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{'item': 'W159 2128318-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2020 GeschäftszahlW159 2128318-2 SpruchW159 2128318-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Spruchpunkt V. zu lauten hat: "Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia/Somaliland zulässig ist."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten hat: "Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia/Somaliland zulässig ist." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias und zugehörig dem Clan Gaboye stellte am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, aus XXXX zu kommen und verheiratet zu sein. Seine Frau, seine Mutter und drei Geschwister würden noch in Somalia leben. Er sei im April 2013 nach Äthiopien ausgereist, weil er von anderen Volksgruppen wegen seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden sei.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, aus römisch 40 zu kommen und verheiratet zu sein. Seine Frau, seine Mutter und drei Geschwister würden noch in Somalia leben. Er sei im April 2013 nach Äthiopien ausgereist, weil er von anderen Volksgruppen wegen seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden sei. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.04.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, gesund zu sein und acht Jahre lang die Schule besucht zu haben. Er habe die letzten acht Jahre in XXXX gelebt, wo auch immer noch seine Frau, seine Mutter und Geschwister leben würden. Die Familie seiner Frau, die der Volksgruppe der Isaaq angehöre, sei mit der Heirat nichteinverstanden gewesen und habe den Beschwerdeführer verfolgt.Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.04.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, gesund zu sein und acht Jahre lang die Schule besucht zu haben. Er habe die letzten acht Jahre in römisch 40 gelebt, wo auch immer noch seine Frau, seine Mutter und Geschwister leben würden. Die Familie seiner Frau, die der Volksgruppe der Isaaq angehöre, sei mit der Heirat nichteinverstanden gewesen und habe den Beschwerdeführer verfolgt. Mit Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gestellt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gestellt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Am 13.10.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Vertretung und einer Dolmetscherin eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer im Detail zu seinem Leben in Österreich und den Fluchtgründen befragt wurde. Ergänzende Länderinformationen wurden ausgehändigt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2016 wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AslyG 2005, als unbegründet abgewiesen. Das Fluchtvorbringen sei vage und unschlüssig, eine Verfolgung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde eine befristete erteilt (Spruchpunkte II. und III.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2016 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AslyG 2005, als unbegründet abgewiesen. Das Fluchtvorbringen sei vage und unschlüssig, eine Verfolgung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde eine befristete erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Der Beschwerdeführer wurde vom LG für Strafsachen Wien am 23.05.2017 (RK) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Mit 12.03.2019 wurde die belangte Behörde von der Anklageerhebung (Körperverletzung) wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben. Am 30.04.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme zum Aberkennungsverfahren gemäß § 9 AsylG zur belangten Behörde vorgeladen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei gesund und arbeitsfähig. Er habe die Deutschprüfung A2 nicht abgelegt, weil er Arbeit gefunden habe. Mit seinem ehemaligen Chef und Arbeitskolleginnen sei er noch immer befreundet.Am 30.04.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme zum Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, AsylG zur belangten Behörde vorgeladen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei gesund und arbeitsfähig. Er habe die Deutschprüfung A2 nicht abgelegt, weil er Arbeit gefunden habe. Mit seinem ehemaligen Chef und Arbeitskolleginnen sei er noch immer befreundet. Er sei somalischer Staatsangehöriger und gehöre dem Clan Gabooye. Er sei nunmehr geschieden. Sein Clan verrichte niedrige Tätigen in Somalia, die Angehörigen würden wie Tiere behandelt werden und von der übrigen Bevölkerung ausgegrenzt werden. Sein Onkel hätte ein Friseurgeschäft besessen, in welchem der Beschwerdeführer gearbeitet hätte. Seine Angehörigen würden noch in Somalia leben, er hätte aber sei 2013 keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer gab an, er sei wegen Drogenbesitz zum Selbstkonsum gerichtlich verurteilt worden. Er wolle in Österreich bleiben und arbeiten. Es gefalle ihm in Österreich, weil alle gleich behandelt werden würden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2019 wurde der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG 2005, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkte IV. bis VI.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2019 wurde der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, AsylG 2005, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs.). Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren worden und dort aufgewachsen sei. Er habe vor der Ausreise in XXXX gelebt, gehöre dem Clan Gabooye an, sei geschieden, sunnitisch-moslemischen Glauben und gesund sowie arbeitsfähig. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolge aufgrund der grundlegenden Veränderungen und Verbesserungen der Versorgungslage in Somalia. Der maßgebliche Grund für die Gewährung des subsidiären Schutzes sei zwischenzeitlich nicht mehr gegeben und es dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in das Herkunftsland zuzumuten. Der Beschwerdeführer spreche kaum Deutsch, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiert und habe keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Es hätte keine fortgeschrittene Integration bzw. eine Bereitschaft zu einer solchen festgestellt werden können. Er sei aufgrund von Suchtmittelvergehen rechtskräftig verurteilt worden und er sei wegen Körperverletzung angezeigt worden.Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren worden und dort aufgewachsen sei. Er habe vor der Ausreise in römisch 40 gelebt, gehöre dem Clan Gabooye an, sei geschieden, sunnitisch-moslemischen Glauben und gesund sowie arbeitsfähig. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolge aufgrund der grundlegenden Veränderungen und Verbesserungen der Versorgungslage in Somalia. Der maßgebliche Grund für die Gewährung des subsidiären Schutzes sei zwischenzeitlich nicht mehr gegeben und es dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in das Herkunftsland zuzumuten. Der Beschwerdeführer spreche kaum Deutsch, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiert und habe keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Es hätte keine fortgeschrittene Integration bzw. eine Bereitschaft zu einer solchen festgestellt werden können. Er sei aufgrund von Suchtmittelvergehen rechtskräftig verurteilt worden und er sei wegen Körperverletzung angezeigt worden. Mit Verfahrungsanordnung gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 09.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrungsanordnung gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 09.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Schriftsatz vom 26.07.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. bis VI. des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass entgegen der Ansicht der Behörde, ihm eine Rückkehr nach Somalia nicht zumutbar sei. Die Lage in ganz Somalia sei noch immer prekär. Außerdem habe es die belangte Behörde unterlassen sich im Rahmen des Aberkennungsverfahrens konkret mit dem Vergleich der den Beschwerdeführer persönlich treffenden Situation zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und jener zum Zeitpunkt der Aberkennung auseinanderzusetzen (W 246 111423870-2/7E vom 18.07.2018).Mit Schriftsatz vom 26.07.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass entgegen der Ansicht der Behörde, ihm eine Rückkehr nach Somalia nicht zumutbar sei. Die Lage in ganz Somalia sei noch immer prekär. Außerdem habe es die belangte Behörde unterlassen sich im Rahmen des Aberkennungsverfahrens konkret mit dem Vergleich der den Beschwerdeführer persönlich treffenden Situation zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und jener zum Zeitpunkt der Aberkennung auseinanderzusetzen (W 246 111423870-2/7E vom 18.07.2018). Der Beschwerdeführer brachte u.a. in Vorlage: ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachkompetenz sowie Werte- und Orientierungswissen A1 vom 12.03.2018 und eine Lohnabrechnung für den Zeitraum 02.03. bis 28.03.2019. Mit Schreiben vom Bezirksgericht XXXX , einlangend am 04.12.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass das Verfahren wegen Körperverletzung nach Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleiches rechtskräftig eingestellt wurde.Mit Schreiben vom Bezirksgericht römisch 40 , einlangend am 04.12.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass das Verfahren wegen Körperverletzung nach Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleiches rechtskräftig eingestellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diese Entscheidung ist rechtskräftig. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers hat sich nicht wesentlich geändert. Zwischenzeitlich ist er geschieden. Der Beschwerdeführer ging acht Jahre zur Schule und arbeitete als Friseur in Somalia/Somaliland. Es ist nicht von einer asylrelevanten Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit auszugehen. Die allgemeine Lage in Somalia/Somaliland hat sich wesentlich und nachhaltig gebessert. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen. Schon mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2016 wurde eine Rückkehrmöglichkeit nach XXXX geprüft. Die Länderinformationen gingen von einer nach wie vor prekären Situation, insbesondere von Gaboye aus. In XXXX wurde auf eine schwierige Versorgungssituation hingewiesen, vor allem aufgrund des Mangels von einem unterstützenden Netzwerk, den fehlenden Clanschutz und der fehlenden Sozialisierung im jungen Erwachsenenalter. Die Lage in Somalia (NICHT Somaliland) hat sich auch aus anderen Gründen nicht dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert.Schon mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2016 wurde eine Rückkehrmöglichkeit nach römisch 40 geprüft. Die Länderinformationen gingen von einer nach wie vor prekären Situation, insbesondere von Gaboye aus. In römisch 40 wurde auf eine schwierige Versorgungssituation hingewiesen, vor allem aufgrund des Mangels von einem unterstützenden Netzwerk, den fehlenden Clanschutz und der fehlenden Sozialisierung im jungen Erwachsenenalter. Die Lage in Somalia (NICHT Somaliland) hat sich auch aus anderen Gründen nicht dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert. Der Beschwerdeführer wurde vom LG fr. Strafsachen Wien XXXX vom 23.05.2017 (RK) wegen § 27

(2a)2. Fall SMG und § 27
(1)Z 1 2. Fall SMG, Datum der letzten Tat 22.04.2017 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde vom LG fr. Strafsachen Wien römisch 40 vom 23.05.2017 (RK) wegen Paragraph 27,
(2a)2. Fall SMG und Paragraph 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall SMG, Datum der letzten Tat 22.04.2017 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. 1.2 Zu Somaliland wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
