Krieg von Dezember 1995 bis August 1996 in römisch 40 aktiv teilgenommen zu haben, indem er sein Dorf gemeinsam mit anderen Freiheitskämpfern gegen die russischen Soldaten verteidigt habe. In der Nacht zum 14.05.2001 sei er von maskierten russischen Militärangehörigen in seinem Haus festgenommen und zu einem unbekannten Ort gebracht worden. Er habe dort bestritten, am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen zu haben, sei jedoch geschlagen und des Mordes an zwei Soldaten im zweiten Tschetschenienkrieg beschuldigt worden. Es seien ihm die Zähne ausgeschlagen worden. Er habe einen Vertrag zur Zusammenarbeit mit den russischen föderalen Truppen unterschrieben und sei am 19.05.2001 freigelassen worden. Danach habe er sich bis 27.05.2001 im Krankenhaus befunden. Mitte Juni 2001 sei er nach Inguschetien gezogen, um sich vor den föderalen Truppen zu verstecken, weil er den Vertrag nicht habe erfüllen wollen. Er habe mehrere Ladungen erhalten, um als Spitzel zu berichten. Eine Woche nach seiner Abreise nach Inguschetien hätten die russischen Soldaten seine Frau aus dem Haus in römisch 40 verwiesen, das Haus sei geplündert und angezündet worden, worauf seine Frau zu ihren Eltern nach Inguschetien gezogen sei. Am 01.08.2003 seien sie zusammen ausgereist, weil die Situation dort immer schlechter geworden sei. Sonst habe er keine Probleme in der Heimat gehabt. Im Heimatdorf würden noch sein Vater, drei Brüder und eine Schwester leben. Im Fall der Rückkehr befürchte er von den föderalen Truppen getötet zu werden. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2005
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Russland
§ 8Abs. 1 Asyl
G 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der BF
§ 8Abs. 2 ASyl
G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF selbst nicht zu einer besonders gefährdeten Personengruppe, welche sich besonders in der Tschetschenienfrage engagiert habe bzw. welcher solches unterstellt werde, gehöre. Die allgemein schlechte Wirtschafts- und Versorgungssituation in der Russischen Föderation stelle kein Hindernis für die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative dar. Diese sei auch zumutbar. Eine landesweite Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Tschetschenen sei nicht gegeben. Es gebe Verwandte in Inguschetien. Eine dem BF in der gesamten Russischen Föderation drohende Verfolgung sei nicht plausibel. Landesweite Probleme seien nicht verifizierbar bzw. plausibel. Insbesondere hätten keine stichhaltigen Gründe für eine relevante Gefahr der unmenschlichen Behandlung, unmenschlicher Strafe oder der Todesstrafe festgestellt werden können, welche eine Rückschiebung des BF nach Russland unzulässig machen würden. Nachdem die Asylverfahren aller Antragsteller (der Familie) negativ entschieden worden seien, liege kein Aufenthaltstitel mehr vor, weshalb zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthalts grundsätzlich eine Ausweisung geboten sei. Die gemeinsame Ausweisung der Familie stelle keinen Eingriff in ihre Rechte nach Art. 8 EMRK dar.Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2005
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Russland
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF
Paragraph 8, Absatz 2, ASylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF selbst nicht zu einer besonders gefährdeten Personengruppe, welche sich besonders in der Tschetschenienfrage engagiert habe bzw. welcher solches unterstellt werde, gehöre. Die allgemein schlechte Wirtschafts- und Versorgungssituation in der Russischen Föderation stelle kein Hindernis für die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative dar. Diese sei auch zumutbar. Eine landesweite Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Tschetschenen sei nicht gegeben. Es gebe Verwandte in Inguschetien. Eine dem BF in der gesamten Russischen Föderation drohende Verfolgung sei nicht plausibel. Landesweite Probleme seien nicht verifizierbar bzw. plausibel. Insbesondere hätten keine stichhaltigen Gründe für eine relevante Gefahr der unmenschlichen Behandlung, unmenschlicher Strafe oder der Todesstrafe festgestellt werden können, welche eine Rückschiebung des BF nach Russland unzulässig machen würden. Nachdem die Asylverfahren aller Antragsteller (der Familie) negativ entschieden worden seien, liege kein Aufenthaltstitel mehr vor, weshalb zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthalts grundsätzlich eine Ausweisung geboten sei. Die gemeinsame Ausweisung der Familie stelle keinen Eingriff in ihre Rechte nach Artikel 8, EMRK dar. Der dagegen erhobenen Berufung wurde nach mündlicher Verhandlung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 259.374/0-II/06/05, stattgegeben und dem BF
§ 7Asyl
G 1997 Asyl gewährt und
§ 12Asyl
G 1997 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich das Vorbringen des Vaters des BF, wonach dieser am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe und deswegen von russischen Militärs im Mai 2001 angehalten und misshandelt worden sei, als glaubwürdig erwiesen habe. In diesem Zusammenhang könne auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Vater des BF oder dessen Angehörige bei einer Rückkehr ins Herkunftsland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären, wobei auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass der Vater des BF außerhalb Tschetscheniens keinerlei asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt wäre oder dagegen effektiven behördlichen Schutz zu erwarten hätte. Außerdem wäre es ihm wegen der gegenüber Tschetschenen praktizierten Restriktionen beim Erwerb von Zuzugsgenehmigungen praktisch unmöglich sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Der Bescheid wurde mit 23.06.2006 rechtskräftig.Der dagegen erhobenen Berufung wurde nach mündlicher Verhandlung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 259.374/0-II/06/05, stattgegeben und dem BF
Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich das Vorbringen des Vaters des BF, wonach dieser am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe und deswegen von russischen Militärs im Mai 2001 angehalten und misshandelt worden sei, als glaubwürdig erwiesen habe. In diesem Zusammenhang könne auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Vater des BF oder dessen Angehörige bei einer Rückkehr ins Herkunftsland einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären, wobei auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass der Vater des BF außerhalb Tschetscheniens keinerlei asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt wäre oder dagegen effektiven behördlichen Schutz zu erwarten hätte. Außerdem wäre es ihm wegen der gegenüber Tschetschenen praktizierten Restriktionen beim Erwerb von Zuzugsgenehmigungen praktisch unmöglich sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Der Bescheid wurde mit 23.06.2006 rechtskräftig. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 26.09.2007 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes
§ 142/1, §15, § 143 (1.Fall), § 143 (2.Fall), § 15, § 164/1 und 4 (2.Fall), § 131 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten unter Anordnung der Bewährungshilfe (Jugendstraftat) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mittäter im Zeitraum von Dezember 2006 bis Jänner 2007 in 9 Fällen Personen durch Gewalt und Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben teilweise um Bargeld und Gegenstände beraubt hat.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 26.09.2007 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes
Paragraph 142 /, eins,, §15, Paragraph 143, (1.Fall), Paragraph 143, (2.Fall), Paragraph 15,, Paragraph 164 /, eins und 4 (2.Fall), Paragraph 131, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten unter Anordnung der Bewährungshilfe (Jugendstraftat) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mittäter im Zeitraum von Dezember 2006 bis Jänner 2007 in 9 Fällen Personen durch Gewalt und Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben teilweise um Bargeld und Gegenstände beraubt hat. Anlässlich der Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.08.2008 wegen der Aberkennung des Asylstatus gab der Vater des BF als sein gesetzlicher Vertreter an, dass eine Rückkehr der Familie nach Tschetschenien zu gefährlich sei. Der BF gab an, im Gefängnis den Hauptschulabschluss gemacht zu haben, nun bei seinen Eltern und drei Geschwistern zu leben. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 07.07.2009 wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt § 15, § 269/1 (
- Fall), § 83/1, § 84 Abs. 2/4 (
