GVG, BGBl. I 33/2013 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2018, Zl. W226 2147037-2/26E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Antragsteller und ehemalige Beschwerdeführer reiste im minderjährigen Alter gemeinsam mit seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte am 12.09.2003 durch seine Mutter Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2004, Zl. 03 27.647-BAT, wurde dem Antragsteller
G der Status eines Asylberechtigten gewährt.
G wurde festgestellt, dass dem Antragsteller damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Behörde begründet diese Entscheidung dahingehend, dass der verstorbene Vater Feldkommandant der tschetschenischen Armee gewesen sei. Dieser sei bereits ermordet worden bzw. den Kampfhandlungen zum Opfer gefallen. Die Mutter und die Geschwister sowie der Antragsteller seien bereits in Aserbaidschan von UNHCR als Mandatsflüchtlinge anerkannt worden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2004, Zl. 03 27.647-BAT, wurde dem Antragsteller
Paragraph 7, AsylG der Status eines Asylberechtigten gewährt.
Paragraph 12, AsylG wurde festgestellt, dass dem Antragsteller damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Behörde begründet diese Entscheidung dahingehend, dass der verstorbene Vater Feldkommandant der tschetschenischen Armee gewesen sei. Dieser sei bereits ermordet worden bzw. den Kampfhandlungen zum Opfer gefallen. Die Mutter und die Geschwister sowie der Antragsteller seien bereits in Aserbaidschan von UNHCR als Mandatsflüchtlinge anerkannt worden. Der Antragsteller wurde seither im Bundesgebiet wiederholt straffällig: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX zur XXXX vom XXXX wurde er
GB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt verurteilt (Jugendstraftat). Damit einhergehend wurde ihm die Bewährungshilfe angeordnet. Aufgrund der weiteren Verurteilungen wurde die Probezeit für den bedingt erlassenen Strafteil auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zur römisch 40 vom römisch 40 wurde er
Paragraphen 83, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt verurteilt (Jugendstraftat). Damit einhergehend wurde ihm die Bewährungshilfe angeordnet. Aufgrund der weiteren Verurteilungen wurde die Probezeit für den bedingt erlassenen Strafteil auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX zur XXXX vom XXXX wurde er
GB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten bedingt verurteilt (Jugendstraftat). Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Antragsteller gemeinsam mit anderen Mittätern die Verbrechen des teilweise vollendeten, teilweise versuchten Raubes zu verantworten hatte, nachdem er gemeinsam mit den Mittätern andere Personen mit Schlägen bedrohte, wobei die Opfer umzingelt und ihnen in weiterer Folge Mobiltelefone abgenötigt oder weggenommen wurden. Das Gericht wertete dabei die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von vier Verbrechen als erschwerend.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zur römisch 40 vom römisch 40 wurde er
Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten bedingt verurteilt (Jugendstraftat). Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Antragsteller gemeinsam mit anderen Mittätern die Verbrechen des teilweise vollendeten, teilweise versuchten Raubes zu verantworten hatte, nachdem er gemeinsam mit den Mittätern andere Personen mit Schlägen bedrohte, wobei die Opfer umzingelt und ihnen in weiterer Folge Mobiltelefone abgenötigt oder weggenommen wurden. Das Gericht wertete dabei die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von vier Verbrechen als erschwerend. Am 02.05.2016 langte eine Mitteilung der Österreichischen Botschaft XXXX ein, wonach die Konsularabteilung der Botschaft von der französischen Grenzpolizei in der Angelegenheit des Antragstellers kontaktiert worden sei. Der Antragsteller sei am XXXX zu vier Jahren Gefängnis in Frankreich verurteilt worden, davon ein Jahr auf Bewährung, dies wegen mehrfachen Raubes.Am 02.05.2016 langte eine Mitteilung der Österreichischen Botschaft römisch 40 ein, wonach die Konsularabteilung der Botschaft von der französischen Grenzpolizei in der Angelegenheit des Antragstellers kontaktiert worden sei. Der Antragsteller sei am römisch 40 zu vier Jahren Gefängnis in Frankreich verurteilt worden, davon ein Jahr auf Bewährung, dies wegen mehrfachen Raubes. Im österreichischen Strafregister scheint diese Verurteilung vom XXXX , Zl. XXXX , wegen Art. 311-4, Art. 311-11 und Art. 311-1 etc., als Diebstahl unter Gewaltanwendung, schwerer Diebstahl, Entführung und Freiheitsberaubung auf. Die Freiheitsstrafe wurde mit vier Jahren bemessen, davon ein Jahr bedingt.Im österreichischen Strafregister scheint diese Verurteilung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Artikel 311 -, 4,, Artikel 311 -, 11 und Artikel 311 -, eins, etc., als Diebstahl unter Gewaltanwendung, schwerer Diebstahl, Entführung und Freiheitsberaubung auf. Die Freiheitsstrafe wurde mit vier Jahren bemessen, davon ein Jahr bedingt. Der Antragsteller wurde in weiterer Folge von Frankreich nach Österreich rücküberstellt. Bereits am XXXX wurde er erneut durch das Landesgericht XXXX , AZ XXXX , wegen §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1
