4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm5. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 23.04.2018, Zl. 1094839900 - 151770630, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 Z 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde ausgeführt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Die vom BF im Asylverfahren getätigten Zeitangaben würden dazu führen, dass der BF keine Verfolgungsgefahr habe glaubhaft machen können, zumal zwischen dem Vorfall, bei dem er als LKW-Fahrer überfallen, beraubt und misshandelt worden wäre, dem behaupteten Erhalt des Drohbriefes und seiner tatsächlichen Ausreise aus Afghanistan jeweils ein Jahr vergangen sei, ohne dass es zu weiteren verfolgungsrelevanten Aktionen gekommen sei. Zudem sei es seinen Familienmitgliedern offensichtlich möglich, sich in Afghanistan, ohne verfolgt zu werden, aufzuhalten. Die Echtheit des vom BF vorgelegten Drohbriefes wurde angezweifelt, die von den Dorfältesten seines Dorfes vorgelegte Bestätigung wurde vom BFA als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Die vom BF im Asylverfahren getätigten Zeitangaben würden dazu führen, dass der BF keine Verfolgungsgefahr habe glaubhaft machen können, zumal zwischen dem Vorfall, bei dem er als LKW-Fahrer überfallen, beraubt und misshandelt worden wäre, dem behaupteten Erhalt des Drohbriefes und seiner tatsächlichen Ausreise aus Afghanistan jeweils ein Jahr vergangen sei, ohne dass es zu weiteren verfolgungsrelevanten Aktionen gekommen sei. Zudem sei es seinen Familienmitgliedern offensichtlich möglich, sich in Afghanistan, ohne verfolgt zu werden, aufzuhalten. Die Echtheit des vom BF vorgelegten Drohbriefes wurde angezweifelt, die von den Dorfältesten seines Dorfes vorgelegte Bestätigung wurde vom BFA als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert. Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass es sich bei seiner Heimatprovinz Baghlan um eine volatile Provinz handle und dass die Sicherheitssituation dort bedrohlich sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass es sich bei seiner Heimatprovinz Baghlan um eine volatile Provinz handle und dass die Sicherheitssituation dort bedrohlich sei. Dem Beschwerdeführer stehe jedoch mit Kabul, das über einen international sicher erreichbaren Flughafen verfüge, eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Er könne darüber hinaus auch Rückkehrbeihilfe in Anspruch nehmen. Der BF verfüge in Afghanistan darüber hinaus über familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G; der BF habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, würden zwar vorliegen. Bei der anzustellenden Abwägung der betroffenen Interessen sei dem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen, als den Interessen des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG; der BF habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, würden zwar vorliegen. Bei der anzustellenden Abwägung der betroffenen Interessen sei dem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen, als den Interessen des Beschwerdeführers. Angesichts des Umstandes, dass der BF eine Totalfälschung eines afghanischen Führerscheines vorgelegt habe und sich darauf berufen habe, sei einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Daher sei auch eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht zuzusprechen. Diese Entscheidung wurde dem BF am 24.04.2018 durch persönliche Übernahme durch den BF zugestellt.