- Fall), § 84/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten als junger Erwachsener verurteilt und die Probezeit nach seiner bedingten Entlassung am 21.07.2008 aus seiner Freiheitsstrafe zum Urteil vom 21.07.2008 von ursprünglich 3 auf 5 Jahre verlängert.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 07.07.2009 wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt Paragraph 15,, Paragraph 269 /, eins, (
- Fall), Paragraph 83 /, eins,, Paragraph 84, Absatz 2 /, 4, (
- Fall), Paragraph 84 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten als junger Erwachsener verurteilt und die Probezeit nach seiner bedingten Entlassung am 21.07.2008 aus seiner Freiheitsstrafe zum Urteil vom 21.07.2008 von ursprünglich 3 auf 5 Jahre verlängert. Im Zuge seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 02.09.2009 wegen der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gab der nun erwachsene BF auf Deutsch an, besser Deutsch und Tschetschenisch als Russisch zu sprechen. Er wolle nicht nach Russland zurückkehren. In Tschetschenien werde die Situation immer schlimmer. Er wisse nicht was er dort tun solle, alles was er gelernt habe, habe er hier gelernt. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 25.09.2009 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung, der Sachbeschädigung sowie der versuchten Nötigung
§ 83
/1, § 15, § 105/1, § 125 STGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (Zusatzstrafe zum Urteil vom 07.07.2009) als junger Erwachsener verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 25.09.2009 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung, der Sachbeschädigung sowie der versuchten Nötigung
Paragraph 83 /, eins,, Paragraph 15,, Paragraph 105 /, eins,, Paragraph 125, STGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (Zusatzstrafe zum Urteil vom 07.07.2009) als junger Erwachsener verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.10.2009 wurde die Bewährungshilfe zum Urteil vom 26.09.2007 aufgehoben. Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 04.08.2010 wurde der BF
§ 27Abs.
1/1, § 27/2 SMG wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen als junger Erwachsener verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 04.08.2010 wurde der BF
Paragraph 27, Absatz eins /, eins,, Paragraph 27 /, 2, SMG wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen als junger Erwachsener verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 10.05.2010 wurde der BF wegen des Verbrechens des teilweise versuchten Raubes, des Vergehens der Nötigung und der Urkundenunterdrückung
§ 15, § 142/1, § 229/1, § 105/1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als junger Erwachsener als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 07.07.2009 und 25.09.2009 verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 10.05.2010 wurde der BF wegen des Verbrechens des teilweise versuchten Raubes, des Vergehens der Nötigung und der Urkundenunterdrückung
Paragraph 15,, Paragraph 142 /, eins,, Paragraph 229 /, eins,, Paragraph 105 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als junger Erwachsener als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 07.07.2009 und 25.09.2009 verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 01.09.2010 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
§ 83/1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil vom 04.08.2010 als junger Erwachsener verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 01.09.2010 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil vom 04.08.2010 als junger Erwachsener verurteilt. 1.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 06.11.2012 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe
§ 142Abs. 1 St
GB, § 143
- Satz
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt und wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zum Urteil vom 26.09.2007 widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Juni 2012 einer Person Bargeld in der Höhe von € 200 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter der Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch dessen Zueignung zu bereichern, indem er ihr eine Pistole unbekannten Kalibers an den Kopf gehalten und das in der ihm auf seine Aufforderung hin ausgehändigten Geldtasche befindliche Bargeld an sich genommen habe. Als mildernd wurde nichts, als erschwerend wurden das strafrechtlich relevante Vorleben in Bezug auf drei einschlägige Verurteilungen sowie der rasche Rückfall gewertet.1.
- Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 06.11.2012 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe
Paragraph 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 143,
- Satz
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt und wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zum Urteil vom 26.09.2007 widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Juni 2012 einer Person Bargeld in der Höhe von € 200 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter der Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch dessen Zueignung zu bereichern, indem er ihr eine Pistole unbekannten Kalibers an den Kopf gehalten und das in der ihm auf seine Aufforderung hin ausgehändigten Geldtasche befindliche Bargeld an sich genommen habe. Als mildernd wurde nichts, als erschwerend wurden das strafrechtlich relevante Vorleben in Bezug auf drei einschlägige Verurteilungen sowie der rasche Rückfall gewertet. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 15.05.2014 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
§ 107Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 15.05.2014 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. 1.3. Mit Schreiben vom 02.10.2017 wurde der BF zur Stellungnahme zum Länderinformationsblatt betreffend die Russische Föderation und zu seiner persönlichen Situation im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens aufgefordert, wozu er am 19.10.2017 vorbrachte, dass er in Österreich die Hauptschule und das Polytechnikum besucht habe. Sein Vater, seine Stiefmutter und seine drei Stiefgeschwister würden in Österreich leben. Aktuell sei er arbeitslos. Er habe 15 Monate im Unternehmerbetrieb gearbeitet, in der Justizanstalt 10 Monate lange eine Maurerlehre absolviert und in der Anstaltsküche gearbeitet. Er habe mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht und habe keinen Bezug zur Russischen Föderation; er habe dort niemanden und auch keine Unterkunft. Aktuell gehe es ihm gesundheitlich gut. Er sei islamischen Glaubens, bete aber derzeit nicht. Im Herkunftsstaat gebe es genug Gründe, um bedroht zu werden, weil sein Vater im Krieg gewesen sei. Sie seien beide politische Flüchtlinge. Er wolle nicht als Druckmittel dafür dienen, damit ihnen etwas passieren könnte. Er habe Angst vor der Abschiebung. Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 25.10.2017 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
§ 83Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 25.10.2017 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Am 08.11.2018 wurde der BF mit rechtskräftigem Beschluss eines Landesgerichtes vom 28.08.2018 auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe (zu den Urteilen vom 25.10.2017, 06.11.2012 und 15.05.2014) entlassen, wobei eine Probezeit von 3 Jahren bestimmt, für die Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt wurde, sich einer Drogenberatung sowie einer Spielsuchttherapie zu unterziehen und bezüglich aller Weisungen dem Gericht binnen einem Monat nach bedingter Entlassung, sodann vierteljährlich unaufgefordert einen Nachweis vorzulegen. Dazu wurde weiter ausgeführt, dass für die bedingte Entlassung, die festgesetzte Dauer der Probezeit sowie die Anordnung der Bewährungshilfe folgende Umstände maßgebend waren "(Schlagworte): belastetes Vorleben; Rückfall nach BE
(2008); Straftaten während Haft; keine spezialpräventiven Gründe gegen BE; 6 Ordnungswidrigkeiten, zuletzt am 12.06.2017; Verhalten entsprechend der Hausordnung; noch keine Vollzugslockerungen; Asylaberkennungsverfahren laufend; JA und StA für BE." 2.1. Mit angefochtenem Bescheid vom 04.11.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) dem BF den ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 259.374/0-II/06/05, zuerkannten Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ab und stellte
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Dazu wurde u.a. festgestellt, dass der BF, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, seit 2003 in Österreich aufhältig sei, nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Er habe angegeben, dass sein Vater, dessen Frau sowie 3 Stiefgeschwister in Österreich leben würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestehe. Der BF sei straffällig geworden und deshalb rechtskräftig verurteilt worden. Dazu wurde die bereits unter Punkt I.