G aberkannt. Erneut wurde auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen den Antragsteller wurde erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Antragsteller wurde laut Spruch ein unbefristetes Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Die belangte Behörde verwies nunmehr auf die "stringente kriminelle Karriere" des Antragstellers und führte seine strafrechtlichen Verurteilungen aus. Die Aktualität des Grundes, der zur Zuerkennung des Status geführt habe, sei zweifelhaft. Der Antragsteller sei zudem niemals persönlich einer Verfolgung bzw. menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen.Mit Bescheid vom 10.05.2017 wurde der mit Bescheid vom 04.06.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten nunmehr
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. Erneut wurde auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen den Antragsteller wurde erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Antragsteller wurde laut Spruch ein unbefristetes Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Die belangte Behörde verwies nunmehr auf die "stringente kriminelle Karriere" des Antragstellers und führte seine strafrechtlichen Verurteilungen aus. Die Aktualität des Grundes, der zur Zuerkennung des Status geführt habe, sei zweifelhaft. Der Antragsteller sei zudem niemals persönlich einer Verfolgung bzw. menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen. Die belangte Behörde verwies darauf, dass ein Asylausschließungsgrund vorliege. Der Antragsteller sei wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden und die Zukunftsprognose falle klar gegen den Antragsteller aus. Bezogen auf das erlassene, unbefristete Einreiseverbot führte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass dieses "auf die Dauer von bis zu zehn Jahren erlassen wird", wobei im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf die Dauer das Einreiseverbotes nicht mehr näher eingegangen wurde. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde verwies der Antragsteller erneut auf das Schicksal seines verstorbenen Vaters, welcher Polizist gewesen und bereits im ersten Tschetschenienkrieg in hochrangiger Position im tschetschenischen Widerstand tätig gewesen sei. Er sei im Jahr XXXX Chef des XXXX der Republik Itschkeria gewesen und in Feindschaft mit dem Vater des nunmehrigen Gouverneurs von Tschetschenien gestanden. Der Vater des Antragstellers sei im zweiten Tschetschenienkrieg ein bekannter Feldkommandant gewesen und sei im Jahr XXXX bei einer Spezialoperation getötet worden. Der Antragsteller sei damals als kleines Kind mit seiner Mutter und drei Schwestern nach Aserbaidschan geflohen, wo die Familie als Mandatsflüchtlinge anerkannt worden sei.In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde verwies der Antragsteller erneut auf das Schicksal seines verstorbenen Vaters, welcher Polizist gewesen und bereits im ersten Tschetschenienkrieg in hochrangiger Position im tschetschenischen Widerstand tätig gewesen sei. Er sei im Jahr römisch 40 Chef des römisch 40 der Republik Itschkeria gewesen und in Feindschaft mit dem Vater des nunmehrigen Gouverneurs von Tschetschenien gestanden. Der Vater des Antragstellers sei im zweiten Tschetschenienkrieg ein bekannter Feldkommandant gewesen und sei im Jahr römisch 40 bei einer Spezialoperation getötet worden. Der Antragsteller sei damals als kleines Kind mit seiner Mutter und drei Schwestern nach Aserbaidschan geflohen, wo die Familie als Mandatsflüchtlinge anerkannt worden sei. Der Antragsteller verwies darauf, zwar wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden zu sein, dies würde jedoch keine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten. Es könne von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erscheine bei einer Gesamtbetrachtung und einer konkreten Interessensabwägung als unverhältnismäßig. Dem Antragsteller würde im Herkunftsland weiterhin Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen drohen. Der Vater des Antragstellers sei ein prominenter Vertreter der international nicht anerkannten Tschetschenischen Republik gewesen, ein Rebellenführer und Feldkommandant von hohem Bekanntheitsgrad. Der Antragsteller müsse bei einer Rückkehr nach Tschetschenien jedenfalls befürchten, dass ihn der tschetschenische Gouverneur aus Propagandazwecken öffentlich vorführe und verkünden würde, dass der Antragsteller als Sohn seines Vaters zurückgekehrt sei und der Antragsteller müsse sich dann öffentlich für die Taten seines Vaters entschuldigen und dem tschetschenischen Gouverneur seine Loyalität bezeugen. Würde er dies nicht machen, bestünde ein reales Risiko, dass er gefoltert werde, verschwinde oder extralegal hingerichtet werde. Es würde auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, da aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass Verwandte von prominenten Widerstandskämpfern in der gesamten Russischen Föderation gefährdet seien. Darüber hinaus verweist der Antragsteller darauf, dass seiner Rechtsvertretung nur eine Urteilsausfertigung der französischen Beschwerdeinstanz in französischer Sprache vorliege, er habe auch die von der Behörde angegebenen Straftaten in Frankreich nicht begangen. Die von der belangten Behörde angeführten "Straßenraubdelikte" seien nicht zutreffend. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 01.08.2017, W226 2147037-2/8E, wurde die Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.10.2017, Zl. E 2966/2017-6, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof verwies darauf, dass mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017, näher benannte Bestimmungen im § 16 BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben wurden. Da der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung vom 26.09.2017 ausgesprochen habe, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, habe dies auch für den Verfassungsgerichtshof die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 01.08.2017, W226 2147037-2/8E, wurde die Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.10.2017, Zl. E 2966/2017-6, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof verwies darauf, dass mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134 aus 2017,, näher benannte Bestimmungen im Paragraph 16, BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben wurden. Da der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung vom 26.09.2017 ausgesprochen habe, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, habe dies auch für den Verfassungsgerichtshof die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Antragsteller am 01.03.2018 im Zuge einer Beschwerdeverhandlung, wie beantragt, einvernommen. Nach persönlicher Anhörung, nochmaliger Übersetzung diverser vom Antragsteller vorgelegter Dokumente und insbesondere nach Übersetzung des im Verfahren vorliegenden französischen Strafurteils hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.07.2018 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass das erlassene Einreiseverbot gegen den Antragsteller auf sieben Jahre befristet wird. Zum besseren Verständnis werden die Feststellungen und die rechtliche Beurteilung aus dieser Entscheidung - auszugsweise - wiedergegeben: "1. Feststellungen: [...] Der Antragsteller ist russischer Staatsbürger, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Muslim. Der Antragsteller reiste im minderjährigen Alter gemeinsam mit seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 04.06.2004 wurde dem BF Asyl gewährt.
G wurde festgestellt, dass dem Antragsteller damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Antragsteller reiste im minderjährigen Alter gemeinsam mit seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 04.06.2004 wurde dem BF Asyl gewährt.
Paragraph 12, AsylG wurde festgestellt, dass dem Antragsteller damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Antragsteller weist nachfolgende strafrechtliche Verurteilungen in Österreich auf: 01) LG XXXX XXXX vom XXXX §§ 83, 84 Abs 1 StGB01) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 Paragraphen 83, 84, Absatz eins, StGB Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat. 02) LG XXXX XXXX vom XXXX §§ 15, 142
G 2005 verwirklicht hat. Er wurde von einem französischen Gericht, dem Appellationsgerichtshof XXXX , Landesgericht XXXX , wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt und bedeutet aufgrund dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft.Festgestellt wird, dass der Antragsteller einen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht hat. Er wurde von einem französischen Gericht, dem Appellationsgerichtshof römisch 40 , Landesgericht römisch 40 , wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt und bedeutet aufgrund dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft. Für den BF wurde zudem wie dargestellt sowohl ein Inlandspass als auch ein internationaler Reisepass ausgestellt, dies in den Jahren XXXX und XXXX .Für den BF wurde zudem wie dargestellt sowohl ein Inlandspass als auch ein internationaler Reisepass ausgestellt, dies in den Jahren römisch 40 und römisch 40 . [...]
GG aufzuheben."Vor diesem Hintergrund vermögen die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes dessen rechtliche Schlussfolgerung, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins und 3 AsylG 2005 seien vorgelegen, nicht zu tragen. Damit ist aber der Abweisung des Antrages des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz nach dem ersten Satz des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und der darauf aufbauenden Feststellung nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten sei unzulässig, die Grundlage entzogen. Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang der Anfechtung - vorrangig - wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben." Der Beschwerdeführer hat auch in den Beschwerdeergänzungen keine gewichtigen Gründe und keine geeigneten Beweise für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.Der Beschwerdeführer hat auch in den Beschwerdeergänzungen keine gewichtigen Gründe und keine geeigneten Beweise für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Hier war insbesondere klarzustellen, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise einen Konnex zwischen den weit zurückliegenden Ereignissen betreffend seinen Vater und ihm herstellen hat können. Die "Beweismittel", um in diesem Zusammenhang eine Gefährdung darzulegen erwiesen sich als offensichtlich stereotyp, da nicht konkret auf den Aufenthalt engster Verwandter in Tschetschenien eingehend. Der erkennende Richter kann aufgrund des Umstandes, dass der BF zum Zeitpunkt der Ausreise neun Jahre alt gewesen ist, nicht erkennen, inwieweit im Fall seiner Rückkehr nach Tschetschenien für die tschetschenischen bzw. russischen Behörden ein Zusammenhang zwischen dem damals minderjährigen Beschwerdeführer und den mehr als 15 Jahre zurückliegenden Ereignissen, von denen er gar nie selbst betroffen war, hergestellt werden soll. Zu den Schutzinteressen des Beschwerdeführers war nach dem Gesagten festzuhalten, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht glaubhaft dargelegt werden konnte. Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers mangels drohender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 auszugehen. Weitere, detaillierte Ausführungen zur Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall sind den Ausführungen zur Rückkehrentscheidung ersichtlich.Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers mangels drohender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen. Weitere, detaillierte Ausführungen zur Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall sind den Ausführungen zur Rückkehrentscheidung ersichtlich. [...]." Mit Beschluss vom 12.03.2019, E 377/2019-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung ab. Begründend führte der VfGH u.a. aus, dem BVwG könne unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiege.Mit Beschluss vom 12.03.2019, E 377/2019-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung ab. Begründend führte der VfGH u.a. aus, dem BVwG könne unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiege. Am 29.04.2019 brachte der Antragsteller seine außerordentliche Revision an den VwGH gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.07.2018 ein. Der Revision wurde aufschiebende Wirkung zugesprochen. Mit Beschluss vom 28.11.2019, Ra 2018/19/0479-15, wies der VwGH die außerordentliche Revision des Antragstellers zurück. Das BVwG habe dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigen aufgrund seiner Verurteilungen wegen besonders schwerer Verbrechen nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG aberkannt und auch die im Ausland begangene Straftat, unter den Voraussetzungen des § 73 StGB, richtig als schweren Raub iSd § 143 StGB qualifiziert. Entgegen dem Vorbringen in der Revision habe sich das BVwG auch, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, damit auseinandergesetzt, ob dem Revisionswerber bei einer Rückkehr ins Heimatland eine Gefahr für sein Leben oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe und dies mit näherer Begründung verneint. Die Revision bemängelte u.a. auch, dass das BVwG die vorgelegten Schreiben einer russischen Menschenrechtsorganisation und der "Auslandsvertretung der tschetschenischen Republik" unzutreffend beweisgewürdigt habe. Dem hielt der VwGH entgegen, dass dieser nach seiner ständigen Rechtsprechung zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Nur wenn dadurch die Rechtssicherheit in unvertretbarer Weise beeinträchtigt würde, liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, mit der sich der VwGH befassen könne. Die Beweiswürdigung des BVwG zu den Schreiben sei nicht unvertretbar, da es sich mit diesen - disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - auseinandergesetzt habe und zu dem Schluss kam, dass es sich lediglich um sehr allgemeine Äußerungen handle, die für den konkreten Fall keine hohe Beweiskraft entfalten würden.Mit Beschluss vom 28.11.2019, Ra 2018/19/0479-15, wies der VwGH die außerordentliche Revision des Antragstellers zurück. Das BVwG habe dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigen aufgrund seiner Verurteilungen wegen besonders schwerer Verbrechen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG aberkannt und auch die im Ausland begangene Straftat, unter den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, richtig als schweren Raub iSd Paragraph 143, StGB qualifiziert. Entgegen dem Vorbringen in der Revision habe sich das BVwG auch, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, damit auseinandergesetzt, ob dem Revisionswerber bei einer Rückkehr ins Heimatland eine Gefahr für sein Leben oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe und dies mit näherer Begründung verneint. Die Revision bemängelte u.a. auch, dass das BVwG die vorgelegten Schreiben einer russischen Menschenrechtsorganisation und der "Auslandsvertretung der tschetschenischen Republik" unzutreffend beweisgewürdigt habe. Dem hielt der VwGH entgegen, dass dieser nach seiner ständigen Rechtsprechung zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Nur wenn dadurch die Rechtssicherheit in unvertretbarer Weise beeinträchtigt würde, liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, mit der sich der VwGH befassen könne. Die Beweiswürdigung des BVwG zu den Schreiben sei nicht unvertretbar, da es sich mit diesen - disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - auseinandergesetzt habe und zu dem Schluss kam, dass es sich lediglich um sehr allgemeine Äußerungen handle, die für den konkreten Fall keine hohe Beweiskraft entfalten würden. Dem Argument des über zehnjährigen Aufenthalts in Österreich brachte der VwGH entgegen, dass die Rechtsprechung zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach langem Inlandsaufenthalt nicht Konstellationen betraf, in denen der Fremde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellte. Der Revisionswerber sei aber bereits viermal rechtskräftig wegen Vergehen und Verbrechen (Delikte gegen Leib und Leben und Vermögensdelikte) verurteilt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei eine in vertretbarer Weise durchgeführte Interessensabwägung nicht revisibel. Die Abwägungsentscheidung des BVwG sei im gegenständlichen Erkenntnis fallbezogen und vertretbar gewesen. In der Revision seien sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.In der Revision seien sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision wurde daher zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom XXXX , am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.05.2019, stellte der Antragsteller während des Revisionsverfahrens durch seine gewillkürte Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser wurde wie folgt begründet:Mit Schriftsatz vom römisch 40 , am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.05.2019, stellte der Antragsteller während des Revisionsverfahrens durch seine gewillkürte Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser wurde wie folgt begründet: Mit Entscheidung des BVwG vom 11.07.2018 sei die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet abgewiesen worden, mit der Maßgabe, dass ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Dem Vertreter des Wiederaufnahmewerbers sei am 29.04.2019 eine "Bürgschaft" von XXXX , einer Journalistin, übermittelt worden, welche die Glaubwürdigkeit des Gefährdungsvorbringens belege. Fr. XXXX habe unter anderem für die russische Zeitung " XXXX " geschrieben. In dem Schreiben werde bestätigt, dass eine Abschiebung des Antragstellers, welcher der einzige Sohn des bekannten XXXX , ehemaliger Chef des XXXX von ICHKERIA, sei, dessen Leben gefährden würde.Dem Vertreter des Wiederaufnahmewerbers sei am 29.04.2019 eine "Bürgschaft" von römisch 40 , einer Journalistin, übermittelt worden, welche die Glaubwürdigkeit des Gefährdungsvorbringens belege. Fr. römisch 40 habe unter anderem für die russische Zeitung " römisch 40 " geschrieben. In dem Schreiben werde bestätigt, dass eine Abschiebung des Antragstellers, welcher der einzige Sohn des bekannten römisch 40 , ehemaliger Chef des römisch 40 von ICHKERIA, sei, dessen Leben gefährden würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Der Antragsteller reiste im minderjährigen Alter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 12.09.2003 durch seine Mutter einen Antrag auf Asyl. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2004 in Bezug auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten stattgegeben. Mit Bescheid vom 10.05.2017 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antragsteller den Status des Asylberechtigten ab und erließ ein unbefristetes Einreiseverbot. Mit Erkenntnis vom 11.07.2018 wies das Bundesverwaltungs- gericht die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Die Feststellungen zur Identität des Antragstellers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Antragstellers. Die Identität wurde auch bereits vom Bundesasylamt festgestellt. 2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben. Zu A) Antrag auf Wiederaufnahme: § 32 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 lautet:Paragraph 32, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, lautet: "Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
GVG mit Erkenntnis vom 11.07.2018, Zl. W226 2147037-2/26E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG mit Erkenntnis vom 11.07.2018, Zl. W226 2147037-2/26E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. § 32 VwGVG regelt nur die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Verfahrens richtet sich nach § 69 AVG. Die Entscheidung darüber obliegt der bescheiderlassenden Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] VwGVG § 32, Anm. 2).
Gbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt
51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 32, VwGVG regelt nur die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Verfahrens richtet sich nach Paragraph 69, AVG. Die Entscheidung darüber obliegt der bescheiderlassenden Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] VwGVG Paragraph 32,, Anmerkung 2).
Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die Paragraphen 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist
GVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG: VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] VwGVG § 32, Anm. 4).Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren vergleiche zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG: VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] VwGVG Paragraph 32,, Anmerkung 4). Der Antragsteller hatte im Verfahren Parteistellung. Der Wiederaufnahmeantrag darf
GVG erst gestellt werden, wenn eine Revision gegen das Erkenntnis (nicht oder [näher dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] VwGVG § 32 Anm. 5 f]) nicht mehr zulässig ist (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG: VwGH 13.12.1988, 86/07/0032).Der Wiederaufnahmeantrag darf
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG erst gestellt werden, wenn eine Revision gegen das Erkenntnis (nicht oder [näher dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 5 f]) nicht mehr zulässig ist vergleiche zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG: VwGH 13.12.1988, 86/07/0032). Das Erkenntnis des BVwG vom 11.07.2018 wurde dem Antragsteller rechtswirksam zugestellt. Mit Beschluss vom 28.11.2019 wies der VwGH die außerordentliche Revision zurück. Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (vgl. zu § 69 AVG:Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen vergleiche zu Paragraph 69, AVG: VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] VwGVG § 32, Anm. 12).VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] VwGVG Paragraph 32,, Anmerkung 12). Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages wurde ausgeführt, dass ein mit XXXX datiertes, als "Bürgschaft" bezeichnetes, Schreiben der Journalisten XXXX vorliege.Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages wurde ausgeführt, dass ein mit römisch 40 datiertes, als "Bürgschaft" bezeichnetes, Schreiben der Journalisten römisch 40 vorliege. Der Antrag ist
GVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 AVG; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] VwGVG § 32, Anm. 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG: VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003).Der Antrag ist
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, AVG; vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] VwGVG Paragraph 32,, Anmerkung 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen vergleiche zu Paragraph 69, AVG: VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003). Die dreijährige Frist ab Erlassung der Erkenntnisse ist jedenfalls gewahrt. Von Inhalt des Schreibens erlangte der Antragsteller bzw. sein Rechtsvertreter den eigenen Angaben zufolge am 29.04.2019 Kenntnis, sodass der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig wäre. Eine nähere Überprüfung der Kenntnisnahme konnte jedoch unterbleiben da es sich bei dem Beweismittel um "nova reperta" handelt (siehe unten). Der Wiederaufnahmeantrag ist nicht begründet: Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte "nova causa superveniens") (vgl. z.B. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69, Rz 28).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte "nova causa superveniens") vergleiche z.B. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69,, Rz 28). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232). Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG - die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des § 32 VwGVG anzuwenden sind - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Abs. 1 Z 2 um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 36 ff).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, AVG - die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des Paragraph 32, VwGVG anzuwenden sind - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 36 ff). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209). Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist (vgl. VfGH 20.02.2014, U 2298/2013); ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195; 19.04.2007, 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 42ff; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 32 VwGVG, Anm. 9).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist vergleiche VfGH 20.02.2014, U 2298 aus 2013,); ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195; 19.04.2007, 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 42ff; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 9). Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 42ff; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 42ff; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen). Zu dem vorgelegten Schreiben: Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf ein mit XXXX datiertes Schreiben der Journalistin XXXX .Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf ein mit römisch 40 datiertes Schreiben der Journalistin römisch 40 . Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass der Antragsteller bei Rückkehr in die Russische Föderation der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Das wiederaufzunehmenden Verfahren wurden mit der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 11.07.2018 rechtswirksam. Wie bereits unter Verweis auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Lehre dargelegt, können Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta").Wie bereits unter Verweis auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Lehre dargelegt, können Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"). Das nunmehr vorgelegte Schreiben wurde am XXXX in XXXX ausgestellt und ist somit erst nach rechtskräftiger Beendigung der wiederaufzunehmenden Verfahren entstanden und demnach keine "nova reperta".Das nunmehr vorgelegte Schreiben wurde am römisch 40 in römisch 40 ausgestellt und ist somit erst nach rechtskräftiger Beendigung der wiederaufzunehmenden Verfahren entstanden und demnach keine "nova reperta". Zum Inhalt der "Bürgschaft" vom XXXX ist zudem kritisch anzumerken, dass die Verfasserin XXXX in der ersten Hälfte des Schreibens allgemein über die Situation von Mitarbeitern von Menschenrechtsorganisationen und Journalisten, spezifisch der " XXXX ", in Tschetschenien berichtete. Der Antragsteller ist aber weder als Journalist noch als Menschenrechtsaktivist tätig. In weiterer Folge schildert die Verfasserin mehrere Fälle in denen Männer, insb. aus Europa rückkehrende Asylwerber, von tschetschenischen Behörden unrechtmäßig verhaftet, gefoltert oder sogar umgebracht worden sein sollen. Auch die Verfolgung von Kindern ehemaliger tschetschenischer Widerstandkämpfer wird erwähnt.Zum Inhalt der "Bürgschaft" vom römisch 40 ist zudem kritisch anzumerken, dass die Verfasserin römisch 40 in der ersten Hälfte des Schreibens allgemein über die Situation von Mitarbeitern von Menschenrechtsorganisationen und Journalisten, spezifisch der " römisch 40 ", in Tschetschenien berichtete. Der Antragsteller ist aber weder als Journalist noch als Menschenrechtsaktivist tätig. In weiterer Folge schildert die Verfasserin mehrere Fälle in denen Männer, insb. aus Europa rückkehrende Asylwerber, von tschetschenischen Behörden unrechtmäßig verhaftet, gefoltert oder sogar umgebracht worden sein sollen. Auch die Verfolgung von Kindern ehemaliger tschetschenischer Widerstandkämpfer wird erwähnt. Auf den Antragsteller bezogen wurde erneut bestätigt, dass sein Vater eine wichtige Position im Widerstand innegehabt habe und dies auch der Fluchtgrund des Antragstellers gewesen sei. Es würden keine Zweifel bestehen, dass die Abschiebung vom Föderalen russischen Sicherheitsdienst überwacht und Informationen nach Tschetschenien weitergegeben werden würden. Der Antragsteller werde nicht in Ruhe gelassen werden und es werde ihm nicht erlaubt werden normal zu leben, dies gelte für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation. Auch diese Behauptungen in der "Bürgschaft" sind als allgemein zu bewerten und genügen nicht für den Schluss auf eine konkrete Verfolgung oder Gefährdung des Antragstellers bei Rückkehr ins Heimatland. Hier sei nochmals darauf verwiesen, dass - nach den eigenen Angaben des Antragstellers und seiner Mutter - weiterhin mehrere, auch männliche, Verwandte des Vaters des Antragstellers nicht nur in anderen Teilen Russlands, sondern eben genau in Tschetschenien leben. Der Antragsteller brachte aber während des gesamten Verfahrens nicht vor, dass diese Verwandten wegen ihrer Verbindung zu seinem Vater in jüngerer Zeit (nach Ende des Krieges) von tschetschenischen Behörden verfolgt worden seien. Würde eine solche Gefährdungslage tatsächlich bestehen, so hätte sie wohl auch schon zur Zeit des vorangegangenen Verfahrens vor dem BVwG bestanden. Die politische Lage in Tschetschenien hat sich bekanntlich in den letzten Jahren nicht verändert. Das Verschulden für ein allfälliges Nicht-Vorbringen der Situation seiner Verwandten, bzw. von Beweisen dafür, wäre dem Antragsteller zuzurechnen. Schließlich ist auch anzumerken, dass ähnliche Schreiben mit sehr ähnlichem Inhalt bereits im ursprünglichen Verfahren vorgelegt und vom BVwG in der Beweiswürdigung berücksichtigt wurden, womit sich auch schon der VwGH im Revisionsverfahren befasste. Verfahrensgegenständlich liegen nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Beweismittel (sog. "nova causa superveniens" oder "nova producta") vor, die keinen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, da sie von der Rechtskraft der Entscheidungen nicht umfasst sind. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 32 VwGVG, Anm. 9), konnte
Vm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 u. a.).Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 9), konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 u. a.). Aus dem Gesagten folgt sohin, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 11.07.2018 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht vorliegen und spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie bereits oben ausgeführt, wurde § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des § 69 AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG zurückgegriffen werden kann. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass es an einer Rechtsprechung gänzlich fehlen würde.Wie bereits oben ausgeführt, wurde Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des Paragraph 69, AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, AVG zurückgegriffen werden kann. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass es an einer Rechtsprechung gänzlich fehlen würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W226.2147037.4.00
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