GVG mündlich verkündet und umfangreich begründet.Ausgehend von den im Beschwerdeverfahren aufgenommenen Beweisen und dem ermittelten Sachverhalt, insbesondere dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.05.2019 gewonnen Eindruck wurde das Erkenntnis
Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG mündlich verkündet und umfangreich begründet. Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides in den BVwG-Erkenntnisspruchpunkten I., II. und III. als unbegründet abgewiesen. In einem Spruchpunkt IV. wurden die Spruchpunkte IV., V. und VII. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Darüber hinaus wurde in einem Spruchpunkt V. dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides in den BVwG-Erkenntnisspruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. als unbegründet abgewiesen. In einem Spruchpunkt römisch vier. wurden die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Darüber hinaus wurde in einem Spruchpunkt römisch fünf. dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Begründend führte das BVwG aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit überhaupt von einer Verfolgungsgefahr betroffen wäre. Der Beschwerdeführer würde, unter Berücksichtigung von Art. 2 und 3 EMRK, bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten. Er könne in sein Heimatland zurückkehren. Bezüglich der Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" führte das BVwG aus, dass der Beschwerdeführer von einer österreichischen Familie gleichsam als Familienmitglied aufgenommen worden wäre. Zudem habe er eine Freundin, deren Vater vor wenigen Wochen einen Unfall erlitten habe und sich seither in einem Koma befinde, sodass nicht auszuschließen wäre, dass bei einer Abschiebung des BF diese junge Frau in eine besorgniserregende Situation, die auch letal enden könnte, geraten würde, da sie dann neben dem Verlust ihres verunfallten Vaters als Ansprech- und Bezugsperson auch ihren Freund verlieren würde. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK als unverhältnismäßig erweisen. Zudem berücksichtigte das erkennende Gericht ein aufrechtes Lehrverhältnis des Beschwerdeführers, seine Selbsterhaltungsfähigkeit, seine Deutschkenntnisse auf Niveau B1, seine herausragenden Leistungen in der Berufsschule, seine außergewöhnliche Integration in seiner Heimatgemeinde, sein umfangreiches, freiwilliges und soziales Engagement, seine strafrechtliche Unbescholtenheit sowie seine zahlreichen Unterstützungsschreiben.Begründend führte das BVwG aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit überhaupt von einer Verfolgungsgefahr betroffen wäre. Der Beschwerdeführer würde, unter Berücksichtigung von Artikel 2 und 3 EMRK, bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten. Er könne in sein Heimatland zurückkehren. Bezüglich der Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" führte das BVwG aus, dass der Beschwerdeführer von einer österreichischen Familie gleichsam als Familienmitglied aufgenommen worden wäre. Zudem habe er eine Freundin, deren Vater vor wenigen Wochen einen Unfall erlitten habe und sich seither in einem Koma befinde, sodass nicht auszuschließen wäre, dass bei einer Abschiebung des BF diese junge Frau in eine besorgniserregende Situation, die auch letal enden könnte, geraten würde, da sie dann neben dem Verlust ihres verunfallten Vaters als Ansprech- und Bezugsperson auch ihren Freund verlieren würde. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK als unverhältnismäßig erweisen. Zudem berücksichtigte das erkennende Gericht ein aufrechtes Lehrverhältnis des Beschwerdeführers, seine Selbsterhaltungsfähigkeit, seine Deutschkenntnisse auf Niveau B1, seine herausragenden Leistungen in der Berufsschule, seine außergewöhnliche Integration in seiner Heimatgemeinde, sein umfangreiches, freiwilliges und soziales Engagement, seine strafrechtliche Unbescholtenheit sowie seine zahlreichen Unterstützungsschreiben.