- wiedergegebenen rechtskräftigen Verurteilungen des BF angeführt. Weiters wurde dazu hervorgehoben, dass der BF unter anderem wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren verurteilt worden sei. Zu dem Verbrechen des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe wurde ausgeführt, dass unter anderem auch wegen der besonderen Verwerflichkeit dieser Tat sich nur eine absolut negative Zukunftsprognose erstellen lasse. Es sei in keiner Weise erkennbar, dass bei dem BF eine Besserung zu erwarten wäre. Er sei eine Gefahr für die Gemeinschaft. Daher sei ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Zur Situation im Falle seiner Rückkehr wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine bedrohliche Situation geraten werde. Die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsland sei nicht so schlecht, dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei ebenfalls gegeben. Der BF würde die Landessprache beherrschen und habe bis zum 12 Lebensjahr in Tschetschenien gelebt, so dass zu Recht angenommen werden könne, dass er die dortige Landessprache beherrsche. Er habe einen großen Teil seines Lebens im Herkunftsland verbracht, sei danach im Bundesgebiet im familiären Umfeld mit tschetschenischen Landessitten sozialisiert worden und beherrsche die tschetschenische Sprache auf muttersprachlichen Niveau und sei mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Zudem seien für den BF im Asylverfahren zu keiner Zeit eigene Fluchtgründe vorgebracht worden. Er sei männlich, volljährig und gesund. Bei der Rückkehr sei es ihm zuzumuten, durch eine Tätigkeit - wenn auch nur als Tagelöhner - eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und könne er sein Existenzminimum sichern, und werde daher nicht in eine ausweglose Lage, auch nicht in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr, kommen.2.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 04.11.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) dem BF den ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 259.374/0-II/06/05, zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Dazu wurde u.a. festgestellt, dass der BF, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, seit 2003 in Österreich aufhältig sei, nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Er habe angegeben, dass sein Vater, dessen Frau sowie 3 Stiefgeschwister in Österreich leben würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestehe. Der BF sei straffällig geworden und deshalb rechtskräftig verurteilt worden. Dazu wurde die bereits unter Punkt römisch eins.
- wiedergegebenen rechtskräftigen Verurteilungen des BF angeführt. Weiters wurde dazu hervorgehoben, dass der BF unter anderem wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren verurteilt worden sei. Zu dem Verbrechen des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe wurde ausgeführt, dass unter anderem auch wegen der besonderen Verwerflichkeit dieser Tat sich nur eine absolut negative Zukunftsprognose erstellen lasse. Es sei in keiner Weise erkennbar, dass bei dem BF eine Besserung zu erwarten wäre. Er sei eine Gefahr für die Gemeinschaft. Daher sei ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Zur Situation im Falle seiner Rückkehr wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine bedrohliche Situation geraten werde. Die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsland sei nicht so schlecht, dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei ebenfalls gegeben. Der BF würde die Landessprache beherrschen und habe bis zum 12 Lebensjahr in Tschetschenien gelebt, so dass zu Recht angenommen werden könne, dass er die dortige Landessprache beherrsche. Er habe einen großen Teil seines Lebens im Herkunftsland verbracht, sei danach im Bundesgebiet im familiären Umfeld mit tschetschenischen Landessitten sozialisiert worden und beherrsche die tschetschenische Sprache auf muttersprachlichen Niveau und sei mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Zudem seien für den BF im Asylverfahren zu keiner Zeit eigene Fluchtgründe vorgebracht worden. Er sei männlich, volljährig und gesund. Bei der Rückkehr sei es ihm zuzumuten, durch eine Tätigkeit - wenn auch nur als Tagelöhner - eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und könne er sein Existenzminimum sichern, und werde daher nicht in eine ausweglose Lage, auch nicht in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr, kommen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen neuerlich auf die bereits unter Punkt I.
