Obsah (10)
§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 133Art. 130§ 19RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2020 GeschäftszahlW215 2130159-1 SpruchW215 2130159-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK üb
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen.römisch eins. Der Antrag von römisch 40 vom 22.05.2015 auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, abgewiesen. II. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wirdrömisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird XXXX
§ 57Asyl
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt.
römisch 40
Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in Verbindung mitParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, wird festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX
§ 46FPG, in der Fassung BGBl.
I Nr. 56/2018, in den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia zulässig ist.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wird festgestellt, dass die Abschiebung von römisch 40
Paragraph 46, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, in den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia zulässig ist. IV.
§ 55FPG, in der Fassung BGBl.
I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch vier.
Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von römisch 40 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr.
1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Antragsteller, dessen Identität nicht festgestellt werden kann, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.05.2015 erfolgte die Erstbefragung des Antragstellers, in der dieser zusammengefasst ausführte, dass er aus der XXXX stamme, dem Clan der Asharaf angehöre und Moslem sei. Er sei ledig und habe vier Jahre die Grundschule und danach vier Jahre eine Hauptschule besucht. Sein Vater sei im Jahr 2009 verstorben, seine Mutter und fünf Brüder sowie zwei Schwestern würden weiterhin in der Bundesrepublik Somalia leben. Zu seinen Fluchtgründen führte der Antragsteller aus, dass Islamisten (al-Schabaab) seinen Vater getötet hätten und nun auch ihn umbringen wollen würden. Im Fall einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden.Am 22.05.2015 erfolgte die Erstbefragung des Antragstellers, in der dieser zusammengefasst ausführte, dass er aus der römisch 40 stamme, dem Clan der Asharaf angehöre und Moslem sei. Er sei ledig und habe vier Jahre die Grundschule und danach vier Jahre eine Hauptschule besucht. Sein Vater sei im Jahr 2009 verstorben, seine Mutter und fünf Brüder sowie zwei Schwestern würden weiterhin in der Bundesrepublik Somalia leben. Zu seinen Fluchtgründen führte der Antragsteller aus, dass Islamisten (al-Schabaab) seinen Vater getötet hätten und nun auch ihn umbringen wollen würden. Im Fall einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden. Am 02.05.2016 brachte der Vertreter des Antragstellers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.Am 02.05.2016 brachte der Vertreter des Antragstellers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
2. Die Beschwerdevorlage vom 13.07.2016 langte am 28.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 17.11.2016 ersuchte der Vertreter des Antragstellers ausdrücklich darum, das Verfahren nicht zur niederschriftlichen Befragung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu schicken. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 22.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, wobei sich das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Vorfeld für die Verhandlung entschuldigt hatte. Es erschien der Antragsteller mit seiner Vertreterin und machte auf Befragen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Im Lauf der mündlichen Verhandlung ersuchte die Vertreterin des Antragstellers explizit darum, die Verhandlung zu vertagen und doch eine niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag zu geben. Die Verhandlung wurde daraufhin auf unbestimmte Zeit vertagt und das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Schreiben vom selben Tag
§ 19Abs. 6 Asyl
G das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der niederschriftlichen Befragung des Antragstellers, längstens binnen acht Wochen nach Zustellung.Paragraph 19, Absatz 6, AsylG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der niederschriftlichen Befragung des Antragstellers, längstens binnen acht Wochen nach Zustellung. In der Folge wurde der Antragsteller am 01.10.2018 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei führte er zu zusammengefasst aus, dass er dem Clan der Asharaf angehöre. Er sei in XXXX geboren und mit fünf Jahren gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX gegangen. Dort habe er von XXXX die Grundschule besucht. Im Jahr XXXX seien sie nach XXXX übersiedelt, wo er vier Jahre lang die Mittelschule besucht und danach vier Jahre eine höherbildende Schule besucht habe. Im Jahr XXXX habe er die Schule positiv abgeschlossen und noch bis Dezember 2013 bei seinem Onkel gelebt und in dessen XXXX mitgearbeitet. Danach sei er nach XXXX zu seiner Mutter gereist, wo sich auch zwei Schwestern und ein Bruder aufgehalten hätten. Dort sei er bis November 2014 geblieben und von seiner Familie versorgt worden, manchmal habe er auch im XXXX seines Bruders mitgearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass er ein Mädchen aus dem Clan der Majerten geschwängert habe und ihre Familie vorgehabt habe, ihn zu töten. Nachdem der Antragsteller weggelaufen sei, sei sein Onkel aus diesem Grund inhaftiert worden. Es sei auch gesagt worden, dass er so lange inhaftiert bleibe, bis der Antragsteller wieder auftauche. Des Weiteren sei sein Vater im Jahr 2009 ermordet worden und daraufhin habe sein Bruder denjenigen umgebracht, der seinen Vater getötet habe. Auch diese Familie suche nach ihm.In der Folge wurde der Antragsteller am 01.10.2018 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei führte er zu zusammengefasst aus, dass er dem Clan der Asharaf angehöre. Er sei in römisch 40 geboren und mit fünf Jahren gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits nach römisch 40 gegangen. Dort habe er von römisch 40 die Grundschule besucht. Im Jahr römisch 40 seien sie nach römisch 40 übersiedelt, wo er vier Jahre lang die Mittelschule besucht und danach vier Jahre eine höherbildende Schule besucht habe. Im Jahr römisch 40 habe er die Schule positiv abgeschlossen und noch bis Dezember 2013 bei seinem Onkel gelebt und in dessen römisch 40 mitgearbeitet. Danach sei er nach römisch 40 zu seiner Mutter gereist, wo sich auch zwei Schwestern und ein Bruder aufgehalten hätten. Dort sei er bis November 2014 geblieben und von seiner Familie versorgt worden, manchmal habe er auch im römisch 40 seines Bruders mitgearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass er ein Mädchen aus dem Clan der Majerten geschwängert habe und ihre Familie vorgehabt habe, ihn zu töten. Nachdem der Antragsteller weggelaufen sei, sei sein Onkel aus diesem Grund inhaftiert worden. Es sei auch gesagt worden, dass er so lange inhaftiert bleibe, bis der Antragsteller wieder auftauche. Des Weiteren sei sein Vater im Jahr 2009 ermordet worden und daraufhin habe sein Bruder denjenigen umgebracht, der seinen Vater getötet habe. Auch diese Familie suche nach ihm. Am 15.02.2019 wurde eine neuerliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu der der Antragsteller unentschuldigt nicht erschien. Am 02.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht abermals eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei diesmal der Antragsteller mit seiner Vertreterin erschien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich im Vorfeld für die Verhandlung entschuldigt. Der Antragsteller machte auf Befragen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Antragsteller verzichtete auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Eine Stellungnahme wurde innerhalb der Frist nicht eingebracht und langte auch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen:
- Die Identität des Antragstellers kann nicht festgestellt werden. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, gehört dem moslemischem (sunnitischen) Glauben und dem Clan der Asharaf an. Er sprach bereits vor seiner Ausreise, neben seiner Muttersprache Somali, Englisch und Arabisch. Der Antragsteller reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er in der Bundesrepublik Somalia ein Mädchen aus dem Clan der Majerte geschwängert hat und die Familie des Mädchens vorgehabt hätte, ihn zu töten. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass sein Onkel mütterlicherseits als "Druckmittel" inhaftiert worden sein sollte und so lange inhaftiert bleibe, bis der Antragsteller zurückkomme. Ebenso hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sein Vater im Jahr 2009 ermordet wurde, sein Bruder daraufhin denjenigen umgebracht habe, der seinen Vater getötet habe und nun auch diese Familie nach ihm suche und Blutrache an ihm üben wolle. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Somalia physischer oder psychischer Gewalt durch al-Schabaab ausgesetzt war oder sein wird. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Antragsteller aus Gründen seiner Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit Übergriffen ausgesetzt war oder sein wird.
- Der Antragsteller gibt an, ursprünglich aus XXXX , zu stammen aber bereits im Alter von fünf Jahren mit einem Onkel mütterlicherseits nach XXXX , übersiedelt zu sein, wo er von XXXX gelebt und die Grundschule besucht haben soll. Im Jahr XXXX soll der Antragsteller mit seinem Onkel nach XXXX , übersiedelt sein und dort für weitere acht Jahre bis XXXX die Schule besucht haben. Nach Abschluss der Schule soll der Antragsteller noch bis Dezember 2013 in XXXX bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt haben und im Dezember 2013 zu seiner Mutter und seinen Geschwistern nach XXXX zurückgekehrt sein und sich dort bis November 2014 aufgehalten haben.
- Der Antragsteller gibt an, ursprünglich aus römisch 40 , zu stammen aber bereits im Alter von fünf Jahren mit einem Onkel mütterlicherseits nach römisch 40 , übersiedelt zu sein, wo er von römisch 40 gelebt und die Grundschule besucht haben soll. Im Jahr römisch 40 soll der Antragsteller mit seinem Onkel nach römisch 40 , übersiedelt sein und dort für weitere acht Jahre bis römisch 40 die Schule besucht haben. Nach Abschluss der Schule soll der Antragsteller noch bis Dezember 2013 in römisch 40 bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt haben und im Dezember 2013 zu seiner Mutter und seinen Geschwistern nach römisch 40 zurückgekehrt sein und sich dort bis November 2014 aufgehalten haben. Der Vater des Antragstellers ist im Jahr 2009 verstorben; es kann nicht festgestellt werden, dass er getötet wurde. Die Familie des Antragstellers (Onkel mütterlicherseits, Mutter und Geschwister) halten sich nach wie vor in der Bundesrepublik Somalia auf; es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass seine Mutter und sämtliche Geschwister zwischenzeitlich die Bundesrepublik Somalia verlassen hätten. Der Antragsteller lebte in der Bundesrepublik Somalia in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, besuchte insgesamt zwölf Jahre die Schule und musste auch nach Abschluss der Schule nicht arbeiten, sondern wurde von seinem Onkel mütterlicherseits bzw. von seiner Mutter und seinen Geschwistern versorgt. Der Antragsteller arbeitete erst später im XXXX seines Onkels mit und half nach seiner Rückkehr nach XXXX gelegentlich im XXXX seines Bruders mit. Darüber hinaus vertrieb er sich die Zeit mit Fahrrad fahren oder ging in den umliegenden Plantagen spazieren. Die Kosten der Reise nach Österreich in Höhe von 3.900 USD wurden von der Familie des Antragstellers bezahlt.Der Vater des Antragstellers ist im Jahr 2009 verstorben; es kann nicht festgestellt werden, dass er getötet wurde. Die Familie des Antragstellers (Onkel mütterlicherseits, Mutter und Geschwister) halten sich nach wie vor in der Bundesrepublik Somalia auf; es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass seine Mutter und sämtliche Geschwister zwischenzeitlich die Bundesrepublik Somalia verlassen hätten. Der Antragsteller lebte in der Bundesrepublik Somalia in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, besuchte insgesamt zwölf Jahre die Schule und musste auch nach Abschluss der Schule nicht arbeiten, sondern wurde von seinem Onkel mütterlicherseits bzw. von seiner Mutter und seinen Geschwistern versorgt. Der Antragsteller arbeitete erst später im römisch 40 seines Onkels mit und half nach seiner Rückkehr nach römisch 40 gelegentlich im römisch 40 seines Bruders mit. Darüber hinaus vertrieb er sich die Zeit mit Fahrrad fahren oder ging in den umliegenden Plantagen spazieren. Die Kosten der Reise nach Österreich in Höhe von 3.900 USD wurden von der Familie des Antragstellers bezahlt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem gesunden Antragsteller in der Bundesrepublik Somalia ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht oder er Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation gerät. Der Antragsteller kann im Fall seiner Rückkehr mit der Unterstützung seiner Familie und von Clanangehörigen rechnen bzw. ist es ihm als gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter möglich und zumutbar, im Fall einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er zu seinen Familienangehörigen keinen Kontakt hat und auch sonst zu niemandem in der Bundesrepublik Somalia mehr Kontakt hat. Er verfügt laut eigenen Angaben über Familien- und Clanangehörige in XXXX und XXXX u. a. aber auch über Clanangehörige in XXXX .Es kann nicht festgestellt werden, dass dem gesunden Antragsteller in der Bundesrepublik Somalia ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht oder er Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation gerät. Der Antragsteller kann im Fall seiner Rückkehr mit der Unterstützung seiner Familie und von Clanangehörigen rechnen bzw. ist es ihm als gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter möglich und zumutbar, im Fall einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er zu seinen Familienangehörigen keinen Kontakt hat und auch sonst zu niemandem in der Bundesrepublik Somalia mehr Kontakt hat. Er verfügt laut eigenen Angaben über Familien- und Clanangehörige in römisch 40 und römisch 40 u. a. aber auch über Clanangehörige in römisch 40 .
