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{'item': 'W182 2167986-2'}

Obsah (13)Art. 133§ 56§§ 54§ 47§ 28Art. 130§ 53§ 40§ 42§ 292§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2020 GeschäftszahlW182 2167986-2 SpruchW182 2167986-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Mongolei und wurde 2014 im Bundesgebiet geboren. Für den BF wurde eine in Österreich auf den Namen " XXXX " ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt.
  2. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Mongolei und wurde 2014 im Bundesgebiet geboren. Für den BF wurde eine in Österreich auf den Namen " römisch 40 " ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt. Am 23.05.2017 wurde durch die gesetzliche Vertretung des BF für diesen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, gestellt, welcher in weiterer Folge in einen Antrag nach § 55 AsylG 2005 abgeändert wurde.Am 23.05.2017 wurde durch die gesetzliche Vertretung des BF für diesen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, gestellt, welcher in weiterer Folge in einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 abgeändert wurde. Im Verlauf des Verfahrens wurde ausgeführt, dass die Eltern des BF bisher "Alias-Identitäten" zu Protokoll gegeben und ihre Identität nunmehr richtiggestellt hätten. Die Eltern des BF legten dazu drei gültige Reisepässe für sich und den Bruder des BF vor. Hinsichtlich des BF wurde eine in Österreich ausgestellte Geburtsurkunde lautend auf den Familiennamen " XXXX " vorgelegt.Im Verlauf des Verfahrens wurde ausgeführt, dass die Eltern des BF bisher "Alias-Identitäten" zu Protokoll gegeben und ihre Identität nunmehr richtiggestellt hätten. Die Eltern des BF legten dazu drei gültige Reisepässe für sich und den Bruder des BF vor. Hinsichtlich des BF wurde eine in Österreich ausgestellte Geburtsurkunde lautend auf den Familiennamen " römisch 40 " vorgelegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018, Zl. W119 2167986-1/7E, wurde dem BF unter dem im Spruch genannten Namen " XXXX auch XXXX " sowie namentlicher Anführung der gesetzlichen Vertretung, darunter der Vater des BF mit Namen " XXXX "

§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, iVm §§ 9 Abs. 4 Z 3, 10 Abs. 2 Z 3 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt. Zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des BF wurde auf seine in Österreich ausgestellte Geburtsurkunde verwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018, Zl. W119 2167986-1/7E, wurde dem BF unter dem im Spruch genannten Namen " römisch 40 auch römisch 40 " sowie namentlicher Anführung der gesetzlichen Vertretung, darunter der Vater des BF mit Namen " römisch 40 "

Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz 4, Ziffer 3, 10, Absatz 2, Ziffer 3, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt. Zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des BF wurde auf seine in Österreich ausgestellte Geburtsurkunde verwiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018, Zl. W119 1435825-3/9E, wurde dem Vater des BF unter dem Namen " XXXX "

§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idg

F iVm §§ 9 Abs. 4 Z 3, 10 Abs. 2 Z 3 Integrationsgesetz idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. Dazu wurde u.a. festgestellt, dass dieser und seine Angehörigen im Rahmen des Verfahrens Reisedokumente bzw. Taufscheine vorgelegt haben, sodass nunmehr von einer geänderten Identität auszugehen ist. Die Feststellung zur Identität des Vaters des BF ergebe sich aus dem vorgelegten mongolischen Reisepass.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018, Zl. W119 1435825-3/9E, wurde dem Vater des BF unter dem Namen " römisch 40 "

Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz 4, Ziffer 3, 10, Absatz 2, Ziffer 3, Integrationsgesetz idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. Dazu wurde u.a. festgestellt, dass dieser und seine Angehörigen im Rahmen des Verfahrens Reisedokumente bzw. Taufscheine vorgelegt haben, sodass nunmehr von einer geänderten Identität auszugehen ist. Die Feststellung zur Identität des Vaters des BF ergebe sich aus dem vorgelegten mongolischen Reisepass. Der Vater des BF stellte ursprünglich seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2012 unter der falschen Identität " XXXX ".Der Vater des BF stellte ursprünglich seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2012 unter der falschen Identität " römisch 40 ".

  1. Dem BF wurde am 03.05.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) auf Grundlege des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018, Zl. W119 2167986-1/7E, ein auf den Familiennamen XXXX ausgestellter bis zum 02.05.2019 gültiger Aufenthaltstitel ausgefolgt.
  2. Dem BF wurde am 03.05.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) auf Grundlege des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018, Zl. W119 2167986-1/7E, ein auf den Familiennamen römisch 40 ausgestellter bis zum 02.05.2019 gültiger Aufenthaltstitel ausgefolgt. Per Fax wurde dem Bundesamt am 12.06.2018 ein mit 11.06.2018 datierter schriftlicher Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters für den BF übermittelt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass im ausgestellten Aufenthaltstitel der Familienname des BF irrtümlicherweise mit " XXXX " geführt worden sei und richtiger Weise der Familienname auf " XXXX ", den Vornamen des leiblichen Vaters des BF, lauten müsste. Die bezughabenden Urkunden seien vor Ausstellung des Aufenthaltstitels der Behörde zur Vorlage gebracht worden. Es wurde sohin der Antrag gestellt, den Aufenthaltstitel des BF insofern richtigzustellen, als der Aufenthaltstitel unter dem Familiennamen " XXXX " auszustellen sei.Per Fax wurde dem Bundesamt am 12.06.2018 ein mit 11.06.2018 datierter schriftlicher Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters für den BF übermittelt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass im ausgestellten Aufenthaltstitel der Familienname des BF irrtümlicherweise mit " römisch 40 " geführt worden sei und richtiger Weise der Familienname auf " römisch 40 ", den Vornamen des leiblichen Vaters des BF, lauten müsste. Die bezughabenden Urkunden seien vor Ausstellung des Aufenthaltstitels der Behörde zur Vorlage gebracht worden. Es wurde sohin der Antrag gestellt, den Aufenthaltstitel des BF insofern richtigzustellen, als der Aufenthaltstitel unter dem Familiennamen " römisch 40 " auszustellen sei.
  3. Der Antrag vom 12.06.2018 wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 23.01.2019 ohne weitere Ermittlungen

§ 47Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr 51/1991 i

Vm § 292 Absatz 1 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, abgewiesen.3. Der Antrag vom 12.06.2018 wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 23.01.2019 ohne weitere Ermittlungen

Paragraph 47, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 1 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, abgewiesen. Dazu wurde festgestellt, dass die Identität des BF feststehe, er " XXXX " heiße und am XXXX im Bundesgebiet geboren sei. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass der BF in seinem Antrag vom 12.06.2018 nicht angegeben habe, auf welche konkreten Urkunden er seinen Antrag stützen würde, wobei er dazu auch keine Beilagen zur Vorlage gebracht habe. Seine Identität habe jedoch aufgrund der vorliegenden vom Standesamt einer Landeshauptstadt ausgestellten Geburtsurkunde zweifelsfrei festgestellt werden können. Bei der vorliegenden Geburtsurkunde handle es sich zweifelsfrei um ein österreichisches Personenstandsdokument, dem volle Beweiskraft zukomme.Dazu wurde festgestellt, dass die Identität des BF feststehe, er " römisch 40 " heiße und am römisch 40 im Bundesgebiet geboren sei. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass der BF in seinem Antrag vom 12.06.2018 nicht angegeben habe, auf welche konkreten Urkunden er seinen Antrag stützen würde, wobei er dazu auch keine Beilagen zur Vorlage gebracht habe. Seine Identität habe jedoch aufgrund der vorliegenden vom Standesamt einer Landeshauptstadt ausgestellten Geburtsurkunde zweifelsfrei festgestellt werden können. Bei der vorliegenden Geburtsurkunde handle es sich zweifelsfrei um ein österreichisches Personenstandsdokument, dem volle Beweiskraft zukomme.

  1. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist am 25.02.2019 Beschwerde wegen Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben. Darin wurde im Wesentlichen die Begründung des bekämpften Bescheides durch die belangte Behörde wiederholt und hervorgehoben, dass im Antrag vom 12.06.2018 darauf verwiesen worden sei, dass die bezughabenden Urkunden vor Ausstellung des Aufenthaltstitels auch der Behörde zur Vorlage gebracht worden seien. Der BF weise unrichtigerweise den Familiennamen " XXXX " auf. Es könne als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass bei mongolischen Staatsbürgern das minderjährige Kind den Vornamen des Vaters als Familiennamen trage, sohin sei die richtige Schreibweise des Namens des BF " XXXX ". Dies lasse sich auch dahingehend dokumentieren, als die Geschwister des minderjährigen BF allesamt den Vornamen des Vaters als Familiennamen tragen. Dazu wurden in Kopie die Aufenthaltstitel des Vaters und der Geschwister des BF sowie ein mongolischer Reisepass des BF lautend auf den Familiennamen " XXXX " mit der Dokumentennummer XXXX mitgereicht.
  2. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist am 25.02.2019 Beschwerde wegen Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben. Darin wurde im Wesentlichen die Begründung des bekämpften Bescheides durch die belangte Behörde wiederholt und hervorgehoben, dass im Antrag vom 12.06.2018 darauf verwiesen worden sei, dass die bezughabenden Urkunden vor Ausstellung des Aufenthaltstitels auch der Behörde zur Vorlage gebracht worden seien. Der BF weise unrichtigerweise den Familiennamen " römisch 40 " auf. Es könne als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass bei mongolischen Staatsbürgern das minderjährige Kind den Vornamen des Vaters als Familiennamen trage, sohin sei die richtige Schreibweise des Namens des BF " römisch 40 ". Dies lasse sich auch dahingehend dokumentieren, als die Geschwister des minderjährigen BF allesamt den Vornamen des Vaters als Familiennamen tragen. Dazu wurden in Kopie die Aufenthaltstitel des Vaters und der Geschwister des BF sowie ein mongolischer Reisepass des BF lautend auf den Familiennamen " römisch 40 " mit der Dokumentennummer römisch 40 mitgereicht.
  3. Ein eingeholter Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zum Stichtag ergab, dass der BF mit Verweis auf den Reisepass des BF mit der Dokumentennummer XXXX und auf seine Geburtsurkunde unter den Familiennamen " XXXX " im Bundesgebiet gemeldet ist.
  4. Ein eingeholter Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zum Stichtag ergab, dass der BF mit Verweis auf den Reisepass des BF mit der Dokumentennummer römisch 40 und auf seine Geburtsurkunde unter den Familiennamen " römisch 40 " im Bundesgebiet gemeldet ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang, der sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt in Zusammenschau mit der Beschwerde ergibt, wir der Entscheidung zugrundegelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang, der sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt in Zusammenschau mit der Beschwerde ergibt, wir der Entscheidung zugrundegelegt. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  6. Rechtliche Beurteilung: 2.
  7. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Zu Spruchteil A): 2.2.

§ 54Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 idgF werden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Drittstaatsangehörigen als "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt, erteilt.2.2.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF werden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Drittstaatsangehörigen als "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt, erteilt. Nach § 54 Abs. 2 AsylG 2005 idgF sind Aufenthaltstitel

Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.Nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 idgF sind Aufenthaltstitel

Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.

§ 54Abs. 3 Asyl

G 2005 idgF hat der Drittstaatsangehörige den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

Paragraph 54, Absatz 3, AsylG 2005 idgF hat der Drittstaatsangehörige den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen. Dazu wurde in den Regierungsvorlage ausgeführt: "Mit Abs. 3 wird orientierend an der Regelung des § 19 Abs. 11 NAG eine Lösung für den Fall des Verlustes oder der Unbrauchbarkeit (z.B. durch Beschädigung) der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorgeschlagen. In einem solchen Fall, oder wenn sich die zugrunde gelegten Identitätsdaten geändert haben, soll dies - wie auch bei Aufenthaltstiteln, die nach dem NAG erteilt werden und ein Mitteilung an die NAG-Behörde zu ergehen hat - dem Bundesamt gemeldet werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich der Nachname des Drittstaatsangehörigen aufgrund Heirat oder Berichtigung der ausländischen Schreibweise geändert hat. Auf Antrag sind dem Drittstaatsangehörigen die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer bzw. mit berichtigten Identitätsdaten neuerlich auszustellen" (ErlRV 1803 BlgNR

  1. GP, 45).Dazu wurde in den Regierungsvorlage ausgeführt: "Mit Absatz 3, wird orientierend an der Regelung des Paragraph 19, Absatz 11, NAG eine Lösung für den Fall des Verlustes oder der Unbrauchbarkeit (z.B. durch Beschädigung) der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorgeschlagen. In einem solchen Fall, oder wenn sich die zugrunde gelegten Identitätsdaten geändert haben, soll dies - wie auch bei Aufenthaltstiteln, die nach dem NAG erteilt werden und ein Mitteilung an die NAG-Behörde zu ergehen hat - dem Bundesamt gemeldet werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich der Nachname des Drittstaatsangehörigen aufgrund Heirat oder Berichtigung der ausländischen Schreibweise geändert hat. Auf Antrag sind dem Drittstaatsangehörigen die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer bzw. mit berichtigten Identitätsdaten neuerlich auszustellen" (ErlRV 1803 BlgNR
  2. GP, 45). Unter Zugrundelegung des Gesetzestextes und der Regierungsvorlage ist sohin davon auszugehen, dass Anträge nach § 54 Abs. 3 AsylG 2005 idgF sowohl Änderungen als auch Berichtigungen von Identitätsdaten umfassen können, zumal es sich bei der in der Regierungsvorlage beispielhaft genannten Berichtigung der ausländischen Schreibweise des Namens nur um eine nachträgliche Berichtigung einer bereits zum Zeitpunkt der Eintragung bestehenden Unrichtigkeit handeln kann.Unter Zugrundelegung des Gesetzestextes und der Regierungsvorlage ist sohin davon auszugehen, dass Anträge nach Paragraph 54, Absatz 3, AsylG 2005 idgF sowohl Änderungen als auch Berichtigungen von Identitätsdaten umfassen können, zumal es sich bei der in der Regierungsvorlage beispielhaft genannten Berichtigung der ausländischen Schreibweise des Namens nur um eine nachträgliche Berichtigung einer bereits zum Zeitpunkt der Eintragung bestehenden Unrichtigkeit handeln kann. Der gegenständliche Antrag auf Neuausstellung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" des BF wegen der Berichtigung dessen Familiennamens erweist sich sohin grundsätzlich als zulässig. Der Antrag wurde im Wesentlichen mit den Namen des Vaters des BF begründet, zu dessen Richtigkeit auf bereits der Behörde vorgelegte mongolische Personaldokumente (u.a. mongolischer Reisepass des Vaters des BF) verwiesen wurde. Das Bundesamt stütze die Abweisung des Antrages in Anwendung von § 47 AVG - ohne auf das Vorbringen weiter einzugehen - ausschließlich auf die Beweiskraft der in Österreich ausgestellten Geburtsurkunde des BF.Das Bundesamt stütze die Abweisung des Antrages in Anwendung von Paragraph 47, AVG - ohne auf das Vorbringen weiter einzugehen - ausschließlich auf die Beweiskraft der in Österreich ausgestellten Geburtsurkunde des BF.

§ 47AVG idg

F ist die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt § 292 Abs. 1 erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, dass inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, dass die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen.

Paragraph 47, AVG idgF ist die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden von der Behörde nach den Paragraphen 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt Paragraph 292, Absatz eins, erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, dass inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, dass die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen.

§ 53Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 (PSt

G 2013), BGBl. I Nr. 16/2013 idgF, sind Personenstandsurkunden Registerauszüge aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR).

§ 53Abs. 3 Z 1 PSt

G 2013 haben die Personenstandsbehörden Geburtsurkunden auszustellen.

§ 40Abs. 3 (PSt

G 2013, BGBl. I Nr. 16/2013 idgF, begründet die Eintragung zu den allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten (im ZPR) vollen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO, soweit es sich nicht um die Staatsangehörigkeit handelt.

Paragraph 53, Absatz eins, Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, idgF, sind Personenstandsurkunden Registerauszüge aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR).

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, PStG 2013 haben die Personenstandsbehörden Geburtsurkunden auszustellen.

Paragraph 40, Absatz 3, (PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, idgF, begründet die Eintragung zu den allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten (im ZPR) vollen Beweis im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO, soweit es sich nicht um die Staatsangehörigkeit handelt.

§ 42Abs. 1 PSt

G 2013 ist eine Eintragung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

Paragraph 42, Absatz eins, PStG 2013 ist eine Eintragung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

§ 292Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 13/1895 idg

F, begründen Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.

Paragraph 292, Absatz eins, Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 13 aus 1895, idgF, begründen Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.

§ 292Abs.

2 ZPO ist jedoch der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.

Paragraph 292, Absatz 2, ZPO ist jedoch der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.

§ 9Abs. 1 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG), BGBl. I Nr. 304/1978 idg

F, ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht. Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist

§ 9Abs.

2 IPRG ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist

§ 9Abs.

3 IPRG das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich.

Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 304 aus 1978, idgF, ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht. Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist

Paragraph 9, Absatz 2, IPRG ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist

Paragraph 9, Absatz 3, IPRG das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5,) ist unbeachtlich. Unter Zugrundelegung der zitierten Normen ist davon auszugehen, dass es sich bei Geburtsurkunden um öffentliche Beweisurkunden handelt, bei denen ein Gegenbeweis zulässig ist (vgl. dazu §§ 40 Abs. 3, 42 Abs. 1 PStG 2013 und § 292 Abs. 2 ZPO).Unter Zugrundelegung der zitierten Normen ist davon auszugehen, dass es sich bei Geburtsurkunden um öffentliche Beweisurkunden handelt, bei denen ein Gegenbeweis zulässig ist vergleiche dazu Paragraphen 40, Absatz 3, 42, Absatz eins, PStG 2013 und Paragraph 292, Absatz 2, ZPO). Das Vorbringen, dass der Vorname des Vaters des BF von diesem- offenbar auch bei der Eintragung des Namens des BF ins Geburtsregister - aufgrund der Vorgabe einer Aliasidentität bewusst unrichtig als " XXXX " und nicht als " XXXX " angegeben wurde, findet im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018, Zl. W119 1435825-3/9E, zweifelsfrei Bestätigung, wobei in der Entscheidung auch ausdrücklich auf einen entsprechenden mongolischen Reisepass des Vaters des BF verwiesen wurde (vgl. zum Aliasnamen auch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2013, Zl. C9 435825-1/2013/6E). Auf diese bezughabenden Urkunden wurde auch im Antrag vom 11.06.2018 offenbar ausdrücklich hingewiesen. Es ist auch notorisch bekannt, dass in der Mongolei der Vorname des Vaters bei ehelichen Kindern den Familiennamen der Kinder bildet (vgl. etwa https://en.wikipedia.org/wiki/Mongolian_name), wobei dieses Prinzip auch offensichtlich bei der ursprünglichen Eintragung der Geburtsdaten des BF im Zentralen Personenstandsregister Berücksichtigung fand. Das Zutreffen des Beschwerdevorbringens konnte letztlich auch durch den in Kopie nachgereichten mongolischen Reisepass des BF lautend auf den Familiennamen " XXXX " bestätigt werden.Das Vorbringen, dass der Vorname des Vaters des BF von diesem- offenbar auch bei der Eintragung des Namens des BF ins Geburtsregister - aufgrund der Vorgabe einer Aliasidentität bewusst unrichtig als " römisch 40 " und nicht als " römisch 40 " angegeben wurde, findet im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018, Zl. W119 1435825-3/9E, zweifelsfrei Bestätigung, wobei in der Entscheidung auch ausdrücklich auf einen entsprechenden mongolischen Reisepass des Vaters des BF verwiesen wurde vergleiche zum Aliasnamen auch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2013, Zl. C9 435825-1/2013/6E). Auf diese bezughabenden Urkunden wurde auch im Antrag vom 11.06.2018 offenbar ausdrücklich hingewiesen. Es ist auch notorisch bekannt, dass in der Mongolei der Vorname des Vaters bei ehelichen Kindern den Familiennamen der Kinder bildet vergleiche etwa https://en.wikipedia.org/wiki/Mongolian_name), wobei dieses Prinzip auch offensichtlich bei der ursprünglichen Eintragung der Geburtsdaten des BF im Zentralen Personenstandsregister Berücksichtigung fand. Das Zutreffen des Beschwerdevorbringens konnte letztlich auch durch den in Kopie nachgereichten mongolischen Reisepass des BF lautend auf den Familiennamen " römisch 40 " bestätigt werden. Da die Gültigkeitsdauer des gegenständlichen Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" bereits mit 02.05.2019 abgelaufen und nach § 54 Abs. 2 AsylG 2005 nicht verlängerbar ist, war im Hinblick auf § 54 Abs. 3 AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden.Da die Gültigkeitsdauer des gegenständlichen Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" bereits mit 02.05.2019 abgelaufen und nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 nicht verlängerbar ist, war im Hinblick auf Paragraph 54, Absatz 3, AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden. 2.3.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.2.3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Vertretung des BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern, wobei dies auch nicht beantragt wurde. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W182.2167986.2.00

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