- wiedergegebenen rechtskräftigen Verurteilungen des BF, insbesondere auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren wegen bewaffneten Raubes, hingewiesen. Eine positive Zukunftsprognose sei nicht zu treffen. Gegenwärtig ergebe sich kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Auch aus den persönlichen und individuellen Verhältnissen lasse sich keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ableiten und seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 lägen nicht vor. Da er auf Grund seiner rechtskräftigen Verurteilungen verbunden mit einer negativen Zukunftsprognose eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, komme ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht in Betracht. Trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich überwiege das öffentliche Interesse, da diesem keine intensive Familienbeziehung entgegenstehe und sei seine Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Mangels sonstiger Anknüpfungspunkte sei nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens auszugehen. Er befinde sich derzeit in Strafhaft, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sei im Bundesgebiet weder sozial noch beruflich verankert. Er habe keine Integrationsbemühungen dargelegt und sei mehrfach rechtskräftig verurteilt worden, sodass seine privaten und familiären Interessen dadurch erheblich geschwächt worden seien. Die Rückkehrentscheidung sei nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Wie bereits dargelegt, bestehe im Fall des BF keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG; seine Abschiebung in die Russische Föderation sei zulässig. Der BF sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden, weshalb zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz des wirtschaftlichen Wohles (Österreichs) ein Einreiseverbot in Höhe von 10 Jahren zu erteilen gewesen sei. Die Abwägung seines Gesamtverhaltens und seiner Lebensumstände habe ergeben, dass ein Einreiseverbot in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Begründend wurde dazu im Wesentlichen neuerlich auf die bereits unter Punkt römisch eins.1. wiedergegebenen rechtskräftigen Verurteilungen des BF, insbesondere auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren wegen bewaffneten Raubes, hingewiesen. Eine positive Zukunftsprognose sei nicht zu treffen. Gegenwärtig ergebe sich kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Auch aus den persönlichen und individuellen Verhältnissen lasse sich keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ableiten und seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 lägen nicht vor. Da er auf Grund seiner rechtskräftigen Verurteilungen verbunden mit einer negativen Zukunftsprognose eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, komme ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht in Betracht. Trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich überwiege das öffentliche Interesse, da diesem keine intensive Familienbeziehung entgegenstehe und sei seine Ausweisung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Mangels sonstiger Anknüpfungspunkte sei nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens auszugehen. Er befinde sich derzeit in Strafhaft, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sei im Bundesgebiet weder sozial noch beruflich verankert. Er habe keine Integrationsbemühungen dargelegt und sei mehrfach rechtskräftig verurteilt worden, sodass seine privaten und familiären Interessen dadurch erheblich geschwächt worden seien. Die Rückkehrentscheidung sei nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig. Wie bereits dargelegt, bestehe im Fall des BF keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG; seine Abschiebung in die Russische Föderation sei zulässig. Der BF sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden, weshalb zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz des wirtschaftlichen Wohles (Österreichs) ein Einreiseverbot in Höhe von 10 Jahren zu erteilen gewesen sei. Die Abwägung seines Gesamtverhaltens und seiner Lebensumstände habe ergeben, dass ein Einreiseverbot in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
- Am 26.11.2018 wurde durch den bevollmächtigten Rechtsberater des BF eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. bis VII. des Bescheides des Bundesamtes eingebracht. Eine Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde hingegen nicht erhoben. In der Beschwerdeschrift wurde lediglich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass bei der Erlassung eines Einreiseverbotes das Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen müsse, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Zur Bemessung der Dauer sei das bisherige Verhalten des BF mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Der Umgang des BF mit falscher Gesellschaft habe zu seinen bisher 9 strafrechtlichen Verurteilungen geführt, wobei die Strafhaft zu großer Einsicht über das Unrecht seines Handelns geführt habe. Jedenfalls könne von einer positiv verwertbaren Erkenntnis des Urteils aus dem Strafverfahren gesprochen werden. Zur persönlichen Situation im Bundesgebiet werde auf die Stellungnahme des BF vom 19.10.2017 verwiesen. Ein "unbefristetes Einreiseverbot" erscheine auf Grund der Sachlage aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig. Auf Grund der zwischenzeitlichen Einsicht und der familiären und freundschaftlichen Bindungen des BF in Österreich bedürfe es einer ausführlichen Interessensabwägung zwischen privatem und öffentlichem Interesse. Es wurde u.a. beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
- Am 26.11.2018 wurde durch den bevollmächtigten Rechtsberater des BF eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. bis römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes eingebracht. Eine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde hingegen nicht erhoben. In der Beschwerdeschrift wurde lediglich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass bei der Erlassung eines Einreiseverbotes das Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen müsse, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Zur Bemessung der Dauer sei das bisherige Verhalten des BF mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Der Umgang des BF mit falscher Gesellschaft habe zu seinen bisher 9 strafrechtlichen Verurteilungen geführt, wobei die Strafhaft zu großer Einsicht über das Unrecht seines Handelns geführt habe. Jedenfalls könne von einer positiv verwertbaren Erkenntnis des Urteils aus dem Strafverfahren gesprochen werden. Zur persönlichen Situation im Bundesgebiet werde auf die Stellungnahme des BF vom 19.10.2017 verwiesen. Ein "unbefristetes Einreiseverbot" erscheine auf Grund der Sachlage aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig. Auf Grund der zwischenzeitlichen Einsicht und der familiären und freundschaftlichen Bindungen des BF in Österreich bedürfe es einer ausführlichen Interessensabwägung zwischen privatem und öffentlichem Interesse. Es wurde u.a. beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2018 zur Zl W182 2210414-1/3E wurde die Beschwerde
§§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 4, 57 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, §§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I. Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2018 zur Zl W182 2210414-1/3E wurde die Beschwerde
Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 4, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraphen 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, 46 und 55 Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
- Folgeantrag nach § 68 AVG:
- Folgeantrag nach Paragraph 68, AVG: Am 27.10.2019 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, zu dem er am 19.11.2019 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Am 16.10.2019 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG ausgefolgt, dass beabsichtigt sei, seinem Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.Am 16.10.2019 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG ausgefolgt, dass beabsichtigt sei, seinem Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vom 19.11.2019 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: " (...) Anmerkung: Video-Einvernahme, AW ist im AHZ Vordernberg. Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. LA: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten? VP: Nein. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher gem. § 52 Abs.4 AVG bestellt und beeidet wurde. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können.Es wird Ihnen mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher gem. Paragraph 52, Absatz 4, AVG bestellt und beeidet wurde. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können. LA: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei? VP: Ja Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesamt ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel einbringen. Aus diesem Grund ersuchen wird Sie, uns jetzt alle Beweismittel im Zusammenhang mit ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor. Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Sie wurden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesamt bekannt zu geben haben. Sie haben auch die Möglichkeit einen Zustellbevollmächtigten zu beauftragen. Wenn sich im Verfahren die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ergibt, bedeutet dies für Sie folgendes: Sie werden in diesen anderen Mitgliedstaat überstellt und Ihre Fluchtgründe werden in Österreich vorerst nicht geprüft. Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, von Mo - Fr 7.30 Uhr - 15.30 Uhr während der Amtsstunden Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen bevollmächtigten Vertreter Informationen einzuholen. LA: Haben Sie das verstanden? VP: Ja LA: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?LA: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin römisch zwei VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt? VP: Ja LA: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen? VP: Ja. Feststellung: Sind sämtliche Angaben, die Sie im Zuge der Erstbefragung durch die Polizei gemacht haben richtig und halten Sie aufrecht? VP: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig, aber ich weiß nicht mehr, was ich gesagt habe, lesen Sie es mir vor. LA: Ihnen wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, (Anmerkung: GZ: 259.374/0-II/06/05) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, aufgrund ihres strafbaren Verhaltens aber mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2018, (Anmerkung: GZ W182 2210414-1/3E), gem. § 7 Absatz 1 Ziffer 1 u. Abs. 4 Asylgesetz 2005 aberkannt, subsidiärer Schutz gem § 8 AsylG nicht zuerkannt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russischen Föderation zulässig ist. Warum stellen Sie jetzt neuerlich einen Asylantrag?LA: Ihnen wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, (Anmerkung: GZ: 259.374/0-II/06/05) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, aufgrund ihres strafbaren Verhaltens aber mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2018, (Anmerkung: GZ W182 2210414-1/3E), gem. Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 u. Absatz 4, Asylgesetz 2005 aberkannt, subsidiärer Schutz gem Paragraph 8, AsylG nicht zuerkannt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russischen Föderation zulässig ist. Warum stellen Sie jetzt neuerlich einen Asylantrag? VP: Es wurde mir nie gesagt, dass es zulässig ist. Ich möchte hier bleiben. Mir wurde gesagt, dass der alte nicht mehr gilt. Es ist alles gleich. Nachhause will ich nicht. Ich hatte nie eine Einvernahme gehabt. Vorhalt: Ihr Vater begründete bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.02.2004 ihren Asylantrag mit der allgemein schlechten Situation in Tschetschenien, es wurden somit im Asylverfahren zu keiner Zeit für Sie eigene Fluchtgründe vorgebracht, zudem waren Sie damals 12 Jahre alt, was sagen Sie dazu? A: Das ist richtig, es ist von mir die erste Einvernahme. LA: Warum stellen Sie jetzt einen Asylantrag? VP: Ihr verlangt das jetzt von mir, reicht denn nicht die Einvernahme von meinem Vater. LA: Es wurde auch im Vorverfahren schon festgestellt, dass eine Rückkehrgefährdung unwahrscheinlich ist, was sagen Sie dazu? VP: Keine Ahnung, ich stehe dazu, was mein Vater damals gesagt hat. Haben Sie das, meine ganze Familie ist hier, ich habe dort niemanden und ich will nicht nach Hause gehen. V: Gegen Sie besteht ein rechtskräftiges 10-jähriges Einreiseverbot, womit im gegenständlichen Verfahren über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung - beinhaltet die Prüfung Ihres Privat- und Familienlebens - nicht abzusprechen ist. Sie haben jedoch die Möglichkeit, einen Antrag gem. § 55 AsylG 2005 zu stellen.V: Gegen Sie besteht ein rechtskräftiges 10-jähriges Einreiseverbot, womit im gegenständlichen Verfahren über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung - beinhaltet die Prüfung Ihres Privat- und Familienlebens - nicht abzusprechen ist. Sie haben jedoch die Möglichkeit, einen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG 2005 zu stellen. LA: Haben Sie das verstanden? VP: Ok, das habe ich verstanden. LA: Sie geben bei der Erstbefragung einerseits an, dass Sie keinen Kontakt zum Heimatland hätten, dann aber doch wieder mit einem tschetschenischen Mädchen per ¿facebook¿ Kontakt hatten, warum dieser Widerspruch? VP: Wenn das so ist, dann rede ich mit vielen Leuten in verschiedenen Ländern per facebook. LA: Sie geben einerseits an, dass Sie Tschetschenisch nicht lesen können, mit welcher Sprache hätten Sie dann auf ¿facebook¿ dem Mädchen geschrieben? VP: Ich habe gesagt, dass ich Tschetschenisch nicht schreiben und lesen kann. Die Frage wird wiederholt LA: Russisch kann ich lesen, aber ich kann die Russische Sprache nicht so gut. Haben Sie das richtig verstanden. LA: Wie wären Sie von Tschetschenen bedroht worden? VP: Wann jetzt? LA: Die Frage wird wiederholt VP: Mein Vater wurde in Tschetschenien gefoltert, meinem Vater wurden die Rippen gebrochen. LA: Sie haben bei der Erstbefragung von Drohungen gesprochen. VP: Keine Ahnung, von was Sie jetzt sprechen. Vorhalt: Sie behaupten bei der Erstbefragung, dass Sie bedroht werden. Anmerkung: Der AW unterbricht die Einvernahme, fängt an den Referenten zu beleidigen und meint, dass es sich hier um ein ¿Nazischwein¿ handelt¿ und schreit, kommen Sie persönlich zu mir vorbei. LA: Das Bundesamt beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Anmerkung: Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass sie eine Mitteilung gem. § 29 Asylgesetz 2005 und § 52a
(2)BFA-VG erhalten haben.Anmerkung: Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass sie eine Mitteilung gem. Paragraph 29, Asylgesetz 2005 und Paragraph 52 a,
(2)BFA-VG erhalten haben. LA: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? VP: Ich verstehe kein Wort, bla, bla bla. Ich verstehe auch kein Tschetschenisch. LA: Möchten Sie zu den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation etwas anführen? VP: AW gibt keine Antworten mehr und hat sich zurückgezogen. LA: Frage an den Rechtsberater: Haben Sie Vorbringen oder Fragen? Der Rechtsberater hat keine Frage: Anmerkung: Der AW hält sich laut Angaben der Rechtsberatung die Ohren zu und ist nicht mehr bereit, die Rückübersetzung anzuhören. (...) Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.11.2019 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 27.10.2019 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idg
F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.11.2019 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 27.10.2019 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine glaubwürdigen weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die seine Person betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft seines vorangegangenen Aberkennungsverfahrens nicht geändert. Hinsichtlich der Feststellungen wurde folgendes angeführt: "Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: -Strichaufzählung zu Ihrer Person: Sie sind Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Sie sind volljährig. Ihre Identität steht fest. Sie leiden an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Sie wurden in Österreich massivste straffällig Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) LG F.STRAFS. XXXX vom 26.09.2007 RK 06.05.200801) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 26.09.2007 RK 06.05.2008 PAR 142/1 15 143 (
- FALL) 143 (
- FALL) 15 PAR 164/1 U 4 (
- FALL) 131 StGB Datum der (letzten) Tat 21.01.2007 Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat zu LG F.STRAFS. XXXX RK 06.05.2008zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 06.05.2008 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 21.07.2008, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe OB.LDS.GERICHT XXXX vom 06.05.2008OB.LDS.GERICHT römisch 40 vom 06.05.2008 zu LG F.STRAFS. XXXX RK 06.05.2008zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 06.05.2008 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS. XXXX vom 07.07.2009LG F.STRAFS. römisch 40 vom 07.07.2009 zu LG F.STRAFS. XXXX RK 06.05.2008zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 06.05.2008 Aufhebung der Bewährungshilfe LG F.STRAFS. XXXX vom 12.10.2009LG F.STRAFS. römisch 40 vom 12.10.2009 zu LG F.STRAFS. XXXX RK 06.05.2008zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 06.05.2008 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG F.STRAFS. XXXX vom 06.11.2012LG F.STRAFS. römisch 40 vom 06.11.2012 02) LG F.STRAFS. XXXX vom 07.07.2009 RK 22.09.200902) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 07.07.2009 RK 22.09.2009 PAR 15 269/1 (