  2. Politische Lage Die Republik Somaliland hat sich im Mai 1991 für unabhängig erklärt, wurde aber bis dato international nicht anerkannt (BS 2018, S.4; vgl. AA 4.3.2019, S.5f). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 4.3.2019, S.5f).Die Republik Somaliland hat sich im Mai 1991 für unabhängig erklärt, wurde aber bis dato international nicht anerkannt (BS 2018, S.4; vergleiche AA 4.3.2019, S.5f). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 4.3.2019, S.5f). Obwohl Somaliland kaum internationale Unterstützung erhielt, gilt das Land heute als Vorbildstaat am Horn von Afrika (SZ 13.2.2017; vgl. ECO 13.11.2017). Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und war auch bei demokratischen Reformen erfolgreich (BS 2018, S.4/23/33; vgl. UNDP 10.12.2017). Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine Zivilverwaltung, Streitkräfte, eine eigene Währung (ICG 12.7.2019, S.1), eine Regierung, eine Verfassung und seit Jahren ökonomische Stabilität (DW 30.11.2018). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (BFA 8.2017, S.94).Obwohl Somaliland kaum internationale Unterstützung erhielt, gilt das Land heute als Vorbildstaat am Horn von Afrika (SZ 13.2.2017; vergleiche ECO 13.11.2017). Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und war auch bei demokratischen Reformen erfolgreich (BS 2018, S.4/23/33; vergleiche UNDP 10.12.2017). Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine Zivilverwaltung, Streitkräfte, eine eigene Währung (ICG 12.7.2019, S.1), eine Regierung, eine Verfassung und seit Jahren ökonomische Stabilität (DW 30.11.2018). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (BFA 8.2017, S.94). Seit 1997 herrschen Frieden und politische Stabilität (BS 2018, S.32). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft (BS 2018, S.37). Die Bindung bzw. das Commitment Somalilands zum demokratischen System ist groß (BS 2018, S.21f), denn letzteres hat sich aus einer Reihe großer Clankonferenzen entwickelt und ist damit mit einem hohen Maß an Legitimität versehen. Der gesellschaftliche Zusammenhalt zwischen Regierung und Bürgern ist ungewöhnlich stark (ECO 13.11.2017). Die demokratischen Institutionen Somalilands sind relativ stabil, es mangelt aber an Ressourcen und Expertise (BS 2018, S.21f). Trotzdem kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem inakzeptablen Maß an Armut geprägt (BS 2018, S.33). Der Staat ist von Wirtschaftstreibenden abhängig, auf allen Ebenen der Verwaltung kommt es zu Korruption und Clan-Patronage (BS 2018, S.6/21f). Zudem sind staatliche Institutionen bei ihren Entscheidungen an das Einverständnis einflussreicher Clanältester gebunden, wenn sie Spannungen und - in Einzelfällen - Gewalt vorbeugen wollen (BS 2018, S.15). Dabei hat Somaliland aber im Wesentlichen mit Verhandlungen zwischen und mit unterschiedlichen Akteuren gute Erfahrungen gemacht (BS 2018, S.36). Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit mehrere allgemeine Wahlen durchgeführt (AA 4.3.2019, S.5f; vgl. ICG 12.7.2019, S.1). Diese wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2018, S.4f).Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit mehrere allgemeine Wahlen durchgeführt (AA 4.3.2019, S.5f; vergleiche ICG 12.7.2019, S.1). Diese wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2018, S.4f). Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 86 ernannten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern (USDOS 13.3.2019, S.24; vgl. FH 5.6.2019a, A2). Parlamentswahlen wurden zuletzt 2005 abgehalten und sind seit Jahren überfällig. Zuletzt wurden die Parlamentswahlen im März 2017 auf April 2019 verschoben (USDOS 13.3.2019, S.24) bzw. sind diese nunmehr für Ende 2019 vorgesehen (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AMISOM 15.1.2019b; AA 5.3.2019b). Eine weitere Verschiebung kann nicht ausgeschlossen werden (UNSC 15.5.2019, Abs.9). Die neuerliche Verschiebung der Parlamentswahlen wirft einen Schatten auf das vergleichsweise demokratische Somaliland (AA 4.3.2019, S.4).Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 86 ernannten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern (USDOS 13.3.2019, S.24; vergleiche FH 5.6.2019a, A2). Parlamentswahlen wurden zuletzt 2005 abgehalten und sind seit Jahren überfällig. Zuletzt wurden die Parlamentswahlen im März 2017 auf April 2019 verschoben (USDOS 13.3.2019, S.24) bzw. sind diese nunmehr für Ende 2019 vorgesehen (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche AMISOM 15.1.2019b; AA 5.3.2019b). Eine weitere Verschiebung kann nicht ausgeschlossen werden (UNSC 15.5.2019, Absatz 9,). Die neuerliche Verschiebung der Parlamentswahlen wirft einen Schatten auf das vergleichsweise demokratische Somaliland (AA 4.3.2019, S.4). Das Guurti sollte eigentlich alle sechs Jahre neu mit Ältesten besetzt werden (FH 5.6.2019a, A2), geht aber nunmehr in das dreizehnte Amtsjahr, ohne wiedergewählt worden zu sein (AA 4.3.2019, S.6). Es gibt Vorwürfe, wonach im Oberhaus politische Korruption herrscht (USDOS 13.3.2019, S.24; vgl. BS 2018, S.21).Das Guurti sollte eigentlich alle sechs Jahre neu mit Ältesten besetzt werden (FH 5.6.2019a, A2), geht aber nunmehr in das dreizehnte Amtsjahr, ohne wiedergewählt worden zu sein (AA 4.3.2019, S.6). Es gibt Vorwürfe, wonach im Oberhaus politische Korruption herrscht (USDOS 13.3.2019, S.24; vergleiche BS 2018, S.21). Auch die Präsidentschaftswahl hatte sich mehrfach verzögert, bevor sie Mitte November 2017 stattfand (AA 4.3.2019, S.6; vgl. FH 5.6.2019a, A1). Zum Präsidenten gewählt wurde der Kandidat der regierenden Kulmiye-Partei, Muse Bihi Abdi. Seine Angelobung erfolgte im Dezember 2017 (USDOS 13.3.2019, S.24; vgl. AA 4.3.2019, S.6). Die Wahl wurde als weitgehend frei und fair eingeschätzt (AA 5.3.2019b), auch wenn es einige Unregelmäßigkeiten gab; letztere haben den Ausgang der Wahl nicht signifikant beeinflusst (FH 5.6.2019a, A1; vgl. ISS 10.1.2018).Auch die Präsidentschaftswahl hatte sich mehrfach verzögert, bevor sie Mitte November 2017 stattfand (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche FH 5.6.2019a, A1). Zum Präsidenten gewählt wurde der Kandidat der regierenden Kulmiye-Partei, Muse Bihi Abdi. Seine Angelobung erfolgte im Dezember 2017 (USDOS 13.3.2019, S.24; vergleiche AA 4.3.2019, S.6). Die Wahl wurde als weitgehend frei und fair eingeschätzt (AA 5.3.2019b), auch wenn es einige Unregelmäßigkeiten gab; letztere haben den Ausgang der Wahl nicht signifikant beeinflusst (FH 5.6.2019a, A1; vergleiche ISS 10.1.2018). Mit der Beschränkung auf drei Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Lokalwahlen entscheiden darüber, welche drei Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden (BS 2018, S.16/22f; vgl. AA 4.3.2019, S.6). Bei den Gemeindewahlen im November 2012 entschied sich die Bevölkerung bei einer Auswahl von sieben Parteien für Kulmiye, Ucid und Waddani als nationale Parteien (BS 2018, S.16/22f), die Udub verlor die Zulassung. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 4.3.2019, S.6).Mit der Beschränkung auf drei Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Lokalwahlen entscheiden darüber, welche drei Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden (BS 2018, S.16/22f; vergleiche AA 4.3.2019, S.6). Bei den Gemeindewahlen im November 2012 entschied sich die Bevölkerung bei einer Auswahl von sieben Parteien für Kulmiye, Ucid und Waddani als nationale Parteien (BS 2018, S.16/22f), die Udub verlor die Zulassung. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 4.3.2019, S.6). Eine Clan-bezogene Organisation politischer Parteien ist also in der Verfassung verboten. Trotzdem dominiert die Clanzugehörigkeit Politik und Entscheidungsprozesse. Traditionelle Normen und Institutionen arbeiten simultan zu demokratischen Institutionen (BS 2018, S.22). Das Innenministerium hat 2.700 Sultane registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017, Abs.74).Das Innenministerium hat 2.700 Sultane registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017, Absatz 74,). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016, S.72). Das Verhältnis zwischen dem im Nordwesten gelegenen Somaliland und dem Rest des Landes ist problematisch (AA 5.3.2019b). Vor allem in West- und Zentral-Somaliland wurde die somalische Identität zunehmend von einer somaliländischen Identität abgelöst (BS 2018, S.11). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia - Innenpolitik, URL, Zugriff 10.4.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AMISOM (15.1.2019b): 15 January 2019 - Daily Monitoring Report [Quelle: Somaliland Standard], Newsletter per E-Mail -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (30.11.2018): Somaliland: Return of the migrants, URL, Zugriff 19.7.2019 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, URL, Zugriff 24.6.2019 -Strichaufzählung ECO - The Economist (13.11.2017): Why Somaliland is east Africa's strongest democracy, URL, Zugriff 19.7.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (12.7.2019): Somalia-Somaliland: The Perils of Delaying New Talks - Africa Report N°280, URL, Zugriff 8.7.2019 -Strichaufzählung ISS - Institute for Security Studies (10.1.2018): Somaliland's New President Has Work to Do, URL, Zugriff 19.7.2019 -Strichaufzählung SZ - Süddeutsche Zeitung / von Eichhorn, Caroline (13.2.2017): Wo Mütter die Wirtschaft schmeißen, URL, Zugriff 19.7.2019 -Strichaufzählung UNDP - UN Development Programme (10.12.2017): Somaliland applies global resilience expertise to drought response, URL, Zugriff 19.7.2019 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, URL, Zugriff 12.7.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 3. Sicherheitslage Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 5.3.2019b; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.45). Friede und politische Stabilität wurden 1997 erlangt (BS 2018, S.32), und es ist dort auch nach wie vor vergleichsweise friedlich (BS 2018, S.9; vgl. DW 30.11.2018). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus (USDOS 13.3.2019, S.1; vgl. LIFOS 9.4.2019, S.6), nur das Randgebiet zu Puntland ist umstritten (LIFOS 9.4.2019, S.6), bzw. hat die Regierung dort nicht die volle Kontrolle (FH 5.6.2019a, C1).Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 5.3.2019b; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.45). Friede und politische Stabilität wurden 1997 erlangt (BS 2018, S.32), und es ist dort auch nach wie vor vergleichsweise friedlich (BS 2018, S.9; vergleiche DW 30.11.2018). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus (USDOS 13.3.2019, S.1; vergleiche LIFOS 9.4.2019, S.6), nur das Randgebiet zu Puntland ist umstritten (LIFOS 9.4.2019, S.6), bzw. hat die Regierung dort nicht die volle Kontrolle (FH 5.6.2019a, C1). Die Sicherheitskräfte können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 17.9.2019). Somaliland ist damit das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (UNHRC 6.9.2017, Abs.52/71ff; AA 4.3.2019, S.4; ÖB 9.2016, S.23). Mehrere Quellen bezeichnen Somaliland als sicher. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten - mit Ausnahme der umstrittenen Teile - sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit (BFA 8.2017, S.94f).Die Sicherheitskräfte können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 17.9.2019). Somaliland ist damit das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (UNHRC 6.9.2017, Absatz 52 /, 71 f, f,; AA 4.3.2019, S.4; ÖB 9.2016, S.23). Mehrere Quellen bezeichnen Somaliland als sicher. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten - mit Ausnahme der umstrittenen Teile - sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit (BFA 8.2017, S.94f). Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch al Shabaab einzudämmen (UNHRC 6.9.2017, Abs.73). Die Terrorgruppe kontrolliert einerseits keine Gebiete in Somaliland (AA 4.3.2019, S.5/7/13), andererseits gibt es so gut wie keine Angriffe durch al Shabaab bzw. wurden Versuche erkannt und Anschläge verhindert (NLMBZ 3.2019, S.15). Es gibt keine signifikanten Aktivitäten der al Shabaab in Somaliland (LIFOS 3.7.2019, S.37f), und seit 2008 hat es keine terroristischen Aktivitäten mehr gegeben (BFA 8.2017, S.105). Al Shabaab kann in Somaliland auch keine Steuern einheben (LIFOS 3.7.2019, S.37f). Die relativ homogene Bevölkerung resultiert in einer starken sozialen Kontrolle, eine Art Nachbarschaftswache findet Anwendung (NLMBZ 3.2019, S.15). Aufgrund der Mitwirkung der Bevölkerung wurden zahlreiche Mitglieder der al Shabaab verhaftet. Immer wieder hört man auch von Verhaftungen an Straßensperren (BFA 8.2017, S.110).Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch al Shabaab einzudämmen (UNHRC 6.9.2017, Absatz 73,). Die Terrorgruppe kontrolliert einerseits keine Gebiete in Somaliland (AA 4.3.2019, S.5/7/13), andererseits gibt es so gut wie keine Angriffe durch al Shabaab bzw. wurden Versuche erkannt und Anschläge verhindert (NLMBZ 3.2019, S.15). Es gibt keine signifikanten Aktivitäten der al Shabaab in Somaliland (LIFOS 3.7.2019, S.37f), und seit 2008 hat es keine terroristischen Aktivitäten mehr gegeben (BFA 8.2017, S.105). Al Shabaab kann in Somaliland auch keine Steuern einheben (LIFOS 3.7.2019, S.37f). Die relativ homogene Bevölkerung resultiert in einer starken sozialen Kontrolle, eine Art Nachbarschaftswache findet Anwendung (NLMBZ 3.2019, S.15). Aufgrund der Mitwirkung der Bevölkerung wurden zahlreiche Mitglieder der al Shabaab verhaftet. Immer wieder hört man auch von Verhaftungen an Straßensperren (BFA 8.2017, S.110). Trotzdem bleibt die Gruppe für Somaliland eine Bedrohung. Es ist davon auszugehen, dass sie in Hargeysa über eine Präsenz verfügt, deren Kapazitäten aber gering sind. Eine (temporäre) Präsenz und sporadische Aktivitäten von al Shabaab werden aus den umstrittenen Gebieten in Ost-Somaliland und aus Burco gemeldet (BFA 8.2017, S.105f). Deserteure der al Shabaab scheinen in Somaliland kaum gefährdet zu sein. Es gibt keine Berichte, wonach in Hargeysa schon einmal ein Deserteur der al Shabaab exekutiert worden wäre (BFA 8.2017, S.107f). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (ÖB 9.2016, S.20f). Außerdem konnten mit internationaler Hilfe Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (BFA 8.2017, S.94f). Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 4.3.2019, S.16). Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clan-Konflikts. Hargeysa und Burco sind relativ ruhig (BFA 8.2017, S.95). Clan-Konflikte werden v.a. im umstrittenen Grenzgebiet zu Puntland gewaltsam ausgetragen. Die Dürre und damit verbundene Ressourcenkonflikte haben die Gefahr dort noch größer werden lassen (LIFOS 3.7.2019, S.38). In der Region Sanaag hat sich ein seit langem laufender Konflikt zwischen den Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis weiter intensiviert. Dies hat soweit geführt, dass Präsident Bihi im Mai 2019 über drei Bezirke in Sanaag den Ausnahmezustand verhängen wollte, um die Möglichkeiten der Armee auszuweiten. Dieser Plan traf im Parlament auf Widerstand (ICG 12.7.2019, S.10). Ende Juni wurde der Ausnahmezustand auch wieder aufgehoben. Im Juli 2019 brachen die Clankämpfe erneut aus, dabei wurden 18 Zivilisten getötet (UNSC 15.8.2019, Abs.10).In der Region Sanaag hat sich ein seit langem laufender Konflikt zwischen den Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis weiter intensiviert. Dies hat soweit geführt, dass Präsident Bihi im Mai 2019 über drei Bezirke in Sanaag den Ausnahmezustand verhängen wollte, um die Möglichkeiten der Armee auszuweiten. Dieser Plan traf im Parlament auf Widerstand (ICG 12.7.2019, S.10). Ende Juni wurde der Ausnahmezustand auch wieder aufgehoben. Im Juli 2019 brachen die Clankämpfe erneut aus, dabei wurden 18 Zivilisten getötet (UNSC 15.8.2019, Absatz 10,). Eigentlich steht der Osten der Region Sanaag nicht unter Kontrolle der somaliländischen Regierung. Teile dieser Gebiete werden von den dort lebenden Warsangeli de facto selbst verwaltet (BFA 8.2017, S.25/102). Teile der Warsangeli haben sich im Mai 2019 gänzlich auf die Seite Puntlands geschlagen (UNSC 15.8.2019, Abs.9).Eigentlich steht der Osten der Region Sanaag nicht unter Kontrolle der somaliländischen Regierung. Teile dieser Gebiete werden von den dort lebenden Warsangeli de facto selbst verwaltet (BFA 8.2017, S.25/102). Teile der Warsangeli haben sich im Mai 2019 gänzlich auf die Seite Puntlands geschlagen (UNSC 15.8.2019, Absatz 9,). Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 4.3.2019, S.5). Sowohl Somaliland als auch Puntland beanspruchen Sool, Sanaag und Cayn (BS 2018, S.6). Normalerweise kommt es dort nur zu kleineren Scharmützeln mit ansässigen Milizen (AA 5.3.2019b). In den gewaltsamen Konflikt involviert sind Somaliland, Puntland, Kräfte des selbsternannten Khatumo-Staates und lokale Clanmilizen (BS 2018, S.34). Die Grenzfrage ist das größte Sicherheitsproblem Somalilands (LIFOS 3.7.2019, S.37). Im Jahr 2018 gab es jedoch teils heftigere militärische Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen, v.a. im Bereich der Ortschaft Tuko Raq (auch: Tukaraq) (AA 4.3.2019, S.5; vgl. AA 5.3.2019b; USDOS 13.3.2019, S.16; BS 2018, S.34). Bei Kampfhandlungen im Jänner 2018 gab es auf beiden Seiten dutzende Verluste, und ca. 2.500 (SEMG 9.11.2018, S.5/35) - nach anderen Angaben 12.500 - Zivilisten wurden dabei vertrieben (HRW 17.1.2019). Im Mai und Juni 2018 kam es zu weiteren Gefechten. Im Juli 2018 folgten die ersten internationalen Vermittlungsversuche (SEMG 9.11.2018, S.36). UN, IGAD [regionale Staatenorganisation] und andere haben diplomatisch vermittelt (SRSG 13.9.2018, S.1; vgl. SRSG 3.1.2019, S.4). Danach wurde der Konflikt eingedämmt und zwischen beiden Seiten eine ca. zwei Kilometer breite Pufferzone eingerichtet. Seither stehen sich somaliländische und puntländische Kräfte im Abstand von zwei Kilometern in konsolidierten militärischen Positionen gegenüber (SEMG 9.11.2018, S.5/35; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.39). Der de-facto-Waffenstillstand hält (SRSG 3.1.2019, S.4) weitgehend, auch wenn die Situation in und um Tuko Raq weiterhin angespannt ist und es sporadisch zu Gefechten zwischen beiden Seiten kommt (UNSC 21.12.2018, S.3; vgl. ICG 12.7.2019, S.3) - etwa im November 2018 (ICG 12.7.2019, S.3). Im April (UNSC 15.5.2019, Abs.18) und im Juni 2019 kam es zu einer Kampfhandlung zwischen der somaliländischen Armee und einer lokalen Miliz, die möglicherweise von Puntland unterstützt wird. Im Bereich Tuko Raq ist die Lage nach wie vor volatil (SLS 12.6.2019; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.18; LIFOS 3.7.2019, S.39).Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 4.3.2019, S.5). Sowohl Somaliland als auch Puntland beanspruchen Sool, Sanaag und Cayn (BS 2018, S.6). Normalerweise kommt es dort nur zu kleineren Scharmützeln mit ansässigen Milizen (AA 5.3.2019b). In den gewaltsamen Konflikt involviert sind Somaliland, Puntland, Kräfte des selbsternannten Khatumo-Staates und lokale Clanmilizen (BS 2018, S.34). Die Grenzfrage ist das größte Sicherheitsproblem Somalilands (LIFOS 3.7.2019, S.37). Im Jahr 2018 gab es jedoch teils heftigere militärische Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen, v.a. im Bereich der Ortschaft Tuko Raq (auch: Tukaraq) (AA 4.3.2019, S.5; vergleiche AA 5.3.2019b; USDOS 13.3.2019, S.16; BS 2018, S.34). Bei Kampfhandlungen im Jänner 2018 gab es auf beiden Seiten dutzende Verluste, und ca. 2.500 (SEMG 9.11.2018, S.5/35) - nach anderen Angaben 12.500 - Zivilisten wurden dabei vertrieben (HRW 17.1.2019). Im Mai und Juni 2018 kam es zu weiteren Gefechten. Im Juli 2018 folgten die ersten internationalen Vermittlungsversuche (SEMG 9.11.2018, S.36). UN, IGAD [regionale Staatenorganisation] und andere haben diplomatisch vermittelt (SRSG 13.9.2018, S.1; vergleiche SRSG 3.1.2019, S.4). Danach wurde der Konflikt eingedämmt und zwischen beiden Seiten eine ca. zwei Kilometer breite Pufferzone eingerichtet. Seither stehen sich somaliländische und puntländische Kräfte im Abstand von zwei Kilometern in konsolidierten militärischen Positionen gegenüber (SEMG 9.11.2018, S.5/35; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.39). Der de-facto-Waffenstillstand hält (SRSG 3.1.2019, S.4) weitgehend, auch wenn die Situation in und um Tuko Raq weiterhin angespannt ist und es sporadisch zu Gefechten zwischen beiden Seiten kommt (UNSC 21.12.2018, S.3; vergleiche ICG 12.7.2019, S.3) - etwa im November 2018 (ICG 12.7.2019, S.3). Im April (UNSC 15.5.2019, Absatz 18,) und im Juni 2019 kam es zu einer Kampfhandlung zwischen der somaliländischen Armee und einer lokalen Miliz, die möglicherweise von Puntland unterstützt wird. Im Bereich Tuko Raq ist die Lage nach wie vor volatil (SLS 12.6.2019; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 18,; LIFOS 3.7.2019, S.39). Der Begriff "Khatumo" findet in keiner der verwendeten Quellen eine relevante Verwendung. Vorfallzahlen: In den somaliländischen Regionen Awdal, Sanaag, Sool, Togdheer und Woqooyi Galbeed lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 3,5 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S.31ff). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 24 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei 17 dieser 24 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 22 derartige Vorfälle (davon 21 mit je einem Toten). Laut ACLED Datenbank entwickelte sich die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in Somaliland folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019) Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "Violence against Civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist; auch "normale" Morde sind inkludiert): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung, URL, Zugriff 17.9.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia - Innenpolitik, URL, Zugriff 10.4.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2019): Africa (Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), URL, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), URL, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (30.11.2018): Somaliland: Return of the migrants, URL, Zugriff 19.7.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff 10.4.2019 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (12.7.2019): Somalia-Somaliland: The Perils of Delaying New Talks - Africa Report N°280, URL, Zugriff 8.7.2019 -Strichaufzählung LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019 -Strichaufzählung LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019 -Strichaufzählung NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385
(2017), URL, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung SLS - Somaliland Standard (12.6.2019): Somaliland Army Clashes with Rebel Fighters, URL, Zugriff 23.7.2019 -Strichaufzählung SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom (3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019 -Strichaufzählung SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating (13.9.2018): Briefing to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019 -Strichaufzählung UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, URL, Zugriff 12.7.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 4. Rechtsschutz / Justizwesen Somaliland verfügt über ein eigenes Rechtssystem und über eine eigene Justiz (LI 14.6.2018, S.20). Ein unabhängiges und hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem wurde aufgebaut (BS 2018, S.18f), die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben (AA 4.3.2019, S.12). Die Trennung der Staatsgewalten ist klarer als im Rest Somalias. Allerdings neigt die Exekutive dazu, Legislative und Justiz in beträchtlichem Ausmaß zu beeinflussen (BS 2018, S.18f). Zudem werden Richter oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt. Der Justiz mangelt es folglich an Unabhängigkeit (FH 5.6.2019a, F1; vgl. BS 2018, S.18f). In Gerichtsverfahren ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger weit verbreitet - speziell bei Verfahren gegen Journalisten (USDOS 13.3.2019, S.8).Somaliland verfügt über ein eigenes Rechtssystem und über eine eigene Justiz (LI 14.6.2018, S.20). Ein unabhängiges und hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem wurde aufgebaut (BS 2018, S.18f), die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben (AA 4.3.2019, S.12). Die Trennung der Staatsgewalten ist klarer als im Rest Somalias. Allerdings neigt die Exekutive dazu, Legislative und Justiz in beträchtlichem Ausmaß zu beeinflussen (BS 2018, S.18f). Zudem werden Richter oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt. Der Justiz mangelt es folglich an Unabhängigkeit (FH 5.6.2019a, F1; vergleiche BS 2018, S.18f). In Gerichtsverfahren ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger weit verbreitet - speziell bei Verfahren gegen Journalisten (USDOS 13.3.2019, S.8). Zwar wird auch in Somaliland das staatliche Gewaltmonopol nicht völlig durchgesetzt (BS 2018, S.9), etwa aufgrund mangelnder Durchsetzung von Gerichtsurteilen durch die Polizei (SDG 2.2019, S.11). Trotzdem sind rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden (AA 4.3.2019, S.13). Eine grundlegende Rechtsstaatlichkeit konnte etabliert werden. Polizei, Justiz und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut. In entlegenen Gebieten vertreten lokale Behörden (meist Älteste) die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte häufig nur unzureichend geschützt (BS 2018, S.21). Der Auf- und Ausbau lokaler Behördenstrukturen wird international unterstützt (UNICEF 28.8.2018). Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab. Das Oberste Gericht ist weitgehend ineffektiv (BS 2018, S.18f), andere Gerichte funktionieren. Allerdings gibt es Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern und Juristen sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 13.3.2019, S.8; vgl. BS 2018, S.19; FH 5.6.2019a, F1; SDG 2.2019, S.3f). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB 9.2016, S.20). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden (BS 2018, S.19; vgl. SDG 2.2019, S.3f). Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 2.2019, S.3f). Diese funktionieren relativ gut und haben den Zugang zur formellen Justiz weiter verbessert (BFA 8.2017, S.113).Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab. Das Oberste Gericht ist weitgehend ineffektiv (BS 2018, S.18f), andere Gerichte funktionieren. Allerdings gibt es Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern und Juristen sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 13.3.2019, S.8; vergleiche BS 2018, S.19; FH 5.6.2019a, F1; SDG 2.2019, S.3f). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB 9.2016, S.20). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden (BS 2018, S.19; vergleiche SDG 2.2019, S.3f). Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 2.2019, S.3f). Diese funktionieren relativ gut und haben den Zugang zur formellen Justiz weiter verbessert (BFA 8.2017, S.113). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic (USDOS 13.3.2019, S.9f). Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 4.3.2019, S.13). Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen (FH 5.6.2019a, F2). Die Vorwürfe hinsichtlich Korruption im Justizsystem nehmen zu (USDOS 13.3.2019, S.8). Das UNDP hat diesbezüglich einige Probleme aufgezeigt. Verhaltensregeln und Fortbildung haben zu Verbesserungen geführt (LIFOS 9.4.2019, S.35f). Das Justizsystem in Somaliland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (Xeer), Scharia und formellem Recht (USDOS 13.3.2019, S.8; vgl. BS 2018, S.11/18f; FH 5.6.2019a, F2). Die Scharia wird in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, islamische Gerichte werden aber auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Ein Problem der Scharia ist, dass sie von unterschiedlichen Gerichten an unterschiedlichen Orten unterschiedlich interpretiert wird. Das Xeer tritt fallbezogen auf und wird von Ältesten umgesetzt (BS 2018, S.11/18). Die drei Rechtsformen sind nicht gut integriert (USDOS 13.3.2019, S.8) und widersprechen sich manchmal gegenseitig. Eine Harmonisierung steht aus (BS 2018, S.19; vgl. SDG 2.2019, S.6). Trotzdem werden die Rechtssysteme nicht als konkurrierend sondern als komplementär erachtet (BS 2018, S.22).Das Justizsystem in Somaliland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (Xeer), Scharia und formellem Recht (USDOS 13.3.2019, S.8; vergleiche BS 2018, S.11/18f; FH 5.6.2019a, F2). Die Scharia wird in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, islamische Gerichte werden aber auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Ein Problem der Scharia ist, dass sie von unterschiedlichen Gerichten an unterschiedlichen Orten unterschiedlich interpretiert wird. Das Xeer tritt fallbezogen auf und wird von Ältesten umgesetzt (BS 2018, S.11/18). Die drei Rechtsformen sind nicht gut integriert (USDOS 13.3.2019, S.8) und widersprechen sich manchmal gegenseitig. Eine Harmonisierung steht aus (BS 2018, S.19; vergleiche SDG 2.2019, S.6). Trotzdem werden die Rechtssysteme nicht als konkurrierend sondern als komplementär erachtet (BS 2018, S.22). Oft richtet sich der Bürger zuerst an seinen Clan. Selbst bei einem Mord wird vorerst im traditionellen Rechtssystem Blutgeld verhandelt; kommt es dort zu keiner Lösung, wendet man sich an Gerichte (BFA 8.2017, S.100). Vor allem in ländlichen Gebieten ist die Bevölkerung mehrheitlich auf das Xeer angewiesen (BS 2018, S.19). Dabei hat Somaliland das Xeer und die damit verbundenen Kompensationszahlungen in sein Rechtssystem insofern integriert, um eine Eskalation bis hin zum Rachemord zu vermeiden. Clans beschließen weiterhin Xeer-Abkommen, der Staat übernimmt aber die Rolle der Bestrafung bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen. Zum Beispiel werden Täter so lange eingesperrt, bis die Kompensationszahlung erfolgt ist, bei zu lang andauernder Nichtzahlung kann es auch zur Vollstreckung von Exekutionen kommen (GIGA 3.7.2018). Gerichte anerkennen Xeer-Entscheide (SEM 31.5.2017, S.34). Die Macht des Staates reicht nicht bis an die beanspruchte Ostgrenze (BS 2018, S.6). In den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden ("Sippenhaft") spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 4.3.2019, S.12). Somaliland erachtet die Auseinandersetzung mit Puntland als Konflikt zwischen zwei Staaten. In Gefangenschaft geratene puntländische Truppen unterliegen daher dort der Genfer Konvention für Kriegsgefangene von 1949 (SEMG 9.11.2018, S.40). Im Juni 2019 kam es zwischen beiden Seiten zu einem Austausch derartiger Kriegsgefangener (UNSC 15.8.2019, Abs.9).Somaliland erachtet die Auseinandersetzung mit Puntland als Konflikt zwischen zwei Staaten. In Gefangenschaft geratene puntländische Truppen unterliegen daher dort der Genfer Konvention für Kriegsgefangene von 1949 (SEMG 9.11.2018, S.40). Im Juni 2019 kam es zwischen beiden Seiten zu einem Austausch derartiger Kriegsgefangener (UNSC 15.8.2019, Absatz 9,). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A -Strichaufzählung LI - Landinfo (Norwegen) (14.6.2018): Somalia: Marriage and divorce, URL, Zugriff 15.7.2019 -Strichaufzählung LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SDG - SDG16+ Coalition (2.2019): Improving Access to Justice in Somaliland, URL, Zugriff 15.7.2019 -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385
(2017), URL, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung UNICEF (28.8.2018): Third phase of local governance programme launched in Somaliland, URL, Zugriff 19.7.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 5. Sicherheitsbehörden In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia (ÖB 9.2016, S.19). Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (LI 14.6.2018, S.20; vgl. ICG 12.7.2019, S.1). Der Sicherheitsapparat ist effektiv (NLMBZ 3.2019, S.15), und die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes (AA 4.3.2019, S.7).In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia (ÖB 9.2016, S.19). Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (LI 14.6.2018, S.20; vergleiche ICG 12.7.2019, S.1). Der Sicherheitsapparat ist effektiv (NLMBZ 3.2019, S.15), und die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes (AA 4.3.2019, S.7). Die letzte verlässliche Zahl zur somaliländischen Polizei wird mit 6.816 im Jahr 2011 angegeben. Im Februar 2017 wurde die Zahl somaliländischer Polizisten auf 6.000 geschätzt. Die Präsenz der Polizei reicht bis nach Ost-Somaliland. Die Menschen nehmen ihre Dienste auch in Anspruch, man kann sich bei Vergehen an die Polizei wenden. Die Polizei verhaftet Verdächtige. In diesem Sinne gibt es auch eine Form von Rechtsstaatlichkeit. Allerdings kann sich auch die Polizei der Clan-Dynamik nicht entziehen (BFA 8.2017, S.97f). Weitere Sicherheitsinstitutionen sind die Special Police Units (SPU; zuständig für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs); die Rapid Reaction Unit; und der nationale Geheimdienst. Daneben besteht eine National Coast Guard (BFA 8.2017, S.113). Die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde ist nicht rechtlich geregelt. Allerdings gibt es offenbar eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben (AA 4.3.2019, S.9). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2018, S.21). Die somaliländische Armee wird von einem zentralen Kommando in Hargeysa geführt. Sie verfügt über Regionalkommanden und ist nach westlichem Vorbild in Groß- und Kleinverbänden organisiert. Die Mannschaften der Armee sind relativ diszipliniert, Vergehen werden i. d.R. verfolgt und bestraft (BFA 8.2017, S.99). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (12.7.2019): Somalia-Somaliland: The Perils of Delaying New Talks - Africa Report N°280, URL, Zugriff 8.7.2019 -Strichaufzählung LI - Landinfo (Norwegen) (14.6.2018): Somalia: Marriage and divorce, URL, Zugriff 15.7.2019 -Strichaufzählung NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia
  1. Folter und unmenschliche Behandlung Die Sicherheitskräfte Somalilands entziehen sich in ihrem Handeln weitgehend der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben (AA 4.3.2019, S.18). Der Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums meldet - wie auch in vergangenen Jahren - bezüglich Somaliland keine Vorfälle von Folter (USDOS 13.3.2019, S.3f). Allerdings wird den Sicherheitskräften unverhältnismäßige Gewaltanwendung vorgeworfen (FH 5.6.2019a, F3). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
  2. Korruption Korruption bleibt in Somaliland auch weiterhin ein ernstes Problem. Sie wird meist auf Clan-Basis betrieben. Die vorige Regierung hat hier einige rechtliche Fortschritte gemacht (BS 2018, S.20). In Somaliland gibt es eine Antikorruptionskommission und einen nationalen Rechnungsprüfer (state auditor), Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Im Jahr 2018 wurden keine öffentlich Bediensteten wegen Korruption angeklagt (USDOS 13.3.2019, S.27; vgl. LIFOS 9.4.2019, S.35f). Insgesamt unternimmt Somaliland zwar Versuche, Korruption zu bekämpfen, allerdings fehlen effektive Regulierungs- und Überwachungsmechanismen (BS 2018, S.37).Korruption bleibt in Somaliland auch weiterhin ein ernstes Problem. Sie wird meist auf Clan-Basis betrieben. Die vorige Regierung hat hier einige rechtliche Fortschritte gemacht (BS 2018, S.20). In Somaliland gibt es eine Antikorruptionskommission und einen nationalen Rechnungsprüfer (state auditor), Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Im Jahr 2018 wurden keine öffentlich Bediensteten wegen Korruption angeklagt (USDOS 13.3.2019, S.27; vergleiche LIFOS 9.4.2019, S.35f). Insgesamt unternimmt Somaliland zwar Versuche, Korruption zu bekämpfen, allerdings fehlen effektive Regulierungs- und Überwachungsmechanismen (BS 2018, S.37). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 -Strichaufzählung LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Internationale und lokale NGOs können in Somaliland im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen agieren (USDOS 13.3.2019, S.16; vgl. BS 2018, S.16; FH 5.6.2019a, E2). Organisationen der Zivilgesellschaft nehmen aktiv am politischen Leben teil (BS 2018, S.38). Menschenrechtsorganisationen werden zwar zum Teil politisch gebilligt und gefördert, sind aber in aller Regel gleichwohl Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane ausgesetzt (AA 4.3.2019, S.7). Manchmal kommt es zu Drangsalierungen (FH 5.6.2019a, E2). Im Rahmen des Konflikts zwischen Somaliland und Puntland kam es in den umstrittenen Gebieten zur Behinderung und Drangsalierung humanitärer Organisationen (USDOS 13.3.2019, S.16). Es gibt keine Berichte darüber, dass al Shabaab in Somaliland NGOs oder deren Bedienstete bedrohen würde (BFA 8.2017, S.109).Internationale und lokale NGOs können in Somaliland im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen agieren (USDOS 13.3.2019, S.16; vergleiche BS 2018, S.16; FH 5.6.2019a, E2). Organisationen der Zivilgesellschaft nehmen aktiv am politischen Leben teil (BS 2018, S.38). Menschenrechtsorganisationen werden zwar zum Teil politisch gebilligt und gefördert, sind aber in aller Regel gleichwohl Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane ausgesetzt (AA 4.3.2019, S.7). Manchmal kommt es zu Drangsalierungen (FH 5.6.2019a, E2). Im Rahmen des Konflikts zwischen Somaliland und Puntland kam es in den umstrittenen Gebieten zur Behinderung und Drangsalierung humanitärer Organisationen (USDOS 13.3.2019, S.16). Es gibt keine Berichte darüber, dass al Shabaab in Somaliland NGOs oder deren Bedienstete bedrohen würde (BFA 8.2017, S.109). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
  1. Ombudsmann Im Unterschied zum Rest Somalias gibt es in Somaliland ein den Statuten nach unabhängiges Menschenrechtsinstitut. Dieses bemüht sich, nach den "Pariser Prinzipien" zu arbeiten, ist jedoch Versuchen politischer Einflussnahme ausgesetzt (AA 4.3.2019, S.7). Zudem mangelt es dieser Somaliland National Human Rights Commission an Ressourcen und erfahrenem Personal (USDOS 13.3.2019, S.28; vgl. AA 4.3.2019, S.7).Im Unterschied zum Rest Somalias gibt es in Somaliland ein den Statuten nach unabhängiges Menschenrechtsinstitut. Dieses bemüht sich, nach den "Pariser Prinzipien" zu arbeiten, ist jedoch Versuchen politischer Einflussnahme ausgesetzt (AA 4.3.2019, S.7). Zudem mangelt es dieser Somaliland National Human Rights Commission an Ressourcen und erfahrenem Personal (USDOS 13.3.2019, S.28; vergleiche AA 4.3.2019, S.7). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
  2. Wehrdienst und Rekrutierungen In Somaliland gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst (AA 4.3.2019, S.13). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
  3. Allgemeine Menschenrechtslage In der Verfassung von Somaliland ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 4.3.2019, S.17). In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit, und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext werden die Rechte von Frauen und lokalen Minderheiten oft nur unzureichend gewährleistet (BS 2018, S.21). Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassens", systematischer Verfolgung oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 4.3.2019, S.18f). Bei Human Rights Watch werden für das Jahr 2016 lediglich die Einschränkung der Meinungsfreiheit - darunter die willkürliche Verhaftung von Journalisten und Kritikern - als für Somaliland relevante Kritikpunkte hervorgehoben (HRW 17.1.2019). Freedom House berichtet, dass es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und überlangem Gewahrsam ohne Anklage kommt (FH 5.6.2019a, F2). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung HRC - Human Rights Center (8.2018): Human Rights Centre August 2018 Report, URL, Zugriff 31.5.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff 10.4.2019
  1. Meinungs- und Pressefreiheit Die somaliländische Verfassung beinhaltet das Recht auf Meinungsfreiheit (HRC 8.2018, S.3), und generell können sich Personen relativ frei zu politischen Angelegenheiten äußern. Allerdings kommt es bei sensiblen Themen vermehrt zu Zensur oder Vergeltungsmaßnahmen (FH 5.6.2019a, D4). Presse- und Meinungsfreiheit sind zum Teil eingeschränkt (BS 2018, S.17). Dies war in der Vergangenheit insbesondere im Vorfeld von Wahlen zu beobachten (AA 4.3.2019, S.6). Es sind mehrere Einzelfälle bekannt, wo Personen aufgrund von Meinungsbekundungen willkürlich verhaftet wurden. Beispiele sind: • 5/2019: Ein oppositioneller Jugendführer wird wegen einer kritischen Äußerung auf Facebook verhaftet und im Juni 2019 zu sechs Monaten Haft verurteilt (AI 4.7.2019). • 4/2019: Ein öffentlich Bediensteter wird aufgrund einer kritischen Äußerung auf Facebook im Juli 2019 zu sechs Monaten Haft verurteilt, nach einer Strafzahlung aber entlassen (AI 4.7.2019). • 1/2019: Ein Dichter wird wegen Kritik an Haftbedingungen in Gewahrsam genommen, danach aber vom Gericht von der Anklage einer "Beleidigung des Staates" freigesprochen und im Feber 2019 aus der Haft entlassen (AI 7.3.2019). • 4/2018: Eine Person wird aufgrund eines Facebook-Eintrags wegen Ehrbeleidigung des Präsidenten zu 18 Monaten Haft verurteilt und im Juni 2018 vom Präsidenten begnadigt (HRC 8.2018, S.9f; vgl. FH 5.6.2019a, D4).• 4/2018: Eine Person wird aufgrund eines Facebook-Eintrags wegen Ehrbeleidigung des Präsidenten zu 18 Monaten Haft verurteilt und im Juni 2018 vom Präsidenten begnadigt (HRC 8.2018, S.9f; vergleiche FH 5.6.2019a, D4). Es gibt ein Spektrum an Zeitungen, Fernsehsendern und Online-News-Diensten, wobei viele dieser Medien Verbindungen in die Politik aufweisen (FH 5.6.2019a, D1). Im Mai 2018 wurden zwei private Fernsehstationen verboten, da sie über den Konflikt mit Puntland Falschmeldungen verbreitet haben sollen (USDOS 13.3.2019, S.18). Im Juni 2019 wurden die privaten Fernsehsender Horyaal24 und EryalTV suspendiert, zwölf Tage später wieder freigegeben (AI 4.7.2019). Beim Radio herrscht ein staatliches Monopol (FH 5.6.2019a, D1). Die somaliländische Verfassung verbietet die Publikation oder Verbreitung übertriebener oder tendenziöser Nachrichten, welche die öffentliche Ordnung stören könnten. Diese Vorschrift wird von Amtsträgern verwendet, um Journalisten zu verhaften und anzuklagen. Journalisten werden weiterhin mit Geldstrafen belegt oder willkürlich verhaftet - z.B. wegen Diffamierung. Die Länge verhängter Haftstrafen reicht hierbei von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten, die Höhe der Geldstrafen reicht bis zu 1.000 US-Dollar (USDOS 13.3.2019, S.17). Verhaftungen erfolgen oft gemäß dem Strafgesetz aus dem Jahr
  2. Ein neues, umfassendes Mediengesetz ist in Ausarbeitung (HRC 8.2018, S.3). Die Regierungspartei verfährt Medien gegenüber repressiv; es kommt zur Schließung von Medienanstalten, zum Verhör (BS 2018, S.17), zur Einschüchterung oder auch zur Verhaftung von Journalisten, die sich mit sensiblen Themen oder Korruption befassen - z.B. mit den Verträgen zum Hafen Berbera oder mit dem Grenzkonflikt mit Puntland (USDOS 13.3.2019, S.17ff; vgl. HRW 17.1.2019). Auch Verleumdung wird strafrechtlich verfolgt (USDOS 13.3.2019, S.17ff).Die Regierungspartei verfährt Medien gegenüber repressiv; es kommt zur Schließung von Medienanstalten, zum Verhör (BS 2018, S.17), zur Einschüchterung oder auch zur Verhaftung von Journalisten, die sich mit sensiblen Themen oder Korruption befassen - z.B. mit den Verträgen zum Hafen Berbera oder mit dem Grenzkonflikt mit Puntland (USDOS 13.3.2019, S.17ff; vergleiche HRW 17.1.2019). Auch Verleumdung wird strafrechtlich verfolgt (USDOS 13.3.2019, S.17ff). Laut Angabe der somaliländischen Journalistenvereinigung erfolgen Schikanierungen und willkürliche Verhaftungen von Journalisten systematisch (USDOS 13.3.2019, S.17f). In den vergangenen Jahren wurden mehrere Fälle bekannt, in denen Journalisten offenbar aufgrund ihrer regierungskritischen Berichterstattung inhaftiert (AA 4.3.2019, S.11; vgl. HRW 17.1.2019) und dann nach einem Tag bis zu mehreren Wochen wieder freigelassen wurden (AA 4.3.2019, S.11). Von den 18 Journalisten, die im Zeitraum Dezember 2017 bis August 2018 verhaftet worden waren, wurden 13 ohne Anklage wieder auf freien Fuß gesetzt; gegen die anderen wurde ermittelt (HRC 8.2018, S.11; vgl. USDOS 13.3.2019, S.17f). Eine andere Quelle spricht von 28 Fällen im Zeitraum Dezember 2017 bis Dezember
  3. Alle wurden wieder auf freien Fuß gesetzt, gegen zehn wurde ermittelt (FH 5.6.2019a, D1). Nach Verurteilungen werden Journalisten und Kritiker manchmal begnadigt, oft werden Haftstrafen in Geldstrafen umgewandelt (HRW 17.1.2019).Laut Angabe der somaliländischen Journalistenvereinigung erfolgen Schikanierungen und willkürliche Verhaftungen von Journalisten systematisch (USDOS 13.3.2019, S.17f). In den vergangenen Jahren wurden mehrere Fälle bekannt, in denen Journalisten offenbar aufgrund ihrer regierungskritischen Berichterstattung inhaftiert (AA 4.3.2019, S.11; vergleiche HRW 17.1.2019) und dann nach einem Tag bis zu mehreren Wochen wieder freigelassen wurden (AA 4.3.2019, S.11). Von den 18 Journalisten, die im Zeitraum Dezember 2017 bis August 2018 verhaftet worden waren, wurden 13 ohne Anklage wieder auf freien Fuß gesetzt; gegen die anderen wurde ermittelt (HRC 8.2018, S.11; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.17f). Eine andere Quelle spricht von 28 Fällen im Zeitraum Dezember 2017 bis Dezember
  4. Alle wurden wieder auf freien Fuß gesetzt, gegen zehn wurde ermittelt (FH 5.6.2019a, D1). Nach Verurteilungen werden Journalisten und Kritiker manchmal begnadigt, oft werden Haftstrafen in Geldstrafen umgewandelt (HRW 17.1.2019). Ein Kameramann wurde 2018 von Polizisten geschlagen (UNSC 21.12.2018, S.13). Im April 2019 wurde ein Journalist verhaftet, weil er den Präsidenten auf Facebook kritisiert hatte. Er wurde im Juni 2019 wegen "anti-nationaler Propaganda" und der Verbreitung von Falschnachrichten angeklagt (AI 4.7.2019). Die Regierung duldet es nicht, wenn die Unabhängigkeit Somalilands in Frage gestellt wird (AA 4.3.2019, S.10). Daher werden Personen, die sich für eine Wiedervereinigung mit Somalia aussprechen, mitunter verhaftet (AA 4.3.2019, S.11; vgl. HRW 17.1.2019). Sicherheitsbehörden gehen gegen solche Personen repressiv vor (AA 4.3.2019, S.9f/16; vgl. USDOS 13.3.2019, S.8/10f/18). Auch aus Somaliland stammenden Vertretern im gesamtsomalischen Parlament bzw. in der Bundesregierung wurden Repressionen für den Fall ihrer Rückkehr angedroht (AA 4.3.2019, S.9f/16). Dies gilt auch für Somaliländer, welche für die Regierung in Mogadischu arbeiten. Diese werden in Haft genommen, manchmal auch für einen längeren Zeitraum (USDOS 13.3.2019, S.8/10f/18). Sie werden als Landesverräter angesehen (AA 4.3.2019, S.9f/16; vgl. USDOS 13.3.2019, S.8/10f/18).Die Regierung duldet es nicht, wenn die Unabhängigkeit Somalilands in Frage gestellt wird (AA 4.3.2019, S.10). Daher werden Personen, die sich für eine Wiedervereinigung mit Somalia aussprechen, mitunter verhaftet (AA 4.3.2019, S.11; vergleiche HRW 17.1.2019). Sicherheitsbehörden gehen gegen solche Personen repressiv vor (AA 4.3.2019, S.9f/16; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.8/10f/18). Auch aus Somaliland stammenden Vertretern im gesamtsomalischen Parlament bzw. in der Bundesregierung wurden Repressionen für den Fall ihrer Rückkehr angedroht (AA 4.3.2019, S.9f/16). Dies gilt auch für Somaliländer, welche für die Regierung in Mogadischu arbeiten. Diese werden in Haft genommen, manchmal auch für einen längeren Zeitraum (USDOS 13.3.2019, S.8/10f/18). Sie werden als Landesverräter angesehen (AA 4.3.2019, S.9f/16; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.8/10f/18). Hier eine Auflistung diesbezüglicher Beispiele: • 5/2019: Ein Parlamentarier wird verhaftet, da er sich gegen den Nationalfeiertag geäußert hat. Nach 39 Tagen Haft wird er aufgrund seiner Immunität entlassen (AI 4.7.2019). • 8/2018: Ein Assistent des stellvertretenden Premierministers von Somalia wird verhaftet, als er seine Familie in Hargeysa besuchte (USDOS 13.3.2019, S.8/10f/18). • 5/2018: Ein Ältester, dem das Arbeiten gegen die Unabhängigkeit Somalilands vorgeworfen wird, erhält eine Strafe von drei Jahren Haft. Er wird im Juni 2018 vom Präsidenten begnadigt (HRC 8.2018, S.9f). • 1/2018: Eine Dichterin wird wegen des Vorwurfs verhaftet, sich gegen ein unabhängiges Somaliland ausgesprochen zu haben. Sie wurde im April 2018 zu drei Jahren Haft verurteilt, wenige Tage später jedoch vom Präsidenten begnadigt (HRC 8.2018, S.8; vgl. USDOS 13.3.2019, S.8/10f/18; FH 5.6.2019a, D4).• 1/2018: Eine Dichterin wird wegen des Vorwurfs verhaftet, sich gegen ein unabhängiges Somaliland ausgesprochen zu haben. Sie wurde im April 2018 zu drei Jahren Haft verurteilt, wenige Tage später jedoch vom Präsidenten begnadigt (HRC 8.2018, S.8; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.8/10f/18; FH 5.6.2019a, D4). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (4.7.2019): Somaliland: Escalating censorship, harassment and prosecution of government critics, URL, Zugriff 17.7.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (7.3.2019): Outcome Urgent Action 17/19 [AFR 52/9987/2019], URL, Zugriff 11.4.2019 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung HRC - Human Rights Center (8.2018): Human Rights Centre August 2018 Report, URL, Zugriff 31.5.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff 10.4.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
  1. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Grundsätzlich garantiert die Verfassung Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (BS 2018, S.1; vgl. HRC 8.2018, S.7), beide Rechte sind im Ansatz gewährleistet (AA 4.3.2019, S.11). Im Falle von Demonstrationen kommt es vereinzelt zu Einschränkungen und Repression (BS 2018, S.15f). Allerdings gibt es nur selten Demonstrationen (FH 5.6.2019a, E1). Im Mai 2018 wurden in Laascaanood (Region Sool) bei einer Demonstration 57 Menschen verhaftet, die für die somalische Einheit bzw. in Unterstützung von Puntland demonstrierten. Sie wurden danach wieder freigelassen (USDOS 13.3.2019, S.20; vgl. BAMF 4.6.2018, S.3; HRC 8.2018, S.6). Die Demonstration war laut Behördenangaben illegal (HRC 8.2018, S.6).Grundsätzlich garantiert die Verfassung Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (BS 2018, S.1; vergleiche HRC 8.2018, S.7), beide Rechte sind im Ansatz gewährleistet (AA 4.3.2019, S.11). Im Falle von Demonstrationen kommt es vereinzelt zu Einschränkungen und Repression (BS 2018, S.15f). Allerdings gibt es nur selten Demonstrationen (FH 5.6.2019a, E1). Im Mai 2018 wurden in Laascaanood (Region Sool) bei einer Demonstration 57 Menschen verhaftet, die für die somalische Einheit bzw. in Unterstützung von Puntland demonstrierten. Sie wurden danach wieder freigelassen (USDOS 13.3.2019, S.20; vergleiche BAMF 4.6.2018, S.3; HRC 8.2018, S.6). Die Demonstration war laut Behördenangaben illegal (HRC 8.2018, S.6). Laut Verfassung sind nur jeweils drei Parteien gleichzeitig zu einer Wahl zugelassen (USDOS 13.3.2019, S.25; vgl. BS 2018, S.16; FH 5.6.2019a, B1). Derzeit zugelassen sind die Parteien Kulmiye, Ucid und Waddani (BS 2018, S.16/23). Die Opposition ist in der Legislative vertreten (FH 5.6.2019a, B2). Grundsätzlich ist eine Auseinandersetzung zwischen Regierung und Opposition vorgesehen und wird im Parlament praktiziert. Allerdings kommt es seitens der Regierung immer wieder zu Einschüchterungsmaßnahmen gegen Anhänger der Opposition (AA 4.3.2019, S.10). Politisch besetzte Behörden haben in der Vergangenheit manchmal politische Parteien verboten (BS 2018, S.16).Laut Verfassung sind nur jeweils drei Parteien gleichzeitig zu einer Wahl zugelassen (USDOS 13.3.2019, S.25; vergleiche BS 2018, S.16; FH 5.6.2019a, B1). Derzeit zugelassen sind die Parteien Kulmiye, Ucid und Waddani (BS 2018, S.16/23). Die Opposition ist in der Legislative vertreten (FH 5.6.2019a, B2). Grundsätzlich ist eine Auseinandersetzung zwischen Regierung und Opposition vorgesehen und wird im Parlament praktiziert. Allerdings kommt es seitens der Regierung immer wieder zu Einschüchterungsmaßnahmen gegen Anhänger der Opposition (AA 4.3.2019, S.10). Politisch besetzte Behörden haben in der Vergangenheit manchmal politische Parteien verboten (BS 2018, S.16). Es gibt keine politischen Gefangenen mit Bezug auf den Konflikt mit Khatumo. Möglicherweise gibt es noch Kriegsgefangene der Khatumo-Miliz aus den bewaffneten Auseinandersetzungen mit der somaliländische Armee (BFA 8.2017, S.105). Hinsichtlich der Khatumo-Frage kann nicht von "den Dulbahante" gesprochen werden. Vielmehr ist dieser Clan diesbezüglich gespalten. Mitunter sind selbst in Familien unterschiedliche Meinungen anzutreffen. Folglich ist ein Generalverdacht gegen Dulbahante auszuschließen (BFA 13.2.2018, S.2). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (4.6.2018): Briefing Notes
  2. Juni 2018 -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (13.2.2018): Anfragebeantwortung zu Dulbahante, Khatumo, Repressalien -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung HRC - Human Rights Center (8.2018): Human Rights Centre August 2018 Report, URL, Zugriff 31.5.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
  1. Haftbedingungen Die Bedingungen im Polizeigewahrsam sind hart (FH 5.6.2019a, F3). Das Hargeysa Prison entspricht internationalen Standards und wird gut geführt (USDOS 13.3.2019, S.4). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Somaliland bei der Verbesserung der Haftbedingungen (ÖB 9.2016, S.20). Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Häftlinge bei den Justizbehörden Beschwerden vorbringen dürfen, und dies geschieht auch. Ein Monitoring durch unabhängige Beobachter ist gestattet (USDOS 13.3.2019, S.5). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
  2. Todesstrafe Mit der Hinrichtung von sieben verurteilten Mördern hat Somaliland 2015 ein seit neun Jahren existierendes de facto-Moratorium zur Todesstrafe beendet. Auch im Jahr 2016 wurden sieben Menschen exekutiert, aktuelle Zahlen liegen nicht vor (AA 4.3.2019, S.13/18). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
  3. Religionsfreiheit Die somaliländische Verfassung gestattet zwar die Glaubensfreiheit, erklärt aber gleichzeitig den Islam zur Staatsreligion und verbietet die Konversion zu einer sowie die Missionierung für eine andere Religion (USDOS 21.6.2019, S.3; vgl. FH 5.6.2019a, D2; AA 4.3.2019, S.12). Weder in Hargeysa noch im Rest Somalilands gibt es eine Religionspolizei. Der Islam und die damit verbundenen Regeln finden breite Akzeptanz (BFA 8.2017, S.113). Der die Religionsfreiheit betreffende Bericht des US-Außenministeriums nennt für Somaliland nur einen Vorfall von behördlichem Vorgehen gegen Nicht-Muslime, nämlich die Verhaftung einer US-Amerikanerin wegen des Vorwurfs der Missionierung. Sie wurde später freigelassen (USDOS 21.6.2019, S.4).Die somaliländische Verfassung gestattet zwar die Glaubensfreiheit, erklärt aber gleichzeitig den Islam zur Staatsreligion und verbietet die Konversion zu einer sowie die Missionierung für eine andere Religion (USDOS 21.6.2019, S.3; vergleiche FH 5.6.2019a, D2; AA 4.3.2019, S.12). Weder in Hargeysa noch im Rest Somalilands gibt es eine Religionspolizei. Der Islam und die damit verbundenen Regeln finden breite Akzeptanz (BFA 8.2017, S.113). Der die Religionsfreiheit betreffende Bericht des US-Außenministeriums nennt für Somaliland nur einen Vorfall von behördlichem Vorgehen gegen Nicht-Muslime, nämlich die Verhaftung einer US-Amerikanerin wegen des Vorwurfs der Missionierung. Sie wurde später freigelassen (USDOS 21.6.2019, S.4). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019
  4. Minderheiten / Clans Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S.72ff). Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Abs.43; vgl. SEM 31.5.2017, S.16).Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S.72ff). Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Absatz 43,; vergleiche SEM 31.5.2017, S.16). Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 4.3.2019, S.9). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (GIGA 3.7.2018). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB 9.2016, S.20). Die Regierungspartei hat die Macht in den Händen einer Clan-Gruppe konzentriert (BS 2018, S.35). Die Regierung nährt die Ansicht, dass Somaliland zunehmend zentralisiert und im Sinne spezifischer Clans agiert, während andere Clans marginalisiert bleiben (BS 2018, S.38). Andererseits sind auf lokaler Ebene - etwa in der Region Sool - zahlreiche somaliländische Staatsbedienstete Angehörige der Dulbahante. Dies gilt dort auch für Politik und Justiz (BFA 13.2.2018, S.2). In Somaliland sind die Clan-Ältesten der Minderheiten gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten. In der Regierung und dem Repräsentantenhaus hingegen sind sie nicht vertreten, ebensowenig in vielen lokalen Räten (SEM 31.5.2017, S.48). Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenprobleme (USDOS 13.3.2019, S.26). Im Alltag spielt die Clan-Zugehörigkeit eine große Rolle (AA 4.3.2019, S.9). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Diensten ist schlechter (FH 5.6.2019a, B4/F4). Dies trifft v.a. auf die Gabooye zu. Diese leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB 9.2016, S.20). Eine aktive Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 9.2016, S.20), und es kommt auch zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte (SEM 31.5.2017, S.40/42). Allerdings kann es vorkommen, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird (SEM 31.5.2017, S.42). Im Justizsystem treffen Gabooye zwar auf Vorurteile (FH 5.6.2019a, F4), sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt (SEM 31.5.2017, S.42f). Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Die Gabooye haben im Xeer (traditionelles Recht) ihre Rechte (SEM 31.5.2017, S.42f). Im Rahmen des Xeer kann es aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (GIGA 3.7.2018). Der durchschnittliche Angehörige der Gabooye in Somaliland ist arm. Es ist eine übliche Überlebensstrategie, dass die meisten Kinder im Stadtteil Daami (Hargeysa) arbeiten geschickt werden, damit sie zum Familieneinkommen beitragen; sie verrichten körperliche Arbeit, z.B. Schuhputz, Autowaschen, Metallarbeiten oder Haarschneiden. Man geht auf den Markt und sieht sich nach Arbeit um (BFA 4.9.2018, S.4). Mischehen werden stigmatisiert (FH 5.6.2019a, G3), von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert (SEM 31.5.2017, S.45). Es gibt einige NGOs, die sich explizit um Minderheiten kümmern. Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u.a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017, S.43); Es kommt nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clan-Auseinandersetzungen, welche über kleine Schusswechsel hinausgehen. In der Regel folgt ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (BFA 8.2017, S.101). Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (BFA 8.2017, S.101). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (4.9.2018): Anfragebeantwortung zu Gabooye, Muuse Dheriyo, Hargeysa (Auskunftsperson: Vertrauensperson der Staatendokumentation in Hargeysa) -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (13.2.2018): Anfragebeantwortung zu Dulbahante, Khatumo, Repressalien -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, URL, Zugriff 24.6.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, URL, Zugriff 24.6.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
  1. Bewegungsfreiheit Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen für einen Teil der somalischen Bevölkerung mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, weshalb man davon ausgehen kann, dass sie in Gebieten, in denen ihr Clan Einfluss genießt, grundsätzlich in Sicherheit sind (ÖB 9.2016, S.14). In gewissem Maß wird die Bewegungsfreiheit respektiert (FH 5.6.2019a, G1). Reisen sind möglich, auch nach Laascaanood oder weiter in die puntländische Hauptstadt Garoowe (BFA 8.2017, S.94/96f; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.39). Eine der Sicherheitsmaßnahmen, mit denen Somaliland versucht, Verbrechen und Terrorismus entgegenzutreten, sind umfassende Kontrollen an den Verbindungsstraßen. An der somaliländisch-puntländischen Grenze kann es bei der Einreise nach Somaliland zu Grenzkontrollen (BFA 8.2017, S.94/96f) oder auch zu Behinderungen kommen (FH 5.6.2019a, G1). Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somaliland in die Nachbarländer findet nicht statt. Die "grüne Grenze" sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Bei Flugreisen ab Hargeysa werden Kontrollen durchgeführt (AA 4.3.2019, S.23).In gewissem Maß wird die Bewegungsfreiheit respektiert (FH 5.6.2019a, G1). Reisen sind möglich, auch nach Laascaanood oder weiter in die puntländische Hauptstadt Garoowe (BFA 8.2017, S.94/96f; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.39). Eine der Sicherheitsmaßnahmen, mit denen Somaliland versucht, Verbrechen und Terrorismus entgegenzutreten, sind umfassende Kontrollen an den Verbindungsstraßen. An der somaliländisch-puntländischen Grenze kann es bei der Einreise nach Somaliland zu Grenzkontrollen (BFA 8.2017, S.94/96f) oder auch zu Behinderungen kommen (FH 5.6.2019a, G1). Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somaliland in die Nachbarländer findet nicht statt. Die "grüne Grenze" sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Bei Flugreisen ab Hargeysa werden Kontrollen durchgeführt (AA 4.3.2019, S.23). Vertretern der somalischen Bundesregierung verweigert Somaliland die Einreise - auch solchen, die eigentlich aus Somaliland stammen. Somaliland verhindert, dass Staatsbürger, welche dort am föderalen (gesamtsomalischen) Prozess oder damit verbundenen kulturellen Aktivitäten mitwirken wollen, nach Mogadischu reisen (USDOS 13.3.2019, S.21/23). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
  2. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Somaliland kooperiert mit dem UNHCR und IOM, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylwerbern oder Staatenlosen Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019, S.21). Im Juni 2019 befanden sich 34.558 registrierte Asylwerber und Flüchtlinge in Somalia, mehr als die Hälfte davon in Somaliland. Diese stammen nahezu zur Gänze aus Äthiopien und dem Jemen (UNHCR 30.6.2019a; vgl. UNHCR 29.10.2018). Jemenitische Flüchtlinge erhalten den Flüchtlingsstatus prima facie. Außerdem befinden sich in Somaliland mindestens 20.000 - nach Schätzung der somaliländischen Regierung womöglich auch 80.000 - illegale Migranten, v.a. Wirtschaftsmigranten aus Äthiopien (RMMS 7.2016).Somaliland kooperiert mit dem UNHCR und IOM, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylwerbern oder Staatenlosen Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019, S.21). Im Juni 2019 befanden sich 34.558 registrierte Asylwerber und Flüchtlinge in Somalia, mehr als die Hälfte davon in Somaliland. Diese stammen nahezu zur Gänze aus Äthiopien und dem Jemen (UNHCR 30.6.2019a; vergleiche UNHCR 29.10.2018). Jemenitische Flüchtlinge erhalten den Flüchtlingsstatus prima facie. Außerdem befinden sich in Somaliland mindestens 20.000 - nach Schätzung der somaliländischen Regierung womöglich auch 80.000 - illegale Migranten, v.a. Wirtschaftsmigranten aus Äthiopien (RMMS 7.2016). Die relative Sicherheit in Somaliland hat aus Süd-/Zentralsomalia zahlreiche Menschen angezogen (ÖB 9.2016, S.22). Während von IDPs im Rest Somalias bewaffnete Gruppen und Milizen als Hauptverursacher von Unsicherheit genannt werden, finden diese in Somaliland kaum Erwähnung. Dort werden als Täter Kriminelle und Familienangehörige genannt. In Somaliland erwähnen weibliche IDPs auch nicht, dass sie im Lager besonderen Risiken sexueller Gewalt ausgesetzt wären (OXFAM 6.2018, S.7f). Es sind keine Berichte bekannt, wonach aus Somaliland oder Puntland IDPs aus Süd-/Zentralsomalia deportiert worden wären (NLMBZ 10.2017, S.67). Somaliland hat eine eigene Policy für IDPs verfasst (OXFAM 6.2018, S.5). Die für Flüchtlinge verantwortliche National Displacement and Refugee Agency arbeitet mit UNHCR zusammen. Kosten für medizinische Behandlung von Flüchtlingen werden von UNHCR getragen. Alleine am Hargeysa Group Hospital werden im Durchschnitt täglich 25 Flüchtlinge behandelt. Flüchtlingskinder können kostenlos eine öffentliche Schule besuchen. Flüchtlinge dürfen in Somaliland arbeiten (UNHCR 29.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (10.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, URL, Zugriff 21.6.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches, URL, Zugriff 24.7.2019 -Strichaufzählung RMMS - Regional Mixed Migration Secretariat (7.2016): Country Profile - Somalia/Somaliland, ursprüngliche URL, abrufbar nunmehr im Web.Archive unter URL, Zugriff angegeben mit 23.9.2018 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.6.2019a): UNHCR Somalia Factsheet - 1 - 30 June 2019, URL, Zugriff 17.7.2019 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (29.10.2018): Shared services help refugees and locals coexist in Somaliland, URL, Zugriff 19.7.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
  3. Grundversorgung / Wirtschaft 21.
  4. Wirtschaft und Arbeit Hauptfaktoren der Wirtschaft und des BIP sind Viehzucht und Dienstleistungen (BS 2018, S.31). Der informelle Sektor ist der Hauptpfeiler der Wirtschaft (FH 5.6.2019a, G4). Die gesamten Steuereinnahmen Somalilands betrugen im Jahr 2014 114 Millionen US-Dollar (BS 2018, S.29), wobei es seit 2002 nur zweimal zu einem Budgetdefizit gekommen ist. Der größte Teil des Budgets geht in die Sicherheit (BS 2018, S.36). Somaliländer, die im Ausland an Geld und materielle Ressourcen gekommen sind, kehren zunehmend aus der Diaspora zurück und sind vor allem am wirtschaftlichen Vorankommen des Landes interessiert (ZEIT 22.11.2017). Der Handel und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, von dem jedoch fast ausschließlich die Stadtbevölkerung profitiert (AA 5.3.2019a). Ökonomische Aktivitäten unterliegen kaum staatlichen Regulierungen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil (BS 2018, S.27f). Gemäß verfügbaren Statistiken beträgt die Jugendarbeitslosigkeit in Somaliland mindestens 60% (HD 4.9.2018; vgl. CNN 1.8.2017). Nach anderen Angaben beträgt die Arbeitslosigkeit insgesamt 47,4% (RMMS 7.2016). Generell scheinen zu den Schätzungen unterschiedliche Berechnungsmethoden herangezogen zu werden.Gemäß verfügbaren Statistiken beträgt die Jugendarbeitslosigkeit in Somaliland mindestens 60% (HD 4.9.2018; vergleiche CNN 1.8.2017). Nach anderen Angaben beträgt die Arbeitslosigkeit insgesamt 47,4% (RMMS 7.2016). Generell scheinen zu den Schätzungen unterschiedliche Berechnungsmethoden herangezogen zu werden. Eine Studie der UN-Agentur UNFPA aus dem Jahr 2016 nennt folgende Zahlen, wonach zwar nur 29,9% der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeitet, jedoch auch nur 13,8% als Arbeitssuchende gelten. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: Jene die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen produziert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit sind, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 8.2016, S.29): Tabelle kann nicht abgebildet werden (UNFPA 8.2016, S.29) In der gleichen Studie wurde der Status bzgl. Arbeit auch auf Geschlechter heruntergebrochen. Folglich sind in Somaliland 17,4% der Männer und 10% der Frauen im Alter von 15-64 Jahren auf der Arbeitssuche wohingegen 35,2% der Männer und 22,2% der Frauen einer Arbeit nachgehen (UNFPA 6.2016, S.31): Tabelle kann nicht abgebildet werden (UNFPA 6.2016, S.31) Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (63%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (15,2%) (UNFPA 6.2016, S.36): Arbeit nach Berufsgruppen Tabelle kann nicht abgebildet werden (UNFPA 6.2016, S.36) Trotzdem gehört die Suche nach Arbeitsmöglichkeiten zu den Hauptgründen für Migration (ÖB 9.2016, S.22). Clan-Verbindungen spielen bei der Arbeitssuche eine kritische Rolle (FH 5.6.2019a, F4). Frauen tragen mittlerweile in 48% der Haushalte den Hauptteil zum Familieneinkommen bei (OXFAM 6.2018, S.10). Der Ausbildungssektor in Somaliland hat sich ständig verbessert. Meist arbeiten hier staatliche Organe, lokale Gemeinden und externe Geber - darunter die Diaspora - zusammen. Private Bildungsanbieter boomen, und es gibt mehrere Universitäten und Colleges (BS 2018, S.32). Die Organisation Shaqadoon betreibt ein Programm, um Jugendliche auf den Arbeitsmarkt vorzubereiten. Sie bietet technische und handwerkliche Ausbildung und hat schon 900 Jugendliche in Borama, Hargeysa, Burco und Berbera ausgebildet. Nach Angaben von Shaqadoon gibt es in Somaliland zwar Arbeitsplätze, doch haben viele Einheimische nicht die erforderlichen Fähigkeiten. Deswegen werden dafür oft ausländische Arbeitskräfte herangezogen (AMISOM 6.3.2019). Die Regierung hat gemeinsam mit der Weltbank im November 2017 ein Programm gestartet, das rund 3.500 Jobs schaffen soll. Dabei wird in hunderte Betriebe investiert. Der Privatsektor trägt 90% zum BIP bei (WB 1.11.2017). Safe the Children bietet u.a. von der EU finanzierte Ausbildungsmaßnahmen und Arbeitsprogramme für vulnerable Jugendliche. Von 730 Teilnehmern konnten danach 565 eine volle Arbeitsstelle finden (HD 4.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019a): Somalia - Wirtschaft, URL, Zugriff 10.4.2019 -Strichaufzählung AMISOM (6.3.2019): 06 March 2019 - Daily Monitoring Report [Quelle: Radio Ergo], Newsletter per E-Mail -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 -Strichaufzählung CNN (1.8.2017): Somaliland secures record $442m foreign investment deal, URL, Zugriff 23.7.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung HD - Horn Diplomat (4.9.2018): Save the Children and Ministry of Employment and Social affairs host a national youth employment conference in Hargeisa, Somaliland, URL, Zugriff 23.7.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches, URL, Zugriff 24.7.2019 -Strichaufzählung RMMS - Regional Mixed Migration Secretariat (7.2016): Country Profile - Somalia/Somaliland, ursprüngliche URL, abrufbar nunmehr im Web.Archive unter URL, Zugriff angegeben mit 23.9.2018 -Strichaufzählung UNFPA (8.2016): Economic Characteristics of the Somali People, URL, Zugriff 24.7.2019 -Strichaufzählung WB - World Bank (1.11.2017): Somaliland Launches Flagship Job Creation Program, URL, Zugriff 23.7.2019 -Strichaufzählung ZEIT - Die Zeit (22.11.2017): Der Wahlkampf der Frauen, URL, Zugriff 23.7.2019 21.2. Grundversorgung Zur aktuellen Versorgungslage siehe LIB Somalia. Die maßgeblichen Entwicklungsindikatoren sind in Somaliland durchweg besser, als im Rest des Landes: Mehr Mütter überleben Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung (AA 5.3.2019a). Allerdings herrscht im Land noch immer ein hohes Maß an Armut (BS 2018, S.33). Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz bilden die erweiterte Familie und der Clan. Auch Remissen aus dem Ausland tragen zu diesem Netz bei (BS 2018, S.30). Viele Haushalte sind darauf angewiesen (FH 5.6.2019a, G4). Außerdem ermöglicht die in Somaliland weit verbreitete, am Mobilfunknetz aufgebaute Zahlungs- und Transfertechnologie, dass in städtischen Gebieten lebende Menschen ihren Verwandten auf dem Land ohne Zeitverlust Geld zukommen lassen können (BBC 13.9.2017). Überdurchschnittlich viele der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben etwa Kinder bei Verwandten (76%) oder aber auch in institutionellen Pflegeeinrichtungen (7%) untergebracht. Weitere 54% schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn. Generell sind gesellschaftlicher Zusammenhalt und soziale Netze in Somaliland besser, als in anderen Landesteilen (OXFAM 6.2018, S.11f). Wenn Verwandten aber die Ressourcen zur Hilfe ausgehen, führt der Weg oft ins IDP-Lager (TG 8.7.2019). In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (AA 4.3.2019, S.20). Allerdings hat das Land in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren Dürre durchlebt. Vielen Menschen ist dadurch ihr Lebensunterhalt verloren gegangen. Auch früher hat es Dürren gegeben, aber nicht in dieser Frequenz (DEVEX 9.7.2019; vgl. TG 8.7.2019).In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (AA 4.3.2019, S.20). Allerdings hat das Land in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren Dürre durchlebt. Vielen Menschen ist dadurch ihr Lebensunterhalt verloren gegangen. Auch früher hat es Dürren gegeben, aber nicht in dieser Frequenz (DEVEX 9.7.2019; vergleiche TG 8.7.2019). Hilfe gegen akute Unterernährung wird u.a. von USAID, Wasserversorgung über lokale Partner von UNICEF angeboten (UNICEF 13.5.2019). An Wasserknappheit leidende IDPs (ca. 10.000 Familien) in Saraar, Sool, Togdheer und Sahil wurden in der Trockenzeit mit Tanklastwagen versorgt (AMISOM 8.3.2019). Der Konflikt in den umstrittenen Gebieten von Sool und Sanaag schränkt den Zugang für humanitäre Organisationen ein (USDOS 13.3.2019, S.16). Dahingegen kommt es zu keinen Problemen durch al Shabaab (LIFOS 3.7.2019, S.38). Hilfs- bzw. humanitäre Organisationen sind vertreten und in unterschiedlichsten Bereichen aktiv. Alleine die UN führt für die somaliländischen Regionen u.a. folgende aktive Partner an (UNOCHA 30.6.2019b): Region Awdal: Food Security - CWW, MoAD, MoLSA, SCI, VSF, WVI; Nutrition - SCI; Protection - AYODA, Baahi-koob CCBRS, WAAPO, HALO Trust, MoESAF, SCI, SSTA, WVI; Shelter - UNHCR, CCBRS, NRC; WASH (Water, Sanitation, Hygiene) - CWW, Islamic Relief, OFDA, SCI, SFN, SIDA, TASCO, WVI; Region Woqooyi Galbeed: Food Security - FAO, Action Aid, CWW, DI, Qatar Charity, SCI, SORIO, SOS; Nutrition - SCI; Protection - UNHCR, CCBRS, DRC, GSDO, HALO Trust, HAVYC, MoESAF, Nagaad, NRC, SCI, SOS, Somrar Org, TALO WADAG, WAAPO, YVDEC; Shelter - ARC, UNHCR; WASH (Water, Sanitation, Hygiene) - UNICEF, DM-Aid, Islamic Relief, MoWRD, SFN, SIDA, TASCO, WVI, CWW; Region Togdheer: Food Security - Action Aid, Havoyoco, MoAD, MoERD, MoLSA, Qatar Charity, SCI, WVI; Nutrition - NODO, SCI; Protection - CCBRS, HALO Trust, MoESAF, Nagaad, NPA, NRC, SCI, SOS, TASS, WAAPO, WVI; Shelter - UNHCR, CCBRS, NRC; WASH (Water, Sanitation, Hygiene) - ARC, CARE International, FFO, IGAD, None, SCI, TASCO, WVI; Region Sool: Food Security - Qatar Charity; Nutrition - SCI, TASS; Protection - CCBRS, SCI, NRC, TASS; Shelter - UNHCR, CARE International, NRC; WASH (Water, Sanitation, Hygiene) - ARC, CARE International, WVI, MoWD, MoWRD, ACTED, None, Oxfam, PSAWEN, SCI, IGAD, UNICEF; Region Sanaag: Food Security - Qatar Charity, ARD, IAS, SCI, FAO; Nutrition - CARE International; Protection - CCBRS, MoESAF, Nagaad, NRC, TASS; Shelter - UNHCR, ACTED, NRC; WASH (Water, Sanitation, Hygiene) - ACTED, CARE International, WVI, DIRECT, IGAD, MoWD, MoWRD, Oxfam, PSAWEN, SCI, World Concern (UNOCHA 30.6.2019b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BBC (13.9.2017): The surprising place where cash is going extinct, URL, Zugriff 23.7.2019 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 -Strichaufzählung DEVEX / Sara Jerving (9.7.2019): Somali aid community faces up to a new reality of recurring drought, URL, Zugriff 23.7.2019 -Strichaufzählung FAO - UN Food and Agriculture Organization / SWALIM (19.7.2019): 2019 Gu (March to June) Rainfall Performance and Impacts - Issued 19 July 2019, URL, Zugriff 23.7.2019 -Strichaufzählung FEWS - Famine Early Warning System Network / US Geological Survey (15.7.2019): Somalia Seasonal Monitor: July 15, 2019, URL, Zugriff 17.7.2019 -Strichaufzählung FEWS - Famine Early Warning System Network / FSNAU (28.6.2019): Somalia Food Security Outlook, June 2019 to January 2020, URL, Zugriff 17.7.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019 -Strichaufzählung OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches, URL, Zugriff 24.7.2019 -Strichaufzählung TG - The Guardian (8.7.2019): In Somalia, the climate emergency is already here. The world cannot ignore it, URL, Zugriff 23.7.2019 -Strichaufzählung UNICEF (13.5.2019): As drought worsens in Somaliland, UNICEF and partners scale up support to children, URL, Zugriff 19.7.2019 -Strichaufzählung UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (30.6.2019b): Somalia: Operational Presence (3W) May 2019 (As of June 30 2019), URL, Zugriff 24.7.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 22. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 4.3.2019, S.21), bzw. weist sie zahlreiche Schwächen auf. Die medizinische Versorgung hat sich im Laufe der letzten Jahre aber substantiell verbessert (ÖB 9.2016, S.22). Seit dem Jahr 2010 sind in Hargeysa viele neue Gesundheitseinrichtungen - ganze Spitäler, Zahnarztpraxen, Kliniken - eröffnet worden, viele davon privat (BFA 3./4.2017). Trotzdem kommen auf einen Arzt ca. 10.000 Patienten (DW 18.10.2018). Der Gesundheitssektor ist nur schwach reguliert (ÖB 9.2016, S.22). Den Großteil der medizinischen Versorgung stellen UN, NGOs (ÖB 9.2016, S.22; vgl. BS 2018, S.30) und der private Sektor zur Verfügung (BS 2018, S.30). Letzterer deckt rund 60% der Kapazitäten ab. Die Regierung trägt einen Teil zur Finanzierung der sieben öffentlichen Spitäler (u.a. Hargeysa Group Hospital, Berbera General Hospital) bei. Im somaliländischen Gesundheitssystem gibt es vier Ebenen: Die Primary Health Care Units; die Health Centers; die Referral Health Centers; und die regionalen Spitäler (HRW 25.10.2015). Die Somali Red Crescent Society (SRCS) betreibt mit Unterstützung des IKRK 33 mobile Kliniken, um auch in entlegenen Gebieten eine grundlegende Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Seit Juli 2017 ist an jede mobile Klinik auch ein Ernährungsspezialist angeschlossen. Die Dienste dieser Kliniken sind gratis (DEVEX 14.11.2017). Eine andere mobile Möglichkeit für medizinische Versorgung ist Mohco, wobei hier nur die Anfahrtskosten für den Arzt und die Medikation selbst gezahlt werden müssen (DW 18.10.2018).Der Gesundheitssektor ist nur schwach reguliert (ÖB 9.2016, S.22). Den Großteil der medizinischen Versorgung stellen UN, NGOs (ÖB 9.2016, S.22; vergleiche BS 2018, S.30) und der private Sektor zur Verfügung (BS 2018, S.30). Letzterer deckt rund 60% der Kapazitäten ab. Die Regierung trägt einen Teil zur Finanzierung der sieben öffentlichen Spitäler (u.a. Hargeysa Group Hospital, Berbera General Hospital) bei. Im somaliländischen Gesundheitssystem gibt es vier Ebenen: Die Primary Health Care Units; die Health Centers; die Referral Health Centers; und die regionalen Spitäler (HRW 25.10.2015). Die Somali Red Crescent Society (SRCS) betreibt mit Unterstützung des IKRK 33 mobile Kliniken, um auch in entlegenen Gebieten eine grundlegende Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Seit Juli 2017 ist an jede mobile Klinik auch ein Ernährungsspezialist angeschlossen. Die Dienste dieser Kliniken sind gratis (DEVEX 14.11.2017). Eine andere mobile Möglichkeit für medizinische Versorgung ist Mohco, wobei hier nur die Anfahrtskosten für den Arzt und die Medikation selbst gezahlt werden müssen (DW 18.10.2018). Das Hargeysa Group Hospital kann in einigen Bereichen spezialisierte medizinische Versorgung bieten, z.B. Dialyse (FIS 5.10.2018, S.35). Medikamente zur Behandlung von Epilepsie sind erhältlich (BFA 19.3.2018, S.2f). Es gibt in Somaliland mindestens 1.000 Apotheken, diese sind nicht reguliert (HRW 25.10.2015). Am Rehabilitationszentrum der SRCS in Hargeysa werden Prothesen, Orthosen, Physiotherapie, Rollstühle und Gehhilfen organisiert, unterhalten und repariert (SRCS 6.2019, S.21). In Berbera und Hargeysa gibt es Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen (WHO 2019a). In ganz Somaliland gibt es nur zwei Psychiater (TNH 26.6.2019; vgl. WHO 2019a).In Berbera und Hargeysa gibt es Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen (WHO 2019a). In ganz Somaliland gibt es nur zwei Psychiater (TNH 26.6.2019; vergleiche WHO 2019a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (19.3.2018): Anfragebeantwortung zu Medikamenten zur Behandlung von Epilepsie -Strichaufzählung BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (3./4.2017): Informationen aus den Protokollen der FFM -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 -Strichaufzählung DEVEX (14.11.2017): Mobile clinics bring stable care to moving populations in Somaliland, URL, Zugriff 19.7.2019 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (18.10.2018): Affordable healthcare delivered to your doorstep, URL, Zugriff 19.7.2019 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (25.10.2015): "Chained Like Prisoners" - Abuses Against People with Psychosocial Disabilities in Somaliland, URL, Zugriff 19.7.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SRCS - Somali Red Crescent Society (6.2019): Annual Report 2018, URL, Zugriff 5.9.2019 -Strichaufzählung TNH - The New Humanitarian (ex-IRIN) (26.6.2019): Inside Somalia's mental health emergency, URL, Zugriff 9.7.2019 -Strichaufzählung WHO - World Health Organization
(2019a): Somalia - Mental Health, URL, Zugriff 6.7.2019 23. Rückkehr Zu möglichen staatlichen Repressionen gegenüber Rückgeführten lie

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