G 2005 an den Beschwerdeführer weiterhin rechtsgültig sind.Vorweg wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2019, GZ W114 2196400-1//12E, hingewiesen und dazu ausgeführt, dass auch die dort getroffenen Feststellungen zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erklärt werden. Insbesondere wird festgestellt, dass durch das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2019, Zl. Ro 2019/18/0006-4, nur die Spruchpunkte A römisch vier. und römisch fünf. des Erkenntnisses des BVwG vom 11.06.2019, GZ W114 2196400-1//12E, aufgehoben wurden und damit die Entscheidung hinsichtlich der Bestätigung des Nichtzuerkennens des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan sowie eine Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 an den Beschwerdeführer weiterhin rechtsgültig sind. Lediglich zum besseren Verständnis der gegenständlichen Entscheidung werden einzelne Feststellungen aus dem Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2019, GZ W114 2196400-1//12E, in dieser Entscheidung neuerlich getroffen. 1.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A): 3.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vor.3.3.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vor.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G liegen daher nicht vor.Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. § 9 BFA-VG normiert den Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG normiert den Schutz des Privat- und Familienlebens: "
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art. 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere Art. 8 Abs. 1 EMRK widersprechenden und durch Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfGH 23.09.2019, E 4948/2018, VfSlg 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002)Ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Artikel 8, EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere Artikel 8, Absatz eins, EMRK widersprechenden und durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat vergleiche VfGH 23.09.2019, E 4948 aus 2018,, VfSlg 11.638 aus 1988,, 15.051 aus 1997,, 15.400 aus 1999,, 16.657 aus 2002,) Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt, sondern umfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH vom 31.01.2019, Ra 2019/20/0028, RZ 11; 29.11.2017, Ra 2017/18/0425, RZ 13).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt, sondern umfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH vom 31.01.2019, Ra 2019/20/0028, RZ 11; 29.11.2017, Ra 2017/18/0425, RZ 13). In Österreich fehlt es an einer gesetzlichen Definition der Lebensgemeinschaft. Nach den vom Obersten Gerichtshof (OGH) entwickelten Kriterien wird unter einer Lebensgemeinschaft ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist, und ein eheähnlicher Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielt neben der Eheähnlichkeit aber auch eine gewisse Dauer, auf die sie eingerichtet ist und das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle, wobei anerkannt ist, dass im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen, sondern der Wegfall eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen oder die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein kann. Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; darunter wird vom OGH verstanden, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen lassen, dass also sich die Parteien im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhalts verfügbaren Gütern teilhaben. Die Lebensgemeinschaft ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Auch die Wirtschaftsgemeinschaft ist kein unbedingt notwendiges Kriterium für die Annahme einer Lebensgemeinschaft. Wenn ein Abstellen allein auf materiellen Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden, weil sonst ein Zustand, wie er für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist, nicht mehr angenommen werden darf und die wirtschaftliche Bedeutung der Ehe für die Gatten nicht mehr ausreichend bedacht würde; ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar (so auch Gitschthaler in seiner Glosse zu EF-Z 2010/78 [115], der meint, fehle es an einer solchen komplett, führten also die "Lebensgefährten" weiterhin getrennte Kassen und ließen sie einander auch nicht an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen, könne auch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft die Lebensgemeinschaft nicht begründen), (vgl. OGH vom 18.04.2012, 3 Ob 237/11s).Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; darunter wird vom OGH verstanden, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen lassen, dass also sich die Parteien im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhalts verfügbaren Gütern teilhaben. Die Lebensgemeinschaft ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Auch die Wirtschaftsgemeinschaft ist kein unbedingt notwendiges Kriterium für die Annahme einer Lebensgemeinschaft. Wenn ein Abstellen allein auf materiellen Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden, weil sonst ein Zustand, wie er für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist, nicht mehr angenommen werden darf und die wirtschaftliche Bedeutung der Ehe für die Gatten nicht mehr ausreichend bedacht würde; ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar (so auch Gitschthaler in seiner Glosse zu EF-Z 2010/78 [115], der meint, fehle es an einer solchen komplett, führten also die "Lebensgefährten" weiterhin getrennte Kassen und ließen sie einander auch nicht an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen, könne auch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft die Lebensgemeinschaft nicht begründen), vergleiche OGH vom 18.04.2012, 3 Ob 237/11s). Der Beschwerdeführer, der ledig ist und keine Kinder hat, hat in Österreich Familienanschluss bei einer "Wahloma" gefunden, bei der er wohnt und hat eine Freundin, mit der er jedoch weder zusammenlebt, noch Kinder hat, noch in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Der VwGH, dem die gegenständliche Angelegenheit im Zuge einer Revision vorgelegt wurde, gelangte nach Auseinandersetzung mit dem gegenständlichen Sachverhalt zur Auffassung, dass weder das Wohnen im Familienverbund seiner "Wahloma" noch die die nichteheliche Beziehung zu seiner Freundin in einer besonderen, näher dargelegten Situation ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellt. Vor dem Hintergrund dieser vom VwGH getroffenen Feststellungen muss nunmehr auch das BVwG in der gegenständlichen Angelegenheit sich der Auffassung des VwGH anschließen und in der gegenständlichen Angelegenheit entscheiden, dass eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht ersichtlich ist.Der Beschwerdeführer, der ledig ist und keine Kinder hat, hat in Österreich Familienanschluss bei einer "Wahloma" gefunden, bei der er wohnt und hat eine Freundin, mit der er jedoch weder zusammenlebt, noch Kinder hat, noch in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Der VwGH, dem die gegenständliche Angelegenheit im Zuge einer Revision vorgelegt wurde, gelangte nach Auseinandersetzung mit dem gegenständlichen Sachverhalt zur Auffassung, dass weder das Wohnen im Familienverbund seiner "Wahloma" noch die die nichteheliche Beziehung zu seiner Freundin in einer besonderen, näher dargelegten Situation ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellt. Vor dem Hintergrund dieser vom VwGH getroffenen Feststellungen muss nunmehr auch das BVwG in der gegenständlichen Angelegenheit sich der Auffassung des VwGH anschließen und in der gegenständlichen Angelegenheit entscheiden, dass eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht ersichtlich ist. Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422, RZ 10; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446, RZ 7; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422, RZ 10; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446, RZ 7; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218). Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der VwGH geht bei einem vierjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und stellt im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, fest, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der VwGH geht bei einem vierjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und stellt im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, fest, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der VfGH und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfGH 17.03.2005, G78/04 ua; VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der VfGH und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfGH 17.03.2005, G78/04 ua; VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). In der gegenständlichen Angelegenheit reiste der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet ein (vgl. dazu VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Er hält sich bislang erst etwas mehr als vier Jahre in Österreich auf, somit nicht so lange, als dass man nach vorhin angeführter Rechtsprechung des VwGH von einem schützenswerten Privatleben in Österreich ausgehen könnte. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Freundin nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Ein intensives und damit schützenswertes Privat- bzw. Familienleben in Österreich lässt sich mangels Abhängigkeit sowie Erreichen der notwendigen Intensität nicht ableiten.In der gegenständlichen Angelegenheit reiste der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet ein vergleiche dazu VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Er hält sich bislang erst etwas mehr als vier Jahre in Österreich auf, somit nicht so lange, als dass man nach vorhin angeführter Rechtsprechung des VwGH von einem schützenswerten Privatleben in Österreich ausgehen könnte. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Freundin nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Ein intensives und damit schützenswertes Privat- bzw. Familienleben in Österreich lässt sich mangels Abhängigkeit sowie Erreichen der notwendigen Intensität nicht ableiten. Selbst wenn man vom Vorliegen schützenswerten Privatlebens ausginge, wäre der Eingriff in dieses Recht durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig: Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112; 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Die Dauer des Verfahrens überstieg nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Die Dauer des Verfahrens überstieg nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der BF für die Dauer seines Asylverfahrens in Österreich stets nur vorläufig aufenthaltsberechtigt war. Er musste von vornherein damit rechnen, dass es im Falle einer negativen Entscheidung über den Asylantrag zu einer Beendigung des Aufenthalts kommt. Eine Ausweisung - im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung - in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen (vgl. hierzu zB: EGMR 11. 04. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 08. 04. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06) oder zuletzt VwGH vom 10.04.2019, Ra 2019/18/0049 oder VwGH vom 18.03.2019, Ra 2019/01/0068 bzw. VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/0003.In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der BF für die Dauer seines Asylverfahrens in Österreich stets nur vorläufig aufenthaltsberechtigt war. Er musste von vornherein damit rechnen, dass es im Falle einer negativen Entscheidung über den Asylantrag zu einer Beendigung des Aufenthalts kommt. Eine Ausweisung - im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung - in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen vergleiche hierzu zB: EGMR 11. 04. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 08. 04. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06) oder zuletzt VwGH vom 10.04.2019, Ra 2019/18/0049 oder VwGH vom 18.03.2019, Ra 2019/01/0068 bzw. VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/0003. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis vom 17.12.2019, Zl. Ro 2019/08/0006-4 zum vorliegenden Sachverhalt fest, dass eine außergewöhnliche Konstellation der Integration, aus der sich bei einer unter fünfjährigen Aufenthaltsdauer kein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung ergebe, konkret nicht vorgelegen sei. Die Umstände, dass ein Fremder sehr gut Deutsch spreche, sozial vielfältig vernetzt und integriert sei, für seinen Lebensunterhalt selbst aufkomme, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis befinde und nie straffällig geworden sei, würden keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen. Sämtliche diesbezüglicher Aspekte seien während eines unsicheren Aufenthalts entstanden und daher in ihrem Gewicht gemindert. Der VwGH hat sich mit der Rechtsfrage der Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere in Bezug auf die Tätigkeit als Lehrling während eines laufenden Asylverfahrens bereits umfassend auseinandergesetzt und zusammengefasst ausgeführt, dass die Berücksichtigung einer Lehre beziehungsweise einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden unzulässig ist und es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003).Der VwGH hat sich mit der Rechtsfrage der Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere in Bezug auf die Tätigkeit als Lehrling während eines laufenden Asylverfahrens bereits umfassend auseinandergesetzt und zusammengefasst ausgeführt, dass die Berücksichtigung einer Lehre beziehungsweise einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden unzulässig ist und es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Zur Lehre bzw. Berufsausübung als öffentliches Interesse ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der solche Interessen des inländischen Arbeitsmarktes nicht von Art. 8 EMRK umfasst sind (vgl. VwGH 5.10.2010, 2010/22/0147, 26.5.2003, 2001/18/0071; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, RZ 47).Zur Lehre bzw. Berufsausübung als öffentliches Interesse ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der solche Interessen des inländischen Arbeitsmarktes nicht von Artikel 8, EMRK umfasst sind vergleiche VwGH 5.10.2010, 2010/22/0147, 26.5.2003, 2001/18/0071; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, RZ 47). Der BF ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen. Er beherrscht Dari und verfügt über Arbeitserfahrung. In Österreich absolviert er eine Lehre und sammelt dadurch Berufserfahrung. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird, zumal er mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut ist. In einer Gesamtbetrachtung iS des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.In einer Gesamtbetrachtung iS des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. 3.3.2. Im angefochtenen Bescheid wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist.3.3.2. Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist. 3.3.3.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.3.3.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Am 11.12.2019 beschloss der Nationalrat eine Novelle des Fremdenpolizeigesetzes, die vorsieht, dass die Frist für die Ausreiseverpflichtung für AsylwerberInnen, welche sich in einer Mangelberuf-Lehre befinden, erst nach Lehrabschluss zu laufen beginnt. Dieses Gesetz wurde am 27.12.2019 kundgemacht und trat mit Ablauf des Tages der Kundmachung somit am 28.12.2019 in Kraft. Durch diese Novelle wurde der § 55a eingefügt, dieser lautet:Durch diese Novelle wurde der Paragraph 55 a, eingefügt, dieser lautet: § 55a.
BAG festgesetzten Prüfungstermins, wenn dieser nach dem in Z 1 genannten Zeitpunkt liegt und dem Bundesamt mitgeteilt wurde,2. im Falle der Beantragung der Zulassung zur Lehrabschlussprüfung mit Ablauf des von der zuständigen Lehrlingsstelle
Paragraph 23, BAG festgesetzten Prüfungstermins, wenn dieser nach dem in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt liegt und dem Bundesamt mitgeteilt wurde, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn des Lehrverhältnisses zu laufen, sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 begonnen und seitdem ununterbrochen bestanden hat.spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn des Lehrverhältnisses zu laufen, sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, begonnen und seitdem ununterbrochen bestanden hat.
Abs. 1 ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Rückkehrentscheidung zugeht. Ist diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 bereits zugestellt und erhebt der Asylwerber dagegen Beschwerde, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugeht. Diesfalls ist das Bundesamt verpflichtet, die Mitteilung unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis zu bringen.
Absatz eins, ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Rückkehrentscheidung zugeht. Ist diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, bereits zugestellt und erhebt der Asylwerber dagegen Beschwerde, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugeht. Diesfalls ist das Bundesamt verpflichtet, die Mitteilung unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 1 bedarf der Schriftform. Ihr ist bei sonstiger Unwirksamkeit eine Abschrift des Lehrvertrags, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 darüber hinaus eine Abschrift der Entscheidung der Lehrlingsstelle über die Festsetzung des Prüfungstermins beizulegen. Eine rechtzeitig erstattete und wirksame Mitteilung hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 für den Fall der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Folge, dass das Lehrverhältnis nicht als
Absatz eins, bedarf der Schriftform. Ihr ist bei sonstiger Unwirksamkeit eine Abschrift des Lehrvertrags, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, darüber hinaus eine Abschrift der Entscheidung der Lehrlingsstelle über die Festsetzung des Prüfungstermins beizulegen. Eine rechtzeitig erstattete und wirksame Mitteilung hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Absatz eins, für den Fall der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Folge, dass das Lehrverhältnis nicht als
Paragraph 14, Absatz 2, Litera f, BAG beendet gilt.
Abs. 1 eingetretene Hemmung des Fristenlaufs erlischt, wenn
Absatz eins, eingetretene Hemmung des Fristenlaufs erlischt, wenn
Abs. 5 erstattet hat.Die Anwendung der Ziffer eins, setzt nicht voraus, dass der Lehrberechtigte die Mitteilung
Absatz 5, erstattet hat.
Abs. 1, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen zu erstellen. Dieses ist beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht bereitzuhalten. Ergibt sich aus der Aktenlage oder wird in einer Einvernahme (§ 19 AsylG 2005) oder einer mündlichen Verhandlung (§ 21 BFA-VG) vorgebracht, dass ein Asylwerber als Lehrling beschäftigt ist, so ist ihm das Merkblatt nachweislich auszuhändigen.
Absatz eins,, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen zu erstellen. Dieses ist beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht bereitzuhalten. Ergibt sich aus der Aktenlage oder wird in einer Einvernahme (Paragraph 19, AsylG 2005) oder einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 21, BFA-VG) vorgebracht, dass ein Asylwerber als Lehrling beschäftigt ist, so ist ihm das Merkblatt nachweislich auszuhändigen.
Abs. 1, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen in geeigneter Form, insbesondere unter Verwendung des Merkblatts
Abs. 7, zu informieren.
Absatz eins,, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen in geeigneter Form, insbesondere unter Verwendung des Merkblatts
Absatz 7,, zu informieren. Mit dieser Novelle soll es Asylwerbern ermöglicht werden, unter bestimmten Voraussetzungen ihr begonnenes Lehrverhältnis in Österreich abzuschließen. Damit wird dem wirtschaftlichen Interesse der Ausbildungsbetriebe, die bereits in die Ausbildung der Lehrlinge investiert haben, Rechnung getragen. Es handelt sich jedoch nur um ein schützenswertes Interesse, wenn der Antritt des Lehrverhältnisses während des laufenden Asylverfahrens zulässig war und das Lehrverhältnis seither ununterbrochen bestanden hat. Den Lehrling treffen besondere Meldepflichten. Hat er das BFA innerhalb der zeitlichen Grenzen
Abs. 3 und in der nach Abs. 4 vorgeschriebenen Form über den Bestand des Lehrverhältnisses bzw. den von der zuständigen Lehrlingsstelle festgesetzten Termin für die Lehrabschlussprüfung in Kenntnis gesetzt, so wird der Beginn des Fristenlaufs auf den nach Z 1 oder Z 2 maßgeblichen Zeitpunkt verschoben. § 55a Abs. 1 Z. 2 sieht vor, dass die Maximaldauer betreffend den Beginn der Ausreisefrist auf höchstens 4 Jahre, gerechnet ab dem Beginn des Lehrverhältnisses, in die Zukunft verschoben werden kann. Somit sind auch jede Fälle abgedeckt, in denen gleichzeitig eine Ausbildung in zwei Lehrberufen absolviert wird (§ 6 Abs. 2 BAG).Den Lehrling treffen besondere Meldepflichten. Hat er das BFA innerhalb der zeitlichen Grenzen