- FALL) PAR 83/1 84 ABS 2/4 (
- FALL) 84/1 StGB Datum der (letzten) Tat 05.06.2009 Freiheitsstrafe 10 Monate Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 05.04.2010 03) LG F.STRAFS. XXXX vom 25.09.2009 RK 29.09.200903) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 25.09.2009 RK 29.09.2009 PAR 83/1 PAR 15 105/1 PAR 125 StGB Datum der (letzten) Tat 19.05.2009 Freiheitsstrafe 4 Monate Zusatzstrafe
§§ 31
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LGZusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS. XXXXF.STRAFS. römisch 40 XXXX RK 22.09.2009römisch 40 RK 22.09.2009 Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 05.08.2010 04) BG XXXX vom 04.08.2010 RK 10.08.201004) BG römisch 40 vom 04.08.2010 RK 10.08.2010 PAR 27 ABS 1/1 27/2 SMG Datum der (letzten) Tat 03.04.2010 Freiheitsstrafe 4 Wochen Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 15.10.2010 05) LG F.STRAFS. XXXX vom 10.05.2010 RK 11.01.201105) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 10.05.2010 RK 11.01.2011 PAR 15 142/1 PAR 229/1 105/1 StGB Datum der (letzten) Tat 05.06.2009 Freiheitsstrafe 12 Monate Zusatzstrafe
§§ 31
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LGZusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS. XXXXF.STRAFS. römisch 40 XXXX RK 22.09.2009römisch 40 RK 22.09.2009 Zusatzstrafe
§§ 31
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LGZusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS. XXXXF.STRAFS. römisch 40 XXXX RK 29.09.2009römisch 40 RK 29.09.2009 Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 02.09.2011 06) BG XXXX vom 01.09.2010 RK 08.03.201106) BG römisch 40 vom 01.09.2010 RK 08.03.2011 PAR 83/1 StGB Datum der (letzten) Tat 14.05.2010 Freiheitsstrafe 2 Monate Zusatzstrafe
§§ 31
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXXZusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 XXXX RK 10.08.2010römisch 40 RK 10.08.2010 Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 02.11.2011 07) LG F.STRAFS. XXXX vom 06.11.2012 RK 14.05.201307) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 06.11.2012 RK 14.05.2013 § 142
(1)StGB § 143
- Satz
- Fall StGB Datum der (letzten) Tat 06.06.2012 Freiheitsstrafe 6 Jahre Vollzugsdatum 08.07.2018 08) LG XXXX vom 15.05.2014 RK 20.05.201408) LG römisch 40 vom 15.05.2014 RK 20.05.2014 § 107
(1)StGBParagraph 107,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 18.03.2014 Freiheitsstrafe 3 Monate 09) BG XXXX vom 25.10.2017 RK 31.10.201709) BG römisch 40 vom 25.10.2017 RK 31.10.2017 § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 08.02.2017 Freiheitsstrafe 8 Monate zu BG XXXX RK 31.10.2017zu BG römisch 40 RK 31.10.2017 zu LG F.STRAFS. XXXX RK 14.05.2013zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 14.05.2013 zu LG XXXX RK 20.05.2014zu LG römisch 40 RK 20.05.2014 zu LG XXXX RK 06.05.2008zu LG römisch 40 RK 06.05.2008 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 08.11.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 28.08.2018LG römisch 40 vom 28.08.2018 Gegen Sie wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. -Strichaufzählung zu Ihren Vorverfahren: Ihr gesetzlicher Vertreter stellte für Sie am 28.09.2003 einen Asylantrag. Ihr Asylantrag (VZ 2404493) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2005
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Russland
§ 8Abs. 1 Asyl
G 1997 für zulässig erklärt und Sie wurden
§ 8Abs. 2 ASyl
G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 259.374/0-II/06/05, stattgegeben und es wurde Ihnen gestützt auf das Fluchtvorbringen des Vaters
§ 7Asyl
G 1997 Asyl gewährt.Ihr gesetzlicher Vertreter stellte für Sie am 28.09.2003 einen Asylantrag. Ihr Asylantrag (VZ 2404493) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2005
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Russland
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und Sie wurden
Paragraph 8, Absatz 2, ASylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 259.374/0-II/06/05, stattgegeben und es wurde Ihnen gestützt auf das Fluchtvorbringen des Vaters
Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt. Mit Bescheid vom 04.11.2018, VZ 160274105 sprach dann das BFA aus, dass der Ihnen mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zahl: 259.374/0-II/06/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005 aberkannt wird und Ihnen gem.
§ 8 Abs. 1 Ziff 2 subsidiärer Schutz nicht zuerkannt wird. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde Ihnen gem. §§ 57 AsylG nicht erteilt. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziff 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 46 FPG zulässig ist.
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde Ihnen eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Zeitgleich wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Spruchpunkt II - Subsidiärer Schutz wird nicht zuerkannt - erwuchs mit 22.11.2018 in Rechtskraft. Eine gegen die Spruchpunkte I und III bis VII eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2018, GZ: W182 2210414-1/3E abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 17.12.2018 in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 04.11.2018, VZ 160274105 sprach dann das BFA aus, dass der Ihnen mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zahl: 259.374/0-II/06/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005 aberkannt wird und Ihnen gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziff 2 subsidiärer Schutz nicht zuerkannt wird. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde Ihnen gem. Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziff 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde Ihnen eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Zeitgleich wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Spruchpunkt römisch zwei - Subsidiärer Schutz wird nicht zuerkannt - erwuchs mit 22.11.2018 in Rechtskraft. Eine gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch drei bis römisch sieben eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2018, GZ: W182 2210414-1/3E abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 17.12.2018 in Rechtskraft. -Strichaufzählung zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Sie brachten im neuerlichen Asylverfahren keine asylrelevanten Gründe vor bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. -Strichaufzählung zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Ihre Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Rechtskraft ihres Vorverfahrens (22.11.2018 und 17.12.2018) nicht geändert:" In der Beweiswürdigung bzw. rechtlichen Beurteilung wurde angeführt: "Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Die Feststellungen zu ihrer Person, ihrer Straffälligkeit, ihren rechtskräftigen Verurteilungen, und dass gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, ergeben sich aus dem Akteninhalt ihrer Vorverfahren. Dass Sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden, haben Sie weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren: Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihrer Vorverfahren sowie des damals maßgeblichen Grundes für ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zu der oa. Zahlen VZ 2404493 - 1. AA, VZ 160274105 - Aberkennung -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Sie reisten erstmals als Minderjähriger im September 2003 gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester ins Bundesgebiet ein und es wurde Ihnen gestützt auf das Fluchtvorbringen ihres Vaters - er wäre von russischen Soldaten gefoltert worden und man hätte sein Haus niedergebrannt - Asyl gewährt. Ihr Asylantrag wurde begründet mit der allgemein schlechten Situation in Tschetschenien, es wurden für Sie keine eigene Fluchtgründe vorgebracht. Aufgrund zahlreicher strafrechtlichen Verurteilungen wurde Ihnen schließlich mit Bescheid der Regionaldirektion Steiermark vom 04.11.2018 und dem Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2018 der Status des Asylberechtigen wieder aberkannt und Ihnen Subsidiärer Schutz nicht zuerkannt. In diesen Entscheidungen wurde festgestellt, dass eine Rückkehrgefährdung verneint werden kann, zumal im Hinblick auf die vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen keine Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung von ehemaligen Kriegsteilnehmern hervorgeht und daher auch für Sie keine Gefährdung besteht. Es wurde weiters festgestellt, dass ausgeschlossen werden kann, dass Sie in ihrem Herkunftsstaat in eine bedrohliche Situation geraten würden und auch die allgemeine Sicherheitslage in ihrem Herkunftsland nicht so schlecht sei, dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen wäre. Sie würden die Landesprache beherrschen, wären mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut und es wäre Ihnen zuzumuten, durch eine Tätigkeit - wenn auch nur als Tagelöhner - eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Für Sie wurden zu keiner Zeit eigene Fluchtgründe vorgebracht. Im Zuge ihrer Einvernahme am 19.11.2019 brachten Sie konkret auf die Frage, warum Sie einen Asylantrag stellen keine Neuerungen vor. Die noch im Zuge der Erstbefragung angeführten Behauptungen, dass Sie aufgrund eines Streites mit einem tschetschenischen Mädchen per ¿facebook¿ von anderen Tschetschenen mit dem Umbringen bedroht wurden, wollten Sie nicht mehr kommentieren und ist ein Indiz dafür, dass dieses Vorbringen zweckmäßig konstruiert wurde. Hier ist ergänzend zu erwähnen, dass sich dazu ihre Behauptungen, dass Sie keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatland hätten und Tschetschenisch nicht schreiben und lesen können widersprüchlich darstellen. Dass Sie Kenntnisse der russischen oder einer anderen Sprache hätten, haben Sie zuvor nie angegeben. Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren stützen, in dem schon festgestellt wurde, dass Sie keine asylrelevanten Gründe vorgebracht haben, es keine Gründe für die Gewährung eines subsidiären Schutzes gibt und sich auch aus den aktuellen Länderfeststellungen keine geänderte Sachlage ergibt, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen. Sie begehren daher faktisch die Auseinandersetzung mit den bereits in Ihrem vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen ihres Vaters. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2-4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren stützen, in dem schon festgestellt wurde, dass Sie keine asylrelevanten Gründe vorgebracht haben, es keine Gründe für die Gewährung eines subsidiären Schutzes gibt und sich auch aus den aktuellen Länderfeststellungen keine geänderte Sachlage ergibt, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen. Sie begehren daher faktisch die Auseinandersetzung mit den bereits in Ihrem vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen ihres Vaters. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 -, 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen. Dass Sie seit 15 Jahren Drogensüchtig wären, war schon im Vorverfahren bekannt, dass eine Drogentherapie in der Russischen Föderation möglich ist und es Reha-Kliniken für Drogenabhängigkeit gibt, ergibt sich aus den Länderfeststellungen. Betreffend ihren Angaben, dass ihre Familie hier in Österreich wäre und Sie seit 9 Monaten eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin hätten wurden Sie darauf hingewiesen, dass aufgrund eines gegen Sie bestehenden 10 jährigen Einreiseverbotes im gegenständlichen Verfahren über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, somit über ihr Privat-und Familienleben nicht abzusprechen ist, Sie wurden manuduziert, dass Sie die Möglichkeit haben, einen Antrag gem. § 55 AsylG 2005 zu stellen. (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Betreffend ihren Angaben, dass ihre Familie hier in Österreich wäre und Sie seit 9 Monaten eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin hätten wurden Sie darauf hingewiesen, dass aufgrund eines gegen Sie bestehenden 10 jährigen Einreiseverbotes im gegenständlichen Verfahren über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, somit über ihr Privat-und Familienleben nicht abzusprechen ist, Sie wurden manuduziert, dass Sie die Möglichkeit haben, einen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG 2005 zu stellen. vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
§ 5Abs.
2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Algerien ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.
§ 45
Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Algerien ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.
Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Da dem BF gegenüber eine vorherige, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei, sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332).Da dem BF gegenüber eine vorherige, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei, sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332). Der BF sei somit zur unverzüglichen Ausreise weiterhin verpflichtet." Der angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.11.2019 zugestellt. Durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation wurde mit Eingabe vom 28.11.2019 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, für den Fall einer Abschiebung würde der BF in der Heimat nicht Fuß fassen können, die Ermittlungen hinsichtlich eines subsidiären Schutzes seien seien nicht durchgeführt worden. Der BF lebe seit seiner Kindheit in Österreich und habe keinerlei Kenntnisse von seinem Heimatland. Der BF beantrage der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 17Abs. 1 BFA-VG zuzuerkennen
Durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation wurde mit Eingabe vom 28.11.2019 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, für den Fall einer Abschiebung würde der BF in der Heimat nicht Fuß fassen können, die Ermittlungen hinsichtlich eines subsidiären Schutzes seien seien nicht durchgeführt worden. Der BF lebe seit seiner Kindheit in Österreich und habe keinerlei Kenntnisse von seinem Heimatland. Der BF beantrage der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuzuerkennen Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 29.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht fest. 1.
- Mit Bescheid vom 04.11.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) dem BF den ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 259.374/0-II/06/05, zuerkannten Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ab und stellte
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.2. Mit Bescheid vom 04.11.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) dem BF den ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 259.374/0-II/06/05, zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Aberkennung wurde im Wesentlichen mit den strafrechtlichen Verurteilungen des BF begründet, und dazu weiter festgestellt, dass somit ein Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G 2005 vorliegen würde, da es sich bei den vom BF verübten Delikten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos um als besonders schwer einzustufende Delikte handle, wobei die Zukunftsprognose jedenfalls negativ ausfalle.Die Aberkennung wurde im Wesentlichen mit den strafrechtlichen Verurteilungen des BF begründet, und dazu weiter festgestellt, dass somit ein Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegen würde, da es sich bei den vom BF verübten Delikten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos um als besonders schwer einzustufende Delikte handle, wobei die Zukunftsprognose jedenfalls negativ ausfalle. 1.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2018 zur Zl W182 2210414-1/3E wurde die Beschwerde
§§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 4, 57 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, §§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I. Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.1.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2018 zur Zl W182 2210414-1/3E wurde die Beschwerde
Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 4, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraphen 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, 46 und 55 Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. 1.
- Am 27.10.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu dessen Begründung brachte der Beschwerdeführer weder neue glaubwürdige Fluchtgründe, noch neue Beweismittel oder eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat oder eine sonstige Änderung der privaten Verhältnisse im Vergleich zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylaberkennungsverfahren vom 13.12.2018 vor. Der Beschwerdeführer gab bzgl. seiner Antragsgründe an, sein Vater hätte Probleme mit russischen Soldaten gehabt, bzw. hätte er mit einem tschetschenischen Mädchen per "FACEBOOK" gestritten und wäre deshalb von anderen Tschetschenen mit dem Umbringen bedroht worden. 1.
- Eine wesentliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat oder eine wesentliche Änderung in sonstigen in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Umständen kann nicht festgestellt werden. 1.
- Eine maßgebliche Änderung des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei seit der rechtskräftigen Entscheidung in ihrem letzten inhaltlichen Asylverfahren wurde nicht behauptet und kann nicht festgestellt werden. 1.