- Der Antragsteller ist nach seinen Angaben XXXX Jahre alt, kinderlos und hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er ist illegal ins Bundesgebiet eingereist und hält sich nachweislich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz am 22.05.2015 im Bundesgebiet auf. Der Antragsteller besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse, legte am XXXX die
- Der Antragsteller ist nach seinen Angaben römisch 40 Jahre alt, kinderlos und hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er ist illegal ins Bundesgebiet eingereist und hält sich nachweislich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz am 22.05.2015 im Bundesgebiet auf. Der Antragsteller besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse, legte am römisch 40 die A2-Prüfung ab und nahm am Werte- und Orientierungskurs teil. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte sich der Antragsteller auf Deutsch verständlich machen. Der Antragsteller hat keine Belege über eine ehrenamtliche Tätigkeit oder eine Mitgliedschaft in einem Verein vorgelegt. Er war nie in der Lage seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten und lebt ausschließlich von der Grundversorgung.
- Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers wird festgestellt: Allgemein In der Bundesrepublik Somalia leben schätzungsweise 15,45 Millionen Menschen (2019, World Population Review [AA Überblick Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019]). Im Hinblick auf beinahe alle zu beleuchtenden Tatsachen ist Somalia faktisch zweigeteilt: a) In den Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten
des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu. Der Gliedstaat Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
- b)Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten, hier kam es im Berichtszeitraum zu zum Teil heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen "somaliländischen" und somalischen (puntländischen) Truppen. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden (AA 04.03.2019). Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten, waren es 2016 über 14.000 Wahlleute. Allgemeine freie Wahlen bleiben das Ziel für 2020/21. Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed, genannt "Farmajo", zum Präsidenten, und im März bestätigte es Hassan Ali Khaire als Premierminister und das neue Kabinett. Die Regierung von Präsident Farmajo verfolgt eine intensive Reformagenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit. Allerdings stehen mächtige Teile der Clan-Eliten der Regierung und ihrem Reformkurs kritisch gegenüber. Hinzu kommen immer wieder Spannungen in den Beziehungen Mogadischus zu den föderalen Gliedstaaten, die den politischen und wirtschaftlichen Fortschritt des Landes lähmen (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019). Die Wahl des relativ unerfahrenen Farmajo als Präsident markiert den vorläufigen Endpunkt eines somalischen Experimentes, das im Oktober 2016 mit der Wahl von erstmalig zwei Parlaments-Kammern begann. Eine allgemeine und freie Wahl ist in dem von Anarchie geprägten Land nach wie vor nicht möglich. Doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Auch die Gründung föderaler Verwaltungsregionen ist ein wichtiger Schritt. Schließlich konnten die Medien zur Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - auch das ein gutes Zeichen (DW 09.02.2017). Mehr als jeder andere Präsident in Somalias unruhiger Geschichte, trifft Mohamed Abdullahi Mohamed beim Amtsantritt auf eine Welle von Unterstützung, Goodwill und Optimismus. Tausende von jubelnden Menschen gingen am Mittwoch spät auf die Straßen von Mogadischu, nachdem Mohamed, besser bekannt unter dem Spitznamen Farmajo, vom Parlament Somalias in einer Art Erdrutschsieg gewählt wurde. Es kam zu Straßensperren und Freudenschüssen, Unterstützer skandierten Farmajos Namen und Autohupen hießen ihn als neuen Präsidenten willkommen. Ähnliche Feiern brachen in Städten in ganz Somalia aus, sowie in den Städten Garissa und Eastleigh in Kenia; in beiden findet sich eine somalische Mehrheitsbevölkerung. Trotz aller Anzeichen waren die Feierlichkeiten ein Spiegelbild der aufrichtigen öffentlichen Unterstützung für Farmajo. Er ist 55 Jahre alt, besitzt die Somalisch-U.S. amerikanische Doppelstaatsbürgerschaft und war zuvor in der Jahren 2010 und 2011 acht Monate lang Premierminister Somalias (VOA 09.02.2017). Der Sicherheitsrat begrüßt den Abschluss des Wahlprozesses in Somalia und die Wahl von Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo". Der Sicherheitsrat würdigt die Dienste des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud und lobt den raschen und gütlichen Machtübergang in Somalia. Der Sicherheitsrat begrüßt die seit 2012 in Somalia erzielten politischen und sicherheitsbezogenen Fortschritte und unterstreicht, dass die Dynamik in Richtung auf eine demokratische Regierungsführung in Somalia aufrechterhalten werden muss. Der Sicherheitsrat würdigt die stärkere Teilhabe und Vertretung der Bevölkerung Somalias in dem Wahlprozess (UN Sicherheitsrat 10.02.2017). Präsident Farmajo war während Sheikh Sharifs Präsidentschaft Premierminister (von Okt 2010 bis Juni 2011) und trat aufgrund politischer Differenzen mit dem Präsidenten und dem Sprecher zurück. Präsident Farmajo hat die somalische sowie die US-Staatsbürgerschaft. Präsident Farmajo ist der erste somalische Präsident des Darood-Clans (Marehan Sub-Clan) seit 2008; hingegen gehören beide Sheikh Sharif und Hassan Sheikh zu den Hawiye (Abgaal Sub-Clan). Präsident Farmajo hat angeblich auch gute Beziehungen zum Militär was einige Kommentatoren als ein viel versprechendes Zeichen für Stabilität sehen (Europäische Kommission Februar 2017). Seit dem Ende der Übergangsperiode und dem Beginn des New Deal Prozesses 2013 wurde wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet. 2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 04.03.2019). UN-Generalsekretär Antonio Guterres ernannte am 12.09.2018 mit Wirkung vom 01.10.2018 den Südafrikaner Nicholas "Fink" Haysom zum Sondergesandten für Somalia und Nachfolger von Michael Keating. Haysom ist derzeit Sondergesandter für Sudan und Südsudan. Unter Nelson Mandela diente er als Chefberater für Rechts- und Verfassungsfragen (BAMF 24.09.2018). Der UN Security Council verlängerte am 27.03.2019 das Mandat der UN-Hilfsmission in Somalia (UNSOM) bis zum 31.03.2020 (BAMF 01.04.2019). ad
- a)Somalia Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmännern und -frauen ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Dieser Prozess ist ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt, da noch bei der letzten "Wahl" die Mitglieder des Parlaments unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden waren. Die Präsidentschaftswahl fand am. 8. Februar 2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, am 29. März wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt (AA 04.03.2019). Jubalands Sicherheitsminister Abdirashid Hassan Abdinur (Abdirashid Janan) wurde am 31.08.2019 von der somalischen Bundesregierung (FGS) in Mogadischu verhaftet. Ihm werden verschiedene Verbrechen vorgeworfen, darunter Tötungen, Folter, rechtswidrige Inhaftierungen und die Blockierung der humanitären Hilfe in 2014 und 2015. Amnesty International fordert einen fairen Gerichtsprozess vor einem Zivilgericht. Die Regierung Jubalands nannte die Verhaftung eine "Entführung" und "illegal". Die Verhaftung erfolgt in einer Zeit zunehmender Spannungen zwischen der FGS und der Regionalverwaltung in Jubaland: im August weigerte sich die Bundesregierung, die Ergebnisse der Bundestagswahlen anzuerkennen, die Ahmed Madobe erneut zum Regionalpräsidenten wählten (BAMF 09.09.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf DW, Deutsche Welle, Kommentar, Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? 09.02.2017, http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267 VOA, Voice of America, Somalis Optimistic about New President, 09.02.2017, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 Europäische Kommission, Somalia 2016-2017; limited election process; EU election expert mission; final report; Framework Contract Beneficiaries, LOT 7 Specific Contract N° 2016/377703/1; 13 September 2016 - 16 February 2017, Februar 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408355/1226_1505130012_eu-eem-somalia-final-report.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.09.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.04.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006127/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_01.04.2019_%28deutsch%29.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Überblick, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somalia/203130 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016900/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_09.09.2019_%28deutsch%29.pdf) Parteiensystem ad
- a)Somalia Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clan-Zugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September 2016 verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung werden soll. Trotz vorgesehener Mechanismen, die eine breite geografische Repräsentanz in den Parteien sicherstellen sollen, ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteienbildung im Wesentlichen anhand von Clan-Zugehörigkeit stattfindet und somit zu einer weiteren Manifestierung des Clan-Systems führt (AA 04.03.2019). Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162) Asharaf/Ashraf Das Danish Immigration Service (DIS) geht in einem Bericht zu einer Fact-Finding-Mission in Somalia aus dem Jahr 2000 ausführlich auf die Asharaf ein und erwähnt dabei, dass diese in die Gruppen Hussein und Hassan (mit jeweils weiteren Untergruppierungen) unterteilt würden (Accord 06.02.2012; BAMF Juli 2010; Accord 03.07.2012; EASO August 2014). Dr. Luling weist im Bericht der U.K. Border Agency (UKBA) vom 17.12.2012 ebenso darauf hin, dass die Asharaf in die Gruppen Hassan und Hussein unterteilt werden (Accord 06.02.2012). Das UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UN OCHA) beschreibt in einer im August 2002 veröffentlichten Studie die Asharaf als arabische Immigranten aus Saudi-Arabien, die ca. 0,5% der Gesamtbevölkerung ausmachen und vor allem in den Küstenstädten Merka, Brava sowie den Regionen Bay und Bakoolin siedeln. Nach Erkenntnissen der Fact Finding Mission 2000, die auf Angaben von Ashraf-Ältesten beruhen, leben die Ashraf in Süd- und Zentralsomalia hauptsächlich in Städten wie Bardera, Kismayo, Baidoa, Jhoddur, Merka, Brava und Mogadischu. In Mogadischu seien sie v. a. im Bezirk Shangani aber auch in Hamar Weyne beheimatet. Ashraf seien auch in Äthiopien (Ogaden, Oromia, Dire Dawa und Harar) beheimatet. Äthiopische Ashraf seien zum Teil zur Zeit des Ogaden-Krieges
(1977)nach Somalia gekommen. Ein Teil dieser exilierten Ashraf sei wiederum 1991 -1992 aus Somalia geflohen. Die Ashraf betrachteten sich als Abkömmlinge von Hassan und Hussein. Jeder Ashraf gehöre zu einer dieser beiden Abstammungslinien und jeder weibliche oder männliche Angehörige der Ashraf ab dem Alter von zwei Jahren sei in der Lage sich selbst einer dieser beiden Linien zuordnen (Accord 29.04.2010; BAMF Juli 2010; U.K. Home Office Juni 2017). Die Asharaf werden häufig als Minderheit kategorisiert. Einer der Gründe dafür, weshalb die Asharaf häufig als Minderheit eingestuft werden, liegt darin, dass sich die Asharaf bei der Errichtung der Vorübergehenden Bundesregierung im Jahr 2004 aus politischen Gründen in die 0,5-Gruppe als Minderheit platzierten, nachdem sie Schwierigkeiten hatten, innerhalb der Rahanweyn-Gruppe voll repräsentiert zu werden. Hier wird in erster Linie auf die Digil-Mirifle-Asharaf Bezug genommen und nicht auf die Benadiri-Asharaf. Weitere Asharaf-Gruppen leben zusammen mit anderen somalischen Clans in verschiedenen Regionen des Landes. Die Asharaf gelten allgemein als religiös bzw. als religiöse Lehrer, die von der Tochter des Propheten Mohammed, Fatima, abstammen. Meist sind sie in die Gruppen, mit denen sie zusammen siedeln (Digil-Mirifle oder Benadiri) integriert und werden normalerweise von diesen wegen ihres besonderen religiösen Status als Nachkommen des Propheten beschützt. Sie werden daher nicht als Minderheit im engeren Sinne angegriffen, doch können sie an denselben Problemen, mit denen ihre ‚Gastgeber'- Clans konfrontiert sind, leiden. So wurden sie in den frühen Bürgerkriegsjahren zusammen mit den Benadiri zum Ziel von Angriffen. Einer der wichtigsten Minister und Verbündeten des früheren Präsident Sheikh Sharif, Sharif Hassan, ist Angehöriger der Asharaf. Der aktuelle Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" war während Sheikh Sharifs Präsidentschaft Premierminister (von Okt 2010 bis Juni 2011). Präsident Farmajo ist der erste somalische Präsident des Darood-Clans (Marehan Sub-Clan) seit 2008; hingegen gehören beide Sheikh Sharif und Hassan Sheikh zu den Hawiye (Abgaal Sub-Clan [Accord 15.05.2009; UN Sicherheitsrat 10.02.2017; Europäische Kommission Februar 2017]). Professor Dr. Markus Höhne, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Ethnologie an der Universität Leipzig, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 20.02.2015 Asharaf sind immer noch mit eine der schwächsten Gruppen in der Bundesrepublik Somalia. Sie werden sicher nicht mehr systematisch verfolgt. Aber im allgemeinen sozialen, politischen, ökonomischen und militärischen Gefüge des Südens, der immer noch weit von Stabilität und Frieden entfernt ist, sind Asharaf anfällig gegenüber Ausbeutung, Übergriffen, Kriminalität, sexueller Gewalt etc. Sie haben keine Miliz, die sie verteidigt. Die Regierung ist bei weitem nicht stabil genug, die Sicherheit Ihrer Bürger zu garantieren. Und noch immer operieren al-Schabaab und Kriminelle sowie undisziplinierte Soldaten in Teilen Südsomalias. Mein Fazit ist: Mitglieder dieser Gruppe sind einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Diese ist aber eher allgemeiner Natur und dadurch bedingt, dass Asharaf politisch und vor allem militärisch nicht stabil verankert sind (Accord 12.06.2015; Accord 08.01.2018). Teilweise werden auch die Ashraf und die Sheikal (Sheikash) zu den ethnischen Minderheiten gezählt. In kultureller und sprachlicher Hinsicht sind sie aber schwerer von der somalischen Mehrheitsbevölkerung zu unterscheiden. Stattdessen haben sie einen speziellen religiösen Status (u.a. Durchführung von Riten) und spielen traditionell eine wichtige Rolle bei der Konfliktlösung. Beide Gruppen unterhalten Sheegad-Verhältnisse. Es gibt es verschiedene Arten von Allianzen: Nachbarschaft, Angeschlossene, Anhänger und Vortäuschende (bzw. "Adoption"). Die letztere heißt Sheegad. Diesen Status haben normalerweise anzahlmässig schwache Clans wie z.B. berufsständische Gruppen, da er ihnen erlaubt, gegen außen die Clan- bzw. Abstammungslinie und damit auch den Schutz des alliierten Mehrheitsclans zu übernehmen. Sheegad kann aber auch von Angehörigen eines Mehrheitsclans in Anspruch genommen werden. Der Schutzclan regelt für sie alle externen Angelegenheiten wie beispielsweise die Vereinbarung von Mag/Diya. Im Kontakt mit Fremden, auch im Ausland, identifizieren sich Angehörige von Berufsgruppen häufig nicht als solche, sondern als Mitglieder ihres Schutzclans. Es kommt sogar vor, dass sich der Mehrheitsclan an Mag/Diya-Zahlungen der Geschützten beteiligt. Solche Allianzen bestehen auch heute noch, wenn auch das Ausmaß etwas abgenommen hat. Ausdrücke wie Sheegad oder Gaashaanbuur sind in der somalischen Gesellschaft aber nicht mehr sehr bekannt. Vielmehr sind es simple Allianzen, die eingegangen werden (EJDP bzw. nunmehr SEM 31.05.2017). (UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick, August 2014, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-COIreport-Somalia_DE.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Zahl a-8059, 03.07.2012, https://www.ecoi.net/local_link/221187/342651_de.html Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zum Clan der Reer-ow-Xassan (Reer aw Hassan) (Minderheitenclan und Schutz), Zahl a-7879, 06.02.2012, https://www.ecoi.net/file_upload/response_en_209792.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum für Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/697672/697677/6029534/13604856/13565580/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Minderheiten_in_Somalia%2C_Juli_2010.pdf?nodeid=13904432&vernum=-2 Accord, Bericht, Clans in Somalia, Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, 1) Lage der Asharaf; Gehören die Asharaf dem Sub-Clan der Hassan und dem Hauptclan der Arab an? 2) Heirat zwischen Angehörigen von Minderheiten und Mehrheitsclanangehörigen; 3) Situation von Frauen (Gefahren für alleinstehende Frauen), Zahl a-7230, 29.04.2010, https://www.ecoi.net/file_upload/response_en_141627.html Europäische Kommission, Somalia 2016-2017; limited election process; EU election expert mission; final report; Framework Contract Beneficiaries, LOT 7 Specific Contract N° 2016/377703/1; 13 September 2016 - 16 February 2017, Februar 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408355/1226_1505130012_eu-eem-somalia-final-report.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zur Lage von (weiblichen) Angehörigen der Asharaf (auch: Ashraf) Zahl a-9202-3
(9230), 12.06.2015, https://www.ecoi.net/local_link/305541/442757_de.html EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, bzw. nunmehr SEM, Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf U.K. Home Office, Country Information and Guidance South and central Somalia, Majority clans and minority groups, Version 2.0 Juni 2017, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/619552/Somalia_CPIN_majority_clans_and_minority_groups_in_south_and_central_Somalia_2_0_June_2017.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zur Behandlung von Angehörigen der Ashraf [auch: Asharaf]; Aktivitäten der al-Schabaab im Gebiet Jubbaland (Gedo, Middle Juba, Lower Juba), Zahl a-10438, 08.01.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1423102.html) Frauen Die Ehe ist extrem wichtig, und es ist in der somalischen Gesellschaft geradezu undenkbar, dass eine junge Person unverheiratet bleibt. Gleichzeitig besteht gegenüber der Braut die gesellschaftliche Erwartung, dass sie bei ihrer ersten Eheschließung Jungfrau ist. Somalische Frauen sind grundsätzlich keine "grauen Mäuschen", doch sind sie Männern, vor allem nahen männlichen Verwandten oder dem Ehemann, gegenüber in der Regel hörig. Offener Widerstand kann leicht mit physischer Gewalt (vor allem im Haus) beantwortet werden. Für den eigenen Schutz ist die Frau auf die eigenen Verwandten (in väterlicher Linie) angewiesen. Wenn sie diesen nicht genießt bzw. die Verwandtschaftsgruppe der Frau schwach ist, hat die Frau wenig Chancen, eigene Wünsche oder Rechte gegen Männer durchzusetzen, die sich ihrer bemächtigen wollen, da somalische Männer es de facto gewohnt sind, ihre Macht gegenüber Frauen auszuführen. Somalische Frauen werden tendenziell als "Beute" gesehen. Für Al-Schabaab kann es vielleicht leichter sein, diese Macht effektiver auszuführen, aber die Unterdrückung der Frau ist eine generelle Attitüde in Somalia. Frauen werden in der somalischen Gesellschaft, in der Politik und in den Rechtssystemen systematisch Männern untergeordnet. Sie genießen nicht die gleichen Rechte wie Männer und werden systematisch benachteiligt. Frauen leiden unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung, Politik und Unterbringung. Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden. Die Scharia wird ausschließlich von Männern angewendet, die oftmals zugunsten von Männern entscheiden. Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen. Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland (Professor Dr. Höhne 26.01.2018; BFA 17.09.2019). (Professor Dr. Markus Virgil Höhne, promovierter Ethnologe und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Ethnologie Universität Leipzig, Autor vieler Publikationen zur Bundesrepublik Somalia und zum Horn von Afrika, Fragebeantwortung im Rahmen eines Vortrages bzw. eines Seminars für Richter des Bundesverwaltungsgerichts zur Bundesrepublik Somalia am 26.01.2018; markus.hoehne@uni-leipzig.de BFA, Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt zu Somalia 17.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016944/SOMA_LIB_2019_09_17_KE.pdf) "Mischehen" Alle dazu befragten Gesprächspartner der Fact-Finding Mission waren sich darin einig, dass Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies stimmt auch mit den Angaben in der Literatur überein. Dabei richtet sich dieses Tabu ausschließlich gegen diese Art von Minderheiten. In der traditionell exogamen somalischen Gesellschaft ist dies ein Nachteil, da es den Minderheitenclans verunmöglicht, Allianzen auf Augenhöhe zu schließen und Netzwerke aufzubauen. Als besonders problematisch wird es angesehen, wenn eine Mehrheits-Frau einen Minderheiten-Mann heiratet, da dann ihre Kinder der Minderheit angehören werden. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch, da die Kinder eines Mehrheiten-Mannes trotz einer Minderheiten-Mutter dem Mehrheitsclan angehören. Der Druck auf Mischehen ist insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt, während er in den Städten etwas abgenommen haben dürfte. Eine Quelle der Fact-Finding Mission gab gar an, dass eine Mischehe in kosmopolitischen Städten wie Mogadischu oder Kismayo "keine große Sache" sei. Mischehen zwischen Mehrheitsclans und berufsständischen Gruppen kommen nach übereinstimmenden Aussagen mehrerer Gesprächspartner der Fact-Finding Mission "sehr, sehr selten" vor - insbesondere zwischen Mehrheits-Frauen und Minderheits-Männern. Es bestehen offenbar regionale Unterschiede. Im clanmässig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums ist den Mehrheitsclans tendenziell die "Reinheit" des Clans wichtiger als im stark durchmischten Süden. Deshalb sind Mischehen im Norden seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. In Somaliland lehnen die Clanfamilien Isaaq und Darod Mischehen vehement ab, während sie die Dir eher akzeptieren. Eine Quelle der Fact-Finding Mission gab an, dass auch die Hawiye und die Rahanweyn die Frage der Mischehe weniger eng sehen würden als die Isaaq. Eine weitere Quelle gab an, dass Hawiye in einer Ehe zwischen einem Hawiye-Mann und einer Minderheiten-Frau tendenziell kein großes Problem sehen. Einige wenige Mischehen sind auch in Jijiga in Äthiopien bekannt. Probleme können vor der eigentlichen Eheschließung beginnen. In der somalischen Gesellschaft müssen Heiratswillige bei ihren Familien einige traditionelle Verfahren absolvieren, bevor die Familien ihr Einverständnis zur Ehe geben. Wenn jemand eine Person aus einer Minderheit heiraten möchte, gelingt dies in aller Regel nicht und die Betroffenen akzeptieren das Verdikt. Selbst bei Heiraten unter Mehrheitsclans kommt es vor, dass die Familie das Einverständnis zur Heirat nicht gibt. In diesem Fall reisen die Betroffenen manchmal die Distanz von drei Tagesreisen per Kamel von ihrem Wohnort weg, wo sie nach Ansicht moderater SufiKleriker auch ohne Einverständnis ihrer Eltern heiraten dürfen. Die im islamischen Recht erforderliche Funktion des Vormunds der Braut nehmen dann drei Zeugen anstelle des Vaters der Braut ein. Auf Englisch heißen diese Heiraten als runaway marriages, auf Somalisch gubdo sireed. Nach der Rückkehr an den Wohnort akzeptieren die Familien solche Heiraten in vielen, aber nicht allen Fällen. Heiraten werden von religiösen Sheikhs
islamischem Recht geschlossen. Es kommt vor, dass Sheikhs von Mehrheitsclans das Schließen von Mischehen verweigern. Bei den Sheikhs der Minderheiten ist dies hingegen nicht der Fall. Kommt eine Mischehe zustande, kommt es
den befragten Gesprächspartnern der Fact-Finding Mission häufig vor, dass die Familienangehörigen auf der Seite des Mehrheitsclans die betroffene Person verstoßen: Sie besuchen sie nicht mehr, kümmern sich nicht um ihre Kinder oder brechen den Kontakt gar ganz ab. Die Gesprächspartner der Fact-Finding Mission bekräftigten aber, dass es unter solchen Umständen so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen kommt. Gesprächspartner der Fact-Finding Mission in Somaliland nannten die jeweils gleichen Vorfälle, in denen es im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam (SEM 31.05.2017). Bis vor Kurzem waren "Mischehen" nicht üblich, weil Minderheiten Benachteiligungen durch die Majoritätengruppen fürchten. Außerdem würden Frauen aus ihren eigenen Familien ausgestoßen, wenn sie unter ihrem Status heiraten würden. Repressalien in Form von Gewaltakten und Morddrohungen gegen die Familie des Mannes eines unteren Clans sind aber jedenfalls nicht üblich. Fälle in denen Paare, gegen den Willen ihrer Familie und gegen die gesellschaftlichen Konventionen "Mischehen" eingehen und von Zuhause weglaufen sind sehr selten und liegt die Wahrscheinlichkeit solcher Situationen im Promillebereich. Insbesondere im Norden sind solche Fälle sehr selten. In Mogadischu sind die Grenzen zwischen den Clans durchlässiger (Professor Dr. Höhne, 26.01.2018). In Mogadischu leben Vertreter der meisten Clans und Minderheiten. In Mogadischu kommen Menschen, über Clangrenzen hinweg, zu Arbeits-und Bildungszwecken und im sozialen Umfeld zusammen sowie um zu heiraten. Einige Gruppen von Minderheiten haben eine gut etablierte Gemeinschaft in Mogadischu, und einige haben in den letzten Jahren ihre Geschäfte und Existenzen wiederaufgebaut. Es gibt keine Aufzeichnungen über die Clan- oder Gruppenzugehörigkeit der Einwohner von Mogadischu, aber nach Angaben lokaler Auskunftspersonen sind "die meisten" Clans in der Stadt vertreten ... Außerdem sind Somalias Regierung und Parlament, in dem alle vier großen Clans in Südsomalia (Darod, Dir, Hawiye und Rahanweyne/Digil) sowie Minderheiten repräsentiert sind (siehe zum Beispiel UNSOM 2016), in Mogadischu vertreten. Obwohl Mogadischus Bevölkerung weitgehend nach Clan-Zugehörigkeit ... und ihre Loyalität in erster Linie beim eigenen Clan liegt, ist wichtig zu betonen, dass die Menschen in Bezug auf Arbeit, Handel, Schulbildung und andere soziale Rahmenbedingungen über die Clangrenzen hinweg zusammenkommen. Auch Leute aus verschiedenen Clans heiraten (U.K. Jänner 2019). Die Herkunftsländerinformationsstelle der finnischen Einwanderungsbehörde (Finnish Immigration Service) besuchte im Rahmen einer Fact-Finding Mission im Jänner 2018 Mogadishu und Nairobi. Im daraus entstandenen Fact-Finding-Mission-Bericht wird erläutert, dass Eheschließungen von zwei Personen, von denen eine einem mächtigen und die andere einem verachteten (despised) Minderheitenclan angehöre, selten seien. Vor allem in ländlichen Gebieten könne es in solchen Fällen dazu kommen, dass eine Tochter oder ein Sohn, der/die eine Person aus einer Minderheit heirate, von der Familie verstoßen werde. Nichtsdestotrotz fänden solche Eheschließungen statt und seien zumindest in Mogadischu, wo alle Clans repräsentiert seien, möglich. Das sei auch der Ort, an den ein Paar, das gegen den Willen der Eltern geheiratet hat, übersiedeln könne. Eine gemischte Ehe wäre für eine Weile Gesprächsstoff, würde aber früher oder später akzeptiert werden (Accord 20.09.2019). (U.K. Home Office, Country Policy and Information Note Somalia, Majority clans and minority groups in south and central Somalia, Version 3.0 Jänner 2019, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/773526/Somalia_-_Clans_-_CPIN_V3.0e.pdf (SEM, EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, bzw. nunmehr SEM, Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf Markus Virgil Höhne, promovierter Ethnologe und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Ethnologie Universität Leipzig, Autor vieler Publikationen zur Bundesrepublik Somalia und zum Horn von Afrika, Fragebeantwortung im Rahmen eines Vortrages bzw. Seminars für Richter des Bundesverwaltungsgerichts zur Bundesrepublik Somalia am 26.01.2018; markus.hoehne@uni-leipzig.de Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zu Mischehen zwischen Tumaal und Ashraf, Zahl a-11095, 20.09.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016781.html) Sicherheitslage Der Alltag der Menschen vor allem im Süden und in der Mitte Somalias bleibt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den sie unterstützenden internationalen Kräften (AMISOM) einerseits und der radikalislamistischen Terrorgruppe al-Schabaab andererseits geprägt. Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu. In den Regionen Puntland und "Somaliland" ist die Lage insgesamt stabiler. In den zwischen Puntland und "Somaliland" umstrittenen Grenzregionen (Regionen Sool und Sanaag sowie im östlichen Teil der Region Togdheer) kam es in jüngerer Zeit wieder verstärkt zu bewaffneten Auseinandersetzungen, insbesondere um den umstrittenen Ort Tukaraq. Spannungen und gelegentliche bewaffnete Zusammenstöße gibt es auch in der Stadt Galkayo an der Südgrenze Puntlands mit Galmudug, die Lage hat sich aber seit der Durchführung gemeinsamer Polizeipatrouillen stark verbessert (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019). Für westliche Staatsangehörige besteht in ganz Somalia (dies gilt auch für Somaliland und Puntland) ein sehr hohes Entführungsrisiko, ausländische Staatsangehörige werden auch immer wieder Opfer von Mordanschlägen. Außerordentlich gefährlich ist die Lage in Zentral- und Südsomalia, einschließlich des Großraums Mogadischu, wobei jedoch auch in den anderen Landesteilen wie Puntland (Nordosten) und Somaliland (Norden) mit extremer Unsicherheit, Entführungen sowie Terror- und Selbstmordanschlägen gerechnet werden muss. Im ganzen Land besteht die Gefahr von nicht explodierten Minen und Bomben. Sehr hohe Kriminalität (BMEIA Stand 01.10.2019 abgefragt 08.01.2020). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden "Somaliland" (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 04.03.2019). Sicherheitskräfte führten im Juli 2019 mit Unterstützung der USA weiterhin Einsätze gegen die al-Schabaab durch. Bei unbestätigten Luftangriffen wurden am 11.07.2019 Berichten zufolge Dutzende al-Schabaab-Kämpfer in Jilib getötet. Unbekannte Bewaffnete hätten im Norden des Landes das Feuer auf ein Fahrzeug in Galkayo in Puntland eröffnet. Mindestens fünf Zivilisten wurden getötet. Bei einem US-Luftangriff am 27.07.2019 wurde ein Mitglied des Islamischen Staates in Somalia (ISIS) getötet. Streitkräfte Somalilands stießen am 10.07.2019 nahe Dhoob in der Region Sanaag mit Kräften von Colonel Arre zusammen, der 2018 von Somaliland nach Puntland übergelaufen war. Vier Soldaten wurden getötet. Bei weiteren Zusammenstößen in der Ortschaft Karin wurden Berichten zufolge zwei somaliländische Soldaten getötet. In der Region Gedo töteten Sicherheitskräfte zwischen
- und 09.06.2019 fünf al-Schabaab-Kämpfer. Bei Angriffen der al-Schabaab auf kenianische Soldaten am 24.06.2019 wurden in Burgavo in Lower Juba neun al-Schabab-Kämpfer getötet. In der Region Bay wurden bei Zusammenstößen nahe Bur Eyle am 22.06.2019 elf Soldaten und fünf Kämpfer getötet. In der Region Lower Shabelle wurde bei einem Angriff der al-Schabaab auf einen Militärstützpunkt in Bulo Marer am 27.06.2019 drei Kämpfer und zwei Soldaten getötet, in Jamame wurden zudem mindestens acht Kämpfer getötet. Am 11.06.2019 nahmen die Streitkräfte Puntlands den Militärstützpunkt in Af-Urur kampflos ein, nachdem dieser zuvor, am 08.06.2019, von der al-Schabaab eingenommen worden war. Am
- Juni 2019 kam es in der Region Sanaag zu Zusammenstößen zwischen Streitkräften Puntlands und Somalilands. Es wurden keine Toten oder Verletzten berichtet. Zwischen
- und 25.06.2019 wurden laut US-Angaben sechs ISIS-Mitglieder und vier al-Schabaab-Kämpfer bei US-Luftangriffen getötet (Accord Sicherheitslage 04.12.2019). Entwicklung von Konfliktvorfällen in der Bundesrepublik Somalia vom Juni 2017 bis Juni 2019: Bild kann nicht dargestellt werden (Accord 19.12.2019). Im ersten Halbjahr 2019 kam es zu folgenden Konfliktvorfällen: XXXX(Accord Sicherheitslage 04.12.2019). ad a) Somalia In vielen Gebieten der Gliedstaaten Somalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es weiterhin zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Am
- Oktober 2017 kam es zu einem der verheerendsten Anschläge der Geschichte Somalias mit über 500 Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Ein LKW brachte eine Sprengladung in einer belebten Kreuzung in Mogadischu zur Detonation. Die Al-Schabaab Miliz wird hinter dem Anschlag vermutet, hat sich jedoch nicht offiziell dazu bekannt Seitdem hat es wiederholt Anschläge im Stadtgebiet von Mogadischu mit bis zu 40 Todesopfern gegeben (AA 04.03.2019). Eine Woche nachdem Addirahman Omar Osman, der Bürgermeister Mogadischus, am 24.07.2019 Opfer eines Selbstmordanschlags geworden war, erlag er am 01.08.2019 seinen Verletzungen, mindestens sechs weiter Personen wurden bei dem Anschlag getötet (BBC 01.08.2019). In der vergangenen Woche wurde über mehrere Luftangriffe des US AFRICOM berichtet: Am 27.07.2019 wurde bei einem Angriff in den Golis-Bergen in Nordsomalia ein Kämpfer des Islamic State in Somalia (ISS) getötet; am 29.07.2019 wurden Stellungen der al-Schabaab in den Städten Jamame (Region Lower Jubba) und Buale (Region Middle Juba) angegriffen; am 01.08.2019 soll es erneut in Jamame sowie in der Stadt Jilib (Region Middle Jubba) zu Angriffen gekommen sein. Al-Schabaab nahe Medien haben die Luftangriffe in Jilib, Buale und Jamame im Juli bestritten. Von US AFRICOM wurde nur der Luftangriff vom 27.07.2019 bestätigt (BAMF 05.08.2019). Truppen der Somalia National Army (SNA) und der AMISOM haben Berichten zufolge am 25.08.2019 die Stadt Burweyn in der Region Hiraan von al-Schabaab übernommen. Am gleichen Tag sollen 18 al-Schabaab-Kämpfer in Sablale, Region Lower Shabelle von Soldaten der SNA getötet worden sein (BAMF 02.09.2019). Somalische Spezialeinheiten, die von Flugzeugen unterstützt wurden, führten am 04.09.2019 Operationen gegen al-Schabaab-Trainingslager in den Regionen Middle Juba und Lower Shabelle durch. Berichten zufolge wurden zwei al-Schabaab-Kommandanten getötet. Am 03.09.2019 soll bei einem Luftangriff der US-AFRICOM ein al-Schabaab-Kämpfer im Gebiet Jilib, Region Middle Juba, ums Leben gekommen sein (BAMF 09.09.2019). Mindestens fünf Personen, darunter zwei Kinder, wurden getötet und mehrere andere verletzt, als am 11.09.2019 eine Landmine in der Nähe einer Polizeistation in Dinsor, Bay Region, gezündet wurde. Am 14.09.2019 wurden drei Menschen, darunter ein Regierungsbeamter, bei einer Landminenexplosion auf der Straße zwischen den Städten Balad und Jowhar in der Region Middle Shabelle getötet (BAMF 16.09.2019). In der vergangenen Woche wurden mehrere Zusammenstöße zwischen al-Schabaab auf der einen Seite und der somalischen Nationalarmee, AMISOM sowie regionalen Sicherheitskräften auf der anderen Seite gemeldet. Darunter die Städte Jalalaqsi und Bulo Burde (Region Hiraan) sowie in Jamame (Region Lower Shabelle). Kampfflugzeuge der USA (US AFRICOM) führten am 17.09.2019 Luftangriffe gegen al-Schabaab bei Kismayo durch (BAMF 23.09.2019). In Somalia setzen al-Schabaab Kämpfer ihre Angriffe gehen Regierungsmitarbeiter fort. Bei einem Anschlag in Mogadischu mit ferngezündetem Sprengstoff wurden mindestens drei Zivilisten getötet. Zivilisten waren in der vergangenen Woche Gewalt ausgesetzt, nachdem eine lokale Quelle behauptete, dass AMISOM Zivilisten in der Stadt Qoryooley (in Lower Shabelle) getötet hätten, angeblich als Vergeltung für einen al-Schabaab-Angriff auf ugandische Truppen (der AMISOM) in derselben Stadt. Während die Kämpfe in den Regionen Middle Shabelle, Lower Shabelle und Banadir weitergingen, behaupteten Streitkräfte 13 al-Schabaab-Kämpfer in der Region Lower Juba getötet zu haben. Darüber hinaus nahm das US-Afrika-Kommando (AFRICOM) al-Schabaab-Kämpfer in der Stadt Kismayo ins Visier und tötete angeblich zwei Kämpfer (ACLED 25.09.2019). In der vergangenen Woche wurden mehrere Zusammenstöße zwischen al-Schabaab auf der einen und der somalischen Nationalarmee, AMISOM, regionalen Sicherheitskräften und den Kenya Defence Forces auf der anderen Seite gemeldet. Diese Zusammenstöße ereigneten sich in Mogadischu, an einem Checkpoint in der Stadt Bal'ad (Region Middle Shabelle), im Gebiet Abdalla Birole (Region Lower Juba) sowie in den Gebieten Gendershe, Dhanaane, El Salin, Badhadhe und Qoryoley in der Region Lower Shabelle (BAMF 30.09.2019). Am 29.09.2019 soll somalisches Militär mit Unterstützung von Einheiten der Afrikanischen Union bei einem Angriff auf einen Stützpunkt der al-Schabaab nahe der Stadt Awdheegle (Region Lower Shabelle) 20 Rebellen getötet haben. Bei zwei koordinierten Angriffen der al-Schabaab auf einen US-amerikanischen Konvoi auf dem Ballidogle-Flugplatz in Wanlaweyn (Region Lower Shabelle) sowie auf italienische Soldaten einer EU-Mission in Mogadischu, wurde ein Zivilist getötet. Am selben Tag führte US AFRICOM zwei Luftangriffe gegen die al-Schabaab durch, bei der zehn Rebellen getötet worden sein sollen. Sechs Soldaten starben, als al-Schabaab am 02.10.
- im Gebiet Elasha Paul Biyaha in der Nähe von Mogadischu die von den USA ausgebildeten somalischen Danab-Spezialeinheiten angriff (BAMF 07.10.2019). Al-Schabaab setzte ihre Angriffe mit Sprengstoff in der Region Lower Shabelle in Somalia fort und richtete sich in der vergangenen Woche speziell gegen AMISOM und andere ausländische Truppen. Am 30.09.2019 bombardierten Al-Schabaab-Kämpfer den US-Militärflugplatz in der Stadt Bali Doogle in Lower Shabelle in und griffen ihn an. Al-Schabaab behauptet 100 Soldaten getötet zu haben; laut einem Bericht von AFRICOM töteten US-Streitkräfte und das somalische Militär zehn Angreifer. Am selben Tag wurden in Mogadischu italienische Streitkräfte im Rahmen der Ausbildungsmission der Europäischen Union mit Sprengstoff, der von al-Schabaab-Kämpfern angebracht worden war, ins Visier genommen. Italiens Verteidigungsministerium teilte mit, dass bisher keine Verletzten gemeldet worden seien (ACLED 08.10.2019). Bei einem Angriff von al-Schabaab auf der Straße zwischen Mogadischu und Afgooye am 08.10.2019 wurden vier Menschen getötet und fünf weitere verletzt. Al-Schabaab feuerte am 13.10.2019 Mörser in Anlagen der UN und der Afrikanischen Union in Mogadischu. Mehrere Personen wurden Berichten zufolge verletzt. Die Jubaland Security Forces behaupteten, al-Schabaab am 07.10.2019 aus mehreren Dörfern im Gebiet Abdale Birole, südwestlich von Kismayo, vertrieben zu haben. Berichten zufolge wurden 20 Kämpfer der al-Schabaab getötet. Eine Bombe tötete am 10.10.2019 auf einem Markt in der Stadt Jalalaqsi zwei Soldaten der AMISOM-Verbände und zwei Zivilisten. Hinter dem Attentat steht vermutlich al-Schabaab. Al-Schabaab hat am 09.10.2019 und 10.10.2019 mehrere Angriffe auf somalische Sicherheitskräfte (Militär und Polizei) in und um Mogadischu verübt und behauptete, einen Regierungsbeamten in Mogadischu, Bezirk Hodan, ermordet zu haben (BAMF 14.10.2019). Al-Schabaab griff am 16.10.2019 AMISOM-Truppen in der Nähe von Baidoa an und tötete vier äthiopische AMISOM-Soldaten. Am 15.10.2019 soll al-Schabaab das Dorf el-Gelow (ca. 30 km von Mogadischu entfernt) in der Region Middle Shabelle erobert haben, nachdem sich die Truppen der Somali National Army (SNA) aus dem Dorf zurückgezogen hatten. SNA-Streitkräfte töteten am 13.10.2019 elf al-Schabaab-Mitglieder im Dorf Reydab, außerhalb der Stadt Bardhere in der Region Gedo, während al-Schabaab Steuern in Form von Vieh von der lokalen Bevölkerung einforderte. Am 13.10.2019 wurden der stellvertretende Gouverneur der Region Middle Shabelle, Mohamed Sugal, und sein Sohn in Jowhar, Region Middle Shabelle, getötet. Es wird vermutet, dass al-Schabaab für das Attentat verantwortlich ist. Al-Schabaab soll am 16.10.2019 in Mogadischu drei Zivilisten getötet und drei weitere verletzt haben. Ein Überläufer von al-Schabaab wurde angeblich am 13.10.2019 in Kismayo getötet. Das Opfer soll vor einem Jahr al-Schabaab verlassen haben (BAMF 21.10.2019). In der vergangenen Woche wurden an verschiedenen Orten Kämpfe zwischen al-Schabaab, den nationalen Sicherheitskräften und AMISOM gemeldet, darunter im Dorf Daqalmow bei der Stadt Dhobley (Region Lower Juba) und in den Städten Bu'ale und Jamame (Region Middle Juba). Am 20.10.2019 wurden in der Städten Afgooye und in Kismayo jeweils ein Clanältester getötet. Niemand hat bisher die Verantwortung für die Morde übernommen. Al-Schabaab behauptete, am 24.10.2019 im Bezirk Waberi, Mogadischu, einen UN-Mitarbeiter getötet und einen Regierungsmitarbeiter verletzt zu haben (BAMF 28.10.2019). Bei einem Bombenanschlag in Mogadischu am 28.12.2019 wurden knapp 100 Menschen getötet und Dutzende verletzt (Wiener Zeitung 28.12.2019, update 29.12.2019). (BMEIA, Österreichisches Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres, Somalia (Bundesrepublik Somalia), unverändert gültig seit 01.10.2019, Stand 08.01.2020, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 BBC News, Mogadischus Bürgermeister stirbt nach Selbstmordbombenanschlag, 01.08.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-49197036 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.08.2019, file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/SOMALIA/Berichte%20Allgemein%20%2008.08.2019/BAMF,_05.08.2019_(deutsch).pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 02.09.2019, file:///H:/04.%20FÜR%20STICK/SOMALIA/BAMF,_02.09.2019_(deutsch).pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016900/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_09.09.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 16.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016909/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_16.09.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 23.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016920/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_23.09._2019_%28deutsch%29.pdf ACLED, Armed Conflict Location & Event Data Project, Regional Overview, 25.09.2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/acleddata.com-Regional%20Overview%20%20Africa%2025%20September%202019.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018350/briefingnotes-kw40-2019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 07.10.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018354/briefingnotes-kw41-2019.pdf ACLED, Armed Conflict Location & Event Data Project, Regional Overview, 08.10.2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/acleddata.com-Regional%20Overview%20%20Africa%208%20October%202019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.10.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018357/briefingnotes-kw42-2019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 21.10.2019, file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/SOMALIA/Berichte%20Allgemein%2002.12.2019/BAMF%2021.10.2019%20briefingnotes-kw43-2019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 28.10.2019, file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/SOMALIA/Berichte%20Allgemein%2002.12.2019/BAMF%2028.10.2019%20briefingnotes-kw44-2019.pdf Accord, Kurze Zusammenstellung der Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 04.12.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2020898.html Accord, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Berichtzeitraum
- Halbjahr 2019, 19.12.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021741/2019h1Somalia_de.pdf Wiener Zeitung, Knapp 100 Tote bei Bombenanschlag in Mogadischu, 28.12.2019, update 29.12.2019, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2044269-Schwerer-Bombenanschlag-in-Mogadischu.html) Sicherheitslage in Boosaaso Die Stadt Garowe dient als Puntlands politische Hauptstadt, während Boosaaso als seine wirtschaftliche Hauptstadt angesehen wird. Puntland hat laut BBC eine geschätzte Bevölkerung von 2,4 Millionen Menschen. Im Migrationsverket-Bericht vom Juli 2019 wurde festgestellt, dass die Sicherheitslage in Puntland "relativ stabil" sei, es aber zu "geringfügigen Zusammenstößen" gekommen sei, insbesondere bei gezielten Attentaten in Boosaaso und Galkaacy. Dies ist in Garowe nicht der Fall, wahrscheinlich wegen der höheren Präsenz der Sicherheitskräfte. Der UN-Sicherheitsrat berichtete über "Folterakte und unmenschliche und erniedrigende Behandlungen" der Puntland Sicherheitsbehörden, einer in Boosaaso ansässigen Anti-Terror-Einheit. Die Quelle stellte ferner fest, dass "Zivilisten, einschließlich Kinder, weiterhin von Militärgerichten in Puntland festgehalten und einem Militärprozess unterzogen wurden. Viele der Angeklagten waren nach Sicherheitsvorkehrungen in Boosaaso und Galkayo im Februar und März 2019 wegen Terrorvorwürfen festgenommen worden. Einige Angeklagte, darunter vier Minderjährige im Alter von 16 und 17 Jahren, wurden von Militärgerichten in Puntland verurteilt. Die Datenbank des "FDD¿s Long war Journal" über die von IS behaupteten Anschläge in Somalia verzeichnete 2019 einen solchen Anschlag in Puntland, als der Islamische Staat in Boosaaso auf vermeintliche Christen schoss und vier Menschen verletzte (EASO 12.12.2019). In Puntland untersuchte das Gremium Folterakte und unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch die Puntland Security Force, eine in den USA ausgebildete und unterstützte Anti-Terror-Einheit mit Sitz in Boosaaso. Die Puntland Security Force - eine 600-köpfige Eliteeinheit zur Terrorismusbekämpfung, die von den Vereinigten Staaten betreut und unterstützt wird - übt erheblichen Einfluss auf die Militärgerichte in Puntland aus und hat eine außergewöhnliche oder besondere Gerichtsbarkeit unter dem Puntland Anti-Terror Gesetz von
- Die Puntland Security Force verfügt über begrenzte Rechenschaftsmechanismen; ihr Personal führt Sicherheitsoperationen durch, nimmt Verhaftungen vor und verwaltet Haftanstalten in Boosaaso ungestraft und ohne unabhängige zivile Aufsicht (UNSC 01.11.2019). Während die Piraterie nach wie vor schlummert, werden die Gewässer Somalias zunehmend zu einem Raum, in dem die Meereskriminalität floriert. Die somalischen Strafverfolgungsbehörden auf See werden durch eine noch nie dagewesene Anzahl von Schiffen, die in ihren ständig wachsenden Häfen anlegen, weiter herausgefordert. Vor diesem Hintergrund und dank der Unterstützung einer Kerngruppe von Gebern, darunter Dänemark, Italien, Japan, die Europäische Union, die Niederlande und das Vereinigte Königreich, unterstützte das UNODC Global Maritime Crime Programme Somalia weiterhin beim Aufbau seiner maritimen Fähigkeit und Fähigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Polizeiarbeit, eine wirksame Überwachung ihrer Gewässer und eine Störung der Meereskriminalität auf See zu ermöglichen. Das Engagement des Programms ist auf die somalische Strategie für maritime Ressourcen und Sicherheit und die Partnerschaft mit den Partnern beruht und fördert sie. Im Berichtszeitraum blieb das Programm in drei wichtigen somalischen Häfen aktiv, nämlich Berbera, Boosaaso und Mogadischu. Um die Fähigkeit der Hafen- und Seepolizeieinheit Boosaasos, längere Küstenabschnitte zu patrouillieren, zu erhöhen, unterstützte das Programm ihre Bemühungen, eine Reihe erfolgreicher Rettungsaktionen und Interdiktionen durchzuführen, mit fortgeschrittenen Besuchen, Such- und Beschlagnahmefähigkeiten, Engineering-Fähigkeiten für erhöhte Einsatzbereitschaft und Ausrüstung. Das Projekt Küstengemeinschaften gegen Piraterie unterstützt die Entwicklung einkommensschaffender Möglichkeiten für junge Menschen durch langfristige Ausbildungsprogramme in Boosaaso und Mogadischu. Am 03.08.2019 kündigte Puntland seine Absicht an, eine Überprüfung der Strafen der 30 Piraten vorzunehmen, die derzeit in den Gefängnissen von Boosaaso und Garoowe festgehalten werden (UNSC 08.11.2019). Einrichtungen der Vereinten Nationen sind weiterhin an folgenden Orten in Somalia präsent: Baidoa, Beledweyne, Boosaaso, Dhooble, Doolow, Gaalkacyo, Garoowe, Hargeysa, Jawhar, Kismayo and Mogadischu. Am
- Oktober waren in der ganzen Bundesrebpulik Somalia 683 internationale und 1.364 nationale Mitarbeiter im Einsatz (UNSC 15.11.2019). (EASO, European Asylum Support Office, Security situation in Puntland and Somaliland, 12.12.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021356/2019_11_SOMALIA_Query_Security_Situation_Puntland_Somaliland_Q39.pdf UNSC, UN Security Council, The situation with respect to piracy and armed robbery at sea off the coast of Somalia, S/2019/867, 08.11.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020939/S_2019_867_E.pdf UNSC, UN Security Council, Letter dated 1 November 2019 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council, S/2019/858, 01.11.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019947/S_2019_858_E.pdf UNSC, UN Security Council, Bericht des UNO-Generalsekretärs über Somalia, S/2019/884, 15.11.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020943/S_2019_884_E.pdf) Sicherheitslage in Jilib Die US-Streitkräfte gaben bekannt, dass bei einem Luftangriff gegen al-Schabaab am 19.01.2019 nahe Jilib (Region Middle Juba) 52 Extremisten ums Leben gekommen seien. Die Operation soll nach Angriffen der al-Schabaab auf zwei Stützpunkte der somalischen Armee erfolgt sein, bei denen laut al-Schabaab mindestens 41 somalische Soldaten das Leben verloren (BAMF 21.01.2019). Das US Africa Command (US AFRICOM) führte am 09.04.2019 einen Luftangriff auf al-Schabaab bei Jilib in der unteren Jubba-Region durch, bei dem ein Kämpfer der al-Schabaab getötet worden sein soll (BAMF 15.04.2019). Bei Luftangriffen des US Africa Command (US AFRICOM) sind mehrere Kämpfer der al-Schabaab getötet worden. Medien berichten von Einsätzen am 18.05.2019 in den Städten Buale und Jilib (Region Middle Jubba [BAMF 27.05.2019]). Berichten zufolge wurden am 16.06.2019 bei Luftangriffen des United States Africa Command (AFRICOM) zwei al-Schabaab-Kämpfer in der Nähe von Jilib (Middle Juba Region) getötet (BAMF 24.06.2019). Am 01.08.2019 soll es erneut in Jamame sowie in der Stadt Jilib (Region Middle Jubba) zu Luftangriffe des US AFRICOM gekommen sein. Al-Schabaab nahe Medien haben die Luftangriffe in Jilib, Buale und Jamame im Juli bestritten (BAMF 05.08.2019). Somalische Spezialeinheiten, die von Flugzeugen unterstützt wurden, führten am 04.09.2019 Operationen gegen al-Schabaab-Trainingslager in den Regionen Middle Juba und Lower Shabelle durch. Berichten zufolge wurden zwei al-Schabaab-Kommandanten getötet. Am 03.09.2019 soll bei einem Luftangriff der US-AFRICOM ein al-Schabaab-Kämpfer im Gebiet Jilib, Region Middle Juba, ums Leben gekommen sein (BAMF 09.09.2019). Al-Schabaab kontrolliert weiterhin den größten Teil des Juba-Tals, einschließlich der großen städtischen Zentren von Bu'ale, Sakow und der "al-Schabaab Hauptstadt" Jilib (UNSC 01.11.2019). Ein Landifo-Bericht vom Mai 2019 besagt, dass al-Schabaab Buale, Jilib und Sakow in Middle Jubba kontrollieren (EASO 25.10.2019). In der Bundesrepublik Somalia soll bei Luftangriffen in Jilib am 04.11.2019 Aden Gedi (Abu Hudeyfa), al-Schabaab oberster Verteidigungskommandeur, getötet worden sein. Die Angriffe werden den US-Kräften im Land zugeschrieben (ACLED 12.11.2019). Sicherheitskräfte führten im Juli 2019 mit Unterstützung der USA weiterhin Einsätze gegen die al-Schabaab durch. Bei unbestätigten Luftangriffen wurden am 11.07.2019 Berichten zufolge Dutzende al-Schabaab-Kämpfer in Jilib getötet (Accord 04.12.2019). Im ersten Halbjahr 2019 wurden in Shabeellaha Dhexe 21 Vorfälle mit 118 Toten erfasst und an folgenden Orten lokalisiert: Arabow, Barwaaqo, Buaale, Jilib, Kuunyo-Barrow (Accord 19.12.2019). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 21.01.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003650/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_21.01.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 15.04.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010665/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_15.04.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.05.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.06.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012157/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_24.06.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.08.2019, file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/SOMALIA/Berichte%20Allgemein%20%2008.08.2019/BAMF,_05.08.2019_(deutsch).pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016900/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_09.09.2019_%28deutsch%29.pdf UNSC, UN Security Council, Letter dated 01 November 2019 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751, 01.11.2019, https://undocs.org/S/2019/858 UN, Vereinte Nationen, Sicherheitsrat, Resolution S/RES/2408
(2018), Sicherheitsrat verlängert Mandat der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia bis zum 31.03.2019, 28.03.2018, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_18/sr2408.pdf EASO, Anfragebeantwortung Somalia, Zwangsrekrutierung durch al-Schabaab, 25.10.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019114/2019_10_25_EASO+COI+QUERY_SOMALIA_AL+SHABAAB_FORCED_RECRUITMENT_Q25.pdf ACLED, Armed Conflict Location & Event Data Project, Regional Overview, 12.11.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020356/acleddata.com-Regional+Overview+Africa+3++9+November+2019.pdf Accord, Kurze Zusammenstellung der Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 04.12.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2020898.html Accord, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Berichtzeitraum
- Halbjahr 2019, 19.12.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021741/2019h1Somalia_de.pdf) Sicherheitslage in Kismayo Kismayo ist die Hauptstadt von Lower Juba und die wichtigste wirtschaftliche Drehscheibe für den südlichen Teil Somalias. Die Stadt verfügt über einen der wichtigsten Seehäfen des Landes und einen Flugplatz, der Anfang 2014 modernisiert und wiedereröffnet wurde. Sie lebt von der Landwirtschaft im fruchtbaren Jubba-Tal und der Fischerei im Indischen Ozean. Die Einwohnerzahl wird auf 167.000 bis 183.000 geschätzt (Daten von 2013 [EASO August 2014]). Eine eigens, von Kenia angeführte Offensive im September 2012 verdrängte al-Schabaab aus Kismayo, seiner letzten verbliebenen großen städtischen Hochburg (ICG 27.06.2019). Somalische und afrikanische Truppen nahmen die Stadt Kismayo ein, die zuvor eine Hochburg der militanten Islamistengruppe al-Schabaab war (BBC 01.10.2012). Die militante Gruppe al-Schabaab gab die südliche Hafenstadt Kismayo nach einer kenianischen Offensive am 29.09.2012 auf (Jamestown Foundation 18.10.2012). Ende September 2012 gelang es kenianischen Truppen, in Verbindung mit AMISOM, die strategische Hafenstadt Kismayo, eine der letzten verbliebenen Al-Schabaab-Hochburgen, zurückzuerobern. Al-Schabaab bleibt eine starke Bedrohung jedoch, hat sie begrenzte Ressourcen und Kräfte, weshalb es nicht wahrscheinlich ist, dass sie in der Lage wäre, große Städte wie Mogadischu, Kismayo, Baidoa und Belet Weyne einzunehmen. Das Funktionieren der somalischen Polizei wird als problematisch angesehen, insbesondere in Bezug auf Korruption, Bevorzugung, mangelnde Unparteilichkeit und Menschenrechtsverletzungen. Die Polizei wird von der Bevölkerung eher als repressive, denn als schützende, Kraft gesehen. Allerdings verändert sich dieses Bild in mehreren großen Städten (wie Jowhar, Kismayo und Belet Weyne), wo Polizeikräfte vor Ort rekrutiert werden und das Vertrauen der lokalen Bevölkerung gewinnen. Dies könnte ihnen relevantere Informationen über al-Schabaab liefern und es für al-Schabaab schwieriger machen, ihre Aktivitäten geheim zu halten. Zwischen 26.
- und 17.04.2018 setzte AMISOM, unterstützt von UNSOS, eine Polizeieinheit von 150 Mitarbeitern aus Sierra Leone in Kismayo ein (U.K. September 2018). Der Stadt Kismayo und damit der Verwaltung von Jubaland (JIA) wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Die Sicherheitslage hat sich wesentlich verbessert. Kismayo ist in Süd- und Zentralsomalia auch der sicherste Ort für eine Rückkehr. Internationale Mitarbeiter bestimmter Organisationen durften früher nur zwei bis drei Tage am Stück in Kismayo verbringen. Nunmehr gibt es keine Einschränkungen mehr für den Aufenthalt. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Der Grund dafür, warum es in Kismayo ruhig ist, wird einerseits mit der Person Ahmed Madobes (dem Präsidenten von Jubaland) in Verbindung gebracht. Seine Aufklärungseinheiten in Kismayo sind sehr aktiv, die halbe Stadt arbeitet ihnen zu, und er führt Kismayo mit starker Hand. Außerdem war er früher selbst Teil der al-Schabaab und kann sich daher in die Gruppe hineindenken und mit ihr kommunizieren. Zusätzlich gilt Kismayo als kosmopolitische Stadt. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Es gibt funktionierende Ministerien und staatliche Bedienstete. Weitere Institutionen werden Schritt für Schritt aufgebaut. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt, etwa über den Stabilization Fund. Gleichzeitig verfügt die JIA mit dem Hafen von Kismayo über eigene finanzielle Einkünfte. Die militärisch zur Verfügung stehenden Kräfte der JIA gelten - im Vergleich zu anderen Landesteilen - als überdurchschnittlich. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Korruption ist bei der somalischen Polizei gegeben. Dass die Bevölkerung die Polizei nicht unbedingt als eine Kraft erachtet, welche sie schützt, scheint sich in manchen größeren Städten langsam zu ändern. Dort wurden Polizeikräfte lokal - und die lokale Clandynamik berücksichtigend - rekrutiert. Dies betrifft etwa Kismayo, Jowhar oder Belet Weyne. Nicht nur kommt derart rekrutierten Polizisten eher das Vertrauen der Bevölkerung zu, sondern können diese auch leichter an relevante Informationen gelangen. Auf diese Art wird es al-Schabaab schwerer gemacht, Aktivitäten geheim zu halten. Insgesamt sind die Einkünfte der al-Schabaab zurückgegangen, etwa durch den Verlust der Hafenstädte Kismayo und Baraawe. In mehreren somalischen Städten wurden Rehabilitationszentren für ehemalige Kämpfer der al-Schabaab eingerichtet - etwa in Kismayo, Baidoa, Belet Weyne und Mogadischu. Das Zentrum in Kismayo wurde Anfang März 2017 eröffnet, die Einrichtung hat Deutschland finanziert. In Kismayo mangelt es der al-Schabaab offenbar an ausreichender Organisationsstruktur und operativer Präsenz. Daher ist die Gruppe dort nur eingeschränkt aktiv. Es befinden sich Kräfte der USA am internationalen Flughafen von Kismayo, von wo Drohnen zum Einsatz kommen (BFA August 2017). Die Beobachtungsgruppe schätzt, dass die Holzkohleexporte aus Somalia um ein Viertel von etwa vier Millionen auf drei Millionen Säcken pro Jahr zurückgegangen sind. Der Holzkohlehandel ist nach wie vor eine bedeutende Einnahmequelle für al-Schabaab und erwirtschaftet mindestens 7,5 Millionen US-Dollar aus den Kontrollpunktsteuern in den Regionen Middle Juba und Lower Juba. Die systematische Besteuerung von Holzkohleexporten in den Häfen von Buur Gaabo und Kismayo generiert auch weiterhin erhebliche unerlaubte Einnahmen für die Jubbaland-Verwaltung. Mithilfe falscher Ursprungszertifikate, für den Import somalischer Holzkohle in ausländische Märkte, erwirtschaften kriminelle Netzwerke mit Sitz in Dubai, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kismayo weiterhin erhebliche Gewinne. Auf Exportmärkten wie den Vereinigten Arabischen Emiraten liegt der geschätzte Gesamtgroßhandelswert der illegalen somalischen Holzkohle bei 150 Millionen Dollar pro Jahr (UNSC 09.11.2018). United States Africa Command (AFRICOM) unternahm mehrere Luftangriffe; einer davon tötete am 08.02.2019 nahe Kismayo (Region Lower Juba) acht al-Schabaab-Kämpfer (BAMF 11.02.2019) Somalische Danab Special Forces führten am 12.06.2019 eine Operation gegen al-Schabaab im Dorf Arare bei Kismayo durch. Berichten zufolge wurden mehrere al-Schabaab-Milizionäre getötet (BAMF 17.06.2019). Peace Direct, eine internationale Wohltätigkeitsorganisation, die sich für die Beendigung von Kriegen und für Frieden in verschiedenen Ländern einsetzt, schreibt in einem Bericht vom April 2019, dass die Einwohner von Kismayo weiterhin von Verfolgung, Gewalt, Ungerechtigkeit und anderen bedeutenden Defiziten in Hinblick auf Menschenrechte betroffen seien. Insbesondere der Sicherheitssektor sei von vielen Workshop-Teilnehmern als "unfähig, zur Übernahme voller Verantwortung" zur Verhinderung gewaltsamer Konflikte und zur Garantie der Sicherheit innerhalb Kismayos eingestuft worden. Trotz der Einschränkungen des Sicherheitssektors hätten die Teilnehmer Kismayo im Vergleich mit den umgebenden Gebieten als friedlich eingestuft. Ein anonymer Teilnehmer habe angeführt, dass der Hauptgrund für ein friedliches Kismayo sei, dass die Regierung des Bundesstaates alle erhaltenen Ressourcen (internationale Hilfe, Mittel aus dem Flughafen, etc.) wieder in den Sicherheitsbereich investiere. In Kismayo herrsche deswegen im Vergleich mit anderen Gebieten in Somalia ein höheres Level an Stabilität und weniger gewaltsamer Konflikt, aber möglicherweise gehe dies auf Kosten der Entwicklung anderer Aspekte einer Gemeindeinfrastruktur. Die kenianische Online-Zeitung Standard Digital schreibt im Mai 2019, dass Kismayo im "Sektor 06" liege, der von kenianischen Streitkräften (Kenya Defence Forces, KDF), äthiopischen und somalischen Streitkräften unter dem Banner der AMISOM kontrolliert werde. Kenianische Truppen würden den alten Flughafen und den Hafen kontrollieren. Corporal Kennedy Otieno (Kommandant einer kenianischen Kampfeinheit am alten Flughafen von Kismayo) habe angegeben, dass, obwohl es kürzlich keine größeren Zwischenfälle gegeben habe, die Soldaten es sich nicht erlauben könnten, in ihrer Wachsamkeit nachlässig zu sein. Major Justus Cheboi (Kommandant am alten Flughafen) habe angegeben, dass man nicht sagen könne, dass die Dinge hier normal seien. "Wir können uns nicht entspannen." Lieutenant Colonel Meshack Sinkira Kishoyian (Kommandant des Infanteriebataillons in Kismayo) habe angegeben, dass Kismayo aufgrund der Sicherung und Befriedung nun ein Modell für den Frieden sei und die kenianischen Verteidigungskräfte (KDF) weiterhin die Gebiete kontrollieren würden, die im Jahr 2012 befreit worden seien. Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Mai 2019, dass die al-Schabaab-Miliz unter anderem im Jänner 2019 einen Anschlag auf einen Stützpunkt der nationalen Sicherheitskräfte in Bar Sunguuni in Kismayo durchgeführt habe (Accord 18.06.2019). Im ersten Halbjahr 2019 wurden in Jubbada Dhexe 99 Vorfälle mit 112 Toten erfasst und an folgenden Orten lokalisiert: Abdale Birole, Afmadow, Bangeeni, Baqdaad, Bar-Sanguun, Buulo Gaduud, Buur Gaabo, Deelholaa, Dhobley, Dif, Fanoole, Farjano, Hosingow, Hulugho-Kulbiyow Road, Jaldesa, Jamaame, Kismayo, Kobon, Liboi, Malayle, Qoqani, Ras Kamboni, Tabta, Waamo, Wadajir, Weel Maro, Welmaro (Accord 19.12.2019). Am 12.06.2019 griffen Kämpfer der al-Schabaab ein Hotel in der Hafenstadt Kismayo an. 26 Personen sollen dabei getötet und 50 verletzt worden sein. Unter den Toten waren Politiker, Stammesführer und Journalisten aus Somalia und anderen Ländern. Diese hatten sich in dem Hotel versammelt, um anstehende Wahlen in Kismayo zu besprechen. Bei Angriffen der al-Schabaab auf kenianische Soldaten am 24.06.2019 wurden in Burgavo in Lower Juba neun al-Schabaab-Kämpfer getötet (BAMF 15.07.2019; Accord 04.12.2019). Kampfflugzeuge der USA (US AFRICOM) führten am 17.09.2019 Luftangriffe gegen al-Schabaab bei Kismayo durch (BAMF 23.09.2019).Das US-Afrika-Kommando (AFRICOM) nahm al-Schabaab-Kämpfer in der Stadt Kismayo ins Visier und tötete angeblich zwei Kämpfer (ACLED 25.09.2019). Bei Einsätzen der Armee in den Regionen Hiraan, Lower Juba und Lower Shabelle zwischen
- und 27.09.2019 wurden Berichten zufolge 80 al-Schabaab-Kämpfer getötet. Bei US- und somalischen Luftangriffen zwischen
- und 30.09.2019 in den Regionen Middle und Lower Juba sowie Lower Shabelle wurden Berichten zufolge 33 Aufständische getötet (Accord 04.12.2019). Die Jubaland Security Forces behaupteten, al-Schabaab am 07.10.2019 aus mehreren Dörfern im Gebiet Abdale Birole, südwestlich von Kismayo, vertrieben zu haben (BAMF 14.10.2019). Ein Überläufer von al-Schabaab wurde angeblich am 13.10.2019 in Kismayo getötet. Das Opfer soll vor einem Jahr al-Schabaab verlassen haben (BAMF 21.10.2019). Die finnische Einwanderungsbehörde (FIS) erklärte, dass sich die Zivilbevölkerung in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sicherer fühle. In Kismayo beispielsweise fürchten die Menschen weniger Zwangsrekrutierungen und Zwangsheiraten, Entführungen und die Zahlung von obligatorischen religiösen Steuererleichterungen [zakat] als in den Gebieten unter al-Schabaab-Kontrolle. Al-Schabaab wurde als einer der Hauptgründe genannt, der Menschen dazu bringt, aus südlichen Regionen Somalias zu fliegen. Infolgedessen ist die Bevölkerung von Kismayo mit 70.000 neuen Einwohnern innerhalb eines "kurzen Zeitraums" um 30% gestiegen, wie ein Mitarbeiter einer in Somalia tätigen humanitären Organisation angab (EASO 25.10.2019). Am 20.10.2019 wurden in Kismayo ein Clanältester getötet. Niemand hat bisher die Verantwortung für die Morde übernommen (BAMF 28.10.2019). Al-Schabaab hat die volle Kontrolle über die großen städtischen Zentren in Somalia verloren. Im September 2012 verlor die Gruppe die Kontrolle über Kismayo, einen wichtigen Hafen, den sie nutzte, um Lieferungen und Finanzmittel über Steuereinnahmen zu erhalten. Im Oktober 2014 verlor al-Schabaab einen weiteren strategischen Hafen in Baraawe an AMISOM und somalische Truppen. Obwohl al-Schabaab, aufgrund des Verlustes der strategischen Hafenstädte Baraawe, Kismayo und Merka, Einkommenseinbußen hinnehmen musste, erhält al-Schabaab sie immer noch genug Einnahmen, um Anschläge in ganz Somalia zu starten, unter anderem gegen AMISOM-Stützpunkte und andere zivile Ziele. Al-Schabaab erhält Mittel durch illegale Holzkohleproduktion und -exporte, die Besteuerung der lokalen Bevölkerung und Unternehmen, sowie durch Überweisungen und andere Geldtransfers aus der somalischen Diaspora (obwohl diese Mittel nicht immer dazu bestimmt sind, al-Schabaab Mitglieder zu unterstützen [USDOS Terrorismus 01.11.2019]). Seit August 2018 haben die Beobachtungsgruppe für Somalia und Eritrea und später die Sachverständigengruppe keine Holzkohleausfuhren aus Somalia, unter Verstoß gegen das Verbot des Sicherheitsrats, festgestellt; im vorangegangenen Berichtszeitraum gab es Ausfuhren in Höhe von insgesamt etwa drei Millionen Säcken (75.000 Tonnen). Der letzte große Export von Holzkohle aus Somalia erfolgte im August 2018, als ein Frachtschiff 190.000 Säcke (4.750 Tonnen) Holzkohle von Kismayo in den Hafen Khawr al-Zubayr im Irak transportierte. Trotz Unterbrechung von Exporten setzte sich die Großkohleproduktion in Middle Juba und Lower Juba während des gesamten Berichtszeitraums fort. Holzkohle wird hauptsächlich im Distrikt Badhadhe, Lower Juba, produziert und auf der Straße zu den Häfen Buur Gaabo und Kismayo transportiert (UNSC 01.11.2019). Einrichtungen der Vereinten Nationen sind weiterhin an folgenden Orten in Somalia präsent: Baidoa, Beledweyne, Boosaaso, Dhooble, Doolow, Gaalkacyo, Garoowe, Hargeysa, Jawhar, Kismayo and Mogadischu. Am
- Oktober waren in der ganzen Bundesrebpulik Somalia 683 internationale und 1.364 nationale Mitarbeiter im Einsatz (UNSC 15.11.2019). Bei somalischen Luftangriffen am 20.10.2019 wurde eine unbekannte Anzahl an Aufständischen in Lower Juba getötet. Bei US-Luftangriffen am 25.10.2019 wurden drei Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates (ISIS) getötet (Accord 04.12.2019). (BBC News, Somali and African Union troops enter Kismayo, 01.10.2012, https://www.bbc.com/news/world-africa-19785316 Jamestown Foundation, Can Somalia's al-Shabaab Survive the Loss of Kismayo? 18.10.2012, https://jamestown.org/program/can-somalias-al-shabaab-survive-the-loss-of-kismayo/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.06.2013, https://www.ecoi.net/en/file/local/1037613/4232_1413185189_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-10-06-2013-deutsch.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 15.07.2013, https://www.ecoi.net/en/file/local/1276804/4232_1413186457_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-15-07-2013-deutsch.pdf EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick, August 2014, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-COIreport-Somalia_DE.pdf U.K. Home Office, Country Policy and Information Note, Somalia (South and Central), security and humanitarian situation, Version 4.0, September 2018, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/743807/Somalia_-_Security_Sitn_-_CPIN_-_v4.0ex__September_2018_.pdf USAID, U.S. Agency for International Development, Fact Sheet 5, Kurzbericht zur humanitären Lage 30.09.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1449269/1788_1541601716_3009.pdf EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick, August 2014, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-COIreport-Somalia_DE.pdf UNSC, UN Security Council, Letter dated 7 November 2018 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolutions 751
(1992)and 1907
(2009)concerning Somalia and Eritrea addressed to the President of the Security Council, 09.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452043/1226_1542897099_n1830165.pdf BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003657/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_11.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.06.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010680/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_17.06.2019_%28deutsch%29.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zur Sicherheitslage Kismayo, 18.06.2019, Zahl a-11012-1, 18.06.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2010706.html https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/somalia ICG, International Crisis Group, Averting War in Northern Somalia, 27.06.2018, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somaliland/141-averting-war-northern-somalia Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Situation der Somalischen Bantu/Gosha/Jareer und des Clans der Elay in Südsomalia, Zahl a- 11032, 11.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2012920.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 15.07.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2013151/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_15.07.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 23.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016920/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_23.09._2019_%28deutsch%29.pdf ACLED, Armed Conflict Location & Event Data Project, Regional Overview, 25.09.2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/acleddata.com-Regional%20Overview%20%20Africa%2025%20September%202019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.10.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018357/briefingnotes-kw42-2019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 21.10.2019, file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/SOMALIA/Berichte%20Allgemein%2002.12.2019/BAMF%2021.10.2019%20briefingnotes-kw43-2019.pdf EASO, Anfragebeantwortung Somalia, Zwangsrekrutierung durch al-Schabaab, 25.10.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019114/2019_10_25_EASO+COI+QUERY_SOMALIA_AL+SHABAAB_FORCED_RECRUITMENT_Q25.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 28.10.2019, file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/SOMALIA/Berichte%20Allgemein%2002.12.2019/BAMF%2028.10.2019%20briefingnotes-kw44-2019.pdf USDOS, U.S. Department of State, Country Report, Terrorismus 2018, Somalia, 01.11.2019, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2018/#Somalia UNSC, UN Security Council, Letter dated 01 November 2019 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751, 01.11.2019, https://undocs.org/S/2019/85 UNSC, UN Security Council, Bericht des UNO-Generalsekretärs über Somalia, S/2019/884, 15.11.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020943/S_2019_884_E.pdf Accord, Kurze Zusammenstellung der Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 04.12.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2020898.html Accord, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Berichtzeitraum
- Halbjahr 2019, 19.12.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021741/2019h1Somalia_de.pdf) Sicherheitslage in Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.02.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Schabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 09.2015; vgl. UKUT 03.10.2014, EASO 02.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al-Schabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Schabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 03.10.2014; vgl. EGMR 10.09.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 02.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.02.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Schabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 09.2015; vergleiche UKUT 03.10.2014, EASO 02.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al-Schabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Schabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 03.10.2014; vergleiche EGMR 10.09.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 02.2016). Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 02.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 02.2016) In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte (LI 01.04.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.09.2015; vgl. UKUT 03.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 01.04.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Schabaab erkennbar sind (UKUT 03.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al-Schabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 02.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte (LI 01.04.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.09.2015; vergleiche UKUT 03.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 01.04.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Schabaab erkennbar sind (UKUT 03.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al-Schabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 02.2016). Im Jahr 2018 setzten somalische Exekutivorgane in Mogadischu und anderen Großstädten mehrere Maßnahmen, die Anschläge störten und zu Strafverfolgungen und Verurteilungen führten (USDOS Terrorismus 01.11.2019). Eine Woche nachdem Addirahman Omar Osman, der Bürgermeister Mogadischus, am 24.07.2019 Opfer eines Selbstmordanschlags geworden war, erlag er am 01.08.2019 seinen Verletzungen, mindestens sechs weiter Personen wurden bei dem Anschlag getötet (BBC 01.08.2019). Ein mit Sprengstoff beladenes Auto explodierte am 02.09.2019 an einem Sicherheitskontrollpunkt in Mogadischu. Dabei gab es mehrere Tote und Verletzte, darunter auch Zivilisten. Ziel war mutmaßlich eine Steuerbehörde. Keine Gruppe übernahm die Verantwortung für den Angriff (BAMF 09.09.2019). Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer zündeten am 09.09.2019 eine Autobombe, die einen Polizisten in Mogadischu verletzte. Am 11.09.2019 feuerten al-Schabaab-Kämpfer Mörser auf das Präsidentengelände, Villa Somalia, sowie auf die äthiopische Botschaft in Mogadischu. Ein Zivilist wurde getötet und weitere Personen wurden verletzt (BAMF 16.09.2019). Bei einem Angriff von al-Schabaab am 18.09.2019 in der Hauptstadt Mogadischu wurden mehrere Personen verletzt und getötet, darunter auch Zivilisten. Der Anschlag galt einem Regierungsbeamten, der überlebte (BAMF 30.09.2019). In Somalia setzen al-Schabaab Kämpfer ihre Angriffe gehen Regierungsmitarbeiter fort. Bei einem Anschlag in Mogadischu mit ferngezündetem Sprengstoff wurden mindestens drei Zivilisten getötet (ACLED 25.09.2019). Al-Schabaab griff am 26.09.2019 türkische Staatsangehörige in der Nähe des Kreuzung K5 in Mogadischu an. Dabei wurden zwei Personen verletzt (BAMF 30.09.2019). Am 29.09.2019 wurden zwei Zivilisten in Mogadischu getötet, als al-Schabaab-Kämpfer AMISOM-Truppen mit einer Bombe angriffen. Die USA haben am 02.10.2019 nach 28 Jahren ihre Botschaft in Mogadischu wiedereröffnet. Die diplomatische Vertretung war während des Sturzes von Machthaber Siad Baare 1991 geschlossen worden (BAMF 07.10.2019). Am 30.09.2019 wurden in Mogadischu italienische Streitkräfte im Rahmen der Ausbildungsmission der Europäischen Union mit Sprengstoff, der von al-Schabaab-Kämpfern angebracht worden war, ins Visier genommen. Italiens Verteidigungsministerium teilte mit, dass bisher keine Verletzten gemeldet worden seien (ACLED 08.10.2019). Al-Schabaab feuerte am 13.10.2019 Mörser in Anlagen der UN und der Afrikanischen Union in Mogadischu. Mehrere Personen wurden Berichten zufolge verletzt. Al-Schabaab hat am 09.10.2019 und 10.10.2019 mehrere Angriffe auf somalische Sicherheitskräfte (Militär und Polizei) in und um Mogadischu verübt und behauptete, einen Regierungsbeamten in Mogadischu, Bezirk Hodan, ermordet zu haben. Am 16.10.2019 töteten mutmaßliche Mitglieder der al-Schabaab drei Menschen und bei einem Bombenanschlag am 28.10.2019 mindestens zwei Zivilisten, ebenfalls in Mogadischu (BAMF 14.10.2019; Accord 04.12.2019). In Banaadir wurden im ersten Halbjahr des Jahres 2019 370 Vorfälle mit 412 Totenerfasst und an folgenden Orten lokalisiert: Mogadishu, Mogadishu-Abdiaziz, Mogadishu-Bondhere, Mogadishu-Daynile, Mogadishu-Dharkenley, Mogadishu-Hamar Jabjab District, Mogadishu-Hamar Weyne, Mogadishu-Hawl Wadaag, Mogadishu-Heliwa, Mogadishu-Hodan, Mogadishu-Karan, Mogadishu-Kaxda, Mogadishu-Shangaani, Mogadishu-Waaberi, Mogadishu-Wadajir, Mogadishu-Wardhigley, Mogadishu-Yaqshid (Accord 19.12.2019). Einrichtungen der Vereinten Nationen sind weiterhin an folgenden Orten in Somalia präsent: Baidoa, Beledweyne, Boosaaso, Dhooble, Doolow, Gaalkacyo, Garoowe, Hargeysa, Jawhar, Kismayo and Mogadischu. Am
- Oktober waren in der ganzen Bundesrebpulik Somalia 683 internationale und 1.364 nationale Mitarbeiter im Einsatz (UNSC 15.11.2019). Bei einem Bombenanschlag in Mogadischu am 28.12.2019 wurden knapp 100 Menschen getötet und Dutzende verletzt (Wiener Zeitung 28.12.2019, update 29.12.2019). Bei dem Anschlag mit einer Autobombe wurden mindestens 76 Personen getötet und 90 weitere verletzt (BBC 28.12.2019). In Mogadischu kam es zu Demonstrationen gegen al-Schabaab, nachdem mehr als 80 Personen bei einem Bombenanschlag am 28.12.2019 getötet wurden (BBC 02.01.2020). (AI , Amnesty International, Amnesty International Report 2015/16, 24.02.2016, The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html BFA, BFA Staatendokumentation Analyse zu Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage, Oktober 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf DIS , Danish Immigration Service Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, 09.2015,http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, EASO European Asylum Support Office Somalia Security Situation, 02.2016 http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, EGMR, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, 10.09.2015, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html LI Landinfo, Somalia, Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, 01.04.2016, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf UKUT, United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), 03.10.2014, http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 08.08.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 BBC News, Mogadischus Bürgermeister stirbt nach Selbstmordbombenanschlag, 01.08.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-49197036 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016900/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_09.09.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 16.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016909/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_16.09.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 23.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016920/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_23.09._2019_%28deutsch%29.pdf ACLED, Armed Conflict Location & Event Data Project, Regional Overview, 25.09.2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/acleddata.com-Regional%20Overview%20%20Africa%2025%20September%202019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018350/briefingnotes-kw40-2019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 07.10.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018354/briefingnotes-kw41-2019.pdf ACLED, Armed Conflict Location & Event Data Project, Regional Overview, 08.10.2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/acleddata.com-Regional%20Overview%20%20Africa%208%20October%202019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.10.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018357/briefingnotes-kw42-2019.pdf USDOS, U.S. Department of State, Country Report, Terrorismus 2018, Somalia, 01.11.2019, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2018/#Somalia UNSC, UN Security Council, Bericht des UNO-Generalsekretärs über Somalia, S/2019/884, 15.11.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020943/S_2019_884_E.pdfAccord, Kurze Zusammenstellung der Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 04.12.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2020898.html Accord, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Berichtzeitraum
- Halbjahr 2019, 19.12.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021741/2019h1Somalia_de.pdf Wiener Zeitung, Knapp 100 Tote bei Bombenanschlag in Mogadischu, 28.12.2019, update 29.12.2019, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2044269-Schwerer-Bombenanschlag-in-Mogadischu.html BBC News, Autobombe tötet Duzende in Somalias Hauptstadt, 28.12.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-50932130 BBC News, Anschlag in Somalia, Demonstrationen folgen in Mogadischu, 02.01.2020, https://www.bbc.com/news/world-africa-50971759) al-Schabaab Ziel der al-Schabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al-Schabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO Februar 2016). Je höher der militärische Druck auf al-Schabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al-Schabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al-Schabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA August 2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al-Schabaab durch AMISOM (African Union Mission in Somalia) und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (U.K. Juli 2017). Die Stärke der al-Schabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA August 2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al-Schabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Schabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA August 2017). Die Gebiete der al-Schabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.09.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al-Schabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al-Schabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA August 2017).al-Schabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO Februar 2016). Je höher der militärische Druck auf al-Schabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al-Schabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al-Schabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA August 2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al-Schabaab durch AMISOM (African Union Mission in Somalia) und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (U.K. Juli 2017). Die Stärke der al-Schabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA August 2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al-Schabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Schabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA August 2017). Die Gebiete der al-Schabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.09.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al-Schabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al-Schabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA August 2017). Die Armee war bis vor fünf Jahren sehr chaotisch organisiert und viele Soldaten sind zwischen 2009-2011 zu al-Schabaab übergelaufen. Derzeit gibt es 1-2 gute Spezialeinheiten, welche in Kooperation mit amerikanischen Spezialeinheiten herbe/erfolgreiche Schläge gegen al-Schabaab durchführen. Aktuell ist die al-Schabaab Führung auf der "Flucht" in Teilen Südsomalias (Stand Januar 2018) und versucht, sich von diesen Spezialeinheiten und US-Drohnenschlägen zu schützen. Außerdem wurden in letzten Jahren zahlreiche Trainings für die somalische Armee durchgeführt, die möglicherweise nicht viel "Outcome" haben, aber zumindest eine ganz gute Ausbildung bieten. Derzeit ist die somalische Armee jedenfalls auf einem besseren Weg als vor fünf bis sieben Jahren. Die angesprochene Dominanz von AMISOM (insbesondere am Flughafen) fundiert nicht nur auf geringer Kapazität der somalischen Armee, sondern weil (militärisch und nicht politisch) im Vorrang steht, strategische Punkte zu sichern (Flughafen = "Besitztum" von AMISOM). Auch die internationale Gemeinschaft wird von AMISOM geschützt (EU, UK etc.). Am Flughafen sieht man kaum Somalier - dies beruht nicht unbedingt auf einem Machtwunsch von AMISOM, sondern fußt auf einem Deal mit den internationalen Akteuren, die sich durch die Kontrolle von AMISOM sicherer fühlen. Die vorherrschende Erfahrung der Bevölkerung mit al-Schabaab ist, dass zwar mehr Steuern zu zahlen und strengere Regeln einzuhalten sind, sie aber keinen täglichen Repressionen durch al-Schabaab ausgesetzt sind. Es ist somit relativ friedlich und herrscht keine Kriminalität. Oft ist Somaliern die Stabilität, die mit der Herrschaft der al-Schabaab einhergeht, nicht unrecht (Professor Dr. Höhne 26.01.2018). Im November 2018 übernahm al-Schabaab die Verantwortung für einen Anschlag, bei dem Selbstmordattentäter zwei Autobomben in einem Hotel in der Nähe des Hauptquartiers der somalischen Kriminalpolizei in Mogadischu in Brand setzten und dabei mindestens 17 Menschen töteten. Al-Schabaab hat schätzungsweise zwischen 7.000 und 9.000 Mitglieder. Al-Schabaab hat die volle Kontrolle über die großen städtischen Zentren in Somalia verloren. Im September 2012 verlor die Gruppe die Kontrolle über Kismayo, einen wichtigen Hafen, den sie nutzte, um Lieferungen und Finanzierungen mithilfe von Steuern zu erhalten. Im Oktober 2014 verlor al-Schabaab einen weiteren strategischen Hafen in Baraawe an AMISOM und somalische Truppen. Trotz dieser Verluste kontrollierte al-Schabaab im Jahr 2018 große Teile ländlicher Gebiete in den Regionen Middle Juba und Lower Juba, sowie