Absatz 3 und in der nach Absatz 4, vorgeschriebenen Form über den Bestand des Lehrverhältnisses bzw. den von der zuständigen Lehrlingsstelle festgesetzten Termin für die Lehrabschlussprüfung in Kenntnis gesetzt, so wird der Beginn des Fristenlaufs auf den nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, maßgeblichen Zeitpunkt verschoben. Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 2, sieht vor, dass die Maximaldauer betreffend den Beginn der Ausreisefrist auf höchstens 4 Jahre, gerechnet ab dem Beginn des Lehrverhältnisses, in die Zukunft verschoben werden kann. Somit sind auch jede Fälle abgedeckt, in denen gleichzeitig eine Ausbildung in zwei Lehrberufen absolviert wird (Paragraph 6, Absatz 2, BAG). Der Absatz 2 sieht zwingende Voraussetzungen für die Anwendung des Abs. 1 vor: die strafrechtliche Unbescholtenheit sowie, dass der Asylwerber während des Asylverfahrens nicht über seine Identität getäuscht hat. Er darf somit nicht über seinen Namen, sein Geburtsdatum oder seine Herkunft getäuscht haben.Der Absatz 2 sieht zwingende Voraussetzungen für die Anwendung des Absatz eins, vor: die strafrechtliche Unbescholtenheit sowie, dass der Asylwerber während des Asylverfahrens nicht über seine Identität getäuscht hat. Er darf somit nicht über seinen Namen, sein Geburtsdatum oder seine Herkunft getäuscht haben.
23 FPG tritt die Novelle mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von 4 Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die Novelle trat am 28.12.2019 in Kraft und tritt somit am 28.12.2023 außer Kraft. Eine bis dahin eingetretene und nicht
6 erloschene Hemmung des Laufs der Frist für die freiwillige Ausreise dauert über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu dem nach § 55a Abs. 1 oder Abs. 6 maßgeblichen Zeitpunkt fort.
Paragraph 126, Absatz 23, FPG tritt die Novelle mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von 4 Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die Novelle trat am 28.12.2019 in Kraft und tritt somit am 28.12.2023 außer Kraft. Eine bis dahin eingetretene und nicht
Paragraph 55 a, Absatz 6, erloschene Hemmung des Laufs der Frist für die freiwillige Ausreise dauert über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu dem nach Paragraph 55 a, Absatz eins, oder Absatz 6, maßgeblichen Zeitpunkt fort. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, er hat während des Asylverfahrens nicht über seine Identität getäuscht und sein Lehrverhältnis besteht seit 01.09.2018 ununterbrochen, sodass der § 55a FPG zur Anwendung kommt. Somit beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit Endigung des am 01.09.2018 begonnen Lehrverhältnisses und endet spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn des Lehrverhältnisses.Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, er hat während des Asylverfahrens nicht über seine Identität getäuscht und sein Lehrverhältnis besteht seit 01.09.2018 ununterbrochen, sodass der Paragraph 55 a, FPG zur Anwendung kommt. Somit beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit Endigung des am 01.09.2018 begonnen Lehrverhältnisses und endet spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn des Lehrverhältnisses. Es wird darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer während der Hemmung der Ausreisefrist, Aufenthaltstitel nach anderen gesetzlichen Grundlagen unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden können. Zu Spruchpunkt B): Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. In der gegenständlichen Angelegenheit liegt insbesondere auch das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2019, Zl. Ro 2019/18/0006-4, vor, das vom BVwG zwingend zu berücksichtigen ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W114.2196400.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.