- Da dem BF gegenüber eine vorherige, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht ist, war eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen(vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332). 1.
- Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf: Siehe Seite 15 bis 16 dieses Erkenntnisses. 1.
- Zur Situation in der Russischen Föderation wird auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche sich im Wesentlichen mit jenen im hg. Erkenntnis decken und aus welchen sich auszugsweise Folgendes ergibt: Politische Lage Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vgl. GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen.
der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vergleiche GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen.
der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Sieben-Prozent-Klausel. Wichtige Parteien sind: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern , die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 5.2019a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 14.2.2019b). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die Nicht-Systemopposition unterstützt zwar die parlamentarische Demokratie als Organisationsform der Politik, nimmt aber nicht an Wahlen teil, da ihnen die Teilnahme wegen der restriktiven Regeln oder vermeintlicher Formalfehler versagt wird (Dekoder 24.5.2016). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vgl. AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a).Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vergleiche AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 8.2019a). Bei den Regionalwahlen am 8.9.2019 in Russland hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
- Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu Protesten geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten alles wählen - nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall. Umfragen hatten der Partei wegen der Unzufriedenheit über die wirtschaftliche Lage im Land teils massive Verluste vorhergesagt (Zeit Online 9.9.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.2.2019b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2019): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 5.9.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 5.9.2019 -Strichaufzählung Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 24.9.2019 -Strichaufzählung ORF - Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 30.9.2019 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 24.9.2019 0.
- Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2019 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 24.1.2019), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben - eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert , teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2018). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen zu sein (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vgl. AA 13.2.2019).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute "föderale Machtvertikale" dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung GKS - Staatliches Statistikamt (24.1.2019): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2019, https://www.ppn2018.ru/novosti/naselenie-rossii-sokratilos-vpervye-za-10-let.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 6.8.2019 0.
- Dagestan Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 19.6.2019, vgl. IOM 6.2014). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat (AA 13.2.2019). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2018).Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 19.6.2019, vergleiche IOM 6.2014). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat (AA 13.2.2019). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2018). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 13.2.2019). Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Die Bewohner Dagestans sind hinsichtlich persönlicher Freiheit besser gestellt, und auch die Menschenrechtslage ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 13.2.2019), obwohl auch in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 13.2.2019, vgl. SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden. Im Nordkaukasus hatte er davon Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan - und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht - Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll. Er gilt als Gegenmodell zu Kadyrows ungestümer Selbstherrlichkeit. Mit Wassiljew tritt jemand mit wirklich direktem Draht zur Zentralmacht im Nordkaukasus auf. Das könnte ihn, zumindest für einige Zeit, zum starken Mann in der ganzen Region machen (NZZ 12.2.2018).Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 13.2.2019). Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Die Bewohner Dagestans sind hinsichtlich persönlicher Freiheit besser gestellt, und auch die Menschenrechtslage ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 13.2.2019), obwohl auch in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 13.2.2019, vergleiche SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden. Im Nordkaukasus hatte er davon Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan - und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht - Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll. Er gilt als Gegenmodell zu Kadyrows ungestümer Selbstherrlichkeit. Mit Wassiljew tritt jemand mit wirklich direktem Draht zur Zentralmacht im Nordkaukasus auf. Das könnte ihn, zumindest für einige Zeit, zum starken Mann in der ganzen Region machen (NZZ 12.2.2018). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef [Abdussamad Gamidow], zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018, vgl. Standard.at 5.2.2018).Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef [Abdussamad Gamidow], zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018, vergleiche Standard.at 5.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung ACCORD (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung Dekoder (24.5.2016): Nicht-System-Opposition, https://www.dekoder.org/de/gnose/nicht-system-opposition, Zugriff 23.9.2019 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf, https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-auf-ld.1356351, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung Standard.at (5.2.2018): Regierungsspitze in russischer Teilrepublik Dagestan festgenommen, https://www.derstandard.at/story/2000073692298/regierungsspitze-in-russischer-teilrepublik-dagestan-festgenommen, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (11.2018): Erfolg der russischen Systemopposition bei den Regionalwahlen, https://www.swp-berlin.org/publikation/russland-wahlerfolg-der-systemopposition/, Zugriff 23.9.2019
- Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
- Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vgl. BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
- Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vergleiche BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.9.2019a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung BmeiA (3.9.2019): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.9.2019): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 1.
- Nordkaukasus Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine ‚Provinz Kaukasus', als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des sog. IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sog. IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2018). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In den vergangenen Jahren hat sich die Hauptkonfliktzone von Tschetschenien in die Nachbarrepublik Dagestan verlagert, die nunmehr als gewaltreichste Republik im Nordkaukasus gilt, mit der vergleichsweise höchsten Anzahl an extremistischen Kämpfern. Die Art des Aufstands hat sich jedoch geändert: aus großen kampferprobten Gruppierungen wurden kleinere, im Verborgenen agierende Gruppen (ÖB Moskau 12.2018). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2018). Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan im vergangenen Jahr die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz. Im gesamten Nordkaukasus sind von Jänner bis Juni 2019 mindestens 31 Menschen dem Konflikt zum Opfer gefallen. Das ist fast die Hälfte gegenüber dem ersten Halbjahr 2018, als es mindestens 63 Opfer waren. In der ersten Jahreshälfte 2019 umfasste die Zahl der Konfliktopfer 23 Tote und acht Verletzte. Zu den Opfern gehören 22 mutmaßliche Aufständische und eine Exekutivkraft. Verwundet wurden sieben Exekutivkräfte und ein Zivilist. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 lag Kabardino-Balkarien mit der Zahl der erfassten Opfer, neun Tote und ein Verletzter, an der Spitze. Als nächstes folgt Dagestan mit mindestens neun Toten, danach Tschetschenien mit zwei getöteten Personen und vier Verletzten. In Inguschetien wurde eine Person getötet und drei verletzt; im Gebiet Stawropol wurden zwei Personen getötet. Dagestan ist führend in der Anzahl der bewaffneten Vorfälle - mindestens vier bewaffnete Zusammenstöße fanden in dieser Republik in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 statt. Im gleichen Zeitraum wurden in Kabardino-Balkarien drei bewaffnete Vorfälle registriert, zwei in Tschetschenien, einer in Inguschetien und im Gebiet Stawropol. Seit Anfang dieses Jahres gab es in Karatschai-Tscherkessien und in Nordossetien keine Konfliktopfer und bewaffneten Zwischenfälle mehr (Caucasian Knot 30.8.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (25.1.2018): Tschetschenien: "Wir sind beim IS beliebt", https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 1.
- Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3%. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 wurden in Tschetschenien zwei Personen getötet und vier verletzt (Caucasian Knot 30.8.2019). Seit Jahren ist im Nordkaukasus nicht mehr Tschetschenien Hauptkonfliktzone, sondern Dagestan (ÖB Moskau 12.2018). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https: